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St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2024 EL 2024/30

27 novembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,507 parole·~13 min·2

Riassunto

Art. 11a Abs. 2 ELG. Vermögensverzicht. Verzichtshandlung durch eine Person, die weder EL-Bezüger noch in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2024, EL 2024/30).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.12.2024 Entscheiddatum: 27.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2024 Art. 11a Abs. 2 ELG. Vermögensverzicht. Verzichtshandlung durch eine Person, die weder EL-Bezüger noch in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2024, EL 2024/30). Entscheid vom 27. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2024/30 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juni 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 39). Sie gab an (EL-act. 41–1), ihr Ehemann habe im Juli 2022 eine in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft dem Sohn geschenkt. Im Dezember 2022, kurz nachdem sie und ihr Ehemann in ein Heim eingetreten seien, sei der Ehemann verstorben. Der Eingabe lag ein Schenkungsvertrag bei (EL-act. 41–2 ff.). Gemäss diesem Vertrag hatte der Ehemann dem Sohn eine in seinem alleinigen Eigentum stehende Liegenschaft geschenkt; der Sohn hatte die Grundpfandschulden von insgesamt 328’000 Franken übernommen. Der EL-Anmeldung lagen zudem Heimrechnungen (Heimeintritt am 16. Dezember 2022; EL-act. 43) sowie ein Nachlassinventar betreffend den Ehemann der EL-Ansprecherin bei (EL-act. 44), laut dem sich das Nachlassvermögen auf 85’235 Franken belaufen hatte. Davon hatte die EL-Ansprecherin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte (42’618 Franken) und von der anderen Hälfte nach Abzug der Vermächtnisse und Vergabungen nochmals die Hälfte erhalten. Die andere Hälfte des Nachlasses war an den Sohn gegangen, obwohl der Ehemann in einem Testament vom 7. Januar 2004 die EL-Ansprecherin zur Alleinerbin bestimmt hatte (EL-act. 44–10). A.a. Im November 2023 stellte die zuständige Grundbuchverwalterin der EL- Durchführungsstelle die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft im Zeitpunkt der Schenkung an den Sohn zu (EL-act. 25). Der Verkehrswert hatte damals 520’000 Franken betragen (EL-act. 26). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im November 2023 (EL-act. 24), die Schenkung sei ergänzungsleistungsrechtlich als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren. Da die EL- A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Ansprecherin Alleinerbin sei, müsse ihr der Verzicht vollumfänglich angerechnet werden. Bei einem Verkehrswert von 520’000 Franken und Grundpfandschulden von 328’000 Franken ergebe sich ein Vermögensverzicht von 192’000 Franken. Damit sei die Vermögensschwelle überschritten, weshalb die Zusprache einer Ergänzungsleistung zum Vorneherein ausgeschlossen sei. Mit einer Verfügung vom 17. November 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (EL-act. 23). Am 15. Dezember 2023 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. November 2023 erheben (EL-act. 22). Sie liess die Offenlegung der Berechnungen sowie die Korrektur der Berechnung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ihr erbrechtlicher Anspruch habe sich auf die Hälfte des Nachlasses beschränkt. Der ausserordentliche Vermögensverzehr, der durch den Heimeintritt des Ehepaares ab dem 15. Dezember 2022 eingetreten sei, müsse berücksichtigt werden. Mit einem Entscheid vom 17. Juli 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 10). Zur Begründung führte sie an, bei der für die EL-Ansprecherin günstigsten Annahme bezüglich der ehe- und erbrechtlichen Situation resultiere ein Vermögensverzicht von 96’191.50 Franken. Das Nachlassvermögen hätte sich nämlich auf 27’617 + 520’000 – 300’000 = 247’617 Franken belaufen, wenn die Liegenschaft nicht verschenkt worden wäre. Davon hätte der EL-Ansprecherin die Hälfte zugestanden. Effektiv habe sie nur 27’617 Franken erhalten. Wäre die Liegenschaft nicht verschenkt worden, hätte die EL-Ansprecherin 96’191.50 Franken mehr erhalten. Zusammen mit dem Ende 2022 effektiv noch vorhandenen Vermögen gemäss der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2022 (vgl. EL-act. 12) von 71’302 Franken sei die Vermögensschwelle von 100’000 Franken deutlich überschritten gewesen. A.c. Am 5. September 2024 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer Ergänzungsleistung von mindestens 5’000 Franken pro Monat ab dem 1. Januar 2023 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur neuen Beurteilung beantragen. Zur Begründung liess sie anführen, ihr Ehemann sei Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen; er habe sie aus seinem Eigengut B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss, das mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossen worden ist. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 17. November 2023 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Dieses hat die Prüfung einer im Januar 2023 eingereichten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt. Diese Anmeldung war rund einen Monat, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ein Heim eingetreten waren, eingereicht worden, was bedeutet, dass ein EL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2022 zu prüfen gewesen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG). Für den Monat Dezember 2022 hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben können. Das wirft die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin nicht sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Erbengemeinschaft des Ehemannes (bestehend aus der Beschwerdeführerin und dem Sohn) als Parteien hätte berücksichtigen müssen. Diese Frage ist zu verneinen, denn der Ehemann hatte sich nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Der finanziert. Sie sei folglich an der Schenkung gar nicht beteiligt gewesen, weshalb sie auch nicht auf Vermögen verzichtet habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, nach der St. gallischen Gerichtsund Verwaltungspraxis (1994, Nr. 12) sei die Zustimmung der Nichteigentümerehegattin in einem Fall wie diesem als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren. Ob die Beschwerdeführerin im Sinne dieser Praxis auf Vermögen verzichtet habe, sei hier aber irrelevant. Entscheidend sei, dass der Ehemann auf Vermögen verzichtet habe. Dieser Vermögensverzicht habe in der Folge einen Bestandteil des ehelichen Vermögens gebildet, weshalb er bei der EL- Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müsse. B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 29. Oktober 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstand allein, dass möglicherweise eine gemeinsame Berechnung hätte vorgenommen werden müssen, hat ihn nicht zur Verfahrenspartei gemacht, denn es gibt keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung, den sich zwei Personen teilen müssen. Wenn, wie hier, beide Ehegatten die persönlichen Voraussetzungen für eine Ergänzungsleistung erfüllen, hat jeder von ihnen einen eigenen EL-Anspruch. Die gemeinsame Anspruchsberechnung ändert daran nichts. Meldet sich also, wie hier, nur ein Ehegatte zum Bezug einer Ergänzungsleistung an, ist er allein Partei im in der Folge zu eröffnenden Verwaltungsverfahren. Da sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (bzw. dessen Erbengemeinschaft) nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nur die Beschwerdeführerin als Partei des Verwaltungs- und Einspracheverfahrens qualifiziert. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur ein EL-Anspruch der Beschwerdeführerin allein ab Dezember 2022 zu prüfen. 2.   Gemäss dem Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG setzt der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung unter anderem voraus, dass das Reinvermögen einer alleinstehenden Person weniger als 100’000 Franken beträgt. Zum Reinvermögen zählt dabei auch Vermögen, auf das im Sinne des Art. 11a ELG verzichtet worden ist. Das Überschreiten der Vermögensschwelle schliesst einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung unabhängig davon aus, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ELG besteht. 2.1. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Dezember 2022, also unmittelbar vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen, noch über ein Vermögen von 71’302 Franken verfügt. Damit wäre die Vermögensschwelle des Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG nicht überschritten gewesen. Aber die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, zusätzlich müsse ein fiktives Vermögen von mindestens 96’191.50 Franken angerechnet werden, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 seine Liegenschaft an den Sohn verschenkt und damit im Sinne des Art. 11a ELG auf Vermögen verzichtet habe. 2.2. Dem Schenkungsvertrag vom 13. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin „in Berücksichtigung seines geltenden Güterstandes allein handeln und gestützt darauf über das Erwerbsgrundstück verfügen kann und seine Ehegattin nicht zustimmen muss“ (EL-act. 41–6). Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin an jener Schenkung nicht beteiligt gewesen ist. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin im Schenkungsvertrag hat sich allein auf den Wechsel der Familienwohnung bezogen (vgl. Art. 169 ZGB) und nicht die Schenkung der Liegenschaft an den Sohn betroffen. Der Art. 169 ZGB schützt nämlich nicht das 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eheliche Vermögen, sondern nur den Bedarf einer Familie, ein Dach über dem Kopf zu haben. Das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten besteht folglich gemäss dem Art. 169 ZGB auch dann, wenn einer der Ehegatten einen Wohnungsmietvertrag kündigen will. Die Beschwerdeführerin hat also nur dem Wohnungswechsel, aber nicht der Schenkung der Liegenschaft an den Sohn zugestimmt, weshalb sie mit ihrer Zustimmung nicht persönlich auf Vermögen verzichtet hat. Das bedeutet aber nicht, dass kein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11a Abs. 2 ELG vorläge. Wenn beispielsweise der erwerbstätige Ehemann einer EL-Bezügerin sein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er keine Lust mehr hat zu arbeiten, muss bei der Berechnung des Anspruchs dieser EL-Bezügerin für die Zeit nach dem Ende der Lohnzahlungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, obwohl sie keine Verzichtshandlung im Sinne des Art. 11a Abs. 1 ELG vorgenommen hat. Hätte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin noch im Dezember 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (oder hätten seine Erben die im Januar 2023 eingereichte Anmeldung mit unterschrieben), wäre für beide Ehegatten eine Anspruchsprüfung vorgenommen und zumindest für den Monat Dezember 2022 mit aller Selbstverständlichkeit ein fiktives Vermögen in der Höhe des Grundstückwertes nach Abzug der Grundpfandschulden berücksichtigt worden, und zwar nicht nur beim Ehemann, sondern auch bei der Beschwerdeführerin. Niemand wäre auf die Idee gekommen, eine getrennte Berechnung durchzuführen und das fiktive Vermögen nur beim Ehemann zu berücksichtigen, obwohl er die Verzichtshandlung allein vorgenommen hatte. Denn nur so hätte die Zusprache einer Ergänzungsleistung verhindert werden können, die teilweise einen nicht zufällig entstandenen und folglich nicht versicherten „Schaden“ abgedeckt hätte. Weshalb der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin kurz vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen verstorben ist, zu einer diametral anderen Bewertung bezüglich des Vermögensverzichtes führen sollte, ist nicht einzusehen. Würde man der Argumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgen, könnte ein Verzichtsvermögen bei jeder getrennten EL-Anspruchsberechnung für ein Ehepaar konsequenterweise nur noch bei einem der beiden Ehegatten berücksichtigt werden. Hier würde diese Betrachtungsweise im Ergebnis dazu führen, dass die Allgemeinheit, die die Ergänzungsleistungen durch Steuern finanziert, indirekt den Vermögensrückgang infolge Schenkung der Liegenschaft an den Sohn teilweise durch Steuern finanzieren würde, was sich augenscheinlich nicht mit dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen (Deckung des Existenzbedarfs) vereinbaren liesse. 2.4. Tatsächlich sieht der Art. 11a Abs. 2 ELG nicht nur die Anrechnung jenes Vermögens vor, auf das ein EL-Bezüger, ein EL-Ansprecher oder eine in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person direkt durch eine selbst vollzogene 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensentäusserung verzichtet hat. Als Vermögensverzicht zu berücksichtigen ist vielmehr jeder Vermögenswert, auf den „eine Person“ verzichtet hat. Die grammatikalische Auslegung des Art. 11a Abs. 2 ELG lässt folglich die Anrechnung eines Verzichtsvermögens auch dann zu, wenn die Verzichtshandlung durch eine Person vorgenommen worden ist, die weder einen eigenen EL-Anspruch hat noch in eine EL-Anspruchsberechnung einbezogen ist. Der Umstand, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann die Verzichtshandlung vorgenommen hat, schliesst die Anrechnung eines Verzichtsvermögens also nicht aus. Für die teleologische und historische Auslegung des Art. 11a Abs. 2 ELG ist von Bedeutung, dass die subjektive Komponente eines Verzichtes mit der zweiten ELG-Revision abgeschafft worden ist. Hatte davor nur ein Vermögensverzicht berücksichtigt werden können, wenn „zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen“ auf Vermögen verzichtet worden war, ist seither jeder Vermögensverzicht zu berücksichtigen, ohne dass es eine Rolle spielt, was die Motive dafür gewesen sind (vgl. dazu auch GVP 1994, Nr. 12). Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein relevanter Vermögensverzicht vorliegt, ist deshalb nur, ob Vermögenswerte ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung veräussert worden sind, die für die Deckung des ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Bedarfs hätten verwendet werden können. Effektiv vorhandenes Vermögen erfüllt also ergänzungsleistungsrechtlich gesehen stets einen Vorsorgezweck, denn der Art. 11 ELG sieht vor, dass es zur Deckung des Existenzbedarfs teilweise verzehrt werden muss (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und dass die Erträge, die es abwirft, als Einnahmen anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Wird ein Vermögenswert ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung diesem Vorsorgezweck entzogen, liegt immer ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11a Abs. 2 ELG vor. Wie direkt oder „intensiv“ der Zusammenhang zwischen einem Verzicht und einem allfälligen späteren Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist, spielt keine Rolle. Ebenso irrelevant ist, wer die Verzichtshandlung vorgenommen hat, weil der Art. 11a Abs. 2 ELG eben gerade keine „Sanktion“ für eine „verwerfliche“ Handlung, sondern nur eine rein versicherungstechnische Konsequenz bei einem nicht versicherten Schaden vorsieht. Das Versicherungsgericht hat deshalb die Grundpfandverschreibung einer Liegenschaft als einen ergänzungsleistungsrechtlich relevanten Verzicht qualifiziert, obwohl es sich um eine Liegenschaft gehandelt hatte, die im Eigentum des zwischen der Grundpfandverschreibung und der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen verstorbenen Ehemannes der EL-Ansprecherin gestanden hatte (GVP 1994, Nr. 12). Dasselbe muss auch hier gelten. Der Umstand allein, dass der Ehemann noch vor der EL-Anmeldung verstorben ist, kann nichts an der Tatsache ändern, dass mit jener Schenkung das ergänzungsleistungsrechtlich relevante Vorsorgevermögen ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung geschmälert worden ist, worin ein Verzicht im Sinne des Art. 11a Abs. 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. ELG zu erblicken ist. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht von einem Vermögensverzicht ausgegangen. An sich müsste in Erfahrung gebracht werden, wie hoch der Marktwert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt gewesen ist, denn mit „Verkehrswert“ ist im Art. 17 ELV praxisgemäss nicht der amtliche Steuerwert, sondern der reale Marktwert gemeint. Da der Marktwert allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung in aller Regel höher als der amtliche Schätzwert ist und da der amtliche Schätzwert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt die Grundpfandschulden um 220'000 Franken überstiegen hat, spielt es für die Beantwortung der Frage, ob die Vermögensschwelle des Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten gewesen ist, keine Rolle, wie hoch der Marktwert gewesen ist. Der der Beschwerdeführerin (mindestens) hälftig anrechenbare Vermögensverzicht hat nämlich mindestens 220'000 Franken betragen. Die Nachlassaktiven haben sich gemäss dem Nachlassinventar auf 85'235 Franken belaufen. Der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin hat folglich 47'618 Franken betragen. Die Todesfallkosten haben sich auf 15'000 Franken belaufen. Damit ergibt sich ein Nachlassvermögen von (mindestens) 242'617 Franken, von dem der Beschwerdeführerin die Hälfte zugestanden hat. Das sind (mindestens) 121'308 Franken. Zusammen mit dem güterrechtlichen Anspruch resultiert ein Gesamtanspruch von (mindestens) 168'926 Franken. Damit ist die Vermögensschwelle des Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG offenkundig überschritten gewesen. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung nicht erfüllt, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig erweist. 2.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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