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St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2024 EL 2024/12

20 agosto 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,117 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 4 Abs. 1 ELG. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Die Versicherte lebt seit vielen Jahren in Deutschland, weshalb sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, EL 2024/12). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_543/2024.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.09.2024 Entscheiddatum: 20.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2024 Art. 4 Abs. 1 ELG. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Die Versicherte lebt seit vielen Jahren in Deutschland, weshalb sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, EL 2024/12). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_543/2024. Entscheid vom 20. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/12 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich erstmals im September 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer ganzen IV-Rente an (EL-act. 1). Mit Verfügung vom 16. November 2022 wies die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen das Gesuch um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab (EL-act. 19). Zur Begründung hielt sie fest, die EL-Ansprecherin erfülle die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des gesetzlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht. Dagegen erhob die EL-Ansprecherin am 19. November 2022 eine Einsprache (EL-act. 22). Am 20. Februar 2023 zog sie die Einsprache zurück (EL-act. 28 ff.). A.a. Am 5. März 2023 meldete sich die EL-Ansprecherin bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 34-3 ff.). Sie gab unter anderem an, dass sie die Ergänzungsleistungen zwar im Kanton Bern beantrage, es aber eigentlich keine Rolle spiele, in welchem Kanton sie die Ergänzungsleistungen beantrage, da sie in Deutschland lebe. Von 1992 bis zur Scheidung im Jahr 2006 habe sie in der Schweiz gelebt; im Jahr 2003 habe sie die Schweiz zeitweise verlassen. Sie selber könne wegen zahlreicher Beschwerden nicht arbeiten. Auch ihr Mitbewohner sei schwerbehindert und könne nicht arbeiten. Sie könnten das Leben nur unter grosser Sparsamkeit bewältigen, weshalb sie um die Gewährung von Ergänzungsleistungen bitte (EL-act. 34-38). A.b. Mit Verfügung vom 25. April 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch um Ergänzungsleistungen mit der Begründung ab, dass die EL- Ansprecherin in Deutschland wohnhaft sei und damit die rechtlichen A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzungen des gesetzlichen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfülle (EL-act. 34-30 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2023 Einsprache (EL-act. 32). Sie beantragte die Gewährung von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung machte sie geltend, dass Ergänzungsleistungen ein Menschenrecht seien. Das Heizmaterial in Deutschland sei für sie nicht bezahlbar. Es gebe kein Gesetz, welches die Gewährung von Ergänzungsleistungen ins Ausland verbiete. Sie habe 12 Jahre in der Schweiz gelebt und die Niederlassungsbewilligung C gehabt. Am 16. Mai 2023 bat die Ausgleichskasse des Kantons Bern die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen um die Übernahme des Einspracheverfahrens, da die EL-Ansprecherin seit über 10 Jahren ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und sie ihr letzten Wohnsitz in der Schweiz in St. Gallen gehabt habe; sie (die Ausgleichskasse des Kantons Bern) hätte die Verfügung vom 25. April 2023 mangels Zuständigkeit daher gar nicht erlassen dürfen (EL-act. 32-2). Nachdem die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen der Ausgleichskasse des Kantons Bern am 17. Juli 2023 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie das Einspracheverfahren nicht übernehmen könne (EL-act. 35 f.), widerrief die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 12. September 2023 die Verfügung vom 25. April 2023 und ersetzte sie durch den Entscheid, dass mangels Zuständigkeit auf das EL-Gesuch der EL-Ansprecherin vom 9. März 2023 nicht eingetreten werde (EL-act. 36-2 f.). Zur Begründung hielt sie fest, dass sie für die Bearbeitung des EL-Gesuchs nicht zuständig sei, da die EL-Ansprecherin seit über 10 Jahren ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz in B.___ gehabt habe. Die Verfügung vom 25. April 2023 sei falsch gewesen. Die Akten seien daher am 16. Mai 2023 an die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen weitergeleitet worden. A.d. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom 2. Mai 2023 ab (EL-act. 37). Zur Begründung führte sie aus, dass die EL-Ansprecherin die Anspruchsvoraussetzung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfülle. A.e. Dagegen erhob die EL-Ansprecherin am 16. September 2023 Einsprache (ELact. 38). Sie beantragte die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   machte sie geltend, dass sie "Niederlassung Schweiz Kanton B.___ C.___" habe und insgesamt 11 Jahre in der Schweiz gelebt habe. Aufgrund ihrer rheumatischen Beschwerden könne sie nicht arbeiten. Sie bat darum, ihr zumindest einen Teilbetrag an das Heizmaterial, welches momentan sehr teuer sei, zu bezahlen. Der Einsprache lag eine Kopie einer Niederlassungsbewilligung C der EL-Ansprecherin mit einer Kontrollfrist vom 15. September 2004 bei (EL-act. 40). Mit Entscheid vom 19. Februar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. September 2023 ab (EL-act. 43). Zur Begründung hielt sie fest, die Tatsache, dass die EL-Ansprecherin vor mehr als 20 Jahren einmal für längere Zeit in der Schweiz gelebt habe, vermöge weder einen aktuellen Wohnsitz noch einen aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt derselben in der Schweiz zu begründen. Die EL-Ansprecherin lebe seit vielen Jahren in Deutschland. Sie sei somit nicht in der Schweiz, sondern vielmehr in Deutschland tatsächlich anwesend und auch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liege in Deutschland. Die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen habe daher das Bestehen sowohl eines Wohnsitzes als auch eines gewöhnlichen Aufenthaltes der EL-Ansprecherin in der Schweiz zu Recht verneint. A.g. Gegen diesen Entscheid erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2024 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss die Zusprache von Ergänzungsleistungen, zumindest aber die Übernahme der Kosten für das Heizmaterial. Zur Begründung machte sie geltend, ihre IV-Rente sei zu gering, um die Miete, die Grundnahrungsmittel und das Heizmaterial zu bezahlen. Wegen einer chronischen Erkrankung der Gelenke könne sie nicht arbeiten. Sie habe sich von 1992 bis 2004 in der Schweiz aufgehalten und sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C. Ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz habe sie im Jahr 2004 in einer Notunterkunft in C.___, St. Gallen, gehabt. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin noch die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (act. G 1.5). B.a. Am 29. Februar 2024 teilte die verfahrensleitende Richterin der Beschwerdeführerin mit, dass das Gerichtsverfahren betreffend Ergänzungsleistungen B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Zunächst ist zu prüfen, ob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person kostenlos sei (act. G 2). Zudem bat sie die Beschwerdeführerin darum, für die Urteilszustellung eine Schweizer Zustelladresse zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin antwortete am 2. März 2024, es sei ihr unmöglich, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (act. G 4.3.8). Das Gerichtsurteil sei an ihre Adresse in D.___, Deutschland, zu senden. Dem Schreiben lagen weitere Unterlagen betreffend die Lebenshaltungskosten und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie Kopien der EL-Verwaltungsakten bei (act. G 4). B.c. Die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 13. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2024 (act. G 6 f.). B.d. Am 28. März 2024 räumte das Gericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, die Vorakten einzusehen und gegebenenfalls schriftlich dazu Stellung zu nehmen (act. G 8). B.e. Die Beschwerdeführerin antwortete am 3. April 2024, dass ihr eine Reise in die Schweiz zur Akteneinsicht aufgrund ihrer prekären Finanzlage nicht möglich sei (act. G 9). Sie hielt ausserdem fest, dass sie aus Deutschland keinerlei Finanzhilfe erhalte. Ihr Fall sei ein Präzedenzfall, da Grenzen überschritten würden. Das soziale Ungleichgewicht sei enorm. Die Niederlassungsbewilligung C sei unvergänglich. Die Beschwerdeführerin bat abschliessend um ein gerechtes Urteil. B.f. Am 28. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest vom 24. Mai 2024 ein, gemäss welchem sie zur Zeit und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei (act. G 12). B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand (vgl. Art. 58 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeführerin lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hat sie keinen Schweizer Wohnsitz gehabt. Ihren letzten schweizerischen Wohnsitz hat sie im Jahr 2004 in C.___ SG gehabt (siehe Kopie der Niederlassungsbewilligung vom 11. Dezember 2003). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. 2.

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die Beschwerdeführerin hat weder im Anmeldezeitpunkt noch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides respektive in der dazwischenliegenden Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung wäre somit gar keine EL- Durchführungsstelle zur Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig gewesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf die Behandlung ihres Gesuchs hat, muss davon ausgegangen werden, dass Art. 21 Abs. 1 ELG eine Lücke aufweist, die gefüllt werden muss; der Gesetzgeber hat offenbar gar nicht an den Fall gedacht, dass eine Person mit einem ausländischen Wohnsitz ein Gesuch um Ergänzungsleistungen stellen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat die Lücke gefüllt, indem sie den letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz als massgebend erachtet hat. Tatsächlich kann aus der Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde geschlossen werden, dass die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zur Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom März 2023 (und nicht vom 2. Mai 2023, vgl. EL-act. 37) eingetreten. 3.   Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Anmeldezeitpunkt (bzw. spätestens im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) erfüllt hat. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben nur 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23 bis 26 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210; Art. 13 Abs. 1 ATSG). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB und BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit vielen Jahren in Deutschland. Dass sie in der Vergangenheit mehrere Jahre in der Schweiz gelebt hat und bis 2004 im Besitz einer Schweizerischen Niederlassungsbewilligung gewesen ist, ändert nichts daran, dass sie im hier massgeblichen Zeitraum, das heisst seit der Anmeldung zum EL-Bezug im März 2023 bis zum Verfügungserlass am 14. September 2023, weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. Die Anspruchsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 1 ELG ist somit nicht erfüllt. Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich gemäss Anhang X VO (EG) Nr. 883/2004 um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, welche vom Leistungsexport ausgenommen werden dürfen (Art. 70 Abs. 4 der Verordnung). Die in Art. 4 Abs. 1 ELG statuierte Voraussetzung eines Schweizerischen Wohnsitzes verstösst damit nicht gegen das bilaterale Recht zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (zum Ganzen siehe Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 273 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom März 2023 daher zu Recht abgewiesen. 3.2. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.3.3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).4.1. bis Da die Beschwerdeführerin keine Zustelladresse oder Vertretung in der Schweiz bezeichnet hat, jedoch eine Zustelladresse in Deutschland angegeben hat, wird der vorliegende Entscheid nach den Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EÜZV94, SR 0.172.030.5) insbesondere dessen Art. 6, zugestellt. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2024 Art. 4 Abs. 1 ELG. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Die Versicherte lebt seit vielen Jahren in Deutschland, weshalb sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, EL 2024/12). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_543/2024.

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2026-04-10T07:11:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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