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St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2024 EL 2024/10

17 luglio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,940 parole·~10 min·2

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer EL-Rückforderung. Der EL-Bezüger hat seine Meld epflicht verletzt, indem er den Einzug einer Mitbewohnerin der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2024, EL 2024/10). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_444/2024.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.08.2024 Entscheiddatum: 17.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer EL-Rückforderung. Der EL-Bezüger hat seine Meld epflicht verletzt, indem er den Einzug einer Mitbewohnerin der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2024, EL 2024/10). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_444/2024. Entscheid vom 17. Juli 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV) Sachverhalt A.   A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 189 f. und 207). Da er alleine in einer Mietwohnung lebte, war ihm in der EL-Anspruchsberechnung jeweils der gesamte Mietzins als Ausgabe angerechnet worden. A.a. Am 24. Januar 2023 teilte der Versicherte mit, dass sich die monatliche Bruttomiete ab dem 1. Oktober 2022 von Fr. 955.-- auf Fr. 1'005.-- erhöht habe (ELact. 39). Am 22. Februar 2023 reichte eine Mitarbeiterin der Pro Infirmis der EL- Durchführungsstelle erneut einen Mietzinsänderungsantrag ein (EL-act. 36 1.f.). Dem Formular war zu entnehmen, dass (weiterhin) nur der Versicherte in der Wohnung lebe und die erneute Mietzinserhöhung wegen einer hohen Nachzahlung der Nebenkosten erfolgt sei. Gemäss der beiliegenden Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung würde sich der monatliche Bruttomietzins ab dem 1. März 2023 auf Fr. 1'055.-- belaufen (ELact. 36-3). A.b. Mit Verfügung vom 27. März 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund der beiden gemeldeten Mietzinserhöhungen rückwirkend ab 1. Oktober 2022 neu fest (EL-act. 35). Hieraus resultierte eine EL- Nachzahlung von insgesamt Fr. 350.--. A.c. Am 31. März 2023 informierte der Versicherte die EL-Durchführungsstelle telefonisch darüber, dass er seit Anfang März eine Mitbewohnerhin habe (EL-act. 28). Auf Nachfrage hin teilten die Bevölkerungsdienste der Stadt B.___ der EL- A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle am 28. April 2023 per E-Mail mit, dass der Versicherte bereits seit dem 1. November 2022 eine Mitbewohnerin habe (EL-act. 27). Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen des Einzugs einer Mitbewohnerin rückwirkend ab dem 1. November 2022 herab (EL-act. 26). Neu hatte sie in der EL-Anspruchsberechnung nur noch die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe berücksichtigt. Hieraus resultierte für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 2'976.--. A.e. In einem vom 11. Mai 2023 datierenden Schreiben mit der Überschrift "Erlassgesuch", welches jedoch bereits am 10. Mai 2023 bei der EL- Durchführungsstelle eingegangen war, bat der Versicherte darum, ihm die Rückforderung zu erlassen (EL-act. 18). Er führte aus, dass seine Freundin seit November 2022 bei ihm wohne. Er habe kein Geld und er könne auch keine Teilzahlungen leisten. A.f. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 11. Mai 2023, dass sie das Erlassgesuch behandeln werde, sobald die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden sei (EL-act. 19). A.g. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 17). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte seine Meldepflicht verletzt habe, indem er der EL-Durchführungsstelle im November 2022 nicht mitgeteilt habe, dass er eine Mitbewohnerin habe. Der gute Glaube könne ihm deshalb nicht zugesprochen werden. Da für einen Erlass einer Rückforderung die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. A.h. Am 12. Juni 2023 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, er habe sie im März 2023 telefonisch informiert, dass seine Freundin seit November 2022 bei ihm wohne (EL-act. 13). Vorher habe er nicht gewusst, dass er dies melden müsse. Die Verwaltung und der Vermieter hätten ihm gesagt, dass er das Geld für sich behalten dürfe. Im März 2023 habe er bei der EL-Durchführungsstelle angerufen und gefragt, ob dies richtig sei. Die Antwort sei "nein" gewesen. A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Auf telefonische Nachfrage hin erklärte der Versicherte, dass es sich bei seiner Eingabe vom 12. Juni 2023 um eine Einsprache handle (EL-act. 12). A.j. Mit Entscheid vom 13. Februar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, es sei nicht anzunehmen, dass der Versicherte absichtlich die Ausrichtung von überhöhten Ergänzungsleistungen habe erwirken wollen. Der gute Glaube hänge somit davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein sonst wie grobfahrlässiger Bezug der Ergänzungsleistungen vorliege. Dabei falle ins Gewicht, dass sämtliche Verfügungen betreffend die jährliche Ergänzungsleistung auf der Rückseite einen Hinweis auf die Meldepflicht des Bezügers in Bezug auf Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthielten. Als meldepflichtiger Tatbestand werde dabei die Veränderung der Anzahl Mitbewohner ausdrücklich erwähnt. Insofern hätte der Versicherte als Verfügungsempfänger bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass der Einzug einer zusätzlichen Person in seine Wohnung der EL- Durchführungsstelle unverzüglich gemeldet werden müsse. Soweit der Versicherte geltend gemacht habe, die (Liegenschafts-)Verwaltung und der Vermieter hätten ihm gesagt, dass er das Geld für sich behalten dürfe, bleibe unklar, was er damit genau meine. Dies könne aber letztlich offen bleiben, denn unter den gegebenen Umständen sei in Bezug auf die Anfang November 2022 eingetretene Änderung seiner Wohnsituation kein Grund denkbar, der den Versicherten von der ihm gegenüber der EL-Durchführungsstelle obliegenden und unverzüglich zu erfüllenden Meldepflicht hätte entbinden können. Zusammengefasst habe der Versicherte seine Meldepflicht in grober Weise verletzt, indem er die EL-Durchführungsstelle nicht unverzüglich über den per Anfang November 2022 stattgefundenen Einzug seiner Mitbewohnerin informiert habe. Der Versicherte könne sich damit nicht auf den guten Glauben berufen. Wegen des fehlenden guten Glaubens müsse nicht auf das kumulativ zu erfüllende Kriterium der grossen Härte eingegangen werden. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. A.k. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Februar 2024 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte sinngemäss den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung machte er geltend, er habe sich beim Vermieter und bei der Liegenschaftsverwaltung wegen der "halben Miete" der Mitbewohnerin erkundigt. Der Vermieter und die Liegenschaftsverwaltung hätten ihm gesagt, er könne B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Da das Schreiben vom 11. Mai 2023 (Eingang: 10. Mai 2023) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, bevor die Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 rechtskräftig geworden ist, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um ein Erlassgesuch und nicht um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2023 gehandelt hat. Die Eingabe vom 11. Mai 2023 trägt die Überschrift "Erlassgesuch". Auch inhaltlich lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Korrektur- und Rückforderungsverfügung an sich nicht einverstanden gewesen wäre. Vielmehr bittet er lediglich darum, ihm die Rückforderung zu erlassen, weil er kein Geld habe. Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben vom 11. Mai 2023 daher zu Recht als Erlassgesuch interpretiert. Dies bedeutet, dass die Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist demnach nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der EL-Rückforderung von Fr. 2'976.-- zu Recht verweigert hat. 2.   "das Geld (halbe Miete jeweils)" für sich behalten. Im März 2023 habe er mit einem EL- Sachbearbeiter telefoniert und habe wissen wollen, was genau mit der "halben Miete" sei. Er habe auch gesagt, dass er die Mitbewohnerin seit November 2022 habe. Der EL-Sachbearbeiter habe ihm gesagt, dass er die "halbe Miete" nicht behalten dürfe. Da er dem Vermieter und der Liegenschaftsverwaltung geglaubt habe, habe er keine Meldepflicht verletzt. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 8. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.b. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Nach der Auffassung des Bundesgerichtes schliesst nicht nur ein Fehlen des guten Glaubens, sondern auch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung einen Erlass aus. Hat der Leistungsbezüger effektiv gewusst, dass er mehr als die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen bezogen hat, hätte er das bei gebührender Sorgfalt erkennen müssen oder hat er durch die Verletzung seiner Melde- oder seiner Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler mitverursacht, der zum unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat, kann die Rückforderung nicht erlassen werden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2023, EL 2023/1 E. 2.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen und das Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014, 9C_53/2014 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass alle Anpassungsverfügungen betreffend die jährliche Ergänzungsleistung im Anhang einen Hinweis auf die Meldepflicht der EL-beziehenden Person in Bezug auf Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten. Die Veränderung der Anzahl Mitbewohner wird bei der nicht abschliessenden Aufzählung der meldepflichtigen Tatbestände sogar ausdrücklich erwähnt. Der Beschwerdeführer hat somit seine Meldepflicht verletzt, indem er den Einzug der Mitbewohnerin am 1. November 2022 nicht unverzüglich der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Der Umstand, dass die Liegenschaftsverwaltung und der Vermieter dem Beschwerdeführer offenbar die Auskunft erteilt haben, er dürfe den ihm von der Mitbewohnerin bezahlten Mietzinsanteil "behalten" bzw. müsse den Einzug der Mitbewohnerin der EL-Durchführungsstelle nicht melden, hat den Beschwerdeführer nicht von seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin entbunden. Die Gutgläubigkeit ist somit in Bezug auf die dem Beschwerdeführer für den November 2022 bis und mit März 2023 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen wegen der Verletzung der Meldepflicht zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin am 31. März 2023 telefonisch darüber informiert, dass er eine Mitbewohnerin habe. Ab diesem Zeitpunkt hatte er seine Meldepflicht also erfüllt. Trotzdem muss auch für die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen für den April 2023 die Gutgläubigkeit allein schon deshalb 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. verneint werden, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Telefongesprächs vom 31. März 2023 mit dem EL-Sachbearbeiter effektiv gewusst, dass er aktuell, d.h. auch zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen Anfang April 2023, zu hohe Ergänzungsleistungen erhalten hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des gesamten Rückforderungsbetrags von Fr. 2'976.-- der gute Glaube zu verneinen ist. Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 2'976.-- wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert. 2.3. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.2.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer EL-Rückforderung. Der EL-Bezüger hat seine Meld epflicht verletzt, indem er den Einzug einer Mitbewohnerin der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2024, EL 2024/10). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_444/2024.

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