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St.Gallen Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1

28 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,941 parole·~15 min·2

Riassunto

Art. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2025, Ül 2024/1).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: Üel 2024/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose Publikationsdatum: 20.05.2025 Entscheiddatum: 28.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 28.04.2025 Art. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2025, Ül 2024/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 28. April 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiberin Yasmina Hugentobler

Geschäftsnr. ÜL 2024/1

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie Fröhlich, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Überbrückungsleistungen (Sistierung)

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 20. August 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug von Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose an (act. G 4.1/12). A.b Mit Verfügung vom 4. November 2024 sistierte die SVA das Verfahren betreffend ÜL bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens. Sie begründete dies damit, dass für die abschliessende Beurteilung des ÜL-Gesuchs der IV-Entscheid bezüglich Rente benötigt werde. Da in nächster Zeit nicht mit dem Eingang dieses Entscheides gerechnet werden könne, werde die Anmeldung bis dahin sistiert (act. G 4.1/9). B. B.a Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 sowie Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2024 lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. November 2024 und die umgehende Ausrichtung der ÜL beantragen. Es seien zudem die Verfahrenskosten der SVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Er habe als Ausgesteuerter entweder Anspruch auf ÜL oder auf eine Invalidenrente. Da der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung noch umstritten sei, müssten die ÜL nun in Vorleistung erbracht werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin laufe dem Zweck der ÜL, wonach die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter verbessert werden solle, zuwider. Die Vorleistungspflicht solle Leistungslücken, die bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht entstehen könnten, verhindern. Es sei stossend, wenn in dieser Konstellation die Vorleistungspflicht nicht greifen sollte, zumal die Vorleistungsregelung gerade solche Leistungslücken, wie sie im vorliegenden Fall entstehen würden, verhindern solle. Es sei daher unrechtmässig, dem Beschwerdeführer die Leistungen bis zum rechtskräftigen IV-Entscheid zu verweigern. Sollte dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eine Invalidenrente zugesprochen werden, so wären die daraus resultierenden Nachzahlungen der IV mit den bereits ausgerichteten ÜL zu verrechnen (act. G 1 f.). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung sei dazu geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer werde nämlich so lange keine ÜL erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über die IV-Anmeldung entschieden habe. Als Folge davon könne eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar bereits entstanden sein. Ein Anspruch auf eine IV-Rente schliesse jedoch von Gesetzes wegen einen Anspruch auf ÜL

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3/9 aus. Ohne Entscheid im IV-Verfahren stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für ÜL erfülle. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sistierungsverfügung unklar gewesen sei, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen werde, seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage nach der Rechtmässigkeit der Sistierung sein könne. Der Beschwerdeantrag enthalte bei genauer Betrachtung zwei voneinander unabhängige Anträge, nämlich einerseits den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung und andererseits den Antrag auf umgehende Ausrichtung von ÜL. Der zweite Antrag liege ausserhalb des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Die verfügte Sistierung bis zum Abschluss des IV-Verfahrens sei rechtmässig (act. G 4). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtet am 23. Januar 2024 auf eine Akteneinsicht mit Stellungnahme und reicht eine Kostennote ein (act. G 6). Erwägungen 1. In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Sistierungsverfügung vom 4. November 2024. Folglich ist im vorliegenden Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Sistierung zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer die umgehende Ausrichtung der ÜL beantragt, ist darauf nicht einzutreten. 2. 2.1 Ein Sistierungsentscheid stellt keinen materiellen Endentscheid, sondern einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar. Gegen solche Verfügungen kann direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, jedoch nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

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4/9 oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. dazu auch UELI KIESER, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 21 ff. zu Art. 56). 2.2 Ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ÜL hat, ist nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung. Gegenstand ist einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung der Sistierung des ÜL-Verwaltungsverfahrens. Eine Gutheissung der Beschwerde würde lediglich zu einer Aufhebung der Sistierung führen und somit keinen sofortigen Endentscheid bewirken. Zu prüfen ist demnach nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus der Sistierung des ÜL- Verwaltungsverfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst. Sollte dies bejaht werden, wäre die Sistierung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das ÜL- Verwaltungsverfahren fortzuführen. 3. 3.1 Rechtsprechungsgemäss wird bei Sistierungsverfügungen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils in der Regel verneint (UELI KIESER, a.a.O, N 23 zu Art. 56 mit Hinweis auf SVR 1996 IV Nr. 93, SVR 1997 ALV Nr. 84). Schon das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Zusammenhang mit der Sistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhing, regelmässig verneint. Es hielt fest, dass durch die Sistierung eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses vorliegen könne. Dies gelte auch für die Nachzahlung von Leistungen, welche der Beschwerde führenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang noch zustehe. Sollte jedoch in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden, wäre dieser nicht als irreparabel zu qualifizieren. Vielmehr sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheids nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens vermieden werden solle (SVR 1997 ALV Nr. 84; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Oktober 2002, B 23/02, mit Hinweisen, und vom 22. November 2006, H 111/06, E. 4.4.1; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N 21 zu Art. 56). Demgegenüber wurde in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. April 1997, K 5/97, die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht, weil bei Sistierung des Verfahrens der Entscheid über die weitere Ausrichtung der Krankengelder, die der gegenwärtigen Existenzsicherung des Versicherten dienten, längere Zeit hinausgeschoben worden wäre, was für diesen unzumutbare finanzielle Auswirkungen gehabt hätte. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer würde nämlich so lange keine ÜL erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über seine IV-Anmeldung entschieden hätte. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des

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5/9 Beschwerdeführers entstehen oder sogar entstanden sein. Darin ist nach kantonaler Gerichtspraxis ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Auszahlung von ÜL nicht wieder gutgemacht werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Nachzahlung erhalten könnte, die diesen Nachteil buchhalterisch ausgleichen würde, würde dies nichts am Umstand ändern, dass sich der Beschwerdeführer bis dahin finanziell erheblich hätte einschränken müssen (vgl. Entscheid vom 5. Mai 2022, EL 2022/1, E. 1.2). 3.3 Die Sistierung bewirkt somit für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2024 ist somit einzutreten. 4. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das ÜL-Verfahren zu Recht bis zum IV- Rentenentscheid sistiert hat. 4.2 Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Es handelt sich hierbei um ein in der Praxis anerkanntes Rechtsinstitut (MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 34 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31). Aufgrund des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots und des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf eine Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) darf eine Sistierung eines Verfahrens nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. So kann ein Verfahren beispielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang eines anderen hängigen Prozesses für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 369 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, da das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und auch in nächster Zeit nicht mit dem Eingang des IV-Rentenentscheids gerechnet werden könne. Da ein Anspruch auf eine IV-Rente von Gesetzes wegen einen Anspruch auf ÜL ausschliesse, stehe ohne einen Entscheid im IV-Verfahren zu einem allfälligen IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht fest, ob der Beschwerdeführer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle (act. G 4). Die Beschwerdegegnerin macht somit geltend, dass die Kenntnis des Ausgangs des IV- Verfahrens notwendig sei, um die Voraussetzungen auf ÜL abschliessend prüfen zu können. 4.4 Zweck des ÜLG ist es, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmenden (Art. 2 ÜLG). Keinen Anspruch auf ÜL haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). Dies, da Personen mit einer IV-Rente, welche keine existenzsichernden Leistungen haben, zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL)

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6/9 berechtigt sind. Diese Regelung soll das Verhältnis der beiden Leistungen klären und Koordinationsschwierigkeiten verhindern (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019, BBI 2019 S. 8281). 4.5 Der Gesetzgeber hat bei der Ausarbeitung des ÜLG hervorgehoben, dass Bedingung für den Bezug von ÜL unter anderem «kein Bezug einer Alters- und Invalidenrente der ersten Säule» sei (vgl. Votum Josef Dittli, Amtliches Bulletin Ständerat, 12. Dezember 2019, AB 2019 S 1137). ÜL könne nur beziehen, «wer nicht gleichzeitig eine Alters- oder Invalidenrente erhält» (Votum Mattea Meyer, Amtliches Bulletin Nationalrat, 4. März 2020, AB 2020 N 64). Es wird somit nur von einem Ausschluss des Anspruches auf ÜL gesprochen, wenn eine IV-Rente bezogen wird, ein solcher IV-Rentenanspruch also feststeht. 4.6 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt in einem Urteil vom 24. März 2022 fest, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 6 ÜLG nur ein tatsächlicher, nicht aber ein theoretisch möglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Ehegatten den Anspruch auf ÜL für ältere Arbeitslose ausschliesse (BVR 2023 S. 92 ff., VGE 200.2021.835, E. 3.2). 4.7 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer ausgesteuert. Das IV-Verfahren ist pendent, weshalb noch unklar ist, ob er einen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 ÜLG schliesst nur ein Anspruch auf eine IV-Rente einen Anspruch auf ÜL aus. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Sistierung hatte der Beschwerdeführer lediglich einen theoretisch möglichen Anspruch auf eine IV-Rente. Alle übrigen Voraussetzungen für die ÜL sollen gemäss Beschwerdegegnerin erfüllt sein (Aussteuerung, Alter, Mindestversicherungs- und beitragszeit, Vermögensschwelle knapp überschritten; act. G 4.1/1). 4.8 Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts und auch anhand der Materialen ist davon auszugehen, dass mit «Anspruch auf eine IV-Rente» nur ein laufender Anspruch gemeint sein kann und ein theoretischer Anspruch auf eine IV-Rente nicht ausreicht, um einen Anspruch auf ÜL ablehnen zu können. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch diese Anspruchsvoraussetzung (kein IV- Rentenanspruch). Da demnach alle Parameter zur Bestimmung des Anspruchs liquid sind, lässt sich eine Sistierung des Verfahrens bereits vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass bei einer aktuellen Notlage des Beschwerdeführers ein klassischer Anwendungsfall des Sozialhilferechts vorliege (act. G 4). Der Beschwerdeführer hingegen argumentiert, dass eine Sistierung der ÜL-Anmeldung bis zum rechtskräftigen IV-Entscheid nicht rechtens sei, da der Zweck des ÜLG gerade in der sozialen Absicherung bestehe (act. G 1).

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7/9 5.2 Gemäss der Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2019 sollen die ÜL sicherstellen, dass für Personen, die auf eine lange Erwerbskarriere zurückblicken und nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden, der Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe gewährleistet ist. Gleichzeitig soll damit die Altersvorsorge geschützt werden, indem kein Vorsorgeguthaben angezehrt und die Altersrente nicht vorbezogen werden muss (vgl. BBI 2019 S. 8252). Die Verbesserung der sozialen Absicherung älterer Ausgesteuerter wird denn auch explizit im Gesetz als Zweck festgehalten (Art. 2 ÜLG). 5.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21) ist nach Eingang einer Anmeldung für ÜL innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistungen zu verfügen. Diese Frist spricht dafür, dass das ÜL-Verfahren dem Zweck des ÜLG entsprechend zeitnah abgeschlossen werden soll. Art. 38 Abs. 2 ÜLV hält weiter fest, dass Vorschussleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten sind, wenn die in Abs. 1 vorgegebene Frist nicht eingehalten werden kann, die antragsstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint. Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG müssen als Voraussetzung für die Vorschusszahlung der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen sein und die Ausrichtung der Leistung sich verzögern. Die Grenze der massgebenden Verzögerung für Leistungen gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG ist erreicht, wenn ohne Ausrichtung der Leistung Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (REICHMUTH MARCO, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 56 ff. zu Art. 19). Der Verweis in Art. 38 Abs. 2 ÜLV auf Artikel 19 Abs. 4 ATSG unterstreicht somit nochmals das Ziel der ÜL, eine Sozialhilfeabhängigkeit älterer ausgesteuerter Personen zu verhindern. 6. Die vorliegend angeordnete Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen des pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG und verletzt zudem Art. 38 ÜLV. ÜL verfolgen das Ziel, in einer zeitlich begrenzten Übergangsphase Leistungen zu erbringen, bis ein anderer Sozialversicherer (beispielsweise die AHV oder auch IV) leistungspflichtig wird. Dadurch soll eine Sozialhilfeabhängigkeit gerade verhindert werden. Die vorliegend angeordnete Sistierung ist daher als gesetzwidrig einzustufen, weshalb sie aufzuheben ist. Sollte dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen werden, wird sich dann die Frage einer prozessualen Revision bzw. der Rückforderung allfälliger Vorschussleistungen stellen. Wie im Übrigen die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht geltend macht, ist die Vorleistungspflicht in Art. 70 ATSG nicht abschliessend geregelt (vgl. dazu BGE 146 V 129; UELI KIESER, a.a.O., N 4 zu Art. 70). Zudem ergibt sich aus den Materialien klar, dass der Gesetzgeber bei Erlass des ÜLG nicht an eine Konstellation wie die vorliegende gedacht hatte, bei der ein Anspruch auf ÜL ausgewiesen und ein IV-Verfahren seit

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8/9 Jahren (die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte im Juli 2022; vgl. act. G 4.2) und mit unklarem Ausgang hängig ist. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und die Sistierungsverfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des ÜL-Verwaltungsverfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zeitnah über das ÜL-Gesuch materiell entscheidet. 7.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das ÜLG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Das Honorar beträgt in der Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) vor Versicherungsgericht Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der dem Gericht eingereichten Kostennote hat die Rechtsvertreterin ihren Aufwand mit total Fr. 2'956.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. act. G 6.1) beziffert. Die Zusprechung einer Parteientschädigung in dieser Höhe erscheint angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich mit Fr. 2'956.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Sistierungsverfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Fortführung des ÜL- Verwaltungsverfahren und zur zeitnahen materiellen Entscheidung über das ÜL-Gesuch zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'956.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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