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St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2024 EL 2023/45

30 ottobre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,924 parole·~35 min·2

Riassunto

Art. 9 ELG. Art. 25 ATSG. Art. 53 Abs. 1 ATSG. Ergänzungsleistung. Rückwirkende Rentenzusprache. Prozessuale Revision. Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, EL 2023/45).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.11.2024 Entscheiddatum: 30.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2024 Art. 9 ELG. Art. 25 ATSG. Art. 53 Abs. 1 ATSG. Ergänzungsleistung. Rückwirkende Rentenzusprache. Prozessuale Revision. Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, EL 2023/45). Entscheid vom 30. Oktober 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/45 Parteien 1.    A.___, 2.    B.___, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt Soziale Dienste der Stadt C.___, Beigeladene, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A.   A.___ wurde im Juni 2012 von seiner Mutter B.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Kinderrente seines nicht im selben Haushalt lebenden Vaters angemeldet (EL-act. I/141). Mit einer an die Mutter adressierten Verfügung vom 25. Juli 2012 sprach die EL-Durchführungsstelle A.___ ab Juli 2012 eine Ergänzungsleistung von 1’003 Franken pro Monat zu, die sie an die Mutter auszahlte (EL-act. I/137). Dem beiliegenden Berechnungsblatt liess sich entnehmen (EL-act. I/ 135), dass die EL-Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hälfte des Wohnungsmietzinses sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Kind als Ausgaben und die Kinderzulagen des Vaters sowie die Kinderrente als Einnahmen berücksichtigt hatte. A.a. Im Oktober 2012 ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt C.___ um eine Drittauszahlung der Ergänzungsleistung, nachdem A.___ hatte fremdplatziert werden müssen (EL-act. I/132). Mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2012 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2012 auf 1’123 Franken pro Monat; zugleich ordnete sie die Drittauszahlung an die Stadt C.___ an (ELact. I/128). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen (EL-act. I/126), dass sie die A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, eine Tagestaxe von 33 Franken für den Heimaufenthalt, eine Pauschale für persönliche Auslagen als Ausgaben und die Kinderzulagen des Vaters sowie die Kinderrente als Einnahmen berücksichtigt hatte. Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2012 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2013 auf 1’124 Franken pro Monat (ELact. I/124). Am 27. Dezember 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 auf 1’127 Franken; den Anteil für die kantonale Durchschnittsprämie von 84 Franken zahlte sie direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus (EL-act. I/119). Mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2014 erhöhte sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2015 auf 1’132 Franken (inkl. Prämienpauschale von 88 Franken; EL-act. I/113). Eine im Laufe des Jahres 2015 durchgeführte Überrüfung der Ergänzungsleistung ergab keine anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderung, weshalb die EL-Durchführungsstelle A.___ mit einer Verfügung vom 25. November 2015 erneut eine Ergänzungsleistung von 1’132 Franken für die Zeit ab Januar 2015 zusprach (EL-act. I/92). Am 21. Dezember 2015 erging eine weitere Verfügung, mit der A.___ für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 weiterhin eine Ergänzungsleistung von 1’132 Franken zugesprochen wurde (EL-act. I/83). Infolge einer Praxisänderung (Bestimmung der massgebenden Prämienpauschale unter Berücksichtigung des Aufenthaltsortes anstatt des Wohnsitzes) setzte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 12. Oktober 2016 rückwirkend per 1. Januar 2016 auf 1’128 Franken herab; der Anteil der Prämienpauschale betrug nun lediglich noch 84 statt 88 Franken (EL-act. I/80). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 auf 1’134 Franken (inkl. Anteil Prämienpauschale von 90 Franken; EL-act. I/78). Am 18. Dezember 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 auf 1’138 Franken; diese Erhöhung betraf wiederum nur die Prämienpauschale (EL-act. I/75). Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2019 auf 1’142 Franken (inkl. Prämienpauschale; EL-act. I/69). A.c. Am 6. Juni 2019 teilten die Sozialen Dienste der Stadt C.___ der EL- Durchführungsstelle mit, dass A.___ ab Juli 2019 wieder bei der Mutter leben werde; A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die beiden würden sich die Wohnung mit zwei anderen Personen teilen (EL-act. I/66). Mit einer Verfügung vom 11. Juni 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Juli 2019 auf 806 Franken (inkl. Prämienpauschale von 100 Franken) herab (EL-act. I/63). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/61), dass sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einen Viertel des Wohnungsmietzinses sowie die Pauschale für den Lebensbedarf eines Kindes als Ausgaben und die Kinderzulagen des Vaters sowie die Kinderrente als Einnahmen berücksichtigt hatte. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 auf 777 Franken herab; ausschlaggebend für diese Anpassung war eine Erhöhung der Familienzulagen (Wechsel von Kinder- zu Ausbildungszulagen; EL-act. I/55 und I/53). Da sich A.___ die Wohnung ab Juni 2020 nur noch mit seiner Mutter teilte, war ab Juni 2020 die Hälfte des Wohnungsmietzinses als Ausgabe anzurechnen, weshalb die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 12. Mai 2020 per 1. Juni 2020 auf 900 Franken erhöht wurde (EL-act. I/ 49). Im August 2020 begann der EL-Bezüger eine Berufslehre (vgl. EL-act. I/47), weshalb die EL-Durchführungsstelle per 1. September 2020 den Lehrlingslohn als Einnahme berücksichtigte und die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2020 per 1. September 2020 auf 372 Franken herabsetzte (EL-act. I/46). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 auf 378 Franken (EL-act. I/43). Eine Überprüfung der Ergänzungsleistung im März 2021 ergab keine anspruchsrelevante Veränderung, weshalb es bei einem EL-Anspruch von 378 Franken ab Januar 2021 blieb (EL-act. I/38). Im April 2021 verstarb der Vater von A.___, weshalb die Ausgleichskasse A.___ mit einer Verfügung vom 30. April 2021 per 1. Mai 2021 eine Waisenrente der AHV zusprach (EL-act. I/35). Mit einer Verfügung vom 5. Mai 2021 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Mai 2021 auf 101 Franken fest, was der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (sog. Minimalgarantie) entsprach; die Ergänzungsleistung wurde vollumfänglich an die Krankenkasse ausbezahlt (EL-act. I/34). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/32), dass die EL-Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hälfte des Wohnungsmietzinses sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Kind als Ausgaben A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und den Lehrlingslohn, die Ausbildungszulagen sowie die Waisenrente als Einnahmen berücksichtigt hatte. Da sich der Lehrlingslohn von A.___ im August 2021 erhöhte, resultierte für die Zeit ab September 2021 ein Einnahmenüberschuss, weshalb die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 4. August 2021 per 31. August 2021 aufhob (EL-act. I/30). Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2022 sprach die IV-Stelle der Mutter von A.___ rückwirkend ab Mai 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (EL-act. I/25). Mit einer Verfügung vom 23. Februar 2022 verrechnete die Ausgleichskasse die Rentennachzahlung für B.___ mit einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen (ELact. I/24). Erst einen Tag später erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung von A.___ rückwirkend ab Juli 2012 neu – insbesondere unter Berücksichtigung beider Kinderrenten der Eltern – festsetzte und Ergänzungsleistungen von insgesamt 76’297 Franken von den Sozialen Diensten der Stadt C.___ zurückforderte (EL-act. I/23). A.f. Am 23. März 2022 liessen B.___ und A.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Februar 2022 erheben (EL-act. I/6). Sie liessen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen. Zur Begründung liessen sie ausführen, die Verfügung sei nicht ihnen, sondern den Sozialen Diensten der Stadt C.___ eröffnet worden. Sie sei deshalb als nichtig zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2012 sowie für die Zeit von September 2020 bis und mit August 2021 keine Prämienpauschale mehr ausgerichtet werde. Eine Verrechnung der Rückforderung mit der Rentennachzahlung an die Mutter sei nicht zulässig, da die beiden Forderungen weder zeitlich noch sachlich kongruent seien. Die EL- Durchführungsstelle erliess am 28. März 2022 eine weitere Verfügung, mit der sie einen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gemachten Fehler (die irrtümliche Anrechnung eines Erwerbseinkommens) korrigierte, was zu einer Reduktion der Rückforderung um 1’143 Franken führte (EL-act. I/3). B.___ und A.___ liessen am 4. Juli 2022 an ihrer Einsprache festhalten (EL-act. II/7). Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte im Oktober 2022 (EL-act. III/5), versehentlich sei versäumt worden, die in den Monaten Mai und Juni 2012 bezogenen Ergänzungsleistungen rückwirkend herabzusetzen. Die entsprechende Korrektur führe zu einer Erhöhung der Rückforderung, weshalb eine reformatio in peius anzudrohen sei. A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 12. Dezember 2022 erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2012 rückwirkend herabsetzte und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von 10’388 Franken zurückforderte (EL-act. III/3). B.___ und A.___ liessen auch diese Verfügung mit einer Einsprache anfechten (EL-act. III/2). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung liessen sie ausführen, die gesamte Nachzahlung der Invalidenversicherung sei bereits verrechnet worden. Der Betrag der Rückforderung sei höher als der Betrag der IV-Kinderrenten, was zeige, dass der Rückforderungsbetrag unmöglich richtig sein könne. Die Rückforderung richte sich gegen den verstorbenen Vater von A.___. Da sowohl A.___ als auch B.___ die Erbschaft ausgeschlagen hätten, seien sie nicht rückerstattungspflichtig. Am 29. September 2023 notierte eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes (EL-act. IV/12), die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2012 sei nicht möglich, da die eigentlich rückerstattungspflichtige Person, nämlich der Vater, verstorben und über den Nachlass der Konkurs eröffnet worden sei. Nun existiere gar kein Rechtssubjekt mehr, gegen das sich eine Rückforderung richten könnte. Die Verfügung vom 12. Dezember 2022 müsse folglich widerrufen werden. Mit einer Verfügung vom 2. Oktober 2023 hob die EL-Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 12. Dezember 2022 ersatzlos auf (EL-act. IV/9). A.h. Mit einem Entscheid vom 29. September 2023 hatte die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Februar 2022 teilweise gutgeheissen und die Rückforderung reduziert; zudem hatte sie das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abgewiesen (EL-act. IV/14). Zur Begründung hatte sie angeführt, die Rückforderungsverfügung habe sich gegen die Sozialen Dienste der Stadt C.___ gerichtet, weshalb sie zu Recht entsprechend eröffnet worden sei. Allerdings seien B.___ und A.___ ebenfalls einsprachelegitimiert gewesen, weshalb die Verfügung auch ihnen hätte eröffnet werden müssen. Die mangelhafte Eröffnung der Verfügung habe jedoch nicht deren Nichtigkeit zur Folge. B.___ und A.___ hätten rechtzeitig Kenntnis von der Verfügung erlangt und diese fristgerecht anfechten können, weshalb die mangelhafte Eröffnung folgenlos geblieben sei. Die rückwirkende Rentenzusprache für B.___ sei als ein Revisionsgrund im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, weshalb die Ergänzungsleistung zu Recht rückwirkend per 1. Juli 2012 neu festgesetzt worden sei. Die Neuberechnung sei korrekt erfolgt. Auch die Rückforderung sei rechtmässig gewesen. Die Verwirkungsfrist habe nämlich A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.   erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Rentennachzahlungsverfügung zu laufen begonnen. Grundsätzlich richte sich die Rückforderung gegen die Sozialen Dienste, die die Ergänzungsleistung effektiv bezogen hätten. Allerdings sei die Ergänzungsleistung für die Zeit von Juli bis und mit November 2012 an B.___ ausbezahlt worden, weshalb sich die diesen Zeitraum betreffende Rückforderung gegen B.___ richten müsse. Dieses Versehen sei zu korrigieren. Die Verrechnung der Rückforderung mit der Rentennachzahlung sei zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren seien nicht erfüllt. Am 30. Oktober 2023 liessen B.___ und A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2023 erheben (act. G 1). Sie liessen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Feststellung beantragen, dass kein Anspruch auf eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse bestehe. Zur Begründung liessen sie ausführen, die Rückforderung sei nicht korrekt berechnet worden. Für jenen Teil der Rückforderung, die sich gegen den Vater von A.___ richte, komme eine Rückforderung nicht in Frage. Der Rückforderungsanspruch sei zudem verwirkt. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 5. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die Höhe der Rückforderung entspreche exakt dem Betrag der IV- Kinderrentennachzahlung. B.b. Die Beschwerdeführer liessen am 4. März 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 18). B.c. Die zum Prozess beigeladenen Sozialen Dienste der Wohngemeinde der Beschwerdeführer beantragten am 10. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 21). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da dieses Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, kann sein Gegenstand nicht weiter als jener des Einspracheverfahrens sein. Das in der Beschwerde gestellte Feststellungsbegehren betreffend eine allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrifft einen Gegenstand, der nicht zum Einspracheverfahren gehört hat, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Auch die Verrechnung der EL-Rückforderung mit einer IV- Rentennachzahlung könnte an sich nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden, denn die Verrechnung einer IV-Rentennachzahlung kann natürlich nur von der IV-Stelle und nicht etwa von der Beschwerdegegnerin verfügt werden (die lediglich bei der IV-Stelle die Verrechnung beantragen kann). Diesbezüglich hat es also an einer Verfügung gefehlt, die im Einspracheverfahren hätte thematisiert werden können, weshalb die Beschwerdegegnerin auf den entsprechenden Teil der Einsprache gar nicht erst hätte eintreten dürfen. Dennoch hat sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit dem sich gegen die Verrechnung richtenden Begehren befasst und die Rechtmässigkeit der Verrechnung überprüft. Das bedeutet aber nicht, dass die Verrechnung nun auch zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden könnte, sondern vielmehr, dass der angefochtene Einspracheentscheid sich bezüglich des Eintretens auf das sich gegen die Verrechnung richtende Einsprachebegehrens als rechtswidrig erweist. Die im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltene Abweisung der Einsprache betreffend die Verrechnung ist deshalb durch den Entscheid zu ersetzen, dass nicht auf das entsprechende Einsprachebegehren eingetreten wird. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verrechnung richtet, kann folglich nicht auf sie eingetreten werden. 1.1. Der angefochtene Einspracheentscheid setzt sich bei genauer Betrachtung aus mehreren Entscheiden zusammen. Mit ihm hat die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen eine rückwirkende Korrekturverfügung in Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG abgewiesen, eine Einsprache gegen eine Rückforderungsverfügung teilweise gutgeheissen und ein Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abgewiesen. Den Beschwerdeführern hat es frei gestanden, alle drei Entscheide oder aber auch nur einen oder zwei der drei Entscheide anzufechten. Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen alle drei Entscheide. Das bedeutet, dass dieses Beschwerdeverfahren ebenfalls drei Streitgegenstände betrifft. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Bezüglich der rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung sind beide Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert, denn es geht um einen Anspruch des ehemaligen EL-Bezügers, der folglich von der rückwirkenden Korrektur direkt betroffen ist; von diesem Anspruch hat aber auch die Mutter direkt profitiert, da die Ergänzungsleistung für einen gewissen Zeitraum direkt an sie ausbezahlt worden ist. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die aus der rückwirkenden Korrektur resultierende Rückforderung hat sich dagegen nicht gegen die Beschwerdeführer, sondern gegen die Sozialen Dienste der Stadt C.___ gerichtet, was bedeutet, dass diese beschwerdelegitimiert und damit berechtigt gewesen sind, Anträge im Beschwerdeverfahren zu stellen; die Beschwerdeführer sind dagegen diesbezüglich nicht direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid betroffen gewesen. Allerdings verändert diese Rückforderung indirekt ihre wirtschaftliche Situation, weil sie dazu führt, dass sich jener Anteil der (grundsätzlich rückerstattungspflichtigen) Sozialhilfeleistungen, der nicht durch Sozialversicherungsleistungen abgedeckt ist, vergrössert. Die strittige Rückforderung von Ergänzungsleistungen ist nämlich grundsätzlich geeignet, eine entsprechende Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt C.___ zu begründen, weshalb die Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Einspracheentscheides gehabt haben und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen sind. Die Beschwerdelegitimation ist also bezüglich aller drei Streitgegenstände zu bejahen. Die gemeinsame Anfechtung der drei Entscheide betreffend die rückwirkende Korrektur, die Rückforderung von Ergänzungsleistungen und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sowie die gemeinsame Behandlung dieser drei Gegenstände in diesem Beschwerdeverfahren reduziert nur den administrativen Aufwand, führt aber nicht zu einer „Verschmelzung“ der Streitgegenstände. Den Beschwerdeführern steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines Teils dieser drei Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der einspracheweise angefochtenen Verfügung erschöpft hat. Diese Verfügung ist die erste Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 23. Februar 2022 gewesen, die die Zeit ab Juli 2012 betroffen hat. Unmittelbar nachdem die Beschwerdeführer diese Verfügung angefochten hatten, nämlich am 28. März 2022, hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. Februar 2022 korrigiert. Sie hatte nämlich versehentlich für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2012 ein Erwerbseinkommen des ehemaligen EL- Bezügers als Einnahme angerechnet. Ihre Verfügung vom 28. März 2022 hat sich gemäss ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf diesen Fehler und nur auf diese drei Monate beschränkt, weil die Beschwerdegegnerin augenscheinlich davon ausgegangen ist, sie könne die einspracheweise angefochtene, also noch nicht formell rechtskräftige Verfügung vom 23. Februar 2022 problemlos mit einer weiteren Verfügung modifizieren. Der Gesetzgeber hat aber im (lückenfüllend für das Einspracheverfahren analog anwendbaren) Art. 53 Abs. 3 ATSG ganz bewusst von 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem „Wiedererwägen“ einer Verfügung pendente lite gesprochen. Damit hat er zum Ausdruck bringen wollen, dass bei einer Anwendung des Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung zur Vermeidung verbindlicher, aber sich widersprechender Verfügungen aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt wird. Die Verfügung vom 28. März 2022 hat folglich entgegen ihrem Wortlaut notwendigerweise zur Folge gehabt, dass die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2022 integral beseitigt und durch eine neue Verfügung ersetzt worden ist. Diese neue Verfügung hat natürlich wieder eine („vollständige“) Korrektur- und Rückforderungsverfügung für die Zeit ab Juli 2012 sein müssen, da sie die beseitigte Verfügung vom 23. Februar 2022 ansonsten nicht integral ersetzt hätte. Aus der neuen Verfügung vom 28. März 2022 geht allerdings eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin nur eine Korrektur bezüglich der Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2012 vornehmen, die Verfügung vom 23. Februar 2022 ansonsten aber materiell „unangetastet“ lassen wollte. Die Verfügung vom 28. März 2022 kann folglich problemlos als eine neue Korrektur- und Rückforderungsverfügung für den gesamten Zeitraum ab Juli 2012 interpretiert werden, die materiell abgesehen von den drei Monaten Oktober bis und mit Dezember 2012 der Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 23. Februar 2022 entspricht. Die Verfügung vom 23. Februar 2022 ist also durch die Widerrufsverfügung vom 28. März 2022 integral ersetzt worden. Damit hat das die Verfügung vom 23. Februar 2022 betreffende Einspracheverfahren seinen Gegenstand verloren, weshalb es eigentlich als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten folglich die Verfügung vom 28. März 2022 mit einer Einsprache anfechten müssen, was sie aber nicht getan haben. Nun hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern aber bereits Anfang April 2022 zugesichert, dass sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Februar 2022 materiell bearbeiten werde. Sie hat also ein (objektiv unberechtigtes) Vertrauen darin geweckt, dass die Verfügung vom 23. Februar 2022 einspracheweise ersetzt werden müsse, weil die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2022 erhobene Einsprache durch die Verfügung vom 28. März 2022 „abgedeckt“ sei, das heisst dass die Verfügung vom 28. März 2022 „automatisch“ auch angefochten sei. Zudem hat die Widerrufsverfügung vom 28. März 2022 gemäss ihrem irreführenden Wortlaut nur die drei Monate Oktober, November und Dezember 2012 betroffen, was den falschen Eindruck erweckt hat, sie beziehe sich tatsächlich nur auf diese drei Monate. Da es sich bei der im Rahmen des Widerrufs erfolgten Korrektur um eine Korrektur zugunsten der Beschwerdeführer gehandelt hat, hätten diese, wenn die Verfügung tatsächlich nur jene drei Monate betroffen hätte, keine Veranlassung gehabt, die Verfügung anzufechten. Dass eine solche Beschränkung der Modifikation der Verfügung vom 23. Februar 2022 verfahrensrechtswidrig gewesen ist, ist für die Beschwerdeführer (trotz der konkreten anwaltlichen Vertretung) nicht erkennbar gewesen. Folglich muss 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   zum Schutz des Vertrauens in die falsche Zusicherung der Beschwerdegegnerin fingiert werden, dass die Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. März 2022 rechtzeitig mit einer Einsprache angefochten haben. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin deshalb im Einspracheverfahren zu Recht die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung ab Juli 2012 sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2022 geprüft, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit des sich auf diese beiden materiellen Gegenstände beziehenden Einspracheentscheides geprüft werden kann. Gemäss dem Art. 53 Abs. 1 ATSG muss eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision gezogen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als „neue“ Tatsachen sind dabei Tatsachen zu qualifizieren, die bereits beim Erlass der ursprünglichen Verfügung bestanden haben, aber erst später entdeckt worden sind. Bei einer sich nur am Wortlaut der massgebenden ELG-Bestimmungen orientierenden Rechtsanwendung läge hier keine solche qualifiziert „neue“ Tatsache vor, denn der Wortlaut der massgebenden ELG-Bestimmungen sieht für den Fall einer rückwirkenden Rentenzusprache vor, dass die höhere Rente nur für die Zukunft, also nur für die Zeit nach der Eröffnung des Rentenentscheides beziehungsweise der anschliessenden monatlichen Rentenauszahlung, hier also erst für die Zeit ab März 2022, nicht aber für den Zeitraum zwischen dem (in der Vergangenheit liegenden) Wirkungszeitpunkt der Rentenzusprache (hier: Mai 2011 bzw. EL-Anspruchsbeginn am 1. Juli 2012) und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Rentenentscheides als Einnahme (Renten und Pensionen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) anzurechnen sei. Die Summe der auf den vergangenen Zeitraum (hier: 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2022) entfallenden Rentenleistungen wäre nur als ein Vermögenszuwachs auf das Datum der Rentennachzahlung hin zu berücksichtigen. Das hätte aber eine Überentschädigung zur Folge, denn für die Vergangenheit bliebe es beim bisherigen EL-Anspruch, obwohl die rentenberechtigte Person eine Rentennachzahlung erhält, die buchhalterisch als eine zusätzliche Einnahme für jenen Zeitraum hinzukommt, was an sich zu einer Reduktion des EL-Anspruchs führen müsste. Diese Überentschädigung würde durch die Berücksichtigung der Nachzahlung als Vermögenszuwachs nicht beseitigt, weil sich die Anrechnung eines entsprechend erhöhten Vermögens nur in der Form eines teilweisen Vermögensverzehrs und in der Form von Vermögenserträgen auf den EL- Anspruch auswirken würde. In der Verwaltungspraxis wird im Umstand, dass das ELG keine Bestimmung enthält, die das Vermeiden einer solchen Überentschädigung ausdrücklich anordnen würde, eine ausfüllungsbedürftige Lücke erblickt. Diese Lücke 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird so gefüllt, dass nicht auf den realen Sachverhalt (Ausrichtung der Invalidenrente erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des entsprechenden Rentenentscheides) abgestellt, sondern fingiert wird, die Rente sei unmittelbar ab dem (in der Vergangenheit liegenden) Wirkungszeitpunkt – also nicht „verspätet“ – ausgerichtet worden. Nur diese Fiktion erlaubt es, die Ergänzungsleistung rückwirkend, das heisst auf den Zeitpunkt in der Vergangenheit, auf den hin der Rentenentscheid wirksam geworden ist, zu korrigieren. Daraus resultiert eine Rückforderung der zwischen dem Wirkungszeitpunkt des Rentenentscheides und dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung betreffend die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Diese EL-Rückforderung entspricht im Normalfall dem Betrag der Rentennachzahlung und kann deshalb mit dieser verrechnet werden. Mit der Fiktion der rechtzeitigen (also nicht – real – verspäteten) Rentenausrichtung wird somit erreicht, dass ein EL-Bezüger für den gesamten massgebenden Zeitraum insgesamt nur jene Ergänzungsleistung erhält, die seinem tatsächlichen Existenzbedarf entspricht. Dadurch wird jene unzulässige Ungleichbehandlung verhindert, die in Einzelfällen in einer rein zufällig auftretenden Überentschädigung bestehen würde (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2017/20 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. November 2018, E. 3, mit Hinweisen). Hier muss also fingiert werden, dass die Mutter des ehemaligen EL-Bezügers beim Anspruchsbeginn am 1. Juli 2012 bereits eine Invalidenrente samt Kinderrente bezogen habe. Diese (fiktive) Tatsache hat aber erst im Zeitpunkt der Eröffnung der Rentenverfügung im Februar 2022 „entdeckt“ werden können. Folglich hat die Beschwerdegegnerin nach dem Erhalt der Rentenverfügung für die Mutter zu Recht ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 25. Juli 2012 im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen. In der Verwaltungspraxis wird nämlich davon ausgegangenen, dass auch ein fiktiver Sachverhalt eine qualifiziert neue „Tatsache“ im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG sein könne. Das bedeutet, dass der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2012 integral neu hat festgesetzt werden müssen, wobei natürlich die gesamte (teilweise fiktive) Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt der neuen Verfügung, also bis Ende Februar 2022, hat berücksichtigt werden müssen. Rein materiell-rechtlich betrachtet hat der ehemalige EL-Bezüger bis und mit April 2021 (Tod des Vaters) keinen eigenen Anspruch auf Leistungen der ersten Säule und damit auch keinen eigenen EL-Anspruch gehabt. Allerdings hat sein Vater eine Kinderrente für ihn bezogen, weshalb der ehemalige EL-Bezüger, solange er noch beim Vater gelebt hat, an dessen Ergänzungsleistung „beteiligt“ gewesen ist. Ab Juli 2012 hat der ehemalige EL-Bezüger dann bei seiner Mutter gelebt. Folglich hätte sein Anteil an der Ergänzungsleistung des Vaters eigentlich gesondert berechnet und (zunächst an die Mutter, später an das Sozialamt) drittausbezahlt werden müssen, denn es hat sich ja gerade nicht um einen eigenen EL-Anspruch des ehemaligen EL-Bezügers 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehandelt. Erst nach dem Tod des Vaters im April 2021 hat der ehemalige EL-Bezüger einen eigenen Anspruch auf Leistungen der ersten Säule (nämlich auf eine Waisenrente) sowie auf Ergänzungsleistungen begründet. Rein materiell-rechtlich betrachtet hat der Anspruch des Vaters auf den gesondert berechneten Anteil des ehemaligen EL-Bezügers an seiner (des Vaters) Ergänzungsleistung per Ende April 2021 geendet; am 1. Mai 2021 ist ein neuer, nun eigener Anspruch des ehemaligen EL- Bezügers auf eine Ergänzungsleistung entstanden. Bezieht man die konkrete verfahrensrechtliche Situation in die Betrachtung ein, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit jahrelang davon ausgegangen ist, dass es sich bei einem gesondert berechneten Anteil eines Kindes an der Ergänzungsleistung eines Elternteils um einen eigenen EL-Anspruch des Kindes handle. Das ist auch hier der Fall gewesen: Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, der ehemalige EL-Bezüger habe bereits in der Zeit von Juli 2012 bis und mit April 2021 einen eigenen EL-Anspruch gehabt. Der Tod des Vaters hat deshalb ihres Erachtens nur eine revisionsweise Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung des ehemaligen EL-Bezügers im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG zur Folge gehabt. Dieser Verfügungswille ist ernst zu nehmen. In Bezug auf die EL-Anspruchsberechnung allein ist dieser Umstand allerdings irrelevant, weil der gesondert berechnete Anteil eines Kindes an der Ergänzungsleistung eines Elternteils genau gleich wie ein eigener EL-Anspruch des Kindes zu berechnen ist und weil die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch ebenfalls identisch sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Da der ehemalige EL-Bezüger seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im hier massgebenden Zeitraum durchgehend in der Schweiz gehabt hat, sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Ergänzungsleistung (eigentlich eines gesondert berechneten Anteils der Ergänzungsleistung des Vaters für den ehemaligen EL-Bezüger) erfüllt gewesen. Als Ausgaben sind für die Zeit ab Juli 2012 die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hälfte des Wohnungsmietzinses sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Kindes zu berücksichtigen. Da sich der ehemalige EL-Bezüger ab Oktober 2012 in einem Heim befunden hat, sind für die Zeit ab Oktober 2012 die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Heimtaxe sowie die Pauschale für persönliche Auslagen als Ausgaben zu berücksichtigen. Ab Juli 2019 hat der ehemalige EL-Bezüger wieder bei seiner Mutter (und zwei weiteren Personen) gelebt, weshalb für die Zeit ab Juli 2019 wieder die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, ein Anteil am Wohnungsmietzins sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Kindes als Ausgaben zu berücksichtigen sind. Nach einem Wohnungswechsel im Mai 2020 haben die Beschwerdeführer zu zweit in einer anderen Wohnung gelebt, weshalb für die Zeit ab Juni 2020 die Hälfte des 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (neuen) Mietzinses als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Bezüglich der Ausgabenseite erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der am 28. März 2022 erfolgten Korrektur bezüglich des Zeitraums von Oktober bis und mit Dezember 2012 als korrekt (vgl. EL-act. I/8 ff. und EL-act. I/2). Das massgebende Ausgabentotal beläuft sich folglich auf 17’949 Franken für die Zeit ab Juli 2012, auf 19’389 Franken für die Zeit ab Oktober 2012, auf 19’425 Franken für die Zeit ab Januar 2013, auf 19’461 Franken für die Zeit ab Januar 2014, auf 19’533 Franken für die Zeit ab Januar 2015, auf 19’485 Franken für die Zeit ab Januar 2016, auf 19’557 Franken für die Zeit ab Januar 2017, auf 19’605 Franken für die Zeit ab Januar 2018, auf 19’689 Franken für die Zeit ab Januar 2019, auf 15’660 Franken für die Zeit ab Juli 2019, auf 15’672 Franken für die Zeit ab Januar 2020, auf 17’142 Franken für die Zeit ab Juni 2020 und auf 17’232 Franken für die Zeit ab Januar 2021. Als Einnahmen sind die IV-Kinderrenten der beiden Eltern, die Familienzulagen für den ehemaligen EL-Bezüger sowie – ab September 2020 – der Lehrlingslohn anzurechnen. Auch bezüglich der Einnahmen erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als korrekt (vgl. EL-act. I/8 ff. und EL-act. I/2). Das massgebende Einnahmentotal beläuft sich folglich auf 14’820 Franken für die Zeit ab Juli 2012, auf 14’928 Franken für die Zeit ab Januar 2013, auf 14’976 Franken für die Zeit ab Januar 2015, auf 15’084 Franken für die Zeit ab Januar 2019, auf 15’444 Franken für die Zeit ab Januar 2020, auf 21’777 Franken für die Zeit ab September 2020, auf 21’885 Franken für die Zeit ab Januar 2021 und auf 25’497 Franken für die Zeit ab Mai 2021. 2.4. Damit resultiert für die Zeit ab Juli 2012 ein Ausgabenüberschuss von 3’129 Franken, für die Zeit ab Oktober 2012 ein Ausgabenüberschuss von 4’569 Franken, für die Zeit ab Januar 2013 ein Ausgabenüberschuss von 4’497 Franken, für die Zeit ab Januar 2014 ein Ausgabenüberschuss von 4’533 Franken, für die Zeit ab Januar 2015 ein Ausgabenüberschuss von 4’557 Franken, für die Zeit ab Januar 2016 ein Ausgabenüberschuss von 4’509 Franken, für die Zeit ab Januar 2017 ein Ausgabenüberschuss von 4’581 Franken, für die Zeit ab Januar 2018 ein Ausgabenüberschuss von 4’629 Franken, für die Zeit ab Januar 2019 ein Ausgabenüberschuss von 4’605 Franken, für die Zeit ab Juli 2019 ein Ausgabenüberschuss von 576 Franken, für die Zeit ab Januar 2020 ein Ausgabenüberschuss von 228 Franken, für die Zeit ab Juni 2020 ein Ausgabenüberschuss von 1’698 Franken, für die Zeit ab September 2020 ein Einnahmenüberschuss von 4’635 Franken, für die Zeit ab Januar 2021 ein Einnahmenüberschuss von 4’653 Franken und für die Zeit ab Mai 2021 ein Einnahmenüberschuss von 8’265 Franken. Das bedeutet, dass der ehemalige EL- Bezüger einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 261 Franken für die Monate Juli, August und September 2012, von 381 Franken für die Monate 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Oktober, November und Dezember 2012, von 375 Franken für das Jahr 2013, von 378 Franken für das Jahr 2014, von 380 Franken für das Jahr 2015, von 376 Franken für das Jahr 2016, von 382 Franken für das Jahr 2017, von 386 Franken für das Jahr 2018, von 384 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2019, von 100 Franken (sog. Minimalgarantie) für die Monate Juli bis und mit Dezember 2019, von 101 Franken für die Monate Januar bis und mit Mai 2020 und von 142 Franken für die Monate Juni, Juli und August 2020 gehabt hat. Für die Zeit ab September 2020 hat mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung mehr bestanden. Zusammenfassend erweist sich die rückwirkende Korrektur der Beschwerdegegnerin als rechtmässig, weshalb die Beschwerde gegen diesen Teil des Einspracheentscheides abzuweisen ist. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2020 (tatsächliches Ende des EL-Anspruches) respektive bis zum 31. August 2021 (ursprüngliches Ende des EL- Anspruches) resultiert ein Gesamtanspruch von 33’085 Franken (= 3 × 261 + 3 × 381 + 12 × 375 + 12 × 378 + 12 × 380 + 12 × 376 + 12 × 382 + 12 × 386 + 6 × 384 + 6 × 100 + 5 × 101 + 3 × 142 Franken). Zieht man den ab Januar 2014 direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlten und folglich für die hier zu überprüfende Rückforderung irrelevanten Anteil von 7’264 Franken (= 12 × 84 + 12 × 88 + 12 × 84 + 12 × 90 + 12 × 94 + 6 × 96 + 6 × 100 + 8 × 101 Franken) ab, verbleibt ein Anspruch von 25’821 Franken. Effektiv bezogen worden sind für diesen Zeitraum aber Ergänzungsleistungen von insgesamt 109’451 Franken (= 3 × 1’003 + 3 × 1’123 + 12 × 1’124 + 12 × 1’127 + 12 × 1’132 + 12 × 1’128 + 12 × 1’134 + 12 × 1’138 + 6 × 1’142 + 6 × 806 + 5 × 777 + 3 × 900 + 4 × 372 + 4 × 378 + 4 × 101 Franken). Davon sind 8’476 Franken an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt worden, nämlich die oben erwähnten 7’264 Franken für die Zeit bis und mit Mai 2020 sowie weitere 12 × 101 = 1’212 Franken für die Zeit von August 2020 bis und mit August 2021. Zieht man diesen Anteil ab, verbleibt ein Betrag von 100’975 Franken. Das sind 75’154 Franken mehr, als den Beschwerdeführern zugestanden hätte. Dieser Betrag, den auch die Beschwerdegegnerin errechnet hat (76’297 Franken – 1’143 Franken = 75’154 Franken; vgl. EL-act. I/23 und EL-act. I/3), ist als im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogen zu qualifizieren, was bedeutet, dass er vom Bezüger zurückzufordern ist. 3.1. Ein Rückforderungsanspruch „erlischt“ gemäss dem Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung der rückerstattungspflichtigen Leistung. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 ATSG führt in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in denen die Rückforderung durch eine Nachzahlung eines anderen Sozialversicherungsträgers ausgelöst wird, zu stossenden Ergebnissen, weil die 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwirkung eines Teils der Rückforderung die Koordination der beiden Sozialversicherungsleistungen verunmöglichen und insgesamt zu einer Überentschädigung respektive zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde (vgl. BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N 63). Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 ATSG geht folglich zu weit; er muss teleologisch reduziert werden. Die dadurch entstehende Lücke ist vom Bundesgericht mit der Behauptung gefüllt worden, die fünfjährige Frist beginne erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Nachzahlungsverfügung zu laufen (BGE 127 V 484; kritisch: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N 92, allerdings ohne Begründung oder Gegenvorschlag). Die rückwirkende Rentenzusprache ist hier im Februar 2022 erfolgt, weshalb die absolute Verwirkungsfrist mit der ebenfalls im Februar 2022 erfolgten Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen gewahrt gewesen ist. Die sogenannte relative Verwirkungsfrist von einem Jahr hat natürlich keinesfalls vor der rückwirkenden Rentenzusprache an die Mutter im Februar 2022 zu laufen beginnen können, weil erst diese Rentenzusprache dazu geführt hat, dass ein Teil der bereits bezogenen Ergänzungsleistungen rückwirkend als unrechtmässig bezogen hat qualifiziert werden müssen. Auch die relative Verwirkungsfrist ist somit auf jeden Fall gewahrt worden. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu Recht von den Sozialen Diensten der Stadt C.___ zurückgefordert hat. Da es sich bei der Rückforderung um eine rein vollzugsrechtliche Anordnung zur materiellen Korrekturverfügung vom 23. Februar 2022 handelt, kann nur massgebend sein, wie der frühere Vollzug, der nun (teilweise) rückgängig zu machen ist, erfolgt ist. Die Ergänzungsleistung hätte an sich für die Zeit ab Oktober 2012 an die Sozialen Dienste der Stadt C.___ ausbezahlt werden sollen. Obwohl die Auszahlung der Ergänzungsleistung für die Zeit ab Oktober 2012 an die Sozialen Dienste der Stadt C.___ (zusammen mit der Erhöhung der Ergänzungsleistung um 120 Franken pro Monat) verfügt worden ist, ist diese Drittauszahlung aber effektiv erst ab Dezember 2012 erfolgt, was bedeutet, dass die Sozialen Dienste der Stadt C.___ erst ab Dezember 2012 zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen haben. Die für die Monate Juli bis und mit November 2012 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen haben folglich nicht von den Sozialen Diensten der Stadt C.___ zurückgefordert werden dürfen, denn diese Ergänzungsleistungen waren der Mutter des ehemaligen EL- Bezügers ausbezahlt worden. Für diese fünf Monate sind insgesamt 3 × 1’003 + 2 × 1’123 = 5’255 Franken bezogen worden; der effektive Anspruch für diese fünf Monate hat aber nur 3 × 261 + 2 × 381 = 1’545 Franken betragen, was bedeutet, dass sich jener Teil der Rückforderung, der sich nicht gegen die Sozialen Dienste der Stadt C.___ richten kann, auf 3’710 Franken beläuft. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 1. Dezember 2012 entnehmen, dass die aus der im Oktober 2012 verfügten Erhöhung der Ergänzungsleistung resultierende Nachzahlung von 2 × 120 = 240 Franken für die 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren setzt voraus, dass die Einsprache führende Person bedürftig ist, dass die Einsprache nicht aussichtslos ist und dass die anwaltliche Vertretung erforderlich ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführer können nicht als bedürftig im Sinne des Art. 37 Abs. 4 ATSG qualifiziert werden, da die Gegenüberstellung der für die Beantwortung der Frage nach der Bedürftigkeit relevanten Einnahmen und Ausgaben einen Einnahmenüberschuss von knapp 700 Franken pro Monat ergeben hat (vgl. act. G 13). Zudem fehlt es an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung, denn diese ist nur gegeben, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, die es der versicherten Person verunmöglichen, ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu wahren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N 36 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung wird ein strenger Massstab angelegt (vgl. Kieser, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien). Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung die Ausnahme. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung nach Ansicht des Gesetzgebers also nicht erforderlich. Das St. Galler Versicherungsgericht hat entschieden, dass beispielsweise ein Streit um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens noch nicht per se eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lasse (vgl. die Hinweise im Entscheid EL 2016/17 vom 31. Januar 2017, E. 2.3 in fine). Auch bei Streitigkeiten betreffend die Frage, ob ein Ausländer, der sich zum EL-Bezug anmeldet, die Karenzfrist erfüllt hat, wird die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren in der Regel verneint (vgl. den Entscheid EL 2023/38 vom 30. November 2023, E. 3). Bejaht worden ist die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Monate Oktober und November 2012 nicht an die Mutter, sondern an die Sozialen Dienste der Stadt C.___ erfolgt ist, was bedeutet, dass von den oben erwähnten 3’710 Franken ein Anteil von 240 Franken abzuziehen ist, weil dieser Anteil von den Sozialen Diensten der Stadt C.___ bezogen worden ist. Die sich gegen die Sozialen Dienste der Stadt C.___ richtende Rückforderung muss folglich um 3’710 – 240 = 3’470 Franken reduziert werden. Sie beläuft sich auf 75’154 – 3’470 = 71’684 Franken. Die Beschwerdegegnerin hat dies im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht erkannt, den richtigen Rückforderungsbetrag aber falsch berechnet, weil sie wohl versehentlich die im Dezember 2012 an die Sozialen Dienste der Stadt C.___ erfolgte Nachzahlung von 240 Franken doppelt berücksichtigt hat. Sie hat nämlich einen um 240 Franken zu hohen Betrag von 71’924 Franken errechnet. Dieser Fehler ist zu korrigieren, was bedeutet, dass die Beschwerde diesbezüglich teilweise gutzuheissen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren dagegen etwa in Fällen mit ungewöhnlich komplexen verfahrensrechtlichen Problemen (Entscheid EL 2014/2 vom 29. Juli 2015) oder bei einer für den juristischen Laien nicht erkennbaren Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Entscheid EL 2019/6 vom 16. Dezember 2020). Hier ist es im Kern nur darum gegangenen, die Ergänzungsleistungen infolge einer „verspäteten“ Rentenzusprache rückwirkend unter Berücksichtigung der Invalidenrente neu zu berechnen. Besondere tatsächliche, verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Schwierigkeiten haben sich dabei nicht ergeben. Die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren ist folglich nicht erforderlich im Sinne des Art. 37 Abs. 4 ATSG gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist abzuweisen. 5.   Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens betreffend eine allfällige Rückerstattungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, hinsichtlich der Verrechnung, hinsichtlich der rückwirkenden Revision der Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG und hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren unterliegen die Beschwerdeführer, weshalb ihr Begehren um eine Parteientschädigung für diese Teile des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist. Das Nichteintreten auf den sich auf die Verrechnung beziehenden Beschwerdeantrag gilt nämlich „technisch“ als ein Unterliegen, weil es nicht zu einer Verbesserung der Rechtslage der Beschwerdeführer führt. Hinsichtlich der Rückforderung gilt der Verfahrensausgang praxisgemäss als ein Obsiegen der Beschwerdeführer, weshalb sie für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Der erforderliche Vertretungsaufwand bezüglich der Rückerstattungspflicht ist allerdings als minimal zu qualifizieren, da sich diesbezüglich nur die Fragen nach einer allfälligen Verwirkung und nach der rückerstattungspflichtigen Person gestellt haben. Eine Parteientschädigung im üblichen Rahmen (mindestens 1’500 Franken) stünde in einem offensichtlichen Missverhältnis zum geringen Aufwand, weshalb der Mindestansatz in Anwendung des Art. 3 HonO nicht zu beachten ist. Die Parteientschädigung ist folglich auf 1’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Feststellungsbegehren betreffend eine allfällige Rückerstattungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird nicht eingetreten. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid wird, soweit er die Verrechnung der IV- Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung betrifft, durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt; auf den sich auf diese Verrechnung beziehenden Teil der Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde gegen den sich auf die Revision der Ergänzungsleistung beziehenden Teil des Einspracheentscheides wird abgewiesen. 4. Die Sozialen Dienste der Stadt C.___ haben unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von 71’684 Franken zurückzuerstatten. 5. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren wird abgewiesen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den sich auf das Feststellungsbegehren betreffend eine allfällige Rückerstattungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. 8. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den sich auf die Verrechnung beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. 9. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den sich auf die Revision der Ergänzungsleistung beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. 10. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für den sich auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattungspflicht der Sozialen Dienste der Stadt C.___ beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit je 500 Franken zu entschädigen. 11. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird für den sich auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2024 Art. 9 ELG. Art. 25 ATSG. Art. 53 Abs. 1 ATSG. Ergänzungsleistung. Rückwirkende Rentenzusprache. Prozessuale Revision. Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, EL 2023/45).

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