Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2024 EL 2023/18

20 febbraio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,739 parole·~24 min·1

Riassunto

Art. 11a ELG. Ergänzungsleistung. Rückwirkende Korrektur infolge einer Zusicherung. Hypothetisches Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität und Qualifikation als Nichterwerbstätiger (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2024, EL 2023/18). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2024.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.05.2024 Entscheiddatum: 20.02.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2024 Art. 11a ELG. Ergänzungsleistung. Rückwirkende Korrektur infolge einer Zusicherung. Hypothetisches Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität und Qualifikation als Nichterwerbstätiger (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2024, EL 2023/18). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2024. Entscheid vom 20. Februar 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/18 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Selina Grass, Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juli 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. I/95). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im September 2014 (EL-act. I/66), ein IV-Renten-begehren der Ehefrau des EL- Ansprechers sei mit einer Verfügung vom 2. November 2012 abgewiesen worden. Die Ehefrau habe eine Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Das Beschwerdeverfahren sei noch hängig. Nun stelle sich die Frage, ob bei der Anspruchsberechnung dennoch ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet werden könne. Mit einer Verfügung vom 19. Oktober 2014 sprach die EL- Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine Ergänzungsleistung in der Höhe der kantonalen Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (sog. Minimalgarantie) zu (EL-act. I/54). Sie hielt fest, sie habe bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 35’362 Franken pro Jahr berücksichtigt. Sollte das Versicherungsgericht „zu Ihren Gunsten“ entscheiden, werde die Anspruchsberechnung entsprechend angepasst werden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Am 11. November 2019 liess der EL-Bezüger ein Wiedererwägungsgesuch einreichen (EL-act. II/26). Er liess die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, seine Ehefrau sei nicht arbeitsfähig. Ihr IV-Rentenbegehren sei immer noch hängig. Im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung habe sich ergeben, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt praktisch nicht vermittelbar sei. Die EL- A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle teilte dem EL-Bezüger am 15. November 2019 mit, dass sie nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch eintrete (EL-act. II/25). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 um zehn Franken pro Monat (vgl. EL-act. II/21 mit EL-act. I/3). Den Grund für die Erhöhung bildete ein Anstieg der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. EL-act. II/19 mit EL-act. I/4). Der EL-Bezüger liess am 16. Januar 2020 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 beantragen (EL-act. II/15). Die EL-Durchführungsstelle sistierte das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend das Rentenbegehren der Ehefrau (EL-act. II/12). A.c. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 auf 1’155 Franken pro Monat (EL-act. II/6). Der EL-Bezüger liess am 13. Januar 2021 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben und erneut die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau beanstanden (EL-act. III/67). Am 17. Dezember 2021 erging eine weitere Verfügung, mit der die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 auf 1’161 Franken pro Monat erhöhte (EL-act. III/57). Am 16. Januar 2022 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben und wiederum die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau beanstanden (ELact. III/52). A.d. Im Oktober 2010 hatte sich die Ehefrau des EL-Bezügers für eine Rente der Invalidenversicherung angemeldet. Sie war als Hausfrau qualifiziert worden. Im Auftrag der IV-Stelle hatte die asim am 21. September 2015 ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Ehefrau des EL-Bezügers erstellt (IV-act. 71). Die Sachverständigen hatten eine rezidivierende depressive Störung mit einer mittelgradigen Episode, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, eine generalisierte Angststörung, eine chronische Cervicobrachialgie, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sowie (verdachtsweise) eine Migräne ohne Aura diagnostiziert. Sie hatten festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit als Hausfrau und Mutter – bei einem erhöhten Pausenbedarf und einer qualitativen Einschränkung (kein Besteigen von A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leitern) – uneingeschränkt und eine einfache körperliche Erwerbstätigkeit zu 80 Prozent (erhöhter Pausenbedarf) zumutbar sei. Aufgrund von psychosozialen Faktoren (tiefer Bildungsstand, Quasi-Analphabetismus, massive Sprachprobleme) sei fraglich, ob die Ehefrau des EL-Bezügers auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle finden würde. Gestützt auf dieses Gutachten hatte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit einer Verfügung vom 27. Januar 2017 abgewiesen. Der Hausarzt Dr. med. D.___ hatte im Oktober 2020 über einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand berichtet (IVact. 127). Im November 2020 hatte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) notiert (IV-act. 129), der Gesundheitszustand der Ehefrau des EL-Bezügers sei als seit der Begutachtung durch die asim im Wesentlichen unverändert zu qualifizieren. Die zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Berichte schilderten tendenziell eher verbesserte objektive Befunde als jene, die im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2015 vorgelegen hätten. Bezüglich der subjektiven Beschwerdeschilderungen habe sich seit der Begutachtung nichts geändert; die Ehefrau des EL-Bezügers klage bis dato über dieselben Beschwerden, die sie bereits gegenüber den Sachverständigen der asim geltend gemacht habe. Mit einer Verfügung vom 21. September 2022 sprach die IV-Stelle der Ehefrau des EL-Bezügers vergleichsweise eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2011 und eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2022 zu (IV-act. 164 ff.). Sie hatte die Ehefrau des EL-Bezügers invalidenversicherungsrechtlich als Nichterwerbstätige respektive im Aufgabenbereich Haushalt tätige Person qualifiziert (vgl. etwa IV-act. 155). Die Ehefrau des EL-Bezügers meldete sich nach der Rentenzusprache zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. April 2011 an (vgl. EL-act. III/23–2). Mit einer Verfügung vom 21. November 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab Juli 2014 neu fest (EL-act. III/35). Sie hielt fest, die Ergänzungsleistung des EL-Bezügers habe infolge der Zusprache einer Rente an die Ehefrau neu festgesetzt werden müssen. Der Ehefrau sei in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV der um einen Drittel erhöhte Pauschalbetrag für den Lebensbedarf einer alleinstehenden Person als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Da die Ehefrau im Oktober 2020 ihr 60. Altersjahr vollendet habe, werde für die Zeit ab November 2020 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet. Am 22. Dezember 2022 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (EL-act. III/13). Er liess die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab Juli A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   Am 11. Juli 2023 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 15), dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen um Mindestbeträge handle. Sollte das Versicherungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass der Art. 14a Abs. 3 ELV der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der 2014 beantragen. Zur Begründung liess er geltend machen, seine Ehefrau sei nicht in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Art. 14a Abs. 2 ELV sei gemäss dem Art. 14a Abs. 3 ELV nicht anwendbar, da die Ehefrau invalidenversicherungsrechtlich als Nichterwerbstätige qualifiziert worden sei. Mit einem Entscheid vom 24. Januar 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2022 ab; die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 19. Dezember 2019, vom 18. Dezember 2020 und vom 17. Dezember 2021 schrieb sie als gegenstandslos geworden ab (EL-act. III/9). Zur Begründung führte sie an, der Ehefrau des EL-Bezügers sei gemäss den IV-Akten eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Zur Berufung des EL-Bezügers auf den Art. 14a Abs. 3 ELV nahm die EL-Durchführungsstelle keine Stellung. Am 24. Februar 2023 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2023 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab Juli 2014 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, seine Ehefrau sei nicht in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Art. 14a Abs. 2 ELV sei gemäss dem Art. 14a Abs. 3 ELV nicht anwendbar, da die Ehefrau invalidenversicherungsrechtlich als Nichterwerbstätige qualifiziert worden sei. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. März 2023 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer liess am 22. Mai 2023 an seinen Anträgen festhalten (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau hier nicht entgegenstehe, werde es (seiner eigenen ständigen Praxis gemäss) möglicherweise ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen, als die Beschwerdegegnerin es in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV getan habe. Damit bestehe die Möglichkeit einer reformatio in peius, weshalb dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben werde, seine Beschwerde zurückzuziehen oder Stellung zur möglichen reformatio in peius zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess am 4. August 2023 an seiner Beschwerde festhalten und geltend machen (act. G 16), der Art. 14a Abs. 3 ELV stehe der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau entgegen. Diese sei seit der Versicherungsunterstellung durchgehend als nichterwerbstätig qualifiziert worden. Die IV-Rentenverfügungen für die Ehefrau hätten „aus einem Vergleich nach einem mehr als zehnjährigen Spiessrutenlauf durch alle Instanzen“ resultiert. Erwägungen 1.   Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des vorangegangenen Einspracheverfahrens sein kann. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der vorangegangenen Verfügung(en) auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 19. Dezember 2019, vom 18. Dezember 2020, vom 17. Dezember 2021 und vom 21. November 2022 vereinigt und dann die Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 19. Dezember 2019, vom 18. Dezember 2020 und vom 17. Dezember 2021 als gegenstandslos abgeschrieben; die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2022 hat sie abgewiesen. Bei richtiger Interpretation setzt sich der angefochtene Einspracheentscheid also aus vier Entscheiden zusammen, nämlich aus drei Abschreibungsbeschlüssen und einem materiellen Entscheid. Die gemeinsame Behandlung hat nicht zu einer „Verschmelzung“ der Streitgegenstände geführt, sondern nur den administrativen Aufwand reduziert. Die Beschwerde vom 24. Februar 2023 richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung der Einsprache betreffend die Verfügung vom 21. November 2022, was bedeutet, dass die Abschreibungsbeschlüsse betreffend die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 19. Dezember 2019, vom 18. Dezember 2020 und vom 17. Dezember 2021 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen sind und folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. In diesem 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes muss fingiert werden, dass die Rente der Invalidenversicherung für die Ehefrau sofort ab dem Beginn des Anspruchs am 1. April 2011 ausbezahlt worden ist (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2019/70 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2021, E. 1.2). Ansonsten könnte nämlich die Nachzahlung für die Zeit von April 2011 bis September 2022 nur als ein Vermögenszuwachs per Ende September 2022 berücksichtigt werden. Das hätte aber eine Überentschädigung des Beschwerdeführers zur Folge, denn er hätte (als Folge der Nichtberücksichtigung des Rentenanspruchs seiner Ehefrau in der Zeit ab dem Anspruchsbeginn am 1. Juli 2014 bis September 2022) einen Anspruch auf eine zu hohe Ergänzungsleistung, während seine Ehefrau (in der Form einer Nachzahlung) die Invalidenrente für diesen Zeitraum Beschwerdeverfahren ist ausschliesslich der die Verfügung vom 21. November 2022 ersetzende Teil des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit zu prüfen, weshalb sein Gegenstand jenem des am 21. November 2022 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in ihrer ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2014 zugesichert, dass sie die Anspruchsberechnung anpassen werde, sofern seiner Ehefrau eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen werden sollte. Diese Zusicherung hat Dispositivcharakter gehabt, denn damit hat sich die Beschwerdegegnerin zu einem bestimmten Verhalten (Anpassung der Verfügung bei einer späteren IV- Rentenzusprache an die Ehefrau) verpflichtet und einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers begründet. Folglich hat die Zusicherung an der Rechtskraft der Verfügung vom 19. Oktober 2014 teilgenommen, was bedeutet, dass sie verbindlich geworden ist und dass die Beschwerdegegnerin deshalb nach der Zusprache einer IV- Rente an die Ehefrau verpflichtet gewesen ist, auf ihre Verfügung vom 19. Oktober 2014 zurückzukommen. Da sich die Zusicherung auf die Folgen einer allfälligen IV- Rentenzusprache an die Ehefrau beschränkt hat, hat sie nur die beiden Einnahmenpositionen „IV-Rente Ehefrau“ und „hypothetisches Erwerbseinkommen Ehefrau“ betreffen können. Hinsichtlich dieser beiden Positionen hat die Zusicherung also zur Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 19. Oktober 2014 und zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ex tunc – also per 1. Juli 2014 – geführt. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet damit die Korrektur der Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bezüglich der beiden Einnahmenpositionen „IV-Rente Ehefrau“ und „hypothetisches Erwerbseinkommen Ehefrau“. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhielte. Diese Überentschädigung würde durch die Berücksichtigung der Nachzahlung als Vermögenszuwachs nicht beseitigt, weil sich die Anrechnung eines erhöhten Vermögens nur in der Form eines teilweisen Vermögensverzehrs und in der Form von Vermögenserträgen auf den EL-Anspruch auswirken würde. Praxisgemäss wird deshalb im Umstand, dass das ELG keine Bestimmung enthält, die das Vermeiden einer solchen Überentschädigung ausdrücklich anordnen würde, eine ausfüllungsbedürftige Lücke erblickt. Diese Lücke wird so gefüllt, dass nicht auf den realen Sachverhalt (Ausrichtung der Invalidenrente erst ab September 2022) abgestellt, sondern fingiert wird, der Rentenentscheid sei rechtzeitig, hier also im April 2011 ergangen. Diese Fiktion hat zur Folge, dass unterstellt wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Rente bereits ab April 2011 und damit schon vor der Anmeldung des Beschwerdeführers für Ergänzungsleistungen bezogen. Die monatliche Rente der Ehefrau hat sich ab Juli 2014 auf 279 Franken, ab Januar 2015 auf 280 Franken, ab Januar 2019 auf 283 Franken und ab Januar 2021 auf 285 Franken belaufen (IV-act. 164). Ab dem 1. April 2022 hat sie 570 Franken betragen (IV-act. 165). Das entspricht einem Jahresbetrag von 3’348 Franken ab Juli 2014, von 3’360 Franken ab Januar 2015, von 3’396 Franken ab Januar 2019, von 3’420 Franken ab Januar 2021 und von 6’840 Franken ab April 2022. 3.   Die EL-Anspruchsberechnung beruht zwar auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der effektive Fehlbetrag ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Fehlbetrages respektive des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. ELspezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren Schadenminderungspflicht hätte abwenden können. Bei einer Verletzung der Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG (respektive der Art. 11 Abs. 1 lit. g des ELG in der Fassung vor dem 1. Januar 2021), bei der Anspruchsberechnung jene hypothetischen Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes hypothetische Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie – in 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfüllung ihrer Schadenverhinderungs- respektive Schadenminderungspflicht – ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab April 2022: auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung gehabt. Sie ist also teilinvalid gewesen. Da sie sich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab April 2011 angemeldet hat, ist sie nicht „bloss“ als eine teilinvalide Ehefrau eines EL-Bezügers, sondern als eine „eigenständige“, teilinvalide EL-Bezügerin zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Art. 14a ELV nach der Auffassung des Bundesgerichtes auf sie Anwendung findet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab Juli 2014 in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person angerechnet. Sie hat offenbar übersehen, dass der Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausschliesst, wenn die teilinvalide Person invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifiziert worden ist. Der Wortlaut des Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV muss als verunglückt qualifiziert werden, denn die Nicht-Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV hat notwendigerweise zur Folge, dass der Art. 11a ELG (respektive der altrechtliche Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) direkt anwendbar ist, was aber offenkundig das Gegenteil dessen ist, was der Verordnungsgeber bezweckt hat. Augenscheinlich soll nämlich einer invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifizierten, teilinvaliden Person gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sieht die Rz. 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) für solche Fälle vor, dass überhaupt kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Diese Interpretation muss, auch wenn sie vom Bundesgericht ohne eine Begründung, die diesen Namen verdienen würde, bestätigt worden ist (vgl. das Urteil 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 6.1, mit Hinweisen), als offenkundig gesetzwidrig qualifiziert werden, weil sie zur Folge hat, dass ein ergänzungsleistungsrechtlich als blosse Zufälligkeit zu qualifizierendes Sachverhaltselement – nämlich die invalidenversicherungsrechtliche Qualifikation einer Person als nicht erwerbstätig – zu einer nicht zu rechtfertigenden „Ausschaltung“ des Art. 11a ELG führt. Es leuchtet nämlich nicht ein, dass einer teilinvaliden Hausfrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden soll, während einer gesunden 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hausfrau und auch einer teilinvaliden Ehefrau, die einmal während einer kurzen Zeit erwerbstätig gewesen war, mit aller Selbstverständlichkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtes kann im Anwendungsbereich des ELG keine Bindung der EL- Durchführungsstellen an eine IV-Verfügung bestehen. Im EL-spezifischen Syllogismus ist nicht der der IV-Verfügung zugrunde liegende IV-spezifische Syllogismus „einzusetzen“, sondern nur das durch die IV-Verfügung begründete Rechtsverhältnis zu beachten. Die Wirkungen dieses IV-spezifischen Rechtsverhältnisses spielen sich ELrechtlich gesehen auf der Sachverhaltsebene ab, was bedeutet, dass die IV-Verfügung nur als ein Beweismittel zu berücksichtigen ist, das einen Anspruch des EL-Bezügers auf einen bestimmten Frankenbetrag pro Monat als EL-rechtliche Einnahme belegt. Einzelne Elemente des IV-Rechtsverhältnisses beziehungsweise der IV- Verfügungsbegründung können noch viel weniger eine Bindungswirkung für den ELspezifischen Syllogismus haben. Nur der Gesetzgeber könnte eine solche Bindungswirkung entstehen lassen, denn nur er kann den Untersuchungsgrundsatz und die Würdigung der Beweismittel ausschalten und durch eine Bindungswirkung ersetzen. Der Verordnungsgeber kann das nicht, denn das ginge weit über seinen Auftrag, den Vollzug des Gesetzes zu regeln, hinaus. Der Art. 14a Abs. 2 ELV und der Art. 14a Abs. 3 ELV sind also offensichtlich gesetzwidrig. Zumindest der Art. 14a Abs. 3 ELV ist darüber hinaus auch verfassungswidrig, denn er verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt keinen Grund, die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens im Einzelfall nach dem IV-Grad oder nach der Methode zur Bemessung des IV-Grades festzusetzen. Wenn in Bezug auf eine versicherte Person, die aus freien Stücken als Validenkarriere die Besorgung des eigenen Haushaltes gewählt hat (bzw. im hypothetischen „Gesundheitsfall“ gewählt hätte), davon ausgegangen wird, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, eine (fiktive) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in Bezug auf jede andere versicherte Person in derselben Lage vor, die im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht den eigenen Haushalt besorgt hätte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gemäss den IV-Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen. Der RAD hat im November 2020 nach einer Aktenwürdigung festgehalten, daran habe sich in den Jahren 2015–2020 nichts geändert. Die bei der Begutachtung durch die asim im Auftrag der IV-Stelle demonstrierten funktionellen Beeinträchtigungen sind medizinisch-objektiv nicht nachvollziehbar gewesen und haben der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit folglich objektiv nicht entgegen gestanden. Die psychosozialen Faktoren, die die Sachverständigen der asim erwähnt haben, haben sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auswirken können: 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einfache Hilfsarbeiten brauchen keinen mittelgradigen Bildungsstand und auch ein nahezu vollständiger Analphabetismus kann kompensiert werden durch eine entsprechend sorgfältige Instruktion und eine entsprechende Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten. Fehlende Deutschkenntnisse können umgangen werden, indem man die Ehefrau in einem Team oder in einer Abteilung mit einem Vorgesetzten, der ihre Sprache spricht, oder mit einem Arbeitskollegen einsetzt, der für sie übersetzen kann. Die Sachverständigen der asim haben offenbar die schlechtestmögliche Arbeitssituation angenommen, aber es gibt Arbeitsplätze, die für die Ehefrau des Beschwerdeführers geeignet sind. Familiäre Betreuungspflichten der Ehefrau des Beschwerdeführers, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, haben nicht bestanden. Folglich ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer spezifisch ergänzungsleistungsrechtlichen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Bei dieser Pflicht hat es sich um eine „vorgelagerte“ Form der Schadenminderungspflicht gehandelt, die auf eine Erfüllung der „eigentlichen“ Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung eines Erwerbseinkommens abgezielt hat. Diese Pflicht hat sie aber nicht erfüllt. Ihr Einwand, Stellenbemühungen wären zum Vorneherein aussichtslos gewesen, überzeugt nicht, auch wenn die Sachverständigen der asim festgehalten haben, dass sie erhebliche Zweifel daran hegten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsstelle finden könnte. Als Mediziner haben die Sachverständigen nämlich über gar kein diesbezügliches Fachwissen verfügt. Zudem besteht nach der konstanten bundesgerichtlichen Praxis die einzige Möglichkeit, die Aussichtslosigkeit einer Stellensuche im Anwendungsbereich des ELG nachzuweisen, darin, effektive, ernsthafte Stellenbemühungen zu tätigen. Trotz der erschwerten Umstände hat auch die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Chance gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. Indem sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat, hat sie es nicht nur versäumt, den Beweis für ihre Behauptung zu liefern, sondern sie hat auch bereits ihre „vorgelagerte“ Schadenminderungspflicht schuldhaft verletzt, was zur Folge hat, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 Prozent, eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent sowie eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerisches Lohnniveau ist, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen von 34’858 Franken (statistischer Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2014 von 53’793 Franken × 90 Prozent [Standortnachteil Grossregion Ostschweiz] × 90 Prozent [Tabellenlohnabzug] × 80 Prozent [zumutbares Pensum]) erzielen können. Von diesem Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sind nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch jene an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie jene an die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen, weil es sich auch bei jenen Beiträgen um Beiträge an obligatorische Sozialversicherungen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG handelt. Beweisschwierigkeiten allein vermögen nämlich offensichtlich keinen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die obligatorische berufliche Vorsorge zu rechtfertigen. Praxisgemäss ist die Summe der Sozialversicherungsbeiträge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebender Nettolohn von 31’721 Franken (= 34’858 Franken × 91 Prozent). Dieser Betrag ist höher als die vom Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgegebene Untergrenze von 25’613 Franken. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist folglich der unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls berechnete hypothetische Nettolohn von 31’721 Franken als hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 anzurechnen. Für die Folgejahre ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’875 Franken (2015), von 32’185 Franken (2016), von 32’304 Franken (2017), von 32’244 Franken (2018), von 32’563 Franken (2019), von 32’858 Franken (2020), von 33’059 Franken (2021) und von 33’307 Franken (2022) anzurechnen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG sowie die Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend die Entwicklung der Nominallöhne in den Jahren 2010–2022). Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin muss folglich bezüglich des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau korrigiert werden. Bezüglich der übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen ist auf die Berechnungsblätter der Beschwerdegegnerin abzustellen, weil diese – abgesehen von der Rente der Invalidenversicherung für die Ehefrau – jenen in den früheren formell rechtskräftigen Verfügungen entsprochen haben und in diesem Beschwerdeverfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden können. Bezüglich der Rente der Invalidenversicherung für die Ehefrau erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt, weshalb diesbezüglich kein Korrekturbedarf besteht. 4.1. Für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014 ist anstatt eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von 25’613 Franken (respektive – „privilegiert“ – von 16’075 Franken) ein solches von 31’721 Franken zu berücksichtigen. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 1’500 Franken und eines Drittels des Restbetrages verbleibt ein – sogenannt „privilegiert“ – anzurechnendes hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’147 Franken. Der Ausgabenüberschuss reduziert sich 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folglich um 20’147 – 16’075 = 4’072 Franken. Er beträgt also nicht 9’444 Franken, sondern 5’372 Franken, womit für die Monate Juli bis und mit Dezember 2014 ein Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 9’336 Franken pro Jahr respektive von 778 Franken pro Monat besteht. Für das Jahr 2015 ist ein („privilegiertes“) hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’250 Franken anzurechnen, was einen um 4’104 Franken tieferen Ausgabenüberschuss von 5’854 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 9’768 Franken pro Jahr respektive von 814 Franken pro Monat ergibt. Für das Jahr 2016 ist ein („privilegiertes“) hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’457 Franken anzurechnen, wodurch sich der Ausgabenüberschuss um 4’311 Franken auf 6’012 Franken reduziert. Auch für das Jahr 2016 besteht folglich ein Anspruch auf die Minimalgarantie von 10’104 Franken pro Jahr respektive von 842 Franken pro Monat. Für das Jahr 2017 ist ein („privilegiertes“) hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’536 Franken anzurechnen. Dadurch reduziert sich der Ausgabenüberschuss um 4’390 Franken. Für die Zeit von Januar bis und mit September 2017 beläuft er sich folglich auf 6’327 Franken, für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2017 auf 6’678 Franken. Damit besteht für das ganze Jahr 2017 ein Anspruch auf die Minimalgarantie von 10’488 Franken pro Jahr respektive von 874 Franken pro Monat. Für das Jahr 2018 ist ein („privilegiertes“) hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’496 Franken anzurechnen, was einen um 4’350 Franken tieferen Ausgabenüberschuss von 7’059 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 10’824 Franken pro Jahr respektive von 902 Franken pro Monat ergibt. Für das Jahr 2019 ist ein („privilegiertes“) hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’709 Franken anzurechnen, wodurch sich der Ausgabenüberschuss um 4’421 Franken reduziert. Er beläuft sich folglich für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2019 auf 7’146 Franken und für die Zeit von Juni bis und mit Dezember 2019 auf 13’866 Franken. Damit besteht für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2019 ein Anspruch auf die Minimalgarantie von 11’040 Franken pro Jahr respektive von 920 Franken pro Monat. Für die Zeit von Juni bis und mit Dezember 2019 besteht ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 13’866 Franken ÷ 12 = 1’156 Franken pro Monat. Für das Jahr 2020 ist ein („privilegiertes“) hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’905 Franken anzurechnen, wodurch sich der Ausgabenüberschuss für die Zeit von Januar bis und mit Oktober 2020 um 4’617 Franken auf 13’790 Franken reduziert. Damit besteht für die Zeit ab Januar 2020 ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 13’790 Franken ÷ 12 = 1’150 Franken pro Monat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend im Sinne einer reformatio in peius zu korrigieren. Ab November 2020 hat die Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau mehr angerechnet, weil diese im Oktober 2020 ihr 60. Altersjahr vollendet hatte und weil der nach der konstanten Praxis des 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Unterliegen des Beschwerdeführers. Sein Begehren um eine Parteientschädigung ist folglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid 1. Dem Beschwerdeführer wird eine monatliche Ergänzungsleistung von 778 Franken ab Juli 2014, von 814 Franken ab Januar 2015, von 842 Franken ab Januar 2016, von 874 Franken ab Januar 2017, von 902 Franken ab Januar 2018, von 920 Franken ab Januar 2019, von 1’156 Franken ab Juni 2019, von 1’150 Franken ab Januar 2020, von 2’892 Franken ab November 2020, von 2’907 Franken ab Januar 2021, von 2’913 Franken ab Januar 2022, von 2’628 Franken ab April 2022 und von 2’438 Franken für die Zeit ab Dezember 2022 zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Bundesgerichtes gesetzmässige Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nur bis zur Vollendung des 60. Altersjahres vorsieht. Folglich besteht für die Zeit ab November 2020 kein Korrekturbedarf mehr bezüglich des angefochtenen Einspracheentscheides. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2024 Art. 11a ELG. Ergänzungsleistung. Rückwirkende Korrektur infolge einer Zusicherung. Hypothetisches Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität und Qualifikation als Nichterwerbstätiger (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2024, EL 2023/18). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2024.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-11T07:18:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2023/18 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2024 EL 2023/18 — Swissrulings