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St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2023 EL 2023/15

9 novembre 2023·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,746 parole·~14 min·3

Riassunto

Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Offensichtlich unrichtige IV-Rentenverfügung. Bindungswirkung? Untersuchungspflicht. Stellensuche als „vorgelagerte“ Schadenminderungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2023, EL 2023/15).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.01.2024 Entscheiddatum: 09.11.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2023 Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Offensichtlich unrichtige IV-Rentenverfügung. Bindungswirkung? Untersuchungspflicht. Stellensuche als „vorgelagerte“ Schadenminderungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2023, EL 2023/15). Entscheid vom 9. November 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/15 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Februar 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. I/28). Er gab an, er lebe zusammen mit seiner Ehefrau (Jahrgang 1966) in einer Wohnung, deren Mietzins sich auf 14’538 Franken pro Jahr belaufe. Sie erhielten beide Leistungen der ersten Säule. Im September 2021 habe er eine Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorge erhalten. Dem Anmeldeformular lagen zwei Verfügungen vom 24. Januar 2022 bei, gemäss denen der EL-Ansprecher eine Altersrente der AHV und die Ehefrau eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen (EL-act. I/29–5 ff.). Der EL-Ansprecher reichte verschiedene Bestätigungen über Darlehensrückzahlungen im September 2021 ein (EL-act. I/29–9 ff.). Dem Anmeldeformular lag ein Mietvertrag aus dem Jahr 1995 bei, laut dem der EL- Ansprecher monatlich einen Mietzins von 1’176.50 Franken schuldete, der unter anderem eine Fernsehanschlussgebühr von 10.50 Franken beinhaltete (EL-act. I/32). Ein Buchungsbeleg vom 9. Februar 2022 wies eine Mietzinszahlung von 1’211.50 Franken aus (EL-act. I/30–3). A.a. Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 17. März 2022 darauf hin (EL-act. I/23), dass sich seine Ehefrau um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Könne nicht nachgewiesen werden, dass sie sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Am 3. Mai 2022 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. I/14 und I/12), der EL-Ansprecher habe früher bereits Ergänzungsleistungen bezogen. Dabei sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden. Dem EL-Ansprecher und seiner Ehefrau habe also bewusst sein müssen, dass sich die A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau weiter um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Die Ehefrau habe aber keine Stellenbemühungen getätigt. Folglich sei mit Wirkung ab dem Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a ELV anzurechnen. Der Mietzins für die Wohnung betrage nach wie vor 1’176.50 Franken. Die Überweisung vom 9. Februar 2022 enthalte zusätzlich einen Mietzins für einen Parkplatz von 35 Franken pro Monat (1’176.50 + 35.00 = 1’211.50 Franken). Die Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge sei gemäss den eingereichten Belegen fast vollständig für die Rückzahlung von Schulden verbraucht worden. Die Krankenkassenprämien für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2022 seien vom Sozialamt bezahlt worden. Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2022 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL- Ansprecher eine Ergänzungsleistung von 1’112 Franken für den Monat Februar 2022 sowie von 1’146 Franken pro Monat für die Zeit ab März 2022 zu (EL-act. I/11). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/2 ff.), dass die EL- Durchführungsstelle für die Monate Februar bis und mit Mai 2022 die Krankenkassenprämien von je 4’860 Franken, den Wohnungsmietzins von 12 × 1’166 Franken = 13’992 Franken sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares von 29’415 Franken als Ausgaben und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 12’073 Franken (= [19’610 – 1’500] Franken × 2 ÷ 3), die Altersrente des EL-Ansprechers von 15’264 Franken sowie die Invalidenrente der Ehefrau von 12’048 Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte; für den Monat Februar 2022 hatte sie zusätzlich eine „Kürzung Lebensbedarf“ von 405 Franken als weitere „Einnahme“ berücksichtigt, da sich der EL-Ansprecher im Februar 2022 in einer stationären Behandlung befunden hatte. A.c. Am 15. Juni 2022 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 erheben (EL-act. II/19). Er liess die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Ehefrau sei bereits 56 Jahre alt. Sie könne weder lesen noch schreiben. Sie habe in der Schweiz nie gearbeitet. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht. Die Erzielung eines Erwerbseinkommens sei unmöglich. Stellenbemühungen seien in dieser Situation sinnlos. Im Juli 2022 reichte die Ehefrau des EL-Ansprechers einen Lebenslauf sowie Nachweise über Stellenbemühungen ein, die sie ab Juni 2022 getätigt hatte (EL-act. II/11 f.). Dem Lebenslauf liess sich entnehmen, dass sie in den Jahren 1990/1991 und 1999–2001 als A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Hilfsarbeiterin tätig gewesen war. Mit einem Entscheid vom 18. Januar 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. II/3). Zur Begründung führte sie an, massgebend sei gemäss der Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen in zeitlicher Hinsicht nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, weshalb die erst nach diesem Zeitpunkt eingereichten Bewerbungsunterlagen im Einspracheverfahren nicht zu prüfen seien. Die Ehefrau sei entgegen der Behauptung des EL-Ansprechers früher erwerbstätig gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb es ihr nicht erneut möglich sein sollte, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Am 20. Februar 2023 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berechneten Ergänzungsleistung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur weiteren Abklärung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, seine Ehefrau könne weder lesen noch schreiben. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht. Beruflich habe sie in der Schweiz nie Fuss fassen können. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei unrealistisch. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. März 2023 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2023 auf, die IV-Akten der Ehefrau einzureichen (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung am 16. Mai 2023 nach (act. G 6). Den von ihr eingereichten IV-Akten liess sich entnehmen (act. G 6.1; nachfolgend: IV-act. xy), dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juni 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (IV-act. 1). Im Auftrag der IV-Stelle hatte die Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) AG im Sommer 2005 ein bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten erstellt (IV-act. 46 f.). Die Sachverständigen hatten festgehalten, die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem chronischen lumbo-spondylogenen linksbetonten Syndrom, an einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung sowie an einer hypochondrischneurasthenischen Persönlichkeitsveränderung. Aus rheumatologischer Sicht seien ihr leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar; aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Die IV-Stelle hatte das Rentenbegehren am 4. August 2005 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen (IV-act. 51). Sie hatte den Invaliditätsgrad anhand der sogenannten gemischten Methode berechnet, wobei sie die Ehefrau des Beschwerdeführers als zu je 50 Prozent im Aufgabenbereich Haushalt und ausserhäuslich erwerbstätig qualifiziert hatte (IV-act. 48). Der Einkommensvergleich hatte eine relative Einbusse von zehn Prozent ergeben; die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt war gestützt auf die Ergebnisse einer im April 2004 durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. IV-act. 15) auf 31,4 Prozent geschätzt worden. Unter Berücksichtigung der Gewichtung mit je 50 Prozent hatte ein Invaliditätsgrad von (10% × 50%) + (31,4% × 50%) = 20,7 Prozent resultiert. Eine gegen die Verfügung vom 4. August 2005 erhobene Einsprache war mit einem Entscheid vom 25. Oktober 2005 abgewiesen worden (IV-act. 62). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte den Einspracheentscheid mit einem Urteil vom 28. September 2006 (IV 2005/162; vgl. IV-act. 69) aufgehoben und festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Anspruch auf eine halbe Rente habe. Zur Begründung hatte es angeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei als im hypothetischen „Gesundheitsfall“ vollerwerbstätig zu qualifizieren. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent und einem „Leidensabzug“ von 6,6 Prozent resultiere ein Invaliditätsgrad von 56,6 Prozent. Mit einer Verfügung vom 10. April 2007 hatte die IV-Stelle der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Juni 2003 eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 84). In einem Fragebogen zur Überprüfung der Invalidenrente hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2010 angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (IV-act. 87). Der behandelnde Arzt hatte im Januar 2011 berichtet, der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers sei unverändert geblieben; ihr könnten nur ganz leichte Tätigkeiten im Umfang von 30–40 Prozent zugemutet werden (IV-act. 92). Im März 2015 hatte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notiert, da die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits über 48 Jahre alt sei und schon seit mehr als zehn Jahren eine Rente beziehe, sei keine Rentenrevision mehr durchzuführen (IV-act. 105). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 17. Mai 2022 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hatte die Prüfung der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen von Ende Februar 2022 gebildet. Auch in diesem Beschwerdeverfahren sind folglich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen für die Zeit ab Februar 2022 zu prüfen. 2.

Die Rechtsanwendung setzt im Sozialversicherungsrecht die vollständige Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes voraus, denn nur ein bekannter Sachverhalt kann unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert werden. Ist der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt worden, ist eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand nicht möglich, weshalb auch keine Rechtsfolge angeordnet werden kann. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau massgebende Sachverhalt vollständig ermittelt worden ist respektive mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. 3.   Der Beschwerdeführer liess am 13. Juli 2023 Stellung zu den IV-Akten betreffend seine Ehefrau nehmen (act. G 11). Er liess geltend machen, die Akten belegten eindeutig, dass seine Ehefrau keine reale Chance habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 12). B.d. Die EL-Anspruchsberechnung beruht zwar auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der effektive Fehlbetrag ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Fehlbetrages 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte respektive des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. ELspezifischen „Schaden“) berücksichtigen, der zufällig entstanden ist respektive den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht hätte abwenden können. Bei einer Verletzung der Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene hypothetischen Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes hypothetische Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie – in Erfüllung ihrer Schadenminderungs- respektive Schadenverhinderungspflicht – ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt, eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer selbst hat das ordentliche Rentenalter bereits überschritten, aber seine Ehefrau ist im hier massgebenden Zeitpunkt erst 56 Jahre alt und damit in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das muss ihr bewusst gewesen sein, denn die Beschwerdegegnerin hatte bereits während eines früheren Bezuges von Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat sie also nicht „abmahnen“ müssen. Allerdings ist die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen; sie hat eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen. Den IV-Akten lässt sich entnehmen, dass ihr lediglich ein Pensum von 50 Prozent hat zugemutet werden können. Das entsprechende Arbeitsunfähigkeitsattest der AEH AG ist allerdings mehr als 15 Jahre alt gewesen. Zudem hat es massgeblich auf der Diagnose einer „prolongierten“ Anpassungsstörung basiert. Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich gemäss dem ICD-10 um eine vorübergehende affektive Störung (F43.2). Weshalb die IV-Stelle in den vergangenen mehr als 15 Jahren trotz der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kein Rentenrevisionsverfahren eröffnet hat, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht unterstellt, dass der Art. 14a ELV eine absolute Bindung der EL-Durchführungsstellen an die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen vorschreibe. Ob diese Auffassung 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zutreffend ist, kann hier offen gelassen werden, denn selbst eine solche Bindungswirkung könnte die Beschwerdegegnerin nicht verpflichten, auf eine offenkundig veraltete, aber wegen einer offensichtlichen Verletzung der Revisions- und damit der Untersuchungspflicht durch die IV-Stelle für den IV-Rentenanspruch nach wie vor massgebende Invaliditätsbemessung abzustellen. Das hätte nämlich zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht, aber auch das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot in einer stossenden Weise verletzen müsste, was sich offensichtlich nicht mit der angeblich im Art. 14a ELV enthaltenen Bindungswirkung rechtfertigen liesse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt deshalb auch die (angebliche) Bindungswirkung einer Verfügung einer IV-Stelle für eine berufliche Vorsorgeeinrichtung nicht zum Tragen, wenn erhebliche inhaltliche Zweifel an der Richtigkeit einer IV-Rentenverfügung bestehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N 51, mit Hinweisen). Folglich muss es der Beschwerdegegnerin hier ungeachtet des Art. 14a ELV erlaubt sein, eigene Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tätigen, nachdem nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass diese immer noch zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Gemäss dem Art. 41 lit. k IVV kann sie die IV-Stelle anhalten, in ihrem Auftrag eine medizinische Abklärung durchzuführen. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die IV-Stelle mit einer polydisziplinären Verlaufsbegutachtung der Ehefrau des Beschwerdeführers beauftrage. Der Behauptung des Beschwerdeführers, eine Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau wäre gar nicht verwertbar, weil diese kein Deutsch spreche, Analphabetin sei, keinen Führerausweis besitze, nur über eine rudimentäre Schulbildung verfüge, bereits 56 Jahre alt sei und in der Schweiz nur kurz und zudem vor mehr als 20 Jahren erwerbstätig gewesen sei, ist Folgendes entgegen zu halten: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als in die Anspruchsberechnung einbezogene und dadurch von der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers profitierende Person verpflichtet, ihrer ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nachzukommen, indem sie ein Erwerbseinkommen erzielt. Diese Pflicht kann sie nicht erfüllen, solange sie keine Arbeitsstelle hat. Folglich besteht ihre – „vorgelagerte“ – Schadenminderungspflicht darin, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, verzichtet sie im Sinne des Art. 11a ELG auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, was die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge haben muss. Die Erfüllung dieser („vorgelagerten“) Schadenminderungspflicht ist nicht unmöglich, denn für eine in Betracht kommende Hilfsarbeit sind weder eine (schulische oder berufliche) Ausbildung noch Deutschkenntnisse erforderlich, da eine Hilfsarbeit definitionsgemäss „on the job“ erlernt wird und da die fehlenden Deutschkenntnisse irrelevant sind, wenn die 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Person. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung auszurichten. Der für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil sich die Streitigkeit auf die Rechtsfrage nach der Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau beschränkt hat und weil dementsprechend der Umfang der zur Beantwortung dieser Rechtsfrage massgebenden Akten gering gewesen ist. Die Parteientschädigung ist folglich praxisgemäss auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. vorgesetzte Person die Muttersprache der Ehefrau des Beschwerdeführers versteht oder ein Arbeitskollege übersetzen kann. Weshalb ein Führerausweis für die Ausübung einer leidensadaptierten Hilfsarbeit notwendig sein sollte, erschliesst sich dem Versicherungsgericht nicht. Im Übrigen ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers ja nachweislich zweimal gelungen, eine Hilfsarbeitsstelle zu finden und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, obwohl sie schon damals kein Deutsch gesprochen hat, Analphabetin gewesen ist, keinen Führerausweis besessen hat und nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügt hat. Die Erfüllung der („vorgelagerten“) Schadenminderungspflicht ist nicht unzumutbar, auch wenn damit zu rechnen wäre, dass viele Bewerbungen nötig wären, bis die Ehefrau des Beschwerdeführers eine geeignete Arbeitsstelle finden würde. Zusammenfassend ist also kein Grund ersichtlich, der die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle im Rahmen des ihr zumutbaren (noch zu bestimmenden) Pensums zu bemühen, entbinden würde. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’500 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2023 Art. 11a ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Offensichtlich unrichtige IV-Rentenverfügung. Bindungswirkung? Untersuchungspflicht. Stellensuche als „vorgelagerte“ Schadenminderungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2023, EL 2023/15).

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