Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 30.03.2023 EL 2022/29

30 marzo 2023·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,177 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 10 ELG. Art. 14 ELG. Kosten eines Heimaufenthaltes im Monat des Heimeintrittes: Ausgabenposition bei der Berechnung der jährliche Ergänzungsleistung oder Krankheits- und Behinderungskosten? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2023, EL 2022/29).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 30.03.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 30.03.2023 Art. 10 ELG. Art. 14 ELG. Kosten eines Heimaufenthaltes im Monat des Heimeintrittes: Ausgabenposition bei der Berechnung der jährliche Ergänzungsleistung oder Krankheits- und Behinderungskosten? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2023, EL 2022/29). Entscheid vom 30. März 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/29 Parteien 1.    A.___, 2.    B.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   B.___ meldete sich im Juni 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 39). Er gab an, er sei am 25. Mai 2021 in ein Heim eingetreten. Seine Ehefrau lebe weiterhin in der bisherigen Familienwohnung. Als Einnahmen flössen ihnen die Altersrenten der AHV (vgl. EL-act. 40) und eine Altersrente der beruflichen Vorsorge des EL-Ansprechers zu (vgl. EL-act. 43). Der Wohnungsmietzins betrage 1’042 Franken pro Monat (vgl. EL-act. 45). Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung beliefen sich auf je 403.10 Franken pro Monat und Ehegatte (vgl. EL-act. 46). Der Vermögensstand betrage 27’870 + 28’956 + 4’162 = 60’988 Franken (vgl. EL-act. 41). Für das Pflegeheim müsse der EL-Ansprecher eine Tagestaxe von 150 Franken, eine Betreuungspauschale von 30 Franken sowie einen Pflegeanteil von 23 Franken bezahlen (vgl. EL-act. 44). A.a. Am 7. Juli 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Ehefrau des EL-Ansprechers darauf hin (EL-act. 32), dass die von ihr eingeholten Steuerveranlagungsverfügungen der vergangenen Jahre eine aussergewöhnlich starke Vermögenszunahme in den Jahren 2015–2019 und einen aussergewöhnlichen Vermögensrückgang im Jahr 2020 belegten. Die EL-Durchführungsstelle erwäge die Anrechnung eines Vermögensverzichtes. Der EL-Ansprecher habe die Möglichkeit, Stellung zum Vermögensrückgang zu nehmen und Unterlagen einzureichen, die belegten, dass er nicht auf Vermögen verzichtet habe. Die Ehefrau des EL-Ansprechers machte am 5. August 2021 geltend (EL-act. 30–126 ff.), in den vergangenen Jahren hätten ihr Ehemann und sie sich laufend von Sach- und Wertgegenständen getrennt, die sie nicht mehr benötigt hätten. Diesbezüglich hätten sie keine Buchhaltung geführt und auch keine „Belegskultur“ gepflegt. Durch die Verkäufe habe sich ihr Sparguthaben laufend erhöht. Im Jahr 2020 seien sie mit hohen Ausgaben für die Anschaffung von Hilfsmitteln für den EL-Ansprecher, zusätzlichen Kleidungsstücken wegen einer A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inkontinenz und höheren Lebenshaltungskosten infolge von „Corona“ konfrontiert gewesen. Die Ehefrau des Einsprechers reichte diverse Belege für verschiedene Ausgaben ein (EL-act. 30–3 ff.). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte nach einer Würdigung der Ausführungen und Belege, die Vermögensentwicklung sei „i.O.“; ein Vermögensverzicht sei nicht zu berücksichtigen (EL-act. 29). Mit einer Verfügung vom 13. August 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um eine Ergänzungsleistung für den Monat Mai 2021 mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab; sie sprach dem EL-Ansprecher und dessen Ehefrau aber eine – gesondert berechnete – Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 zu (EL-act. 24). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 26 ff.), dass sie für den Monat Mai 2021 eine („gemeinsame“) Berechnung für ein zuhause lebendes Ehepaar vorgenommen und als Ausgaben die Kosten für jene sieben Tage mitberücksichtigt hatte, die der EL-Ansprecher im Heim verbracht hatte. Die Berechnung hatte einen die Zusprache einer Ergänzungsleistung für den Monat Mai 2021 ausschliessenden Einnahmenüberschuss ergeben. Die „Heimberechnung“ für den EL-Ansprecher ab Juni 2021 hatte einen Ausgabenüberschuss von 47’729 Franken und damit einen EL-Anspruch von 3’575 Franken pro Monat ergeben. Die Anspruchsberechnung für die Ehefrau ab Juni 2021 hatte einen jährlichen Ausgabenüberschuss von 1’218 Franken und damit einen der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannter Minimalgarantie entsprechenden EL-Anspruch von 403.10 Franken pro Monat ergeben. A.c. Am 11. September 2021 erhoben die EL-Bezüger eine „Teileinsprache“ gegen die Verfügung vom 13. August 2021 (EL-act. 22). Sie machten geltend, der EL-Bezüger habe bereits am 4. Mai 2021 in das Kantonsspital St. Gallen eintreten müssen. Am 10. Mai 2021 sei er in die Geriatrische Klinik überführt worden, da sich gezeigt habe, dass eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich gewesen sei. Am 25. Mai 2021 habe er schliesslich von der Geriatrischen Klinik in das Pflegeheim wechseln können. Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung entstehe gemäss dem Gesetz ab dem Beginn jenes Monats, in dem ein EL-Bezüger in ein Heim eingetreten sei. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ab dem 1. Mai 2021, nicht erst ab dem 1. Juni 2021. Mit einem Entscheid vom 1. September 2022 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3). Zur Begründung führte sie an, für A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen jenen Monat, in dem ein EL-Bezüger in ein Heim eingetreten sei, müsse noch eine Berechnung für eine zuhause lebende Person vorgenommen werden; die Heimkosten seien für jene Tage als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen, die der EL-Bezüger in jenem Monat effektiv in einem Heim verbracht habe. Hier sei der Heimeintritt erst am 25. Mai 2021 erfolgt, weshalb für den Monat Mai 2021 eine („gemeinsame“) Berechnung für ein Ehepaar unter Anrechnung der Heimkosten für die sieben Tage vom 25. bis zum 31. Mai 2021 vorgenommen worden sei. Am 30. September 2022 erhoben die EL-Bezüger (nachfolgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2022 (act. G 1). Sie beantragten die Zusprache einer Ergänzungsleistung für den Monat Mai 2021. Zur Begründung führten sie an, der Ehemann habe fast den ganzen Monat Mai 2021 im Spital und im Heim verbracht, weshalb auch für den Monat Mai 2021 eine („gesonderte“) „Heimberechnung“ vorzunehmen und entsprechend eine Ergänzungsleistung zuzusprechen sei. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 25. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 16. Februar 2023 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführer darauf hin (act. G 5), dass die Beschwerdegegnerin nicht den Saldo des C.___-Kontos per 31. Mai 2021, sondern jenen per 31. Dezember 2020 berücksichtigt habe, der rund 3’500 Franken tiefer gewesen sei als jener per 31. Mai 2021. Das Versicherungsgericht könnte zur Auffassung gelangen, dass der aktuelle Saldo per 31. Mai 2021 massgebend sei, was die Berücksichtigung eines entsprechend höheren Sparguthabens bei der Anspruchsberechnung und damit einen entsprechend tieferen EL-Anspruch zur Folge haben könnte. Das Versicherungsgericht räumte den Beschwerdeführern die Gelegenheit ein, die Beschwerde zur Vermeidung einer möglichen reformatio in peius zurück zu ziehen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 13. August 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass sein Gegenstand folglich nicht weiter als jener des am 13. August 2021 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gewesen sein kann. Das vorangegangene Verwaltungsverfahren hat die Prüfung einer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt. Dieser Gegenstand ist „unteilbar“ gewesen (vgl. BGE 131 V 164), weshalb die Beschwerdeführer keine „Teileinsprache“, sondern nur eine „Volleinsprache“ haben erheben können. Das Einspracheverfahren hat sich folglich nicht nur auf die Überprüfung der Verfügung vom 13. August 2021 bezüglich des Monats Mai 2021 beschränkt, sondern auch die Überprüfung für die Zeit ab Juni 2021 beinhaltet. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob und ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt gewesen sind und wie hoch ein allfälliger EL-Anspruch unter Berücksichtigung der massgebenden Ausgaben- und Einnahmenpositionen gewesen ist. 2.

Die Beschwerdeführer haben sich im Juni 2021 zum Bezug einer Ergänzungsleistung angemeldet, weshalb sie gemäss dem Art. 12 Abs. 1 ELG grundsätzlich ab dem 1. Juni 2021 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt haben. Da der Ehemann allerdings im Mai 2021 in ein Pflegeheim eingetreten war, hat ein Ausnahmefall im Sinne des Art. 12 Abs. 2 ELG vorgelegen, was bedeutet, dass auch für den Monat Mai 2021 zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht. Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sie haben beide eine Altersrente der AHV bezogen, womit die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG erfüllt gewesen sind. Zudem haben sie nicht über ein Vermögen verfügt, das den Schwellenwert des Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG überschritten hätte. 3.   Bleibt zu prüfen, ob in der Zeit ab dem 1. Mai 2021 ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss bestanden hat. Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die vom Art. 9 Abs. 3 ELG geforderte „gesonderte“ Anspruchsberechnung für die beiden Ehegatten erst ab dem 1. Juni 2021 oder bereits ab dem 1. Mai 2021 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführer haben sich auf den Standpunkt gestellt, der Ehemann habe sich bereits ab dem 4. Mai 2021 nicht mehr zuhause in der eigenen Wohnung aufgehalten. Er habe zunächst in ein Spital eintreten müssen, von wo aus er schliesslich direkt in ein Pflegeheim gewechselt habe. Sinngemäss haben sie damit geltend gemacht, der Ehemann habe fast den ganzen Monat Mai 2021 in einem Spital oder Heim verbracht, weshalb auch für den Monat Mai 2021 eine „gesonderte“ Anspruchsberechnung vorzunehmen sei. Allerdings spielt der genaue Tag des „Heimeintrittes“ keine Rolle, weil nur massgebend ist, ob der Beschwerdeführer den ganzen Monat Mai 2021 in einem Heim oder Spital verbracht hat, was aber augenscheinlich nicht der Fall gewesen ist. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, mit Blick auf den Art. 12 Abs. 2 ELG müsse nur der Monat und nicht der genaue Tag des Heimeintrittes massgebend sein, aber der Art. 12 Abs. 2 ELG ist nichts weiter als eine Ausnahmebestimmung zum Art. 12 Abs. 1 ELG. Er regelt also – wie der Art. 12 Abs. 1 ELG – lediglich den Zeitpunkt, ab dem ein EL-Anspruch frühestens entstehen kann, nicht aber den Berechnungsmodus. Er zwingt also nicht zu einer „Heimberechnung“, sondern erlaubt es nur, die Zusprache einer Ergänzungsleistung auch für den Monat Mai 2021 zu prüfen, obwohl die Anmeldung erst im Juni 2021 erfolgt ist. Würden die erfahrungsgemäss hohen Heimkosten unbesehen von der effektiven Dauer des Heimaufenthaltes im Monat des Heimeintrittes nicht taggenau, sondern für den ganzen Monat berücksichtigt werden, fiele die Ergänzungsleistung für EL-Ansprecher, die nicht am ersten Tag, sondern erst im Verlauf des Monats in ein Heim eingetreten sind, deutlich zu hoch aus, weil sie die hohen Heimkosten auch für jene Tage berücksichtigen würde, in denen sich der EL-Ansprecher noch gar nicht in einem Heim aufgehalten hätte. Bei einer ansonsten weitgehend frankengenauen Berechnung der Ergänzungsleistung entsprechend den effektiv angefallenen Ausgaben liesse es sich nicht rechtfertigen, in Fällen wie hier die Kosten für wenige Tage Heimaufenthalt auf den ganzen Monat hochzurechnen und dadurch (fiktive) Kosten von mehreren hundert Franken zu berücksichtigen, die effektiv gar nicht angefallen wären. Für den Monat des Heimeintrittes können deshalb die Heimkosten nur für jene Tage berücksichtigt werden, in denen sich ein EL-Bezüger effektiv im Heim aufgehalten hat. Die Interpretation in der Rz. 3152.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) erweist sich damit insofern als zutreffend, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung für den Monat Mai 2021 zu Recht eine („gemeinsame“) Berechnung für ein in der eigenen Wohnung lebendes Ehepaar unter Berücksichtigung der effektiven Heimkosten für den Monat Mai 2021 als zusätzliche Ausgabe vorgenommen hat. Allerdings ist die in der Rz. 3152.01 WEL vorgegebene Berücksichtigung der Heimkosten als „laufende“ Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für eine zuhause lebende Person („Nichtheimbewohner“) als rechtswidrig zu qualifizieren, 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte denn der Art. 10 ELG kennt keine solche Ausgabenposition. Darin ist keine ausfüllungsbedürftige Lücke zu erblicken, denn Heimkosten, die nicht im Rahmen einer „Heimberechnung“ berücksichtigt werden können, zählen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu den Krankheits- und Behinderungskosten. Diese Kosten sind also abgedeckt, aber nach der klaren gesetzlichen Konzeption nicht im Rahmen der jährlichen („laufenden“) Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, sondern als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, über die separat zu verfügen ist. Die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn er betraglich im Ergebnis richtig sein und nur an diesem formalen Fehler leiden sollte, kann offen bleiben, weil er sich auch in betraglicher Hinsicht als falsch erweist und deshalb sowieso aufzuheben ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. bis Für den Monat Mai 2021 sind die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 9’674.40 Franken (= 12 × 2 × 403.10 Franken), der Wohnungsmietzins von 12’504 Franken (= 12 × 1’042 Franken) und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars von 29’415 Franken als Ausgaben zu berücksichtigen. Das Ausgabentotal beträgt folglich 51’593.40 Franken (= 9’674.40 + 12’504 + 29’415 Franken). Als Einnahmen sind die Rentenleistungen von total 70’692 Franken, ein Sparzins von 21 Franken und ein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Zehntel des den gesetzlichen Freibetrag von 50’000 Franken übersteigenden Anteil des Sparguthabens anzurechnen. Bei der Berechnung des massgebenden Sparguthabens stellt sich die Frage nach einem allfälligen Vermögensverzicht im Jahr 2020, denn nachdem sich das Sparguthaben in den Jahren 2016–2019 von 17’112 Franken auf 90’160 Franken erhöht hatte, ist es im Jahr 2020 um 32’599 Franken auf 57’561 Franken gesunken. Auf eine entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin haben die Beschwerdeführer Ausgaben von 16’342.35 Franken für krankheits- und behinderungsbedingte Kosten belegt, die sie selbst hatten tragen müssen. Zudem haben sie weitere Belege über Ausgaben von insgesamt 10’890.45 Franken eingereicht, die allerdings teilweise zum allgemeinen Lebensbedarf gehört haben und deshalb entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung (vgl. ELact. 29–2 f.) nicht als ausserordentliche Ausgaben berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführer haben jedoch in ihrer Eingabe vom 5. August 2021 (EL-act. 30–126 ff.) überzeugend aufgezeigt, dass die unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes nicht nur hohe Krankheits-, sondern auch weitere hohe Folgekosten (diverse Hilfsmittel, Windeln, zusätzliche Kleider wegen einer Inkontinenz etc.) verursacht hatte, die sie nicht lückenlos belegen konnten. Da die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, da die in der Eingabe vom 5. August 2021 erwähnten Ausgaben nach der allgemeinen 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebenserfahrung als notwendig und deshalb trotz teilweise fehlender Belege als überwiegend wahrscheinlich angefallen zu qualifizieren sind und da die Beschwerdeführer in den Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht Vermögen verschwendet oder sonstwie auf Vermögen verzichtet, sondern vielmehr ihr Sparguthaben erheblich vermehrt haben, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der geringe, nicht lückenlos nachgewiesene Restbetrag des Vermögensrückganges im Jahr 2020 kein Verzicht im Sinne des Art. 11a ELG gewesen ist. Deshalb ist bei der Anspruchsberechnung kein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Da die Ergänzungsleistung die Deckung des jeweils aktuellen Bedarfs unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bezweckt, muss bei der Anspruchsberechnung der aktuelle Stand des Vermögens berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf den Saldo des C.___-Kontos per 31. Dezember 2020 abgestellt, der deutlich tiefer als jener per 30. April 2021 gewesen ist. Massgebend muss aber der aktuelle Vermögensstand per 30. April 2021 sein, der 28’955.76 + 27’870.20 + 5’942 = 62’768 Franken Franken betragen hat. Der hypothetische Vermögensverzehr hat also 1’277 Franken, nämlich zehn Prozent der Differenz zwischen dem Vermögen von 62’768 Franken und dem gesetzlichen Freibetrag von 50’000 Franken betragen. Das Einnahmentotal beläuft sich folglich auf 71’990 Franken. Damit resultiert ein Einnahmenüberschuss von 71’990 – 51’593.40 = 19’396.60 Franken, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung für den Monat Mai 2021 ausschliesst. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. Der Art. 14 Abs. 6 ELG erlaubt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auch dann, wenn kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht, sofern und soweit nämlich die ausgewiesenen Krankheitsund Behinderungskosten höher als der Einnahmenüberschuss gewesen sind. Als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG sind für den Monat Mai 2021 die Kosten für die Spital- und Heimaufenthalte des Beschwerdeführers nach Abzug der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu qualifizieren. Diese Kosten könnten gesamthaft höher als der Einnahmenüberschuss im Monat Mai 2021 gewesen sein. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten des Aufenthaltes im Kantonsspital und in der geriatrischen Klinik St. Gallen sind nicht bekannt und müssen folglich noch ermittelt werden. Die Sache ist für entsprechende Abklärungen und eine anschliessende Verfügung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ist eine „gesonderte“ Anspruchsberechnung vorzunehmen. Die Ehefrau hat weiterhin, nun aber allein, zuhause in ihrer Wohnung gelebt. Als Ausgaben sind deshalb nur noch ihre Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 4’837.20 Franken und nur noch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person im Betrag von 19’610 Franken zu berücksichtigen. Bezüglich des Wohnungsmietzinses hat sich nichts geändert. Das Ausgabentotal beträgt damit 36’951.20 Franken (= 4’837.20 + 12’504 + 19’610 Franken). Die Einnahmen sind unverändert geblieben, aber für die Anspruchsberechnung der Ehefrau allein ist nur die Hälfte des Einnahmentotals von 71’990 Franken, also nur ein Gesamtbetrag von 35’995 Franken, anzurechnen. Damit resultiert ein Ausgabenüberschuss von 36’951.20 – 35’995 = 956.20 Franken. Die Ehefrau hat folglich für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 einen Anspruch auf eine der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannter Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 403.10 Franken pro Monat gehabt. Auch in diesem Punkt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid damit als rechtmässig. 3.5. Für den Ehemann ist ab dem 1. Juni 2021 eine sogenannte Heimberechnung vorzunehmen. Als Ausgaben sind die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 4’837.20 Franken, die Tagestaxe von 180 Franken, entsprechend einem Jahresbetrag von 180 × 365 = 65’700 Franken, der Selbstbehalt für die Pflegekosten von 23 Franken pro Tag respektive 8’395 Franken pro Jahr und die Pauschale für die persönlichen Auslagen von 4’908 Franken zu berücksichtigen. Das Ausgabentotal beträgt damit 83’840.20 Franken. Bezüglich des Einnahmentotals ist zu beachten, dass der hypothetische Vermögensverzehr für eine in einem Heim lebende Person nicht einem Zehntel, sondern einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens entspricht (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG und Art. 3 Abs. 2 ELG/SG; sGS 351.5). Bei einem anrechenbaren Vermögen von 12’768 Franken, von dem aufgrund der „gesonderten“ Berechnung die Hälfte zu berücksichtigen ist, entspricht der hypothetische Vermögensverzehr 1’277 Franken (= 12’768 Franken ÷ 2 ÷ 5). Zusammen mit der Hälfte der Rentenleistungen und dem halben Vermögensertrag resultiert ein Einnahmentotal von 36’633 Franken (= 1’277 + 35’346 + 10 Franken). Der Ausgabenüberschuss beträgt folglich 83’840.20 – 36’633 = 47’207.20 Franken. Damit ergibt sich für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ein monatlicher EL-Anspruch von 403.10 + 3’531 Franken. Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eines nicht aktuellen Vermögensstandes ermittelte EL-Anspruch von 403.10 + 3’575 Franken erweist sich damit als zu hoch, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich im Sinne einer reformatio in peius zu korrigieren ist. 3.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Begehren der Beschwerdeführer um eine Ergänzungsleistung für den Monat Mai 2021 wird abgewiesen, den Beschwerdeführern wird für die Zeit ab Juni 2021 eine Ergänzungsleistung von 403.10 Franken (Ehefrau) und 3’934.10 Franken (Ehemann) zugesprochen. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens betreffend Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.03.2023 Art. 10 ELG. Art. 14 ELG. Kosten eines Heimaufenthaltes im Monat des Heimeintrittes: Ausgabenposition bei der Berechnung der jährliche Ergänzungsleistung oder Krankheits- und Behinderungskosten? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2023, EL 2022/29).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T20:25:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2022/29 — St.Gallen Versicherungsgericht 30.03.2023 EL 2022/29 — Swissrulings