Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: Üel 2022/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose Publikationsdatum: 05.06.2024 Entscheiddatum: 11.01.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2024 Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024. Entscheid vom 11. Januar 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. ÜL 2022/1 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 8. September 2021 (Eingangsstempel der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt]) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an. Dabei gab er an, sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ende per 31. Oktober 2021. Im Weiteren gab er an, im Jahr 2014 einen Kapitalbezug in Höhe von Fr. 350'000.-- aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge getätigt zu haben (act. G 3.1/41). Am 12. Oktober 2021 verlangte die Sozialversicherungsanstalt weitere Unterlagen und Auskünfte betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, namentlich betreffend den Verwendungszweck der genannten Kapitalauszahlung im Jahr 2014 (act. G 3.1/35). A.a. Mit undatiertem Schreiben führte der Versicherte dazu aus, die Mutter seiner (aus der B.___ stammenden) Frau lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen. Die Grossmutter sei schwer zuckerkrank. Die Gesundheitskosten müssten selbst getragen werden, da dort keine Versicherung existiere. Zudem habe er versucht, den Brüdern seiner Frau A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine kleine Existenz zu ermöglichen. Insgesamt habe er der Familie seiner Frau mit ca. Fr. 50'000.-- geholfen. Im Weiteren habe er mit einem langjährigen, sehr guten Freund und dessen Ehefrau, die ebenfalls schon viele Jahre in der B.___ lebten, beschlossen, ein Kleinkreditgeschäft zu eröffnen. Er habe Fr. 60'000.-- investiert. Das Geschäft sei wie er zunächst gedacht habe - sehr gut gelaufen. Es seien immer neue Kunden hinzugekommen, weshalb er nochmals Fr. 40'000.-- investiert habe. Das Büro habe sich in C.___ befunden, während er in einem Hotel am Meer gewohnt habe. Er habe seine Geschäftspartner alle 2-3 Wochen im Büro besucht. Eines Tages sei dieses komplett leer gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, hätten sich seine Bekannten ins Ausland abgesetzt und alles Geld mitgenommen. Die Kreditnehmer seien frei erfunden gewesen. Die Gesamtkosten für seinen Aufenthalt in der B.___ hätten ca. Fr. 40'000.-- betragen. Da er im Jahr 2014 sieben Monate kein Einkommen erzielt habe, die Kosten in der Schweiz aber trotzdem weiter angefallen seien, sei Ende 2014 (vom Pensionskassengeld) nicht mehr viel übrig gewesen. Belege habe er keine (act. G 3.1/32.29 f.). Am 27. Oktober 2021 teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass sein Höchstanspruch von 706 Taggeldern am 26. Oktober 2021 innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeschöpft sei (act. G 3.1/31.1). A.c. Am 7. Dezember 2021 verlangte die Sozialversicherungsanstalt weitere Auskünfte insbesondere betreffend eine Liegenschaft in der B.___. Gemäss Formular 7 der Steuererklärung sei diese per 1. Januar 2020 weggefallen, gemäss Steuererklärung 2020 werde sie aber noch mit Fr. 65'000.-- ausgewiesen. Ohne weitere Angaben sei auf die Steuerveranlagung abzustellen. Gleichzeitig gewährte die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten das rechtliche Gehör betreffend die Aufrechnung von Verzichtsvermögen. Da er gegenüber der Familie seiner Ehefrau nicht unterstützungspflichtig sei, liege ein Verzicht in Höhe von Fr. 50'000.-- vor. Auch in Bezug auf die Investition in seine selbstständige Erwerbstätigkeit sei von einem Verzicht in Höhe von Fr. 60'000.--, je per 31. Dezember 2014, auszugehen, sofern er nicht nachweisen könne, dass er vor der Investition die nötigen Abklärungen vorgenommen habe. Er habe Ausgaben in Höhe von Fr. 190'000.-- erklärt. Nachdem sich aus den Akten eine Kapitalauszahlung (aus Mitteln der beruflichen Vorsorge) von Fr. 277'331.71 ergebe, verbleibe noch ein ungeklärter Restbetrag von Fr. 87'331.--. Je A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach noch beizubringenden Unterlagen sei auch dieser Betrag als Verzichtsvermögen anzurechnen (act. G 3.1/25). Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel Sozialversicherungsanstalt vom 15. Dezember 2021) führte der Versicherte unter anderem aus, er habe das Grundstück in der B.___ für 2'500'000 B.___-ische D.___ gekauft, was damals rund Fr. 65'000.-entsprochen habe. In den letzten Jahren habe der D.___ gegenüber dem Franken stark an Wert verloren und das vom Tourismus abhängige Land habe infolge der Pandemie wirtschaftlich stark gelitten. Auch die Grundstückpreise seien stark gesunken, sodass er sein Grundstück selbst für umgerechnet Fr. 30'000.-- nicht habe verkaufen können. Er habe es in der Folge der Mutter seiner Frau für einen Hausbau geschenkt (act. G 3.1/23.4). A.e. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies die Sozialversicherungsanstalt das Gesuch um Überbrückungsleistungen ab, da die - hier anwendbare - Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- überschritten werde. Zum anrechenbaren Vermögen gehörten nebst dem Sparguthaben von Fr. 3'422.64 und Guthaben in der Säule 3a von Fr. 78'388.06 eine Liegenschaft in der B.___ im Wert von Fr. 65'000.-sowie weitere nicht selbst bewohnte Liegenschaften (in der Schweiz; darunter eine mit Fr. 26'000.-- bewertete Ackerparzelle Nr. E.___ in F.___) im Wert von Fr. 27'100.--, total Fr. 173'910.70. Eine ebenfalls nicht selbstbewohnte 4-Zimmerwohnung sei überschuldet und werde somit nicht angerechnet. Auf Grund des bestehenden Einnahmenüberschusses (richtig wohl: Überschreitens der Vermögensschwelle) werde derzeit von der abschliessenden Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts (Investition in eine selbstständige Erwerbstätigkeit, Verwandtenunterstützung, ungeklärter Verbrauch) sowie des Erwerbseinkommens der Ehefrau abgesehen (vgl. act. G 3.1/19 f.). A.f. Nachdem das Grundbuchamt F.___ am 17. Januar 2022 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt bestätigt hatte, dass die Ackerparzelle Nr. E.___ bereits im Jahr 2019 für Fr. 35'000.-- verkauft worden war, stellte jene am 19. Januar 2022 fest, dass nur noch Vermögenswerte in Höhe von Fr. 147'910.70 anzurechnen seien und damit der massgebliche Schwellenwert von Fr. 150'000.-- knapp unterschritten sei. Demnach sei die Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts vorzunehmen. Nachdem das Vermögen vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 nur von Fr. 6004.-- auf Fr. 9'326.-- zugenommen habe, sei davon auszugehen, dass die am A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10. Juli 2014 erfolgte Kapitalauszahlung der Pensionskasse von Fr. 277'331.70 vollständig verbraucht worden sei. Nachdem der Ansprecher davon lediglich einen Betrag von Fr. 190'000.-- erklärt habe (Unterstützung der Familie seiner Ehefrau Fr. 50'000.--, Investition in eine selbstständige Erwerbstätigkeit Fr. 100'000.--, Aufenthalt in der B.___ Fr. 40'000.-- [Annahme]), sei die restliche Vermögensabnahme von rund Fr. 84'000.-- unerklärt geblieben. Es sei per 31. Dezember 2014 von einem Verzicht von Fr. 134'009.70 auszugehen (unerklärte Vermögensabnahme + Verwandtenunterstützung). Unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 10'000.-- verbleibe per 31. Dezember 2021 ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 84'009.70, womit die Vermögensschwelle weiterhin überschritten sei. Bei diesem Ergebnis werde auf die abschliessende Prüfung der Investition für die selbstständige Erwerbstätigkeit, des effektiven Verbrauchs in der B.___ sowie des Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet (act. G 3.1/15). Mit Einsprache vom 26. Januar 2022 beantragte der Versicherte, das Vermögen sei neu einzuschätzen und seinem Antrag auf Überbrückungsleistungen sei stattzugeben. Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögen sei erst ab Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen zu berechnen und nicht willkürlich auf Jahre zurück. Gemäss Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen seien ausserdem im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonst wie nicht verwertbare Vermögenswerte nicht anzurechnen. Die Liegenschaft in der B.___ sei deshalb nicht anzurechnen. Zwar sei diese in der Steuerveranlagung 2020 mit Fr. 65'000.-aufgeführt. Infolge des Währungsverlusts ergebe dies heute einen Wert von Fr. 39'768.--. Die Corona-Krise habe zusätzlich einen Preiszerfall auf dem Liegenschaftsmarkt zur Folge gehabt. Ein Versuch, die Liegenschaft zu verkaufen, sei erfolglos geblieben, womit auch dieser Vermögenswert obsolet sei. Einer Auflistung der Vermögenswerte müsse schliesslich auch eine solche der Verschuldung gegenüberstehen. Da sein gesamtes Vermögen gebunden sei, sehe er sich gezwungen, Ausgaben für den Lebensunterhalt über Schulden zu finanzieren. So habe er bei der G.___ AG aktuell einen Schuldenstand von Fr. 18'000.-- (act. G 3.1/13). A.h. Mit ergänzender Eingabe vom 1. Februar 2022 (Eingangsstempel SVA) machte der Versicherte weiter geltend, dass das Gesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose nicht vorsehe, dass Antragstellende den Behörden Rechenschaft über ihren Vermögensverzehr oder Vermögensverzicht in der Vergangenheit ablegen müssten. A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Zudem reichte er eine Aufstellung des Vermögensverzehrs für das Jahr 2014 ein. Die Schenkung an Verwandte in der Höhe von Fr. 50'000.-- sei auf Grund der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- nicht mehr relevant. Schliesslich könne das Vorsorgekonto 3a gegenwärtig nicht ausgelöst werden (act. G 3.1/11). Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. An Bankguthaben sei per 30. September 2021 ein Betrag von Fr. 2'684.14 vorhanden. Das selbstbewohnte Haus sei wegen Überschuldung nicht zu berücksichtigen. Weiter seien zwei Waldstücke im doppelten Ertragswert von Fr. 2'200.-- anzurechnen. Die Liegenschaft in der B.___ sei im Wert von D.___ 2'500'000.-- zum jetzigen Wechselkurs mit Fr. 42'078.75 anzurechnen (wobei D.___ 100.-- Fr. 1.68315 entsprächen). Davon in Abzug zu bringen seien Schulden bei der G.___ AG in Höhe von Fr. 17'531.55. Zudem sei 2014 ein Vermögensrückgang von mindestens Fr. 379'487.71 zu verzeichnen. Da der Einsprecher die geltend gemachten Ausgaben nicht belegen könne, sei unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lebenshaltungskosten von Fr. 93'331.60 ein Vermögensverzicht von Fr. 286'156.11 aufzurechnen. Selbst wenn noch die geltend gemachte Schuldenrückzahlung an die H.___ im Umfang von Fr. 27'719.-- in Abzug gebracht würde, resultiere im Jahr 2014 ein Vermögensverzicht von Fr. 258'437.11, bzw. - nach der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- oder insgesamt Fr. 60'000.-- - noch ein solcher von Fr. 198'437.11. Das Reinvermögen betrage damit Fr. 227'868.45 und liege demnach weit über der zu berücksichtigenden Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- (act. G 3.1/6). A.j. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2022 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Sodann sei das Gesuch um Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Berechnung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, dass das Vermögen des Beschwerdeführers auf Grund eines Vermögensverzichts im Jahr 2014 die anwendbare Vermögensschwelle überschreite. Dies führe jedoch dazu, dass dem Beschwerdeführer ein Sachverhalt, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über Überbrückungsleistungen liege, zum Nachteil gereiche, was einer echten Rückwirkung des Gesetzes gleichkomme. Eine solche sei jedoch nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer werde zudem der Verzehr von bezogenem Vorsorgekapital aus der B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Säule angerechnet. Indes seien für die Berechnung der Vermögensschwelle ausschliesslich Vorsorgeguthaben anzurechnen, die das 26-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜLG überschreiten würden. Hätte der Beschwerdeführer nicht einen Teil seines Vorsorgekapitals bezogen, würde davon kein Anteil in die Berechnung der Vermögensschwelle eingerechnet, da er das Maximum nicht erreicht hätte. Das Vorsorgekapital stehe grundsätzlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Rentenfall zur Verfügung. Eine Anrechnung würde zu einer Ungleichbehandlung mit jenen führen, die keinen vorzeitigen Kapitalbezug tätigten. Im Gesetz über die Übergangsleistungen werde nicht explizit darauf verwiesen, dass für die Berechnung der Vermögensschwelle auch jene Vermögensteile hinzugerechnet würden, auf welche verzichtet worden sei. Selbst wenn ein Vermögensverzicht grundsätzlich zu beachten wäre, wäre im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nicht von einem freiwilligen Vermögensverzicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Bezug des Vorsorgekapitals eine Zukunft in der B.___ aufbauen wollen. Er habe den grösseren Teil des Geldes in ein Kreditgeschäft investiert, sei aber von seinem Geschäftspartner betrogen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht gehabt, auf das Geld zu verzichten. Vielmehr habe er dieses investieren und etwas damit verdienen wollen. Auch der Kauf eines Grundstücks in der B.___ im September 2012 zeuge davon, dass er dort seine Zukunft verbringen und eine Geschäftstätigkeit habe aufbauen wollen. Obwohl im ELG nicht mehr vorausgesetzt werde, dass auf Werte verzichtet worden sei, um Ergänzungsleistungen zu erwirken, sei grundsätzlich von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht danach zu fragen, ob EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hätten. Der Vermögensverzicht müsse daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt worden sei, bei welcher von Anfang an die Möglichkeit eines erheblichen Verlusts absehbar gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei zunächst selber davon ausgegangen, es seien insgesamt Fr. 100'000.-- in eine selbstständige Erwerbstätigkeit investiert worden, und habe einen Vermögensverzicht von Fr. 134'009.70 angenommen. Danach habe sie jährlich Fr. 10'000.-- abgezogen, wobei das Jahr 2015 ausser Acht geblieben sei, ansonsten sich nur ein Verzicht von Fr. 74'009.70 ergeben hätte. Die Investition sei somit nicht als freiwilliger Vermögensverzicht anzurechnen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sein Leben in der B.___ finanzieren müssen, wofür er Fr. 42'400.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. aufgewendet habe. Diese Ausgaben stellten keinen Vermögensverzicht dar. Zudem habe er Schulden bei der H.___ im Umfang von Fr. 27'719.-- zurückerstattet. Bezüglich der Lebenshaltungskosten im Jahr 2014 sei nicht korrekt, wenn die erzielten Verdienste angerechnet, für den Bedarf jedoch lediglich der Existenzbedarf berücksichtigt werde. Das Einkommen sei auch für Kinder, für welche der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig sei, verwendet worden. Würden die Investitionen in die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht angerechnet, so überschreite das noch vorhandene Vermögen die Vermögensschwelle nicht und es sei dementsprechend der Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu berechnen (act. G 1). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die ausgesteuert sind, haben ab 60 Jahren Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie a) das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen oder b) die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.30; abgekürzt: ELG) haben werden (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Ingress des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 837.2; abgekürzt: ÜLG]). Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft (Art. 3 Abs. 2 und 3 ÜLG). 1.1. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt unter anderem voraus, dass das Reinvermögen der versicherten Person unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Zum Reinvermögen gehören namentlich a) Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40; abgekürzt: BVG) geleistet worden sind; b) Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind und c) die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen (Art. 5 Abs. 2 ÜLG). In Art. 4 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.21; abgekürzt: ÜLV) hat der Bundesrat diesen Betrag auf das 26-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG festgesetzt (Fr. 19'610.-- [in der ab 1. Juli 2021 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung] x 26 = Fr. 509'860.--). Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG). Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Abs. 2). Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). 1.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und am 10. September 2020 sein 60. Altersjahr erreicht hat. Ab Oktober 2021 war er ausgesteuert, womit er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b ÜLG erfüllt. Zu prüfen ist, ob auch die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG, wonach das Reinvermögen unter der Hälfte der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG liegen muss, gegeben ist. 2.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, ihm werde ein Sachverhalt aus dem Jahr 2014 angerechnet, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über Überbrückungsleistungen liege, was einer - nicht vorgesehenen - Rückwirkung desselben gleichkomme. Da Überbrückungsleistungen nur an Personen ausgerichtet werden können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht ausgesteuert waren (1. Juli 2021 [Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 ÜLG]), handelt es sich vorliegend um eine unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro), die grundsätzlich zulässig ist, sofern 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz 283 mit Hinweisen; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Art. 11 Rz. 361). Es steht dem Gesetzgeber dabei frei, für die Anspruchsvoraussetzungen auch auf Sachverhalte abzustellen, die sich in der Vergangenheit realisiert haben. So bestimmte jener in Art. 13 Abs. 2 ÜLG, dass die übrigen Einnahmen (nebst einem freiwilligen Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit [Abs. 1]), Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen (bzw. eben Vermögen [vgl. nachfolgende Erwägung 2.3]) angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden. Eine Verjährungsfrist ist bei den Verzichtstatbeständen nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG nicht vorgesehen, was schon die genannte Formulierung "als wäre nie darauf verzichtet worden" impliziert. Vielmehr wird eine zeitlich gestaffelte Beschränkung der Anrechnung dadurch erreicht, dass der anzurechnende Betrag jährlich um Fr. 10'000.-vermindert und damit von der Höhe des Verzichtsvermögens abhängig gemacht wird (Art. 27 Abs. 1 ÜLV). Überdies werden den Versicherten bei den erforderlichen Mindestversicherungs- und Beitragszeiten bzw. anrechenbaren Mindesteinkommen auch solche angerechnet, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt bzw. erzielt wurden, was ebenfalls eine begünstigende Rückwirkung beinhaltet (Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz über die Übergangsleistungen verweise nicht explizit darauf, dass für die Berechnung der Vermögensschwelle auch jene Vermögensteile angerechnet würden, auf die verzichtet worden sei. In Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG werde lediglich festgehalten, dass das Reinvermögen unter der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegen müsse. In Abs. 2 werde sodann namentlich aufgezählt, was zum Reinvermögen gehöre. Verzichtsvermögen sei in dieser Aufzählung nicht enthalten, weshalb es auch nicht anzurechnen sei. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So verweist Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG integral auf Art. 9a ELG, somit auch auf dessen Abs. 3, der seinerseits wiederum auf Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verweist. Gemäss dieser auch in Art. 13 Abs. 2 - 3 ÜLG übernommenen Norm werden unter anderem Einnahmen und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen (im ÜLG als Einkünfte bezeichnet) angerechnet, wenn die ansprechende Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung darauf verzichtet hat (Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 13 Abs. 2 ÜLG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV oder auf eine Invalidenrente bzw. vorliegend auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt (jeweils Abs. 3). Nachdem die Bestimmung betreffend Vermögensverzicht aus dem Recht der Ergänzungsleistungen 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte kraft ausdrücklichem Verweis in Art. 9a Abs. 3 ELG auch für die Vermögensschwelle gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung anwendbar ist, ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht in gleicher Weise für die Überbrückungsleistungen gelten soll, selbst wenn Art. 5 ÜLG selber nicht auf Art. 13 ÜLG verweist. Im Übrigen ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb bei der Bewertung der Vermögensschwelle bei den Überbrückungsleistungen von einer Aufrechnung von Vermögen, auf das verzichtet wurde, abgesehen werden sollte. Die Anrechnung von Verzichtsvermögen ist somit nicht nur für die Leistungsbemessung (normierter Vermögensverzehr als anrechenbares Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG), sondern auch für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des jeweils massgebenden Ausschlusskriteriums (Überschreiten eines bestimmten Reinvermögens) vorzunehmen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c ÜLG für die Berechnung der Vermögensschwelle ausschliesslich Vorsorgeguthaben anzurechnen seien, die eine gewisse Schwelle erreichten. So habe der Bundesrat in Art. 4 ÜLV festgelegt, dass diese nur angerechnet würden, soweit sie das 26-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG überschreiten würden, effektiv somit Fr. 509'860.-- (vgl. Erwägung 1.2). Auch dem ist entgegenzuhalten, dass es in der Systematik des Art. 5 Abs. 2 ÜLG um Vorsorgeguthaben geht, die sich in einer Vorsorgeeinrichtung befinden. Dies erhellt etwa aus den lit. a und b der genannten Bestimmung, wonach Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgt sind (Art. 47 und 47a BVG), sowie Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum ebenfalls zum anrechenbaren Vermögen gehören. Damit soll verhindert werden, dass durch Zahlungen in die Pensionskasse das für das Erreichen der Vermögenschwelle anrechenbare Vermögen absichtlich vermindert wird. Aus dieser Anrechnungsregelung ist zu folgern, dass vorbezogene Vorsorgeguthaben, die sich nicht mehr in einer Vorsorgeeinrichtung befinden - und damit definitiv aus der Zweckbindung entlassen wurden - ebenfalls zum anrechenbaren Vermögen gehören. Zumindest wenn ein vorzeitiger Bezug von Vorsorgekapital gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.42; abgekürzt: FZG [endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit]) erfolgt, untersteht die ehemals versicherte Person - vorbehältlich anderslautender Sozialversicherungsabkommen mindestens ausserhalb der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten, wie vorliegend (es besteht kein Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit der B.___) - keinen Restriktionen mehr. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im FZG muss namentlich das vorbezogene Kapital nicht zurückgezahlt werden, wenn die Person nach kurzer Zeit ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt. Anders verhält es sich (nur) beim Vorbezug für 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. selbstbewohntes Wohneigentum gemäss Art. 30c BVG, wo eine Rückzahlungspflicht besteht, sollte das Wohneigentum veräussert werden (Art. 30d Abs. 1 lit. a und b BVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht das - auf Grund eines (angeblich) definitiven Verlassens der Schweiz - vorbezogene Vorsorgekapital somit nicht mehr ohne Weiteres dem ursprünglichen Vorsorgezweck zur Verfügung, wie ja gerade sein eigenes Beispiel veranschaulicht. Angesichts der im Jahr 2014 offenbar ganzjährig bestandenen Steuerpflicht in der Schweiz erscheint im Übrigen zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer die Schweiz tatsächlich im Jahr 2014 definitiv verlassen hat. Der Beschwerdeführer führte denn auch selber aus, dass 2014 die Kosten in der Schweiz (5 Kinder) weitergelaufen seien, was ebenfalls impliziert, dass sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befand (act. G 3.1/32.29 unten). Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass das freiwillig im Alter von knapp 54 Jahren vorbezogene und Ende 2014 offenbar bereits nicht mehr vorhandene bzw. verbrauchte Vorsorgekapital grundsätzlich als Vermögen anzurechnen ist, soweit der Vermögensabfluss durch das Vorhandensein von Rechtspflichten oder gleichwertigen Gegenleistungen (vgl. Art. 13 Abs. 2 ÜLG) nicht hinreichend erklärbar ist. 2.5. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022, der vorliegend einzigen Anfechtungsgegenstand bildet (weshalb allfällige davon abweichende Begründungen in der Rückfrage vom 7. Dezember 2021 oder in der Verfügung vom 12. Januar 2022 unbeachtlich sind), von einer Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- aus. Dies ist nicht zu beanstanden, da die anwendbare Vermögensschwelle im Fall des Beschwerdeführers die Hälfte des Wertes gemäss Art. 9a ELG beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b und c ELG beträgt der Wert bei Ehepaaren Fr. 200'000.--, zuzüglich Fr. 50'000.-- für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, total somit 300'000.-- bzw. vorliegend 150'000.-- (Fr. 200'000.-- + [2 x Fr. 50'000.--] : 2). 3.1. Die Bewertung des Reinvermögens richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, wobei die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge massgebend sind (Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ÜLV; Rz 2440.16 i.V.m Rz 3344.01 WÜL). Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 22 Abs. 2 ÜLV). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV). In zeitlicher Hinsicht ist auf das Vermögen abzustellen, das am ersten Tag des Monats vorhanden 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV). Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder am 26. Oktober 2021 endete (act. G 3.1/31.1), ist dies vorliegend der 1. Oktober 2021. Unbestrittenermassen verfügte der Beschwerdeführer bei der Bank I.___ per 30. September 2021 über ein Sparkonto mit einem Saldo von Fr. 1'153.02 sowie weitere Konten mit kleineren Bagatellbeträgen und zwei I.___-anteile (Fr. 400.--) von total Fr. 2'684.14 (act. G 3.1/23.7 und 23.12; vgl. auch Einspracheentscheid, Ziff. II./ 5.4, act. G 3.1/6.5). Mit der Beschwerdegegnerin ist zudem festzustellen, dass die per 19. November 2019 bestehende Freizügigkeitsleistung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Höhe von Fr. 40'492.85 (act. G 3.1/42.4; vgl. auch act. G 3.1/41.7) sowie gebundene Vorsorgekonti von Fr. 78'388.06 (Säule 3a; act. G 3.1/23.12) bei der Bank I.___ nicht zu berücksichtigen sind, da erstere den 26-fachen Betrag des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2021 [Fr. 509'860.--; vgl. Erwägung 1.2]) nicht übersteigt und letztere gemäss den Pfandverträgen vom 20. März 2018 und vom 12. Februar 2021 verpfändet sind (act. G 3.1/9.1 ff. und 9.9 f.), weshalb nicht darauf zurückgegriffen werden kann (vgl. Rz 3343.04 WÜL, wonach nur Kapitalsummen aus der dritten Säule anrechenbar sind, soweit die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen). Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers ist noch erwerbstätig, weshalb das Vorsorgeguthaben aus ihrer beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt werden darf (Rz 2440.07 WÜL). 3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über verschiedene Grundstücke. Dabei bleiben die selbstbewohnte Liegenschaft und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden bei der Beurteilung der Vermögensschwelle ausser Betracht (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 3 ÜLV; Rz 2440.12 WÜL). Die selbstbewohnte Liegenschaft ist bei einem steuerrechtlichen Verkehrswert von Fr. 546'000.-- und bestehenden Festhypotheken von insgesamt Fr. 560'000.-überschuldet (act. G 3.1/23.10 und 28.1). Sowohl die selbstbewohnte Liegenschaft als auch die darauf lastenden Hypotheken bleiben damit vorliegend unbeachtlich. 3.4. Der Beschwerdeführer besitzt zudem zwei Stücke Wald (J.___ [Grundstücke Nr. K.___ und L.___]; M.___ [Grundstücke Nr. N.___ und O.___]), die mit einem Verkehrswert von Fr. 400.-- bzw. Fr. 700.-- versteuert werden (act. G 3.1/27 und 32.12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind diese nicht zum doppelten Ertragswert, sondern zum Verkehrswert gemäss der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton einzusetzen, somit mit Fr. 1'100.-- (Art. 22 Abs. 1 und 2 ÜLV). 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Weiteren ist fraglich, ob das in der Steuerveranlagung 2020 ursprünglich mit Fr. 65'000.-- veranschlagte Grundstück in der B.___ ebenfalls bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer machte zunächst noch geltend, die Grundstückspreise in der B.___ seien "in den Keller gerutscht" und er habe das Grundstück auch für umgerechnet Fr. 30'000.-- nicht verkaufen können. Deshalb habe er es seiner Schwiegermutter geschenkt (act. G 3.1/23.4). Er habe eine Anpassung des Steuerwerts zunächst nicht für notwendig gehalten, weil dies keinen Einfluss auf die (Vermögens-)Steuern gehabt hätte. Er habe ursprünglich 2,5 Millionen B.___-ische D.___s bezahlt. Eine Umrechnung zum aktuellen Wechselkurs ergäbe gerade noch einen Wert von Fr. 39'768.-- (act. G 3.1/13.2). Mit Eingabe vom 7. Mai 2022 (Eingangsstempel) reichte er eine angepasste Steuerveranlagung vom 10. Mai 2022 (Steuerjahr nicht ersichtlich, wohl 2021) ein. Daraus geht hervor, dass die Steuerbehörde das Grundstück in der B.___ nunmehr mit einem Wert von Fr. 38'000.-bewertete. In den Anmerkungen hielt sie fest, das Grundstück sei auf Grund der Abwertung des D.___-Kurses gegenüber dem Schweizer Franken, tieferen Bodenpreisen, Pandemie etc. tiefer bewertet worden (act. G 3.1/7.2). In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände mehr gegen die Anrechnung des Grundstücks geltend. Namentlich muss mit der neuerlichen Veranlagung des Grundstücks angenommen werden, dass sich dieses immer noch im Besitz des Beschwerdeführers befindet. Zugunsten des Beschwerdeführers kann immerhin davon ausgegangen werden, dass die von ihm genannten und nunmehr steuerlich anerkannten - insbesondere mit der Pandemie zusammenhängenden - Gründe bereits vor dem vorliegend massgebenden Stichtag des 1. Oktober 2021 eingetreten sind. Das Grundstück ist somit zum korrigierten Wert von Fr. 38'000.-- (Wert wohl per 31. Dezember 2021) einzusetzen. Mit der Beschwerdegegnerin ist weiter davon auszugehen, dass der damalige Wert des Grundstücks ohne Weiteres in die Schweiz hätte transferiert werden können. 3.6. Wie vorstehend dargestellt (Erwägung 2), ist die am 13. Juli 2014 vom Sperrkonto auf das Sparkonto des Beschwerdeführers überwiesene Vorsorgeleistung grundsätzlich anzurechnen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Anmeldeformular betrug der Kapitalbezug aus Mitteln der beruflichen Vorsorge Fr. 350'000.-- (act. G 3.1/41.7). Selbst unter Berücksichtigung der Steuern (Bund und Kanton total ca. 7,7 % bzw. rund Fr. 27'000.-- [vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11; abgekürzt: DBG] und Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen [sGS 811.1; abgekürzt: StG]; Steuerkalkulator SG]) müsste demnach ein Nettobetrag von deutlich über Fr. 300'000.-- resultiert haben. Mindestens aber das gemäss Belastungs- bzw. 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutschriftsanzeige der Bank P.___ anlässlich der Kontosaldierung des Vorsorge- Sperrsparkontos auf das Sparkonto des Beschwerdeführers überwiesene Guthaben von Fr. 277'331.71, von welchem Betrag die Beschwerdegegnerin ausging und der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht bestritten wird, bildet Ausgangspunkt für die nachfolgenden Erwägungen. Wenn - wie bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose - gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Leistungsanspruch begründet, trägt grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass ein einmal vorhanden gewesenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 121 V 204 E. 6). Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 146 V 306 E. 2.3.2 und Urteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3). 4.2. Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2014 von einem Vermögensrückgang von Fr. 379'487.71 aus. Zur genannten Auszahlung des Vorsorgeguthabens rechnete sie ein Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau 2014 (inkl. Ertrag aus Liegenschaften) von Fr. 108'160.-- hinzu, abzüglich die am 31. Dezember 2014 noch vorhanden gewesenen Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 6'004.-- (vgl. Steuerauskunft vom 11. Oktober 2021 [act. G 3.1/36]). Dagegen macht der Beschwerdeführer keine Einwände geltend, weshalb grundsätzlich von den genannten Zahlen auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin gesteht dem Beschwerdeführer sodann einen Lebensaufwand von Fr. 93'331.60 zu. Dieser setzt sich zusammen aus dem Lebensbedarf gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜLG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2021). Unter Einbezug von drei Kindern (Stieftochter Q.___ [geb. am 30. Januar 1993] war 2014 zwar volljährig, war aber in diesem Jahr überwiegend wahrscheinlich noch in Ausbildung [vgl. Steuerveranlagung mit 3 abzugsfähigen Kindern; act. G 3.1/36.2]) beträgt der allgemeine Lebensbedarf bei Ehepaaren Fr. 29'415.--, bei Kindern, die das 11. Lebensjahr vollendet, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind Fr. 10'260.--, total somit Fr. 60'195.--. Bei den Wohnkosten (lit. b) ging sie vom 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte steuerlichen Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 12'000.-- aus (vgl. act. G 3.1/28.2) und berechnete diesen auf 4 von 6 Personen (2 Stiefkinder sind nicht in der ÜL-Berechnung enthalten [vgl. Rz 3231.03 WÜL]). Unter Berücksichtigung von 5 von 6 Personen ergeben sich demgegenüber anrechenbare Wohnkosten von Fr. 10'000.--. Die Gewinnungskosten (lit. d) veranschlagte sie auf Grund der Steuerveranlagung 2014 auf Fr. 13'913.-- (Beschwerdeführer: Fr. 5'787.--; Ehefrau: Fr. 8'126.-- [act. G 3.1/36.1]). Die Gebäudeunterhaltskosten (lit. e) bezifferte sie auf Fr. 13'632.--, entsprechend 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 23'400.-- (vgl. act. G 3.1/28.2; Art. 10 Abs. 1 ÜLV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Steuerverordnung des Kantons St. Gallen [sGS 811.11; abgekürzt: StV SG]), zuzüglich Hypothekarzinsen gemäss Steuerveranlagung 2014 von Fr. 8'952.-- (act. G 3.1/36.2). Schliesslich berücksichtigte sie die tatsächlichen Krankenkassenprämien (inkl. VVG; lit. h) gemäss vorliegenden Prämienrechnungen (2021) mit einem Betrag von Fr. 7'851.60 (act. G 3.1/32.16 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Der anrechenbare Lebensbedarf 2014 erhöht sich damit auf Fr. 105'592.--. Die ursprünglich geltend gemachte Verwandtenunterstützung im Umfang von Fr. 50'000.-- (act. G 3.1/32.29 f.) wird nicht belegt. Ausserdem bestand unbestrittenermassen keine Rechtspflicht, die Gesundheitskosten der Grossmutter seiner Ehefrau zu übernehmen oder den Brüdern derselben eine "kleine Existenz" zu ermöglichen. Was die geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit in der B.___ anbelangt, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei Belege vor. Der Beschwerdeführer gibt an, insgesamt mehr als Fr. 100'000.-- investiert zu haben, aber den Geschäftsstandort nur alle 2 - 3 Wochen besucht zu haben (act. G 3.1/32.29). Insgesamt bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Tätigkeit vage. Offenbar liegen keinerlei schriftliche Abmachungen oder andere Belege vor (Gesellschaftsvertrag, Quittungen für das einbezahlte Kapital, Mietvertrag für das Geschäftslokal etc.), so dass der Beschwerdeführer im Grunde nicht einmal belegen kann, dass er tatsächlich an diesem Geschäft beteiligt war. Implizit gibt er selber an, seinen "Geschäftspartnern" ohne Kontrolle vertraut zu haben ("Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser"). So diese Investitionen denn tatsächlich erfolgt sein sollten, wäre unter den geschilderten Umständen jedenfalls von einem äusserst spekulativen Geschäft und damit von vorhersehbaren Verlusten auszugehen (vgl. Rz 3463.18 WÜL). 4.4. Es besteht damit ein unerklärlicher Vermögensrückgang von Fr. 273'895.71, welcher mangels Nachweises des Verbrauchs grundsätzlich als Vermögen anzurechnen ist. Mit der Beschwerdegegnerin kann indessen eine Schuldenrückzahlung bei der H.___ AG berücksichtigt werden (gemäss Kontoauszug vom 30. Oktober 2018: 14 Raten à Fr. 1'969.95 = Fr. 27'579.30 [act. G 1.4]), womit noch ein anrechenbarer Betrag von Fr. 246'316.41 verbleibt. Zusammen mit den in den 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. vorstehenden Erwägungen 3.3 bis 3.6 genannten Vermögenswerten (Bar- und Liegenschaften) in Höhe von Fr. 41'784.14 beträgt das anrechenbare Vermögen Fr. 288'100.55. Davon sind schliesslich die Schulden bei der G.___ AG in Höhe von Fr. 17'531.55 abzuziehen (vgl. act. G 3.1/32.18 ff.), so dass sich der für die Vermögensschwelle massgebende Vermögenswert auf Fr. 270'569.-- beläuft. Nachdem dieser Wert erheblich über der massgeblichen Schwelle von Fr. 150'000.-liegt, ist die Beschwerde abzuweisen. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die geltend gemachten Ausgaben bzw. Investitionen in der B.___ von über Fr. 160'000.-- (Verwandtenunterstützung Fr. 50'000.--, Geschäftstätigkeit Fr. 100'000.-- zuzüglich Büroausstattung und -aufwand Fr. 11'850.--) ausgewiesen wären, wäre doch diesfalls mangels Bestehens einer Rechtspflicht zur Verwandtenunterstützung bzw. auf Grund der spekulativen Natur des Kreditgeschäfts und damit des Fehlens einer adäquaten Gegenleistung von Verzichtsvermögen auszugehen (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2). Auch unter Berücksichtigung eines vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2021 jährlich um Fr. 10'000.--, insgesamt um Fr. 60'000.--, verminderten Verzichtsvermögens (vgl. Art. 27 Abs. 1 ÜLV) würde das für die Vermögensschwelle zu berücksichtigende Vermögen noch Fr. 210'569.-- betragen. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten, ebenfalls nicht näher belegten Lebenshaltungskosten in der B.___ von Fr. 42'400.-- wäre die anwendbare Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- noch überschritten. Auf weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend Vermögensverbrauch bzw. auf die (nochmalige) Aufforderung zur Darlegung der geltend gemachten Aufwendungen in der B.___ ist deshalb zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer auch auf entsprechende Aufforderungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2021 und vom 7. Dezember 2021 keine Unterlagen eingereicht hat (vgl. act. G 3.1/25 und 35). 4.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das ÜLG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. f ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2024 Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ÜLG. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Berücksichtigung eines im Jahr 2014 getätigten Kapitalbezugs aus der zweiten Säule in Höhe von rund Fr. 277'000.-- bei der Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Kapitalverzehr (Verwandtenunterstützung, Geschäftstätigkeit und zusätzliche Lebenshaltungskosten in der B.___) nicht nachweisen kann, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Mithin ist grundsätzlich vom Vorhandensein dieses Vermögenswerts auszugehen (Erw. 4.1 - 4.5). Selbst wenn ein tatsächlicher Verzehr ausgewiesen wäre, wäre mangels Erfüllung einer Rechtspflicht sowie mangels adäquater Gegenleistung von aufzurechnendem Verzichtsvermögen auszugehen, wobei die massgebende Vermögensschwelle von vorliegend Fr. 150'000.-- trotz jährlich um Fr. 10'000.-- verminderten Verzichtsvermögens noch überschritten würde (Erw. 4.6)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2024, ÜL 2022/1). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2024.
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