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St.Gallen Versicherungsgericht 11.03.2022 EL 2021/43

11 marzo 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,395 parole·~22 min·2

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Schenkung. Hochriskante Vermögensanlage. Übermässiger Vermögensverbrauch bzw. Verschwendung von Vermögen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2022, EL 2021/43).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.05.2022 Entscheiddatum: 11.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Schenkung. Hochriskante Vermögensanlage. Übermässiger Vermögensverbrauch bzw. Verschwendung von Vermögen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2022, EL 2021/43). Entscheid vom 11. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/43 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   B.___ meldete sich im Juli 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (act. G 3.2.84). Er gab an, er habe von Oktober 2010 bis Mitte Mai 2013 zusammen mit seiner Ehefrau A.___ in C.___ gelebt. Das Sparguthaben betrage 38’383 Franken. Als Einnahmen stünden dem Ehepaar die beiden Altersrenten der AHV und eine Altersrente der Ehefrau aus der beruflichen Vorsorge zur Verfügung. Laut der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2008 hatte das Ehepaar damals noch über ein bewegliches Vermögen von 359’443 Franken und über Grundeigentum im Wert von 388’000 Franken bei Schulden von insgesamt 370’000 Franken verfügt (act. G 3.2.77). Am Ende des Jahres 2006 hatte das Ehepaar über ein Sparvermögen von 802’646 Franken verfügt (act. G 3.2.81–2). Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher am 2. September 2016 auf, weitere Belege bezüglich des Verbleibs des Vermögens einzureichen (act. G 3.2.75). Ein Treuhänder teilte am 3. Oktober 2016 telefonisch mit (elektronische Notiz zu act. G 3.2.75), die Ehegatten seien vom Sohn in C.___ „abgezockt“ worden. Dabei hätten sie sehr viel Geld verloren. Leider existierten fast keine Belege mehr. Am 29. Oktober 2016 wies er darauf hin (act. G 3.2.72–3 f.), der Sohn des Ehepaars sei mit einer C.___-in verheiratet. Das Paar lebe in C.___ und ziehe ein Kind aus der C.___-ischen Verwandtschaft auf. Der EL-Ansprecher und seine Ehefrau hätten dieses „Enkelkind“ aufwachsen sehen wollen. Sie hätten deshalb hier alle Zelte abgebrochen, in C.___ zwei nebeneinander liegende Grundstücke gekauft und darauf je ein Haus bauen lassen. Das Grundeigentum hätten sie auf den Namen der Schwiegertochter erwerben müssen, da nur diese in C.___ habe Grundeigentum erwerben dürfen. Am Anfang sei alles gut gegangen. Der EL-Ansprecher und seine Ehefrau seien für den Sohn aufgekommen, der Invalidenrentner sei und nicht arbeite. Die Beziehung sei aber leider zunehmend schlechter geworden. Die Schwiegertochter habe irgendwann den Kontakt zum „Enkelkind“ verweigert. In der Folge sei es zu einer grossen Auseinandersetzung gekommen, die den EL-Ansprecher und dessen Ehefrau A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte völlig überfordert habe. Sie hätten auf alles verzichtet und seien in die Schweiz zurückgekehrt. Dadurch hätten sie immens viel Geld verloren. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem EL-Ansprecher am 10. Januar 2017 mit (act. G 3.2.67), gemäss den Akten habe sich das Vermögen des Ehepaares im Jahr 2007 um 90’698 Franken, im Jahr 2008 um 168’505 Franken, im Jahr 2014 um 50’867 Franken und im Jahr 2015 um 51’658 Franken verringert. Da die Einnahmen des Ehepaares im Jahr 2007 höher als die Ausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) gewesen seien, werde die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung einen Vermögensverzicht von 90’698 Franken im Jahr 2007 berücksichtigen. Auch im Jahr 2008 hätten dem Ehepaar ausreichend Einnahmen zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung gestanden, weshalb ein weiterer Vermögensverzicht von 168’505 Franken im Jahr 2008 zu berücksichtigen sei. Dieser Betrag entspreche der Differenz zwischen dem gesamten Vermögensrückgang im Jahr 2008 und dem Betrag von 185’000 Franken, den das Ehepaar für den Kauf einer Eigentumswohnung habe aufwenden müssen. Für das Jahr 2014 ergebe die Gegenüberstellung zwischen den Einnahmen und den Ausgaben für die Miete, die Krankenkasse und den Lebensbedarf einen Ausgabenüberschuss von 13’749 Franken. Dieser Betrag sei vom Vermögensrückgang von 50’867 Franken abzuziehen. Folglich sei von einem Vermögensverzicht von 37’118 Franken im Jahr 2014 auszugehen. Im Jahr 2015 hätten die Ausgaben die Einnahmen um 15’779 Franken überstiegen, weshalb von einem Vermögensverzicht von 51’658 – 15’779 = 35’879 Franken im Jahr 2015 auszugehen sei. Bei der Anspruchsberechnung für die Zeit ab Juli 2016 sei folglich ein Vermögensverzicht von 252’200 Franken anzurechnen. Von diesem Vermögen werde ein fiktiver Ertrag von 0,1 Prozent als Einnahme angerechnet. Die Frage nach einem weiteren Vermögensverzicht während des Aufenthaltes in C.___ müsse vorerst nicht beantwortet werden, da jedenfalls ein Einnahmenüberschuss resultiere, der die Zusprache einer Ergänzungsleistung ausschliesse. Der EL-Ansprecher nahm dazu keine Stellung. Mit einer Verfügung vom 16. Februar 2017 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (act. G 3.2.65). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b. Im Februar 2018 wurde B.___ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, nachdem er im Januar 2018 in ein Pflegeheim hatte eintreten müssen (act. G 3.2.53 und act. G 3.2.55). Die EL-Durchführungsstelle wies seine Ehefrau am 29. Mai A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 darauf hin (act. G 3.2.43), dass bei der neuen Anspruchsberechnung von einem Vermögensverzicht von 522’250 Franken in der Zeit des Aufenthaltes in C.___ (Oktober 2010 bis Dezember 2013) auszugehen sei. Die Ehefrau nahm dazu keine Stellung. Am 2. August 2018 verstarb der EL-Ansprecher (act. G 3.2.35). Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher und dessen Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 eine für jeden Ehegatten gesondert berechnete Ergänzungsleistung zu (act. G 3.2.32). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie einen Vermögensverzicht von 90’698 Franken per 31. Dezember 2007 und einen Vermögensverzicht von 313’510 Franken per 31. Dezember 2010 berücksichtigt. Einer internen Aktennotiz liess sich entnehmen (act. G 3.2.28), dass sie den Vermögensstand am 31. Dezember 2006 (802’646 Franken) mit 6,8 Prozent multipliziert und das Ergebnis als eine „theoretische jährliche BVG-Rente“ bezeichnet hatte. Sie hatte einen Pauschalbetrag von 15’000 Franken addiert, was einen ihrer Ansicht nach offenbar „nachvollziehbaren“ respektive angemessenen Vermögensverbrauch von 69’580 Franken ergeben hatte. Für jedes Jahr, in dem die Ehegatten mehr als diesen Betrag verbraucht hatten, hatte sie einen entsprechenden Vermögensverzicht angenommen. Die Verfügung vom 3. Oktober 2018 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im März 2019 meldete sich A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (ELact. 46). Mit einer Verfügung vom 21. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 41). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sie ein Verzichtsvermögen von 224’628 Franken angerechnet hatte (EL-act. 42). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d. Im Oktober 2020 meldete sich die EL-Ansprecherin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 36). Offenbar hatte die EL-Durchführungsstelle am 28. Dezember 2020 eine Verfügung erlassen, denn am 20. Januar 2021 erhob die EL- Ansprecherin eine Einsprache gegen jene Verfügung (EL-act. 29), woraufhin die EL- Durchführungsstelle ihr mitteilte, dass die Verfügung versehentlich ergangen sei; die Abklärungen seien noch im Gang (EL-act. 28). Am 28. Januar 2021 wies die EL- Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin darauf hin (EL-act. 25), dass sie bei der Anspruchsberechnung von einem Vermögensverzicht von 22’050 Franken im Jahr 2007, von 97’857 Franken im Jahr 2008 und von 295’894 Franken in den Jahren 2010– A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 ausgehen werde. Vom letztlich anzurechnenden Verzichtsvermögen werde sie einen fiktiven Ertrag von 0,04 Prozent als Einnahme anrechnen. Am 8. Februar 2021 wandte die EL-Ansprecherin ein (EL-act. 21–3), sie könne nicht nachvollziehen, weshalb die EL-Durchführungsstelle für die Zeit von Oktober 2010 bis Dezember 2013 von einem Vermögensrückgang von 522’250 Franken ausgegangen sei. Der Vermögensrückgang habe in jener Zeit gemäss den Bankauszügen, auf die sich die EL- Durchführungsstelle für die übrigen Jahre gestützt habe, nur 266’250 Franken betragen. Mit einer Verfügung vom 19. März 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (EL-act. 20). Der Verfügungsbegründung liess sich entnehmen, dass sie die im Schreiben vom 28. Januar 2021 erwähnten Beträge als Vermögensverzicht berücksichtigt hatte. Mit einer weiteren Verfügung vom 22. März 2021 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab, wobei sich diese Verfügung allerdings wohl nur auf die Zeit ab dem 1. Januar 2021 bezog, denn zur Begründung verwies die EL-Durchführungsstelle auf den am 1. Januar 2021 neu in Kraft getretenen Art. 9a Abs. 1 ELG (EL-act. 16). Am 14. April 2021 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 19. März 2021 und – sinngemäss („sowie ab 1. Januar 2021“) – vom 22. März 2021 (EL-act. 14). Sie beantragte eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von 266’250 Franken „gestützt auf die Berechnungen der SVA vom 2. September 2016“; die „Berechnungen für 2007 und 2008“ würden „akzeptiert“. Zur Begründung führte sie aus, auf ihre Eingabe vom 8. Februar 2021 sei die EL-Durchführungsstelle nicht eingegangen, weshalb sie, die EL-Ansprecherin, „bis jetzt“ nicht wisse, wie der Betrag von 522’250 Franken berechnet worden sei. Sie könne sich höchstens vorstellen, dass das Geld, das sie für den Bau von zwei Häusern in C.___ aufgewendet hätten, mit berücksichtigt worden sei. Dabei handle es sich aber nicht um einen Verzicht auf Vermögen. Sie und ihr Ehemann hätten bei ihrem Sohn und dessen Familie leben wollen. Sie hätten die Idee gehabt, zwei Häuser zu kaufen und eines davon an den Sohn zu vermieten. Das Grundeigentumsrecht in C.___ sei aber sehr kompliziert. Sie hätten sich von einem Fachmann beraten lassen. Dieser habe ihnen geraten, alles auf den Namen der Schwiegertochter zu kaufen und nach Abschluss aller Bauarbeiten und Bezahlung der Steuern die Liegenschaft notariell auf den Schwiegervater zu übertragen. Insgesamt hätten sie 284’000 Franken an die Schwiegertochter überwiesen. Selbstverständlich hätten sie nach ihrer Wohnsitzverlegung nach C.___ A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte laufend weitere Zahlungen für die Innenausstattung getätigt; „beweiswürdige“ Belege dafür existierten allerdings nicht. Das anfänglich glückliche Zusammenleben habe sich laufend verschlechtert, da sie und ihr Ehemann auf die notarielle Übertragung des Grundeigentums gedrängt hätten. Die „Jungen“ hätten sie immer wieder mit Ausreden „jeglicher Art“ vertröstet, aber ihnen seien die Hände gebunden gewesen. Als die Schwiegertochter der Enkelin dann den Kontakt zu den Grosseltern verboten habe, habe sich zufolge der psychischen Belastung der Gesundheitszustand des Ehemannes der EL-Ansprecherin verschlimmert. Er habe nicht einmal mehr das Haus verlassen können. Sie hätten sich deshalb schweren Herzens zu einer Rückkehr in die Schweiz entschliessen müssen. Sie seien bitter enttäuscht über das Verhalten ihres Sohnes gewesen und hätten gehofft, dass er doch noch einlenken werde. Im Dezember 2016 sei dieser dann allerdings verstorben, ohne dass das Grundeigentum überschrieben worden wäre. Die EL-Ansprecherin und ihr Ehemann hätten nicht mit einer solchen „kriminellen Energie“ gerechnet. Am 1. Juni 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin darauf hin (EL-act. 10), dass sie das Verzichtsvermögen ausgehend vom besteuerten Vermögen errechnet habe, das sich am 31. Dezember 2006 auf 802’646 Franken und am 31. Dezember 2015 auf lediglich noch 45’255 Franken belaufen habe. Für die im Jahr 2010 verkaufte Eigentumswohnung habe sie einen Verkaufspreis von 250’000 Franken angenommen. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Renten- und Wertschrifteneinnahmen für die Bestreitung des Lebensbedarfs in C.___ ausgereicht hätten. Die EL-Ansprecherin hielt am 24. Juni 2021 fest (EL-act. 9), sie habe leider viele Unterlagen weggeworfen. Die Eigentumswohnung sei sicher nicht für 250’000 Franken verkauft worden, denn der Kaufpreis habe im Jahr 2008 ja bekanntlich nur 178’000 Franken betragen. Die Grundstückgewinnsteuern von 10’000 Franken dürften nicht unberücksichtigt bleiben. Sie, die EL-Ansprecherin, und ihr Ehemann hätten nicht auf dem Existenzminimum gelebt, sondern sich auch verschiedene Dinge geleistet. Zudem hätten sie sich nach der Rückkehr in die Schweiz komplett neu einrichten müssen. Sie habe leider nur noch einen Beleg gefunden, der einen Kauf von Mobiliar für 38’000 Franken nachweise. Mit einem Entscheid vom 28. Oktober 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, die EL-Ansprecherin und ihr Ehemann seien gegenüber ihrem Sohn und der Schwiegertochter „eindeutig zu vertrauensselig“ gewesen. Sie hätten sich nicht allein auf die mündliche Zusicherung der Schwiegertochter verlassen dürfen, sondern hätten Vorsichtsmassnahmen ergreifen müssen. Da sie bei einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen realistischen Betrachtung von Anfang an mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einem Totalverlust hätten ausgehen müssen, sei die Investition als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren. Vor und nach dem Aufenthalt in C.___ hätten die EL-Ansprecherin und ihr Ehemann zu viel Vermögen verbraucht. Die Verbrauchsberechnung, die im Rahmen der Verfügung vorgenommen worden sei, müsse als grosszügig qualifiziert werden. Unter Berücksichtigung des teilweise „amortisierten“ Vermögensverzichtes von 282’907 Franken für das Jahr 2020 resultiere ein Einnahmenüberschuss, der der Zusprache einer Ergänzungsleistung entgegenstehe. Für das Jahr 2021 sei ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon deshalb zu verneinen, weil das Reinvermögen (inkl. Verzichtsvermögen) über 100’000 Franken betrage. Am 18. November 2021 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 (act. G 1). Sie beantragte die Neuberechnung und Zusprache von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte sie aus, unter Familienangehörigen sei es üblich, sich auf mündliche Zusagen zu verlassen. Die Schwiegertochter habe nach der Heirat zunächst zwölf Jahre hier in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Das Verhältnis sei immer sehr herzlich gewesen, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Ehemann der Schwiegertochter vertraut hätten. Sie hätten sich genau nach den Modalitäten zum Grundstückserwerb erkundigt und Abklärungen getätigt. Unter anderem hätten sie mehrere Familien kennengelernt, die genau auf diese Weise zu Grundeigentum in C.___ gekommen seien. Sie hätten sich also nicht einfach in ein Abenteuer gestürzt. Die Vertrauensseligkeit könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn die Abmachung sei mit dem einzigen Sohn und dessen Ehefrau, die die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann damals schon 20 Jahre gekannt hätten, getroffen worden, nicht mit unbekannten Dritten. Die Zahlungen an die Schwiegertochter von insgesamt 284’000 Franken dürften deshalb nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 8. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2021 auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügungen vom 19. und 22. März 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Mit den Verfügungen vom 19. und 22. März 2021 hat die Beschwerdegegnerin ein Begehren der Beschwerdeführerin um eine Ergänzungsleistung vom Oktober 2021 abgewiesen. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat die umfassende Prüfung jenes Begehrens gebildet. Die Beschwerdegegnerin hat also sämtliche Anspruchsvoraussetzungen prüfen und eine komplette Anspruchsberechnung durchführen müssen. Der Umstand, dass es sich beim Begehren vom Oktober 2020 um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt hat, ist für den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens irrelevant gewesen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Oktober 2020 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. 2.

Als Bezügerin einer Altersrente der AHV mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und damit grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt (vgl. Art. 4 ELG). 3.

Als Einnahme hat der Beschwerdeführerin lediglich die AHV-Rente von 28’440 Franken pro Jahr zur Verfügung gestanden. Als Ausgaben sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 5’172 Franken, die Lebensbedarfspauschale von 19’450 Franken und der gesetzliche Maximalbetrag von 13’200 Franken für die Wohnkosten (bei einem diesen Maximalbetrag effektiv übersteigenden Mietzins) zu berücksichtigen. Über ein den gesetzlichen Freibetrag übersteigendes Vermögen hat die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Effektiv haben den Ausgaben von insgesamt 37’822 Franken also nur Einnahmen von 28’440 Franken gegenüber gestanden, was bedeutet, dass effektiv ein Ausgabenüberschuss von 9’382 Franken vorgelegen hat. 4.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG respektive (seit dem 1. Januar 2021) dem Art. 11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die der EL-Ansprecher oder EL-Bezüger verzichtet hat. Den typischen Fall eines Vermögensverzichtes bildet die Hingabe des Vermögens ohne eine rechtliche Verpflichtung und ohne eine adäquate Gegenleistung, also beispielsweise eine Schenkung. Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, dass sie und ihr Ehemann nicht nur die Einrichtung des eigenen, sondern auch jenes des Hauses des Sohnes bezahlt und dass sie zudem die Familie des Sohnes unterhalten hätten. Das sind eindeutig Schenkungen und damit Verzichtshandlungen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gewesen. Der Betrag spielt für das Ergebnis keine Rolle, weil er mathematisch im „übermässigen“ Vermögensverbrauch (vgl. E. 4.4) enthalten ist. 4.1. Nicht nur eine Schenkung, sondern auch eine hochriskante Vermögensanlage muss unter Umständen als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden, nämlich wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes hoch ist. Denn in einem solchen Fall wird das Vermögen hingegeben, obwohl äusserst fraglich ist, dass man es später wieder zurückbekommen werde. Der Verzichtstatbestand ist also erfüllt, weil ein hohes Risiko besteht, dass man das hingegebene Vermögen definitiv verlieren wird. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben insgesamt 284’000 Franken an ihre Schwiegertochter überwiesen, die dann mit jenem Geld zwei Grundstücke in C.___ erworben hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben eigentlich geplant gehabt, die Grundstücke für sich zu erwerben, zwei Häuser darauf erbauen zu lassen, in eines der beiden Häuser einzuziehen und den Sohn und die Schwiegertochter in einem der beiden Häuser wohnen zu lassen. Das C.___-ische Grundeigentumsrecht lässt aber gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin den Erwerb von Grundeigentum nur durch Einheimische zu, weshalb der Erwerb formal durch die Schwiegertochter hat erfolgen müssen. Später hätte es zu einer Überschreibung kommen sollen. Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass sie die Schwiegertochter zu jenem Zeitpunkt bereits seit 20 Jahren gekannt hätten und dass die Schwiegertochter in jenen 20 Jahren keinen Anlass zu Misstrauen geboten habe. Zudem hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann doch nicht damit rechnen müssen, dass ihr einziger Sohn sie derart im Stich lassen werde. Damit ist zwar das Argument der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich „allzu vertrauensselig“ verhalten, widerlegt. Aber das bedeutet nicht, dass das Vorhaben nur mit einem „normalen“ Risiko eines Vermögensverlustes verbunden gewesen wäre. Der Plan hat nämlich, wie die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Beginn weg auf eine Umgehung des C.___-ischen Grundstückrechtes abgezielt. Die Parteien haben sich also bewusst in einem rechtlichen „Graubereich“ bewegt. Das dürfte wohl mit ein Grund dafür gewesen sein, dass sie von schriftlichen Abmachungen abgesehen haben. Der 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann musste bewusst sein, dass die geltenden Gesetze keinen oder nur einen stark eingeschränkten Schutz für Vermögensdispositionen bieten konnten, die auf eine Gesetzesumgehung abzielten (vgl. dazu etwa <https://www.fernreise-experten.de/immobilie-kaufen-in-C.___/>, abgerufen am 11. März 2022: „Für Ausländer, die mit einem C.___-ischen Partner verheiratet sind, eröffnet sich durch die Ehe ein einfacher Weg, um das Grundstückkaufverbot zu umgehen. Es ist nämlich möglich, das Haus im Namen des C.___-ischen Ehepartners zu kaufen. Dazu ist es lediglich notwendig, den für den Immobilienkauf notwendigen Geldbetrag bereits im Vorfeld dem Partner zu schenken und dies auch offiziell zu dokumentieren. Da das Geld damit vollständig in das Eigentum des Partners übergeht und in C.___ dabei keine Nebenabsprachen getroffen werden dürfen, empfiehlt sich dieses Vorgehen nur dann, wenn zwischen den beiden Partnern ein enges Vertrauensverhältnis besteht“). Objektiv betrachtet ist das Risiko eines Vermögensverlustes deshalb von Beginn weg sehr hoch gewesen, weshalb die „Investition“ in zwei C.___-ische Grundstücke und den Bau von zwei Häusern auf diesen Grundstücken als eine hochriskante Vermögensanlage qualifiziert werden muss. Zusammenfassend ist der Totalverlust von 284’000 Franken bei der EL- Anspruchsberechnung als ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur die Investition von 284’000 Franken, sondern auch einen „übermässigen Vermögensverzehr“ als Vermögensverzicht im Sinne des (altrechtlichen) Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert. Dieses Vorgehen hat nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Auffassung gestanden, wonach eine „Verschwendung“ von Vermögen nicht als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren sei, sofern die Gegenleistung adäquat gewesen sei. Im BGE 146 V 306 hat das Bundesgericht nämlich festgehalten, dass die Verschwendung von 400’000 Franken innerhalb von drei Jahren für Champagner, Blumen, Parfüms etc. kein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat, ist diese Auffassung aber schon immer gesetzwidrig gewesen. Der neue Art. 11a ELG, der ausdrücklich verschwendetes Vermögen als einen Vermögensverzicht bezeichnet, hat das nun definitiv klargestellt (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2018/2 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. August 2019). Allerdings erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig, denn die Berechnung des „angemessenen“ Vermögensverbrauchs anhand einer „fiktiven BVG-Rente“ findet keine Stütze im Gesetz; zudem hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, Abklärungen bezüglich der ausserordentlichen Anschaffungen des Ehepaars nach der Rückkehr in die Schweiz zu tätigen, obwohl auf der Hand gelegen hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach der ungeplanten Rückkehr unter anderem eine komplette Wohnungseinrichtung haben anschaffen müssen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, spielt dieser 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Punkt für das Ergebnis jedoch keine Rolle. Die Frage, wie hoch der im Sinne des ELG „angemessene“ Vermögensverbrauch ist, lässt sich lückenfüllend nur anhand der Systematik und des Sinn und Zwecks des ELG beantworten: Bei knappen finanziellen Verhältnissen kann – abgesehen von allfälligen ausserordentlichen Anschaffungen – nur ein Verbrauch „angemessen“ sein, der die Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums erlaubt. Wäre der Verbrauch höher, würde der entsprechend höhere Lebensstandard letztlich durch künftige Ergänzungsleistungen finanziert, weil das Vermögen umso rascher verbraucht wäre und folglich umso früher Ergänzungsleistungen beansprucht werden müssten. Der leistungsauslösende „Schaden“ (die Unfähigkeit, das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum mit eigenen Mitteln zu decken) wäre in einem solchen Fall teilweise selbst herbeigeführt. Würde diesem Umstand nicht Rechnung getragen, würde gegen das grundlegende Versicherungsprinzip verstossen, was als gesetzwidrig zu qualifizieren wäre. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 31. Dezember 2006 über ein Vermögen von 803’646 Franken verfügt. Am 31. Dezember 2020 hat sich der Vermögensstand noch auf 469 Franken belaufen. In 14 Jahren hat sich das Vermögen also um 803’177 Franken verringert, wovon 284’000 Franken auf die Fehlinvestition in C.___ entfallen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2008 eine Eigentumswohnung für 555’000 Franken gekauft hatten (act. G 3.2.72–22), die sie im Jahr 2010 für 635’000 Franken verkauft haben (act. G 3.2.72–10), wobei die Grundstückgewinnsteuer in diesem Kaufpreis enthalten gewesen ist (act. G 3.2.72–9), sodass aus dem Kauf und Verkauf der Eigentumswohnung ein Nettogewinn von 65’000 Franken resultiert hat (= 635’000 – 555’000 – 15’000 Franken). In den Jahren 2007–2020 haben die Ehegatten also insgesamt 803’646 + 65’000 – 284’000 – 469 = 584’177 Franken ausgegeben. Der ergänzungsleistungsrechtliche Existenzbedarf hat sich in dieser Zeit aus den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den Wohnkosten und der Lebensbedarfspauschale zusammengesetzt. Während der zweieinhalb Jahre, die das Ehepaar in C.___ gelebt hat, dürfte der Existenzbedarf tiefer gewesen sein. In der Zeit von Januar bis und mit August 2018 ist er deutlich höher gewesen, aber den Fehlbetrag zwischen den Ausgaben und den Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin durch eine entsprechende Ergänzungsleistung ausgeglichen (Verfügung vom 3. Oktober 2018), wobei diese allerdings um 9’853 + 234 = 10’087 Franken pro Jahr „zu tief“ gewesen ist, um den effektiven Bedarf zu decken, weil die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Vermögensverzehr und hypothetischen Vermögensertrag als Einnahmen berücksichtigt hat (vgl. act. G 3.2.16 ff.). Überschlagsmässig ist folglich für die Zeit von 2007–2017 von jährlichen Ausgaben von 10’000 Franken (Krankenkasse) + 15’000 Franken (Mietzinsmaximum) + 30’000 Franken (Lebensbedarf) = 55’000 Franken pro Jahr 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen; die Renteneinnahmen haben 45’000 Franken betragen (vgl. etwa act. G 3.2.64), was bedeutet, dass die Ehegatten jährlich 10’000 Franken verbrauchen mussten, um ihren ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf zu decken. Berücksichtigt man bei dieser Berechnung den effektiven Mietzins von 25’000 Franken pro Jahr, ergibt sich überschlagsmässig ein „angemessener“ Vermögensverbrauch von 20’000 Franken pro Jahr und damit von 220’000 Franken in den Jahren 2007–2017. Wegen des Aufenthaltes in C.___ und den günstigeren Wohnkosten in der eigenen Eigentumswohnung müsste dieser Betrag an sich reduziert werden. Davon kann abgesehen werden, weil es für das Ergebnis keine Rolle spielt, wie sich sogleich zeigen wird. In den Monaten Januar bis und mit August 2018 haben den Ehegatten 10’087 Franken ÷ 12 × 8 = 6’725 Franken gefehlt. In der Zeit von September 2018 bis und mit Dezember 2020 hat sich das Einnahmendefizit überschlagsmässig auf 10’000 Franken pro Jahr (vgl. E. 3) belaufen, weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Zeit 10’000 ÷ 12 × 4 + 20’000 = 23’333 Franken hat verbrauchen müssen. Der gesamte „angemessene“ – nur überschlagsmässig berechnete – Vermögensverbrauch in den Jahren 2007–2020 beläuft sich damit auf rund 250’000 Franken (= 220’000 + 6’725 + 23’333 Franken). Bei einem effektiven Verbrauch von gut 580’000 Franken ergibt sich ein „übermässiger“ Vermögensverbrauch von 330’000 Franken. Weil die Investition in C.___ und der „übermässige“ Vermögensverbrauch in den Jahren 2007–2012 (einschliesslich die Schenkungen an den Sohn und die Schwiegertochter; vgl. E. 4.1) das eheliche Vermögen betroffen haben, ist zu prüfen, welcher Anteil davon – nach der (fiktiven) güterrechtlichen Auseinandersetzung und Erbteilung – der Beschwerdeführerin zugefallen wäre, wenn dieses Geld beim Tod des Ehemannes noch vorhanden gewesen wäre. Das Ehepaar hat nur einen Sohn gehabt, der kein leiblicher Nachkomme des Ehemannes gewesen ist. In einem Erbvertrag vom 14. Februar 2006 (EL-act. 9–6 ff.) haben sich die beiden Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Nachlass des Ehemannes erhalten hat und dass deshalb alle Verzichtshandlungen des Ehepaares „voll“ (und nicht nur teilweise) anzurechnen sind. Damit ergibt sich ein Verzichtsvermögen von 284’000 + 330’000 = 614’000 Franken. 4.5. Nach dem altrechtlichen Art. 17a ELV, der dem seit 1. Januar 2021 massgebenden Art. 17e ELV entsprochen hat, muss ein Verzichtsvermögen jedes Jahr um 10’000 Franken reduziert werden, wobei allerdings der auf die erste Verzichtshandlung folgende Jahreswechsel nicht „zählt“. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2007 erstmals zu viel Vermögen verbraucht haben, ist das Verzichtsvermögen erstmals per 1. Januar 2009 um 10’000 Franken zu reduzieren. Bis zum frühestmöglichen Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2020 hat sich das Verzichtsvermögen also zwölfmal reduziert, womit ein massgebender Restbetrag von 4.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. f ATSG nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 614’000 – 120’000 = 494’000 Franken verbleibt. Selbst wenn man für die ausserordentlichen Ausgaben einen deutlich höheren als den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrag von 38’000 Franken ansetzen würde, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Würde man nämlich lediglich ein nach dem Ausgeführten deutlich zu tief angesetztes Verzichtsvermögen von 137’500 Franken berücksichtigen, verbliebe nach Abzug des Freibetrages von 37’500 Franken noch ein anrechenbares Vermögen von 100’000 Franken, von dem ein Zehntel als Vermögensverzehr berücksichtigt werden müsste. Diese (fiktive) Einnahme von 10’000 Franken würde den in der E. 3 errechneten Ausgabenüberschuss kompensieren. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Schenkung. Hochriskante Vermögensanlage. Übermässiger Vermögensverbrauch bzw. Verschwendung von Vermögen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2022, EL 2021/43).

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