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St.Gallen Versicherungsgericht 01.03.2022 EL 2021/42

1 marzo 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,271 parole·~16 min·3

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Ehe- und Erbvertrag. Eine Verfügung von Todes wegen ist massgebend, auch wenn der überlebende Ehegatte sich mit den übrigen Erben nachträglich auf eine Erbteilung nach den gesetzlichen Regeln einigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2022, EL 2021/42).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.07.2022 Entscheiddatum: 01.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Ehe- und Erbvertrag. Eine Verfügung von Todes wegen ist massgebend, auch wenn der überlebende Ehegatte sich mit den übrigen Erben nachträglich auf eine Erbteilung nach den gesetzlichen Regeln einigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2022, EL 2021/42). Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/42 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsagent Stephan Vetsch, Vetsch Treuhand, Ebnaterstrasse 8, 9642 Ebnat-Kappel, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Dezember 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (EL-act. 35). Sie gab an, sie sei im November 2020 in ein Heim eingetreten. Sie verfüge über ein Sparvermögen von 201’028 Franken. Im Oktober 2012, nach dem Tod ihres Ehemannes, habe sie ihren Nachkommen insgesamt 223’000 Franken vermacht. Dem Anmeldeformular lagen Darlehensverträge bei, laut denen die EL-Ansprecherin ihren Kindern am 24. Dezember 2019 je 28’100 Franken als unverzinsliches Darlehen gewährt hatte (EL-act. 34–2 f.). Gemäss einem Erbteilakt betreffend den Nachlass des verstorbenen Ehegatten der EL-Ansprecherin war dieser am 28. November 2012 wie folgt geteilt worden (EL-act. 32): Vom Gesamtwert von 679’758 Franken hatte die EL-Ansprecherin die Hälfte als ihren Anteil an der ehelichen Errungenschaft erhalten; die andere Hälfte war nach Abzug der Todesfallkosten je zur Hälfte (165’404 Franken) der EL-Ansprecherin als Erbin und den Kindern als weitere Erben zugeteilt worden. Einem der Söhne hätte das Recht zugestanden, die eheliche Liegenschaft zum ursprünglichen Kaufpreis abzüglich eines Erbvorbezuges von 100’000 Franken zu übernehmen. Von diesem Recht hatte dieser Sohn aber keinen Gebrauch gemacht. Die Kinder hatten die Liegenschaft anteilsmässig übernommen und der EL-Ansprecherin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Für die Übernahme der Liegenschaft hatten sie nichts bezahlen müssen; die EL- Ansprecherin hatte allen Kindern ein Darlehen von je 48’149 Franken gewährt. Ein Eheund Erbvertrag aus dem Jahr 1993 hatte die Zuweisung der gesamten Errungenschaft (und damit faktisch des gesamten ehelichen Vermögens) an die EL-Ansprecherin vorgesehen (EL-act. 32–2), aber die EL-Ansprecherin und die Kinder hatten beschlossen, die Erbteilung nach den gesetzlichen Regeln vorzunehmen (EL-act. 32–4). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Januar 2021 gingen der EL-Durchführungsstelle Darlehensverträge zu, mit denen die EL-Ansprecherin ihren Kindern am 15. Juli 2020 je 25’600 Franken als unverzinsliches Darlehen gewährt hatte (EL-act. 23–17 ff.). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im Februar 2021 (ELact. 22), die Erbteilung im November 2012 sei nach den gesetzlichen Regeln erfolgt. Ein von der EL-Ansprecherin und ihrem Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossener Ehe- und Erbvertrag habe allerdings vorgesehen, dass die EL- Ansprecherin die gesamte Errungenschaft erhalte. Weil die Ehegatten nicht über Eigengut verfügt hätten, hätte sie folglich den gesamten Nachlass erhalten müssen. Indem sie ihren Kindern einen Viertel des Nachlasses überlassen habe, habe sie auf 165’404 Franken verzichtet. Zudem sei einem der Söhne ein Erbvorbezug von 100’000 Franken gewährt worden. Mit einer Verfügung vom 3. Februar 2021 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 18). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 19 ff.), dass sie nebst dem Spar- und Darlehensguthaben ein Verzichtsvermögen von 195’404 Franken (2020) respektive von 185’404 Franken (2021) berücksichtigt hatte. In der Verfügungsbegründung hatte sie festgehalten, im Oktober 2012 sei ein erster Vermögensverzicht über 100’000 Franken erfolgt; Im November 2012 habe die EL- Ansprecherin auf weitere 165’404 Franken verzichtet. Der Gesamtbetrag habe sich in den sieben folgenden Jahren (2013–2020) jeweils um 10’000 Franken vermindert, sodass für das Jahr 2020 ein Restbetrag von 195’404 Franken anzurechnen sei. Per 1. Januar 2021 habe sich der Betrag um weitere 10’000 Franken vermindert. A.b. Am 22. Februar 2021 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 erheben (EL-act. 17). Ihre Vertreterin machte geltend, ein Erbvorbezug von 100’000 Franken sei effektiv gar nie erfolgt. Das Verzichtsvermögen müsse daher um 100’000 Franken tiefer angesetzt werden. Berücksichtige man zusätzlich die zwischenzeitlich aufgelaufenen Schulden (Strom-, Telefon- und Heimkosten), resultiere für die Zeit ab Januar 2021 ein Ausgabenüberschuss, weshalb die EL-Ansprecherin für die Zeit ab Januar 2021 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe. Mit einem Entscheid vom 8. Oktober 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, die Berücksichtigung eines Erbvorbezuges erweise sich tatsächlich als rechtswidrig. Das Verzichtsvermögen habe sich per 1. Januar 2013 auf 165’404 A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Franken belaufen. Der massgebende Betrag der Darlehen an die Kinder stehe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, aber das sei irrelevant, da selbst bei der Berücksichtigung des tiefsten Betrages gemäss den Akten (25’600 Franken pro Kind) noch ein Einnahmenüberschuss resultiere. Die geltend gemachten, neu hinzugekommenen Schulden seien erst im Januar 2021 entstanden, weshalb sie nur für die Anspruchsberechnung ab Januar 2021 vom Vermögen abgezogen werden könnten. Da die EL-Ansprecherin jedenfalls für die Monate November und Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe, sei die Übergangsregelung des per 1. Januar 2021 geänderten ELG nicht anwendbar, was bedeute, dass der EL-Anspruch ab Januar 2021 nach neuem Recht zu berechnen sei. Das neue Recht sehe eine Vermögensschwelle vor: Betrage das Reinvermögen (einschliesslich des Verzichtsvermögens) mehr als 100’000 Franken, bestehe kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig. Am 8. November 2021 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die „Ausscheidung“ des vermeintlichen Erbvorbezuges aus der Anspruchsberechnung, das „Belassen“ und „nicht Einbeziehen“ der Erbauszahlungen an die Kinder von insgesamt 165’404 Franken, die „Aufnahme“ der vier Darlehen von je 25’600 Franken in die Anspruchsberechnung als Darlehen an Dritte sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, der Ehe- und Erbvertrag sei in einer Zeit geschlossen worden, als die Heimkosten generell noch erträglich gewesen seien. Mittlerweile seien die Heimkosten so hoch, dass eine Zuweisung der gesamten Errungenschaftsbeteiligung an den überlebenden Ehegatten sehr selten geworden sei. Es läge eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn die Beschwerdeführerin auf dem Ehe- und Erbvertrag behaftet würde. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, massgebend sei, dass der Ehe- B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss, das mit dem Entscheid vom 8. Oktober 2021 abgeschlossen worden ist. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 3. Februar 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass der Gegenstand des Einspracheverfahrens folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Jenes Verwaltungsverfahren hatte die Prüfung eines erstmaligen Begehrens um Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt. Diese Prüfung war umfassend gewesen, das heisst sie hatte alle Anspruchsvoraussetzungen und sämtliche Berechnungspositionen betroffen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. November 2020 (Heimeintritt im November 2020; vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat. 2.

Die Beschwerdeführerin hat die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG erfüllt und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt. Da sie ab November 2020 in einem Heim gelebt hat, ist eine sogenannte Heimberechnung vorzunehmen. Als Ausgaben sind also die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 4’992 Franken (2020) respektive von 5’016 Franken (2021; vgl. SR 831.309.1), die Pauschale für die persönlichen Auslagen von 4’872 Franken (2020) respektive von 4’908 Franken (2021; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG/SG; sGS 351.5), der Maximalbetrag für den Selbstbehalt der Beschwerdeführerin an den Pflegekosten von 8’395 Franken (vgl. Art. 8 Abs. 1 PFG/SG; sGS 331.2) sowie die Tagestaxe des Heims zu berücksichtigen. Diese hat 118.82 Franken („Hotellerie“) plus 38 Franken („Betreuung“; November 2020) beziehungsweise 41 Franken (ab Dezember 2020) betragen (vgl. EL-act. 33–4 und 23– und Erbvertrag zu Lebzeiten des Ehegatten nicht angepasst worden sei, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der Ehe- und Erbvertrag könne nicht einfach ignoriert werden. Die Beschwerdeführerin liess am 17. Januar 2022 an ihren Anträgen festhalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 23), was einem Jahresbetrag von 57’240 Franken respektive 58’335 Franken entspricht. Das Ausgabentotal hat sich also für den November 2020 auf 75’499 Franken, für den Dezember 2020 auf 76’594 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 auf 76’654 Franken belaufen. 3.   Als Einnahmen haben der Beschwerdeführerin die Rente der AHV von 28’440 Franken (2020) respektive 28’680 Franken (2021) sowie eine Leibrente von 3’667 Franken zur Verfügung gestanden (vgl. EL-act. 34–4). Das effektive Sparvermögen hat sich auf 88’628 Franken (2020; vgl. EL-act. 30–1) beziehungsweise auf 74’403 Franken (2021) belaufen (vgl. EL-act. 23–13 ff.). Als zusätzlicher Vermögensbestandteil zu berücksichtigen sind die Darlehen, die die Beschwerdeführerin ihren vier Kindern im Zuge der Erbteilung im November 2012 gewährt hatte. Die Beträge haben sich am Ende des Jahres 2019 auf je 28’100 Franken belaufen (vgl. EL-act. 30–1). Im Juli 2020 hatten die Beträge noch je 25’600 Franken betragen (vgl. EL-act. 23–17 ff.). Weshalb die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Richtigkeit dieser – für die Zeit ab November 2020 massgebenden – Beträge gehegt hat, ist nicht nachvollziehbar. Überwiegend wahrscheinlich hat die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum über ein Darlehensguthaben von 4 × 25’600 = 102’400 Franken verfügt. Das effektive Vermögen hat sich damit auf insgesamt 88’628 + 102’400 = 191’028 Franken (2020) beziehungsweise auf 74’403 + 102’400 = 176’803 Franken (2021) belaufen. Da sich die Beschwerdeführerin in einem Heim aufgehalten hat, ist ein Fünftel davon als hypothetischer Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG/SG), das sind 38’206 Franken (2020) respektive 35’361 Franken (2021). Zusätzlich sind die effektiv erzielten Vermögenserträge als Einnahme anzurechnen. Diese haben sich auf 64 Franken (2020) beziehungsweise auf 50 Franken (2021) belaufen. Damit ergibt sich ein (effektives) anrechenbares Einnahmentotal von 70’377 Franken für die Monate November und Dezember 2020 und von 67’758 Franken für die Zeit ab Januar 2021. Die effektiven Einnahmen sind also um 5’122 Franken (November 2020), um 6’217 Franken (Dezember 2020) respektive um 8’836 Franken (ab Januar 2021) tiefer als die massgebenden Ausgaben gewesen. 3.1. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis Ende 2020 gültigen Fassung) beziehungsweise dem Art. 11a ELG (in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung) sind aber nicht nur die effektiven Vermögenswerte und Einnahmen, sondern auch jene Vermögenswerte und Einnahmen zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2012 gestützt auf den damals massgebenden Ehe- und Erbvertrag einen Anspruch auf einen ihren gesetzlichen Anteil übersteigenden Teil des Nachlasses gehabt. Der Ehe- und Erbvertrag hatte nämlich die Zuweisung des gesamten ehelichen Vermögens (die 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehegatten verfügten nicht über Eigengut) an den überlebenden Ehegatten vorgesehen. Diese Vorschlagszuweisung ist mit Blick auf den Art. 216 Abs. 2 ZGB allerdings nicht unproblematisch gewesen, denn eines der vier Kinder ist kein gemeinsames Kind gewesen, was bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes durch die Vorschlagszuteilung nicht hätte beeinträchtigt werden dürfen. Wäre die Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen worden, hätte also eines der vier Kinder in einem gerichtlichen Verfahren die Auszahlung seines Pflichtteils am Erbe verlangen und durchsetzen können. Der Pflichtteil hätte drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs betragen (Art. 471 ZGB), was bedeutet, dass das „nicht gemeinsame“ Kind gerichtlich einen Anspruch auf drei Viertel von 41’351 Franken, also auf 31’013 Franken, hätte durchsetzen können. Da die Erbteilung aber nicht nach der vertraglichen, sondern nach der gesetzlichen Regelung vorgenommen worden ist, ist nicht bekannt, ob die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Auszahlung des Pflichtteils bestanden hätte. An sich könnte diese Frage mittels einer Rückfrage an die Tochter beantwortet werden. Allerdings müssen angesichts des Umstandes, dass die Antwort der Tochter für das hängige Beschwerdeverfahren von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte, objektive Zweifel daran bestehen, dass die Tochter die Rückfrage ohne Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden Interessen ihrer Mutter beantworten würde. Die Aussage der Tochter könnte folglich kein überzeugendes Beweismittel sein. Andere Beweismittel, mit denen das hypothetische Verhalten der Tochter im fiktiven Fall der Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag, belegt werden könnten, stehen nicht zur Verfügung. Diesbezüglich liegt also eine objektive Beweislosigkeit vor. Deren Folgen hat in lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus dem Nachweis, dass die Tochter auf ihrem Pflichtteil beharrt hätte, einen Vorteil für sich ableiten könnte. Das bedeutet, dass der allfällige Pflichtteil der Tochter für den fiktiven Fall einer Erbteilung gemäss dem Ehe- und Erbvertrag zu ignorieren ist. Bei der Interpretation des Ehe- und Erbvertrages stellt sich allerdings noch eine zweite Hürde, denn dieser Vertrag ist in sich widersprüchlich: Die Ehegatten haben die Zuweisung des gesamten Vorschlages an den überlebenden Ehegatten vereinbart und zugleich den überlebenden Ehegatten als Alleinerben eingesetzt; zudem haben sie ihre Nachkommen zugunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt. Bei einer Zuweisung des gesamten Vorschlages an den überlebenden Ehegatten ist es aber sinnlos gewesen, den überlebenden Ehegatten zugleich zum Alleinerben zu ernennen. Hinzu kommt, dass der überlebende Ehegatte nicht den gesamten Vorschlag erhalten oder der Alleinerbe sein kann, wenn die Nachkommen gleichzeitig ihren Pflichtteil erhalten sollen. Damit stellt sich die Frage, was der wahre vertragliche Wille der Ehegatten gewesen ist: Wollten sie den gesamten Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zuweisen? Wollten sie den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben einsetzen? Oder wollten sie die Nachkommen auf den Pflichtteil setzen, um den überlebenden Ehegatten entsprechend begünstigen zu können? Am plausibelsten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint, dass die Ehegatten mit dem Ehe- und Erbvertrag die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten bezweckt und versucht haben, diesen Zweck mit jeder in Frage kommenden Möglichkeit – gleichsam „dreifach abgesichert“ – zu erreichen. Die erbrechtlichen Anordnungen im Ehe- und Erbvertrag können folglich nicht als die eherechtliche Vorschlagszuweisung unterlaufend interpretiert werden, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf den Ehe- und Erbvertrag einen Anspruch auf den ganzen Nachlass gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass heutzutage angesichts der zwischenzeitlich massiv angestiegenen Kosten für einen Heimaufenthalt jeder Ehe- und Erbvertrag mit einer Klausel versehen werde, die verhindere, dass das gesamte eheliche Vermögen und damit der gesamte spätere Nachlass der Kinder für Heimkosten verzehrt werde. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin auf dem alten Ehe- und Erbvertrag, der noch keine solche Klausel enthalten habe, behaftet würde, denn dadurch würde es zu einer Ungleichbehandlung kommen. Die Beschwerdeführerin würde wesentlich schlechter gestellt als eine andere Person in ihrer Situation, die über einen „neuen“ Ehe- und Erbvertrag verfüge. Diese Argumentation überzeugt nicht. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt nicht nur die Gleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die Ungleichbehandlung von Ungleichem; massgebend sind sachliche Unterscheidungsmerkmale. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann im Jahr 1993 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Dadurch haben die Ehegatten bewusst eine von der gewöhnlichen gesetzlichen Regelung abweichende Anordnung für den Fall des Todes des einen Ehegatten gewählt. Sie haben damit selbst einen sachlichen Grund geschaffen, der dazu zwingt, die überlebende Beschwerdeführerin bei der Anwendung des ELG anders als eine (fiktive) überlebende Ehefrau zu behandeln, die mit ihrem Ehemann keinen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hätte. Selbstverständlich hätte es den Ehegatten jederzeit frei gestanden, den Ehe- und Erbvertrag an etwaige zwischenzeitliche Entwicklungen anzupassen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik geltend gemacht, das im Jahr 2010 verfasste Testament habe auf eine solche Anpassung abgezielt: Die Ehegatten hätten darin festgehalten, dass sie ihr Haus (zu einem Vorzugspreis) an den Sohn verkaufen würden, falls sie nicht mehr in der Lage sein sollten, weiter in ihrem Haus zu leben (vgl. EL-act. 32–3). Dieses Testament hat offenkundig (allein) darauf abgezielt, dass das Haus, das die Ehegatten nach jahrelangem Sparen im Jahr 1996 (also nach dem Abschluss des Ehe- und Erbvertrages) gekauft und in der Folge restlos abbezahlt hatten, im Familienbesitz bleiben würde. Hätte der Sohn das Haus zu den im Testament vorgesehenen Vorzugskonditionen übernommen, hätte er es mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen oder bewirtschaften müssen. Das Testament kann entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht in eine Klausel 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte umgedeutet werden, die darauf abgezielt hätte, einen möglichst grossen Teil des ehelichen Vermögens zugunsten der Kinder davor zu bewahren, bei einem allfälligen Heimeintritt verbraucht zu werden. Es hat nur den Erhalt des Hauses im Familienbesitz bezweckt. Da der Sohn aber nicht bereit gewesen ist, das Haus zu übernehmen, ist die Regelung im Testament ohnehin irrelevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (anders als noch in der Verfügung vom 3. Februar 2021) zu Recht kein entsprechendes Verzichtsvermögen von 100’000 Franken berücksichtigt hat. Die Erbteilung hätte nach dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1993 erfolgen müssen. Indem die Beschwerdeführerin sich in Abweichung vom Eheund Erbvertrag bereit erklärt hat, ihren Kindern insgesamt einen Viertel des Nachlasses zu überlassen, hat sie im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf den entsprechenden Betrag von 165’404 Franken verzichtet. Der Vermögensverzicht ist im Jahr 2012 erfolgt. Nach Art. 17e ELV (in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung; entspricht dem Art. 17a ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist der Betrag des Verzichtsvermögens jährlich – erstmals per 1. Januar 2014 – um 10’000 Franken zu reduzieren, was bedeutet, dass sich der Betrag am 1. Januar 2020 zum siebten Mal um 10’000 Franken reduziert hat, sodass bei der Anspruchsberechnung für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 Franken und bei jener für die Zeit ab Januar 2021 ein solches von 85’404 Franken zu berücksichtigen ist. Von diesem Betrag ist ein Fünftel als Einnahme (hypothetischer Vermögensverzehr) anzurechnen, also ein Betrag von 19’081 Franken (2020) respektive von 17’081 Franken (2021). Damit resultiert für den Monat November 2020 ein Einnahmenüberschuss von 13’959 Franken, für den Monat Dezember ein Einnahmenüberschuss von 12’864 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Einnahmenüberschuss von 8’245 Franken. Würde man den Pflichtteil des einen Kindes vom Verzichtsvermögen abziehen, müsste für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 – 31’013 = 64’391 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Verzichtsvermögen von 54’391 Franken berücksichtigt werden, was zur Folge hätte, dass ein hypothetischer Vermögensverzehr von 12’878 Franken (2020) respektive von 10’878 Franken (2021) als (fiktive) Einnahme anzurechnen wäre. Damit resultierte ein Einnahmenüberschuss von 7’756 Franken für den Monat November 2020, von 6’661 Franken für den Monat Dezember 2020 und von 2’042 Franken für die Zeit ab Januar 2021. Am Ergebnis würde sich also nichts ändern. An sich müsste ein fiktiver Vermögensertrag vom Verzichtsvermögen als zusätzliche Einnahme berücksichtigt werden, was den Einnahmenüberschuss weiter erhöhen würde. Das würde aber am Ergebnis ebenso wenig wie die Berücksichtigung der im Januar 2021 angefallenen Kosten ändern, die die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache beantragt hat, denn diese Kosten haben nur zu einer Reduktion des Vermögens und folglich nur indirekt zu einer (geringen) 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Reduktion des Einnahmentotals geführt, die hier nicht ins Gewicht gefallen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtmässig. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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