Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 07.06.2022 EL 2021/38

7 giugno 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,371 parole·~22 min·4

Riassunto

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11a Abs. 1 ELG. Art. 14a ELV. Herabsetzung der Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2021 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Eine Sachverhaltsveränderung ist mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im März 2017 eingetreten. Damit hat ein Revisionsgrund bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Mai 2021 ein auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielbares, hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Ab 1. Juni 2021 hat sie (mit einer rechtskräftig gewordenen Verfügung) das an einem geschützten Arbeitsplatz tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt. Sie hat nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten oder nur noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann. Rückweisung zur medizinischen Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022, EL 2021/38).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.08.2022 Entscheiddatum: 07.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2022 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11a Abs. 1 ELG. Art. 14a ELV. Herabsetzung der Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2021 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Eine Sachverhaltsveränderung ist mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im März 2017 eingetreten. Damit hat ein Revisionsgrund bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Mai 2021 ein auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielbares, hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Ab 1. Juni 2021 hat sie (mit einer rechtskräftig gewordenen Verfügung) das an einem geschützten Arbeitsplatz tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt. Sie hat nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten oder nur noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann. Rückweisung zur medizinischen Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022, EL 2021/38). Entscheid vom 7. Juni 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2021/38 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ bezog seit längerer Zeit eine Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (EL-act. 130, 133, 139). Im Januar 2020 stellte die EL- Durchführungsstelle fest, dass der EL-Bezüger seit März 2017 nicht mehr gearbeitet hatte (EL-act. 74). Am 6. Januar 2020 teilte sie ihm mit (EL-act. 73), dass ihm grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen sei. Die Ergänzungsleistung werde deshalb ab 1. August 2020 entsprechend reduziert, ausser er finde trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle. Ab dem 1. Februar 2020 arbeitete der EL-Bezüger im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der B.___ der Stiftung C.___ zunächst als Hilfskoch und ab 1. Juni 2020 als Koch (EL-act. 36-4, 58, 61-4, 68). Das Einkommen für den Monat September 2020 betrug Fr. 352.85 (EL-act. 48-4). Am 26. Oktober 2020 gab er an (EL-act. 48-5), er verdiene durchschnittlich zwischen Fr. 300.-- und Fr. 400.-- pro Monat. Aufgrund von Rückenschmerzen könne er das Arbeitspensum nicht erhöhen. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem EL-Bezüger am 29. Oktober 2020 mit (ELact. 46), da er einen zu tiefen Lohn erziele, werde die Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2021 unter Berücksichtigung des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a ELV reduziert. Der definitive Betrag werde ihm im Laufe des Monats März 2021 eröffnet. Das hypothetische Erwerbseinkommen werde nicht angerechnet, sofern er trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Er müsse sich A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Monat mindestens sechsmal auf eine Arbeitsstelle schriftlich bewerben. Von diesen sechs Bewerbungen müssten mindestens vier auf ausgeschriebene, tatsächlich freie Stellen erfolgen. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen in den Monaten November 2020 bis Februar 2021 (monatliche Übersicht über getätigte Bewerbungen, alle Bewerbungsschreiben, dazugehörige Stelleninserate, alle Antwortschreiben und Kopie eines vollständigen Bewerbungsdossiers) seien bis zum 15. März 2021 einzureichen. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle ab 1. Januar 2021 eine Ergänzungsleistung von Fr. 2'747.-- pro Monat (inklusive Fr. 468.-- Prämienvergütung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) zu (ELact. 42). In der Anspruchsberechnung (Berechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen, EL-act. 40) berücksichtigte sie als anerkannte Ausgaben einen Betrag von Fr. 5'856.-- für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wovon sie den Maximalbetrag in der Höhe der regionalen Durchschnittsprämie von Fr. 5'616.-anrechnete, einen Mietzins von Fr. 12'780.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'610.--. Als anrechenbare Einnahmen berücksichtigte sie ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3'528.-- netto, was abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000.-- und einer Anrechnung zu zwei Dritteln ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'685.-- ergab, sowie eine Invalidenrente von Fr. 3'360.--. Die Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen ergab ebenfalls einen EL-Anspruch von Fr. 2'747.-- pro Monat (EL-act. 39). In der Verfügungsbegründung gab die EL-Durchführungsstelle an, bei der Berechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen resultiere ein höherer (gemeint wohl: gleich hoher) Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beruhe zukünftig auf den neurechtlichen Bestimmungen. A.b. Am 17. Dezember 2020 waren folgende Unterlagen eingegangen (EL-act. 38): Kündigung des EL-Bezügers vom 11. Dezember 2020 bei der B.___ der Stiftung C.___ "wegen Lungen Krankheit und Ruckenschmretrzen", Lohnabrechnungen der Monate Oktober und November 2020. Am 14. Januar 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 37), die Anforderungen gemäss dem Schreiben vom 29. Oktober 2020 gälten nach wie vor. Der EL-Bezüger habe angegeben, dass er der Tätigkeit in der B.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen könne. Falls sich sein Gesundheitszustand seit der letzten IV-Revision verschlechtert habe, könne er bei der IV-Stelle ein Erhöhungsgesuch stellen. Sollte er sich vollständig arbeitsunfähig fühlen, A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte behalte sie sich trotzdem die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2021 vor. Sie bat ihn um die Einreichung der Kündigungsbestätigung und der Lohnabrechnung für den Dezember 2020. Am 26. Januar 2021 gingen diese Unterlagen ein (EL-act. 36). Mit einer Verfügung vom 27. Januar 2021 (EL-act. 35) berechnete die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. September 2020 neu und gab an, die Neuberechnung erfolge aufgrund der Lohnanpassungen per 1. September 2020. Ab Dezember 2020 werde aufgrund der Kündigung per 15. Dezember 2020 kein Einkommen mehr berücksichtigt. In der Anspruchsberechnung betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 berücksichtigte sie kein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mehr; die weiteren Berechnungspositionen blieben unverändert. Die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 wurde auf Fr. 2'888.-- erhöht. A.d. Am 4. März 2021 gingen Unterlagen zu den Arbeitsbemühungen des EL-Bezügers für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. Dezember 2020 betreffend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 8. bis 13. Dezember 2020 ein (EL-act. 25-28). A.e. Mit einer Verfügung vom 16. März 2021 (EL-act. 23) reduzierte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2021 auf Fr. 1'491.-- pro Monat (inklusive Fr. 468.-- Prämienvergütung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie als anrechenbare Einnahme ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 26'147.--, was abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000.-- und einer Anrechnung zu zwei Dritteln ein anrechenbares Einkommen von Fr. 16'764.-- ergab (EL-act. 22). Die weiteren Berechnungspositionen blieben unverändert. Zur Begründung gab die EL- Durchführungsstelle an, am 29. Oktober 2020 habe sie die Anforderungen betreffend die Arbeitsbemühungen mitgeteilt. Am 5. März 2021 habe der EL-Bezüger Arbeitsbemühungen eingereicht. Folgende Punkte habe er nicht erfüllt: Qualität (es sei kein Bewerbungsschreiben, sondern nur eine E-Mail verfasst worden; es müsse ein Bewerbungsschreiben im A4-Format verfasst werden), ein Lebenslauf sei nicht vorhanden gewesen, die Berufserfahrung sei nicht erwähnt worden, die Qualitäten des EL-Bezügers seien nicht erwähnt worden, eine Bezugnahme auf das Stelleninserat A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehle, Grammatik (Gross-/Kleinschreibung), das Stellenprofil der Inserate müsse mehrheitlich erfüllt sein, Inserat mit Datum der Veröffentlichung (wenn möglich). Der EL-Bezüger habe sich mit einem Erwerbseinkommen an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen (Schadenminderungspflicht). Er erziele kein Einkommen und die eingereichten Bewerbungsunterlagen erfüllten die Anforderungen betreffend die Arbeitsbemühungen nicht. Gemäss Art. 14a ELV sei invaliden Personen unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50% der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden von Fr. 26'147.-- als Erwerbseinkommen anzurechnen. Der EL-Bezüger erhob eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2021 (undatiert, Posteingang 23. März 2021, EL-act. 21). Er machte geltend, er habe "bis jetzt" sechs Bewerbungen per E-Mail geschrieben, wie dies die meisten Firmen wollten. Er habe die Unterlagen jeweils mitgesandt. Anbei sende er den Lebenslauf und die Arbeitszeugnisse "als Berufserfahrung". Als Bezugnahme habe er das Stelleninserat gesandt. Als Hilfsarbeiter genüge es, eine E-Mail zu senden. Er suche immer noch nach einer Arbeit. Er entschuldige sich wegen "die schlicht qualtitä meine Grammatik". Er reichte folgende Unterlagen ein: Lebenslauf, zwei Arbeitszeugnisse, zwei Teilnahme- Bestätigungen der E.___ (Maschinenschreibkurs und Deutschkurs) und ein Zeugnis der F.___ in G.___. A.g. Am 11. Mai 2021 hielt die EL-Durchführungsstelle (Rechtsdienst) in einem Schreiben an den EL-Bezüger fest (EL-act. 17), er habe heute telefonisch mitgeteilt, dass er per 25. Mai 2021 eine Arbeitsstelle gefunden habe und dass er die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2021 zurückziehen wolle. Sie bat ihn um die Unterzeichnung der Rückzugserklärung. Gemäss einem Arbeitsvertrag (undatiert, Posteingangsdatum unbekannt, EL-act. 16) arbeitete der EL-Bezüger ab dem 1. Juni 2021 in der H.___ in I.___ an einem begleiteten Arbeitsplatz im Bereich Industrie zu einem 50%-Pensum. Der Monatslohn betrug Fr. 203.65 brutto (x13). Der EL-Bezüger erklärte am 11. Juni 2021 (EL-act. 12), dass er an der Einsprache festhalte. Mit einer Verfügung vom 14. Juni 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juni 2021 auf Fr. 2'796.-- monatlich (EL-act. 14). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'647.--; das hypothetische Erwerbseinkommen rechnete sie nicht mehr an (EL-act. 13). Am 20. August 2021 ging ein Arztzeugnis von Dr. med. A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2021 betreffend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des EL-Bezügers ab 2. Februar 2021 bis voraussichtlich 28. Februar 2021 ein (EL-act. 9). Mit einem Entscheid vom 24. August 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Art. 27 ELG i.V.m. Art. 97 AHVG (recte: Art. 52 Abs. 4 ATSG, EL-act. 7). Zur Begründung gab sie an, der Streitgegenstand beschränke sich auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Monat Mai 2021. Damit auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hätte verzichtet werden können, hätte sich der EL-Bezüger erfolglos über einen längeren Zeitraum immer wieder schriftlich auf ausgeschriebene Stellen bewerben (mindestens viermal im Monat) und die schriftlichen Absagen der entsprechenden Firmen samt den Stelleninseraten aufbewahren müssen. Die Bewerbungen seien auf den ganzen Monat verteilt und zeitnah zum Erscheinungsdatum des Inserates zu tätigen. Das Anforderungsprofil müsse zur Qualifikation des EL-Bezügers passen. Die Bewerbungen müssten fehlerfrei, schriftlich mit Lebenslauf und ohne Negativformulierungen verfasst werden. Allfällige Arbeitszeugnisse seien beizulegen. Im Feststellungsblatt "Hypothetisches Einkommen" vom 15. März 2021 habe die EL-Durchführungsstelle unter anderem folgendes ausgeführt: "VP hat 6 Bewerbungen pro Monat geschrieben gemäss der Übersicht. Es wurden nur einige Inserate eingereicht somit ist davon auszugehen, dass vP keine Blindbewerbungen getätigt hat. Das Bewerbungsschreiben wurde im Mail verfasst. Das Schreiben beinhaltet 2-3 Sätze. Gross-/Kleinschreibung wurde nicht beachtet und es hat enorm viele Grammatikfehler in diesen 2-3 Sätze. Die getätigten Bewerbungen entsprechen nicht der aktuellen Zeit. Ausserdem erfüllt vP das Stellenprofil nicht (KV, Grundausbildung im Bereich Gebäudereinigung, Abgeschlossene Ausbildung im Detailhandel). Es wurden für folgende Arbeitsorte Bewerbungen getätigt: K.___, L.___, M.___, N.___)". Daraus habe die EL-Durchführungsstelle zu Recht geschlossen, dass die vom EL-Bezüger vorgenommenen Bewerbungen qualitativ ungenügend gewesen seien und nicht den Eindruck von ernsthaften Arbeitsbemühungen hinterlassen hätten. Demnach sei zu Recht für Mai 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 17. September 2021 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2021 (act. G 1). Er beantragte, dass ihm in der Anspruchsberechnung für den Monat Mai 2021 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Aufgrund des ausgeübten Drucks der "Ergänzungsleistungen" (gemeint wohl: EL-Durchführungsstelle, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe er begonnen, in der H.___ zu arbeiten. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand nochmals drastisch verschlechtert und er habe starke Schmerzen im Rücken. Er beantrage dafür eine finanzielle Entschädigung. Zur Begründung hielt er fest, seine Rückenschmerzen und sein psychischer Gesundheitszustand hätten sich deutlich verschlechtert. Er habe nun seinen dritten akuten Bandscheibenvorfall. Aufgrund dessen sei er seit spätestens Februar 2021 vollständig arbeitsunfähig. Auf Druck der Beschwerdegegnerin habe er vom 25. Februar 2021 (recte: 25. Mai 2021, vgl. act. G 1.10) bis 28. Mai 2021 einen Schnuppereinsatz gemacht. Ab dem 1. Juni 2021 habe er begonnen, bei der H.___ zu 50% zu arbeiten. Diese Arbeit habe seinen Gesundheitszustand stark verschlimmert. Mittlerweile habe er bei der Invalidenversicherung einen Erhöhungsantrag eingereicht. Seit November 2021 (gemeint wohl: 2020) habe er nach bestem Wissen und Gewissen Bewerbungen geschrieben und der Beschwerdegegnerin eingereicht. Er bitte darum, dass diese gewürdigt und anerkannt würden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vollständige Arbeitsunfähigkeiten) ein (act. G 1.2 ff.): Von Dr. J.___ vom 26. August 2021 betreffend den Zeitraum ab 1. August 2021 bis voraussichtlich 30. September 2021, vom Kantonsspital St. Gallen vom 17. August 2021 betreffend den Zeitraum ab 17. bis 31. August 2021 und vom 15. Juni 2021 betreffend den Zeitraum ab 15. bis 29. Juni 2021 sowie von Dr. D.___ vom 15. Juni 2021 betreffend den Zeitraum ab 15. bis 20. Juni 2021 und vom 9. Juni 2021 betreffend den Zeitraum ab 9. bis 11. Juni 2021. Ausserdem reichte er ein Schreiben der H.___ vom 11. Mai 2021 betreffend einen Schnuppereinsatz vom 25. bis 28. Mai 2021 (act. G 1.10) und zwei Absagen vom 4. März 2021 und 13. April 2021 auf Bewerbungen vom Dezember 2020 und 15. März 2021 (act. G 1.12 f.) ein. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 4).B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bat die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2022 um die Einreichung der IV-Akten des Beschwerdeführers (act. G 5). Diese gingen am 3. März 2022 ein (act. G 6). Der Beschwerdeführer bezog seit 1. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 45% eine Viertelsrente (act. G 6.1.82). Gemäss einem polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der ABI GmbH vom 8. November 2006 hatte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden (act. G 6.1.56-17 f.): Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. rechtsbetont (mit/bei lumbaler Spinalkanalstenose LWK2/3, Claudicatio spinalis-Symptomatik, St. n. Diskushernienoperation LWK2/3 rechts, St. n. Diskushernienoperation wahrscheinlich L5/S1 1994, medianer kleinvolumiger flachbogiger nicht komprimierender Diskusprotrusion L5/S1, segmentaler Funktionsstörung der LWS, Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung). Die Gutachter hatten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. Eine Verlaufsbegutachtung vom 4. Februar 2009 (polydisziplinäres Gutachten der ABI GmbH vom 6. März 2009) hatte eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergeben (act. G 6.1.111-22). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war genannt worden: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. rechtsbetont (radiomorphologisch persistierende diskogen und ligamentär bedingte Spinalkanalstenosierung L2/3, breitbasige Diskusprotrusion L3/4 sowie median betonte Diskusprotrusion L4/5, leichte Spondylarthrose L3/4 und L4/5, progrediente Claudicatio spinalis-Symptomatik, St. n. Diskushernienoperation LWK2/3 rechts 1989, St. n. Diskushernienoperation L5/S1 1994, leichte Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform [lumbal links- sowie rechtskonvexe Skoliose], diskrete Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen). Als Profil einer adaptierten Tätigkeit hatten die Gutachter angegeben: Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wobei die Arbeitszeit idealerweise auf zweimal zwei Stunden pro Tag mit einer grossen Mittagspause verteilt werden sollte; der Beschwerdeführer müsse seine Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können, das fixierte Sitzen sei auf 20 bis maximal 30 Minuten zu limitieren, das Gehen sei ihm nur im Rahmen von sehr kurzen Strecken (unter 100 Metern) repetitiv zumutbar, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition sowie Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der LWS seien zu vermeiden (act. G 6.1.111-20, 6.1.111-22). Mit einer Verfügung vom 10. Juli 2009 hatte die IV-Stelle ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (act. G 6.1.120). Eine B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. August 2021 auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 16. März 2021 auf deren Rechtmässigkeit überprüft. Mit dieser Revisionsverfügung hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2021 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens reduziert. Da mit einer (rechtskräftigen) Revisionsverfügung vom 14. Juni 2021 rückwirkend ab 1. Juni 2021 aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der H.___ kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet worden ist, hat die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens auf die Rechtmässigkeit der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. bis 31. Mai 2021 beschränkt. In diesem Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der Überprüfung des Rentenanspruchs hatte sie am 25. Januar 2016 mit einer Mitteilung, dass keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe, abgeschlossen (act. G 6.1.172). Die IV-Stelle hatte in diesem Zusammenhang nur zwei Arztberichte, die Notfallbehandlungen betroffen hatten, eingeholt (act. G 6.1.166, 6.1.171). Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2016 war die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 17. Oktober 2016 nicht eingetreten (act. G 6.1.192). Am 30. August 2021 hatte der Beschwerdeführer wegen einer psychogenen Überlagerung erneut ein Revisionsgesuch eingereicht und angegeben, seit 1. August 2021 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. G 6.1.202). Da er keine medizinischen Berichte eingereicht hatte, war die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 17. Januar 2022 nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten (act. G 6.1.207). Am 21. März 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. G 8): Kündigungsschreiben vom 4. November 2021 und Arbeitsbestätigung vom 30. November 2021 der H.___, Arztzeugnis von Dr. J.___ vom 23. November 2021 betreffend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2021 bis voraussichtlich 31. Dezember 2021. B.e. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 9).B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung für den Monat Mai 2021 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm sei im Mai 2021 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Im Weiteren hat er mit der Begründung, dass er auf Druck der Beschwerdegegnerin in der H.___ zu arbeiten begonnen und sich sein Gesundheitszustand daraufhin verschlechtert habe, eine finanzielle Entschädigung beantragt. Das ist als Antrag um Schadenersatz und/ oder Genugtuung zu interpretieren. Auf diesen Antrag kann mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. 2.   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen; die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Art. 11a Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden Erwerbseinkünfte zu zwei Dritteln angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 1'000.-- übersteigen. Die Regelung in Art. 11a Abs. 1 ELG knüpft an die bisherige Praxis zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) an (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7538). Insbesondere gilt weiterhin Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301), wonach Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren wird jedoch mindestens der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag angerechnet. An die bisherige Rechtsprechung zu Art. 14a ELV kann deshalb auch unter der Geltung von Art. 11a Abs. 1 ELG angeknüpft werden. Wird der Grenzbetrag gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Erwerbseinkommen, das die versicherte Person tatsächlich 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte realisieren könnte (BGE 140 V 270 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Bezüger trotz ernsthafter Arbeitsbemühungen keine Stelle findet, die Arbeitslosigkeit also nicht selbstverschuldet ist. Diese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn der EL- Bezüger qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2021; Botschaft EL-Reform, BBl 2016 7538). Bemüht sich der EL-Bezüger trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Diese besteht nämlich darin, durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens soweit als möglich aus eigener Kraft zur Deckung des Existenzbedarfs beizutragen. Arbeitet der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26), ist Art. 14a Abs. 2 ELV nicht anwendbar (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 16. März 2021 die Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2021 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens reduziert. Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Vorliegend hat die Sachverhaltsveränderung darin bestanden, dass der Beschwerdeführer ab März 2017 nicht mehr gearbeitet hat. Zwar hat er ab 1. Februar 2020 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen; das dabei erzielte Erwerbseinkommen hat den Grenzbetrag gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a ELV jedoch nicht erreicht. Die Verfügung vom 16. März 2021 ist also eine Reaktion auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im März 2017 gewesen. Damit hat ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG bestanden. 2.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2021 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 26'147.-- angerechnet hat. Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 45% eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat 50% betragen (vgl. die beiden Gutachten der ABI GmbH vom 8. November 2006 und 6. März 2009). Seit der Begutachtung im Jahr 2009 hat die IV- Stelle den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr vertieft abgeklärt. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision in den Jahren 2015/2016 hat sie nämlich lediglich geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustands und die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, was sie verneint hat. Auf zwei Revisionsgesuche des Beschwerdeführers vom 6. April 2016 und 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. August 2021 ist sie nicht eingetreten. Dementsprechend ist die Viertelsrente seit dem Rentenbeginn unverändert ausgerichtet worden. Am 29. Oktober 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie ab 1. Mai 2021 in Anwendung von Art. 14a ELV (gemeint: Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV) ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde, ausser er finde trotz ernsthaften Arbeitsbemühungen keine Stelle. Da sie die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von November 2020 bis Februar 2021 als nicht ausreichend und damit als nicht ernsthaft qualifiziert hat, hat sie mit der Verfügung vom 16. März 2021 ab 1. Mai 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 26'147.-angerechnet (EL-act. 23). Mit einer (rechtkräftig gewordenen) Verfügung vom 14. Juni 2021 hat sie das hypothetische Erwerbseinkommen rückwirkend ab 1. Juni 2021 aus der EL-Anspruchsberechnung ausgeschieden und stattdessen das bei der H.___ ab 1. Juni 2021 tatsächlich erzielte Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'647.-berücksichtigt (EL-act. 14). Die Beschwerdegegnerin ist also davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 seine Resterwerbsfähigkeit nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt verwerten könne. Dies steht in einem Widerspruch zur Verfügung vom 16. März 2021 und zu dem diese Verfügung ersetzenden, angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2021, worin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 ein auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielbares, hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Sinn und Zweck von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ist, dass einer invaliden Person, die aufgrund ihrer Unfähigkeit, ihre Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem zu engen Wortlaut – nicht einfach daran anknüpfen, ob eine invalide Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine invalide Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge, denn dann würde einer invaliden Person, die fähig wäre, ihre Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, statt ein allfälliges hypothetisches Erwerbseinkommen nur das tatsächlich erzielte, tiefere Erwerbseinkommen angerechnet, während einer invaliden Person, die nicht in einer geschützten Werkstätte arbeitet und die ihre Resterwerbsfähigkeit ebenfalls auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann sowie selbstverschuldet arbeitslos ist, ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde. Arbeitet eine invalide Person also in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG, obwohl sie ihre Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann, ist nicht Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV, sondern Art. 14a © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2021 von einer Verwertbarkeit der Abs. 2 ELV massgebend (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2021, EL 2019/18 E. 4.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getätigt, ob der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten oder nur noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann. In den Gutachten vom 8. November 2006 und 6. März 2009 sind die Sachverständigen der ABI GmbH implizit von einer Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen. Die EL-Durchführungsstellen und die Sozialversicherungsgerichte haben sich hinsichtlich der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zwar grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 270 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Begutachtung durch die ABI GmbH vom 4. Februar 2009 liegt jedoch zu weit zurück, als dass gestützt darauf mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt wäre, dass der Beschwerdeführer ab November 2020 (Beginn der Arbeitsbemühungen) nach wie vor in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist (bzw. dass er zu 45% invalid gewesen ist) und dass er seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hat verwerten können. Mit Ausnahme der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, insbesondere dasjenige von Dr. J.___ vom 2. Februar 2021 betreffend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Februar 2021 bis voraussichtlich 28. Februar 2021, liegen keine aktuellen medizinischen Berichte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten. Hätte der Beschwerdeführer der IV-Stelle diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, wäre die IV-Stelle wohl auf das Revisionsgesuch eingetreten und hätte den medizinischen Sachverhalt weiter abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) also objektiv verletzt. Die Sache ist deshalb zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und damit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab November 2020 und zur Klärung, ob die Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten oder nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt verwertbar ist, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im Bereich der Invalidenversicherung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Regel eine medizinische Begutachtung erforderlich ist und da im EL- Bereich dasselbe Beweismass wie im IV-Bereich gilt, wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung veranlassen müssen. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer ab November 2020 ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat, wird erst auf der Grundlage des Ergebnisses der medizinischen Abklärung beantwortet werden können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Resterwerbsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt ausgegangen ist. Die Verfügung vom 14. Juni 2021 ist allerdings formell rechtskräftig und kann in diesem Beschwerdeverfahren somit nicht überprüft werden. 4.   Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag betreffend eine finanzielle Entschädigung wird nicht eingetreten. 2. Der Einspracheentscheid vom 24. August 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.06.2022 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11a Abs. 1 ELG. Art. 14a ELV. Herabsetzung der Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2021 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Eine Sachverhaltsveränderung ist mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im März 2017 eingetreten. Damit hat ein Revisionsgrund bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Mai 2021 ein auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielbares, hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Ab 1. Juni 2021 hat sie (mit einer rechtskräftig gewordenen Verfügung) das an einem geschützten Arbeitsplatz tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt. Sie hat nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten oder nur noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann. Rückweisung zur medizinischen Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022, EL 2021/38).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T20:31:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2021/38 — St.Gallen Versicherungsgericht 07.06.2022 EL 2021/38 — Swissrulings