Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.01.2022 Entscheiddatum: 29.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2021 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur Prüfung, ob die nach der Trennung geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (teilweise) als Ausgabe zu berücksichtigen sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/9). Entscheid vom 29. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Regionales Beratungszentrum, Unterer Stadtgraben 6, Postfach 65, 8730 Uznach, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Einstellung und Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ bezog ab Juni 2012 (rückwirkend ab 1. Oktober 2011) neben einer ganzen IV-Rente Ergänzungsleistungen (EL-act. 141). In den folgenden Jahren wurden die Ergänzungsleistungen wegen verschiedener Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen immer wieder anpasst: Per 1. März 2013 bezog der Versicherte zusammen mit seinem Kind (geboren 201_) und der Mutter des Kindes eine gemeinsame Wohnung (EL-act. 135). Im Jahr 201_ wurde der Versicherte Vater eines weiteren Kindes (vgl. EL-act. 121). Am ___ 2014 heiratete er die Mutter seiner Kinder (EL-act. 113-1, 117). A.a. Am 27. November 2018 teilte eine Mitarbeiterin des Regionalen Beratungszentrums Uznach der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 52), dass der Versicherte seit dem 1. Oktober 2018 wieder bei seinen Eltern wohne. Die beiden Kinder lebten bei der Ehefrau. Mit den Eltern des Versicherten sei vereinbart worden, dass ihnen der Versicherte für Kost und Logis monatlich Fr. 520.-- bezahle. Aus einem beigelegten Bankbeleg war ersichtlich, dass sich der Betrag von Fr. 520.-- aus einem Teil für Kost und Logis (Fr. 400.--) und einem Teil für die Garagenmiete (Fr. 120.--) zusammensetzte. A.b. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL per 1. Januar 2019 auf Fr. 1'001.-- (exkl. Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung) fest (EL-act. 47). Der Grund für die Anpassung war − neben der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung − eine Erhöhung des anrechenbaren Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf. Zudem hatten sich die IV-Renten erhöht. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 10. Januar 2019 ging bei der EL-Durchführungsstelle eine Meldung der Gemeinde B.___ ein, wonach der Versicherte nach C.___ gezogen sei (EL-act. 44). Das Ehepaar habe sich per 31. Dezember 2018 getrennt. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die Beiständin des Versicherten (EL-act. 3) der EL-Durchführungsstelle am 15. Februar 2019 mit (EL-act. 44), dass keine Trennungsvereinbarung vorhanden sei. Die Mutter wohne mit den beiden Kindern noch in B.___. Ende März ziehe sie um. Keiner zahle Unterhalt. Die Ehefrau arbeite immer noch nicht. A.d. Am 27. Februar 2019 fragte die EL-Durchführungsstelle die Beiständin des Versicherten an, ob es richtig sei, dass sich der Versicherte und seine Ehefrau bereits per 1. Oktober 2018 getrennt hätten (EL-act. 42). Zudem bat sie darum, ihr mitzuteilen, wie hoch die Mietausgaben für die Logis ohne die Kost seien. Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 4. März 2019 bestätigte die Beiständin des Versicherten, dass die Trennung bereits per 1. Oktober 2018 erfolgt sei (EL-act. 42). Der Versicherte habe sich erst später bei der Gemeinde gemeldet, weshalb die Trennung der Einfachheit halber per 31. Dezember 2018 erfasst worden sei. Der Mietzinsanteil des Versicherten sei schnell ausgemacht worden und man habe sich nicht viel dazu überlegt. Der Versicherte esse mittags immer auswärts. A.e. Am 4. März 2019 teilte die Beiständin des Versicherten der zuständigen EL- Sachbearbeiterin per E-Mail mit (EL-act. 39), dass sich die Mietausgaben des Versicherten für die Logis auf monatlich Fr. 350.-- beliefen (AHV-Ansatz Unterkunft Fr. 11.50 x 365/12). Zudem leiste der Versicherte seiner Ehefrau Unterhaltszahlungen von Fr. 1'350.-- pro Monat. Die Familienwohnung sei auf den 31. März 2019 gekündigt worden. Die Ehefrau habe per 1. April 2019 eine neue Wohnung gemietet und ziehe mit den beiden Kindern dort ein (Mietvertrag: EL-act. 40). A.f. Mit Verfügung vom 28. März 2019 (EL-act. 31) hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2018 auf und forderte für den Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'973.-- zurück. Zur Begründung hielt sie fest, dass die EL aufgrund der Trennung per 1. Oktober 2018 neu habe berechnet werden müssen. Der Versicherte bezahle seiner Ehefrau und den Kindern einen monatlichen Unterhalt von Fr. 1'350.--. Die IV- Kinderrenten (2 x Fr. 629.-) würden immer noch an den Versicherten ausbezahlt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden auch die BVG-Renten (2 x Fr. 215.58) noch an den Vater ausbezahlt. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem monatlichen Unterhalt um die Weiterleitung der Renten handle, weshalb kein zusätzlicher Unterhalt berücksichtigt werde. Für die Wohnungsmiete könne lediglich ein Betrag von Fr. 350.-- pro Monat berücksichtigt werden. Das Vermögen sei anhand der Steuerveranlagung 2017 (Wertschriften Fr. 12'351.--, Zinsen Fr. 1.--, Motorfahrzeuge Fr. 27'200.--) und das Einkommen anhand des Lohnausweises 2017 (Bruttolohn Fr. 10'664.-- abzgl. Kinderzulagen von je Fr. 200.--) festgesetzt worden. In einer E-Mail vom 2. Mai 2019 bat die Beiständin der Versicherten um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 28. März 2019 (EL-act. 26). Der Versicherte habe im Sinne von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und die Kinder auch nach dem 1. Oktober 2018 weiterhin alle laufenden Kosten für die Wohnung usw. beglichen. Der beiliegenden Kostenartenliste des Regionalen Beratungszentrums Uznach war unter anderem zu entnehmen, dass der Versicherte im Zeitraum Oktober 2018 bis Februar 2019 die Miete von Fr. 1'730.-- für die Familienwohnung und Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'220.-- an seine Ehefrau und die Kinder bezahlt hatte. Im Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019 hatte die Kostenartenliste zudem eine monatliche Zahlung von Fr. 400.-- für Kost und Logis ausgewiesen. Am 3. Mai 2019 teilte die zuständige EL-Sachbearbeiterin der Beiständin des Versicherten telefonisch mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde (EL-act. 29). A.h. Am 10. Mai 2019 erhob die Beiständin des Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2019 (EL-act. 23). Sie forderte die EL-Durchführungsstelle auf, die BVG-Renten mit dem tatsächlich ausbezahlten Betrag in die Rechnung aufzunehmen. Ausserdem seien die geleisteten Unterhaltszahlungen im Betrag von Fr. 12'954.05 (1. Oktober bis 21. Dezember 2018) sowie von Fr. 14'997.20 (1. Januar bis 30. April 2019) abzüglich der ausgerichteten Kinderrenten im Sinne von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Der Einsprache lag die BVG-Rentenbescheinigung für das Jahr 2018 bei. Die Kinderrenten hatten sich im Zeitraum 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 auf monatlich Fr. 205.60 für jedes Kind belaufen (EL-act. 25). A.i. Am 14. August 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle der Beiständin des Versicherten mit, dass das Einspracheverfahren sistiert werde, bis das Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei (EL-act. 19). A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 6. November 2019 reichte das Regionale Beratungszentrum Uznach das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Z.___ vom ___ Oktober 2019 ein (EL-act. 18). Das Gericht hatte die Scheidungsvereinbarung der Ehegatten genehmigt. Die Ehegatten hatten vereinbart, dass die Kinder bei der Mutter wohnen. Der Versicherte war verpflichtet worden, bis 31. Dezember 2019 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 480.-- pro Kind und ab 1. Januar 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 80.-- pro Kind zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderrenten deckten den gebührenden Barunterhalt der Kinder. Der Betreuungsunterhalt von derzeit Fr. 2'578.-- könne nicht vollumfänglich gedeckt werden. Die Unterdeckung betrage derzeit monatlich Fr. 1'357.-- für beide Kinder zusammen. Mangels Leistungsfähigkeit hatten die Ehegatten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. A.k. Am 20. Januar 2020 reichte das Steueramt Uznach die Lohnausweise des Versicherten der Jahre 2017 und 2018 ein (EL-act. 12). Der Bruttolohn hatte im Jahr 2017 Fr. 10'664.-- (netto Fr. 9'765.--) und im Jahr 2018 Fr. 36'731.-- (netto Fr. 35'780.--) betragen (EL-act. 13). A.l. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 3. Februar 2020 (EL-act. 10), dass der Versicherte monatlich Fr. 2'079.20 hätte weiterleiten müssen (Kinderrenten von Fr. 1'679.20 plus Kinderzulagen von Fr. 400.--). Im Scheidungsurteil sei festgehalten worden, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schuldeten. Aus diesem Grund sei kein Ehegattenunterhalt als Ausgabe zu berücksichtigen. Für den hier massgebenden Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 habe das Gericht kein Urteil gefällt. Zum Lohnausweis 2018 sei zu bemerken, dass in diesem Lohn Nachzahlungen der Kinderzulagen von Fr. 23'800.-- sowie die laufenden Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- enthalten seien. Somit habe der effektive Lohn im Jahr 2018 Fr. 10'531.-- (abzüglich Fr. 951.-- ordentliche Beiträge) betragen. In einer Stellungnahme desselben Tages hielt die zuständige EL-Sachbearbeiterin fest, dass gemäss dem Scheidungsurteil eine Unterdeckung beim Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 1'357.-- bestehe (EL-act. 7). Dieser könne jedoch nicht vom Versicherten bezahlt werden, da seine finanziellen Verhältnisse eine Unterstützung nicht zuliessen. Die EL- Berechnung der Kinder habe bisher einen Ausgabenüberschuss aufgewiesen. Daran werde auch die Anrechnung des Unterhalts nichts ändern. A.m. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie bezüglich des EL- Anspruchs ab April 2019 die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung hielt sie fest, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Versicherte zusätzlich zu den an seine Ex- Ehefrau weitergeleiteten IV- und BVG-Kinderrenten im relevanten Zeitraum ab Oktober 2018 bis Ende März 2019 weitere Zahlungen geleistet hätte. Die Ex-Ehefrau habe denn auch mangels entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Versicherten auf Ehegattenunterhalt verzichtet. Dem Versicherten seien daher zu Recht keine entsprechenden Alimente als Ausgabe angerechnet worden. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. A.n. Gegen diesen Entscheid erhob die Beiständin des Versicherten am 6. März 2020 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge für die Kinder (sowie für die Ehefrau bis 30 Tage nach Scheidungsdatum − Rechtskraftdatum) in die EL-Berechnung als Aufwand (familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder dergleichen) aufzunehmen und die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2018 weiter auszurichten seien. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) neben den IV- und BVG-Kinderrenten die Miete für die Familienwohnung, die Krankenkassenprämien sowie die Lebensunterhaltskosten der Ehefrau und der beiden Kinder weiterbezahlt habe. Die Ehe sei als lebensprägend anzusehen, da die gemeinsamen Kinder ausschliesslich durch die Ehefrau betreut worden seien. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts sei daher an den zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen. Die Ehefrau haben im hier massgebenden Zeitraum über kein eigenes Einkommen verfügt, weshalb der Beschwerdeführer für sie habe aufkommen müssen. Der Beschwerde lagen unter anderem Auszüge des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der St. Galler Kantonalbank bei (act. G 1.4). Diesen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau im Zeitraum September 2018 bis Februar 2019 jeden Monat einen Betrag von Fr. 1'350.-überwiesen hatte ("LU FRAU, BEIDE KINDER CHF 1'220.00; TG FRAU CHF 130.00"). Im selben Zeitraum hatte er auch den monatlichen Mietzins für die Familienwohnung von Fr. 1'730.-- bezahlt. Ausserdem hatte er der KPT/CPT am 10. Januar 2019 einen Betrag von Fr. 234.-- überwiesen (Prämien VVG Januar bis Juni 2019 für die beiden B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Söhne). Am 9. März 2020 ging beim Gericht ein vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnetes Doppel der Beschwerdeschrift ein (act. G 2). Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Am 17. August 2021 ersuchte das Gericht die Beiständin des Beschwerdeführers darum, die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung nachzureichen (act. G 6). Am 3. September 2021 informierte D.___ vom Beratungszentrum Uznach das Gericht darüber, dass sie die neue Beiständin des Versicherten sei (act. G 7). Am 19. Oktober 2021 ging beim Gericht ein Auszug des Dispositivs der von der Erwachsenenschutzbehörde der Beiständin erteilten Prozessvollmacht vom 14. Oktober 2021 für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ein (act. G 9). B.c. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020. Diesem liegt die Verfügung vom 28. März 2019 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2018 wegen eines Einnahmenüberschusses aufgehoben und für den Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 5'973.-- zurückgefordert hat. Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen sind die per 1. Oktober 2018 erfolgte Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und der damit verbundene Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung gewesen. Daneben hat die Beschwerdegegnerin aber auch Anpassungen beim Vermögen, bei den Vermögenserträgen und beim Erwerbseinkommen vorgenommen. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 lediglich den Sachverhalt bis und mit Verfügungserlass (28. März 2019) überprüft. Dies ist richtig gewesen: Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (siehe z.B. Entscheid vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2) sind nämlich nur die Verhältnisse bis zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung, und nicht etwa die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides selbst zu berücksichtigen. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Leben die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2018 lediglich noch den Beschwerdeführer berücksichtigt, d.h. die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder sind nicht mehr eingeschlossen gewesen. Sie hat also − zu Recht − die Kinderzulagen und die Kinderrenten der IV und der beruflichen Vorsorge nicht mehr als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Bei den Ausgaben hat sie allerdings keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgehalten, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den an seine getrennt lebende Ehefrau weitergeleiteten IV- und BVG-Kinderrenten im relevanten Zeitraum ab Oktober 2018 bis Ende März 2019 weitere Zahlungen geleistet hätte. Deshalb habe sie dem Beschwerdeführer zu Recht keine entsprechenden Alimente als Ausgabe angerechnet. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat hingegen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Miete für die Familienwohnung und die Krankenkassenprämien weiterbezahlt und sich am Lebensunterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und der Kinder beteiligt habe. Die geleisteten Unterhaltsbeiträge seien in der EL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen. 2.2. Den von der Beiständin des Beschwerdeführers eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Miete für die Familienwohnung für die Monate Oktober 2018 bis März 2019 in der Höhe von Fr. 1'730.-- bezahlt hat (EL-act. 25-4 f., act. G 1.4). Des Weiteren hat er seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau im Zeitraum September 2018 bis Februar 2019 monatlich einen Betrag von Fr. 1'350.-überwiesen − davon Fr. 1'220.-- für den Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Fr. 130.-- als "Taschengeld" für die Ehefrau (siehe Kontoauszug in act. G 1.4). Im März 2019 hat er noch einen Betrag von Fr. 3'392.40 überwiesen (Fr. 1'313.20 für den Lebensunterhalt und Fr. 2'079.20 "Einnahmen Kinder"). Ebenso hat er die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung seiner Ehefrau für den Zeitraum Oktober 2018 bis April 2019 bezahlt (insgesamt Fr. 1'096.70). Auch die Prämien für die Krankenzusatzversicherungen der gemeinsamen Kinder für das 1. Halbjahr 2019 hat er beglichen (Fr. 234.--). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nach der Trennung von seiner Ehefrau und dem Auszug aus der Familienwohnung seiner Ehefrau nicht nur die Kinderzulagen und die Kinderrenten weitergeleitet hat, sondern substantielle zusätzliche Zahlungen an deren Unterhalt sowie den Unterhalt der gemeinsamen Kinder geleistet hat. Nach der Trennung des Ehepaares im Oktober 2018 sind keine Eheschutzmassnahmen eingeleitet worden. Soweit ersichtlich liegt auch keine behördlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung vor. Das Scheidungsurteil vom 25. Oktober 2019 regelt erst die ab Rechtskraft zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Für den hier massgebenden Zeitraum (Oktober 2018 bis März 2019) liegt also keine gerichtlich oder behördlich genehmigte Vereinbarung über die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge vor. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb abklären müssen, ob und wenn ja, wie viel Unterhalt der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und seinen Kindern (nebst den Kinderzulagen und den Kinderrenten) ab dem Zeitpunkt der Trennung des Ehepaares hätte leisten müssen, wenn diese gerichtlich oder behördlich festgesetzt worden wären. Die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge sind also nur abzugsfähig, soweit sie angemessen gewesen sind (vgl. Rz. 3272.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, WEL, Stand 1. Januar 2019). Die Sache ist somit auch zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 familiäre Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzurechnen sind, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.4. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. Oktober 2018 noch einen Mietzins für die Wohnung von Fr. 4'200.-- pro Jahr (Fr. 350.-- pro Monat) berücksichtigt. Gemäss den Angaben der Beiständin haben sich die Mietausgaben des Versicherten ab 1. Oktober 2018, als dieser wieder bei seinen Eltern gelebt hatte, auf monatlich Fr. 350.-- belaufen. Die Beschwerdegegnerin hat daher in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2018 zu Recht einen jährlichen Mietzins von Fr. 4'200.-- als Ausgabe berücksichtigt. 2.5. Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2018 statt des bisher angerechneten Sparguthabens von Fr. 48'138.-- neu ein Sparguthaben von Fr. 12'351.-- sowie einen Fahrzeugwert von Fr. 27'200.-- angerechnet. Zudem hat sie lediglich noch einen Vermögensertrag von Fr. 1.-- (statt bisher Fr. 23.--) 2.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt. Dabei hat sie sich auf die Steuerunterlagen des Jahres 2017 gestützt, welche am 27. März 2019 eingegangen sind (EL-act. 34 f.). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin neu ein tieferes Vermögen und tiefere Vermögenserträge angerechnet. Diese Veränderungen sind jedoch bereits per 1. Januar 2018 eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hätte das Vermögen und die Vermögenserträge daher nicht auf den Revisionszeitpunkt (1. Oktober 2018) anpassen dürfen. Hinzu kommt, dass eine Änderung, die zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses führt, erst auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, vorzunehmen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Das Vermögen und die Vermögenserträge könnten somit frühestens ab 1. März 2019 reduziert werden. Wie hoch das Vermögen und die Vermögenserträge per 31. Dezember 2018 gewesen sind, wird die Beschwerdegegnerin noch abklären müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2018 von brutto Fr. 6'662.-- auf brutto Fr. 5'864.-- reduziert (siehe Steuerveranlagung 2017, EL-act. 35 und Lohnausweis 2017, EL-act. 55, letzterer war bereits im April 2018 eingereicht worden, siehe EL-act. 54). Vom Bruttolohn hat die Beschwerdegegnerin − wie bereits seit dem 1. Dezember 2015 − die Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- in Abzug gebracht (EL-act. 34). Wie beim Vermögen ist die massgebende Veränderung beim Erwerbseinkommen nicht per 1. Oktober 2018 eingetreten, sondern wäre − gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV − bereits per 1. Januar 2018 zu berücksichtigen gewesen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Lohn des Beschwerdeführers auf den Revisionszeitpunkt hin relevant verändert hätte, weshalb eine Reduktion des Lohnes per 1. Oktober 2018 ausgeschlossen gewesen ist. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Gericht nicht erschliesst, weshalb die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2015 die Kinderzulagen von insgesamt Fr. 4'800.-- vom im Lohnausweis ausgewiesenen Bruttolohn abgezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hatte bis zur hier strittigen Revision der Ergänzungsleistungen per 1. Oktober 2018 seit dem 1. Dezember 2015 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 6'662.-- angerechnet. Dabei hatte sie sich auf den Lohnausweis des Jahres 2014 gestützt, welcher einen Bruttolohn von Fr. 11'462.--, Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV von Fr. 991.-- und einen Nettolohn von Fr. 10'471.-- ausgewiesen hatte (EL-act. 80). Die Sozialversicherungsbeiträge hatten damals 6.25 % des Bruttolohnes und die Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung 2.4 % des Bruttolohnes ausgemacht (siehe ELact. 103-10). Die Beiträge (insg. 8.65 % resp. Fr. 991.--) sind also auf dem gesamten Bruttolohn von Fr. 11'462.-- erhoben worden. Da Kinderzulagen beitragsfrei sind, dürften sie in dem im Lohnausweis angegebenen Bruttolohn eigentlich nicht enthalten gewesen sein. Auch aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen vom Mai, Juni und Juli 2014 ist nicht ersichtlich, dass die Kinderzulagen im Lohn enthalten 2.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). gewesen wären (EL-act. 103-8 ff.). Und schliesslich sind die Kinderzulagen auch in der Aufstellung der Beiständin (Budget 1. April 2019) separat ausgewiesen (Lohn Fr. 743.30, Kinderzulagen Fr. 400.--). Eine allfällige (rückwirkende) Anpassung des Erwerbseinkommens wegen zu viel abgezogener Kinderzulagen wäre jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, sondern eines separat durchzuführenden Wiedererwägungsverfahrens (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegen die Verfügung vom 4. März 2016 (EL ab 1. Dezember 2015). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin weiterhin das ab 1. Oktober 2018 angerechnete Erwerbseinkommen von brutto Fr. 5'864.-berücksichtigt. Der Lohnausweis (EL-act. 13) weist für das Jahr 2018 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 36'731.--, jedoch lediglich Sozialversicherungs- und NBU-Beiträge von Fr. 951.--, aus. Am 21. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin per E-Mail bei der Gemeinde B.___ nachgefragt, wie hoch die im Lohn enthaltene Nachzahlung der Kinderzulagen gewesen sei (EL-act. 11). Die Antwort der Gemeinde liegt nicht bei den Akten. Im Feststellungsblatt vom 3. Februar 2020 hat die zuständige EL-Sachbearbeiterin notiert, dass im Lohn 2018 Nachzahlungen von Kinderzulagen von Fr. 23'800.-- sowie die laufenden Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- enthalten seien. Der effektive Lohn habe im Jahr 2018 somit Fr. 10'531.-- betragen (EL-act. 10). Sollte sich das Erwerbseinkommen per 1. Januar 2019 erhöht haben (gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend), wäre das Erwerbseinkommen rückwirkend ab 1. Januar 2019 anzupassen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Die Beschwerdegegnerin wird also noch die entsprechenden Belege betreffend die Nachzahlung und Anrechnung der Kinderzulagen in dem im Lohnausweis 2018 angegebenen Bruttolohn einholen müssen. 2.8. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 anrechenbaren Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers, betreffend das ab 1. Januar 2019 anrechenbare Vermögen und die ab 1. Januar 2019 anrechenbaren Vermögenserträge sowie betreffend das ab 1. Januar 2019 anrechenbaren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.9. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2021 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur Prüfung, ob die nach der Trennung geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (teilweise) als Ausgabe zu berücksichtigen sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2021, EL 2020/9).
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2026-05-12T20:41:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen