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St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2022 EL 2020/44

11 gennaio 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,060 parole·~30 min·1

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Beweis einer Schuldentilgung. Der Untersuchungsgrundsatz geht der Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung vor. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt hat, vom Beschwerdeführer Nachweise betreffend die von ihm geltend gemachte Schuldentilgung zu verlangen, obwohl es naheliegend gewesen wäre, den Sachverhalt bei Nichteinreichen von überzeugenden Beweismitteln auf andere Weise, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer als Gläubiger bezeichneten Dritten, abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2022, EL 2020/44).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.05.2022 Entscheiddatum: 11.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Beweis einer Schuldentilgung. Der Untersuchungsgrundsatz geht der Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung vor. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt hat, vom Beschwerdeführer Nachweise betreffend die von ihm geltend gemachte Schuldentilgung zu verlangen, obwohl es naheliegend gewesen wäre, den Sachverhalt bei Nichteinreichen von überzeugenden Beweismitteln auf andere Weise, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer als Gläubiger bezeichneten Dritten, abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2022, EL 2020/44). Entscheid vom 11. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/44 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Thomas Frey, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Dezember 2018/Januar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (Aktenbund I, EL-act. 110). Das Anmeldeformular unterzeichnete er am 30. Dezember 2018. Dieses ging am 18. Januar 2019 bei der EL-Durchführungsstelle ein. Er reichte einen Bankkontoauszug der Bank B.___ mit einem Saldo per 31. Dezember 2018 von Fr. 1'193.79, einen Mietvertrag mit der Vermieterin C.___ mit einem Mietzins brutto von Fr. 1'300.-- (Fr. 1'050.-- für die Wohnung, Fr. 125.-- für einen Lagerraum und Fr. 125.-- pauschal für die Nebenkosten exklusive Radio/TV), eine Vereinbarung mit C.___ vom 31. März 2014, worin festgehalten worden war, dass der Lagerraum nicht mehr zu den Mieträumen zähle und die Nebenkosten auf Fr. 150.-- erhöht würden, womit der Bruttomietzins ab 1. April 2014 Fr. 1'200.-- betrage, und eine handgeschriebene Quittung vom 29. Dezember 2018 über eine Mietzinszahlung von Fr. 1'200.-- für den Monat Januar 2019 ein. A.a. Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2019 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'996.-monatlich zu (Aktenbund I, EL-act. 103). In der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigte sie als anerkannte Ausgaben einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 4'920.--, den Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 13'200.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie als anrechenbare Einnahme eine AHV-Altersrente von Fr. 13'620.--. Das Vermögen befand sich mit Fr. 1'193.-- unter der Freibetragsgrenze von Fr. 37'500.--. Der Versicherte erhob eine Einsprache gegen diese Verfügung (undatiert, Posteingang: 20. März 2019; Aktenbund I, EL-act. 95). Er beantragte die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2018. Zur Begründung gab er an, dass er die Anmeldung Ende Dezember 2018 bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde eingereicht habe. Gemäss einer Aktennotiz einer Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle betreffend ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der AHV- Zweigstelle D.___ vom 26. März 2019 zur Abklärung des Zeitpunkts des Eingangs der Anmeldung zum Leistungsbezug hatte diese Mitarbeiterin mitgeteilt, dass der Versicherte in einer Bar arbeite (Aktenbund I, EL-act. 93). Am 9. April 2019 stellte die EL-Durchführungsstelle der AHV-Zweigstelle Fragen zum Eingang der Anmeldung und zur Arbeitstätigkeit des Versicherten (Aktenbund I, EL-act. 89). Die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle gab am 25. April 2019 zur Auskunft (Aktenbund I, EL-act. 87), die Gemeindeverwaltung sei vom 24. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 geschlossen gewesen. Der erste Arbeitstag sei der 3. Januar 2019 gewesen (Eingangsstempel EL- Anmeldung). Das Couvert zur Anmeldung sei nicht mehr vorhanden. Ob der Versicherte arbeite, wisse sie nicht. Er wohne im Haus der E.___. Das Patent der Bar laute auf C.___, der auch die Liegenschaft gehöre. Ein Telefonat mit dem Gemeindesteueramt am 29. April 2019 ergab, dass der Versicherte in der E.___ arbeite, dazu aber keine Unterlagen einreiche (vgl. auch die Steuerauskunft vom 22. Januar 2019, wonach der Versicherte im Jahr 2017 nach Ermessen veranlagt worden war; Aktenbund I, ELact. 106). C.___ sei seine Lebenspartnerin; sie habe ihren Wohnsitz anfangs 2017 nach F.___ verlegt (Aktenbund I, EL-act. 46; vgl. auch den Ausdruck aus dem Kantonalen Einwohnerregister; Aktenbund I, EL-act. 83). Am 29. April 2019 und am 14. Mai 2019 stellte die EL-Durchführungsstelle bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zwei Amtshilfegesuche (Aktenbund I, EL-act. 77 und 81). Sie hielt fest, es bestehe der Verdacht, dass der Versicherte bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen die Frage nach einer Erwerbstätigkeit wahrheitswidrig verneint habe. Sie ersuchte um die Zustellung der Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 der G.___ GmbH mit Sitz in D.___ und der H.___ AG mit Sitz in I.___. Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilte am 7./23. Mai 2019 mit (Aktenbund I, ELact. 75 und 79), dass diese Unternehmen zu keinem Zeitpunkt im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen gewesen seien. Am 20. Mai 2019 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersuchte die EL-Durchführungsstelle die Kantonspolizei St. Gallen um die Zustellung von Unterlagen, woraus der Verdacht bestätigt oder entkräftet werde, dass der Versicherte der Pächter oder der Wirt der E.___ sei (Aktenbund I, EL-act. 76). Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2019 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2019 der korrekten Altersrente an (Aktenbund I, EL-act. 74). Sie berücksichtigte eine AHV-Altersrente von Fr. 13'512.--, woraus ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 2'005.-- monatlich resultierte. Sie gab an, Anpassungen aufgrund des pendenten Rechtsmittelverfahrens seien vorbehalten. A.c. Am 19. Juli 2019 gab die Kantonspolizei St. Gallen zur Auskunft, älteren Einträgen im Journal der Kantonspolizei könne entnommen werden, dass der Versicherte mindestens bis 2017 Pächter bzw. Wirt der E.___ gewesen sei (Aktenbund I, ELact. 67). Die EL-Durchführungsstelle bat den Versicherten am 28. August 2019 um die Beantwortung von Fragen. Dieser gab am 13. September 2019 an (Aktenbund I, ELact. 61), dass er weder eine entgeltliche Erwerbstätigkeit noch eine ehrenamtliche oder eine unentgeltliche Beschäftigung ausübe. Er sei nicht Mitglied oder Vorstandsmitglied eines Vereins, in dem er ein Einkommen erziele. Er beherberge in seiner Wohnung nicht regelmässig Personen. Er reichte Bankbelege betreffend Zahlungen von Fr. 1'200.-- am 2. Mai 2019 und 3. Juni 2019 an C.___ ein. Am 7. November 2019 nahmen zwei Mitarbeitende der EL-Durchführungsstelle einen Augenschein in der E.___. Im "Wahrnehmungsbericht" vom 8. November 2019 hielten sie fest (Aktenbund I, ELact. 59), auf die Frage, ob der Versicherte der Wirt sei, habe dieser geantwortet "nein, meine Frau". An der Bar habe sich C.___ aufgehalten. Am 17. Dezember 2019 fand ein Gespräch mit dem Versicherten statt (Wortprotokoll; Aktenbund I, EL-act. 44). Der Versicherte gab an, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und weder einen Lohn noch Naturalleistungen beziehe. Früher sei er der Patentgeber und Wirt der E.___ gewesen. Heute sei er Präsident des Vereins J.___, der in der E.___ Veranstaltungen organisiere. Er erziele dabei keinen Verdienst. C.___ sei Patentinhaberin der E.___ und Hauseigentümerin. Sie wohne im K.___, komme aber regelmässig, sicher zweimal im Monat, in den Betrieb. Sie übernachte jeweils in L.___, gelegentlich auch bei ihm. Die E.___ sei nicht mehrwertsteuerpflichtig, da die Umsätze zu niedrig seien. Er stehe in keiner Beziehung zur G.___ GmbH. Gesellschafter sei die H.___ AG. Dort sei er Geschäftsführer und Verwaltungsrat. Die Aktien gehörten alle C.___. C.___ sei seine A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftspartnerin. In einem "Wahrnehmungsbericht" zur Befragung hielt ein Mitarbeitender der EL-Durchführungsstelle gleichentags fest (Aktenbund I, EL-act. 47), sie hätten den Eindruck gehabt, dass der Versicherte stets wohlüberlegte und präzise Angaben gemacht und nicht versucht habe, sie "hinters Licht" zu führen. Die Aussagen des Versicherten seien schlüssig und widerspruchsfrei. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Am gleichen Tag teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (Aktenbund I, EL-act. 48), sie habe sich davon überzeugen können, dass er durch seine Tätigkeit in der E.___ keine EL-relevanten Einnahmen erziele. Auch bezüglich der Wohnsituation (anrechenbarer Mietzins) werde der von ihm deklarierte Sachverhalt nicht mehr in Frage gestellt. Nachdem sämtliche Zweifel zum Sachverhalt ausgeräumt seien, seien keine weiteren Abklärungen vorgesehen. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 einer Erhöhung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf Fr. 4'992.-- an (Aktenbund I, EL-act. 50). Die Ergänzungsleistungen betrugen damit Fr. 2'011.-- monatlich. Am 20. Dezember 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (Aktenbund I, EL-act. 43), sie beabsichtige, die Einsprache (gemeint wohl: gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019) gutzuheissen. Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme des Fachbereichs vom 20. Dezember 2019. Der Fachbereich hatte darin festgehalten (Aktenbund I, EL-act. 17-3), gemäss den Rentenakten habe sich der Versicherte am 12. September 2018 zum Bezug einer Altersrente der AHV angemeldet und die AHV- Rentenverfügung sei am 5. Dezember 2018 erlassen worden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) beginne der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Anmeldung für eine Altersrente der AHV, sofern die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine AHV-Rente eingereicht werde. Diese Frist sei eingehalten worden, weshalb ab dem 1. September 2018 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Im Weiteren gab sie an, praxisgemäss werde die angefochtene Verfügung durch eine korrigierte Verfügung ersetzt. Die korrigierte Verfügung werde ihre Wirkung auch ab dem 1. Januar 2020 entfalten. Um das aktuelle Vermögen zu berücksichtigen, bitte sie den Versicherten um die Zustellung eines Kontoauszugs per 31. Dezember 2019 und bei einer erheblichen Abnahme des Vermögens seit der AHV-Rentennachzahlung vom Dezember 2018 von Fr. 71'370.-- A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte um die Einreichung von Nachweisen zum Vermögensrückgang. Der Versicherte reichte am 3. Januar 2020 einen Saldoausweis der Bank B.___ per 31. Dezember 2019 sowie einen Bankkontoauszug mit drei Kontobewegungen im Dezember 2018 ein (Aktenbund I, EL-act. 39-42). Demnach hatte der Saldo am 31. Dezember 2019 Fr. 3'377.18 betragen. Am 13. Dezember 2018 war eine Gutschrift der Ausgleichskasse M.___ von Fr. 71'370.--, am 17. Dezember 2018 war eine Zahlung an die G.___ GmbH von Fr. 50'000.-- und am 24. Dezember 2018 war eine Zahlung an C.___ von Fr. 20'000.-- erfolgt. Der Versicherte gab an, dass er Schulden zurückbezahlt habe. Die EL-Durchführungsstelle bat den Versicherten am 22. Januar 2020 um die Zustellung von Unterlagen zum Grund der beiden Zahlungen (Aktenbund I, EL-act. 38). Am 20. Februar 2020 erinnerte sie ihn unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an die Zustellung der benötigten Belege. Sie hielt fest, dass sie bei Nichteinreichen der Unterlagen davon ausgehe, dass er noch Eigentümer der Gesellschafter-Anteile der G.___ GmbH und der investierte Betrag als vorhandenes Vermögen anzurechnen sei, und dass die Zahlung an C.___ ohne hinreichend bewiesene Rechtspflicht erfolgt und somit als Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, ELG, SR 831.30) zu werten sei. Der Versicherte reichte keine Unterlagen ein. Mit einer Verfügung vom 13. März 2020 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2019 (Aktenbund I, EL-act. 34). Sie sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2018 folgende Ergänzungsleistungen zu: Ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 1'984.-- monatlich, ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 1'724.-- monatlich und ab 1. Januar 2020 Fr. 1'795.-monatlich. Daraus resultierten eine Nachzahlung von Fr. 6'328.-- und eine Rückforderung von Fr. 4'020.--, also eine Nettonachzahlung von Fr. 2'308.--. In der EL- Anspruchsberechnung berücksichtigte sie für die Zeit ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 als anerkannte Ausgaben einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 4'824.--, den Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 13'200.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.-sowie als anrechenbare Einnahme die AHV-Altersrente von Fr. 13'512.--. Das Vermögen befand sich mit Fr. 1'193.-- unter der Freibetragsgrenze von Fr. 37'500.--. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 berücksichtigte sie als A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anerkannte Ausgaben einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 4'920.--, den Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 13'200.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.-- sowie als anrechenbare Einnahmen die AHV-Altersrente von Fr. 13'512.--, ein verzehrbares Vermögen von Fr. 33'693.--, das sich aus einem Sparguthaben von Fr. 1'193.--, der Position "übriges Vermögen, G.___ GmbH" von Fr. 50'000.--, einem Vermögensverzicht von Fr. 20'000.-und dem Freibetrag von Fr. 37'500.-- zusammensetzte, wovon ein Zehntel, also Fr. 3'369.--, angerechnet wurde, und einen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 8.--. Für die Zeit ab 1. Januar 2020 berücksichtigte sie als anerkannte Ausgaben einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 4'992.--, den Maximalbetrag für den Mietzins von Fr. 13'200.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- sowie als anrechenbare Einnahmen die AHV- Altersrente von Fr. 13'512.--, ein verzehrbares Vermögen von Fr. 25'877.--, das sich aus einem Sparguthaben von Fr. 3'377.--, der Position "übriges Vermögen, G.___ GmbH" von Fr. 50'000.--, einem Vermögensverzicht von Fr. 10'000.-- und dem Freibetrag von Fr. 37'500.-- zusammensetzte, wovon ein Zehntel, also Fr. 2'587.--, angerechnet wurde, und einen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 4.--. Zur Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, der Grund für die Korrektur des Anspruchsbeginns sei ihm am 20. Dezember 2019 bereits mitgeteilt worden. Trotz Aufforderung habe er keine Belege zum Grund der Zahlungen von Fr. 50'000.-- und Fr. 20'000.-- eingereicht. Sie gehe davon aus, dass die erste Zahlung als Vermögensanlage zu betrachten sei und die zweite Zahlung einen Verzicht darstelle. Verzichtsvermögen werde im Folgejahr unverändert und anschliessend jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert angerechnet (Art. 17a ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELV). Der Versicherte erhob am 25. April 2020 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2020 (Aktenbund I, EL-act. 25). Er beantragte, die Verfügung sei bezüglich der Feststellung von Vermögen zu korrigieren. Es sei unzutreffend, dass er an der G.___ GmbH beteiligt sei. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass er mit der Zahlung an C.___ auf Vermögen verzichtet habe. Die Zahlungen seien zur Tilgung von Schulden erfolgt. Er reichte eine Bescheinigung der G.___ GmbH vom 23. März 2020 ein. Darin wurde bescheinigt, dass die Zahlung am 17. Dezember 2018 von Fr. 50'000.-- der Rückzahlung von Schulden gedient habe. Der Versicherte machte geltend, bei diesem Sachverhalt erübrige sich eine Abklärung bezüglich der Zahlung an C.___, da die A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freigrenze für das Vermögen nicht erreicht sei. Sollte dies nicht zutreffen, bitte er um Mitteilung, dann liefere er den Beweis nach. Im Weiteren beantragte er die direkte Vergütung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018. Am 29. Mai 2020 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten um die Angabe, wer die Bescheinigung vom 23. März 2020 unterzeichnet habe, sowie um die Einreichung von Unterlagen zur Schuld gegenüber der G.___ GmbH (z.B. Überweisungen, nachweislich übernommene Rechnungen) und gegenüber C.___. Sie hielt fest, weder im EL-Gesuch noch in den Steuerveranlagungen 2016 und 2017 seien Privatschulden aufgeführt. In Bezug auf den Antrag der direkten Auszahlung der Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an den Versicherten gab sie an, gestützt auf Art. 21a ELG sei sie verpflichtet, diese direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Aktenbund I, EL-act. 21). Der Versicherte teilte am 18. Juni 2020 mit (Aktenbund I, EL-act. 19), das am 13. März 2020 (recte: 25. April 2020) zugestellte, von der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin der G.___ GmbH unterzeichnete Dokument bestätige unzweideutig, dass die Zahlung von Fr. 50'000.-- zur Rückzahlung von Schulden erfolgt sei. Zu beachten sei, dass er erst nach den erwähnten Zahlungen ein EL-Gesuch gestellt habe. Es wäre folglich falsch gewesen, diese Schulden im Gesuch zu erwähnen. Die Steuerveranlagungen 2016 und 2017 seien von den Behörden nach Ermessen vorgenommen worden. Dem Steueramt und auch dem Betreibungsamt D.___ sei bekannt, dass er seit Jahren Schulden im sechsstelligen Bereich habe. Diese Tatsachen seien bedeutungslos gewesen, da er kein Vermögen gehabt habe, von welchem die Schulden abzuziehen gewesen wären. Bei diesem Sachverhalt erübrigten sich weitere Abklärungen bezüglich der Zahlung an C.___. Schon in der Einsprache habe er um Mitteilung gebeten, falls er sich in diesem Punkt irre. Eine solche Mitteilung sei nicht erfolgt. Er gehe deshalb davon aus, dass dies korrekt sei. Die EL-Durchführungsstelle bat den Versicherten am 24. Juni 2020 um die Angabe des Namens der Person, die die Bescheinigung unterzeichnet habe, und um die Einreichung von Belegen der erhaltenen Zahlungen durch die G.___ GmbH (Aktenbund I, EL-act. 18). Der Versicherte wiederholte am 10. Juli 2020 (Aktenbund I, EL-act. 17), dass die Bescheinigung durch die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der G.___ GmbH unterzeichnet worden sei. Diese Bescheinigung sei ein rechtsgültiges Dokument, welches rechtsgenüglich bestätige, dass seine Zahlung von Fr. 50'000.-- zur Rückzahlung von Schulden erfolgt sei. Diese Schulden seien A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch ein gewährtes Darlehen entstanden, welches mit dem Empfang der AHV- Nachzahlung zur Rückzahlung fällig geworden sei. Die Zahlungen seien stets indirekt in bar erfolgt. Er habe damit seinerzeit seinen Lebensunterhalt bestritten. Abklärungen der EL-Durchführungsstelle am 19. August 2020/3. September 2020 beim zuständigen Krankenversicherer ergaben, dass der Betrag von Fr. 1'608.-- für die Prämienverbilligung der Monate September 2018 bis Dezember 2018 an den Verlustschein für die Prämien dieser Periode gebucht worden waren (Aktenbund I, ELact. 10, 12). Mit einem Entscheid vom 9. September 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Aktenbund I, EL-act. 7). Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, gemäss dem Handelsregisterauszug sei die H.___ AG die einzige Gesellschafterin der G.___ GmbH. Alleiniges Verwaltungsratsmitglied der H.___ AG sei der Versicherte. C.___ sei Alleinaktionärin der H.___ AG und alleinige Geschäftsführerin der G.___ GmbH. Der Versicherte sei weder am Vermögen der H.___ AG noch der G.___ GmbH berechtigt. Dem Versicherten seien deshalb die Fr. 50'000.-- zu Unrecht als noch vorhandenes Vermögen angerechnet worden. Zu prüfen sei, ob diese Zahlung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht habe und gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei. Die Bescheinigung vom 23. März 2020 sei erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 ausgestellt worden. Zudem sei sie von C.___ unterzeichnet worden, die den Versicherten schon lange kenne, mit ihm zusammenarbeite und von ihm als seine Geschäftspartnerin bezeichnet worden sei. Angesichts dieses Vertrauensverhältnisses könne dieser Bescheinigung keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen. Weitere Unterlagen, welche den Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen dem Versicherten und der G.___ GmbH belegen würden, lägen nicht vor. Damit sei es dem Versicherten nicht gelungen, eine der an die G.___ GmbH geleisteten Zahlung zugrundeliegende Rechtspflicht nachzuweisen. Der Versicherte trage die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb ihm die Fr. 50'000.-- als Vermögensverzicht anzurechnen seien. Hinsichtlich der Zahlung von Fr. 20'000.-- an C.___ sei festzuhalten, soweit der Versicherte die Ansicht zu vertreten scheine, er könne das Einreichen von Belegen von einer Bedingung abhängig mache, sei er darauf hinzuweisen, dass ihn bei der Sachverhaltsabklärung eine Mitwirkungspflicht treffe (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Es liege nicht an ihm zu entscheiden, welche Beweise die EL- Durchführungsstelle zu erheben habe. Die EL-Durchführungsstelle habe ihn mehrfach aufgefordert, entsprechende Belege einzureichen. Auch habe sie ein Mahn- und A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt. Dennoch habe er keine Belege eingereicht. Der Versicherte trage die Beweislast dafür, dass er die Zahlung an C.___ in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht und gegen eine adäquate Gegenleistung geleistet habe. Weder das eine noch das andere vermöge der Versicherte zu belegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Zahlung ohne Rechtspflicht erfolgt sei. Dem Versicherten seien die Fr. 20'000.-- sowie einen darauf entfallenden hypothetischen Ertrag zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet worden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 einen Vermögensverzicht von Fr. 70'000.-- und ab 1. Januar 2020 von Fr. 60'000.-- (vgl. die Berechnungsblätter, Aktenbund I, ELact. 3-5). Im Weiteren führte sie aus, hinsichtlich des Antrags, die auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 entfallenden Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung seien direkt dem Versicherten auszuzahlen, sei festzuhalten, dass der Krankenversicherer diesen Betrag an die offenen Prämienschulden des Versicherten angerechnet habe. Für eine allfällige Rückerstattung an den Versicherten bleibe kein Raum. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 9. Oktober 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2020 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache der folgenden Ergänzungsleistungen: Für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 1'595.-- monatlich (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) und für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 Fr. 1'660.-- monatlich (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe nach dem Schreiben vom 17. Dezember 2019, laut dem sämtliche Zweifel zum Sachverhalt ausgeräumt gewesen seien, der weiteren Korrespondenz keine Beachtung mehr geschenkt. Die Fragen zum Sachverhalt seien ja geklärt gewesen. "Dies abgesehen davon", dass sich die Frage nach einem fairen und nach Treu und Glauben durchgeführten Verfahren stelle. Es gehe nicht an, im Nachgang das Verfahren wieder aufzunehmen und neue Unterlagen einzufordern. Der Verein N.___ betreibe die E.___ und habe das Lokal gemäss einem Mietvertrag vom 6. Juli 2014 (act. G 1.2.3) gemietet. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt. Er habe deshalb vom Verein mindestens teilweise dessen Einnahmen bezogen, weshalb der Verein gegenüber der Vermieterin G.___ GmbH Schuldner geworden sein. Diese Minderzahlungen des Vereins müssten in der Buchhaltung der G.___ GmbH ausgewiesen sein. In der Folge habe der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Erhalt der Nachzahlung der AHV-Altersrente die wohl mit der Buchhaltung übereinstimmende Darlehensrückzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet. Die Bescheinigung der G.___ GmbH vom 23. März 2020 habe also ihre Richtigkeit. Im Zusammenhang mit der Auszahlung der Fr. 20'000.-- an C.___ habe es seine Bewandtnis, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2017 ohne Einkommen gewesen sei. Seitens des Betreibungsamts D.___ seien im Verlauf des Jahres 2017 denn auch eine grosse Anzahl an Verlustscheinen ausgestellt worden und es sei nicht einmal zu einer Pfändung gekommen (vgl. zwei Pfändungsurkunden als Verlustscheine vom 9. Januar 2017 und 21. November 2017, act. G 1.2.4). Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sei der Beschwerdeführer von seiner Geschäftspartnerin C.___ unterstützt worden. Die Zahlung sei somit die teilweise Rückzahlung der seitens von C.___ für den Beschwerdeführer geleisteten Beiträge gewesen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, denn er habe den Beweis dafür offeriert, dass es sich bei der Zahlung der Fr. 20'000.-- um eine Schuldentilgung gehandelt habe. Wären die Beweise angefordert worden, hätte er diese vorgelegt. Von der Verweigerung der Beweisabnahme könne nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die entsprechenden Belege. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf Beweis verweigert worden, weshalb die angefochtene Verfügung (recte: der angefochtene Einspracheentscheid) schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Beschwerde sei aber auch deshalb gutzuheissen, da mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass es sich bei den beiden Zahlungen um Schuldentilgungen gehandelt habe. Kein Thema seien die noch Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesenen Auseinandersetzungen darüber, ob noch Krankenkassenprämienanteile zur Auszahlung zu bringen seien. Ebenso kein Thema seien die seitens der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Auszahlung gebrachten Ergänzungsleistungen für das Jahr 2018, da bezüglich dieser kein Vermögensverzehr berücksichtigt worden sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Schreiben vom 17. Dezember 2019 habe die Abklärungen zum allfälligen Einkommen und zur Wohnsituation und nicht zum Vermögen betroffen. Der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Abklärungen zu anderen Sachverhalten vorgenommen würden. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise und verzögert nachgekommen. Er habe sich damit begnügt, erst auf entsprechende Abklärungen und Nachfragen hin seine Darstellungen zu belegen, nachträglich die Bescheinigung vom 23. März 2020 ausstellen zu lassen oder das Einreichen von angeforderten Belegen von einer Bedingung abhängig zu machen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen brächten keinen Beweis für die Rechtspflicht der Zahlungen von Fr. 50'000.-- an die G.___ GmbH und von Fr. 20'000.-- an C.___. Hätten seine Einnahmen und sein Vermögen für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht, hätte er seinen Anspruch auf die AHV-Altersrente früher geltend gemacht. B.b. Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bewilligte am 24. November 2020 das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 6). B.c. Mit einer Replik vom 11. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Sein Rechtsvertreter machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe nicht über ein Einkommen und Vermögen verfügt, andernfalls wäre pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden gewesen. Die Bescheinigung vom 23. März 2020 sei richtig. Der Beschwerdegegnerin entgehe offenbar, dass Darlehensgewährungen auch mündlich erfolgen könnten. B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Januar 2021 auf eine Duplik (act. G 10). B.e. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bat die Beschwerdegegnerin am 8. September 2021 um die Einreichung der AHV-Rentenakten des Beschwerdeführers (act. G 12). Diese gingen am 16. September 2021 ein (act. G 13). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte am 21. September 2021 um Akteneinsicht, die ihm am Folgetag gewährt wurde (act. G 15, 16). Am 11. Oktober 2021 machte er geltend (act. G 17), die AHV-Rentenakten bestätigten, dass der Beschwerdeführer ab B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit einer Verfügung vom 18. Februar 2019 Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 zugesprochen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer eine Einsprache erhoben. Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu festgesetzt. Letztere Verfügung kann nur als vorsorgliche Massnahmenverfügung interpretiert werden, denn die Beschwerdegegnerin hat angegeben, Anpassungen aufgrund des pendenten Rechtsmittelverfahrens blieben vorbehalten. Sie hat den Anspruch auf Ergänzungsleistungen somit vorsorglich, das heisst bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens angepasst. Mit dem Abschluss des Einspracheverfahrens (Erlass der Verfügung vom 13. März 2020) ist die vorsorgliche Massnahmenverfügung vom 19. Juni 2019 dahingefallen. Damit hat keine formell rechtskräftige, "definitive" Verfügung bestanden, die dem Erlass der Verfügung vom 13. März 2020, mit der dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen ab 1. September 2018 zugesprochen worden sind, entgegengestanden hätte. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 13. März 2020 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2020 deshalb zu Recht ausschliesslich auf deren materielle Rechtmässigkeit hin geprüft. 1. September 2013 bis zur Auszahlung der Rentennachzahlung über kein Einkommen verfügt habe (AHV-Rentenakten-act. 12). Andernfalls müssten Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers bestehen. Er habe seinen Lebensunterhalt also anderweitig finanzieren müssen, was mit den geltend gemachten Darlehensgewährungen erfolgt sei. Am 3. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote im Betrag von Fr. 2'821.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 20). Die Beschwerdegegnerin bat das Versicherungsgericht am 13. Dezember 2021, bei der Prüfung der eingereichten Honorarnote die Praxisänderung des Versicherungsgerichts vom Mai 2021 betreffend den Ansatz der pauschalen Parteientschädigung in einem durchschnittlich aufwendigen Fall zu berücksichtigen (act. G 22). Der Rechtsvertreter brachte am 22. Dezember 2021 vor, die eingereichte Honorarnote erreiche den durchschnittlichen Ansatz von Fr. 3'500.-- nicht und entspreche dem effektiv angefallenen Aufwand. Die beantragten Entschädigungen seien daher ohne weiteres zuzusprechen (act. G 24). B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens ("Vermögensverzicht") im Einspracheentscheid vom 9. September 2020 von Fr. 70'000.-- ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 60'000.-- ab 1. Januar 2020 sowie (implizit) gegen die damit zusammenhängende Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags ("Ertrag aus Vermögensverzicht") von Fr. 8.-- ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 4.-- ab 1. Januar 2020. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat festgehalten, die seitens der Beschwerdegegnerin zur Auszahlung gebrachten Ergänzungsleistungen für das Jahr 2018 seien "kein Thema", da bezüglich dieser kein Vermögensverzehr berücksichtigt worden sei. Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt eine erstmalige Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zugrunde, weshalb alle Berechnungspositionen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen sind, um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 9. September 2020 bezweckt, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 13. März 2020 überprüft. Da die Verfügung vom 13. März 2020 und damit auch der Einspracheentscheid vom 9. September 2020 ein Rechtsverhältnis regeln, nämlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2018, ist die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (vgl. BGE 131 V 164, 125 V 413). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns zu Recht auf den 1. September 2018 gelegt hat. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich am 11. September 2018 für den Bezug einer Altersrente der AHV angemeldet und mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2018 hat ihm die Ausgleichskasse M.___ eine Altersrente zugesprochen (AHV-Rentenaktenact. 12, 18). Im Dezember 2018/Januar 2019 hat er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (Aktenbund I, EL-act. 110). Diese Anmeldung ist also innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2018 erfolgt, weshalb gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Anmeldung für die Altersrente beginnt, vorliegend also am 1. September 2018. 3.

© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom 9. September 2020 mit dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend die direkte Vergütung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 befasst. Dieser Antrag hat sich auf den Vollzug der mit der Verfügung vom 13. März 2020 zugesprochenen Ergänzungsleistungen bezogen. Gemäss Art. 21a ELG ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Für eine Auszahlung an den Beschwerdeführer hat damit unabhängig davon, dass der zuständige Krankenversicherer den entsprechenden Betrag an den Verlustschein für die Prämien dieser Periode angerechnet hat, kein Raum bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Antrag im Ergebnis damit zu Recht abgewiesen. 4.   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 aELG sowie den in Art. 11 bis 18 aELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. 4.1. Bei Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Ein Verzicht auf Vermögenswerte liegt vor, wenn ein EL-Ansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet (BGE 146 V 308, E. 2.3.1). 4.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, die Zahlungen von Fr. 50'000.-- an die G.___ GmbH und von Fr. 20'000.-- an C.___ seien zur Tilgung von Schulden erfolgt. Der Beschwerdeführer habe vom Verein N.___ mindestens teilweise dessen Einnahmen bezogen, weshalb der Verein gegenüber der Vermieterin der E.___, die G.___ GmbH, Schuldner geworden sei. Diese Minderzahlungen müssten in der Buchhaltung der G.___ GmbH ausgewiesen sein. Mit der Zahlung von Fr. 50'000.-- habe der Beschwerdeführer ein (mündlich gewährtes) Darlehen zurückbezahlt. Die Zahlung von Fr. 20'000.-- an C.___ sei erfolgt, weil C.___ den Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts unterstützt habe. Als Beleg zum Beweis einer Schuldentilgung hat der Beschwerdeführer die von C.___ in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der G.___ GmbH unterzeichnete Bescheinigung vom 23. März 2020, dass die Zahlung am 17. Dezember 2018 von Fr. 50'000.-- der Rückzahlung von Schulden gedient habe, einen Mietvertrag vom 6. Juli 2014 zwischen 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der G.___ GmbH und dem N.___ (bei letzterem dürfte es sich um einen anderen Verein als beim Verein J.___ gehandelt haben, dessen Vereinspräsident der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum gewesen ist) und zwei Pfändungsurkunden als Verlustscheine vom 9. Januar 2017 und 21. November 2017 eingereicht. Der Mietvertrag und die Pfändungsurkunden vermögen keinen Beweis betreffend eine Darlehensgewährung und/oder eine Schuldentilgung zu erbringen. Die Bescheinigung vom 23. März 2020 stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass die Zahlung von Fr. 50'000.-- an die G.___ GmbH der Rückzahlung von Schulden gedient hat; sie vermag den Sachverhalt aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Diese Bescheinigung ist nämlich erst nachträglich im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2020 ausgestellt worden. Sie sagt auch nichts darüber aus, wann und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt worden sein soll. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht hat, müsste eine früher bestandene Schuld des Vereins J.___ bei der G.___ GmbH aus der Buchführung der G.___ GmbH ersichtlich sein. Auch C.___ könnte über relevante Informationen zum abzuklärenden Sachverhalt verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch gar nicht versucht, den Sachverhalt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln umfassend abzuklären. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen, die das Bestehen einer Schuld belegen könnten, aufzufordern (Schreiben vom 22. Januar 2020, 20. Februar 2020, 29. Mai 2020 und 24. Juni 2020, Aktenbund I, EL-act. 18, 21, 37, 38). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet die Beschwerdegegnerin jedoch, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen selber vorzunehmen und zwar so lange, bis dieser mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht respektive bis eine materielle Beweislosigkeit besteht (vgl. Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 17). Der Untersuchungsgrundsatz geht der Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung vor (Kieser, a.a.O., Art. 28 N 13 und 19). Die Beschwerdegegnerin hätte also versuchen müssen, den rechtserheblichen Sachverhalt auf andere Weise abzuklären, wenn der Beschwerdeführer keine Unterlagen einreicht, die den von ihm dargelegten Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Insbesondere hat sie kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) durchführen dürfen, solange sie nicht versucht hat, den relevanten Sachverhalt anderweitig abzuklären. Die vom Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Urteil vertretene Auffassung, laut der das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 1. Juni 2021 "überzogene Anforderungen an die Untersuchungspflicht" gestellt habe, weil das Versicherungsgericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, obwohl die Beschwerdeführerin auf mehrmaliges Nachfragen der Beschwerdegegnerin keine Belege betreffend einen behaupteten Kauf von Möbeln eingereicht hatte (vgl. Urteil des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gerügt, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrer Mitteilung vom 17. Dezember 2019, wonach die Fragen zum Sachverhalt geklärt seien, weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Es stelle sich die Frage nach einem fairen und nach Treu und Glauben durchgeführten Verfahren. Soweit er damit eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat geltend machen wollen, ist festzuhalten, Bundesgerichts vom 22. Oktober 2021, 9C_377/2021, E. 5.3, und den aufgehobenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/61, E. 5.4), reduziert im Ergebnis die Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers zumindest in den Fällen, in denen es naheliegt, dass die versicherte Person Beweise betreffend einen von ihr behaupteten Sachverhalt vorlegen kann, auf die Pflicht, die versicherte Person aufzufordern, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Diese Auffassung widerspricht aber dem klaren Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 ATSG, der den Versicherungsträger eindeutig verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Indem sich die Beschwerdegegnerin in der vorliegend zu beurteilenden Streitsache darauf beschränkt hat, vom Beschwerdeführer Nachweise betreffend die von ihm geltend gemachte Schuldentilgung zu verlangen, obwohl es naheliegend gewesen wäre, den Sachverhalt bei Nichteinreichen von überzeugenden Beweismitteln auf andere Weise, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer als Gläubiger bezeichneten Dritten, abzuklären, hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die weiteren Beweiserhebungen könnten etwa darin bestehen, bei der G.___ GmbH Auskünfte darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe sie dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt hat, und sie um die Einreichung von entsprechenden Belegen aufzufordern. Im Weiteren könnte C.___ als Zeugin einvernommen werden. Erst anschliessend kann beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Als Einnahmen werden auch hypothetische Einkünfte aus Vermögen, auf welches verzichtet worden ist, angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Ob und gegebenenfalls wie hoch die hypothetischen Erträge aus dem hypothetischen Vermögen sind, kann erst ermittelt werden, wenn feststeht, ob ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. 4.4. In Bezug auf die weiteren Berechnungspositionen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die angerechneten Beträge falsch sein könnten. 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sind zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen weitere Abklärungen notwendig gewesen, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesenen, diese vorzunehmen. Ein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder gegen die Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, ist darin nicht zu erblicken. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit eine Verletzung von Art. 9 BV in dem Sinne, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an eine unrichtige behördliche Auskunft gehalten habe, hat geltend machen wollen, ist festzuhalten, dass eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits deshalb entfällt, weil der Beschwerdeführer gestützt auf sein Vertrauen keine Dispositionen getätigt hat (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen der unrichtigen behördlichen Auskunft als Anwendungsfall des Vertrauensschutzes BGE 143 V 103, E. 3.6.2; 137 II 193, E. 3.6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 668 ff.). 6.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.   Entscheid Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 7.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote im Betrag von Fr. 2'821.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Dieser Betrag erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 2'821.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 7.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'821.65 zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Beweis einer Schuldentilgung. Der Untersuchungsgrundsatz geht der Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung vor. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt hat, vom Beschwerdeführer Nachweise betreffend die von ihm geltend gemachte Schuldentilgung zu verlangen, obwohl es naheliegend gewesen wäre, den Sachverhalt bei Nichteinreichen von überzeugenden Beweismitteln auf andere Weise, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer als Gläubiger bezeichneten Dritten, abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2022, EL 2020/44).

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EL 2020/44 — St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2022 EL 2020/44 — Swissrulings