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St.Gallen Versicherungsgericht 07.09.2021 EL 2020/4

7 settembre 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,163 parole·~26 min·4

Riassunto

Art. 25 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Bejahung des guten Glaubens hinsichtlich eines ursprünglich zu einem zu hohen Betrag berücksichtigen Eigenmietwerts als Ausgabe infolge einer doppelten Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der grossen Härte. Verneinung des guten Glaubens in Bezug auf einen ursprünglich zu einem zu tiefen Betrag berücksichtigten Eigenmietwert sowie einer ursprünglich zu einem zu tiefen Betrag berücksichtigten ausländischen Rente als Einnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2021, EL 2020/4).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.02.2022 Entscheiddatum: 07.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2021 Art. 25 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Bejahung des guten Glaubens hinsichtlich eines ursprünglich zu einem zu hohen Betrag berücksichtigen Eigenmietwerts als Ausgabe infolge einer doppelten Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der grossen Härte. Verneinung des guten Glaubens in Bezug auf einen ursprünglich zu einem zu tiefen Betrag berücksichtigten Eigenmietwert sowie einer ursprünglich zu einem zu tiefen Betrag berücksichtigten ausländischen Rente als Einnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2021, EL 2020/4). Entscheid vom 7. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/4 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur IV) Sachverhalt A.   A.___ bezog seit dem 1. März 2001 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente (EL-act. 236). Am ___ 2009 starb sein Vater (EL-act. 144). Der EL-Bezüger bildete zusammen mit seiner Mutter und den sechs Geschwistern eine Erbengemeinschaft, wobei sein Anteil am Nachlass ein Vierzehntel betrug (EL-act. 142, 143). Im Nachlass befand sich unter anderem eine Liegenschaft an der B.___ (Grundstück-Nr. Z.___), die von der Mutter des EL-Bezügers bewohnt wurde. Am 1. Oktober 2012 teilte der EL- Bezüger mit (EL-act. 115), dass seine Mutter in ein Altersheim übersiedelt sei. Mit seinen Geschwistern zusammen sei entschieden worden, dass das elterliche Haus weiter bewohnt werden solle und dass er als einziger Interessent dafür in Frage komme. Im Sinne einer Vorabklärung möchte er wissen, wie sich die zwei Möglichkeiten, eine Vermietung des Hauses durch die Erbengemeinschaft an ihn respektive eine Übernahme des Hauses durch ihn als Alleineigentümer, auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirken würden. Die EL-Durchführungsstelle antwortete dem EL-Bezüger am 9. Oktober 2012 (EL-act. 114), dass bei einer Miete der Mietzins gemäss Schätzungskataster der Liegenschaft sowie eine Heizkostenpauschale (sofern er für die Nebenkosten aufkomme) berücksichtigt würden. Bei einer Übernahme der Liegenschaft zu Alleineigentum würde der Verkehrswert als Vermögen angerechnet. Letzteres hätte "überwiegend wahrscheinlich" eine Reduktion der Ergänzungsleistungen zur Folge. Eine endgültige Antwort könne sie ihm aber nicht erteilen. Auf eine Rückfrage des EL-Bezügers unter der Beilage von Unterlagen vom 3. Januar 2013 hin erstellte die EL-Durchführungsstelle am 22. Januar 2013 basierend auf der Annahme einer selbstbewohnten Liegenschaft eine provisorische Berechnung, welche tiefere Ergänzungleistungen als diejenigen, die mit einer Verfügung vom A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 27. Dezember 2012 ab 1. Januar 2013 zugesprochen worden waren, ergab (ELact. 106-108, 111). Am 17. März 2014 ging bei der EL-Durchführungsstelle eine Meldung der AHV- Zweigstelle D.___ ein, wonach der EL-Bezüger seit 1. Februar 2014 an der B.___ wohne (EL-act. 101). Am 28. März 2014 bat die EL-Durchführungsstelle den EL- Bezüger um eine Auskunft und die Zustellung der entsprechenden Unterlagen zur Frage, ob er zur Miete an der genannten Adresse wohne oder ob er die Liegenschaft gekauft habe (EL-act. 100). Am 7. April 2014 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 99). Der EL-Bezüger teilte am 28. April 2014 mit (EL-act. 93), dass bislang keine offizielle Übertragung der Liegenschaft zu Eigentum stattgefunden habe, dass er aber faktisch Eigentümer sei und sämtliche anfallende Kosten übernehme. Er habe die EL-Durchführungsstelle in diesem Sinne bereits orientiert bzw. angefragt, wie sich die neue Wohnsituation auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen auswirke. Dazu habe er eine entsprechende Antwort erhalten (vgl. das Schreiben der EL-Durchführungsstelle vom 22. Januar 2013). Er habe damals auch Unterlagen eingereicht, die in der Zwischenzeit keine Änderungen erfahren hätten. Im Fragebogen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab er gleichentags an (EL-act. 95), er wohne im Wohnhaus der Erbengemeinschaft C.___ (Nutzniessung). Er sei an einer unverteilten Erbschaft beteiligt. Im Beiblatt 1 zum Grundeigentum kreuzte er an (EL-act. 95-8), dass er Grundeigentum besitze (Wert Fr. 150'000.--), welches er selbst bewohne. Daneben findet sich ein handschriftlicher Vermerk "Erbengemeinschaft". Er reichte unter anderem eine Steuerbescheinigung der Y.___ vom 10. Januar 2014 ein (EL-act. 93-4), laut der die Invalidenrente im Jahr 2013 Fr. 1'272.-- zuzüglich einer Weihnachtszulage von Fr. 106.-- und abzüglich eines Quellensteuerabzugs von Fr. 52.--, total also Fr. 1'326.--, betragen hatte. Am 11. Juni 2014 verlangte die EL-Durchführungsstelle weitere Informationen und Unterlagen (EL-act. 92). Der EL-Bezüger teilte am 8. Juli 2014 mit (EL-act. 91), die Formalitäten zur Übertragung der Liegenschaft seien noch im Gang. Die Liegenschaft gehöre der Erbengemeinschaft. Die Hypothekarschuld laute auf den verstorbenen Vater. Ein Übergang der Hypothekarschuld auf seinen Namen könne erst nach der Überschreibung der Liegenschaft erfolgen. Nachdem der Wechsel von der Mietwohnung zum Wohneigentum wohl eine Reduktion der Ergänzungsleistungen mit sich bringe (die EL-Durchführungsstelle habe ihm eine entsprechende Anfrage bei früherer Gelegenheit schon beantwortet), gehe er davon A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus, dass der noch nicht erfolgte Eigentumsübertrag in diesem Sinne kein Hindernis darstelle. Die Gemeinde D.___ sandte der EL-Durchführungsstelle am 21. Juli 2014 ein Nachlassinventar der Familie C.___ sowie amtliche Schätzungen vom 8. April 2014 der drei sich im Nachlass befindenden Grundstücke (EL-act. 83-89). Der Verkehrswert (Steuerwert) der Liegenschaft an der B.___ (Grundstück-Nr. Z.___) hatte Fr. 158'000.-betragen; der Eigenmietwert des Wohnhauses hatte Fr. 6'600.-- und jener des Schopfes hatte Fr. 240.-- betragen (EL-act. 86). Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle hielt am 14. August 2014 in einer Telefonnotiz fest (EL-act. 82), gemäss Auskunft des Grundbuchamts D.___ sei das Grundbuchamt mit den Erben am Abklären, wann die Erbteilung stattfinden solle. Die Erben wollten zurzeit noch keine Erbteilung, da die Mutter des EL-Bezügers im Heim sei und das Vermögen für die Heimkosten benötigt werde. Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2014 passte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2014 an die geänderten Wohnverhältnisse, an die unverteilte Erbschaft und an eine Erhöhung der ausländischen Rente an (EL-act. 79). Sie berücksichtigte als Ausgaben einen Eigenmietwert von Fr. 8'280.-- und eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.--; die Hypothekarzinsen von Fr. 62.-- und die Kosten für den Gebäudeunterhalt von Fr. 98.-berücksichtigte sie entsprechend dem Anteil des EL-Bezügers an der unverteilten Erbschaft von einem Vierzehntel. Als Einnahmen berücksichtigte sie einen Liegenschaftsertrag (Eigenmietwert [selbstbewohnt] von Fr. 471.--) und ein Vermögen (Grundeigentum [selbstbewohnt] von Fr. 11'285.--, Grundeigentum [nicht selbstbewohnt] von Fr. 12'000.--) ebenfalls entsprechend dem Anteil des EL-Bezügers an der unverteilten Erbschaft von einem Vierzehntel. Die ausländische Rente berücksichtigte sie zu einem Betrag von Fr. 1'326.-- (EL-act. 79). In der Begründung gab sie an, dass die Liegenschaft an der B.___ entsprechend dem Anteil des EL- Bezügers (gemeint wohl: an der unverteilten Erbschaft) berücksichtigt worden sei. Die zwei weiteren Grundstücke seien anteilsmässig als nicht bewohntes Grundstück berücksichtigt worden. Die Neuberechnung hatte höhere Ergänzungsleistungen als diejenigen, die die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 ab 1. Januar 2014 zugesprochen hatte (EL-act. 102), zur Folge (Fr. 1'970.-- statt Fr. 1'518.-- monatlich). Sie wies in der Verfügung (wie auch in den Verfügungen vom 22. Dezember 2014, 21. Dezember 2015, 19. Dezember 2016 und 18. Dezember 2017 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar des jeweils © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgenden Jahres, EL-act. 64-77) explizit auf die Meldepflicht bei einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse hin. Die EL-Durchführungsstelle leitete am 29. April 2018 die nächste periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 63). Der EL-Bezüger gab am 29. Mai 2018/10. Juni 2018 im Fragebogen an (EL-act. 59), dass er in einer eigenen Liegenschaft wohne. Er sei an keiner unverteilten Erbschaft beteiligt. Er reichte unter anderem einen Erbteilungsvertrag vom 12. November 2015 zwischen der Erbengemeinschaft C.___ und ihm ein (EL-act. 58-9). Daraus ergab sich, dass die Liegenschaft an der B.___ dem EL-Bezüger zu einem Wert von Fr. 158'000.-- zu Alleineigentum übertragen worden und der EL-Bezüger aus der Erbengemeinschaft ausgetreten war. Der Eigentumsübergang war gleichentags im Grundbuch D.___ eingetragen worden. Ein Teil des Übernahmepreises der Liegenschaft war durch eine Schenkung der Geschwister an den EL-Bezüger beglichen worden. Ausserdem reichte der EL-Bezüger eine Steuerbescheinigung der Y.___ vom Januar 2018 ein (EL-act. 57), laut der die Invalidenrente im Jahr 2017 Fr. 1'272.-- zuzüglich einer Weihnachtszulage von Fr. 106.--, total also Fr. 1'378.--, betragen hatte. Ein Quellensteuerabzug war nicht gemacht worden. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen "infolge Vermögensanpassung, Übernahme Grundeigentum und Änderung der ausländischen Rente" vor (vgl. die Verfügungsbegründung, EL-act. 48). Sie berücksichtigte unter anderem Hypothekarzinsen von Fr. 864.--, Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 1'368.--, einen Eigenmietwert (Ausgabe) von Fr. 6'600.--, eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.--, einen Eigenmietwert (Einnahme) von Fr. 6'840.-- und eine ausländische Rente (ab 1. Januar 2017) von Fr. 1'378.-- (vgl. die Berechnungsblätter, EL-act. 43-47). Mit einer Verfügung vom 21. März 2019 forderte sie zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 20'052.-- für die Zeit ab 1. Dezember 2015 bis 31. März 2019 zurück (EL-act. 48). A.c. Der EL-Bezüger erhob am 12. April 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. März 2019 (EL-act. 40). Er machte geltend, er habe sich am 1. Oktober 2012 bei der EL-Durchführungsstelle gemeldet, um eine mögliche Übernahme des Elternhauses zu Alleineigentum finanziell einordnen zu können. Die Antwort vom 9. Oktober 2012 sei weder positiv noch negativ ausgefallen. Im April 2014 habe er das Beiblatt 1 für Grundeigentum eingereicht. Darin habe er vermerkt, dass es sich künftig um selbstbewohntes Grundeigentum handeln werde. Wie es scheine, habe die AHV- A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zweigstelle D.___ dies handschriftlich korrigiert, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine amtliche Übertragung des Grundeigentums vorgelegen habe. Er habe keine Absicht gehabt, etwas falsch oder unvollständig zu melden, sondern habe annehmen dürfen, alles korrekt erledigt zu haben. In den folgenden Jahren habe er die jährlich erlassenen Verfügungen in gutem Glauben nicht weiter hinterfragt, sondern sich darüber gefreut, dass die entschädigten Leistungen wie erhofft und erfragt keine wesentlichen Änderungen erfahren hätten. Am 3. Juli 2019 ging bei der EL-Durchführungsstelle eine Rentenbestätigung der Y.___ vom 1. Juli 2019 ein (EL-act. 32). Demnach hatte die Invalidenrente des EL-Bezügers zuzüglich einer Weihnachtszulage seit 1. Januar 2015 Fr. 1'378.-- jährlich betragen; ein Quellensteuerabzug war nicht gemacht worden. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle hielt am 9. Juli 2019 in einer Stellungnahme des Fachbereichs unter anderem fest (EL-act. 31), der EL-Bezüger habe in der Einsprache Aspekte aus dem Erlassverfahren vorgebracht. Sie hätten das Schreiben dupliziert und würden dieses nach dem Eintritt der Rechtskraft (wohl: des Einspracheentscheids betreffend die Rückforderung) bearbeiten. Mit einem Entscheid vom 26. Juli 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 30). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 11. November 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 20). Zur Begründung gab sie an, der EL-Bezüger habe mittels der Revisionsunterlagen vom 19. Mai 2014 (recte: dem Schreiben vom 8. Juli 2014) mitgeteilt, dass eine Überschreibung der Hypothekarschuld erst erledigt werden könne, wenn die Überschreibung der Liegenschaft stattgefunden habe. Sie seien nicht in der Pflicht, sich kommende Ereignisse vorzumerken. Die Eigentumsübertragung habe im November 2015 stattgefunden. Spätestens mit der Zustellung der Verfügung vom 21. Dezember 2015 hätte der EL-Bezüger erkennen müssen, dass die Liegenschaft (unter Grundeigentum [selbstbewohnt]) nicht in der vollständigen Höhe (lediglich ein Viertel [recte: ein Vierzehntel] des Verkehrswerts) angerechnet worden sei. Er habe seine Kontrollpflicht unterlassen und sei der Meldepflicht verspätet (am 15. Juni 2018) nachgekommen. Der gute Glaube sei ihm deshalb abzusprechen. A.e. Der EL-Bezüger erhob am 29. November 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. November 2019 (EL-act. 16). Er machte geltend, er habe am 28. April 2014 mitgeteilt, dass zwar noch keine amtliche Übertragung der Liegenschaft stattgefunden habe, er aber bereits für sämtliche Liegenschaftskosten aufkomme. Es A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe also nie die Absicht bestanden, die laufenden Liegenschaftskosten zu Lasten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu tilgen. Im Beiblatt 1 zum Grundeigentum, das er im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2014 eingereicht habe, habe er die Frage nach selbstbewohntem Grundeigentum mit "ja" beantwortet. Der handschriftliche Vermerk "Erbengemeinschaft" stamme wohl vom zuständigen Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle D.___. Dies stelle ein untrügliches Zeichen dafür dar, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, welches zu klären gewesen wäre. Am 8. Juli 2014 habe er mitgeteilt, dass der Wechsel von Miete zu Wohneigentum stattgefunden habe und dass er annehme, die noch nicht erfolgte Überschreibung des Grundeigentums stelle kein Hindernis für die weitere Berechnung der Ergänzungsleistungen dar. Er habe die Meldepflicht also richtig und korrekt wahrnehmen wollen und sei sich sicher gewesen, es der EL-Durchführungsstelle damit zu ermöglichen, eine korrekte Berechnung rückwirkend per 1. März 2014 zu erstellen. Die EL-Durchführungsstelle hätte erkennen müssen, dass er "es nicht schnallt" hinsichtlich der rechtlichen Auslegung, was selbstbewohntes Grundeigentum betreffe, konkret dass die Berechnung erst nach dem Vorliegen der offiziellen und im Grundbuch eingetragenen Eigentumsübertragung erfolgen könne. Er stimme der EL- Durchführungsstelle zu, dass sie nicht in der Pflicht sei, dauernd nachzufragen. Die EL- Durchführungsstelle hätte aber in der Zeit von April bis Oktober 2014 wenigstens ein erklärendes Schreiben zustellen können. Über die mit der Verfügung vom 3. Oktober 2014 zugesprochenen höheren Ergänzungsleistungen habe er sich gefreut. Da er für die Bewohnbarkeit und den allgemeinen Liegenschaftsaufwand deutlich mehr habe investieren müssen, hätten die höher als erwartet ausgefallenen Leistungen für ihn Sinn gemacht, dies immer im Bewusstsein, der Meldepflicht nachgekommen zu sein. Der gute Glaube beim Empfang der Ergänzungsleistungen sei zu bejahen. Mit einem Entscheid vom 31. Dezember 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung gab sie an, der EL-Bezüger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Oktober 2014 nicht Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen, dafür habe der Eintrag im Grundbuch gefehlt (vgl. Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Angesichts der Rückfragen der EL-Durchführungsstelle vom 28. März 2018 (recte: 2014) und 11. Juni 2014 hätte dem EL-Bezüger die Bedeutung des vollzogenen Liegenschaftskaufs für die EL-Berechnung einsichtig sein müssen. Wie aus dem Schreiben vom 8. Juli 2014 hervorgehe, sei ihm bewusst gewesen, dass ein Liegenschaftskauf zu tieferen A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Ergänzungsleistungen führen werde. Den jeweiligen Verfügungen hätten unbestrittenermassen die Berechnungsblätter beigelegen. Der EL-Bezüger habe gewusst, dass der Liegenschaftskauf am 12. November 2015 vollzogen worden sei. Ab dem Folgemonat habe er nicht gutgläubig Ergänzungsleistungen beziehen können, da die gesamten und nicht mehr nur die anteilsmässigen Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Liegenschaft zu berücksichtigen gewesen wären. Eine Rückfrage bei der Verwaltung hätte sich aufgedrängt. Das Verhalten des EL-Bezügers sei als nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit zu werten, weshalb die EL- Durchführungsstelle einen gutgläubigen Leistungsbezug zu Recht verneint habe. Da keine Gutgläubigkeit vorliege, entfalle die Prüfung der Frage des Vorliegens einer grossen Härte. Der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 27. Januar 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2019 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 20'052.--. Er brachte vor, zur Verletzung der Meldepflicht habe er in der Einsprache vom 29. November 2019 umfassend Stellung genommen. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ignoriere oder beschönige in ihren Verfügungen einige wesentliche Fakten. Er habe der Beschwerdegegnerin unmissverständlich mitgeteilt (vgl. die Schreiben vom 28. April 2014 und 8. Juli 2014 sowie das Beiblatt 1 zum Grundeigentum, Beilagen 8-10), dass die Übernahme des Elternhauses zu Alleineigentum nicht nur vorgesehen, sondern bereits Fakt sei. Ihm sei bis heute nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz fehlender offizieller Übertragung der Liegenschaft nicht habe handeln können, wenn er dies ja praktisch eingefordert habe. Der fehlende Grundbucheintrag sei ein rein juristischer, zu diesem Zeitpunkt noch fehlender Vorgang gewesen. Die Verfügung vom 3. Oktober 2014 habe er nicht in Frage stellen müssen, auch wenn diese zu einem für ihn positiveren Resultat gekommen sei, als die Vorabklärung im Jahr 2012 ergeben habe. Den Eigentumsübergang mit der Eintragung im Grundbuch habe er nicht gemeldet, weil er dies bereits dreimal sinngemäss mitgeteilt habe (vgl. Beilagen 8-10). Im Einspracheentscheid sei festgehalten worden, dass ihm die Berechnungsblätter vorgelegen hätten. Mit Ausnahme der Verfügung vom 3. Oktober 2014 glaube er indessen, nie eine weitergehende Darstellung der ihm zustehenden B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Ergänzungsleistungen erhalten zu haben. Ausserdem bat er das Versicherungsgericht zu prüfen, ob es rechtmässig gewesen sei, die Rückforderung und den Erlass der Rückforderung in "zwei Etappen" zu vollziehen und damit die Rechtsunsicherheit des EL-Bezügers zu verstärken. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 4).B.c. Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der betroffenen Person sollen nach der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen "nur" jene Leistungen verbleiben, auf die sie angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zum Durchbruch verholfen. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt die für das Sozialversicherungsrecht elementare Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht "nur" jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten kann. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens der leistungsbeziehenden Person in die 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Bei der Prüfung, ob eine Rückforderung zu erlassen ist, ist relevant, welcher Grund zur Rückforderung geführt hat, denn erst wenn der Grund für die Korrektur eines Berechnungselementes bekannt ist, kann geprüft werden, ob die versicherte Person diesbezüglich gutgläubig gewesen ist. Ein Vergleich der Berechnungsblätter zur Korrekturverfügung vom 21. März 2019 (EL-act. 43-47) mit jenen zu den ursprünglichen, korrigierten Verfügungen (EL-act. 54, 64, 67, 72, 76) zeigt, dass die Korrektur die Positionen ausländische Rente und Erträge aus Sparguthaben/ (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine grobe Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder durch eine grobe Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht, mitverursacht hat. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, m.w.H.). Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) regeln das Verfahren zur Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen und zum Erlass einer Rückforderung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. Der Versicherer hat in der Verfügung auf die Möglichkeit eines Erlasses hinzuweisen. Laut Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV ist für einen Erlass ein schriftliches Gesuch zu stellen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen. Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen und damit rechtmässig vorgegangen. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wertschriften sowie mehrere Positionen, die im Zusammenhang mit der Wohnsituation des Beschwerdeführers gestanden sind, konkret die Positionen Hypothekarzinsen, Gebäudeunterhalt, Eigenmietwert (Ausgaben) sowie die Position Eigenmietwert (Einnahme), betroffen hat: Die Beschwerdegegnerin hat rückwirkend ab 1. Dezember 2015 die mit der Eigentumsübertragung der Liegenschaft an der B.___ von der Erbengemeinschaft an den Beschwerdeführer am 12. November 2015 im Zusammenhang stehenden veränderten anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt. Zudem hat sie rückwirkend ab 1. Januar 2017 eine ausländische Rente von Fr. 1'378.-- statt Fr. 1'326.-- berücksichtigt. Die Korrekturen bei den Positionen zum Vermögen, also die Positionen Sparguthaben/Wertschriften, Fahrzeuge, Grundeigentum (nicht selbstbewohnt), Grundeigentum (selbstbewohnt) und Hypotheken, haben zu keiner Rückforderung geführt, da aufgrund der Freibetragsgrenze das anrechenbare Vermögen bei Fr. 0.-- geblieben ist. Die Korrektur bei den Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften hat zu einem tieferen Rückforderungsbetrag geführt, hat sich also zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt. Diese Positionen scheiden deshalb als Grund für die Rückforderung aus und sind somit für den Erlass irrelevant. Im Folgenden ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Liegenschaft ursprünglich zu einem anderen Betrag berücksichtigten Ausgaben und Einnahmen sowie in Bezug auf die ursprünglich zu einem tieferen Betrag berücksichtigte ausländische Rente gutgläubig gewesen ist. 3.   Die Beschwerdegegnerin hat in der der Verfügung vom 3. Oktober 2014 zugrundeliegenden Berechnung dem Umzug des Beschwerdeführers in die Liegenschaft an der B.___ Rechnung getragen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Liegenschaft, wie vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 mitgeteilt, im Eigentum der Erbengemeinschaft gestanden ist. Die Hypothekarzinsen von Fr. 62.-- und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 98.-- (Ausgaben) und den Eigenmietwert von Fr. 471.-- (Einnahme) sowie den Verkehrswert der Liegenschaften hat sie nämlich entsprechend dem Anteil des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft von einem Vierzehntel berücksichtigt. Den Eigenmietwert von Fr. 8'280.-- (Ausgabe) und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 1'680.-- hat sie nicht anteilsmässig berücksichtigt (vgl. zu diesen Berechnungspositionen am Ende der Erwägung). In der Verfügungsbegründung hat sie explizit auf die anteilsmässige Berücksichtigung hingewiesen. Entgegen den vom Beschwerdeführer im Jahr 2012/2013 getätigten Vorabklärungen haben die geänderten Wohnverhältnisse nicht zu tieferen, sondern zu markant höheren Ergänzungsleistungen geführt (Fr. 1'970.-- statt Fr. 1'518.-monatlich). Dies ist dem Beschwerdeführer auch aufgefallen, denn er hat angegeben, 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte er habe sich über die höheren Ergänzungsleistungen gefreut. Der Beschwerdeführer hätte also erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Oktober 2014 nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft sei. In der Verfügung vom 3. Oktober 2014 und in allen darauf folgenden Verfügungen, die in Bezug auf die Wohnverhältnisse auf denselben Berechnungsgrundlagen beruht haben, ist stets auf die Meldepflicht bei geänderten persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen worden. In der exemplarischen Liste der meldepflichtigen Sachverhaltsveränderungen sind unter anderem aufgeführt: Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Erbschaften, Schenkungen), Liegenschafts- und Grundstücksverkauf, Neuschätzung von Grundeigentum. Der Erwerb einer Liegenschaft durch eine Erbteilung/Schenkung ist zwar nicht explizit aufgeführt, doch kommt aus dieser Aufzählung klar zum Ausdruck, dass der am 12. November 2015 erfolgte Erwerb der Liegenschaft eine relevante Sachverhaltsveränderung gewesen ist, die vom Beschwerdeführer hätte gemeldet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei der Meldepflicht nachgekommen, indem er der Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 im Rahmen der periodischen Überprüfung unmissverständlich mitgeteilt habe, dass die Übernahme des Elternhauses zu Alleineigentum nicht nur vorgesehen, sondern bereits Fakt sei. Der fehlende Grundbucheintrag sei ein rein juristischer, zu diesem Zeitpunkt noch fehlender Vorgang gewesen. In Bezug auf eine Anrechnung von selbstbewohntem Grundeigentum mit den daraus resultierenden anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ist jedoch allein massgebend, dass ein EL- Bezüger aus rechtlicher Sicht Grundeigentümer ist. Da die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft von der Erbengemeinschaft an den Beschwerdeführer am 12. November 2015 erfolgt und im Grundbuch eingetragen worden ist, ist der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt Eigentümer gewesen. Auf ein "faktisches" oder "wirtschaftliches" Eigentum an der Liegenschaft abzustellen, wäre aus rechtlicher Sicht unzulässig gewesen. Dies hat dem Beschwerdeführer aufgrund der nur seinem Erbanteil entsprechenden Anrechnung der Liegenschaft ab 1. März 2014 und der höher als erwartet ausgefallenen Ergänzungsleistungen bewusst sein müssen. Er hätte also erkennen müssen, dass er der Beschwerdegegnerin die Eigentumsübertragung hätte melden müssen, zumal ihm die Beschwerdegegnerin nie bestätigt hat, dass sie ihn als Eigentümer betrachte. Im Zweifelsfall hätte er sich bei der AHV-Zweigstelle D.___ oder bei der Beschwerdegegnerin erkundigen müssen, ob er die Eigentumsübertragung melden müsse. Da er die Eigentumsübertragung erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Juni 2018 angegeben hat, ist diese Mitteilung rund zweieinhalb Jahre verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer hat damit die Meldepflicht in grober Weise verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die gebotene Sorgfalt wahrzunehmen, liegen nicht vor. In Bezug auf den ursprünglich zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem zu tiefen Betrag angerechneten Eigenmietwert als Einnahme ist der gute Glaube deshalb zu verneinen (die ursprünglich zu einem zu tiefen Betrag angerechneten Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten als Ausgaben haben sich demgegenüber zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt und sind für den Erlass deshalb irrelevant). Den Eigenmietwert als Ausgabe hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich zum Betrag von Fr. 8'280.-- angerechnet; sie ist wohl vom Eigenmietwert als Betrag für einen Mietzins ausgegangen. In der der Korrekturverfügung vom 21. März 2019 zugrundeliegenden Berechnung hat sie den Eigenmietwert auf Fr. 6'600.-- reduziert. Die Differenz von Fr. 1'680.-- entspricht exakt dem Betrag der Nebenkostenpauschale (vgl. Art. 16a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Dies lässt sich nur so erklären, dass die Beschwerdegegnerin die Nebenkostenpauschale ursprünglich doppelt angerechnet hatte, nämlich als Teil des Eigenmietwerts (respektive des Mietzinses) und als Nebenkostenpauschale. Dieser durch die Beschwerdegegnerin verursachte Fehler ist auch bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt für den Beschwerdeführer nicht leicht erkennbar gewesen, denn in der Verfügung vom 3. Oktober 2014 ist der Betrag von Fr. 1'680.-- als Teil des Eigenmietwerts und nicht als Nebenkostenpauschale deklariert worden. Der Eigenmietwert des Wohnhauses hat gemäss der Grundstückschätzung zwar nur Fr. 6'600.-- betragen; der Beschwerdeführer hat aber nicht im Detail wissen müssen, welche Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Liegenschaft exakt anzurechnen sind. Im Nichterkennen der doppelten Anrechnung der Nebenkostenpauschale durch den Beschwerdeführer, einen juristischen Laien, ist höchstens eine leichte Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Weder hätte er bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen wissen müssen noch hat er die Kontroll- und Hinweispflicht grob verletzt. In Bezug auf den ursprünglich zu einem zu hohen Betrag berücksichtigen Eigenmietwert als Ausgabe ist der gute Glaube deshalb zu bejahen. Der zu erlassende Betrag ist wie folgt zu berechnen: Fr. 1'680.-- (pro Jahr): 12 (Monate) x 40 (Monate, 1. Dezember 2015 bis 31. März 2019) = Fr. 5'600.--. Die Beschwerdegegnerin hat die ausländische Rente ursprünglich zu einem Betrag von Fr. 1'326.-- angerechnet. Sie hat sich dabei auf die Steuerbescheinigung der Y.___ vom 10. Januar 2014 gestützt (EL-act. 93-4), wonach im Jahr 2013 von der Invalidenrente von Fr. 1'272.-- zuzüglich einer Weihnachtszulage von Fr. 106.--, also von Fr. 1'378.--, ein Quellensteuerabzug von Fr. 52.-- gemacht worden war, was einen Auszahlungsbetrag von Fr. 1'326.-- ergeben hatte. In der der Korrekturverfügung vom 21. März 2019 zugrundeliegenden Berechnung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Steuerbescheinigung der Y.___ vom Januar 2018 (EL-act. 57) die ausländische Rente ab dem 1. Januar 2017 zu einem Betrag von Fr. 1'378.-- angerechnet. Gemäss 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Steuerbescheinigung hatte die Invalidenrente zuzüglich der Weihnachtszulage unverändert Fr. 1'378.-- betragen; ein Quellensteuerabzug war nicht vorgenommen worden. Die Differenz von Fr. 52.-- ist somit auf den ursprünglich mitberücksichtigen Quellensteuerabzug zurückzuführen. Laufende Steuern und damit auch Quellensteuern sind von der Lebensbedarfspauschale abgedeckt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 N 142). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb die ausländische Rente ursprünglich nicht zu einem Betrag von Fr. 1'326.--, sondern von Fr. 1'378.-- berücksichtigen müssen. Diese Korrektur ist also auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Dieser Fehler ist für den Beschwerdeführer nicht leicht erkennbar gewesen, da er als juristischer Laie nicht hat wissen müssen, dass Steuern von der Lebensbedarfspauschale abgedeckt sind und demzufolge die ausländische Rente ohne den Quellensteuerabzug als Einnahme zu berücksichtigen gewesen wäre. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies jedoch irrelevant, denn für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2019, also den Zeitraum, für den die Beschwerdegegnerin den Betrag der ausländischen Rente korrigiert hat, ist der gute Glaube zu verneinen. Gemäss der Steuerbescheinigung der Y.___ vom Januar 2018 hat die Invalidenrente im Jahr 2017 Fr. 1'378.-- betragen (EL-act. 57). Ein Quellensteuerabzug ist nicht mehr gemacht worden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 (EL-act. 32). Der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag ist also höher gewesen als der den Verfügungen vom 19. Dezember 2016, 18. Dezember 2017 und 20. Dezember 2018 zugrundgelegte Betrag von Fr. 1'326.--. Wenn der Beschwerdeführer die diesen Verfügungen beiliegenden Berechnungsblätter sorgfältig studiert hätte, hätte er ohne Weiteres feststellen können, dass der berücksichtigte Betrag tiefer gewesen ist als der ihm tatsächlich ausbezahlte Betrag. Auf den Berechnungsblättern ist klar vermerkt gewesen, dass die Berechnung zu prüfen sei und allfällig falsche oder fehlende Angaben mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen seien. Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er glaube mit Ausnahme der Verfügung vom 3. Oktober 2014 nie die Berechnungsblätter zu den jeweiligen Verfügungen erhalten zu haben, dies nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2019 erwogen hatte, den jeweiligen Verfügungen hätten unbestrittenermassen die Berechnungsblätter beigelegen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es erscheint ausserdem als sehr unwahrscheinlich, dass die Berechnungsblätter zu allen vier Verfügungen, die jeweils am Jahresende verschickt worden sind, gefehlt haben sollen. In der dem Beschwerdeführer am 6. August 2019 zugesandten CD zur Gewährung der Akteneinsicht – die CD liegt dem Versicherungsgericht vor (act. G 1.13) – sind die Berechnungsblätter zudem chronologisch zu den jeweiligen Verfügungen abgelegt gewesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit haben dem Beschwerdeführer die Berechnungsblätter damit vorgelegen. Da er die Nichtübereinstimmung des angerechneten Betrags der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft, da sie den guten Glauben bezüglich des gesamten Rückforderungsbetrags verneint hat. Betreffend die anteilige Rückforderung von Fr. 5'600.--, die auf einem gutgläubigen Leistungsbezug beruht, ist die Sache daher zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bezüglich der restlichen Rückforderung von Fr. 14'452.-- hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen, da sich bei einer Verneinung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens eine Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte erübrigt. 5.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Prüfung der grossen Härte bezüglich der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 5'600.-- und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.   Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP ausländischen Rente mit dem tatsächlich ausgerichteten Betrag mit einem Blick auf die entsprechenden Unterlagen hätte erkennen können, liegt eine grobe Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht vor. Im Übrigen liegt auch eine grobe Verletzung der Meldepflicht vor, da der Beschwerdeführer die ohne einen Quellensteuerabzug ausgerichtete und damit im Vergleich zur Verfügung vom 3. Oktober 2014, deren Berechnungsblatt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erhalten hat, höhere ausländische Invalidenrente hätte melden müssen. Ein guter Glaube ist damit zu verneinen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gute Glaube bezüglich des Bezugs von unrechtmässig bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 5'600.-- zu bejahen ist. Im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 14'452.-- ist ein guter Glaube zu verneinen. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2019 wird aufgehoben. 2.  Der Erlass der Rückforderung der Ergänzungsleistungen wird im Teilbetrag von Fr. 14'452.-- verweigert. 3. In Bezug auf den Restbetrag von Fr. 5'600.-- wird festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezugs erfüllt ist; die Sache wird zur Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2021 Art. 25 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Bejahung des guten Glaubens hinsichtlich eines ursprünglich zu einem zu hohen Betrag berücksichtigen Eigenmietwerts als Ausgabe infolge einer doppelten Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der grossen Härte. Verneinung des guten Glaubens in Bezug auf einen ursprünglich zu einem zu tiefen Betrag berücksichtigten Eigenmietwert sowie einer ursprünglich zu einem zu tiefen Betrag berücksichtigten ausländischen Rente als Einnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2021, EL 2020/4).

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2026-05-12T20:40:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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