Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 24.08.2020 EL 2020/25

24 agosto 2020·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,537 parole·~8 min·3

Riassunto

Art. 9 ELG. Ergänzungsleistungen. Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Fragliche Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2020; EL 2020/25).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.12.2020 Entscheiddatum: 24.08.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2020 Art. 9 ELG. Ergänzungsleistungen. Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Fragliche Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2020; EL 2020/25). Entscheid vom 24. August 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/25 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, Beratungsstelle Wattwil, Bahnhofstrasse 20, 9630 Wattwil, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.        A.___ meldete sich im März 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einem Taggeld der Invalidenversicherung an (EL-act. 7). Sie gab an, dass sie bei ihren Eltern lebe. Dem Anmeldeformular lag eine „Bestätigung“ bei, laut der die EL-Ansprecherin ihre gesamten Einnahmen bis auf 150 Franken pro Monat ihren Eltern abgab (EL-act. 8). Mit einer Verfügung vom 29. April 2020 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren mit der Begründung (EL-act. 6), beide Eltern der EL- Ansprecherin hätten sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Bei einer allfälligen Rentenzusprache werde auch eine Kinderrente für die EL-Ansprecherin ausgerichtet, was einen Einfluss auf die finanzielle Situation der EL- Ansprecherin haben werde. Solange die IV-Rentenverfahren der Eltern hängig seien, stehe folglich nicht fest, wie hoch die anrechenbaren Einnahmen seien, weshalb das Verfahren betreffend Begehren um die Zusprache einer Ergänzungsleistung vorläufig nicht weitergeführt werden könne. B.        Am 26. Mai 2020 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 29. April 2020 (act. G 1). Sie beantragte die unverzügliche Berechnung und Festsetzung der Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) könne bei einer allfälligen Rentenzusprache an die Eltern den EL- Anspruch problemlos neu berechnen und die zu viel ausgerichteten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen mit der IV-Nachzahlung verrechnen. Folglich bestehe keine Gefahr eines finanziellen Schadens. Die Ergänzungsleistung sei deshalb unverzüglich und vorerst ohne Berücksichtigung von Kinderrentenleistungen zu berechnen. Der Beschwerdegegnerin stehe es frei, die Verrechnung bei der zuständigen IV-Stelle zu beantragen. Eine Unterhaltspflicht der Eltern ihr gegenüber sei nicht zu berücksichtigen, da beide Elternteile sozialhilfeabhängig und deshalb nicht in der Lage seien, ihr Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, der Kinderrentenanspruch bestehe unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, weshalb diese keine Rolle spielen könne. Allfällige Kinderrentenleistungen müssten vollumfänglich der Beschwerdeführerin zufliessen, wodurch sich deren Einnahmensituation verändern würde. Solange die beiden IV- Rentenverfahren noch hängig seien, stehe der massgebende Sachverhalt deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Ergänzungsleistung vorläufig nicht weiter behandelt werden könne. Die Ergänzungsleistungen bezweckten nicht die Überbrückung von akuten finanziellen Notlagen, sondern dienten der langfristigen Verhinderung von Armut als Folge einer zu tiefen Rente der ersten Säule. Bei einer akuten Notlage liege ein typischer Anwendungsfall des Sozialhilferechtes vor. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 5). Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden. Vielmehr muss laut dem Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen solche Verfügungen direkt eine Beschwerde erhoben werden. Weder das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons St.Gallen (VRP) noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Urs

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen tritt gemäss seiner ständigen Praxis unter den – analog anzuwendenden – Voraussetzungen der Art. 45 f. VwVG auf Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen ein (vgl. etwa den Entscheid IV 2015/356 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2017, E. 1). Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 29. April 2020 ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wird nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über ihre Anmeldung entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin entstehen beziehungsweise bereits entstanden sein. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungszusprache nicht wieder gutgemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen statt mit dem in der Regel höheren ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn sie später eine entsprechende Nachzahlung erhalten sollte, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen würde, würde dies nichts am Umstand ändern, dass sie sich bis dahin finanziell stark hätte einschränken müssen. Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich zudem ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, weil die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens gezwungen ist, ohne Ergänzungsleistungen auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichtes 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/12, EL 2016/16 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Dezember 2016, E. 2). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die (zu Recht förmlich verfügte) Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung problemlos sofort zusprechen und bei einer späteren Zusprache von Kinderrentenleistungen korrigieren könne; die entsprechende Rückforderung von Ergänzungsleistungen könne sie dann ebenso problemlos mit der Nachzahlung der Kinderrentenleistungen verrechnen. Diese Auffassung ist unzutreffend, denn im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Sistierungsverfügung hat aus dem folgenden Grund nicht einmal festgestanden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen eigenen EL-Anspruch erfüllt hat: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern zusammen, die beide eine Rente der Invalidenversicherung beantragt haben. Sollte auch nur einem Elternteil eine solche Rente und (bei einer entsprechenden Anmeldung) später auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs hin eine Ergänzungsleistung zugesprochen werden, wird die Beschwerdeführerin keinen eigenen EL-Anspruch begründen können. Laut dem Art. 9 Abs. 2 ELG werden nämlich im selben Haushalt wie der eine Ergänzungsleistung beziehende Elternteil lebende Kinder in die Anspruchsberechnung betreffend die Ergänzungsleistung des Elternteils miteinbezogen. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn das Kind an sich einen eigenen EL-Anspruch begründen könnte (auch die Eltern der Beschwerdeführerin könnten im Übrigen nicht je einen eigenen EL-Anspruch, sondern nur einen gemeinsamen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben, solange sie zusammenleben). Solange nicht feststeht, ob die Eltern der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben, kann folglich nicht einmal die Frage beantwortet werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine „eigene“ Ergänzungsleistung erfüllt, weshalb es unsinnig wäre, das Verfahren betreffend den möglichen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin fortzusetzen, solange noch die Möglichkeit im Raum steht, dass zumindest einem der beiden Eltern der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsleistung zugesprochen werden könnte. Hätte die Beschwerdegegnerin dessen ungeachtet der Beschwerdeführerin „vorläufig“ eine Ergänzungsleistung zugesprochen, hätte sie folglich vorsätzlich eine von Beginn weg falsche Leistungszusprache in Kauf genommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätte dies später nicht korrigiert werden können, denn die im ATSG geregelten Instrumente zur Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung lassen die Korrektur eines bei der ursprünglichen Leistungszusprache vorsätzlich in Kauf genommenen Fehlers nicht zu: Die Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG kann gar keine bei der ursprünglichen Leistungszusprache begangenen Fehler korrigieren, die sogenannt prozessuale Revision nach Art. 53 Abs.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1 ATSG setzt voraus, dass die von Beginn weg bestehende Fehlerhaftigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung auf eine Tatsache zurückzuführen ist, die bei der ursprünglichen Leistungszusprache noch nicht hat bekannt sein können, und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfordert eine bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache bestehende zweifellose Unrichtigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage, die nicht vorliegen kann, wenn erst später rückwirkend Rentenleistungen der IV zugesprochen werden. Der Beschwerdegegnerin bleibt also nichts anderes übrig, als den Abschluss der beiden Rentenverfahren betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin abzuwarten (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2018/19 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 30. August 2018, E. 2.2). Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 29. April 2020 ist deshalb als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2020 Art. 9 ELG. Ergänzungsleistungen. Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Fragliche Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2020; EL 2020/25).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T03:35:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2020/25 — St.Gallen Versicherungsgericht 24.08.2020 EL 2020/25 — Swissrulings