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St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2021 EL 2020/12

26 agosto 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,815 parole·~19 min·4

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Hochriskante Vermögensanlage. Vergraben von Bargeld mitten in einer Wohnsiedlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2020/12).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.02.2022 Entscheiddatum: 26.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Hochriskante Vermögensanlage. Vergraben von Bargeld mitten in einer Wohnsiedlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2020/12). Entscheid vom 26. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/12 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im August 2019 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (ELact. 54). Der Anmeldung lag eine Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. August 2019 bei, mit der dem EL-Ansprecher für die Zeit ab dem 1. November 2019 eine Altersrente der AHV zugesprochen worden war (EL-act. 55–6). Gemäss einem Schreiben der beruflichen Vorsorgeeinrichtung vom 8. Mai 2018 war eine Freizügigkeitspolice per 8. Mai 2018 aufgehoben worden; die Vorsorgeeinrichtung hatte dem EL-Ansprecher 270’532.05 Franken ausbezahlt (EL-act. 55–1). Der EL-Ansprecher hatte in einer handschriftlichen Notiz vom 8. August 2019 festgehalten (EL-act. 55–2), er habe 20’000 Franken für Steuern, 10’000 Franken für Operationen, 30’000 Franken für die Begleichung von Schulden aus den Jahren 2010–2018, 15’000 Franken für „Ferien, Handy, Tattoos, Zahnarzt, Steuern, Krankenkasse“, 4’000 Franken für Bordellbesuche und 20’000 Franken für „Ausgang“ ausgegeben. Die Arbeitslosenentschädigung von etwa 2’300 Franken pro Monat habe nicht zum Leben ausgereicht. Das Geld (gemeint wohl: die Freizügigkeitsleistung) habe er sich ausbezahlen lassen, weil er den Banken misstraue. Ihm sei in der Folge ein Betrag von 140’000 Franken gestohlen worden. Das Untersuchungsamt der Stadt St. Gallen hatte am 28. November 2018 eine Sistierungsverfügung erlassen (EL-act. 55–3). Dieser liess sich entnehmen, dass der EL-Ansprecher einen Diebstahl angezeigt hatte, der sich in der Zeit zwischen dem 12. und dem 18. Oktober 2018 ereignet habe und bei dem ihm eine Geldkassette mit 140’000 Franken aus dem Garten „neben dem Schacht“ gestohlen worden sei. Das Strafverfahren war sistiert worden, weil die Täterschaft nicht hatte ermittelt werden können. A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 3. September 2019 darauf hin (EL-act. 51), dass sich anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht erklären lasse, weshalb von der im Mai 2018 ausbezahlten Freizügigkeitsleistung von 270’352.05 Franken am Ende des Jahres 2018 (gemäss der entsprechenden Steuerveranlagungsverfügung) nur noch 14’749.28 Franken vorhanden gewesen seien. Wenn man den gestohlenen Betrag von 140’000 Franken berücksichtige, verbleibe immer noch ein nicht nachvollziehbarer Vermögensrückgang von 115’782.77 Franken. Die vom EL-Ansprecher eingereichte handschriftliche Notiz reiche als Beleg für den hohen Vermögensverbrauch nicht aus. Der EL-Ansprecher müsse weitere Unterlagen einreichen. Gelinge es ihm nicht, den Verbrauch des Vermögens zu belegen, müsse ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen angerechnet werden. Am 9. September 2019 reichte der EL-Ansprecher Belege ein, die Zahlungen im Gesamtbetrag von 115’992.90 Franken auswiesen (EL-act. 50–4 ff.). Zudem erwähnte er weitere Ausgaben von 5’000 Franken für „Bordell Konstanz“ (EL-act. 50– 3). Die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte diesbezüglich, man müsse prüfen, ob der EL-Ansprecher für diese 5’000 Franken „adäquate Gegenleistungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung“ erhalten habe (elektronische Notiz zu EL-act. 50–3). Die EL-Durchführungsstelle tätigte dann allerdings keine weiteren Abklärungen, sondern ignorierte die geltend gemachten Ausgaben für die Bordellbesuche und errechnete einen verbleibenden nicht erklärbaren Vermögensrückgang von 3’857.43 Franken (vgl. EL-act. 47). Mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2019 sprach sie dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. November 2019 eine Ergänzungsleistung im Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (sog. Minimalgarantie) von 460 Franken pro Monat zu (EL-act. 42). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass sie nebst dem effektiv noch vorhandenen Sparguthaben von 3’665 Franken ein „übriges Vermögen“ von 140’000 Franken und einen Vermögensverzicht von 3’857 Franken berücksichtigt hatte, was zur Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzehrs von 11’002 Franken geführt hatte. A.b. Am 4. November 2019 machte der EL-Ansprecher geltend (EL-act. 41), er bezahle für die Wohnungsmiete 700 Franken pro Monat. Da ihm die EL-Durchführungsstelle das offenbar nicht glaube, weil sie bei der Anspruchsberechnung einen tieferen Mietzins berücksichtigt habe, habe er nun einen entsprechenden Dauerauftrag eingerichtet. Sein Sparkonto habe er saldiert. Das Sparguthaben habe sich auf lediglich A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch drei Franken belaufen. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 werde er noch eine Einsprache erheben, denn es sei unzulässig, die gestohlenen 140’000 Franken als Vermögen anzurechnen. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 8. November 2019 (EL-act. 36), die drei Franken seien bei der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, aber das habe keinen Einfluss auf das Ergebnis. Der EL-Ansprecher wohne als Untermieter in einem möblierten Zimmer und er könne den Rest der Wohnung mitbenutzen. Der Mietzins für die gesamte Wohnung betrage 1’325 Franken. Davon könne höchstens die Hälfte als Untermietzins berücksichtigt werden. Zusammenfassend bestehe kein Anlass für eine Korrektur der Verfügung vom 24. Oktober 2019. Mit einer „Mitteilung“ vom 11. November 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher erneut eine Ergänzungsleistung von 460 Franken pro Monat ab November 2019 zu, wobei sie darauf hinwies, dass die „Neuberechnung“ nach der Saldierung des Sparkontos keinen Einfluss auf den EL- Anspruch habe (EL-act. 34). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 auf 465 Franken pro Monat (EL-act. 25). Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass sie kein Verzichtsvermögen, aber weiterhin ein „übriges Vermögen“ von 140’000 Franken angerechnet hatte. Bereits am 21. November 2019 hatte der nun anwaltlich vertretene EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 erheben lassen (EL-act. 32). Sein Rechtsvertreter beantragte in einer Einspracheergänzung vom 9. Januar 2020 (EL-act. 18) die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 1’324 Franken pro Monat ab dem 1. November 2019. Zur Begründung machte er geltend, das Barvermögen von 140’000 Franken sei ihm erwiesenermassen entwendet worden. Aufgrund der Strafuntersuchungsakten sei „klar“ von einem Diebstahl auszugehen. Vielleicht habe sich der EL-Ansprecher „naiv“ verhalten, als er das Barvermögen im Garten vergraben habe, aber darin könne kein freiwilliger Verzicht auf das Barvermögen erblickt werden. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der EL- Ansprecher „die Geldsumme selbst oder absichtlich hätte verschwinden lassen“ wollen. Der EL-Ansprecher habe bis und mit Oktober 2019 einen Untermietzins von 850 Franken pro Monat bezahlt. Diese Vereinbarung sei lange vor der Anmeldung zum EL-Bezug getroffen worden. Der Untermietzins sei nicht übersetzt. Der EL-Ansprecher stehe in keinem persönlichen Verhältnis zur Wohnungsmieterin. Per November 2019 habe der Untermietzins auf 700 Franken reduziert werden müssen, weil der EL- A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansprecher zufolge der „Kürzung“ der Ergänzungsleistung nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des ursprünglich vereinbarten Untermietzinses von 850 Franken pro Monat verfüge. Der Eingabe lagen ein Polizeibericht, Kopien von Fotos sowie ein Einvernahmeprotokoll bei (EL-act. 19–20 ff.). Diesen Akten liess sich entnehmen, dass der EL-Ansprecher am 20. Oktober 2018 eine Anzeige wegen Diebstahls erstattet und angegeben hatte, ihm seien 140’000 Franken gestohlen worden. Er habe geltend gemacht, dass er am 12. Oktober 2018 um 13 Uhr 140 Banknoten à 1’000 Franken in einer blauen Geldkassette neben dem Sitzplatz der Parterrewohnung vergraben habe. Auf diese Idee sei er gekommen, weil er den Wellensittich seiner Mitbewohnerin habe vergraben müssen. Er habe sich gedacht, dass das Geld dort sicherer als in der Wohnung verwahrt sei. Ein paar Tage später habe sich herausgestellt, dass die Geldkassette gestohlen worden sei. Jemand habe ein Loch gegraben und die Geldkassette entwendet. Er habe das Loch zugeschüttet, damit er nicht darüber stolpere. Er wisse nicht, wer das Geld gestohlen habe. Seines Erachtens habe ihn niemand beim Vergraben der Geldkassette beobachtet. Der Polizeibeamte, der die Anzeige entgegen genommen hatte, hatte berichtet, er sei mit einem Kollegen nach der Anzeigeerstattung zum Wohnort des EL-Ansprechers gefahren. Dort hätten sie neben dem Sitzplatz ein etwa 30 × 30cm grosses und etwa 25cm tiefes Loch feststellen können, das mit frischer Erde aufgefüllt und mit einem Stück Rasen zugedeckt gewesen sei. Die Erde sei nochmals entfernt worden, aber im Loch habe weder eine Geldkassette „noch sonstiges“ entdeckt werden können. Der EL-Ansprecher habe im Anschluss den Schlüssel für die Geldkassette ausgehändigt. Danach hätten die Polizisten sowohl die im selben Haus lebende, vom EL-Ansprecher getrennte Ehefrau als auch die Mitbewohnerin des EL-Ansprechers befragt. Die Ehefrau habe angegeben, sie habe gar nichts vom Bezug des Freizügigkeitsguthabens gewusst. Sie hätte doch dazu ihre Zustimmung geben müssen, da ihr ja schliesslich ein Anrecht auf einen Teil der Freizügigkeitsleistung zustehe. Sie habe jedenfalls nichts Auffälliges im Garten beobachten können. Die Mitbewohnerin habe ausgeführt, dass sie eigentlich keine Aussage machen wolle, da sie nichts zur Sache sagen könne. Sie wisse nichts von einer Geldkassette und sie habe auch nie eine solche Geldkassette in der Wohnung gesehen. Es sei eine Frechheit, dass man sie in Dinge hineinziehe, die sie nichts angingen. Sie habe im Garten nichts Auffälliges beobachten können. Die Polizisten hatten weiter festgehalten, dass zur Täterschaft keinerlei Hinweise © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   bestünden. Ein Verdacht, dass der EL-Ansprecher die Geldsumme absichtlich hätte verschwinden lassen wollen, habe sich nicht erhärtet. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 24. Januar 2020 (ELact. 14), gestützt auf die Strafakten müsse der Verlust des Geldes als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, weshalb die 140’000 Franken nicht als nach wie vor vorhandenes Vermögen behandelt werden könnten. Der EL-Ansprecher sei aber ein sehr hohes Risiko eingegangen, das rechtsprechungsgemäss als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden müsse. Für die Zeit ab Januar 2020 müsse die Anspruchsberechnung folglich korrigiert werden, da sich ein Verzichtsvermögen gemäss dem Art. 17a ELV jährlich um 10’000 Franken verringere. Das gehöre aber nicht zum Gegenstand des Einspracheverfahrens. Mit einem Entscheid vom 11. Februar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 10). Zur Begründung führte sie an, angesichts des hohen Risikos, beim Vergraben des Geldes beobachtet zu werden, müsse der Diebstahl des Sparvermögens von 140’000 Franken als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden. Der vereinbarte Untermietzins sei übersetzt, weshalb nur die Hälfte des Wohnungsmietzinses als Ausgabe zu berücksichtigen sei. A.e. Am 12. März 2020 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 1’324 Franken mit Wirkung ab dem 1. November 2019. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe nicht auf Vermögen verzichtet, denn die 140’000 Franken seien ihm gegen seinen Willen gestohlen worden. Das Vergraben des Geldes sei auch nicht als ein hochriskantes Vorgehen zu qualifizieren, wie die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) fälschlicherweise behauptet habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nur beispielsweise eine Spekulation mit einem völlig unseriösen Gewinnversprechen von 91 Prozent und einem anschliessenden Totalverlust als eine hochriskante Investition zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe aber nicht von Anfang an mit einem Totalverlust des Vermögens rechnen müssen. Das Risiko sei überschaubar gewesen. Der Untermietzins sei unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt keineswegs übersetzt. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen muss. Das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 24. Oktober 2019 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass folglich der Gegenstand des Einspracheverfahrens zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Mit der Verfügung vom 24. Oktober 2019 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2019 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Diese Verfügung hat also ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das durch die Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2019 angestossen worden war und das die Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung sowie die Bezifferung aller Berechnungspositionen umfasst hatte. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat und wie hoch dieser Anspruch gewesen ist. 2. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits im August 2019 zum Bezug einer Ergänzungsleistung angemeldet, aber er hat erst ab dem 1. November 2019 eine Altersrente der AHV bezogen. Da er in der Zeit vor dem 1. November 2019 keine der im Art. 4 Abs. 1 ELG genannten Leistungen erhalten hat, hat er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erst ab dem 1. November 2019 erfüllt, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Ergänzungsleistung nicht vor dem 1. November 2019 entstanden sein kann. 3. Als Ausgaben sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person sowie die Mietkosten zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine Beiträge für Nichterwerbstätige an die AHV, an die IV und an die EO angerechnet, denn der Beschwerdeführer hatte die Beiträge für das Jahr 2019 bereits vollumfänglich beglichen, bevor ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung entstanden ist (vgl. EL-act. 47). Als Mietausgabe ist der objektiv geschuldete Untermietzins zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dieser Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. April 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiv geschuldete Untermietzins müsse deutlich tiefer als der vom Beschwerdeführer effektiv bezahlte Untermietzins sein, da dieser weit mehr als die Hälfte des gesamten Wohnungsmietzinses betrage und folglich deutlich übersetzt sei. Der Mietzins für die Vierzimmerwohnung hat sich auf 1’325 Franken pro Monat belaufen (vgl. EL-act. 58–1 f.). Die Mieterin dieser Wohnung hat mit dem Beschwerdeführer einen Untermietvertrag abgeschlossen, der es ihm erlaubt hat, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad, das Wohnzimmer, die Waschküche und den Keller mitzubenützen; der Untermietzins hat 850 Franken betragen (vgl. EL-act. 58–3 f.). Der Beschwerdeführer hat diesen Untermietzins effektiv bezahlt (vgl. EL-act. 58–5 f.). Er ist mit der Untervermieterin nicht verwandt und nicht verschwägert gewesen und er hat nicht mit ihr in einem Konkubinatsverhältnis gelebt. Selbstverständlich kann beim Fehlen eines entsprechenden Hinweises auch keine Vertragssimulation unterstellt werden. Der vereinbarte Untermietzins von 850 Franken pro Monat kann – ohne ein „Schielen“ auf den Wohnungsmietzins – auch nicht als übersetzt qualifiziert werden, denn ein Mietzins von 850 Franken für ein möbliertes Zimmer mit einem Mitbenützungsrecht an den „Gemeinschaftsräumen“ einer Vierzimmerwohnung im Parterre an einer zentralen Lage in der Stadt ist durchaus ortsüblich. Nur das Verhältnis zwischen dem Wohnungsmietzins von 1’325 Franken und dem Untermietzins von 850 Franken lässt den Untermietzins als (vermeintlich) übersetzt erscheinen. Auch dieses Verhältnis kann aber als angemessen qualifiziert werden, denn der Untermietzins macht 64 Prozent des gesamten Mietzinses aus, was bedeutet, dass die Untervermieterin mit dem Untermietvertrag einen bescheidenen ökonomischen Vorteil für sich gewonnen hat. Angesichts der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist die Untervermieterin letztlich sogar bereit gewesen, weitestgehend auf diesen Vorteil zu verzichten, denn sie hat den Untermietzins auf 700 Franken reduziert, was lediglich noch knapp 53 Prozent des gesamten Wohnungsmietzinses entsprochen hat (vgl. EL-act. 41). Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen vom effektiv bezahlten Mietzins rechtfertigen würde. Da allerdings sowohl im Wohnungsmietzins als auch im Untermietzins die Gebühren für den Radio- und den TV-Anschluss enthalten sind und da diese Gebühren nicht der Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum allgemeinen Lebensbedarf gehören, ist eine entsprechende Reduktion vorzunehmen. In der Verwaltungspraxis beträgt der entsprechende Abzug jeweils 20 Franken. Aus Gleichbehandlungsgründen ist deshalb ein anteiliger Abzug von zehn Franken zu berücksichtigen, sodass als Mietausgabe ein Betrag von 690 Franken pro Monat respektive von 8’280 Franken anzurechnen ist. Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 5’520 + 19’450 + 8’280 = 33’250 Franken. 4.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als laufende Einnahme hat dem Beschwerdeführer lediglich die Altersrente der AHV von 19’260 Franken pro Jahr zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG verpflichtet gewesen, einen Zehntel seines anrechenbaren Vermögens zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verzehren, weshalb ein entsprechender (hypothetischer) Vermögensverzehr als eine zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen ist. Im Mai 2018 hat die berufliche Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer ein Freizügigkeitsguthaben von rund 270’000 Franken ausbezahlt. Davon sind im November 2019 lediglich noch knapp 4’000 Franken übrig gewesen. Das wirft die Frage nach dem Verbleib des restlichen Vermögens auf. Der Beschwerdeführer hat auf eine entsprechende Aufforderung hin belegen können, dass er einen wesentlichen Teil des Vermögens tatsächlich ausgegeben hatte. Zieht man vom ursprünglichen Betrag von 270’000 Franken den gestohlenen Geldbetrag von 140’000 Franken ab (auf den unten näher einzugehen ist), hat der Beschwerdeführer gemäss einer Aufstellung der Beschwerdegegnerin den Verbrauch für adäquate Gegenleistungen des gesamten Restvermögens bis 3’857 Franken belegen können. Allerdings zeigt ein Vergleich zwischen der Aufstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. EL-act. 47–2) und jener des Beschwerdeführers (vgl. EL-act. 50–3), dass die Beschwerdegegnerin ohne jede Begründung die Ausgaben von 5’000 Franken für Bordellbesuche nicht berücksichtigt hat. Eine Sachbearbeiterin hatte diesbezüglich zunächst noch vermerkt, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer für diese 5’000 Franken adäquate Gegenleistungen erhalten habe (vgl. elektronische Notiz zu ELact. 50–3), aber entsprechende Abklärungen sind dann nicht erfolgt. Wenn die Beschwerdegegnerin der bundesgerichtlichen Auffassung folgend die Ausgaben für Ferien nicht als einen Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert hat, dann hätte sie auch die Ausgaben für die Bordellbesuche nicht als einen Verzicht qualifizieren dürfen, denn in beiden Fällen steht der Vermögenshingabe ein – rein ökonomisch betrachtet adäquater – Konsumgenuss als Gegenleistung gegenüber. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich den Beschwerdeführer auffordern zu müssen, Belege für die entsprechenden Ausgaben einzureichen, und sie hätte die Ausgaben im nachgewiesenen Umfang vom „Verzichtsvermögen“ abziehen müssen. An sich müsste die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, aber wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, spielt es für das Ergebnis keine Rolle, ob ein Vermögensverzicht von 3’857 Franken berücksichtigt wird, weshalb von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann. 4.1. Aufgrund der Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer einen Teilbetrag der Freizügigkeitsleistung von 140’000 Franken bar bezogen, zunächst bei sich in der Wohnung aufbewahrt und dann im Garten vergraben hat und dass die vergrabene 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geldkassette von einer Drittperson ausgegraben und gestohlen worden ist. Über dieses Geld kann der Beschwerdeführer folglich nicht mehr verfügen. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht allerdings vor, dass nicht mehr vorhandenes Vermögen – fiktiv – wie noch vorhandenes Vermögen anzurechnen ist, wenn der EL-Bezüger darauf verzichtet hat. Den typischen Fall eines Vermögensverzichtes bildet die Hingabe des Vermögens ohne eine rechtliche Verpflichtung und ohne eine adäquate Gegenleistung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Vermögen verschenkt wird. Auch eine hochriskante Vermögensanlage muss aber unter Umständen als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden, nämlich wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes hoch ist. Denn in einem solchen Fall wird das Vermögen hingegeben, obwohl äusserst fraglich ist, dass man später das Vermögen noch zurückbekommen werde. Der Verzichtstatbestand ist also erfüllt, weil ein hohes Risiko besteht, dass man das hingegebene Vermögen definitiv verlieren wird. Der Beschwerdeführer hat sich gut die Hälfte seines Freizügigkeitsguthabens in bar ausbezahlen lassen und er hat das Bargeld im Wert von 140’000 Franken verschlossen in einer einfachen Geldkassette bei sich in der Wohnung aufbewahrt. Damit ist er bereits das Risiko eines Einbruchdiebstahls eingegangen. Das Risiko wäre deutlich kleiner gewesen, wenn er das Geld beispielsweise in einem Bankschliessfach aufbewahrt hätte. Das Vergraben des Geldes im Garten am hellichten Tage an einem Ort, der von zahlreichen Mietwohnungen her frei einsehbar ist, muss demgegenüber als äusserst leichtsinnig und damit als eine hochriskante „Vermögensanlage“ qualifiziert werden, denn nach dem Vergraben ist das Geld für einen Dieb ja deutlich leichter zugänglich gewesen als in der Wohnung des Beschwerdeführers. Für einen Diebstahl aus der Wohnung hätte der Dieb in diese einbrechen müssen; für einen Diebstahl aus dem Versteck im Garten musste er dagegen nur das frei zugängliche Grundstück des Mehrfamilienhauses betreten. Anders als bei einer „typischen“ hochriskanten Vermögensanlage hat dem hohen Risiko des Vermögensverlustes nicht einmal eine entsprechend hohe Gewinnaussicht gegenüber gestanden, denn bestenfalls wäre das Vermögen nur unverändert erhalten geblieben. Es hätte nicht einmal jenen Zinsertrag abgeworfen, den der Beschwerdeführer hätte erzielen können, wenn er das Geld auf dem Bankkonto belassen hätte. Der Polizeibericht und das Einvernahmeprotokoll enthalten keinen Hinweis auf eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, die so stark ausgeprägt wäre, dass man davon ausgehen müsste, er sei nicht in der Lage gewesen, die Leichtsinnigkeit seines Verhaltens respektive das hohe Risiko seines Unterfangens zu erkennen. Auch in den übrigen Akten finden sich keine solchen Hinweise. Das leichtsinnige Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht rechtfertigen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 festgehalten (E. 5.2), dass eine auf eine strafbare Handlung zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden könne. Der Beschwerdeführer könnte sich folglich auf den Standpunkt stellen, der Diebstahl © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Die Ausgaben von 33’250 Franken haben die Einnahmen von 29’946 Franken beziehungsweise 30’332 Franken um 3’304 Franken respektive um 2’918 Franken überstiegen. Dieser Ausgabenüberschuss ist tiefer als die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 5’520 Franken gewesen, weshalb der Beschwerdeführer gemäss dem Art. 26 ELV in der damals gültigen Fassung einen Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie von 5’520 Franken gehabt hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid trotz der Korrekturen bezüglich des Mietzinses und des Verzichtsvermögens im Ergebnis als rechtmässig. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem nach Art. 83 ATSG massgebenden Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung keine zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. des Geldes als strafbare Handlung könne zum Vorneherein kein Vermögensverzicht gewesen sein. Der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz kann aber zumindest in der Absolutheit, mit der ihn das Bundesgericht formuliert hat, augenscheinlich nicht zutreffend sein, denn das würde ja bedeuten, dass selbst das leichtsinnigste Verhalten eines EL-Bezügers keine Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zur Folge hätte, wenn der Vermögensverlust „zufällig“ durch eine (beliebige) Straftat mitverursacht worden wäre. Eine solche Regel lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vereinbaren. Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass der Vermögensverlust auf einen Diebstahl zurückzuführen ist, folglich irrelevant, weshalb das leichtsinnige Vorgehen des Beschwerdeführers als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren ist. Als Vermögen sind folglich das effektiv noch vorhandene Sparguthaben von 3’665 Franken und das gestohlene Geld im Betrag von 140’000 Franken zu berücksichtigen. Nach Abzug des Freibetrages von 37’500 Franken ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von 106’165 Franken, weshalb ein hypothetischer Vermögensverzehr von 10’616 Franken als Einnahme anzurechnen ist. Würde man den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vermögensverzicht von 3’857 Franken als zusätzlichen Vermögenswert berücksichtigen, betrüge der hypothetische Vermögensverzehr 11’002 Franken. Der Betrag von 140’000 Franken hätte als Sparguthaben auf der Bank einen Zinsertrag abgeworfen, den die Beschwerdegegnerin auf 0,5 Promille beziffert hat, was dem Durchschnittszins entspricht und deshalb nicht zu beanstanden ist. Als zusätzliche Einnahme ist deshalb ein hypothetischer Vermögensertrag von 70 Franken anzurechnen. Damit resultiert ein Einnahmentotal von 19’260 + 10’616 + 70 = 29’946 Franken respektive von 19’260 + 11’002 + 70 = 30’332 Franken. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Hochriskante Vermögensanlage. Vergraben von Bargeld mitten in einer Wohnsiedlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2020/12).

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