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St.Gallen Versicherungsgericht 30.06.2021 EL 2020/11

30 giugno 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,166 parole·~11 min·3

Riassunto

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision einer vorläufig zugesprochenen Ergänzungsleistung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2021, EL 2020/11).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.12.2021 Entscheiddatum: 30.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 30.06.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision einer vorläufig zugesprochenen Ergänzungsleistung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2021, EL 2020/11). Entscheid vom 30. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bol Geschäftsnr. EL 2020/11 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christen, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A.   A.___ bezog in einem Nachbarkanton eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung. Im Oktober 2017 erfuhr die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen, dass die EL-Bezügerin ihren Wohnsitz per 1. Dezember 2017 in den Kanton St. Gallen verlegen werde, weshalb sie sie am 2. Oktober 2017 aufforderte, sich im Kanton St. Gallen neu zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden (EL 2019/76, EL-act. 39–1). Ende Oktober 2017 meldete sich die EL-Bezügerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen an (EL 2019/76, EL-act. 32 ff.). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL- Bezügerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eine Ergänzungsleistung von 1’444 Franken pro Monat zu (EL 2019/76, EL-act. 18). Am 12. Januar 2018 liess die EL- Bezügerin eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (EL 2019/76, EL-act. 19). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, die neu zugesprochene Ergänzungsleistung sei völlig unzureichend. Die EL-Durchführungsstelle habe zu Unrecht ein Verzichtsvermögen von 236’000 Franken angerechnet. Die EL-Durchführungsstelle hiess diese Einsprache mit einem Entscheid vom 14. Juni 2018 teilweise gut (EL 2019/76, EL-act. 5). Sie hielt fest, in Anwendung des Art. 17a ELV sei das im Zusammenhang mit einem vor Jahren erfolgten Verzicht stehende Verzichtsvermögen für die vergangenen Jahre um 10’000 Franken pro Jahr zu reduzieren. Bei der Anspruchsberechnung sei deshalb nicht ein Verzichtsvermögen von 236’000 Franken, sondern nur noch ein solches von 76’000 Franken zu berücksichtigen. Diesbezüglich erweise sich die Verfügung vom 18. Dezember 2017 als rechtswidrig. Die EL- Durchführungsstelle habe allerdings versehentlich ein im Jahr 2004 von der EL- Bezügerin gewährtes Darlehen über 100’000 Franken nicht berücksichtigt; dieses Darlehen müsse zum effektiv vorhandenen Vermögen addiert werden. Die entsprechend korrigierte Anspruchsberechnung ergebe einen EL-Anspruch von 1’714 A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken für den Monat Dezember 2017 und von 1’783 Franken für die Zeit ab Januar 2018. Die EL-Bezügerin erhob am 13. Juli 2018 eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid, zog diese aber am 23. September 2019 wieder vorbehaltlos zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren mit einem Urteil vom 21. Oktober 2019 abgeschrieben wurde (EL 2019/76, EL-act. 46). Da die EL-Bezügerin im September 2018 ihr 64. Altersjahr vollendet hatte, war ihr von der Ausgleichskasse mit einer Verfügung vom 26. September 2018 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Altersrente der AHV zugesprochen worden (EL-act. 70). Mit einer Verfügung vom 28. September 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 auf 418 Franken herabgesetzt, was der sogenannten Minimalgarantie entsprochen hatte (EL-act. 68). Sie hatte darauf hingewiesen, dass diese Verfügung unter dem Vorbehalt einer allfälligen Korrektur aufgrund des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens betreffend den Vermögensverzicht ergehe. Die EL-Bezügerin hatte am 16. Oktober 2018 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben und insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens rügen lassen (EL-act. 61). Die EL-Durchführungsstelle hatte das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens sistiert (EL-act. 59). Mit einer Verfügung vom 15. November 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 „gemäss Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018“ neu fest (EL-act. 35). Eine am 3. Januar 2020 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit einem Entscheid vom 14. Januar 2020 ab (EL-act. 14). Die EL-Bezügerin liess in der Folge eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 erheben. A.b. Bereits am 19. Dezember 2019 war eine weitere Verfügung ergangen, mit der die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 auf 1’039 Franken erhöht hatte (EL-act. 31). Gemäss dem dazugehörigen Berechnungsblatt hatte die EL-Durchführungsstelle lediglich den Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst und den Betrag des Verzichtsvermögens um weitere 10’000 Franken reduziert (vgl. EL-act. 29). Am 16. Januar 2020 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 erheben (EL-act. 10). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer ohne die Anrechnung des Darlehens von 100’000 Franken berechneten Ergänzungsleistung, die Auszahlung der gesamten Ergänzungsleistung – A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen einschliesslich der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – an die EL-Bezügerin und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er aus, das Darlehen sei uneinbringlich und dürfe deshalb nicht als Vermögensbestandteil berücksichtigt werden. Die Drittauszahlung eines Teils der Ergänzungsleistung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung sei rechtswidrig. Mit einem Entscheid vom 11. Februar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 als auch das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, die kantonale Durchschnittsprämie müsse gemäss dem Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden. Die EL-Bezügerin habe bereits bei der Gewährung des Darlehens um dessen Uneinbringlichkeit wissen müssen, weshalb sie diesbezüglich auf Vermögen verzichtet habe. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sei nicht erforderlich gewesen; zudem müsse die Einsprache als aussichtslos qualifiziert werden. Am 11. März 2020 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2010 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 1’872 Franken pro Monat und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Vermögen. Bei der Gewährung des Darlehens im Jahr 2003 sei sie davon ausgegangen, dass sie dieses zurückerhalten werde. Selbst wenn aber effektiv eine Rückzahlung erfolgt wäre, hätte sie das Geld angesichts ihrer desolaten finanziellen Situation schon längst verbraucht gehabt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren sei erforderlich gewesen. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. März 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin einerseits die Verfügung vom 19. Dezember 2019 auf deren Rechtmässigkeit überprüft; andererseits hat sie über ein Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden. Der förmliche Antrag in der Beschwerdeschrift betrifft nur den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin, was den Eindruck erweckt, dass sich die Beschwerde nur gegen den Entscheid in der „Hauptsache“ richte. In der Beschwerdebegründung hat der Rechtsvertreter dann allerdings ausdrücklich das Nichteinverständnis auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren erklärt und begründet. Die Beschwerde richtet sich also gegen beide Inhalte des Einspracheentscheides vom 11. Februar 2020, was bedeutet, dass es sich bei sorgfältiger Betrachtung um zwei Beschwerden handelt, nämlich um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend den durch die Verfügung vom 19. Dezember 2019 definierten Gegenstand und um eine Beschwerde gegen die im Einspracheentscheid enthaltene (Zwischen-) Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren verweigert hat. Die gemeinsame Erhebung der beiden Beschwerden, die gemeinsame Behandlung dieser Beschwerden im Schriftenwechsel und die Eröffnung der beiden Beschwerdeentscheide in einem Urteil dient lediglich der Verfahrensökonomie und bewirkt nicht etwa eine „Verschmelzung“ der beiden Streitgegenstände. Der Beschwerdeführerin steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Trennung in den Erwägungen und im Dispositiv Rechnung getragen. 2.

Bei der Verfügung vom 19. Dezember 2019 scheint es sich um eine normale Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt zu haben, mit der die laufende Ergänzungsleistung definitiv an zwei per Jahreswechsel 2019/2020 eingetretene Sachverhaltsveränderungen – die Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Reduktion des Verzichtsvermögens um 10’000 Franken – angepasst worden ist. Dieser Eindruck täuscht aber, denn die Beschwerdegegnerin hatte am 15. November 2019 eine Revisionsverfügung mit Wirkung per 1. Oktober 2018 eröffnet, die allerdings nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, sondern mit einer Einsprache und anschliessend mit einer Beschwerde (die aktuell noch beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hängig ist) angefochten worden war. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Dezember 2019 also gar keine definitiv verbindlich zugesprochene, sondern nur eine vorläufige, das heisst unter dem Vorbehalt der späteren Korrektur ausgerichtete Ergänzungsleistung bezogen. Folglich hat sich die Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2019 nicht auf eine definitiv verbindliche, sondern nur auf eine vorläufige Ergänzungsleistung bezogen, weshalb es sich bei der Verfügung vom 19. Dezember 2019 nur um eine unter dem Vorbehalt der späteren Korrektur erlassene Anpassungsverfügung betreffend eine vorsorgliche Massnahme gehandelt haben kann. Die Anpassung ist zulässig gewesen, weil sich der mutmassliche Leistungsbedarf der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2020 erhöht hatte und weil ohne eine entsprechende Anpassung der vorsorglich ausgerichteten Ergänzungsleistung die Gefahr gedroht hätte, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Revision per 1. Oktober 2018 nur noch eine ihren effektiven ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf nicht mehr deckende vorläufige Ergänzungsleistung erhalten hätte. Da sich die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 inhaltlich gar nicht gegen diese vorläufige Anpassung gerichtet, sondern nur auf Fragen bezogen hat, die zum Inhalt des formell rechtskräftigen und verbindlichen Einspracheentscheides vom 14. Juni 2018 gehört haben, hätte die Beschwerdegegnerin sich gar nicht eingehend damit befassen dürfen. Die materielle Prüfung hätte sich auf die Veränderung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auf die Amortisation des hypothetischen Vermögens um weitere 10’000 Franken beschränken müssen. Da sich die Anpassungsverfügung vom 19. Dezember 2019 hinsichtlich dieser beiden Punkte als rechtmässig erweist und weil die Verfügung vom 19. Dezember 2019 deshalb insgesamt als rechtmässig zu qualifizieren ist, stellt sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig heraus. Die sich gegen diesen Teil des Einspracheentscheides richtende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3.

Anders als im Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Einspracheverfahren nur bewilligt, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Das ist rechtsprechungsgemäss nur der Fall, wenn sich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen stellen (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N 36 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Da sich der Inhalt der Verfügung vom 19. Dezember 2019 auf eine blosse Anpassung der Ergänzungsleistung an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auf die durch den Art. 17a ELV vorgegebene pauschalisierte alljährliche Reduktion des Verzichtsvermögens um 10’000 Franken beschränkt hatte und da keine weiteren Sachverhaltsveränderungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetreten waren, die per 1. Januar 2020 hätten berücksichtigt werden müssen, kann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einer besonderen Komplexität des Falles gesprochen werden, weshalb sich auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren als rechtmässig erweist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4.   Gerichtskosten sind gemäss der nach dem Art. 83 ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung des Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihr ist allerdings die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da diese im Sinne des Art. 61 lit. f ATSG gerechtfertigt gewesen ist, da die Sache nicht aussichtslos gewesen ist und da die Beschwerdeführerin angesichts des fortdauernden Bezugs von Ergänzungsleistungen als bedürftig zu qualifizieren ist. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung entspricht 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts des Umstandes, dass der (frühere) Rechtsvertreter nach den früheren Verfahren, für die er bereits Entschädigungen erhalten hatte, bestens mit der Sache vertraut gewesen ist, als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent von 1’000 Franken, also auf 800 Franken, festzusetzen ist. Davon entfallen 600 Franken auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin und 200 Franken auf das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Entschädigung an ihren früheren Rechtsvertreter verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Da der Beschwerdeführerin nur die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Rechtsanwalt Kröll bewilligt worden ist und da der neue Rechtsvertreter keinen Antrag auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin durch ihn gestellt hat, ist dem neuen Rechtsvertreter keine Entschädigung aus einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Der Staat hat den Rechtsanwalt Armin Kröll, Ober-Mörlen, für den den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. Der Staat hat den Rechtsanwalt Armin Kröll, Ober-Mörlen, für den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.06.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision einer vorläufig zugesprochenen Ergänzungsleistung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2021, EL 2020/11).

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