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St.Gallen Versicherungsgericht 04.06.2021 EL 2019/71

4 giugno 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,535 parole·~13 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verneinung des guten Glaubens betreffend den Bezug einer ausländischen Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2021, EL 2019/71).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.12.2021 Entscheiddatum: 04.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verneinung des guten Glaubens betreffend den Bezug einer ausländischen Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2021, EL 2019/71). Entscheid vom 4. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2019/71 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich erstmals im Mai 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (EL-act. 175). Am 13. August 2012 gab sie auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle an, dass sie bis 1966 in B.___ gewohnt und auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihrer Mutter ohne Lohn und ohne Beiträge an eine Altersrente gearbeitet habe; sie beziehe keine Leistungen einer ausländischen Versicherung. Gleichentags verneinte die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL-act. 171). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (EL-act. 148). Mit einer Verfügung vom 2. Januar 2014 sprach ihr die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30, im Folgenden: ordentliche Ergänzungsleistungen) zu (EL-act. 143). Sie wies die Versicherte darin auf die Meldepflicht und die möglichen Rechtsfolgen bei deren Verletzung hin. Mit einer Verfügung vom 29. Dezember 2014 sprach sie der Versicherten ab 1. November 2014 infolge Anrechnung eines erhöhten Mietzinsanteils zudem ausserordentliche Ergänzungsleistungen nach dem kantonalen Ergänzungsleistungsgesetz (sGS 351.5, im Folgenden: ausserordentliche Ergänzungsleistungen) zu (EL-act. 124). A.a. Im Fragebogen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab die Versicherte am 17. Januar 2017 an, dass sie bis 1966 in B.___ gewohnt habe und dass sie keine Leistungen einer ausländischen Sozialversicherung beziehe (EL-act. 109, vgl. auch das undatierte Schreiben der Versicherten, EL-act. 107; darin teilte sie mit, dass sie in B.___ geboren sei und auf dem Bauernhof ihrer Mutter mitgearbeitet habe; Renteneinzahlungen für Bauern habe es damals noch nicht gegeben). Die EL- Durchführungsstelle stellte bei der Prüfung der von der Versicherten eingereichten Unterlagen unter anderem fest, dass der Mietzins per 1. Februar 2016 gesenkt worden war (vgl. Feststellungsblatt vom 7. April 2017, EL-act. 104). Mit einer Verfügung vom 11. April 2017 passte sie die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Februar 2016 und die ordentlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Januar A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 an (EL-act. 103). Sie machte die Versicherte explizit auf die Kontroll- und Meldepflicht aufmerksam und wies darauf hin, dass sämtliche Änderungen der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Situation umgehend gemeldet werden müssten (Mietzins-/Vermögensanpassungen, Rentenänderungen, etc.). Am 18. Juli 2018 meldete die Versicherte, dass sich ihr Vermögen reduziert habe (EL-act. 87). Sie reichte Bankkontoauszüge von zwei Konti ein. Aus einem Bankkontoauszug betreffend den Monat Juni 2018 waren zwei Gutschriften einer Fremdbank mit den Mitteilungen "Pension" im Betrag von Euro 85.33 ersichtlich. Die EL-Durchführungsstelle bat am 13. August 2018 um die Einreichung von Saldoausweisen von zwei weiteren Konti (ELact. 86). Am 12. September 2018 teilte sie der Versicherten mit, die Anpassungen hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen (EL-act. 83). Am 20. September 2018 reichte die Versicherte bei der AHV-Zweigstelle eine Bescheinigung der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle C.___ vom Januar 2017 betreffend eine Invaliditätspension in der Höhe von Euro 83.49 ein (EL-act. 80). Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte am 25. Oktober 2018 um die Angabe, seit wann sie die Rente aus B.___ beziehe, und um die Einreichung von entsprechenden Unterlagen (EL-act. 79). Die Versicherte teilte am 4. November 2018 mit (EL-act. 78), das Geld aus der Rente sei bis im Jahr 2017 in B.___ geblieben. Sie habe damit ihre Enkelin unterstützt, die studiert habe. Im Mai 2018 habe ihre Enkelin das Studium beendet, weshalb sie (die Versicherte) nun das Geld erhalte. Im Nachhinein sei sie sich bewusst, dass sie dies hätte melden müssen. Sie legte Unterlagen der letzten zehn Jahre zur B.___-ischen Rente bei. Die EL- Durchführungsstelle nahm eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor (vgl. die Berechnungsblätter, EL-act. 63-72). Mit einer Verfügung vom 13. November 2018 forderte sie zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 14'197.-- zurück (ELact. 73). Die Versicherte teilte am 18. November 2018 mit (EL-act. 62), sie habe gar nicht gewusst, dass sie eine Rente aus B.___ "gut" habe, erst ihre Schwägerin habe sie darauf aufmerksam gemacht. Sie habe gedacht, dass sie diese Rente nicht "versteuern" müsse, weil das Geld im Ausland geblieben sei und sie nicht davon profitiert habe. Sie wisse nicht, woher sie das Geld für die Rückzahlung nehmen sollte. Die EL-Durchführungsstelle teilte der Versicherten am 26. November 2018 mit (ELact. 61), sie werde das Erlassgesuch vom 18. November 2018 behandeln, sobald die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Am 2. Dezember 2018 erhob die Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 13. November 2018 (EL- A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 59). Mit einem Entscheid vom 14. Juni 2019 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 6'513.-- (EL-act. 44). Die Reduktion der Rückforderung lag im Wesentlichen darin begründet, dass bei der Berechnung der Rückforderung von Fr. 14'197.-- die bisherige Berücksichtigung des erhöhten Mietzinsanteils ab Januar 2015 "untergegangen" war (vgl. Stellungnahme Fachbereich vom 11. April 2019, EL-act. 48). Die Versicherte wandte sich am 20. Juni 2019 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (EL-act. 34). Sie teilte mit, dass sie am Existenzminimum lebe und die Fr. 6'513.-- nicht zurückzahlen könne. Das Versicherungsgericht bat die Versicherte am 27. Juni 2019 mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid habe erheben wollen; mit der Eingabe vom 20. Juni 2019 habe sie eigentlich ein Erlassgesuch gestellt, welches der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hätte eingereicht werden müssen (EL-act. 35). Da sich die Versicherte innert Frist nicht vernehmen liess, überwies das Versicherungsgericht die Eingabe der Versicherten am 8. August 2019 zuständigkeitshalber der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 33). Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 erwuchs damit unangefochten in Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 9. September 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 32). Zur Begründung führte sie an, dass zu viel bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten seien. Seien die Leistungen im guten Glauben bezogen worden und bedeute die Rückzahlung der Schuld für den Betroffenen eine grosse Härte, könne die Rückforderung erlassen werden. Die Versicherte sei im Erlassgesuch nur auf die Voraussetzung der grossen Härte eingegangen. Der gute Glaube sei ihr abzusprechen, da sie die Deklarations- und Meldepflicht verletzt habe. Die Unterstützung der Enkelin "weise keinen guten Glauben auf", denn aus den der Versicherten jeweils zugestellten Berechnungen der Ergänzungsleistungen sei klar ersichtlich gewesen, dass ausländische Rentenleistungen "Teil der Berechnung" seien. A.d. Die Versicherte teilte am 18. September 2019 im Wesentlichen mit (EL-act. 20), dass ihr im Monat lediglich Fr. 2'623.30 zur Verfügung stünden. Sie wisse nicht, wie sie die Rückzahlung, auch in Raten, begleichen sollte. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte am 24. September 2019 mitzuteilen, ob sie mit dem Schreiben vom 18. September 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. September 2019 habe erheben wollen (EL-act. 18). Am 4. Oktober 2019 bestätige die Versicherte dies (EL-act. 14). Mit einem Entscheid vom 5. Dezember 2019 wies die EL- A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung führte sie an, aus den Akten sei ein Rentenbezug aus B.___ nicht ansatzweise ersichtlich gewesen. Auch habe die Versicherte den Bezug einer ausländischen Rente mehrfach verneint. Aus den Berechnungsblättern hätte die Versicherte erkennen müssen, dass diese Leistungen einnahmenseitig nicht aufgeführt worden seien. Kognitive und andere gesundheitliche Einschränkungen lägen bei der Versicherten nicht vor. Da eine Verletzung der Deklarations- und Meldepflicht sowie der Kontrollpflicht vorliege, sei das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen worden. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 9. Dezember 2019 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'513.--. Sie brachte vor, dass sie zurzeit eine Rente von weniger als Fr. 2'600.-- pro Monat erhalte. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie Geld, das sie nicht besitze, auch nicht "versteuern" müsse. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.b. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 4).B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der betroffenen Person sollen nach der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen "nur" jene Leistungen verbleiben, auf die sie angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zum Durchbruch verholfen. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt die für das Sozialversicherungsrecht elementare Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht "nur" jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten kann. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens der leistungsbeziehenden Person in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht, mitverursacht hat. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, m.w.H.). 2.

Bei der Prüfung, ob eine Rückforderung zu erlassen ist, ist relevant, welcher Grund zur Rückforderung geführt hat, denn erst wenn der Grund für die Korrektur eines Berechnungselementes bekannt ist, kann geprüft werden, ob die versicherte Person diesbezüglich gutgläubig gewesen ist. Die beim Erlass der Korrekturverfügung vom 13. November 2018 "untergegangene" bisherige Berücksichtigung des erhöhten Mietzinsanteils ab Januar 2015, die eine Rückforderung von ausserordentlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt hätte, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 korrigiert. Die formell rechtskräftige und verbindliche Rückforderung hat damit ausschliesslich die ordentlichen Ergänzungsleistungen betroffen. Ein Vergleich der Berechnungsblätter zum Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 bzw. zur Korrekturverfügung vom 13. November 2018 mit jenen zu den ursprünglichen, korrigierten Verfügungen zeigt, dass die Korrektur die Positionen Renten und Vermögenserträge als Einnahmen betroffen hat: Die Beschwerdegegnerin hat rückwirkend ab Dezember 2013 die Rente aus B.___ sowie (für bestimmte Zeiträume) tiefere Vermögenserträge berücksichtigt. Da die Korrektur beim Vermögensertrag zu einem tieferen Rückforderungsbetrag geführt hat, sich also zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat, ist der Grund für die Rückforderung ausschliesslich die Berücksichtigung der Rente aus B.___ gewesen (vgl. auch die Stellungnahme des Fachbereichs, EL-act. 10). 3.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ursprünglich nicht berücksichtigte Rente aus B.___ gutgläubig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsgesuchs am 13. August 2012 angegeben, dass sie bis 1966 in B.___ gewohnt und gearbeitet habe, dass sie aber damals keine Beiträge an eine Altersrente entrichtet habe und aktuell keine Leistungen einer ausländischen Versicherung beziehe. Diese Angaben hat sie anlässlich der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen am 17. Januar 2017 bestätigt. Erst im September 2018 hat die Beschwerdeführerin den Bezug einer B.___-ischen Rente gemeldet. Die Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle C.___ belegen (EL-act. 78), dass die Beschwerdeführerin ab mindestens dem Jahr 2010 eine Invaliditätspension bezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, sie habe gar nicht gewusst, dass sie eine Rente aus B.___ "gut" habe, erst ihre Schwägerin habe sie darauf aufmerksam gemacht. Dies könnte darauf schliessen lassen, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug noch gar keine B.___-ische Rente bezogen hätte, sondern diese erst später, im Rahmen einer rückwirkenden Zusprache erhalten hätte. Die Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle C.___ belegen jedoch klar, dass sie diese Rente seit mindestens dem Jahr 2010 bezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit bereits bei der erstmaligen Anmeldung am 13. August 2012 (und bei der periodischen Überprüfung im Jahr 2017) falsche Angaben gemacht. Möglicherweise ist die Beschwerdeführerin damals irrtümlich davon ausgegangen, dass nur eine ausländische Altersrente relevant sei, weshalb der Bezug einer Invaliditätspension nicht anzugeben sei. Die Frage der Beschwerdegegnerin ist aber offen formuliert gewesen ("Beziehen Sie eine ausländische Versicherungsleistung [Rente, Pension, usw.]?", EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 170), weshalb die Beschwerdeführerin bei einer allfällig bestandenen Unklarheit hätte nachfragen müssen, ob damit auch eine Invaliditätspension gemeint sei. Die Beschwerdeführerin hat weiter vorgebracht, dass das Geld im Ausland geblieben sei; sie habe damit ihre Enkelin, die studiert habe, unterstützt. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie Geld, das sie nicht besitze, auch nicht "versteuern", also der Beschwerdegegnerin angeben müsse. Auch diesbezüglich hätte sie bei der Beschwerdegegnerin nachfragen müssen, ob mit "Beziehen" ein rechtlicher Anspruch auf oder nur ein tatsächlicher Bezug einer ausländischen Versicherungsleistung gemeint sei. Bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin also bereits bei der Anmeldung erkennen müssen, dass die Rente aus B.___ eine anrechenbare Einnahme darstellte. Auch bei der Kontrolle der mit jeder Verfügung zugestellten Berechnungsblätter hätte der Beschwerdeführerin klar werden müssen, dass ausländische Renten eine Einnahmenposition darstellen und demzufolge meldepflichtig sind. Die Meldung des Bezugs der Rente aus B.___ im September 2018 ist damit verspätet gewesen; die Beschwerdeführerin hätte die Rente aus B.___ bereits bei der Anmeldung im Dezember 2013 respektive im Rahmen des ersten Leistungsgesuchs im August 2012 angeben müssen. Da durch einfaches Nachfragen bei der Beschwerdegegnerin eine Klärung der Rechtslage möglich gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) in grober Weise verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die gebotene Sorgfalt wahrzunehmen, liegen nicht vor; aus den Akten ergibt sich einzig, dass die Beschwerdeführerin an Rückenbeschwerden leidet (EL-act. 106). Ein guter Glaube ist damit zu verneinen. Ob die Voraussetzung der grossen Härte gegeben wäre, kann offenbleiben, da die beiden Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch damit zu Recht abgewiesen. 4.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a aATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verneinung des guten Glaubens betreffend den Bezug einer ausländischen Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2021, EL 2019/71).

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