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St.Gallen Versicherungsgericht 01.06.2021 EL 2019/69

1 giugno 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,328 parole·~17 min·2

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Behauptung, bei einer von Beginn weg richtigen Festsetzung der Ergänzungsleistungen hätte das Sparvermögen rascher verbraucht werden müssen, sodass schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Erhöhung der Ergänzungsleistung hätte beantragt werden können, rechtfertigt keine Korrektur der Rückforderung, weil sich eine entsprechende Berechnung nicht mit dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung vereinbaren liesse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/69).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/69 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.11.2021 Entscheiddatum: 01.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Behauptung, bei einer von Beginn weg richtigen Festsetzung der Ergänzungsleistungen hätte das Sparvermögen rascher verbraucht werden müssen, sodass schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Erhöhung der Ergänzungsleistung hätte beantragt werden können, rechtfertigt keine Korrektur der Rückforderung, weil sich eine entsprechende Berechnung nicht mit dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung vereinbaren liesse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/69). Entscheid vom 1. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/69 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juni 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (act. G 3.3.55). Sie gab an, sie lebe seit April 2013 in einem Heim. Ihr Vermögen belaufe sich auf 89’315 Franken. Sie erhalte eine Altersrente der AHV von 25’920 Franken pro Jahr und eine Rente der beruflichen Vorsorge von 19’529 Franken pro Jahr. Mit einer Verfügung vom 2. September 2013 sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2013 eine Ergänzungsleistung von je 2’652 Franken für die Monate April und Mai 2013, von je 2’926 Franken für die Monate Juni, Juli und August 2013 sowie von 1’983 Franken pro Monat ab September 2013 zu (act. G 3.3.46). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie es versehentlich versäumt, die im Gesuchsformular angegebene Rente der beruflichen Vorsorge als Einnahme anzurechnen, weil die EL-Ansprecherin im Beiblatt 4 angegeben hatte, dass sie nie berufstätig gewesen sei, und weil die EL- Durchführungsstelle nicht bedacht hatte, dass die EL-Ansprecherin Leistungen von der beruflichen Vorsorge ihres verstorbenen Ehemannes erhalten könnte (vgl. act. G 3.3.47 ff.). Die Verfügung vom 2. September 2013 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2016 bemerkte die EL-Durchführungsstelle ihren bei der ursprünglichen Anspruchsberechnung begangenen Fehler. Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2016 setzte sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. April 2013 neu fest (act. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 3.3.13). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (act. G 3.3.14 ff.), dass sie die folgenden Korrekturen bei der Anspruchsberechnung vorgenommen hatte: Sie hatte neu die Rente der beruflichen Vorsorge von 19’529 Franken als Einnahme berücksichtigt, sie hatte für den ganzen Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2016 tiefere Vermögenserträge angerechnet und sie hatte für die Monate April bis und mit Dezember 2013 einen leicht höheren Betrag für das anrechenbare Vermögen und folglich auch einen leicht höheren hypothetischen Vermögensverzehr, für die Zeit ab Januar 2014 aber einen tieferen Betrag für das anrechenbare Vermögen und folglich auch einen leicht tieferen hypothetischen Vermögensverzehr berücksichtigt. Da der EL-Anspruch insgesamt für den gesamten Zeitraum deutlich tiefer ausfiel, forderte die EL-Durchführungsstelle von der EL-Bezügerin Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 71’857 Franken zurück. In einer Eingabe vom 24. Januar 2017 liess die durch ihren Sohn vertretene EL-Bezügerin geltend machen (act. G 3.3.10), die Rückforderung von 71’857 Franken sei begründet. Ihre Höhe sei aber unerwartet. Da sich der Stand des Vermögens der EL-Bezügerin lediglich noch auf rund 74’000 Franken belaufe, würde die Begleichung der Rückforderung praktisch das gesamte Restvermögen aufbrauchen und folglich eine grosse Härte darstellen. Die EL-Bezügerin beantrage einen Teilerlass, „das heisst dass die SVA auf einen Teil der geforderten Summe verzichtet“, wobei „auch der Fehler der SVA berücksichtigt werden“ solle. Zu bedenken sei auch, dass sich das Vermögen bei einer korrekten Berechnung jährlich reduziert hätte, was zur Folge gehabt hätte, dass die Ergänzungsleistung bei einer entsprechenden Meldung jährlich erhöht worden wäre. Die EL-Durchführungsstelle interpretierte die Eingabe vom 24. Januar 2017 (ohne bei der EL-Bezügerin nachzufragen) als ein Erlassgesuch. Mit einer Verfügung vom 7. März 2017 wies sie dieses Gesuch ab (act. G 3.3.7). Zur Begründung führte sie an, bei einer sorgfältigen Kontrolle der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung hätte die EL-Bezügerin die versehentlich versäumte Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge entdecken und melden müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt und die Ausrichtung von teilweise unrechtmässigen Ergänzungsleistungen mitverursacht, was einen Erlass der Rückforderung ausschliesse. Am 24. März 2017 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2017 erheben (act. G 3.3.1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Gutheissung des Erlassbegehrens. Zur Begründung A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte führte er aus, die EL-Bezügerin habe die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen, weil sie den Fehler der EL-Durchführungsstelle nicht habe erkennen können. Zudem leide die Verfügung vom 28. Dezember 2016 an einem offensichtlichen Irrtum, der korrigiert werden müsse. Die Rückforderung müsse nämlich „zeitlich kongruent“ bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, sodass sich das anrechenbare Vermögen laufend um die Differenz zwischen den tatsächlich bezogenen und den rechtmässigen Ergänzungsleistungen verringere. Diesbezüglich sei diese Eingabe vom 24. März 2017 als ein Wiedererwägungsbegehren zu verstehen. Mit einem formlosen Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit, dass sie nicht auf das Wiedererwägungsbegehren eintrete (act. G 3.2.12). Mit einem Entscheid vom 22. September 2017 wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2017 ab (act. G 3.2.5). Zur Begründung führte sie an, die EL-Bezügerin habe die Rente der beruflichen Vorsorge zwar korrekt deklariert, aber sie hätte bei der zumutbaren Kontrolle der Berechnungsblätter zur leistungszusprechenden Verfügung bemerken müssen, dass die EL-Durchführungsstelle diese Rente versehentlich nicht angerechnet habe. Die Berechnungsblätter hätten unter der Position „Rente BVG/ Pensionskasse“ einen Betrag von null Franken ausgewiesen; die Rente habe sich aber auf fast 20’000 Franken belaufen. Das hätte der EL-Bezügerin auffallen müssen. Zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht hätte sie den Fehler melden müssen. Infolge der Verletzung der Sorgfaltspflicht liege kein gutgläubiger Leistungsbezug im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, weshalb die Rückforderung nicht erlassen werden könne. Am 20. Oktober 2017 liess die EL-Bezügerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2017 erheben (vgl. act. G 3.2.1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Behandlung der am 24. Januar 2017 fristgerecht gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 erhobenen Einsprache durch die EL- Durchführungsstelle sowie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Erlass der Rückforderung. Mit einem Entscheid vom 4. Juli 2019 (EL 2017/42, EL 2017/43; vgl. act. G 3.1.9) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 22. September 2017 auf. Es wies die Sache zur materiellen Behandlung der vom Gericht als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 qualifizierten Eingabe vom 24. Januar 2017 an die EL- Durchführungsstelle zurück. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wies es ab. A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen Mit einem Entscheid vom 14. Oktober 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 24. Januar 2017 gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 ab (act. G 3.1.4). Zur Begründung führte sie an, die rückwirkende wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung sei rechtmässig gewesen, weil diese an einem erheblichen Mangel gelitten habe. Die EL- Durchführungsstelle habe zu Recht die Rente der beruflichen Vorsorge neu als Einnahme angerechnet. Entgegen der Ansicht der EL-Bezügerin sei es mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zulässig, hypothetische Rückzahlungen bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die effektive Begleichung der Rückforderung werde aber natürlich bei der Anspruchsberechnung für die Zukunft berücksichtigt werden. Auf das gleichzeitig mit der Einsprache gestellte Erlassbegehren könne nicht eingetreten werden, weil der Erlass einer Rückforderung erst nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückforderungsverfügung materiell geprüft werden könne. A.e. Am 29. Oktober 2019 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung respektive Reduktion der „Rückforderungsansprüche“. Zur Begründung führte er aus, im Zuge der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistungen durch die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) hätten sich die Rückforderungsbeträge über die Jahre hinweg summiert. Das effektive Vermögen der Beschwerdeführerin habe sich nur deshalb nicht reduziert, weil sie in jenem Zeitraum über mehr finanzielle Mittel verfügt habe, als ihr bei einer korrekten EL- Anspruchsberechnung zur Verfügung gestanden hätten. Wenn die Berechnung korrigiert werde, müsse im Umfang der jeweiligen Korrekturen eine Vermögensreduktion berücksichtigt werden. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. November 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 28. Dezember 2016 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass sein Gegenstand folglich zwingend mit jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens identisch gewesen ist. Die Antwort auf die Frage, ob überhaupt rechtzeitig eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 erhoben worden war, hat sich aus dem unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen und damit verbindlich gewordenen Urteil des Versicherungsgerichtes EL 2017/42, EL 2017/43 vom 4. Juli 2019 ergeben, weshalb sich diese Frage im Einspracheverfahren nicht mehr gestellt hat und auch in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr zu beantworten ist. Das am 28. Dezember 2016 abgeschlossene Verwaltungsverfahren ist ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen, das auf eine Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 2. September 2013 sowie der zwischen dem 2. September 2013 und dem 28. Dezember 2016 ergangenen Revisionsverfügungen abgezielt hat. Es hat also sowohl die Prüfung der Zulässigkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der früheren Verfügungen als auch die erneute Zusprache einer rückwirkend abgestuften Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. April 2013 beinhaltet. Dabei haben sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen geprüft werden müssen. Weil die wiedererwägungsweise Korrektur einen unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen ergeben hat, aus der eine entsprechende Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin resultiert hat, hat die Verfügung vom 28. Dezember 2016 als zweiten Gegenstand eine entsprechende Rückforderung enthalten müssen. Folglich sind in diesem Beschwerdeverfahren einerseits die wiedererwägungsweise Korrektur der Ergänzungsleistung per 1. April 2013 und andererseits die daraus resultierende Rückforderung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. 2.   Eine formell rechtskräftige Verfügung kann gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig gewesen ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt gewesen, denn die versehentlich unterbliebene Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge als Einnahme ist zweifellos unrichtig gewesen und die Korrektur dieses Fehlers ist angesichts des Umstandes, dass sich diese Rente auf 19’529 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken pro Jahr belaufen hat, von erheblicher Bedeutung gewesen, was auch der Betrag der aus der Korrektur resultierenden Rückforderung zeigt. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG sind erfüllt gewesen. Da die Beschwerdeführerin per 1. April 2013 in ein Heim eingetreten war und da sie sich weniger als sechs Monate später zum Leistungsbezug angemeldet hat (nämlich im Juni 2013), hat sie gemäss dem Art. 12 Abs. 2 ELG ab dem 1. April 2013 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt. 2.2. Als Ausgaben sind für den gesamten hier massgebenden Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 28. Dezember 2016 die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Heimkosten und die Pauschale für die persönlichen Auslagen anzurechnen. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich im Jahr 2013 auf 3’984 Franken, im Jahr 2014 auf 4’128 Franken, im Jahr 2015 auf 4’332 Franken und im Jahr 2016 auf 4’476 Franken belaufen (Prämienregion 3). Die Tagestaxe für den Heimaufenthalt hat zunächst – einschliesslich der Kostenbeteiligung am Selbstbehalt der Pflegekosten – 128 Franken (April und Mai 2013) respektive 137 Franken betragen (act. G 3.3.55–9) und sich ab dem 1. Januar 2015 auf 143.21 Franken belaufen (act. G 3.3.38). Die Pauschale für die persönlichen Auslagen hat 6’408 Franken beziehungsweise (ab dem 1. Januar 2016) 6’432 Franken betragen. Da die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ihrer Wohnung erst per Ende August 2013 hatte kündigen können (vgl. act. G 3.3.51–5 ff.), ist der Wohnungsmietzins von 11’316 Franken für die Monate April bis und mit August 2013 als weitere Ausgabe zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 68’428 Franken für die Monate April und Mai 2013, von 71’713 Franken für die Monate Juni bis und mit August 2013, von 60’397 Franken für die Monate September bis und mit Dezember 2013, von 60’541 Franken für das Jahr 2014, von 63’036 Franken für das Jahr 2015 und von 63’180 Franken für das Jahr 2016. 2.3. Als Einnahmen sind die Altersrente der AHV von 26’148 Franken respektive 26’256 Franken (ab dem 1. Januar 2015) und die Rente der beruflichen Vorsorge von 19’529 Franken anzurechnen. Hinzu kommt ein (fiktiver) Vermögensverzehr von einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 3 Abs. 2 ELG/ SG). Das Vermögen der Beschwerdeführerin hat sich von 89’515 Franken im Jahr 2013 auf 89’381 Franken im Jahr 2014, auf 86’095 Franken im Jahr 2015 und schliesslich auf 83’047 Franken im Jahr 2016 verringert. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie hätte ihr Vermögen viel rascher verbrauchen müssen, wenn die Ergänzungsleistung von Beginn weg richtig berechnet worden und entsprechend tiefer ausgefallen wäre. Dadurch hätte sich auch der Betrag des Vermögensverzehrs rasch verringert, sodass die Ergänzungsleistung entsprechend höher ausgefallen wäre. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung müsse diesem Umstand Rechnung getragen 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Diese Argumentation überzeugt nicht, weil der Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung sich darin erschöpft, jederzeit den gerade aktuellen Existenzbedarf zu decken. Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von April 2013 bis und mit Dezember 2016 mehr Ergänzungsleistungen bezogen, als sie zur Deckung ihres jeweils aktuellen Existenzbedarfs benötigt hat. Sie ist also gerade nicht gezwungen gewesen, ihr Sparguthaben in jener Zeit real so stark zu verzehren, wie wenn sie „nur“ die ihr gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen bezogen hätte. Die aus der wiedererwägungsweisen Korrektur der Ergänzungsleistung resultierende Rückforderung (vgl. die nachfolgende E. 3) hat daran nichts geändert, denn bei dieser Rückforderung hat es sich um eine erst im Dezember 2016 entstandene Schuld gehandelt, die folglich nicht vor Januar 2017 bei der Berechnung der Ergänzungsleistung hat berücksichtigt werden können. Wenn der klar gesetzwidrigen Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wäre diese also unzulässigerweise besser gestellt als alle anderen EL-Bezüger, weil sie dadurch letztlich einen Teil der ihr von Gesetzes wegen nicht zustehenden Ergänzungsleistungen behalten könnte, was eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes darstellen würde (vgl. dazu auch den Entscheid EL 2019/2 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 2.4). Bei der korrigierten Anspruchsberechnung darf deshalb kein zusätzlicher fiktiver Vermögensverzehr berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 37’500 Franken ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von 52’015 Franken für das Jahr 2013, von 51’881 Franken für das Jahr 2014, von 48’595 Franken für das Jahr 2015 und von 45’547 Franken für das Jahr 2016. Folglich ist ein (sogenannter) Vermögensverzehr von 10’403 Franken für das Jahr 2013, von 10’376 Franken für das Jahr 2014, von 9’719 Franken für das Jahr 2015 und von 9’109 Franken für das Jahr 2016 anzurechnen. Der Vermögensertrag hat sich im Jahr 2013 auf 368 Franken, im Jahr 2014 auf 174 Franken, im Jahr 2015 auf 140 Franken und im Jahr 2016 auf 257 Franken belaufen. Damit ergibt sich ein Einnahmentotal von 56’448 Franken für die Monate April bis und mit Dezember 2013, von 56’227 Franken für das Jahr 2014, von 55’644 Franken für das Jahr 2015 und von 55’151 Franken für das Jahr 2016. Zusammenfassend ergibt sich für den ganzen massgebenden Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 28. Dezember 2016 ein Ausgabenüberschuss. Dieser beläuft sich für die Monate April und Mai 2013 auf 11’980 Franken, für die Monate Juni bis und mit August 2013 auf 15’265 Franken, für die Monate September bis und mit Dezember 2013 auf 3’949 Franken, für das Jahr 2014 auf 4’314 Franken, für das Jahr 2015 auf 7’392 Franken und für das Jahr 2016 auf 8’029 Franken. Die Beschwerdeführerin hat folglich einen EL-Anspruch von je 999 Franken für die beiden Monate April und Mai 2013, von je 1’273 Franken für die drei Monate Juni, Juli und August 2013, von je 332 Franken für die vier Monate September bis und mit Dezember 2013, von monatlich 360 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2013 Ergänzungsleistungen von insgesamt 14’082 Franken + 4 × 1’983 Franken (= 22’014 Franken; vgl. EL-act. 46), für das Jahr 2014 Ergänzungsleistungen von 12 × 1’651 Franken (= 19’812 Franken; vgl. EL-act. 44), für das Jahr 2015 Ergänzungsleistungen von 12 × 1’833 Franken (= 21’996 Franken; vgl. EL-act. 34) und für das Jahr 2016 Ergänzungsleistungen von 12 × 1’833 Franken (= 21’996 Franken; vgl. EL-act. 33) bezogen. Der direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlte Teil der Ergänzungsleistungen ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung. Der Gesamtbetrag der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2016 bezogenen Ergänzungsleistungen hat sich also auf 85’818 Franken belaufen. Das sind 71’857 Franken mehr, als der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen zugestanden hätten (= 85’818 Franken – 13’961 Franken). Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG müssen unrechtmässig bezogene Leistungen, das sind Leistungen, auf die von Gesetzes wegen objektiv kein Anspruch bestanden hat, zurückgefordert werden. In grundsätzlicher Hinsicht erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung folglich als rechtmässig. Der Rückforderungsanspruch verwirkt innerhalb von fünf Jahren nach der Ausrichtung einer unrechtmässigen Leistung und innerhalb eines Jahres (nach der gemäss dem Art. 83 ATSG hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung des Art. 25 Abs. 2 ATSG), nachdem der Sozialversicherungsträger Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hat. Weil die Beschwerdegegnerin die ab dem 1. April 2013 unrechtmässig bezogenen Leistungen am 28. Dezember 2016 zurückgefordert hat, ist die sogenannte absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren offensichtlich gewahrt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Fehler bei der ursprünglichen Leistungszusprache erst im Juli 2016 entdeckt. Sie hätte ihn nicht bereits früher entdecken müssen, weil es sich bei der in der Mitte des Jahres 2016 durchgeführten Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs um die erste periodische Revision gehandelt hat. Franken für das Jahr 2014, von monatlich 616 Franken für das Jahr 2015 und von monatlich 670 Franken für das Jahr 2016. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 26’897 (= 2 × 999 + 3 × 1’273 + 4 × 332 + 12 × 360 + 12 × 616 + 12 × 670) Franken. Davon sind 12’936 (= 12 × 344 + 12 × 361 + 12 × 373) Franken direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszubezahlen, wodurch sich der an die Beschwerdeführerin auszubezahlende Gesamtbetrag der Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2016 auf 13’961 Franken reduziert. Die Beschwerdegegnerin ist zum selben Ergebnis gelangt. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der wiedererwägungsweisen rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folglich ist auch die relative einjährige Verwirkungsfrist gewahrt gewesen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Rückforderung als rechtmässig. 4.

In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführerin stehe es frei, nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückforderung ein Erlassbegehren zu stellen, ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin schon längst (nämlich bereits am 24. Januar 2017) ein Erlassbegehren gestellt hat. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Begehren selbstverständlich nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückforderung materiell prüfen. 5.   Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem nach Art. 83 ATSG für dieses Verfahren massgebenden Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung nicht zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Behauptung, bei einer von Beginn weg richtigen Festsetzung der Ergänzungsleistungen hätte das Sparvermögen rascher verbraucht werden müssen, sodass schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Erhöhung der Ergänzungsleistung hätte beantragt werden können, rechtfertigt keine Korrektur der Rückforderung, weil sich eine entsprechende Berechnung nicht mit dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung vereinbaren liesse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/69).

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