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St.Gallen Versicherungsgericht 01.07.2021 EL 2019/62

1 luglio 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,294 parole·~26 min·1

Riassunto

Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG: Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Die starre Vorgabe der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen betreffend die Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt eines EL-Ansprechers oder EL-Bezügers in der Schweiz ist, überzeugt nicht. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen ist die Dauer eines Auslandaufenthaltes lediglich eines von mehreren Indizien, das für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz spricht. Zu prüfen sind auch alle anderen Indizien, wozu beispielsweise familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, die Wohnsituation in der Schweiz und im Herkunftsland oder eine Vereinsmitgliedschaft in der Schweiz und im Herkunftsland gehören. Vorliegend sind weitere Abklärungen notwendig, um beurteilen zu können, wo der EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen vom 1. Juli 2021, EL 2019/62).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.01.2022 Entscheiddatum: 01.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2021 Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG: Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Die starre Vorgabe der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen betreffend die Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt eines EL-Ansprechers oder EL-Bezügers in der Schweiz ist, überzeugt nicht. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen ist die Dauer eines Auslandaufenthaltes lediglich eines von mehreren Indizien, das für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz spricht. Zu prüfen sind auch alle anderen Indizien, wozu beispielsweise familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, die Wohnsituation in der Schweiz und im Herkunftsland oder eine Vereinsmitgliedschaft in der Schweiz und im Herkunftsland gehören. Vorliegend sind weitere Abklärungen notwendig, um beurteilen zu können, wo der EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen vom 1. Juli 2021, EL 2019/62). Entscheid vom 1. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/62 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV und von Krankheits- und Behinderungskosten Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Februar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente an (Dossier 1 [act. G 5.1], act. 48). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. März 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe der sog. Minimalgarantie (Fr. 421.--, entspricht der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung) zu (Dossier 1, act. 43). A.a. Wegen der Erhöhung der Prämienpauschale Krankenversicherung setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 437.-- (Dossier 1, act. 39) und ab 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 451.-- fest (Dossier 1, act. 35). A.b. Am 11. November 2018 telefonierte eine EL-Sachbearbeiterin wegen eines Kostenvorschlags mit dem Zahnarzt des Versicherten (Dossier 1, act. 32). Der Zahnarzt teilte ihr mit, dass der Versicherte einen Termin im Mai 2018 abgesagt habe, weil er mehrere Wochen nach B.___ gegangen sei. Den Termin im August 2018 habe er A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesagt, weil er dann in den Ferien sei. Die EL-Sachbearbeiterin notierte, dass die für Mai 2019 geplante periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen vorgezogen werde. Die periodische Überprüfung wurde am 15. November 2018 eingeleitet (Dossier 1, act. 31). Am 10. Dezember 2018 reichte der Versicherte das ausgefüllte Revisionsformular samt Unterlagen ein (Dossier 1, act. 28). A.d. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Dossier 1, act. 25) erhöhte die EL- Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf Fr. 642.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Die Prämienpauschale Krankenversicherung (neu Fr. 5'520.--), die Nichterwerbstätigenbeiträge (neu Fr. 507.--), der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (neu Fr. 19'450.--) und die IV- Rente (neu Fr. 14'652.--) waren neu festgesetzt worden. A.e. Am 10. Januar 2019 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darum, detaillierte Bankkontoauszüge vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie das (ausgefüllte) Beiblatt Auslandaufenthalte einzureichen (Dossier 1, act. 21). Die angeforderten Unterlagen gingen am 4. Februar 2019 bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 20). Der Versicherte hatte im Beiblatt 5 (Auslandaufenthalte) notiert, dass er seit 2011 bis 2018 mindestens drei Mal im Jahr Ferien im Ausland gemacht habe: Osterferien (ca. 30-50 Tage), Sommerferien (ca. 30-50 Tage) und Weihnachtsferien (ca. 30-50 Tage). Dabei habe er oft das Thermalbad besucht. In den letzten Jahren sei er ins Thermalbad C.___ in D.___, weil das Thermalwasser dort das Beste sei. Einen Thermalbadbesuch in der Schweiz könne er sich nicht leisten. Aus den Bankkontoauszügen war unter anderem ersichtlich, dass der Versicherte am 31. Oktober 2017 in E.___ (Stadt bei F.___) Geld abgehoben hatte (EL-act. 20-21). Die Debitkarte hatte er selten benutzt. Am 28. November 2017 hatte er mit der Karte bei den G.___ einen Einkauf getätigt (Dossier 1, act. 20-24). A.f. Am 8. Februar 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, seine Auslandaufenthalte der Jahre 2014 bis 2018 genauer aufzulisten und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen (Flugtickets, Reisebestätigungen; Dossier 1, act. 19). A.g. Am 22. Februar 2019 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Dossier 1, act. 18). Er erklärte, dass er lediglich für die Jahre 2017 und 2018, nicht jedoch für das A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2016 Bestätigungen vom Reisebüro erhalten habe. Den eingereichten Reisebestätigungen eines Carunternehmens waren die folgenden Reisen von und nach F.___ zu entnehmen: 10. April 2017: G.___ à F.___– 18. Mai 2017: F.___ à G.___ (Ankunft 19. Mai 2017)– 28. Mai 2017: G.___ à F.___– 4. Juli 2017: F.___ à G.___ (Ankunft 5. Juli 2017)– 25. Juli 2017: G.___ à F.___– 23. August 2017: F.___ à G.___ (Ankunft 24. August 2017)– 9. Oktober 2017: F.___ à G.___ (Ankunft 10. Oktober 2017)– 16. Oktober 2017: G.___ à F.___– 2. Dezember 2017: G.___ à F.___– 3. Februar 2018: F.___ à G.___ (Ankunft 4. Februar 2018)– 10. März 2018: G.___ à F.___– 10. Mai 2018: F.___ à G.___ (Ankunft 11. Mai 2018)– 29. Juni 2018: G.___ à F.___– 2. September 2018: F.___ à G.___ (Ankunft 3. September 2018)– 6. September 2018: G.___ à F.___– 6. Oktober 2018: F.___ à G.___ (Ankunft 7. Oktober 2018)– 15. Oktober 2018: G.___ à F.___– 5. Dezember 2018: F.___ à G.___ (Ankunft 6. Dezember 2018)– 27. Dezember 2018: G.___ à F.___– 27. Januar 2019: F.___ à I.___ (Ankunft 28. Januar 2019)– © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Unterlagen enthielten auch eine Buchungsbestätigung für eine Flugreise des Versicherten von I.___ nach J.___ am 20. Mai 2018 und von J.___ nach K.___ am 21. Juni 2018. A.i. Am 6. April 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er sich zweimal im Monat, zwischen dem 5. und 10. sowie zwischen dem 20. und 25. des Monats, persönlich auf der AHV-Zweigstelle G.___ zu melden habe (Dossier 1, act. 17). Bei Nichteinhaltung dieser Anordnung würden die Ergänzungsleistungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf den Folgemonat eingestellt. Die Anordnung beginne am 8. April 2019 und dauere längstens bis zum 31. März 2020. A.j. Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 einen EL-Anspruch des Versicherten wegen Nichterfüllens der Wohnsitzvoraussetzungen (Dossier 1, act. 15). Da der Versicherte in diesem Zeitraum lediglich Anspruch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung hatte (d.h. die sog. Minimalgarantie), welche jeweils direkt bei der Krankenversicherung zurückgefordert wird (Erw. 3), resultierte für den Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 keine Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen. Ab dem 1. Januar 2019 hatte die EL-Durchführungsstelle neu Vermögenserträge von Fr. 12.-- angerechnet (bisher Fr. 0.--), was eine Reduktion der monatlichen EL auf Fr. 1.-- (bisher: Fr. 2.--, zzgl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zur Folge hatte. Für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. April 2019 betrug die Rückforderung daher insgesamt Fr. 4.--. Die EL-Durchführungsstelle hielt in der Verfügungsbegründung unter anderem fest, dass sich der Versicherte im Jahr 2018 mehr als 223 Tage und damit länger als 183 Tage im Ausland aufgehalten habe. Wenn sich Personen mehr als 92 Tage im Jahr im Ausland aufhielten, falle der Anspruch "pro weiteren 30 Tagen" für jeweils einen Monat weg. Im Jahr 2017 habe der Versicherte diese Frist im Oktober 2017 erreicht. Da er den ganzen Dezember 2017 im Ausland gewesen sei, sei die Ergänzungsleistung für diesen Monat zurückzufordern. A.k. Mit einer zweiten Verfügung vom 8. April 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle die dem Versicherten vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten vom Dezember 2017 und des Jahres 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 484.45 zurück (Dossier 2 [act. G 5.2], act. 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.l. Am 1. Mai 2019 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass er mit der Anordnung vom 6. April 2019 nicht einverstanden sei (Dossier 1, act. 12). Auch sei er nicht damit einverstanden, dass ihm die Ergänzungsleistungen für das ganze Jahr 2018 gekürzt worden seien. Seine Eltern und der grösste Teil der Familie lebe in B.___. Seine Mutter komme fast jedes Jahr für sechs Monate wegen des Thermalbades nach D.___. Der Versicherte bat die EL-Durchführungsstelle darum, die Rechnung vom 8. April 2019 auf drei Raten aufzuteilen. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 3. Mai 2019, dass für sie nicht verständlich sei, was er mit diesem Schreiben beabsichtige und bat um Rückmeldung (Dossier 1, act. 13). A.m. Der Versicherte erklärte am 7. Mai 2019 (Dossier 1, act. 11), dass er weder mit dem Brief vom 6. April 2019 noch mit den Verfügungen vom 8. April 2019 einverstanden sei. Sein Lebensmittelpunkt sei seit 1991 die Schweiz. Die Auslandaufenthalte seien sein Fehler gewesen. Er sei der Meinung gewesen, er könne jeweils zwei Monate im Ausland verbringen und zwei Monate in der Schweiz. Er habe der zuständigen EL-Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt, dass er im Oktober 2018 mit dem Zug in die Schweiz gekommen sei. Im Sommer 2018 sei er ca. 40 Tage und im Sommer 2017 ca. 20 Tage in der Schweiz gewesen. Auf seine Frage, ob er das Zugbillett (oder die Zugbillette) besorgen solle, habe die EL-Sachbearbeiterin ihm gesagt, dass dies nichts ändere. Trotzdem werde er versuchen, das Billett (oder die Billette) bei seinem nächsten Besuch in D.___ zu bekommen. A.n. Am 2. Juli 2019 informierte der Versicherte die EL-Durchführungsstelle darüber, dass er dieses Jahr Selbstanzeigen beim Steueramt G.___ gemacht habe. Er besitze Immobilien in D.___ (Dossier 1, act. 8). A.o. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 (Dossier 1, act. 6) hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2019 betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen und die Verfügung vom 8. April 2019 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten teilweise gut; die Rückforderung der Prämienpauschale für den Monat Dezember 2017 entfalle; die Krankheits- und Behinderungskostenrückforderung reduziere sich um die im Dezember 2017 angefallenen Krankheitskosten von Fr. 19.20. Im Übrigen werde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass Bezüger einer IV-Rente Anspruch auf EL hätten, wenn sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthalt in der Schweiz hätten. Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) werde die EL eingestellt, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen Grund im Ausland aufhalte. Der EL- Anspruch entfalle für das gesamte Kalenderjahr, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhalte. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr würden die Auslandaufenthalte addiert, wobei der Ein- und Ausreisetag nicht berücksichtigt werde. Der Versicherte sei im Jahr 2017 (ohne Juni und September) nie mehr als 3 Monate am Stück und insgesamt nicht mehr als 6 Monate im Ausland gewesen. Der Dezember 2017 sei daher zu Unrecht zurückgefordert worden. Im Jahr 2018 sei er 223 Tage im Ausland gewesen. A.p. Am 5. August 2019 informierte das Steueramt G.___ die zuständige EL- Sachbearbeiterin, dass die Abklärungen (betreffend die Immobilien in D.___) abgeschlossen seien (Dossier 1, act. 5). Der Wert der Liegenschaften betrage Fr. 15'180.-- und der (jährliche) Ertrag Fr. 759.--. A.q. Mit Verfügung vom 6. August 2019 passte die EL-Durchführungsstelle die Anspruchsberechnung ab 1. September 2019 an (Dossier 1, act. 4). Sie hielt fest, dass die Anpassung aufgrund der Immobilien des Versicherten in D.___ erfolgt sei. Sie habe die Werte vom Steueramt übernommen. Die Anpassung hätte grundsätzlich ab Anspruchsbeginn vorgenommen werden müssen. Da es jedoch nur zu einer minimen Rückforderung komme, sei die Anpassung erst ab September 2019 erfolgt. Auf eine rückwirkende Korrektur werde verzichtet. Der EL-Anspruch ab 1. September 2019 belief sich weiterhin auf Fr. 640.-- (sog. Minimalgarantie). Bei den Ausgaben hatte die EL-Durchführungsstelle neu Liegenschaftsaufwände (Gebäudeunterhalt) von Fr. 152.-angerechnet. Beim Vermögen hatte sie das Grundeigentum mit Fr. 15'180.-berücksichtigt. Aufgrund des Vermögensfreibetrags resultierte aber weiterhin kein anrechenbarer Vermögensverzehr. Der angerechnete Eigenmietwert betrug Fr. 759.--. B. B.a. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Aufhebung der Rückforderung der Ergänzungsleistungen samt Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2018. Sie stellte ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2018 lediglich an 205 Tagen im Ausland aufgehalten. Davon sei er 31 Tage in B.___ gewesen, weil seine Eltern dort lebten. Dies sei ein legitimer Grund. Die restliche Zeit habe er − aus gesundheitlichen Gründen − in D.___ verbracht. Der Beschwerdeführer beziehe eine ganze IV-Rente; ihn belasteten unter anderem Schmerzen in der linken Hüfte, in der Wirbelsäule sowie auch psychische Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer habe von ca. 2008 bis 2010 im Ausland gelebt. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz habe er immer wieder das Thermalbad C.___ in D.___ besucht. Der Aufenthalt in warmen Thermalbädern sowie zusätzliche Therapien und Massagen würden dem Beschwerdeführer helfen, seine Beschwerden zu lindern. Da häufige Besuche in Schweizer Thermalbädern samt weiteren Angeboten für einen EL-Bezüger nicht tragbar seien, sei der Beschwerdeführer jeweils nach D.___ gereist, um das Thermalbad C.___ aufzusuchen. Im Jahr 2018 hätten sich die Beschwerden des Beschwerdeführers gehäuft, weshalb er sich zwei Mal rund zwei Monate in D.___ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer bewohne in der Schweiz eine Mietwohnung zum Preis von Fr. 1'100.-- pro Monat. Niemand würde eine solche Miete bezahlen, wenn er kein Interesse daran hätte, an diesem Ort dauerhaft zu verbleiben. Zudem lebten die beiden Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im Jahr 2018 somit in der Schweiz befunden. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe sich bei der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen gestützt. Die Verwaltungspraxis und ihre Verwaltungsweisungen seien für das Gericht jedoch nicht verbindlich. Die maximal zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts könne nicht schematisch bestimmt werden, denn sie sei abhängig vom triftigen oder zwingenden Grund für den Auslandaufenthalt. Es seien die Umstände des konkreten Falles massgebend. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2019 im Glauben, dass er mehrmals in Ausland reisen dürfe, aber die Grenze von drei Monaten nicht überschreiten dürfe, ins Ausland gereist. Er habe nicht gewusst, dass er nicht mehr als 183 Tage (pro Jahr) im Ausland verbringen dürfe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b. Am 18. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den dazugehörigen Unterlagen ein (act. G 4). Der Beschwerdeführer hatte unter anderem angegeben, dass er der Rechtsvertreterin am 13. August 2019 einen Kostenvorschuss geleistet habe. B.c. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.d. Am 25. Oktober 2019 bewilligte das Gericht − unter Anrechnung des durch den Beschwerdeführer an seine Rechtsvertreterin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- − das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 6). B.e. Am 14. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'270.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 8). B.f. Am 12. Mai 2002 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sie die Anwaltskanzlei verlasse (act. G 10). Sie bat darum, sie in der vorliegenden Angelegenheit aus der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu entlassen. Zudem bestätigte sie, dass die zukünftige Parteientschädigung bzw. amtliche Entschädigung der bisherigen Anwaltskanzlei zustehe. Auf Gesuch hin (act. G 10, 12) setzte das Gericht am 29. Oktober 2020 Rechtsanwalt M. B. Graf als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ein (act. G 13). B.g. Am 16. November 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit (act. G 14), dass ihn ein Detektiv in seiner Wohnung besucht habe, welcher sich nicht als solcher zu erkennen gegeben habe. Eine Observation im Schlafzimmer oder in der Küche sei nicht zulässig. Die verfahrensleitende Richterin antwortete am 17. November 2020 (act. G 16), dass nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Schilderungen für die hängige Streitsache von Bedeutung seien. Sie empfahl dem Beschwerdeführer, die Sache mit seinem Rechtsvertreter zu besprechen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.h. Am 15. März 2021 räumte das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen (act. G 17). Es hielt fest, dass das Gericht zum Schluss gelangen könnte, dass der EL-Anspruch zwingend ab dem 1. März 2016 (und nicht erst ab 1. Januar 2017) neu hätte überprüft werden müssen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht lediglich vom 9. bis 16. Oktober 2017 in D.___ aufgehalten. Aus den Reiseunterlagen ergebe sich, dass der Versicherte am 9. Oktober 2017 von F.___ nach G.___ und bereits am 16. Oktober 2017 wieder von G.___ nach F.___ gereist sei. Am 31. Oktober 2017 habe er an einem Bankomaten in E.___ (Stadt bei F.___) Geld abgehoben. Wann er aus F.___ nach G.___ zurückgekehrt sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Ausserdem befänden sich weder Reiseunterlagen noch Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Auslandaufenthalte im ersten Quartal des Jahres 2017 bei den Akten. Schliesslich habe sich die EL- Durchführungsstelle bei ihrer Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gewesen sei, an die starre und nicht überzeugende Vorgabe der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen gehalten. Sollte das Gericht die Sache aus den angeführten Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, könnte dies dazu führen, dass ein EL-Anspruch ab Anspruchsbeginn (d.h. ab 1. März 2016) und nicht ab 1. Januar 2018 verneint werden müsste. Dadurch würden sich die Rückforderungen entsprechend erhöhen. B.i. Am 15. April 2021 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass ihm der Beschwerdeführer das Mandat entzogen habe (act. G 20). Die beiliegende Honorarnote wies einen Betrag von Fr. 4'010.40 aus (act. G 20.1). Der Rechtsvertreter merkte hierzu an, dass die Rechtsvertretung in dieser Sache nicht zuletzt aufgrund der Erkrankung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausserordentlich aufwändig gewesen sei. B.j. Der Beschwerdeführer antwortete am 16. April 2021 (act. G 21), dass er den "Vorschlag" des Gerichts nicht verstanden habe. Er habe keinen Grund, auf etwas zu verzichten. Alles, was seine (ehemalige) Rechtsvertreterin geschrieben habe, stimme. Sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz gewesen und der Grund für seine Auslandaufenthalte seine Gesundheit. Um seine Auslandaufenthalte besser zu verstehen, habe er diesem Schreiben einen kurzen Brief beigelegt. Der Beschwerdeführer bat darum, ihm mitzuteilen, ob er selbst einen neuen Rechtsvertreter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auswählen könne. In beigelegten Brief vom 16. April 2021 (act. G 21.2) hatte der Beschwerdeführer unter anderem seine Krankheitsgeschichte geschildert. Dem Brief lagen verschiedene Dokumente, unter anderem Rechnungen von Therapien und Arztberichten in (wohl) kroatischer Sprache, bei. B.k. Am 20. April 2021 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es ihm selbstverständlich frei stehe, einen anderen Rechtsanwalt resp. eine andere Rechtsanwältin mit seiner Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beauftragen (act. G 22). Erwägungen 1.

Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung des Einspracheentscheides eingehalten worden ist. Der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt worden (act. G. 1/II/2.). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Der Einspracheentscheid ist also während der Gerichtsferien ergangen, weshalb die Frist erst am 16. August 2019 zu laufen begonnen hat. Der 30. Tag der Frist wäre also auf den Samstag, 14. September 2019, gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Der letzte Tag der Frist ist somit der Montag, 16. September 2019, gewesen. Die (ehemalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.   Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019. Diesem liegen zwei Verfügungen vom 8. April 2019 zugrunde, mit welchen die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten mangels gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 verneint und die zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen und Krankheits- und Behinderungskosten zurückgefordert hatte. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gutgeheissen und (lediglich noch) einen EL-Anspruch sowie den Anspruch auf die 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 verneint. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gewesen ist, an die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL, Stand 1. Januar 2019) gehalten: Gemäss Rz. 2330.01 WEL wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück im Ausland aufhält. Wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr (Rz. 2330.02 WEL). Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen ist die Dauer eines Auslandaufenthaltes jedoch lediglich eines von mehreren Indizien, das für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz spricht. Zu prüfen sind auch alle anderen Indizien, wozu beispielsweise familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, die Wohnsituation in der Schweiz und im Herkunftsland oder eine Vereinsmitgliedschaft in der Schweiz und im Herkunftsland gehören (siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen vom 8. Dezember 2020, EL 2019/30 E. 2.4). 2.3. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einen EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2018 mangels gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verneint. Ab 1. Januar 2019 hat sie wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz angenommen. Beim angefochtenen Einspracheentscheid kann es sich nur um eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG − und nicht um eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG − gehandelt haben, da der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. März 2016 Ergänzungsleistungen bezieht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab 1. Januar 2017, dem Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt überprüft hat, nicht mehr in der Schweiz, sondern in D.___ gehabt hat. Aufgrund der eingereichten Reisebestätigungen eines Carunternehmens stehen die 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Reiseunterlagen geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 von F.___ zurückgekehrt ist; wann er angereist war, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Bereits am 16. Oktober 2017 ist er wieder nach F.___ gefahren; das Rückreisedatum ist unbekannt. Zumindest am 31. Oktober 2017 ist er noch in F.___ gewesen, denn an diesem Tag hat er an einem Bankomaten in F.___ Geld abgehoben. Dieser Aufenthalt hat also mindestens 15 Tage gedauert. Die Reiseunterlagen betreffen den Zeitraum April 2017 bis Januar 2019, d.h. einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Bereits aus diesen unvollständigen Unterlagen zeigt sich ein deutliches Muster: Der Beschwerdeführer hält sich jeweils längere Zeit (3 Wochen bis zu 2 Monate) in D.___ auf und kommt dann für wenige Tage bis Wochen (5 Tage bis 7 Wochen) in die Schweiz zurück. Aus den im Recht liegenden Unterlagen ergibt sich also, dass sich der Beschwerdeführer von April 2017 bis Dezember 2017 an mehr als 148 Tagen (von insgesamt 275 Tagen) und im Jahr 2018 an 242 (von 365) Tagen und damit mehr als die Hälfte der Zeit in D.___ aufgehalten hat. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer Immobilien in D.___ besitzt (Dossier 1, act. 8). Um was für Immobilien es sich hierbei handelt, ob er sie selber bewohnt oder (teilweise) vermietet, geht aus den Akten nicht hervor. Über die familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen in F.___ bzw. D.___ ist wenig bekannt. Der Beschwerdeführer hat einzig folgenden Aufenthalte in D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (der Tag der Ein- und Ausreise geltend nicht als Auslandaufenthalt, vgl. Rz. 2330.01 WEL). 11. April 2017 bis 18. Mai 2017 (38 Tage)– 29. Mai 2017 bis 4. Juli 2017 (37 Tage)– 26. Juli 2017 bis 23. August 2017 (29 Tage)– 3. Dezember 2017 bis 3. Februar 2018 (63 Tage)– 11. März 2018 bis 10. Mai 2018 (61 Tage)– 30. Juni 2018 bis 2. September 2018 (65 Tage)– 7. September 2018 bis 6. Oktober 2018 (30 Tage)– 16. Oktober 2018 bis 5. Dezember 2018 (21 Tage)– 28. Dezember 2018 bis 27. Januar 2019 (31 Tage)– © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angegeben, dass sich seine offenbar in B.___ lebende Mutter jeweils fast sechs Monate im Jahr in D.___ aufhalte (Dossier 1, act. 12). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden, unvollständigen Akten zwar starke Indizien dafür enthalten, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten Jahren nicht in der Schweiz, sondern in D.___ gehabt haben könnte. Allerdings reichen die vorhandenen Unterlagen nicht aus, um den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 bestimmen zu können. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtswidrig. 2.5. Demzufolge sind weitere Abklärungen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 (Wirkungszeitpunkt des Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) notwendig. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere abklären müssen, ob noch weitere Reise- oder Aufenthaltsbestätigungen als diejenigen des Carunternehmens existieren (z.B. Zugbillette oder Hotelbuchungen, siehe z.B. Dossier 1, act. 11). Sie wird auch weitere Abklärungen betreffend die Immobilien in D.___ sowie die familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und in D.___ vornehmen müssen. Weitere Informationen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren können Befragungen der Schweizer Nachbarn, des Schweizer Hausarztes und des Zahnarztes liefern. Darüber hinaus kann die Beschwerdegegnerin die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere zu dessen Wohnsituation in D.___ befragen. 2.6. Der Beschwerdeführer hat argumentiert, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen häufig in D.___ aufhalte. Die Aufenthalte im Thermalbad in C.___ linderten seine Beschwerden. In der Schweiz blieben ihm häufige Besuche in Thermalbädern aus finanziellen Gründen verwehrt. Zwar ist nachvollziehbar, dass sich Thermalbadaufenthalte positiv auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken. Der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umfasst deshalb auch einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren (Art. 25 Abs. 2 lit. c KVG, SR 832.10; siehe auch Art. 33 lit. f KVV, SR 832.102). Zudem handelt es sich bei ärztlich angeordneten Bade- und Erholungskuren um vergütungsfähige Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des ELG (Art. 14 Abs. 1 lit. c ELG). Das Argument des Beschwerdeführers, er könne sich Thermalbadbesuche in der Schweiz nicht leisten, ist somit nicht stichhaltig. Hinzu kommt, dass nichts gegen Aufenthalte im Thermalbad in C.___ spricht, solange es sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte um zeitlich begrenzte Ferienaufenthalte handelt. Im Übrigen dürfte sich der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum während seiner wochen- und teilweise sogar monatelangen Aufenthalte in D.___ ständig im Thermalbad aufgehalten haben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Aufenthalte in D.___ seien aus rein gesundheitlichen Gründen notwendig, überzeugt demnach nicht. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wo der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab 1. Januar 2017 gehabt hat. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung und Fortführung des Revisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die weiterführenden Abklärungen könnten allenfalls sogar Hinweise dafür liefern, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 2017 (respektive bereits ab Beginn seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen am 1. März 2016) nicht in der Schweiz, sondern in D.___ gehabt hat. Die Rückweisung der Sache könnte im Ergebnis zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, als er es mit dem angefochtenen Einspracheentscheid gewesen wäre. Eine reformatio in peius wäre zulässig, da sie dem Beschwerdeführer vorgängig angekündigt worden ist (act. G 17). 2.8. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. Januar 2019 neu Vermögenserträge von Fr. 12.-- in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Dabei hat sie sich auf die Steuerveranlagung des Jahres 2017 gestützt (Dossier 1, act. 22). Bei den ausgewiesenen Fr. 12.-- hat es sich jedoch nicht um Vermögenserträge, sondern um Verwaltungskosten für Wertschriften gehandelt. Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe allfälliger Vermögenserträge noch abklären müssen. Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin Abklärungen betreffend die Immobilien in D.___ treffen müssen, insbesondere ob der Beschwerdeführer diese selbstbewohnt oder vermietet, und sie dann entsprechend in der Anspruchsberechnung berücksichtigen. 2.9. Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 3.2. Wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Der Beschwerdeführer hat somit einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 4'010.40 eingereicht. Der veranschlagte Stundenansatz hat (mit Ausnahme des geforderten Honorars für die Leistungen vom 16. Oktober 2010, welches auf einem Stundenansatz von Fr. 250.-- basiert hat) Fr. 200.-- betragen und entspricht damit dem um einen Fünftel herabgesetzten Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung (Art. 31 Abs. 3 des AnwG [sGS 963.70]). Die Honorarnote hat sich somit nur auf den Fall bezogen, dass der Beschwerdeführer unterliegt, da sein Rechtsvertreter nur in diesem Fall vom Staat hätte entschädigt werden müssen. Für die Berechnung der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung ist daher auf das mittlere Honorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abzustellen, welches Fr. 250.-- je Stunde beträgt (Art. 24 Abs. 1 HonO). Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- beträgt das Honorar Fr. 4'465.-- (17.86 x Fr. 250.--). Hinzu kommt ein pauschaler Betrag für Barauslagen von 4 %, d.h. Fr. 178.60 (Art. 28 Abs. 1 HonO). Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 343.80) ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'987.40. Dem Rechtsvertreter ist einerseits durch den Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius ein Zusatzaufwand entstanden. Andererseits ist glaubhaft, dass sich der Vertretungsaufwand insbesondere aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufwändiger als üblich gestaltet hat (act. G 20). Da der vorliegende Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich komplex gewesen ist, bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint das geforderte Honorar von fast Fr. 5'000.-- dennoch als übersetzt. Vielmehr erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer entsprechend mit pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2021 Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG: Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Die starre Vorgabe der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen betreffend die Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt eines EL-Ansprechers oder EL-Bezügers in der Schweiz ist, überzeugt nicht. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen ist die Dauer eines Auslandaufenthaltes lediglich eines von mehreren Indizien, das für oder gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz spricht. Zu prüfen sind auch alle anderen Indizien, wozu beispielsweise familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, die Wohnsituation in der Schweiz und im Herkunftsland oder eine Vereinsmitgliedschaft in der Schweiz und im Herkunftsland gehören. Vorliegend sind weitere Abklärungen notwendig, um beurteilen zu können, wo der EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Gallen vom 1. Juli 2021, EL 2019/62).

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