Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.12.2021 Entscheiddatum: 01.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung, da sich der Ehemann der Versicherten von der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat, um eine betriebswirtschaftlichökonomisch nicht sinnvolle selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Art. 56 Abs. 2 VRP. Die EL-Durchführungsstelle und das Gericht sind bei ihrer neuen Entscheidung an die Rechtsauffassung im Rückweisungsurteil gebunden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Ermittlung der Höhe des ab 1. Januar 2018 anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/48). Entscheid vom 1. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/48 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Januar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Entschädigung der Invalidenversicherung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades an (Dossier 1 [act. G 4.1], act. 68). A.a. Bis zu ihrem Umzug vom Kanton Zürich in den Kanton St. Gallen im Dezember 2015 hatte sie Zusatzleistungen bezogen (Dossier 1, act. 75). Diese Leistungen waren per 1. Dezember 2015 aufgehoben worden (Dossier 1, act. 75–6). Der Ehemann der Versicherten hatte im Juni 2015 Fr. 4’235.80, im Juli 2015 Fr. 2’527.--, im August 2015 Fr. 3’353.40, im September 2015 Fr. 5’179.--, im Oktober 2015 Fr. 4’151.-- und im Dezember 2015 Fr. 3’197.80 Lohn erhalten, der sich jeweils aus einem Fixum von Fr. 2’500.-- (im Juni 2015: Fr. 4’000.--) und einer Kommission zusammengesetzt hatte (Dossier 1, act. 71). Der Ehemann der Versicherten machte in einem undatierten Schreiben geltend (Dossier 1, act. 63–19 ff.), seine Ehefrau sei behinderungsbedingt auf eine Betreuung der im März 2014 geborenen Tochter angewiesen. Sie erhalte zwar einen entsprechenden Assistenzbeitrag, aber dieser reiche zur Finanzierung der Betreuung nicht aus. Er selbst habe seine Arbeitsstelle per Ende Februar 2016 verloren. Am 16. Februar 2016 wies eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle den Ehemann darauf hin (Dossier 1, act. 62), dass die Differenz zwischen den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten und der Summe aus dem Assistenzbeitrag und der A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosenentschädigung angesichts der besonderen Umstände bei der Anspruchsberechnung als Lohngewinnungskosten berücksichtigt werde. Das gelte aber nur, wenn der Ehemann eine Arbeitsstelle habe, an der er einen guten Verdienst erziele. Mittelfristig müsse ein Einnahmenüberschuss angestrebt werden. Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten werde neu überprüft, sobald die Tochter etwas älter und damit auch selbständiger sei. Der Ehemann sei verpflichtet, sich ab März 2016 bei der Arbeitslosenkasse als 100 % vermittlungsfähig zu melden. Für die Dauer des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung könnten die Kinderbetreuungskosten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für den Monat Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung von Fr. 4’151.-- und für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 eine solche von Fr. 4’179.-- pro Monat zu (Dossier 1, act. 60). Zur Begründung führte sie unter anderem an, sie habe als provisorisches Erwerbseinkommen des Ehemannes den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens angerechnet. Als Gewinnungskosten habe sie die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für die Kinderbetreuung und der Summe aus dem Assistenzbeitrag und der Hilflosenentschädigung berücksichtigt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2016 rechnete die EL-Durchführungsstelle ab dem 1. Dezember 2015 nun definitiv den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens an (Dossier 1, act. 61). Dieser Betrag belief sich auf Fr. 39’201.--. Davon zog die EL-Durchführungsstelle Fr. 3’540.-- für Sozialversicherungsabzüge und Fr. 9’660.-- für Berufsauslagen ab. Unter Berücksichtigung der sogenannten Privilegierung ergab sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 16’334.-- (vgl. Dossier 1, act. 58 f.). Am 1. März 2016 teilte der Ehemann der Versicherten der EL-Durchführungsstelle mit (vgl. Dossier 1, act. 48-6 f.), dass er seine Arbeitsstelle definitiv per Ende Februar 2016 verloren habe. Er werde sich nun bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Am 29. März 2016 teilte der Ehemann der EL-Durchführungsstelle mit, dass er sich selbständig machen werde. Die Arbeitslosenkasse werde ihn in der Anfangszeit mit Taggeldern unterstützen. A.c. Am 29. April 2016 gingen die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung vom März 2016 und April 2016 bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 47). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der versicherte Verdienst betrug Fr. 7'216.-- und das Taggeld Fr. 266.05. Der Restanspruch betrug per 29. April 2016 noch 361 Tage. Mit Verfügung vom 29. April 2016 hob die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. März 2016 infolge eines Einnahmenüberschusses auf (Dossier 1, act. 44). Anstelle des Erwerbseinkommens des Ehemannes rechnete die EL-Durchführungsstelle Arbeitslosentaggelder von Fr. 69'173.-- pro Jahr an. Sie forderte die bereits ausbezahlte Ergänzungsleistung für die Monate März und April 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 6’482.-- zurück. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2016 eine Einsprache (Dossier 1, act. 35). A.e. Am 25. Mai 2016 hatte der Ehemann der Versicherten der EL-Durchführungsstelle mitgeteilt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und sich per 31. Mai 2016 von der Arbeitsvermittlung des RAV abgemeldet habe (Dossier 1, act. 41). Am 23. Juni 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Ehemann mit (Dossier 1, act. 30), sie habe von der Arbeitslosenkasse erfahren, dass diese die selbständige Erwerbstätigkeit wegen der schlechten Erfolgsaussichten nicht unterstütze. Unter diesen Umständen werde die EL-Durchführungsstelle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen müssen. Nachdem der Ehemann diverse Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht hatte, notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle am 27. Juli 2016 (Dossier 1, act. 13), man werde dem Ehemann die Chance geben, zu beweisen, dass die negativen Prognosen falsch gewesen seien. Dafür werde bei der Anspruchsberechnung das bisherige Nettoerwerbseinkommen angerechnet, bis der tatsächlich erzielte Gewinn höher ausfalle. Mit der Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge werde sich die Familie gut eineinhalb Jahre über Wasser halten können. A.f. Mit Verfügung vom 2. August 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 4’179.-- zu (Dossier 1, act.11). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 39’021.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3’540.-- und Gewinnungskosten von Fr. 9'660.-- ("Fr. 2’160.-- Verpflegung und Fr. 7’500.-- Kinderbetreuung“). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- und der 2/3-Privilegierung belief sich das anrechenbare hypothetische Einkommen auf Fr. 16'334.--. Dagegen erhob die Versicherte am 23. A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. August 2016 Einsprache (Dossier 1, act. 8). Sie beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Mit Verfügung vom 16. September 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das (im Rahmen der Einsprache vom 26. Mai 2016 gestellte) Begehren um die Vergütung der Kinderbetreuungs- und Haushaltshilfekosten als Krankheits- und Behinderungskosten ab (Dossier 1, act. 3). Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte am 17. Oktober 2016 Einsprache erheben (Dossier 2 [act. G 4.2], act. 27). Am 9. Dezember 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie alle drei hängigen Einsprachen in einem Entscheid vereinigen werde (Dossier 2, act. 22). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung wegen einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2017 auf Fr. 4’218.-- pro Monat (Dossier 2, act. 21). Am 28. Februar 2017 liess die Versicherte eine Konkursandrohung betreffend das Unternehmen des Ehemannes einreichen (Dossier 2, act. 10). A.h. Mit Entscheid vom 2. März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 29. April 2016, 2. August 2016 und 16. September 2016 ab (Dossier 2, act. 9). Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, der Ehemann der Versicherten habe auf den Weiterbzug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet, indem er trotz der schlechten Erfolgsaussichten und ohne eine Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. An sich hätte ihm deshalb die Arbeitslosenentschädigung fiktiv weiter angerechnet werden müssen. Die EL-Durchführungsstelle habe ihm „kulanterweise“ nur ein tieferes hypothetisches Einkommen angerechnet, um ihm die Chance zu geben, seine Selbständigkeit zu verwirklichen. Die Kinderbetreuungskosten könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, da der Ehemann nun ja selbständig erwerbstätig sei. Sie könnten auch nicht als Krankheits- und Behinderungskosten qualifiziert werden, denn weder der abschliessende bundesrechtliche Leistungskatalog noch die – ebenfalls abschliessende – kantonalrechtliche Liste der Krankheits- und Behinderungskosten sähen eine entsprechende Position vor. A.i. Dagegen liess die Versicherte am 31. März 2017 Beschwerde erheben (Dossier 2, act. 6-2 ff.). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 2. Mai 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle vom Ehemann der Versicherten die Bilanz- und Erfolgsrechnung per 21. Dezember 2016 an (Dossier 2, act. 4). Am 25. Juli 2017 reichte der Ehemann eine "Vorabversion" seiner Buchhaltung ein (Dossier 3 [act. G 4.3], act. 101). Der Unternehmensverlust belief sich per 31. Dezember 2016 auf Fr. 19'707.-- (Dossier 3, act. 103). Am 28. Juli 2017 teilte die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass weiterhin das hypothetische Einkommen in der Höhe von Fr. 26'001.-- in der EL-Berechnung berücksichtigt werde, da die selbständige Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes noch keinen Gewinn abwerfe (Dossier 3, act. 100). B.b. Am 14. Dezember 2017 liess die Versicherte ein Gesuch um die Ausscheidung der Kinderzulagen stellen, da ein Anspruch auf Kinderzulagen für die Zeit ab 1. Januar 2016 wegen des zu tiefen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit verneint worden war (Dossier 3, act. 86). Am 26. Januar 2018 sistierte die EL- Durchführungsstelle dieses Gesuch bis zum Erhalt des rechtskräftigen Entscheides des Rechtsmittelverfahrens über das hypothetische Einkommen (Dossier 3, act. 85). B.c. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung wegen einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2018 auf Fr. 4'249.-- pro Monat (Dossier 3, act. 89). B.d. Am 27. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht die Versicherte darauf hin (Dossier 3, act. 83), dass möglicherweise anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein – nicht privilegiert anrechenbares und damit entsprechend höheres – hypothetisches Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte angerechnet werden müssen. Folglich drohe eine reformatio in peius, weshalb der Versicherten die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben werde. Die Versicherte hielt an der Beschwerde fest (vgl. Dossier 3, act. 78-2 ff.). B.e. Am 26. April 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, die Bilanz und die Erfolgsrechnung der selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes des Jahres 2017 einzureichen (Dossier 3, act. 79). Die am 10. Juli 2018 eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung 2017 wies einen Unternehmensgewinn von Fr. 8'007.-aus. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 eröffnete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten (Dossier 3, act. 68), dass das im Jahr 2017 erzielte Einkommen weiterhin B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte deutlich unter dem angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen liege. An der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens werde daher festgehalten. Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 (EL 2017/13) hob das Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2017 auf, soweit er den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016 betraf, und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück (Dossier 3, act. 66). Die Beschwerde gegen den das Begehren um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten betreffenden Teil des Einspracheentscheides vom 2. März 2017 wies es ab. Das Gericht erwog, dass sich das Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der "erstmaligen" Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 und auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten beschränke. Die Aussichten, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielen zu können, hätten deutlich schlechter gestanden als die Chancen, eine Anstellung als Arbeitnehmer zu finden. Der Entscheid des Ehemannes der Versicherten, zu versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, sei unter diesen Umständen betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvoll gewesen. Ergänzungsleistungsrechtlich sei dieser Entscheid deshalb als ein Verzicht auf die Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren. Die Ergänzungsleistung müsse deshalb für die Zeit ab 1. Juni 2016 unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (hypothetischen) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu berechnet werden. Die Frage, ob sich der Restanspruch auf weitere Taggeldleistungen des Ehemannes der Versicherten im Zuge der Fiktion des Weiterbezuges der Arbeitslosenentschädigung fiktiv reduziere, gehöre nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Im Sinne eines obiter dictum sei aber darauf hinzuweisen, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine konsequente Anwendung der Fiktion sprechen würden, dass der Ehemann der Versicherten seinen Restanspruch restlos verbrauche. Der fiktive Verbrauch des Restanspruchs könnte sich allerdings nur auf den Anspruch in dieser Rahmenfrist beziehen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Versicherten (Dossier 3, act. 64) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2018 (9C_806/2018) nicht ein (Dossier 3, act. 62). Es erwog, dass B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst dann irreparabel sei, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könne. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund der Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2019 auf Fr. 4'297.-- pro Monat (Dossier 3, act. 60). B.h. Am 18. Dezember 2018 fragte eine EL-Sachbearbeiterin die Arbeitslosenkasse an, ob es richtig sei, dass der Ehemann der Versicherten per 31. Mai 2016 noch 339 Taggelder zu Gute gehabt habe und deshalb bis und mit August 2017 Taggelder von Fr. 266.05 plus Kinderzulagen erhalten hätte (die Rahmenfrist sei bis 28. Februar 2018 gelaufen), wenn er sich nicht per 1. Juni 2016 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hätte (Dossier 3, act. 56). Die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse antwortete am 29. Januar 2019, dass der Ehemann ab 1. Juni 2016 tatsächlich noch 339 Taggelder zugute gehabt hätte. Wie lange diese gereicht hätten, könne sie nicht sagen, da es Faktoren gebe, die dies hätten beeinflussen können (Dossier 3, act. 54). Die EL-Sachbearbeiterin vermerkte hierzu, dass die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Faktoren gemeint habe, welche die Dauer der Ausrichtung beeinflussen könnten wie beispielsweise Unterbruchgründe oder Zwischenverdienste. B.i. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (Dossier 3, act. 53) setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 neu fest. Es resultierte lediglich noch ein Anspruch auf die sog. Minimalgarantie (Prämienpauschale Krankenversicherung). Die Rückforderung belief sich auf insgesamt Fr. 48'615.--. Die EL-Durchführungsstelle hielt zur Begründung fest, dass sie die Ergänzungsleistungen aufgrund des Urteils EL 2017/13 neu berechnet habe. Bei der Neuberechnung habe sie ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 244.10 berücksichtigt. Das Arbeitslosentaggeld werde an 260 Tagen pro Jahr ausgerichtet, woraus sich eine Taggeldsumme von Fr. 63'466.-- ergebe. Per 1. Juni 2016 habe noch ein Restanspruch von 339 Taggeldern bestanden. Bei einem normalen Bezug ohne Unterbrechung oder Zwischenverdienst wären die Arbeitslosentaggelder somit bis Mitte September 2017 ausgerichtet worden. Zu Gunsten des Versicherten würden die Taggelder nur bis Ende August 2017 in der EL-Berechnung berücksichtigt. B.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Dossier 3, act. 52) nahm die EL-Durchführungsstelle eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2017 vor. Für den Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2019 resultierte eine Rückforderung von Fr. 55'188.--. Die EL-Durchführungsstelle führte zur Begründung aus, dass sich der Ehemann der Versicherten ab September 2017, nachdem seine Arbeitslosentaggelder ausgeschöpft gewesen wären, um eine Arbeitsstelle hätte bemühen müssen. Da er weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, werde ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dieses sei wie folgt berechnet worden: Bruttolohn (versicherter Verdienst ALK): Fr. 7'215.-- x 12 = Fr. 86'580.--. Abzüge: Fr. 449.15 (6.225 %) = Fr. 5'389.80. Ausserdem würden (hypothetische) Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.-- pro Jahr angerechnet, da dem Ehemann diese bei der Erzielung eines Bruttoeinkommens von Fr. 86'580.-- zustehen würden. B.k. Gegen die Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2019 liess die Versicherte am 7. März 2019 Einsprache erheben (Dossier 3, act. 36). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, dass nur das effektiv erzielte Einkommen des Ehemannes der Versicherten aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet werden dürfe. Es handle sich hierbei um eine betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvolle Tätigkeit. Dem Ehemann dürften somit ab 1. Juni 2016 auch keine hypothetischen Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden. Und wenn überhaupt, wäre dem Ehemann auch nach der hypothetischen Aussteuerung ein Einkommen basierend auf dem zuletzt bei der B.___AG erwirtschafteten Einkommen und nicht dasjenige basierend auf dem von der Arbeitslosenkasse ermittelten versicherten Verdienst anzurechnen. B.l. Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2019 ab (nachfolgend: "Einspracheentscheid 1"; Dossier 3, act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Ergänzungsleistungen gemäss dem Urteil EL 2017/13 für die Zeit ab 1. Juni 2016 unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (hypothetischen) (un)selbständigen Erwerbstätigkeit neu zu berechnen sei. Dies habe sie so umgesetzt. Mit Entscheid vom selben Tag (nachfolgend: "Einspracheentscheid 2") wies die EL-Durchführungsstelle auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Februar 2019 ab (Dossier 3, act. 13). Zur B.m. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung führte sie aus, dass die Situation der Familie gemäss dem Entscheid EL 2017/13 so beurteilt werden müsse, als wenn der Ehemann der Versicherten die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen hätte. Das Arbeitslosentaggeld sei somit so lange in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, bis dieses ausgeschöpft sei. Im Anschluss sei davon auszugehen, dass der Ehemann ein existenzsicherndes Einkommen hätte erzielen können. Die Höhe des hypothetischen Einkommens anhand des versicherten Verdienstes gemäss ALV festzulegen, sei realistisch, da der Ehemann dieses Einkommen in der Vergangenheit tatsächlich erzielt habe. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 14. Juni 2019 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. August 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Einspracheentscheide; der Beschwerdeführerin seien ab Juni 2016 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 5'738.25, ab September 2017 von Fr. 5'778.25, ab Januar 2018 von Fr. 5'809.25 und ab Januar 2019 von Fr. 5'857.75 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Ergänzungsleistungen im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Rückerstattung von bereits bezogenen Ergänzungsleistungen verpflichtet sei. Verfahrensrechtlich beantragte der Rechtsvertreter die Vereinigung der Beschwerdeverfahren betreffend die beiden Einspracheentscheide vom 14. Juni 2019 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Neben den bereits im Einspracheverfahren angeführten Argumenten machte der Rechtsvertreter geltend, es sei nicht anzunehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner hypothetischen Aussteuerung einen Verdienst hätte erzielen können, der so hoch gewesen wäre wie derjenige, den er vor der Tätigkeit bei der B.___AG erzielt habe. Im Übrigen handle es sich bei der seit Juni 2016 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit um eine betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvolle Tätigkeit. Die Kunden des Ehemannes seien sehr zufrieden mit dessen Dienstleistung und es seien weitere Aufträge in Aussicht. Die Schulden, die fast zum Konkurs geführt hätten, stünden nicht in Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit. B.n. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. August 2019 die Abweisung der beiden Beschwerden (act. G 4). B.o. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Die verfahrensleitende Richterin hat die Beschwerden gegen die beiden Einspracheentscheide vom 14. Juni 2019 vereinigt. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 6. Februar 2019 die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 und mit der Verfügung vom 7. Februar 2019 rückwirkend ab 1. September 2017 neu berechnet und zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Diese beiden Verfügungen liegen den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 14. Juni 2019 zugrunde. Die beiden Einspracheentscheide resp. die ihnen zugrunde liegenden Verfügungen haben also unterschiedliche Zeiträume betroffen. Bei beiden handelt es sich jedoch um eine Umsetzung des Rückweisungsurteils EL 2017/13. Die Beschwerdebegründung ist in beiden Fällen im Wesentlichen dieselbe, nämlich dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 lediglich das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit (und nicht ab 1. Juni 2016 hypothetische Arbeitslosentaggelder und ab 1. September 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit) hätte angerechnet werden dürfen. Würde der Argumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gefolgt, so könnten bei einer getrennten Beurteilung widersprüchliche Entscheide resultieren. Die Verfahrensvereinigung ist deshalb unerlässlich gewesen. 2. 3. Das Gericht bewilligte am 13. November 2019 das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 12). B.p. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung der beiden Einspracheentscheide eingehalten worden ist. Die Einspracheentscheide vom 14. Juni 2019 sind dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 20. Juni 2019 zu laufen begonnen. Vom 15. Juli bis und mit dem 15. August hat die Frist stillgestanden (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Bis zum Beginn der Gerichtsferien waren 25 Tage der Frist verstrichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerden am 8. August 2019, das heisst noch während des Fristenstillstands, erhoben. Auf die beiden Beschwerden ist somit einzutreten. 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der dem Einspracheentscheid 1 zugrundeliegenden Verfügung vom 6. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes in der Anspruchsberechnung angerechnet. Das Gericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Juli 2018 (EL 2017/13) festgehalten, dass der Entscheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin, zu versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvoll gewesen sei. Ergänzungsleistungsrechtlich sei dieser Entscheid deshalb als ein Verzicht auf die Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren. Die Ergänzungsleistung müsse deshalb für die Zeit ab 1. Juni 2016 unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (fiktiven) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu berechnet werden. Die Beschwerdegegnerin ist bei ihrer neuen Entscheidung an diese Rechtsauffassung gebunden gewesen (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1). Auch das Gericht ist an diese verbindlichen Feststellungen gebunden. Es kann also nicht, wie der Rechtsvertreter es verlangt, noch einmal überprüfen, ob es sich bei der seit Juni 2016 vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit um eine betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvolle Tätigkeit gehandelt hat bzw. ob ihm ab dem 1. Juni 2016 das effektive Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit (statt einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung) anzurechnen gewesen wäre. Nachfolgend ist somit mit Bezug auf den Einspracheentscheid 1 (Verfügung vom 6. Februar 2019) lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die hypothetische Arbeitslosenentschädigung korrekt angerechnet hat. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung von Fr. 63'466.-- pro Jahr angerechnet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ab dem 1. März 2016 ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 266.05 bezogen (Dossier 1, act. 47). Abzüglich der Beiträge an die AHV/IV/EO (5.125 %), der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (2.63 %) und der BVG- Risikoprämie (Fr. 1.283 pro Tag) hat sich das Arbeitslosentaggeld auf netto Fr. 244.14 resp. abgerundet auf Fr. 244.10 belaufen. Das Arbeitslosentaggeld wird an 260 Tagen pro Jahr ausgerichtet (365 / 7 x 5). Auf ein Jahr hochgerechnet hat sich das Arbeitslosentaggeld des Ehemannes der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 63'466.-belaufen (260 x Fr. 244.10). Die Beschwerdegegnerin hat somit ab dem 1. Juni 2016 richtigerweise eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung von Fr. 63'466.-- pro Jahr als Einnahme angerechnet. Das Gericht hat im Entscheid vom 18. Juli 2018 (EL 2017/13) in einem obiter dictum festgehalten, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine konsequente Anwendung der Fiktion sprechen würden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Restanspruch auf Arbeitslosentaggelder restlos 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbrauchen würde (Erw. 2.6). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte per 31. Mai 2016 noch Anspruch auf 339 Taggelder gehabt. Per 31. Mai 2017 hätte der Restanspruch noch 79 Taggelder betragen (339-260), per 30. Juni 2017 noch 57 Tage (-22 Tage), per 31. Juli 2017 noch 36 Tage (-21 Tage) und per 31. August 2017 noch 13 Tage (-23). Hätte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin per 31. Mai 2016 also nicht bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet, hätte er bis und mit 19. September 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Ehemann der Beschwerdeführerin somit im Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 zu Recht das volle hypothetische Arbeitslosentaggeld in der Höhe von jährlich Fr. 63'466.-- angerechnet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ab dem 1. März 2016 neben den Arbeitslosentaggeldern Anspruch auf einen Zuschlag für Familienzulagen gehabt (siehe Dossier 1, act. 47; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 34 AVIV). Daher ist auch die Anrechnung der Ausbildungszulage von Fr. 200.-- pro Monat (Fr. 2'400.-- pro Jahr) als Einnahme korrekt gewesen. Bei einem jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'005.-- (ab 1. Juni 2016) resp. von Fr. 3'473.-- (ab 1. Januar 2017) hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 lediglich Anspruch auf die sog. Minimalgarantie (entspricht den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung; siehe EL-Berechnungsblätter: Dossier 3, act. 46 f.). Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 somit Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 48'615.-- (15 x Fr. 3'241.--) zu viel bezogen (siehe Dossier 1, act. 11 und Dossier 2, act. 21). Die Rückforderung im Betrag von Fr. 48'615.-- (Dossier 3, act. 53) für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 erweist sich daher als rechtmässig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat per 31. August 2017 noch einen Restanspruch auf 13 Taggelder der Arbeitslosenversicherung gehabt. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Februar 2019 festgehalten, dass die Taggelder "zu Gunsten" der Beschwerdeführerin nur bis Ende August 2017 in der EL- Berechnung berücksichtigt würden. Bereits im Rückweisungsentscheid vom 18. Juli 2018 ist darauf hingewiesen worden, dass dem Sozialversicherungsrecht jede Form von „Kulanz“ fremd sei, da eine solche sowohl gegen das Legalitätsprinzip als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, das materielle Recht im Einzelfall objektiv anzuwenden, was eine „Kulanz“ resp. einen Entscheid "zu Gunsten" der versicherten Person zum Vorneherein ausschliesst (vgl. Erw. 2.5). In Anwendung der Fiktion ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Restanspruch auf Arbeitslosentaggelder restlos verbraucht hätte. Für den Monat September 2017 sind somit 13 Taggelder anzurechnen, was auf ein Jahr hochgerechnet einer Arbeitslosenentschädigung von Fr. 38'079.-- entspricht (12 Mt. x [13 Tg. x Fr. 244.10]. Für diese 13 Tage sind auch hypothetische Kinderzulagen anzurechnen (siehe Art. 22 Abs. 1 AVIG). Die 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetische Kinderzulage hat sich pro Tag auf (abgerundet) Fr. 9.20 belaufen (siehe EL-act. 46 f.). Aufs Jahr hochgerechnet sind für den September 2017 somit Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'435.-- anzurechnen (12 x [13 x Fr. 9.20]). Für die Zeit des hypothetischen Arbeitslosentaggeldbezugs ist davon auszugehen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Da fingiert wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Mitte September 2017 ausgesteuert gewesen ist, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nämlich nach der hypothetischen Aussteuerung der (nicht aussichtsreichen) selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine Arbeitsbemühungen getätigt. Es wäre äusserst unwahrscheinlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, hätte er sich auch nach der Aussteuerung ernsthaft weiter beworben, so schnell eine Arbeitsstelle gefunden hätte, dass er schon auf den nächsten Monat, also per 1. Oktober 2017, einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im November 2017 eine Arbeitsstelle gefunden hätte und dass er diese per 1. Dezember 2017 hätte antreten können. Da er den ersten Lohn erst Ende Dezember 2017 erhalten hätte, ist ihm erst ab dem 1. Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Wirtschaftlich betrachtet kann der Lohn nämlich erst zur Deckung des Bedarfs verwendet werden, wenn er ausbezahlt worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4; Entscheid vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 somit zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet. Für diesen Zeitraum sind auch keine Kinderzulagen anzurechnen, da diese an eine Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Arbeitslosentaggelder gebunden sind. Bei einem Ausgabentotal von Fr. 69'339.-- (siehe Dossier 3, act. 49) und einem Einnahmentotal von Fr. 39'514.-- (hypothetische Arbeitslosentaggelder von jährlich Fr. 38'079.-- und hypothetische Kinderzulagen von jährlich Fr. 1'435.--) beläuft sich der Ausgabenüberschuss im September 2017 auf Fr. 29'825.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat im Monat September 2017 somit Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von Fr. 2'486.-- (inkl. Prämienpauschalen Krankenversicherung) resp. von Fr. 1'509.-pro Monat (exkl. Prämienpauschalen Krankenversicherung). Für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 beläuft sich das Ausgabentotal ebenfalls auf Fr. 69'339.-- pro Jahr (Dossier 3, act. 49). Da die Fiktion konsequent umgesetzt werden muss, dürfen für diesen Zeitraum keine Einnahmen − auch nicht allfällige tatsächliche Einnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus der selbständigen Erwerbstätigkeit − angerechnet werden. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 69'339.-- beläuft sich die monatliche Ergänzungsleistung im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 5'779.-- (inkl. Prämienpauschalen Krankenversicherung) resp. auf Fr. 4'802.-- (exkl. Prämienpauschalen Krankenversicherung). Für den Monat September 2017 resultiert somit eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'732.-- (Fr. 3'241.-- - Fr. 1'509.--, siehe Dossier 2, act. 21) und für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 eine Nachzahlung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'683.-- (3 x [Fr. 3'241.-- - Fr. 4'802.--]). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des ab 1. Januar 2018 (und nicht bereits ab 1. September 2017) dem Ehemann der Beschwerdeführerin anzurechnenden hypothetischen Einkommens aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit korrekt ermittelt hat. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommen gestützt auf den versicherten Verdienst der Arbeitslosenversicherung festgelegt. Bei einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 7'215.-- (richtig: Fr. 7'216.--; Dossier 1, act. 47) ist ein hypothetisches Jahreseinkommen von brutto Fr. 86'580.-- (resp. netto Fr. 81'190.--) resultiert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist von Beruf "Sales Engineer" (Dossier 1, act. 75-3). Angaben zu seiner Ausbildung finden sich in den Akten nicht. Vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 hat er in einem Pensum von 100 % als Aussendienstmitarbeiter für die B.___ gearbeitet (Dossier 1, act. 63-17, act. 71). Der Lohn hatte eine fixe und eine variable Komponente. Im Zeitraum 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 hatte er Fr. 27'734.-- verdient, d.h. durchschnittlich nur Fr. 3'466.-- pro Monat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass er seinen Job verloren habe, da er häufig gefehlt habe (Dossier 1, act. 48-6). Das in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen ist deshalb − insbesondere weil es einen Provisionsanteil enthalten hat − für die Ermittlung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens nicht aussagekräftig. Auch hat die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst (von Fr. 7'216.--) offensichtlich nicht anhand des aus dieser zuletzt ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ermittelt. Bezüglich der vom Ehemann der Beschwerdeführerin vor der Tätigkeit für die Rechtsschutzversicherung ausgeübten Tätigkeit enthalten die Akten praktisch keine Angaben. Einzig dem Auszug der Einwohnerkontrolle Z.___, ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin früher für ein IT-Unternehmen, C.___ GmbH gearbeitet hatte (Dossier 1, act. 75-3). Demnach steht die Höhe des vom Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 erzielbaren hypothetischen Erwerbseinkommens nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Diesbezüglich ist die Sache gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird zur Abklärung des zumutbaren Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Fachperson aus dem Bereich der Berufsberatung 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. (idealerweise der IV-Stelle St. Gallen) beziehen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen nicht nur die AHV-/IV-/EO- Beiträge, sondern auch die Kosten für die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und die Beiträge an die berufliche Vorsorge abgezogen werden müssen (siehe z.B. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 zu Recht eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung von jährlich Fr. 63'466.-- angerechnet hat. Für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 resultiert eine Rückforderung von insgesamt Fr. 48'615.--. Für den Monat September 2017 sind eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung von Fr. 38'079.-- und hypothetische Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'435.-- anzurechnen. Der EL-Anspruch für den Monat September 2017 beträgt Fr. 2'486.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 1'509.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Für den Monat September 2017 resultiert eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'732.--. In der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 sind weder eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes zu berücksichtigen. Für diesen Zeitraum beläuft sich die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 5'779.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. auf Fr. 4'802.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 resultiert eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 4'683.--. Die Höhe des ab 1. Januar 2018 anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit steht noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich den Sachverhalt weiter abklären. 3.6. Demnach ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.7. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). 4.1. Wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, dass die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In einem durchschnittlichen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht regelmässig eine pauschale Parteientschädigung Fr. 3'000.-- zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Rechtsvertreter hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren EL 2017/13 vertreten. Die Akten, der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen sind ihm also bereits weitgehend bekannt gewesen. Der Vertretungsaufwand ist somit im Vergleich mit einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall erheblich tiefer gewesen. Insgesamt erweist sich eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung, da sich der Ehemann der Versicherten von der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat, um eine betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvolle selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Art. 56 Abs. 2 VRP. Die EL-Durchführungsstelle und das Gericht sind bei ihrer neuen Entscheidung an die Rechtsauffassung im Rückweisungsurteil gebunden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Ermittlung der Höhe des ab 1. Januar 2018 anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/48).
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2026-05-12T20:43:18+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen