Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2021 EL 2019/44

26 marzo 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,598 parole·~13 min·2

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Einräumen eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an einem Stockwerkeigentums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EL 2019/44).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 01.09.2021 Entscheiddatum: 26.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Einräumen eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an einem Stockwerkeigentums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EL 2019/44). Entscheid vom 26. März 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/44 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ wurde im März 2019 von ihrem Sohn und Rechtsvertreter B.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 26). Dem Anmeldeformular und den beigelegten Unterlagen liess sich entnehmen, dass die EL-Ansprecherin im Februar 2019 in ein Pflegeheim eingetreten war, dass sie eine Altersrente der AHV, eine Rente der beruflichen Vorsorge sowie eine ausländische Rente bezog und dass sie über ein Stockwerkeigentum – eine Wohnung mit 3,5 Zimmern mit einem amtlich geschätzten Verkehrswert von 231’000 Franken und einem Eigenmietwert von 11’375 Franken sowie einen Garagenplatz mit einem amtlich geschätzten Verkehrswert von 23’000 Franken und einem Eigenmietwert von 1’080 Franken – verfügte, das ursprünglich mit einer Hypothekarschuld von 150’000 Franken belastet gewesen war. Im Februar 2009 war im Grundbuch ein lebenslängliches Wohnrecht zugunsten der EL-Ansprecherin und ihres Sohnes eingetragen worden (vgl. auch EL-act. 20). Am 31. Dezember 2018 hatte sich die Hypothekarschuld nur noch auf 30’000 Franken belaufen (vgl. EL-act. 21–2 sowie EL-act. 29–1 und 22). A.a. Mit einer Verfügung vom 4. April 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 13). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 14), dass sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Pflegeheimtaxe, eine Pauschale für persönliche Auslagen, einen Selbstbehalt für Pflegekosten sowie die Hypothekarzinsen und eine Gebäudeunterhaltspauschale von einem Fünftel des Eigenmietwertes der Wohnung als Ausgaben berücksichtigt hatte. Das hatte ein Ausgabentotal von 83’642 Franken ergeben. Als Einnahmen hatte sie die Rentenleistungen von total 38’653 Franken, den Eigenmietwert des nicht selbst bewohnten Grundeigentums von 12’455 Franken und einen hypothetischen Vermögensverzehr von 41’696 Franken angerechnet. Den Betrag A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des hypothetischen Vermögensverzehrs hatte sie wie folgt errechnet: Sie hatte den Saldo des Sparguthabens von 21’982 Franken und den amtlich geschätzten Verkehrswert des Grundeigentums von 254’000 Franken addiert und davon die Hypothekarschuld von 30’000 Franken sowie den Freibetrag von 37’500 Franken abgezogen. Das hatte ein anrechenbares Vermögen von 208’482 Franken ergeben, von dem die EL-Durchführungsstelle einen Fünftel als hypothetischen Vermögensverzehr berücksichtigt hatte. Das Einnahmentotal hatte sich auf 92’804 Franken belaufen; insgesamt hatte ein Einnahmenüberschuss von 9’162 Franken resultiert. Am 10. April 2019 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2019 erheben (EL-act. 10). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, es könnten nicht alle Einnahmenquellen aus der Liegenschaft ausgeschöpft werden. Insbesondere könnten keine Mietzinseinnahmen generiert werden, weil der Sohn das ihm eingeräumte Wohnrecht an der Liegenschaft ausübe, was zur Folge habe, dass die Wohnung nicht vermietet werden könne. Am 29. April 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin darauf hin (EL-act. 7), dass bei der EL-Anspruchsberechnung auch Einnahmen berücksichtigt werden müssten, auf die verzichtet worden sei. Ein Verzicht liege vor, wenn ohne eine Rechtspflicht von der Erzielung einer Einnahme abgesehen werde. Sollte die EL- Ansprecherin im Jahr 2009 verpflichtet gewesen sein, dem Sohn ein Wohnrecht einzuräumen, wäre kein hypothetischer Mietertrag anzurechnen. Selbst dann würde allerdings noch ein minimaler Einnahmenüberschuss verbleiben. Die EL- Durchführungsstelle forderte die EL-Ansprecherin auf, Auskunft über die Gründe für die Einräumung des Wohnrechts zu geben und die aktuellen Kontoauszüge einzureichen. Am 15. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter der EL-Ansprecherin die aktuellen Kontoauszüge ein (EL-act. 5). Im Begleitschreiben hielt er fest, die Feststellung, die EL- Ansprecherin habe im Februar 2009 auf Einnahmen verzichtet, indem sie für sich selbst, für ihren (mittlerweile verstorbenen) Ehemann und für ihren Sohn ein Wohnrecht habe eintragen lassen, werfe Fragen auf. Damals habe die EL-Ansprecherin „wohl kaum eine Ahnung“ davon gehabt, dass sie zehn Jahre und acht Tage später in ein Heim eintreten und Ergänzungsleistungen werde beantragen müssen. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 20. Mai 2019 (EL-act. 6), der Sohn und Rechtsvertreter der EL-Ansprecherin habe sich nicht zu den Gründen für die Einräumung des Wohnrechtes geäussert. Es sei äusserst unüblich, dass eine A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Alleineigentümerin entschädigungslos und ohne eine Rechtspflicht ein Wohnrecht einräume, das einen späteren Verkauf der Wohnung verunmögliche und die Wohnung damit faktisch wertlos mache. Die EL-Ansprecherin hätte vom Sohn eine Gegenleistung verlangen müssen. Mit einem Entscheid vom 7. Juni 2019 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2019 ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie an, die EL-Ansprecherin habe auf die Erzielung von Einnahmen verzichtet, indem sie ihrem Sohn ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt habe, weshalb die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung zu Recht einen hypothetischen Mietertrag berücksichtigt habe. Am 6. Juli 2019 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung, die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er aus, bezüglich der Frage, mit welchem Willen die Beschwerdeführerin dem Sohn im Jahr 2009 ein Wohnrecht eingeräumt habe, müsse die Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angehört werden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, woraus die Beschwerdegegnerin auf einen Einnahmenverzicht geschlossen habe. Die Beschwerdeführerin sei prozessual bedürftig. Ihr Sparguthaben habe sich am 3. Juli 2019 auf lediglich noch 1’943.38 Franken belaufen. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Juli 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 28. September 2019 an ihren Anträgen festhalten und zur Begründung ergänzend geltend machen (act. G 7), die Berechnung des hypothetischen Vermögensverzehrs sei nicht zu beanstanden. Nicht richtig sei dagegen die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe auf Mieteinnahmen verzichtet. Im Februar 2009 habe die Beschwerdeführerin nämlich noch nicht voraussehen können, ob sie selbst, ihr (zwischenzeitlich verstorbener) Ehemann B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Juni 2019 auf seine Rechtmässigkeit. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens muss folglich jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Da es sich auch beim Einspracheverfahren um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt hat, hat sich sein Zweck auf die Überprüfung der Verfügung vom 4. April 2019 beschränkt. Folglich hat der Gegenstand des Einspracheverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen müssen. Mit der Verfügung vom 4. April 2019 hat die Beschwerdegegnerin ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das die Prüfung einer erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Inhalt gehabt hat, was bedeutet, dass in jenem Verwaltungsverfahren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen haben geprüft werden müssen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren muss deshalb umfassend geprüft oder der Sohn zehn Jahre und acht Tage später noch in der Wohnung leben würden. Man müsse den tatsächlichen Willen der Beschwerdeführerin ermitteln, weshalb am Antrag auf eine mündliche Hauptverhandlung festgehalten werde. Schliesslich stelle sich die Frage, welche Gegenleistung die Beschwerdeführerin hätte vereinbaren müssen, da sie das Wohnrecht ja auch sich selbst eingeräumt habe und da sie sich selbst offensichtlich nichts schulde. Der verstorbene Ehemann könne dazu nicht angehört werden, weil er tot sei, und der Sohn könne nicht angehört werden, weil er die Beschwerdeführerin anwaltschaftlich vertrete. In dieser Vertretung sei übrigens eine Gegenleistung zu erblicken, da er bislang noch kein Honorar eingefordert habe. Die Beschwerdegegnerin nahm keine Stellung zur Replik (vgl. act. G 8 f.).B.d. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 darauf hin (act. G 10), dass es die beantragte publikumsöffentliche Gerichtsverhandlung durchführen werde. Praxisgemäss werde anlässlich der Gerichtsverhandlung aber keine Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin werde nicht zum Grund für die Einräumung des Wohnrechtes befragt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Versicherungsgericht am 11. März 2021 mit, dass er auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichte (act. G 11). B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 2.

Als Bezügerin einer Altersrente der AHV, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im hier massgebenden Zeitraum ab März 2019 in der Schweiz gehabt hat, hat die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG offensichtlich erfüllt. 3.

Die Berechnung der nach Art. 10 ELG anrechenbaren Ausgaben erweist sich grundsätzlich als korrekt. Zu beachten ist allerdings, dass der Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Berücksichtigung der Hypothekarzinsen und der Gebäudeunterhaltspauschale nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft zulässt. Ist bei der Anspruchsberechnung kein (realer oder hypothetischer) Liegenschaftsertrag als Einnahme anzurechnen, weil effektiv kein Liegenschaftsertrag erzielt wird und weil diesbezüglich auch kein Einnahmenverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, fällt die Anrechnung der Hypothekarzinsen und der Gebäudeunterhaltspauschale als Ausgabenpositionen nicht in Betracht. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausgabentotal von 83’642 Franken müsste folglich um 3’316 Franken reduziert werden, wenn weder ein realer noch ein hypothetischer Liegenschaftsertrag als Einnahme anzurechnen wäre. 4.   Die Rentenleistungen sind von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich korrekt berücksichtigt worden. Nur bezüglich der ausländischen Rente könnte die Frage aufgeworfen werden, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gesetzes- oder zumindest weisungskonform gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich den Umrechnungskurs für die soziale Sicherheit von Wanderarbeitern berücksichtigt, obwohl die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) – als für die Beschwerdegegnerin verbindliche Weisung der Aufsichtsbehörde – eine Umrechnung von ausländischen Renten aus EG/EFTA-Staaten anhand des ersten verfügbaren Tageskurses der Europäischen Zentralbank für jenen Monat, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht, vorschreibt (Rz. 3452.01 WEL). Die Beschwerdegegnerin hätte also den von der Europäischen Zentralbank für den 1. Februar 2019 publizierten Umrechnungskurs von 1.1396 und nicht einen Kurs von 1.13545 (vgl. EL-act. 17) berücksichtigen müssen. Das hätte einen Betrag von 4’132.51 anstatt eines Betrages von 4’117.46 ergeben. Der Weisung ihrer Aufsichtsbehörde 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgend hätte die Beschwerdegegnerin also einen Betrag von 4’133 Franken für die ausländische Rente als Einnahme anrechnen müssen. Allerdings muss die erwähnte Weisung der Aufsichtsbehörde bei einer kritischen Würdigung als gesetzwidrig qualifiziert werden, denn sie lässt sich nicht mit dem gesetzlichen Zweck der Ergänzungsleistung, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken, vereinbaren. Effektiv hat die Beschwerdeführerin nämlich nicht jeden Monat (ab März 2019) einen Zwölftel des oben „künstlich“ errechneten Betrages von 4’133 Franken – also 344.42 Franken – erhalten, da die Bank bei der Gutschrift natürlich nicht den theoretischen Kurs der Europäischen Zentralbank, sondern einen für die Bank günstigeren Kurs angewendet hat. So ist der Beschwerdeführerin am 29. März 2019 ein Betrag von 334.13 Franken und am 30. April 2019 ein solcher von 340.48 Franken gutgeschrieben worden (vgl. EL-act. 5). Zur Deckung ihres Lebensbedarfs im April 2019 hat der Beschwerdeführerin also effektiv (nebst den anderen Einnahmen) nur ein Betrag von 334 Franken zur Verfügung gestanden; zur Deckung des Bedarfs im Mai 2019 hat ihr ein Betrag von 340 Franken zur Verfügung gestanden. Da die Ergänzungsleistung frankengenau und jeweils dem aktuellen Bedarf entsprechend zu berechnen ist, hätte die gesetzmässige Lösung darin bestanden, der Beschwerdeführerin jeweils jenen Rentenbetrag anzurechnen, der ihr am Ende des Vormonats effektiv gutgeschrieben worden war. An sich müsste die Berechnung der Beschwerdegegnerin entsprechend korrigiert werden. Diese Korrektur wäre allerdings geringfügig und sie würde am Ergebnis nichts ändern, weshalb für den hier massgebenden Zeitraum davon abzusehen ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung mit 3,5 Zimmern gewesen, an der sie ihrem Sohn im Jahr 2009 ein unentgeltliches, lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt hat. Zwar trifft es zu, dass sie auch sich selbst und ihrem damals noch lebenden Ehemann ein solches Wohnrecht eingeräumt hat, aber damit hat sie offenkundig nur bezweckt, dass sie mit ihrem Ehemann einstweilen weiterhin in der Wohnung hat leben können respektive dass der Sohn sein Wohnrecht erst hat geltend machen können, nachdem die Eltern die Wohnung nicht weiter haben nutzen können. Das mittlerweile tatsächlich ausgeübte Wohnrecht des Sohnes hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin nur noch das nackte Eigentum an der Wohnung verbleibt, das faktisch weitgehend wertlos ist. Das Wohnrecht hat dagegen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, den man ermitteln könnte, indem man den monatlichen Marktmietwert der Wohnung mittels der massgebenden Mortalitätstabelle kapitalisieren würde. Da der Sohn der Beschwerdeführerin noch relativ jung ist und da folglich von einer langen verbleibenden Nutzungsdauer auszugehen ist, dürfte sich der Kapitalwert des Wohnrechtes im sechsstelligen Bereich bewegen. Wenn die Beschwerdeführerin ihrem Sohn das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt hätte, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet gewesen wäre, hätte sie freiwillig auf diesen 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 83 ATSG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist deutlich tiefer als in (kapitalisierten) Vermögenswert respektive auf ein Vermögen im Betrag der Differenz zwischen dem Marktwert der Wohnung ohne das Wohnrecht und dem Marktwert der Wohnung mit dem Wohnrecht (der wohl gegen Null gehen dürfte) verzichtet. Darin wäre ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 noch nicht um eine spätere EL- Bedürftigkeit wissen konnte, wäre irrelevant, denn entscheidend wäre nur, dass sie ihre wirtschaftliche Situation ohne Not massiv verschlechtert hätte. Nun findet sich in den Akten aber kein Hinweis darauf, was der Grund für die Einräumung des unentgeltlichen Wohnrechtes gewesen ist, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdeführerin hat leiten lassen und ob sie allenfalls eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat. Bei dieser Aktenlage ist es nicht möglich, die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin das Wohnrecht allenfalls unentgeltlich eingeräumt hat, ohne dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, beziehungsweise ob sie freiwillig auf Vermögen im Betrag der Differenz zwischen dem Marktwert der Wohnung ohne Wohnrecht und jenem mit Wohnrecht verzichtet hat. Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid als in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Beschwerdeführerin und/oder den Sohn zu den Gründen, zu den Umständen und zu einer allfälligen Gegenleistung für die Einräumung des Wohnrechts befragen. Der Umstand, dass der Sohn die Beschwerdeführerin in dieser Sache vertritt, schliesst eine solche Befragung nicht aus. Sollte sich im Zuge dieser Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das unentgeltliche Wohnrecht freiwillig und ohne eine angemessene Gegenleistung eingeräumt und damit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet hat, wäre das entsprechende Verzichtsvermögen, ein entsprechender hypothetischer Vermögensverzehr sowie entsprechende (fiktive) Vermögenserträge anzurechnen, die der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Verfügung gestanden wären, wenn sie die Wohnung zum Marktwert verkauft hätte. Die Beschwerdegegnerin müsste diesfalls wohl eine unabhängige Fachperson mit einer Marktwertschätzung der Wohnung beauftragen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem durchschnittlich aufwendigen EL-Verfahren gewesen, denn der Rechtsvertreter hat nur sehr wenige Akten studieren müssen und das Verfahren hat sich auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 1’500 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Einräumen eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an einem Stockwerkeigentums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EL 2019/44).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2019/44 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2021 EL 2019/44 — Swissrulings