Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.11.2021 Entscheiddatum: 25.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2021 Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ELG: Gemeinsamer EL-Anspruch eines Ehepaares trotz separater Heimberechnungen. Bei der gesonderten Berechnung zur Ermittlung des EL-Anspruchs handelt es sich lediglich um eine Berechnungstechnik. Der gemeinsame Anspruch der Eheleute hat sich mit dem Tod des Ehemannes in einen alleinigen Anspruch der Ehefrau verwandelt. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG. Kombination der Heimberechnung mit der Abzugsfähigkeit der Kosten der Wohnung, wenn sich die Aufgabe der Wohnung nicht nahtlos an den definitiven Heimeintritt anschliesst. Entscheidend ist, ob es der versicherten Person möglich und zumutbar gewesen ist, den Mietvertrag rechtzeitig zu kündigen, sodass während des Heimaufenthalts kein Mietzins mehr zu entrichten gewesen wäre. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2021, EL 2019/26). Entscheid vom 25. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/26 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Soziale Dienste, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. B.___ und A.___ wurden am 30. August 2018 von ihrer Beiständin (Ehemann) resp. ihrer Vertreterin (Ehefrau) zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 54). Die Beiständin/Vertreterin gab an, dass der Ehemann Anfang Juli 2018 ziemlich überstürzt in ein Pflegeheim habe umziehen müssen. Seine Ehefrau sei nun im selben Pflegeheim untergebracht. Die gemeinsame Wohnung werde per 30. November 2018 gekündigt. Bewohnt werde sie jedoch nicht mehr. Der Anmeldung lagen die Heimrechnungen der Eheleute vom Juli 2018 bei. Der Mietzins für die Wohnung betrug mit Garagenbox Fr. 1'037.-- und ohne Garagenbox Fr. 937.-- pro Monat (EL-act. 57-1 ff.). A.a. Mit Verfügung vom 21. September 2018 sprach die IV-Stelle dem Ehemann rückwirkend ab 1. August 2017 eine Hilflosenentschädigung von Fr. 940.-- pro Monat zu (EL-act. 51). A.b. Die zuständige EL-Sachbearbeiter notierte am 16. Oktober 2018 (EL-act. 47), dass vom Mietzins von Fr. 1'037.-- pro Monat die Kosten für die Garage von Fr. 100.-- und die Kosten für Radio und TV von Fr. 20.-- abzuziehen seien. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 19. Oktober 2018 liess die Beiständin/Vertreterin der Eheleute eine Kopie der Kündigungsbestätigung der Wohnung einreichen (EL-act. 48). Das Mietverhältnis wurde wie angekündigt per 30. November 2018 aufgelöst. A.d. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle den Eheleuten rückwirkend ab 1. Juli 2018 Ergänzungsleistungen zu (EL-act. 46). Aus der Heimberechnung des Ehemannes resultierte ab 1. Juli 2018 ein EL-Anspruch von monatlich Fr. 3'197.-- und ab 1. November 2018 von monatlich Fr. 2'280.-- (jeweils inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Aus der Heimberechnung der Ehefrau ergab sich ab 1. Juli 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'408.-- und ab 1. August 2018 von Fr. 2'624.--. Die EL-Durchführungsstelle hielt fest, dass die Eheleute ab Beginn des Heimaufenthalts Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten. Die Kosten für die bisherige Miete könnten maximal während drei Monaten (ordentliche Kündigungsfrist), d.h. bis 31. Oktober 2018, als zusätzliche Ausgabe mitberücksichtigt werden. Die EL-Durchführungsstelle hatte den gesamten Wohnungsmietzins von jährlich Fr. 11'004.-- (12 x Fr. 917.--) in der Heimberechnung des Ehemannes angerechnet. A.e. Eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste teilte der EL-Durchführungsstelle am 6. November 2018 mit (EL-act. 38), dass es zwei Mutationen bei der Heimkosten- Berechnung der Ehefrau gebe: Der Selbstbehalt (Pflegekosten) betrage nicht Fr. 17.--, sondern Fr. 17.80 pro Tag. Zudem sei auf der Heimrechnung des Augusts 2018 die Tagestaxe (Betreuung) mit Fr. 23.-- pro Tag und der Selbstbehalt (Pflegekosten) von Fr. 17.80 pro Tag für den Monat Juli 2018 nachbelastet worden. In der Anspruchsberechnung ab Juli 2018 sei lediglich die Tagestaxe (Hotellerie) von Fr. 95.-berücksichtigt worden. Infolgedessen setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 19. November 2018 rückwirkend ab 1. Juli 2018 neu fest (EL-act. 37). In der Heimberechnung der Ehefrau berücksichtigte sie neu ab 1. Juli 2018 eine Tagestaxe Betreuung von Fr. 23.-- (vorher Fr. 0.--), einen Selbstbehalt Pflegekosten von Fr. 17.-- (vorher Fr. 0.--) sowie einen Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6'432.-- (vorher Fr. 4'824.--). Ab 1. November 2018 berücksichtigte sie wieder lediglich einen Betrag von Fr. 4'824.-- für die persönlichen Auslagen. Die EL-Durchführungsstelle wies in der Verfügungsbegründung darauf hin, dass bei der Pflegestufe 2 maximal Fr. 17.-- pro Tag (Selbstbehalt Pflegekosten) berücksichtigt werden könnten. A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 22. November 2018 beantragte der Vertreter der Beiständin des Ehemannes (nachfolgend der Einfachheit halber: Beistand) resp. der Vertreter der Ehefrau, den Mietzins ausnahmsweise um einen weiteren Monat, also bis 30. November 2018, in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (EL-act. 28). Er begründete seinen Antrag damit, dass die Wohnsituation der Ehefrau beim Heimeintritt am 2. Juli 2018 noch unklar gewesen sei. Bei der Ehefrau sei eine zunehmende Demenz festgestellt worden. Im Alltag sei sie auf geringe Hilfe angewiesen. Sie habe sich mit der Lebensumstellung sehr schwer getan. Nach weiteren Besprechungen und gemeinsamem Abwägen des gesundheitlichen Zustandes sei beschlossen worden, die Mietwohnung aufzulösen. Die Ehefrau habe im Pflegeheim, in welches ihr Ehemann eingetreten sei, eine betreute Wohnung nehmen können. Die Wohnungskündigung habe deshalb erst per Ende August 2018 veranlasst werden können. A.g. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 5. Dezember 2018 (EL-act. 27), dass die Eheleute gemäss den eingereichten Unterlagen am 2. Juli 2018 ins Heim eingetreten sei. Bei einem definitiven Heimeintritt könne die bisherige Miete maximal während dreier Monate (ordentliche Kündigungsfrist) als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt werden. Sofern es sich nicht um einen definitiven Heimeintritt handle, könne die Miete maximal während eines Jahres als zusätzliche Ausgabe mitberücksichtigt werden. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, sei die Miete drei Monate lang berücksichtigt worden. A.h. Am 11. Dezember 2018 wies eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste die EL- Durchführungsstelle darauf hin, dass der Betrag für die persönlichen Auslagen für die Zeit ab 1. November 2018 nicht angepasst worden sei (EL-act. 21). Sie bat darum, dies zu korrigieren. A.i. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 ersuchte der Beistand/Vertreter der Eheleute die EL-Durchführungsstelle mit Bezug auf das Schreiben vom 5. Dezember 2018 bzw. die Verfügung vom 26. Oktober 2018 erneut darum, die Wohnungsmiete bis Ende November 2018 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (EL-act. 23). Er machte geltend, dass es sich bei den ersten Wochen der Ehefrau im Heim lediglich um einen Schnupperaufenthalt gehandelt habe und der endgültige Entscheid erst am 21. August 2018 getroffen worden sei. A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2019 an, da sich diverse Berechnungspositionen geändert hatten (EL-act. 26). Namentlich hatten sich die anrechenbaren Beträge für die Prämienpauschale der Krankenversicherung und für persönliche Auslagen, die AHV- Renten sowie die Hilflosenentschädigung des Ehemannes erhöht. In der Heimberechnung der Ehefrau war neu wieder ein Betrag für persönliche Auslagen von jährlich Fr. 6'492.-- (bisher Fr. 4'824.--) berücksichtigt worden. A.k. Am 8. Januar 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Beistand resp. Vertreter der Eheleute mit, dass seine Schreiben vom 22. November 2018 und 19. Dezember 2018 als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2018 geprüft würden (ELact. 22). A.l. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2018 neu fest (EL-act. 20). In der Heimberechnung der Ehefrau war nun auch für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2018 ein Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6'432.-- pro Jahr (bisher Fr. 4'824.--) berücksichtigt worden. A.m. Am 20. Februar 2019 ging bei der EL-Durchführungsstelle die angeforderte Kopie der Heimanmeldung der Ehefrau ein (EL-act. 13). Darauf war vermerkt, dass es sich um einen "Aufenthalt definitiv" handle. A.n. Am 22. Februar 2019 setzte die Beiständin des Ehemannes die EL-Durchführungsstelle darüber in Kenntnis, dass sie seit dem 17. Januar 2019 auch die Beiständin der Ehefrau sei (EL-act. 10). A.o. Mit Entscheid vom 19. März 2019 stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass die Ehefrau für den November 2018 einen EL-Anspruch von Fr. 2'758.-- habe (EL-act. 8). Im Übrigen wies sie die Einsprache gegen die "Verfügung vom 19. November 2018" ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Höhe der persönlichen Auslagen der Ehefrau mit der Verfügung vom 23. Januar 2019 angepasst worden sei. Diese Verfügung sei zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit der Verfügung vom 26. Oktober 2018 sei der Mietzins der Wohnung bis Ende Oktober 2018 als Ausgabe berücksichtigt worden. Auch diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Verfügung vom 19. November 2018 sei bezüglich der Anrechnung des Mietzinses nichts verändert worden. Eine erneute Prüfung der Rechtsfrage, ob der A.p. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mietzins der Wohnung zu Recht lediglich bis Ende Oktober 2018 als Ausgabe angerechnet worden sei, sei daher nicht mehr zulässig. Gegen diesen Entscheid erhob die Beiständin der Eheleute am 2. Mai 2019 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, dass der Mietzins (nebst der Heimtaxe) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also bis zum 30. November 2018, in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei. Zur Begründung machte sie erneut geltend, dass sich die Ehefrau erst am 21. August 2018 definitiv für den Eintritt ins Heim entschieden habe. Danach sei umgehend die Wohnungskündigung vorgenommen worden. Es sei nicht richtig, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht angefochten worden sei. Die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe dies selbst mit Schreiben vom 8. Januar 2019 bestätigt. B.a. Am 27. Mai 2019 reichte die Beiständin die Prozessvollmachten für die Vertretung der Eheleute für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ein (act. G 2). B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Juni 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c. Am 5. Februar 2020 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht darüber, dass der Ehemann am 25. Januar 2020 verstorben sei (act. G 6). Hierauf sistierte das Gericht das Beschwerdeverfahren, bis Klarheit über den Antritt der Erbschaft und die Entscheidung der Erben über die Weiterführung des Prozesses des verstorbenen Ehemannes bestehe (act. G 7). B.d. Die neue Beiständin der Ehefrau teilte dem Gericht am 28. Mai 2020 mit, dass sie die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Beschwerdeverfahren vertrete (act. G 12). Gleichzeitig reichte sie die Ernennungsurkunde inklusive Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ein (act. G 12). B.e. Am 11. Juni 2020 informierte das zuständige Amtsnotariat das Gericht darüber, dass alle Erben des Ehemannes den Nachlass ausgeschlagen hätten (act. G 13 und act. 16). B.f. Das Gericht hob die Verfahrenssistierung am 12. Juni 2020 auf (act. G 14).B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Auf Nachfrage hin teilte das Amtsnotariat St. Gallen dem Gericht am 28. Oktober 2020 mit, dass am 25. Juni 2020 der Konkurs über den Nachlass des Ehemannes eröffnet worden sei (act. G 16). Das Konkursamt informierte das Gericht am 2. November 2020 darüber, dass das Konkursverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei (act. G 18). Ein allfälliges Guthaben zu Gunsten des Ehemannes müsse dennoch ans Konkursamt St. Gallen überwiesen werden. B.h. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 19. März 2019 und ist dem Beistand/Vertreter der Eheleute am 20. März 2019 zugestellt worden. Die Frist hat also am 21. März 2019 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2019 auf den 21. April gefallen, d.h. die Frist hat vom Sonntag, 14. April bis Sonntag, 28. April 2019 stillgestanden. Bis zum Fristenstillstand waren 24 Tage der Frist verstrichen. Die Beiständin/Vertreterin der Eheleute hat am 2. Mai 2019 und somit am 28. Tag der Frist rechtzeitig Beschwerde erhoben. 1.1. Die Vertreterin/Beiständin der Eheleute hat gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2019 im Namen beider Eheleute Beschwerde erhoben. Der Ehemann ist während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstorben. Alle Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Das Konkursverfahren ist mit Urteil vom 29. Oktober 2020 rechtskräftig abgeschlossen worden (act. G 18). Das Beschwerdeverfahren des Ehemannes ist daher mit dessen Tod gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 1.2. Die Eheleute haben sich im August 2018 gemeinsam zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Beide haben eine AHV-Rente bezogen. Bei der Beschwerdeführerin hat es sich somit nicht lediglich um eine in die Anspruchsberechnung ihres Ehemannes eingeschlossene Person im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG gehandelt. Vielmehr haben die Eheleute ab dem 1. Juli 2018 einen gemeinsamen EL-Anspruch gehabt. Da beide Eheleute im Juli 2018 in ein Heim eingetreten sind, hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch richtigerweise gesondert, das heisst anhand von separaten Heimberechnungen für die 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Eheleuten rückwirkend ab 1. Juli 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ist die Verfügung vom 26. Oktober 2018 nie in Rechtskraft erwachsen. Sie ist nämlich noch während der laufenden Rechtsmittelfrist durch die Verfügung vom 19. November 2018 widerrufen und ersetzt worden. Am 22. November 2018 hat der Beistand/ Vertreter der Eheleute der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, er sei nicht damit einverstanden, dass der Wohnungsmietzins nur bis 31. Oktober 2018 und nicht bis 30. November 2018 in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sei. Dabei hat er sich explizit auf die Verfügung vom 26. Oktober 2018 bezogen, die zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr existiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Irrtum nicht bemerkt und dem Beistand/Vertreter der Eheleute am 8. Januar 2019 mitgeteilt, dass sie das Schreiben vom 22. November 2018 (und dasjenige vom 19. Dezember 2018) als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2018 prüfen werde. Dass sich die Einsprache des Vertreters der Beiständin gar nicht gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2018 hat richten können, ist der Beschwerdegegnerin erst bei der Bearbeitung der Einsprache aufgefallen. Deshalb hat sie das Schreiben des Beistandes/Vertreter der Eheleute vom 22. November 2018 neu als Einsprache gegen die Verfügung vom 19. November 2018 qualifiziert. Diese Interpretation ist korrekt gewesen, denn das Schreiben ist kurz nach Erlass der Widerrufsverfügung vom 19. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und der Einwand richtet sich gegen den Inhalt der Verfügung vom 19. November 2018. Bei der Verfügung vom 23. Januar 2019, mit welcher der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2018 neu festgesetzt worden ist, da in der Heimberechnung der Beschwerdeführerin ein zu tiefer Betrag für die persönlichen Auslagen angerechnet worden war, kann es sich folglich lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung, d.h. um eine zeitlich auf die Dauer des Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, ermittelt (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ELG). Bei dieser gesonderten Berechnung zur Ermittlung des EL-Anspruchs handelt es sich lediglich um eine Berechnungstechnik (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1775 Rz. 90). Auch wenn der EL- Anspruch der Eheleute also mittels separater Heimberechnungen ermittelt worden ist, so hat es sich trotzdem um einen gemeinsamen Anspruch gehandelt. Durch den Tod des Ehemannes hat sich dieser gemeinsame Anspruch in einen alleinigen Anspruch der Beschwerdeführerin verwandelt. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht nur der aus der Heimberechnung der Beschwerdeführerin resultierende EL-Anspruch, sondern der gesamte Anspruch, d.h. auch der aus der Heimberechnung des Ehemannes resultierende Anspruch. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahrens begrenzte Verfügung, gehandelt haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anfechtungsgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides die Verfügung vom 19. November 2018 gewesen ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit der EL-Anspruch ab 1. Juli 2018. Da es sich um eine erstmalige Leistungszusprache (und nicht um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 abs. 2 ATSG) handelt, ist die Anspruchsberechnung umfassend zu überprüfen. 3. Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben u.a. ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). Nicht jeder definitive Heim- oder Spitaleintritt kann jedoch so geplant werden, dass er nahtlos an die Aufgabe der Wohnung anschliesst. Deshalb ist es möglich, dass nach dem Heim- oder Spitaleintritt für eine begrenzte Zeit noch Kosten für die Wohnung anfallen. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG erweisen sich insoweit als lückenhaft. Die Lücke ist durch eine Kombination der Heimberechnung gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG mit der Abzugsfähigkeit der Kosten der Wohnung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu füllen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1776, Rz. 92). Gemäss den Verwaltungsweisungen sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird (Rz. 3390.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Ist eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich, sind während der Kündigungsfrist − höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung − der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen (Rz. 3390.02 WEL). Weshalb die Kündigungsfrist für den Mietvertrag nicht massgebend sein soll, wenn sie mehr als drei Monate beträgt, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Jöhl/Usinger- Egger, a.a.O., S. 1777, N 92, Fn. 359). Entscheidend ist vielmehr, ob es der versicherten Person möglich oder zumutbar gewesen ist, den Mietvertrag rechtzeitig zu kündigen, sodass während des Heim- oder Spitalaufenthalts kein Mietzins mehr zu entrichten gewesen wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2009, EL 2008/54 E. 2). 3.1. Strittig ist vorliegend, ob der Mietzins für die Wohnung der Eheleute auch im November 2018 noch als Ausgabe in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Die Beiständin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 21. August 2018, nach einer Schnupperzeit, zum definitiven Eintritt ins Heim entschieden habe. Danach sei umgehend die Wohnungskündigung vorgenommen worden. Der Vertreter der Beiständin hatte im Schreiben vom 22. November 2018 festgehalten, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin beim Heimeintritt ihres Ehemannes am 2. Juli 2018 noch unklar gewesen sei. Bei der Beschwerdeführerin sei eine zunehmende Demenz festgestellt worden. Im Alltag sei sie auf geringe Hilfe angewiesen gewesen. Sie habe sich mit der Lebensumstellung sehr schwer getan. Nach weiteren Besprechungen und gemeinsamem Abwägen des gesundheitlichen Zustandes sei am 21. August 2018 beschlossen worden, die Mietwohnung aufzulösen. Die Wohnung habe deshalb erst per Ende November 2018 gekündigt werden können. Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Tatsache, dass in der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Heimeintritt das "Kästchen" "Aufenthalt definitiv" angekreuzt worden ist (EL-act. 13), davon ausgegangen, dass bereits zum Zeitpunkt des Heimeintritts (im Juli 2018) festgestanden habe, dass die Beschwerdeführerin (definitiv) nicht mehr in die Mietwohnung zurückkehren würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei übersehen, dass die Angaben im Anmeldeformular den Angaben der Beiständin und deren Vertreter, wonach die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Heimeintritts noch unklar gewesen sei, nicht widersprechen. Einerseits ist fraglich, ob das Alters- und Pflegeheim überhaupt einen "Schnupperaufenthalt" angeboten hätte. Andererseits hätte der Heimvertrag (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) wieder gekündigt werden können, wenn sich herausgestellt hätte, dass es sich hierbei nicht um die passende Wohnform für die Beschwerdeführerin gehandelt hätte. Des Weiteren deutet nichts darauf hin, dass der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin es versäumt hätte, den Mietvertrag für die Wohnung sobald als möglich, d.h. noch im Juli 2018, zu kündigen. Vielmehr haben er und die (spätere) Beiständin der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, weshalb erst im August 2018 festgestanden habe, dass die Beschwerdeführerin (definitiv) nicht mehr in die Mietwohnung zurückkehren werde. Es wäre der Beschwerdeführerin somit nicht zumutbar gewesen, den Mietvertrag bereits im Juli 2018 zu kündigen. Der Mietvertrag ist also rechtzeitig im August 2018 gekündigt worden. Da der Mietvertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist auf jedes Monatsende (ausser Dezember/Juli) vorgesehen hat (EL-act. 57-4), hat die Wohnungsmiete noch bis und mit Ende November 2018 bezahlt werden müssen. Demzufolge ist der Mietzins der Wohnung bis und mit November 2018 (und nicht nur bis und mit Oktober 2018) in der EL- Anspruchsberechnung als Ausgabe zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat den gesamten Mietzins in der Heimberechnung des Ehemannes berücksichtigt. Wird der EL-Anspruch bei Ehepaaren gesondert berechnet, 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte weil ein Ehegatte oder beide in einem Heim leben, werden die anerkannten Ausgaben demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie hälftig angerechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 1c Abs. 1 ELV). Die Eheleute sind im Juli 2018 ins Heim eingetreten. Der Mietzins für die Mietwohnung hat somit beide Ehegatten zu gleichen Teilen betroffen, weshalb er ab 1. Juli 2018 je zur Hälfte in den separaten Heimberechnungen der Eheleute als Ausgabe hätte angerechnet werden müssen. Da es sich beim EL-Anspruch trotz der separaten Heimberechnungen für die Eheleute weiterhin um einen gemeinsamen Anspruch gehandelt hat, spielt es im Ergebnis für den EL-Anspruch jedoch keine Rolle, ob der Mietzins in der Heimberechnung des Ehemannes oder den Eheleuten je zur Hälfe angerechnet wird. Bei in Heimen lebenden Personen wird als Ausgabe unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Im Kanton St. Gallen beträgt dieser bei einem Aufenthalt in einem Betagtenheim ein Drittel und bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim ein Viertel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 3 Abs. 1 ELG SG). Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG hat im Jahr 2018 Fr. 19'290.-betragen. Die Beschwerdeführerin ist ab dem Heimeintritt (2. Juli 2018) bis mindestens Februar 2019 in der Pflegestufe 2 eingeteilt gewesen (EL-act. 14-4). Bei der Pflegestufe 2 gilt der Heimaufenthalt als Aufenthalt in einem Betagtenheim. Ab dem 1. November 2018 ist in der Heimberechnung der Beschwerdeführerin somit weiterhin ein Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6'432.-- (und nicht von Fr. 4'824.--) zu berücksichtigen. Diesen Fehler hat die Beschwerdegegnerin mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. Januar 2019 denn auch korrigiert. Die übrigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen sind nicht strittig und erweisen sich als korrekt. 3.4. Demnach reduziert sich das Ausgabentotal in der Heimberechnung des Ehemannes ab 1. Juli 2018 um die Hälfte des Mietzinses auf Fr. 71'591.-- (statt bisher Fr. 77'093.--). Aus der Heimberechnung des Ehemannes resultiert ab 1. Juli 2018 somit ein EL-Anspruch von monatlich Fr. 2'336.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Das Ausgabentotal in der Heimberechnung der Beschwerdeführerin erhöht sich ab 1. Juli 2018 um die Hälfte des Mietzinses auf Fr. 66'045.-- (statt bisher Fr. 60'543.--). Aus der Heimberechnung der Beschwerdeführerin resultiert ab 1. Juli 2018 somit ein EL-Anspruch von monatlich Fr. 2'813.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). 3.5. Folglich ergibt sich aus der Heimberechnung für den Ehemann für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 eine Rückforderung von insgesamt Fr. 1'832.-- (4 x [Fr. 2'794.-- - Fr. 2'336.--]). Aus der Heimberechnung für die Beschwerdeführerin resultiert 3.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Beschwerdeverfahren von B.___ sel. wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. In Gutheissung der Beschwerde von A.___ wird der Einspracheentscheid vom 19. März 2019 aufgehoben und die jährliche Ergänzungsleistung wird für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. November 2018 (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) auf monatlich Fr. 5'149.-- (A.___ Fr. 2'813.--, B.___ sel. Fr. 2'336.--) festgesetzt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. für den gleichen Zeitraum eine Nachzahlung in derselben Höhe (4 x [Fr. 2'355.-- - Fr. 2'813.--]). Für den Monat November 2018 ergibt sich aus der Heimberechnung der Beschwerdeführerin − aufgrund der Anrechnung des hälftigen Mietzinses für die Wohnung und der Anrechnung eines höheren Betrages für persönliche Auslagen − eine Nachzahlung von Fr. 592.-- (Fr. 2'221.-- - Fr. 2'813.--). Aus der Heimberechnung des Ehemannes ergibt sich für den November 2018 − wegen der Anrechnung des hälftigen Mietzinses − eine Nachzahlung von Fr. 459.-- (Fr. 1'877.-- - Fr. 2'336.--). Aus dieser Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ergibt sich für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. November 2018 ein Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 1'051.--. Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die aus der Anrechnung der höheren persönlichen Auslagen für den November 2018 resultierende Nachzahlung von Fr. 134.-- offenbar bereits vergütet hat (Verfügung vom 23. Januar 2019). Die Beschwerdegegnerin wird ihm Rahmen des Vollzugs dieses Urteils auch klären müssen, wer Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlung hat (vgl. hierzu act. G 18). 3.7. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die aus der Heimberechnung für B.___ sel. resultierende jährliche Ergänzungsleistung beträgt vom 1. Juli 2018 bis 30. November 2018 Fr. 2'336.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Aus der Heimberechnung von A.___ ergibt sich vom 1. Juli 2018 bis 30. November 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'813.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). 3.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2021 Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ELG: Gemeinsamer EL-Anspruch eines Ehepaares trotz separater Heimberechnungen. Bei der gesonderten Berechnung zur Ermittlung des EL-Anspruchs handelt es sich lediglich um eine Berechnungstechnik. Der gemeinsame Anspruch der Eheleute hat sich mit dem Tod des Ehemannes in einen alleinigen Anspruch der Ehefrau verwandelt. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG. Kombination der Heimberechnung mit der Abzugsfähigkeit der Kosten der Wohnung, wenn sich die Aufgabe der Wohnung nicht nahtlos an den definitiven Heimeintritt anschliesst. Entscheidend ist, ob es der versicherten Person möglich und zumutbar gewesen ist, den Mietvertrag rechtzeitig zu kündigen, sodass während des Heimaufenthalts kein Mietzins mehr zu entrichten gewesen wäre. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2021, EL 2019/26).
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2026-05-12T20:43:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen