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St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2021 EL 2018/30

20 maggio 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·741 parole·~4 min·1

Riassunto

Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Beschwerdelegitimation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2021, EL 2018/30).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.11.2021 Entscheiddatum: 20.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2021 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Beschwerdelegitimation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2021, EL 2018/30). Entscheid vom 20. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/30 Parteien lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Rechtsverbeiständung im EL-Einspracheverfahren (i.S. A.___) Sachverhalt A.

Der Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller vertrat den EL-Bezüger A.___ in einem Einspracheverfahren, das zwei EL-Verfügungen vom Dezember 2016 betraf. Die EL- Durchführungsstelle wies das mit der Einsprache vom 25. Januar 2017 gestellte Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für den EL-Bezüger im Einspracheverfahren mit einem Entscheid vom 28. Mai 2018 ab; betreffend den strittigen EL-Anspruch hiess sie die Einsprache dagegen teilweise gut. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren begründete sie mit der fehlenden Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren (vgl. zum Ganzen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018; act. G 1.1). B.

Am 27. Juni 2018 erhob der Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren betreffenden Teils des Einspracheentscheides vom 28. Mai 2018, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren rückwirkend ab Januar 2017 sowie die Ernennung des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er aus, die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren sei notwendig gewesen, weil die Sach- und Rechtslage aussergewöhnlich komplex gewesen sei. C.

Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. Juli 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1.

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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wo die Verhältnisse es erfordern, wird einer versicherten Person gemäss dem Art. 37 Abs. 4 ATSG für das Verwaltungs- respektive für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat sachlich nichts mit dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und der versicherten Person zu tun. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere staatliche Leistung für das Verwaltungs- respektive Einspracheverfahren mit einem ausgesprochenen fürsorgerechtlichen Charakter, also um eine besondere Form von Sozialhilfe. Ihr Zweck besteht allein darin, einer bedürftigen Person, der die finanziellen Mittel für den Beizug eines Rechtsvertreters fehlen, gewissermassen als sozialhilferechtliche „Sachleistung“ einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung begründet folglich stets ein besonderes öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem (den Staat vertretenden) Sozialversicherungsträger und dem Rechtsbeistand, denn dessen Aufgabe besteht ja darin, im Auftrag des Sozialversicherungsträgers eine staatliche Leistung zu erbringen. Bezüglich der Modalitäten dieses Rechtsverhältnisses – namentlich der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung – ist der Rechtsbeistand rechtsmittellegitimiert, weil sich ein entsprechender Streit um eine Frage drehen muss, die direkt das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Rechtsbeistand und dem (den Staat vertretenden) Sozialversicherungsträger betrifft. Die „grundsätzliche“ Frage, ob die versicherte Person überhaupt einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, betrifft dagegen das Verhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und der versicherten Person, denn solange die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt worden ist, kann noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Rechtsbeistand entstanden sein, das es diesem erlauben würde, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Sozialversicherungsträgers zu ergreifen. Bezüglich der Frage, ob ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe, kann folglich allein die versicherte Person rechtsmittellegitimiert sein. 2.

Der Beschwerdeführer hat im eigenen Namen Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhoben, dem EL-Bezüger für das am 28. Mai 2018 abgeschlossene Einspracheverfahren keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Dieser Entscheid hat ausschliesslich einen umstrittenen Leistungsanspruch des EL-Bezügers – nämlich dessen allfälligen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren – betroffen. Mangels Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ist also noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin entstanden, das diesen legitimiert hätte, im eigenen Namen Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2018 zu führen. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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