Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.02.2020 Entscheiddatum: 05.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Stellenbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2019, EL 2018/22). Entscheid vom 5. November 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/22 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 356 und EL-act. 370–4). Bei der EL- Anspruchsberechnung rechnete die EL-Durchführungsstelle ab dem 1. Juli 2007 jeweils ein hypothetisches Erwerbseinkommen an, da die EL-Bezügerin nicht hatte nachweisen können, dass sie unverschuldet arbeitslos gewesen war; der Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens entsprach – in Anwendung des Art. 14a ELV – der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. EL-act. 301, 303 und 317). Die EL- Bezügerin reichte in der Folge weiterhin laufend Nachweise für Stellenbemühungen ein, die von der EL-Durchführungsstelle aber stets als nicht ausreichend für den Nachweis einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit qualifiziert wurden (vgl. EL-act. 296, 293, 288, 274 f., 271, 267, 258, 253, 251, 247 f., 242 f., 236 ff., 230 ff., 226 ff., 224, 219 ff., 215, 210 f., 208, 206, 198 ff., 186 ff., 181 ff., 177 f., 174, 168, 139 ff., 135, 123 ff.). A.a. Die EL-Durchführungsstelle passte im Oktober 2013 ihre Anforderungen an den Nachweis einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit an, das heisst sie verlangte weniger Stellenbemühungsnachweise pro Monat. Da die EL-Bezügerin die neuen Anforderungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2013 erfüllt hatte, entschied die EL-Durchführungsstelle im Januar 2014, rückwirkend ab Oktober 2013 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen (EL-act. 111). Mit einer Verfügung vom 30. Januar 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Oktober 2013 (EL-act. 107). Die EL-Bezügerin reichte in der Folge weiterhin laufend Nachweise für erfolglose Stellenbemühungen ein (vgl. EL-act. 106, 103, 90 ff., 83 ff., 68 ff.). Im August 2015 teilte die EL- Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (EL-act. 67), die Stellenbemühungsnachweise reichten nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen, dass die EL-Bezügerin unverschuldet arbeitslos sei. Die EL-Bezügerin hätte sich monatlich mindestens um acht Arbeitsstellen bemühen müssen, wobei Blindbewerbungen per Telefon, persönlicher Vorsprache, E-Mail oder Kurzbrief genügt hätten. Die EL-Bezügerin reichte in der Folge weitere Nachweise ein (EL-act. 64, 56, 48 ff., 46 und 40 ff.). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im März 2016 A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 39), die EL-Bezügerin habe sich in den vergangenen Monaten durchschnittlich um 14 Stellen pro Monat beworben. Qualitativ bestehe noch ein deutliches Verbesserungspotential, aber die Bewerbungsunterlagen könnten insgesamt als „eher knapp genügend“ qualifiziert werden. Folglich sei vorerst auch weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der EL-Bezügerin seien aber konkrete Verbesserungsvorschläge zu machen. Am 9. März 2016 teilte die EL- Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (EL-act. 37), dass sie vorerst kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Die EL-Bezügerin habe sich jedoch weiterhin um Arbeitsstellen zu bemühen. Sie solle sich vermehrt auf Stellen in Betrieben ihres angestammten Kulturkreises bewerben. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wäre auch eine Erwerbstätigkeit in einem sehr bescheidenen Pensum akzeptabel. Im März 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, die Stellenbemühungen ab März 2016 einzureichen (vgl. EL-act. 33). Ende März 2017 reichte die EL-Bezügerin entsprechende Nachweise ein (EL-act. 31 f.). Mit einem Schreiben vom 7. Juli 2017 hielt die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin zur Beantwortung der folgenden Fragen an: „Erachten Sie sich als arbeitsfähig? Wenn ja, für welches Pensum? Wenn ja, für welche Berufe oder Tätigkeiten? Weshalb haben Sie sich nicht für Stellen in Ihrem Kulturkreis beworben? Wären Sie gewillt, allenfalls mit Hilfe der IV-Stelle eine Stelle zu finden?“ (EL-act. 30). Die EL-Bezügerin antwortete im Juli 2017 (EL-act. 29–1 f.), ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie sich nicht arbeitsfähig fühle. Sie habe sich überall beworben. In letzter Zeit habe sie sich mehrheitlich in B.___schen C.___-Läden beworben. Sie sei nicht gewillt, mithilfe der IV-Stelle eine Arbeitsstelle zu finden. Ihrer Antwort legte sie diverse medizinische Berichte bei: Die Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 21. März 2017 nach einer stationären Behandlung in der Zeit vom 21. Februar 2017 bis zum 14. März 2017 berichtet (EL-act. 29–3 ff.), die EL-Bezügerin leide an einem komplexen Riss des Meniscus medialis und an einer Gonarthrose links, an einem myofascialen cervico-thoracalen Syndrom, an einer Lumbago, an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Adipositas Grad III; das Adipositaszentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte in einem Bericht vom 6. April 2017 zusätzlich auf eine prädiabetische Stoffwechsellage hingewiesen (EL-act. 29–9 ff.). Die Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals D.___ hatte am 13. April 2017 über eine aktivierte, medial betonte Gonarthrose links mit A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Bursitis anserina berichtet (EL-act. 29–13 f.). Die Klinik für Innere Medizin des Spitals D.___ hatte nach einer stationären Behandlung in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 7. Februar 2017 am 9. Februar 2017 angegeben (EL-act. 29–15 ff.), die EL- Bezügerin sei vom Hausarzt zugewiesen worden, weil sie an linksseitigen, immobilisierenden Beinschmerzen gelitten habe; nach einer Infiltration des linken Knies habe sich eine deutliche Besserung gezeigt. Bei der Entlassung habe man der EL- Bezügerin und dem Hausarzt empfohlen, eine rheumatologische Konsultation in die Wege zu leiten. Am 1. Juli 2017 hatte die EL-Bezügerin die Klinik für Innere Medizin des Spitals D.___ notfallmässig wegen einer Präsynkope mit Hyperventilation aufgesucht (EL-act. 29–26 ff.). Am 31. August 2017 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; EL-act. 28), die EL-Bezügerin leide hauptsächlich an einer Gonarthrose links und an einer morbiden Adipositas. Bezüglich der Gonarthrose sei ein konservatives Vorgehen empfohlen worden. Die Gonarthrose sei nicht weit fortgeschritten. Betreffend das Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates fehle es an einem somatischen Korrelat, weshalb sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der EL-Bezügerin auswirken könne. Zusammenfassend seien der EL-Bezügerin adaptierte Tätigkeiten mit einer leichten Wechselbelastung und ohne längere Gehstrecken uneingeschränkt zumutbar. Mit einer Verfügung vom 26. September 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 herab (EL-act. 25). Zur Begründung führte sie aus, da sich die EL-Bezügerin als arbeitsunfähig erachte und da sie nicht gewillt sei, mit Hilfe der IV-Stelle eine Arbeitsstelle zu finden, seien ihre Stellenbemühungen als nicht ausreichend ernsthaft zu qualifizieren. Folglich sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, das betraglich der allgemeinen Lebensbedarfspauschale entspreche. Am 20. Oktober 2017 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2017 (EL-act. 23). Sie beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte sie an, sie bemühe sich schon seit Jahren um eine geeignete Arbeitsstelle, habe bislang aber immer nur Absagen erhalten, was sehr frustrierend für sie sei. Anscheinend gebe es einfach keine geeignete Arbeitsstelle. Es stimme nicht, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle. Sie finde bloss keine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Aktuell bewerbe sie sich um eine Arbeitsstelle in einem geschützten Rahmen, wodurch sie wieder eine A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Perspektive und Hoffnung finden wolle. Eine Stiftung bestätigte am 7. November 2017, dass die EL-Bezügerin an einem Beschäftigungsprogramm in einer Tagesstätte teilnehme (EL-act. 20). Mit einem Entscheid vom 5. Mai 2018 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 7). Zur Begründung führte sie aus, da die EL-Bezügerin nur an einem Beschäftigungsprogramm einer Tagesstätte teilnehme, sei die im Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV enthaltene Ausnahme von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Arbeitstätigkeit in einem geschützten Rahmen) nicht erfüllt. Mit der Erfolglosigkeit der Stellenbemühungen in der Vergangenheit lasse sich angesichts der Fluktuationen auf dem Arbeitsmarkt nicht beweisen, dass eine Stellensuche auch in der Zukunft erfolglos sein werde. Die Stellenbemühungen der EL- Bezügerin seien qualitativ ungenügend gewesen. Da diese zudem angegeben habe, dass sie nicht gewillt sei, mithilfe der IV-Stelle eine Arbeitsstelle zu suchen, seien ihre Stellenbemühungen als nicht ausreichend ernsthaft zu qualifizieren, weshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Am 3. Mai 2018 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2018 (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte sie an, sie bemühe sich schon seit Jahren um eine geeignete Arbeitsstelle, habe bislang aber immer nur Absagen erhalten, was sehr frustrierend für sie sei. Anscheinend gebe es einfach keine geeignete Arbeitsstelle. Es stimme nicht, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle. Sie finde bloss keine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. In der Zwischenzeit habe sie sich in eine Tagesstruktur einbinden lassen und um eine Arbeitsstelle in einem Pensum von 50 Prozent in einem geschützten Rahmen beworben. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 18. Mai 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 24. September 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit (act. G 5), dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2019 mit einem Pensum von 50 Prozent in einer geschützten Werkstätte arbeite. Deshalb sei die B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Da es sich beim Einspracheverfahren, das mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. April 2018 abgeschlossen worden ist, um ein Rechtsmittelverfahren gehandelt hat, hätte der Gegenstand des Einspracheverfahrens zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahren entsprechen müssen. In zeitlicher Hinsicht hätte vor diesem Hintergrund gemäss der ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin und des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen nur der Sachverhalt bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung massgebend sein dürfen (vgl. etwa den Entscheid EL 2017/35 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. August 2018, E. 2.5, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend aber entgegen ihrer ständigen Praxis ganz ausnahmsweise eine Sachverhaltsentwicklung nach der Eröffnung der Verfügung vom 26. September 2017 berücksichtigt, nämlich die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Beschäftigungsprogramm in einer Tagesstätte. Dieses Abweichen von der ständigen Praxis muss als eine unzulässige Ungleichbehandlung qualifiziert werden, weshalb sich der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vorliegend nicht (wie gewöhnlich) an jenem des Einspracheverfahrens orientieren kann, sondern jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Auf die Sachverhaltsveränderung nach dem 26. September 2017 muss in einem neuen Verwaltungsverfahren reagiert werden. In diesem Beschwerdeverfahren ist ausschliesslich zu prüfen, ob es rechtmässig gewesen ist, die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 ATSG), infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. Dezember 2017, herabzusetzen. 2. laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 18. September 2019 (act. G 5.1) revisionsweise ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen neu berechnet und entsprechend erhöht worden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung des tatsächlichen Finanzbedarfs eines EL-Bezügers bezwecken, ergibt sich ihr Betrag in aller Regel aus einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Ausgaben (soweit sie im Art. 10 ELG anerkannt sind) und der tatsächlichen Einnahmen. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erlaubt es allerdings, im Einzelfall von diesem Grundsatz abzuweichen und Einnahmen anzurechnen, die der EL-Bezüger real gar nicht erzielt. Damit soll eine Verletzung der ergänzungsleistungsrechtlichen Schadenminderungspflicht sanktioniert werden, die 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte darin besteht, den eigenen finanziellen Bedarf soweit möglich aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Im vorliegenden Fall besteht die ergänzungsleistungsrechtliche Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin darin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den „Schaden“ (die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Ausgaben) zu mindern oder sogar ganz zu verhindern. Die Beschwerdeführerin hat diese Schadenminderungspflicht während der gesamten Dauer des Ergänzungsleistungsbezuges nicht erfüllt, denn sie hat im gesamten Zeitraum kein Erwerbseinkommen erzielt. Allerdings kann ihr die Erfüllung dieser Schadenminderungspflicht objektiv unmöglich oder unzumutbar gewesen sein, sodass kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Rechtsprechungsgemäss werden die Möglichkeit und die Zumutbarkeit der Erfüllung der Erzielung eines Erwerbseinkommens zwar vermutet, aber diese Vermutung kann durch den Nachweis einer ernsthaften, aber erfolglosen Stellensuche umgestossen werden. Das Versicherungsgericht kann ebenso wenig wie die Beschwerdegegnerin im vorangegangenen Verwaltungs- und Einspracheverfahren frei prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, denn das Gericht und die Beschwerdegegnerin sind an die früheren, formell rechtskräftigen Verfügungen gebunden. Vorliegend ist deshalb nur zu prüfen, ob sich der für die Beantwortung der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens relevante Sachverhalt seit Oktober 2013 so verändert hat, dass der Beschwerdeführerin (wieder, wie bereits in der Zeit bis September 2013) ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsste. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, in Bezug auf allfällige Betreuungspflichten, die sie hätte erfüllen müssen, und in Bezug auf die Anzahl und Qualität der Stellenbemühungen hat sich in der Zeit zwischen Oktober 2013 und September 2017 nichts Wesentliches verändert. In objektiver Hinsicht ist also keine Sachverhaltsveränderung eingetreten, die eine Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung hätte rechtfertigen können. 2.2. Zu prüfen bleibt, ob in subjektiver Hinsicht eine Sachverhaltsveränderung eingetreten ist, die zu einer Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung hätte führen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat offenbar angenommen, dass eine solche „subjektive“ Sachverhaltsveränderung eingetreten sei, weil die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Fragen der Beschwerdegegnerin angegeben hatte, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle und dass sie keine Hilfe von der IV-Stelle bei der Stellensuche annehmen wolle. Dabei hat die Beschwerdegegnerin aber übersehen, dass sie diesbezüglich gar keinen Vergleich mit dem („subjektiven“) Sachverhalt im Oktober 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 hat vornehmen können, weil sie den Arbeits- respektive Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin in der Zeit vor Juli 2017 gar nie geprüft hatte. Die Beschwerdegegnerin hat folglich gar nicht wissen können, ob die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 mehr, im gleichen Umfang oder weniger arbeitswillig gewesen war. Bei genauer Betrachtung hat nur eine Auswechslung des massgebenden Rechts (in der Form einer Änderung der Verwaltungspraxis) stattgefunden: Vor Juli 2017 hatte die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Anzahl und die (formale) Qualität der Bewerbungen der Beschwerdeführerin geprüft. Als die Anzahl der Bewerbungen noch zu tief gewesen war (bis September 2013), hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet; nachdem die Beschwerdeführerin die Anzahl der Bewerbungen erhöht hatte, hatte sie kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat in all den Jahren weder danach gefragt, ob die Beschwerdeführerin auch tatsächlich arbeitswillig gewesen ist, noch hat sie Anstrengungen unternommen, die Beschwerdeführerin effektiv wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Sie hat die Beschwerdeführerin nicht angehalten, sich um eine professionelle Hilfe bei der Stellensuche zu bemühen, die ihr von der IV-Stelle, vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder von der Sozialhilfebehörde (im Rahmen einer persönlichen Sozialhilfe) hätte gewährt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat nie die Frage aufgeworfen, weshalb die Beschwerdeführerin in all den Jahren und nach all den Bewerbungsbemühungen nicht ein einziges Mal auch nur zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Sie hat sich ganz offensichtlich gar nicht für echte Fortschritte bei der Stellensuche (Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Probearbeit oder Anstellung), sondern nur für die Anzahl der Bewerbungsschreiben beziehungsweise -telefonate interessiert. Im Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin dann aber unvermittelt eine neue Praxis angewendet: Sie hat nicht mehr nur nach der Anzahl der Bewerbungsschreiben respektive -telefonate gefragt, sondern sie hat sich nun neu auch dafür interessiert, ob die Beschwerdeführerin überhaupt arbeitswillig sei. Gestützt auf die neuen, erstmaligen Angaben der Beschwerdeführerin zur „subjektiven“ Seite hat sie dann den seit Oktober 2013 unverändert gebliebenen Sachverhalt anders gewürdigt. Nur diese neue Würdigung kann die revisionsweise Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung erklären. Eine anderslautende Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes darf aber nicht zu einer Revision im Sinne des Art. 17 ATSG führen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N 26, mit Hinweisen). Folglich liegt hier kein Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG vor, der eine Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung hätte rechtfertigen können. Grundsätzlich erfordert allerdings auch eine Praxisänderung eine Anpassung einer rechtskräftigen Dauerleistungszusprache (nicht an eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung, sondern) an eine nachträgliche Rechtsänderung, auch wenn das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsverfahren (VwVG) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für dieses Korrekturinstrument enthalten. Aufgrund des in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. etwa Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994, S. 337 ff., S. 350, unter Verweis auf BGE 108 V 119 E. 5) anerkannten zwingend notwendigen Regelungsbedarfs liegt eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke im massgebenden bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht vor, die durch das Korrekturinstrument der Anpassung an eine nachträglich geänderte Rechtslage zu füllen ist. Wenn die Verfügung vom 26. September 2017 – und damit der angefochtene Einspracheentscheid – als Anpassung an eine nachträglich geänderte Rechtslage interpretiert werden könnten, wären sie also grundsätzlich rechtmässig. Ob eine solche Interpretation möglich ist, kann offen bleiben, denn die Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2017 würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber allen anderen Bezügern einer Ergänzungsleistung führen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich nicht belegt, ja nicht einmal behauptet, sie habe damals ihre Praxis generell geändert, indem sie neu in allen Fällen sorgfältig geprüft habe und auch weiterhin prüfe, ob eine EL-beziehende Person nicht nur in genügender Zahl brauchbare Bewerbungen versende und/oder in genügender Zahl telefonische Bewerbungen vornehme, sondern tatsächlich eine Arbeitsstelle finden wolle. Eine Praxisänderung, die nur auf einen von vielen Fällen Anwendung findet, kann offensichtlich keine Praxisänderung im Sinne des Korrekturinstruments der Anpassung an eine nachträglich veränderte Rechtslage sein. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene (Korrektur-) Verfügung, unabhängig von ihrer Natur als Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG oder als Anpassung an eine nachträglich veränderte Rechtslage, als rechtswidrig, weshalb sie ersatzlos aufzuheben ist. Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass der Fragenkatalog vom 7. Juli 2017 ohnehin keinen Beweiswert haben kann, weil er mehrheitlich Suggestivfragen enthält. Das zeigt sich besonders deutlich bei der zweiten Frage: „Weshalb haben Sie sich nicht für Stellen in Ihrem Kulturkreis beworben?“, denn diese Fragestellung macht klar, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Versäumnis vorgeworfen hat, für das sich diese nun hätte rechtfertigen sollen, obwohl die Beschwerdeführerin mehr Bewerbungen getätigt hatte (wobei sie allerdings – wohl versehentlich – angenommen hatte, die Beschwerdegegnerin wolle vermehrte Stellenbemühungen als Küchenhilfe und nicht vermehrte Stellenbemühungen bei B.___ Arbeitgebern sehen). Zudem lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin so darauf bedacht gewesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin fortan nur noch in einem sehr kleinen Ausschnitt aus dem in Betracht fallenden Hilfsarbeitsmarkt um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. Mit der 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid folglich ersatzlos aufzuheben. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin über den 30. November 2017 hinaus einen unveränderten Anspruch auf die bisherige (ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechnete) Ergänzungsleistung gehabt hat. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2018 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. dritten, vage formulierten Frage: „Wären Sie gewillt, allenfalls mit Hilfe der IV-Stelle eine Stelle zu finden?“, dürfte die Beschwerdegegnerin schlichtweg überfordert gewesen sein. Sie hat sich wohl gar nicht vorstellen können, auf welche Weise die IV-Stelle ihr helfen könnte. Zudem ist sie im deutschen Schriftverkehr nicht sattelfest gewesen. Die Unsicherheit bei der Beantwortung der Frage zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin zuerst mit „Ja“ geantwortet, dann aber ihre Antwort durchgestrichen und schliesslich – diametral anders – mit „Nein“ geantwortet hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
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