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St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2019 EL 2018/1

19 marzo 2019·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,398 parole·~12 min·3

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Vermögensverzicht. Liegenschaftsabtretung. Erbvorbezug. Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2019, EL 2018/1).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2019 Entscheiddatum: 19.03.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Vermögensverzicht. Liegenschaftsabtretung. Erbvorbezug. Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2019, EL 2018/1).  Entscheid vom 19. März 2019   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt               Geschäftsnr.                                                                                                                      EL 2018/1               Parteien Erbengemeinschaft A.___ sel. bestehend aus: -      B.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -      C.___ -      D.___ Beschwerdeführer, vertreten durch E.___,   gegen   Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,   Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV   Sachverhalt   A.    A.a  A.___ meldete sich im Februar 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 28). Sie gab an, sie sei per 1. Dezember 2013 in ein Alters- und Pflegeheim eingetreten. Ihr Vermögensstand belaufe sich auf 212’223 Franken, aber sie habe noch 60’914 Franken Schulden. Nebst der AHV-Rente von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21’756 Franken pro Jahr erhalte sie keine Einkünfte. Einem Nachlassinventar vom Januar 2017 liess sich entnehmen (EL-act. 25–6 ff.), dass die EL-Ansprecherin und ihr Ehemann (der im Dezember 2016 verstorben war), über zwei Waldparzellen im Wert von 4’500 Franken und über ein Sparguthaben von 225’506 Franken verfügt hatten. Vom gesamten Nachlass von 230’006 Franken waren die Forderungen des Pflegeheims für die letzten Monate des Heimaufenthaltes des Erblassers und die steuerrechtliche Pauschale von 15’000 Franken für die Todesfallkosten abgezogen worden, sodass sich eine Nettonachlassumme von 203’949 Franken ergeben hatte. Davon hatte die EL-Ansprecherin 109’475 Franken aus Güterrecht erhalten. Bei der Erbteilung waren der EL-Ansprecherin vom Restbetrag von 94’474 Franken die Hälfte und zwei Kindern je ein Viertel zugesprochen worden (EL-act. 25–14 ff.). Gegenüber der EL-Durchführungsstelle wies die EL-Ansprecherin im Mai 2017 darauf hin, dass die Auszahlung der Erbanteile noch nicht stattgefunden habe, weil 200’000 Franken fest angelegt seien; die Auszahlung werde im September 2017 erfolgen (EL-act. 25–18).   A.b  Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Mai 2017 (EL-act. 22), gemäss den Akten betreffend eine Anmeldung des verstorbenen Ehemannes der EL- Ansprecherin zum Ergänzungsleistungsbezug habe dieser im Sinne eines Erbvorbezuges ein Grundstück an eine Tochter verschenkt. Der Verkehrswert der Liegenschaft belaufe sich auf 265’000 Franken. Ohne den Erbvorbezug hätte die Ehefrau die Hälfte dieses Betrages aus Güterrecht und von der anderen Hälfte nochmals die Hälfte aus Erbrecht, gesamthaft also drei Viertel erhalten. Der EL- Ansprecherin müsse folglich ein Vermögensverzicht von 198’750 Franken angerechnet werden. Die Schenkung sei auf den 1. Dezember 2013 zu datieren. Mit einer Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren wegen eines Einnahmenüberschusses für den gesamten massgebenden Zeitraum ab Februar 2017 ab (EL-act. 19). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 20 f.), dass sie bei der EL-Anspruchsberechnung nebst dem effektiven Vermögen von 212’223 Franken und dem Grundeigentum von 4’500 Franken ein hypothetisches Vermögen von 168’750 Franken berücksichtigt hatte. Abzüglich der noch offenen Erbansprüche der Kinder und der Ausgaben für den Grabstein und den Grabunterhalt (Schulden von insgesamt 60’914 Franken) und des Vermögensfreibetrages von 37’500 Franken hatte sich ein anrechenbares © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nettovermögen von 287’059 Franken ergeben. Davon hatte die EL-Durchführungsstelle einen Fünftel als anrechenbaren Vermögensverzehr berücksichtigt. Der entsprechende Betrag (57’411 Franken) hatte die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben einerseits und der AHV-Rente sowie dem (teilweise fiktiven) Vermögensertrag andererseits um rund 7’500 Franken beziehungsweise – nach der Erhöhung der Pflegestufe und folglich der Tagestaxe ab Mai 2017 – um rund 4’500 Franken überstiegen.   A.c  Am 27. Juni 2017 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 erheben (EL-act. 16). Sie liess geltend machen, der Wert des im Rahmen eines Erbvorbezuges verschenkten Grundstücks habe sich gemäss dem entsprechenden Abtretungsvertrag nur auf 210’000 Franken belaufen, denn vom damaligen Verkehrswert von 265’000 Franken sei die Grundstückgewinnsteuer von 55’000 Franken abgezogen worden. Der Einsprache lag ein Auszug des Grundstückabtretungsvertrages bei (EL-act. 18), laut dem der Anrechnungswert der Liegenschaft auf 210’000 Franken festgelegt worden war und laut dem eine allfällige Grundstückgewinnsteuer zu Lasten des Veräusserers gehen sollte. Auf eine Anfrage der EL-Durchführungsstelle hin gab die EL-Ansprecherin an (EL-act. 11), eine Grundstückgewinnsteuer sei nicht erhoben worden, denn sie sei infolge der Erbschaft aufgeschoben worden. Eine Berechnung mittels des Steuerkalkulators habe ergeben, dass sich die Grundstückgewinnsteuer auf 45’954 Franken belaufen hätte. Mit einem Entscheid vom 11. Januar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 ab (EL-act. 9). Zur Begründung führte sie an, die Besteuerung eines Grundstückgewinns werde bei einem Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben. Folglich könne keine Grundstückgewinnsteuer vom Schenkungsbetrag in Abzug gebracht werden. Die Festsetzung des Schenkungsbetrages auf 210’000 Franken im Abtretungsvertrag sei irrelevant, da der effektive Wert des Grundstücks im Schenkungszeitpunkt massgebend sei. Dieser habe sich gemäss der Schätzung des Steueramtes Oberuzwil vom 6. Februar 2008 auf 265’000 Franken belaufen.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    B.a  Am 23. Januar 2018 liess die EL-Ansprecherin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018 erheben (act. G 1). Sie beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer respektive die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von 134’284 Franken statt von 168’750 Franken.   B.b  Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5).   B.c  Am 8. November 2018 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die Akten zu vervollständigen (act. G 8). Den in der Folge eingereichten Akten (act. G 9.1) liess sich entnehmen, dass der Ehemann der EL-Ansprecherin im November 2013 eine Liegenschaft an seine Tochter abgetreten hatte (act. G 9.1.23). Der Anrechnungswert war auf 210’000 Franken festgelegt worden. Der Verkehrswert hatte sich gemäss einer Steuerschätzung vom 21. Februar 2008 auf 265’000 Franken belaufen (act. G 9.1.21–1 f.).   B.d  Im November 2018 teilte der Vertreter der EL-Ansprecherin dem Versicherungsgericht telefonisch mit, dass diese im Oktober 2018 verstorben sei (vgl. act. G 10). Am 10. Januar 2019 reichte er eine Erbenbescheinigung und eine Vollmacht der Erben (nachfolgend: die Beschwerdeführer) zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens ein (act. G 13).   B.e  Am 7. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die latenten Grundstückgewinnsteuern von 45’954 Franken vom Verkehrswert der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaft in Abzug gebracht werden müssten (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.   Erwägungen   1.    Mit ihrer Verfügung vom 16. Juni 2017 hat die Beschwerdegegnerin ein Begehren der EL-Ansprecherin um die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung abgewiesen. Im anschliessenden Einspracheverfahren hat sie folglich umfassend überprüfen müssen, ob diese Abweisung des Begehrens der EL-Ansprecherin rechtmässig gewesen ist. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Januar 2018 bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen, das mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2018 abgeschlossen worden ist. Das bedeutet, dass umfassend zu überprüfen ist, ob die EL-Ansprecherin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Diese Überprüfung bezieht sich mit anderen Worten auf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen.   2.    2.1  Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung sind im Zeitpunkt der Anmeldung der EL-Ansprecherin erfüllt gewesen, denn diese hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sie hat eine Altersrente der AHV bezogen.   2.2  Da die EL-Ansprecherin im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung in einem Heim gelebt hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Heimberechnung durchgeführt. Die Ausgaben haben sich folglich aus der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Prämienregion 2; 4’872 Franken im Jahr 2017), aus der Tagestaxe für den Heimaufenthalt (145.50 Franken bis Ende April 2017; 157.50 Franken ab Mai 2017), aus der Pauschale für persönliche Auslagen (ein Drittel der Lebensbedarfspauschale für Alleinstehende in der Zeit bis Ende April 2017; ein Viertel jener Pauschale ab Mai 2017; vgl. Art. 3 Abs. 1 ELG/SG) und aus dem Selbstbehalt der Pflegekosten von 21.60 Franken pro Tag zusammengesetzt. Sie haben sich insgesamt auf 72’296 Franken pro Jahr für die Zeit von Februar bis Ende April 2017 und auf 75’433 Franken pro Jahr für die Zeit ab Mai 2017 belaufen. Diesen Ausgaben haben die Altersrente der AHV von 21’756 Franken, die Vermögenserträge und ein allfälliger (hypothetischer) Vermögensverzehr gegenübergestanden. Der Betrag der Vermögenserträge und des (hypothetischen) Vermögensverzehrs sind massgebend vom Gesamtbetrag des anrechenbaren Vermögens abhängig gewesen.   2.3  Die EL-Ansprecherin hat zunächst über zwei Sparguthaben von 200’812 Franken und 11’411 Franken (total also 212’223 Franken) und über zwei Waldparzellen mit einem Steuerwert von total 4’500 Franken verfügt. Diesem Vermögen haben Schulden von insgesamt 60’914 Franken gegenübergestanden. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 37’500 Franken hat sich ein tatsächliches anrechenbares Vermögen von 212’223 + 4’500 – 60’914 – 37’500 = 118’309 Franken ergeben. Davon hat ein Fünftel als (hypothetischer) Vermögensverzehr angerechnet werden müssen, also 23’662 Franken. Die tatsächlichen Zinserträge haben sich auf 512 Franken belaufen. Damit ergibt sich ein Total der effektiven Einnahmen von 45’930 Franken.   2.4  Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind nicht bei der EL-Anspruchsberechnung aber nicht nur die tatsächlichen, sondern auch jene Vermögenswerte und Einnahmen zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Ein solcher Vermögensverzicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vermögenswert verschenkt worden ist. Das ist hier der Fall: Der Ehemann der EL-Ansprecherin hat – mit der ausdrücklichen Zustimmung der EL-Ansprecherin – im November 2013 im Rahmen eines Erbvorbezuges eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaft an eine Tochter verschenkt. Ohne diese Schenkung wäre die Liegenschaft im ehelichen Vermögen der EL-Ansprecherin und ihres Ehemannes, genauer im Errungenschaftsteil des ehelichen Vermögens verblieben. Nach dessen Tod hätte die EL-Ansprecherin einen Anspruch auf drei Viertel des Liegenschaftswertes gehabt, denn die Hälfte der Liegenschaft hätte ihr aus ehelichem Güterrecht zugestanden und von der anderen Hälfte wäre ihr aus Erbrecht wiederum die Hälfte zugefallen. Durch die Schenkung hat die EL-Ansprecherin also das zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung stehende Vorsorgevermögen um drei Viertel des Liegenschaftswertes reduziert, womit die Kriterien des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt sind. Bleibt zu prüfen, wie hoch der massgebende Liegenschaftswert ist. Der amtliche Schätzwert der Liegenschaft hat damals 265’000 Franken betragen. Der eigentlich massgebende Marktwert der Liegenschaft dürfte wohl höher gewesen sein, da der amtliche Schätzwert in aller Regel tiefer als der Marktwert ausfällt. Die Beschwerdegegnerin hat es aus nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt, diesen Marktwert im Zuge ihrer Sachverhaltsabklärung zu ermitteln. Mittlerweile sind mehr als fünf Jahre seit der Schenkung vergangen, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen werden muss, dass der massgebende Marktwert nun nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Der Marktwert hat aber auf jeden Fall mindestens dem amtlichen Steuerwert entsprochen. Die Berücksichtigung eines höheren Betrages als des amtlichen Steuerwertes würde lediglich den im Ergebnis resultierenden Einnahmenüberschuss (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) nur noch weiter erhöhen, was sich nicht auf das Ergebnis auswirken kann, weil bei einem Einnahmenüberschuss – unabhängig von dessen Höhe – generell kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehen kann. Folglich ist hier auf den amtlichen Steuerwert abzustellen. Nun haben die Beschwerdeführer aber geltend gemacht, dass die Liegenschaft mit einer latenten Steuerschuld belastet sei, weshalb ihr Wert wirtschaftlich betrachtet entsprechend tiefer sei. Das trifft zwar zu, ist für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs aber nicht massgebend, denn die EL-Ansprecherin und deren Ehemann hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Abtretung der Liegenschaft keine Grundstückgewinnsteuerpflicht getroffen, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung keine entsprechende Steuerschuld berücksichtigt werden kann. Wenn die EL- Ansprecherin und ihr Ehemann die Grundstückgewinnsteuerschuld ihrer Tochter auf sich genommen hätten, obwohl die Grundstückgewinnsteuer ja von Gesetzes wegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgeschoben beziehungsweise auf die Tochter übergegangen wäre, dann wäre darin nur ein (weiterer) Verzichtstatbestand zu erblicken. Bei der Berechnung des Betrages des massgebenden Vermögensverzichtes kann die latente Grundstückgewinnsteuerschuld deshalb keine Rolle spielen. Folglich ist der Ausgangsbetrag des Vermögensverzichtes auf drei Viertel von 265’000 Franken, also auf 198’750 Franken festzusetzen. Gemäss der Regel des Art. 17a ELV hat dieser Betrag für die EL-Anspruchsberechnung um 30’000 Franken gekürzt werden müssen, denn der Verzichtsvorgang hat Ende 2013 stattgefunden, weshalb für das Jahr 2014 der volle Betrag, für das Jahr 2015 ein um 10’000 Franken tieferer und für das Jahr 2016 ein um 20’000 Franken tieferer Betrag anzurechnen gewesen wäre.   2.5  An sich müsste die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin in mehreren Punkten geringfügig korrigiert werden. Namentlich müssten die Handänderungssteuer und die Handänderungsgebühr, die der verstorbene Ehemann bei der Übertragung der Liegenschaft an die Tochter zur Hälfte bezahlt hat, vom Betrag des Vermögensverzichtes in Abzug gebracht werden. Zudem ist die steuerrechtliche Beschränkung der Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall des Ehemannes auf 15’000 Franken im Ergänzungsleistungsrecht irrelevant, denn für die Berechnung der Ergänzungsleistung sind die gesamten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Todesfall massgebend. Diese dürften hier höher als 15’000 Franken gewesen sein. Diese Korrekturen würden aber den Einnahmenüberschuss nur unwesentlich reduzieren. Sie hätten sich also erst in den kommenden Jahren auf das Ergebnis auswirken können, wenn sich der Betrag des Verzichtsvermögens gemäss dem Art. 17a ELV bereits mehrmals um jeweils 10’000 Franken verringert hätte. Da die EL- Ansprecherin aber im Jahr 2018 verstorben ist, ist es ausgeschlossen, dass sich die erwähnten Korrekturen noch je auf das Ergebnis auswirken könnten, weshalb diesbezüglich keine Notwendigkeit zur Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides besteht.   2.6  Das Total des tatsächlichen Vermögens und des (fiktiven) Verzichtsvermögens beläuft sich folglich auf 212’223 + 4’500 + 168’750 = 385’473 Franken. Davon sind die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulden von 60’914 Franken und der Freibetrag von 37’500 Franken abzuziehen, womit ein anrechenbares Vermögen von 287’059 Franken resultiert. Der hypothetische Vermögensverzehr beträgt einen Fünftel davon, also 57’412 Franken. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen hypothetischen Ertrag des Verzichtsvermögens berücksichtigt. Sie hat diesen auf ein Promille des Vermögensbetrages (168 Franken) festgesetzt, was im Vergleich zum Zinsertrag des tatsächlichen Vermögens (512 Franken von 212’223 Franken = 2,4 Promille) als eher zu tief qualifiziert werden müsste. Das wirkt sich aber nicht auf das Ergebnis aus. Addiert man nämlich die Altersrente der AHV von 21’756 Franken und den tatsächlichen Vermögensertrag von 512 Franken zum hypothetischen Vermögensverzehr und zum von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten hypothetischen Vermögensertrag, resultiert ein Einnahmentotal von 79’848 Franken. Dieser Betrag ist höher als das Ausgabentotal von 72’296 Franken für die Zeit von Februar bis Ende April 2017 beziehungsweise von 75’433 Franken für die Zeit ab Mai 2017 gewesen, weshalb die EL-Ansprecherin jedenfalls mangels eines Ausgabenüberschusses keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt haben kann. Die Abweisung des Leistungsbegehrens erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig.   3.    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP   1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Vermögensverzicht. Liegenschaftsabtretung. Erbvorbezug. Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2019, EL 2018/1). 

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