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St.Gallen Versicherungsgericht 15.11.2018 EL 2017/39

15 novembre 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,266 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Sanktionsverfügung zu Recht eingestellt hat, weil die EL-Bezügerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie das Revisionsformular bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht eingereicht hatte, kann offen gelassen werden. Denn während des hängigen Einspracheverfahrens hat die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin eine neue Frist eingeräumt, um das Revisionsformular einzureichen. Damit hat kein Grund mehr bestanden, der EL-Bezügerin die Ausrichtung der laufenden Ergänzungsleistung zu verweigern. Auch wenn die EL-Bezügerin das Revisionsformular erst zwei Tage nach der neu angesetzten Frist eingereicht haben sollte, wäre es nicht gerechtfertigt gewesen, die Ergänzungsleistungen deswegen einzustellen, da die EL-Durchführungsstelle beim Erlass des Einspracheentscheides seit etwa 10 Tagen in Besitz des ausgefüllten Revisionsformulars gewesen ist und die Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur ein "Druckmittel" zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und keine "Strafe" ist. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2018, EL 2017/39).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.11.2018 Entscheiddatum: 15.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.11.2018 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Sanktionsverfügung zu Recht eingestellt hat, weil die EL-Bezügerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie das Revisionsformular bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht eingereicht hatte, kann offen gelassen werden. Denn während des hängigen Einspracheverfahrens hat die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin eine neue Frist eingeräumt, um das Revisionsformular einzureichen. Damit hat kein Grund mehr bestanden, der EL-Bezügerin die Ausrichtung der laufenden Ergänzungsleistung zu verweigern. Auch wenn die EL-Bezügerin das Revisionsformular erst zwei Tage nach der neu angesetzten Frist eingereicht haben sollte, wäre es nicht gerechtfertigt gewesen, die Ergänzungsleistungen deswegen einzustellen, da die EL-Durchführungsstelle beim Erlass des Einspracheentscheides seit etwa 10 Tagen in Besitz des ausgefüllten Revisionsformulars gewesen ist und die Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur ein "Druckmittel" zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und keine "Strafe" ist. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2018, EL 2017/39). Entscheid vom 15. November 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger             Geschäftsnr.                                                                                                                    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL 2017/39            Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Lehmann, Bahnhofstrasse 85, 9240 Uzwil, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV (Einstellung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (bis November 2013 zur IV-Rente, vgl. EL-act. 46, 62, act. G 5.1). Ab 1. Januar 2016 betrug die monatliche EL Fr. 1'345.-- (Verfügung vom 21. Dezember 2015, EL-act. 34). A.b  Am 10. November 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen notwendig sei (EL-act. 31). Sie bat die Versicherte, das beiliegende Formular vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und innert 30 Tagen zusammen mit allen aktuellen Unterlagen an die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde zu senden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch wegen des Anstiegs der Prämienpauschale Krankenversicherung per 1. Januar 2017 auf Fr. 1'361.-- (EL-act. 30). A.d  Am 16. Januar 2017 teilte die AHV-Zweigstelle der Versicherten mit, dass sie das Revisionsformular bis heute nicht erhalten habe (EL-act. 24). Sie bat die Versicherte darum, das Formular vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den erforderlichen Belegen bis zum 6. Februar 2017 einzureichen. Andernfalls müsse die Versicherte mit der Einstellung der EL rechnen. A.e  Am 15. März 2017 informierte die AHV-Zweigstelle die zuständige EL- Sachbearbeiterin darüber, dass das Revisionsformular trotz Mahnverfahren bis heute nicht eingegangen sei (EL-act. 23, 26). A.f  Mit Verfügung vom 15. März 2017 eröffnete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten, dass die Auszahlung der Ergänzungsleistung per 1. April 2017 eingestellt werde (EL-act. 25). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte der mehrmaligen Aufforderung zur Bekanntgabe der für die Überprüfung der EL-Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben bis heute nicht nachgekommen sei. Falls die Versicherte erneut Ergänzungsleistungen beanspruchen wolle, müsse sie sich neu anmelden. A.g  Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. April 2017 Einsprache (ELact. 20). Sie beantragte die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie infolge Landesabwesenheit vom 16. November 2016 bis 5. Februar 2017 verhindert gewesen sei, die Unterlagen der AHV-Zweigstelle entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der Grund für die Landesabwesenheit seien die schwere Erkrankung ihres Bruders und dessen Tod gewesen. Der Einsprache lagen eine Kopie des Reisepasses der Versicherten (EL-act. 22-1 f.) sowie eine Kopie eines Auszugs einer Todesurkunde aus B.___ in französischer Sprache über den Tod von C.___ bei (EL-act. 22-3). A.h  Am 29. Juni 2017 räumte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten erneut eine Frist zur Einreichung des Revisionsformulars, nun bis 19. Juli 2017, ein (EL-act. 17). Sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte merkte an, dass an der Einstellungsverfügung vom 15. März 2017 festgehalten werden müsse, wenn das Revisionsformular nicht innert Frist eingehen sollte. A.i   Das am 14. Juli 2017 unterzeichnete Revisionsformular (EL-act. 8) war mit drei Eingangsstempeln versehen. Der Aussteller des Eingangsstempels vom 18. Juli 2017 ist unbekannt. Der Eingangsstempel vom 21. Juli 2017 stammt von der AHV/IV- Zweigstelle und derjenige vom 26. Juli 2017 von der SVA SG. A.j   Mit Entscheid vom 3. August 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2017 ab (EL-act. 7). Zur Begründung hielt sie fest, dass Mitwirkungsverweigerungen in Konstellationen, in denen der Nachteil der Beweislosigkeit bei der Verwaltung liege, praxisgemäss mit der teilweisen oder vollständigen Leistungseinstellung für die Dauer der Mitwirkungsverweigerung zu sanktionieren seien. Die Versicherte sei ihrer Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen. Obwohl sie spätestens nach ihrer Rückkehr am 5. Februar 2017 darüber informiert gewesen sei, dass sie das Revisionsformular einreichen müsse, habe sie das Formular erst am 21. Juli 2017 eingereicht. Ein allfälliger EL-Anspruch werde daher ab dem Meldemonat Juli 2017 geprüft. Demnach sei die EL am 15. März 2017 zu Recht sanktionsweise per 1. April 2017 eingestellt worden. B.    B.a  Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. September 2017 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die rückwirkende Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen per 15. März 2017. Ausserdem seien die Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'361.-- per sofort und vorsorglich unverzüglich wieder ausrichten. Die Rechtsvertreterin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Beschwerdebegründung machte sie geltend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern könne, das Schreiben vom 10. November 2016 erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin sei am 16. November 2016 mit ihrem schwer kranken Bruder nach B.___ gereist und aufgrund seines schlechten Zustandes bei ihm geblieben. Am 25. Dezember 2016 sei er verstorben. Die Beschwerdeführerin sei zur Bewältigung der Trauer und der Teilnahme an den Bestattungsritualen noch bis am 5. Februar 2017 in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ geblieben. Während ihrer Abwesenheit sei offenbar eine weitere Aufforderung zur Einreichung des Revisionsformulars mit einer Frist bis 6. Februar 2017 erfolgt. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht erinnern, dieses Schreiben erhalten zu haben. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil sie infolge Auslandsabwesenheit die entsprechenden Schreiben nicht erhalten habe bzw. aufgrund der aufwühlenden Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod ihres Bruders in entschuldbarer Weise keine Kenntnis von diesen habe nehmen können. In Anerkennung dieser Umstände habe die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 eine erneute Frist zur Einreichung des Formulars gewährt. Die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe das Formular fristgerecht eingereicht. Die Einstellung der Ergänzungsleistung sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, zumindest aber unverhältnismässig und nicht sachgerecht gewesen. Hinzu komme, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Amtes wegen abzuklären sei. Auch wenn dabei der versicherten Person eine Mitwirkungspflicht zukomme, könne und soll die Behörde auch eigene Abklärungen treffen, wie beispielsweise Auskünfte bei der Steuerbehörde einholen. Daraus hätte sich ohne weiteres ergeben, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten Überprüfung nicht wesentlich verändert habe. Schliesslich enthalte das Schreiben vom 16. Januar 2017 keine klare und unmissverständliche Androhung der Einstellung der Ergänzungsleistung. Der Ausdruck "mit etwas rechnen" sei eher spekulativ und bedeute nicht, dass bei Nichteinreichung der Unterlagen die Ergänzungsleistungen auch tatsächlich eingestellt würden. Die Androhung von Massnahmen sollte klar und unzweideutig sein. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache die Mahnung vom 16. Januar 2017 explizit erwähnt und die Wiederherstellung der darin enthaltenen Frist verlangt habe. Einen solchen Antrag habe sie nur stellen können, wenn sie die Mahnung erhalten und gesehen habe. Zu erwähnen bleibe, dass am Tag der Verfügung, dem 15. März 2017, keine Unterlagen vorgelegen hätten. Für die Einstellung der EL sei die Sachverhaltslage im Zeitpunkt der Verfügung relevant gewesen. Die danach eingegangenen Unterlagen bzw. Formulare seien als Neuanmeldung entgegenzunehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Das Gericht bewilligte am 10. Oktober 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 6). B.d  In ihrer Replik vom 6. November 2017 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend geltend (act. G 8), die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 29. Juni 2017 eine neue Frist zur Einreichung des Revisionsformulars eingeräumt und explizit erklärt worden sei, dass an der Einstellungsverfügung vom 15. März 2017 festgehalten werde, sofern das Revisionsformular nicht innert der neu gesetzten Frist eingehe. Damit habe die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gegeben, dass sie die Einstellungsverfügung wieder aufhebe, wenn die Unterlagen nunmehr fristgerecht eingingen. Die Behörde habe ihre Amtstätigkeit nach Treu und Glauben auszuüben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verbiete widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Sichere die Behörde zu, auf eine Verfügung unter bestimmten Bedingungen zurückzukommen, sei sie darauf zu behaften. Die Einstellung der Ergänzungsleistungen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundbedürfnisse der betroffenen Person dar, der nicht leichthin erfolgen dürfe, vor allem, wenn erkennbar sei, dass die betroffene Person sich um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bemühe. Die Beschwerdeführerin habe in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb ihr die Mitwirkung nicht möglich gewesen sei. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nur wenig mächtig sei und dass sie im Umgang mit der Behörde auf Hilfe angewiesen sei. Der Replik lag eine Verfügung vom 3. Oktober 2017 über die Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2017 (act. G 8.1) sowie eine dagegen erhobene Einsprache vom 6. November 2017 (act. G 8.2) bei. B.e  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.f  Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 2. Januar 2018 eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'042.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 12). B.g  Am 23. August 2018 gingen beim Gericht die angeforderten, seit dem 9. August 2017 aufgelaufenen EL-Akten ein (act. G 14 f.). Den Akten war zu entnehmen, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1'399.-zugesprochen hatte (EL-act. 26, act. G 15.1). Am 18. Januar 2018 hatte die Beschwerdegegnerin diese Verfügung widerrufen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 eine monatliche EL von Fr. 1'419.-- und ab dem 1. Januar 2018 eine monatliche EL von Fr. 1'433.-- zugesprochen (EL-act. 3, act. G 15.1). Am 25. Januar 2018 hatte die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aufgrund der Einsprachen am 18. Januar 2018 eine neue Verfügung erlassen habe (EL-act. 2, act. G 15.1). Sie gehe davon aus, dass sie damit dem Begehren der Beschwerdeführerin nachgekommen sei und die Einsprachen als gegenstandslos betrachtet werden könnten. Sollte die Rechtsvertreterin nicht dieser Auffassung sein, hatte sie um schriftliche Mitteilung bis 26. Februar 2018 gebeten. Die Rechtsvertreterin hatte die Frist unbenutzt verstreichen lassen. B.h  Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Einsichtnahme in die neu angeforderten Akten (act. G 16). Erwägungen 1.    1.1  Bei der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2017 zugrunde liegenden Verfügung vom 15. März 2017 handelt es sich um eine Sanktionsverfügung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), mit welcher die Ergänzungsleistungen per 1. April 2017 eingestellt worden sind. 1.2  Kommt eine versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher aber schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und er muss ihr eine angemessene Bedenkfrist einräumen. Bei den in Art. 43 Abs. 3 ATSG genannten Möglichkeiten des Versicherungsträgers handelt es sich um Druckmittel, mit denen die versicherte Person dazu gebracht werden soll, ihre Mitwirkungspflicht bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsabklärung zu erfüllen. Die beiden in Art. 43 Abs. 3 ATSG genannten Druckmittel sind allerdings wirkungslos, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht in einem Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 ATSG verweigert, in dem ihr eine Herabsetzung oder eine Aufhebung der laufenden Leistung droht. Solange das Verfahren still steht, kann sie nämlich ihre bisherigen, möglicherweise überhöhten Leistungen weiter beziehen. Daran würden weder das „Nichteintreten“ noch ein Entscheid aufgrund der Akten (der stets auf eine Nichtanpassung der laufenden Leistung lauten muss, solange die relevante Sachverhaltsveränderung noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht) etwas ändern. Für diese Fälle enthält der Wortlaut des Art. 43 Abs. 3 ATSG also kein geeignetes Druckmittel; die Bestimmung erweist sich diesbezüglich als lückenhaft. Zur Füllung dieser Gesetzeslücke kommt nur ein Druckmittel in Frage, das geeignet ist, den nötigen Druck aufzubauen, nämlich der komplette Leistungsstopp (vgl. BGE 139 V 585; TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff.; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, EL 2017/21 E. 3.1). 2.    2.1  Nachfolgend wäre somit eigentlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat, indem sie das ihr im November 2016 zugestellte Revisionsformular trotz Mahnung auch nicht innert der ihr angesetzten Nachfrist bis 6. Februar 2017 bzw. bis zum Erlass der Sanktionsverfügung am 15. März 2017 ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Belegen eingereicht hat. Nun ist aber nach der Einspracheerhebung etwas Ausserordentliches geschehen. Eine EL-Sachbearbeiterin hat der Beschwerdeführerin während des hängigen Einspracheverfahrens, nämlich am 29. Juni 2017, eine neue Frist eingeräumt, um das Revisionsformular einzureichen: Wenn dieses Formular nicht eingereicht werde, müsse an der Verfügung vom 15. März 2017 festgehalten werden. Das Schreiben vom 29. Juni 2017 hat nur so verstanden werden können, dass die Sanktionsverfügung vom 15. März 2017 widerrufen und damit die Leistungseinstellung per 1. April 2017 aufgehoben würde, wenn die Beschwerdeführerin das Revisionsformular nun fristgerecht bis 19. Juli 2017 einreichen würde. Es hat also nicht so interpretiert werden können, dass das ausgefüllte Revisionsformular als Neuanmeldung behandelt würde, wie dies die Beschwerdegegnerin später getan hat, indem sie der Beschwerdeführerin erst ab 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2017 wieder eine Ergänzungsleistung ausgerichtet hat. Im besagten Schreiben ist nämlich durchgehend von einer Revision bzw. einer periodischen Überprüfung und nicht von einer Neuanmeldung gesprochen worden. Ausserdem ist eine Neuanmeldung jederzeit möglich, d.h. eine Fristansetzung wäre diesfalls gar nicht notwendig gewesen. Schliesslich weist auch die Tatsache, dass im Schreiben von einer erneuten Frist gesprochen wird, darauf hin, dass mit der neuen Fristansetzung die alte, am 6. Februar 2017 abgelaufene Frist hat ersetzt werden sollen. Mit der Gewährung einer neuen Frist bis 19. Juli 2017 hat kein Grund mehr bestanden, der Beschwerdeführerin die Ausrichtung der laufenden Ergänzungsleistung (ab 1. April 2017) zu verweigern. Das Verpassen der ursprünglichen Frist bis 6. Februar 2017 hat keinerlei Bedeutung mehr gehabt. Das muss natürlich auch für die Verfügung vom 15. März 2017 gelten. Das korrekte Vorgehen im Einspracheverfahren hätte demnach darin bestanden, die Einsprache gutzuheissen und die Sanktionsverfügung vom 15. März 2017 aufzuheben. 2.2  Hieraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die neue Frist bis 19. Juli 2017 eingehalten oder um zwei Tage überschritten hat, aufgehoben werden muss. Denn das neue, mit dem Schreiben vom 29. Juni 2017 eingeleitete Sanktionsverfahren hat offensichtlich nicht durch eine Einstellung der laufenden Ergänzungsleistungen per 1. April 2017 abgeschlossen werden können, wie es der angefochtene Einspracheentscheid getan hat. Diese Sanktion wäre von Vornherein unangemessen gewesen, weil die Beschwerdeführerin ja neu bis am 19. Juli 2017 Zeit erhalten hatte, um das Revisionsformular einzureichen. Die Beschwerdeführerin kann offensichtlich nicht für einen Zeitraum mit einer Sanktion belegt werden, in der sie sich nicht falsch verhalten hat. Falsch verhalten hätte sie sich nämlich nach der neuen Abmahnung erst, wenn sie das Revisionsformular nicht bis und mit 19. Juli 2017 eingereicht hätte. 2.3  Das am 14. Juli 2017 unterzeichnete Revisionsformular enthält neben den Eingangsstempeln der AHV/IV-Zweigstelle vom 21. Juli 2017 und der Sozialversicherungsanstalt vom 26. Juli 2017 einen Eingangsstempel vom 18. Juli 2017. Von wem dieser stammt, geht aus den Akten nicht hervor. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin das Revisionsformular erst am 21. Juli 2017 und somit zwei Tage nach Ablauf der Frist eingereicht hätte, würde dieses Fehlverhalten keine Einstellung der Ergänzungsleistungen (ab 1. August statt ab 1. April 2017) rechtfertigen, weil der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, in dem diese Einstellung verfügt (bzw. im Einspracheentscheid angeordnet) worden ist, also am 3. August 2017, das Revisionsformular bereits seit etwa 10 Tagen (seit dem 21. Juli 2017) vorgelegen hätte. Wenn die Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur ein "Druckmittel" und keine "Strafe" ist (siehe Rechtsprechungs- und Literaturhinweise in Erw. 1.2), dann hat sie am 3. August 2017 keinen Sinn mehr gehabt, weil die verlangte Mitwirkung (Einreichen des ausgefüllten Revisionsformulars) bereits (spätestens) am 21. Juli 2017 erfolgt ist. 2.4  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid insgesamt gesetzwidrig ist: Im ersten Teil, weil es nach der neuen Fristansetzung zur Einreichung des Revisionsformulars am 29. Juni 2017 nicht zulässig gewesen ist, die Einsprache abzuweisen und die Verfügung vom 15. März 2017 "weiterleben" zu lassen; im zweiten Teil, weil es unverhältnismässig gewesen wäre, die Beschwerdeführerin lange nach der allenfalls leicht verspäteten (21. Juli 2017) Einreichung des Revisionsformulars noch unter Druck zu setzen, eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die sie längst erfüllt hatte, sie im Ergebnis also in gesetzwidriger Weise dafür zu bestrafen, dass sie in der Vergangenheit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung allenfalls nicht ganz korrekt bzw. um zwei Tage verspätet nachgekommen war. 2.5  Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2017 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. April 2017 weiterhin Anspruch auf eine Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1'361.--. 3.    3.1  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.2  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In einem durchschnittlichen EL-Fall beträgt die pauschale Parteientschädigung praxisgemäss Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'042.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Bei der Durchsicht der Leistungsabrechnung fällt auf, dass die Rechtsvertreterin ein Telefonat mit Vermietern betreffend Nebenkosten TV-/Radio-Anschluss vom 30. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 20.85 berücksichtigt hat. Diese Abklärung betrifft jedoch nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ansonsten erscheint das geforderte Honorar als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher mit Fr. 3'020.40 ([Fr. 2'740.90-Fr. 20.85] + Fr. 76.60 + 8 % von Fr. 2'796.65) zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. August 2017 ersatzlos aufgehoben; die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. April 2017 weiterhin Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1'361.--. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'020.40 zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.11.2018 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Sanktionsverfügung zu Recht eingestellt hat, weil die EL-Bezügerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie das Revisionsformular bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht eingereicht hatte, kann offen gelassen werden. Denn während des hängigen Einspracheverfahrens hat die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin eine neue Frist eingeräumt, um das Revisionsformular einzureichen. Damit hat kein Grund mehr bestanden, der EL-Bezügerin die Ausrichtung der laufenden Ergänzungsleistung zu verweigern. Auch wenn die EL-Bezügerin das Revisionsformular erst zwei Tage nach der neu angesetzten Frist eingereicht haben sollte, wäre es nicht gerechtfertigt gewesen, die Ergänzungsleistungen deswegen einzustellen, da die EL-Durchführungsstelle beim Erlass des Einspracheentscheides seit etwa 10 Tagen in Besitz des ausgefüllten Revisionsformulars gewesen ist und die Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur ein "Druckmittel" zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und keine "Strafe" ist. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2018, EL 2017/39).

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