Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/53, EL 2017/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.02.2018 Entscheiddatum: 28.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2018 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 16c ELV.Mietzinsanteil eines nicht in die EL- Berechnung einbezogenen Mitbewohners. Elterliche Unterstützungspflicht bezüglich eines Volljährigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2018, EL 2016/53 und EL 2017/52). Entscheid vom 28. Februar 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2016/53, EL 2017/52 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Schmucki, schmuckipartner, Magnihalden 7, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Anspruch und Rückforderung) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab April 2008 (rückwirkend per 1. November 2004) eine Ergänzungsleistung zu einer halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 255). Mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2014 (EL-act. 95) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2015 auf 5'432 Franken pro Monat (einschliesslich einer kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung von 140 Franken pro Monat) fest. Bei der Anspruchsberechnung (EL-act. 93) hatte sie die Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL-Bezügers, seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne, den Mietzins von 15'680 Franken sowie eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 49'095 Franken als Ausgaben (total 84'663 Franken) und ein Erwerbseinkommen des Sohnes von 7'200 Franken, die Rentenleistungen der Invalidenversicherung von total 12'420 Franken, eine Rente der beruflichen Vorsorge von 3'756 Franken sowie einen Vermögensertrag von 149 Franken als Einnahmen (total 19'489 Franken) berücksichtigt. A.b Am 5. Februar 2015 liess der EL-Bezüger darauf hinweisen, dass einer seiner Söhne demnächst die laufende Berufslehre abbrechen werde (EL-act. 89). Am 30. Juli 2015 liess er mitteilen (EL-act. 85), dass sein Sohn die Lehre zwischenzeitlich effektiv abgebrochen habe. Die IV-Stelle habe deshalb die entsprechende Kinderrente aufgehoben. Seit Mai 2015 beziehe der Sohn eine Arbeitslosenentschädigung. Der andere Sohn werde im Sommer 2015 ein Studium an der ETH beginnen. Mit einer Verfügung vom 30. September 2015 (EL-act. 84) setzte die EL-Durchführungsstelle die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. April 2015 auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4'358 Franken pro Monat herab; den Anspruch auf eine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung hob sie auf. Sie forderte für die Zeit von April bis und mit August 2015 Ergänzungsleistungen von total 3'470 Franken zurück. Dem Berechnungsblatt liess sich entnehmen (EL-act. 83), dass sie den Sohn bei der Anspruchsberechnung nicht mehr berücksichtigt hatte. Sie hatte also dessen Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den auf ihn entfallenden Anteil an der Lebensbedarfspauschale, sein Erwerbseinkommen sowie die für ihn (nicht mehr) ausgerichtete Kinderrente aus der Berechnung entfernt, vom gesamten Mietzins einen Viertel als „Anteil Mitbewohner“ abgezogen und den Zins auf dem Sparguthaben des Sohnes nicht mehr berücksichtigt, wodurch sich der gesamte Vermögensertrag von 149 Franken auf 147 Franken reduziert hatte. A.c Wohl im Oktober 2015 ging der EL-Durchführungsstelle eine Kopie jener Verfügung der IV-Stelle zu, mit der diese die Kinderrente aufgehoben hatte (EL-act. 76). Dieser Verfügung vom 22. September 2015 liess sich entnehmen, dass der Sohn die Berufslehre bereits am 5. Februar 2015 abgebrochen hatte und dass deshalb die Kinderrente schon per 1. März 2015 aufgehoben worden war. Mit einer Verfügung vom 11. Oktober 2015 (EL-act. 72) setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung auch für den Monat März 2015 auf 3'164 Franken herab. Sie forderte entsprechend zusätzlich 694 Franken vom EL-Bezüger zurück. Am 4. November 2015 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 30. September 2015 und vom 11. Oktober 2015 erheben (EL-act. 69). Seine Rechtsvertreterin beantragte eine Neuberechnung ab März 2015, insbesondere ohne einen Abzug vom Mietzins als „Anteil Mitbewohner“ und ohne die Berücksichtigung eines Vermögensertrages. Zur Begründung führte sie aus, der Sohn habe keinen Anspruch auf eine Sozialhilfe, da nach dem Lehrabbruch die Unterstützungspflicht der Eltern einer solchen vorgehe. Zumindest seien die Eltern also verpflichtet, ihn unentgeltlich bei ihnen wohnen zu lassen. Bezüglich des Vermögensertrages sei auf das geringfügige Sparguthaben hinzuweisen. Der EL-Bezüger habe gar keinen Vermögensertrag erzielen können. A.d Bereits am 4. September 2015 hatte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger aufgefordert, die Stellenbemühungen seiner Ehefrau einzureichen (EL-act. 81). Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung per 1. Januar 2016 auf 4'390 Franken pro Monat (EL-act. 60). Den Grund für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Erhöhung bildete eine Erhöhung der Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. EL-act. 58). Schon am 10. Dezember 2015 hatte die AHV/IV-Zweigstelle den EL-Bezüger unter der Androhung einer Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung gemahnt, die Belege für die periodische Prüfung der Ergänzungsleistung einzureichen (EL-act. 57). Am 25. Januar 2016 liess der EL- Bezüger Nachweise der Stellenbemühungen seiner Ehefrau in den Monaten Juni bis Dezember 2015 einreichen und mitteilen, dass er die Unterlagen für die periodische Überprüfung direkt bei der AHV/IV-Zweigstelle eingereicht habe (EL-act. 53). Am 15. Februar 2016 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin (EL-act. 51), dass sich das Einspracheverfahren nur auf die „Ausscheidung“ des Sohnes beschränke. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau müsse in einem separaten Verfahren geprüft werden. Dasselbe gelte grundsätzlich auch bezüglich des Vermögensertrages. Allerdings werde eine Neuberechnung ab April 2015 ohne die Anrechnung eines Vermögensertrages durchgeführt, wenn die entsprechenden Bankauszüge eingereicht würden. Am 2. März 2016 gingen der EL- Durchführungsstelle das ausgefüllte Formular und die Belege für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung zu (EL-act. 45). Gleichentags meldete die AHV/IV- Zweigstelle (EL-act. 44), dass der Wohnungsmietzins per 1. August 2015 angepasst worden sei. In den Monaten August, September und Oktober 2015 habe der Mietzins 14'520 Franken und ab dem 1. November 2015 17'100 Franken betragen. Am 4. März 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 40), dass sie im Rahmen der periodischen Überprüfung Bankauszüge erhalten habe, die belegten, dass der EL-Bezüger keinen respektive nur einen vernachlässigbaren Zinsertrag erwirtschaftet habe. Allerdings fehle noch ein Auszug eines Kontos, dessen Saldo sich laut dem aktuellsten Beleg, der der EL-Durchführungsstelle vorliege, auf knapp 8'000 Franken belaufen habe. Am 1. April 2016 informierte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darüber, dass sie weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anrechnen werde (EL-act. 38). Trotz einer weiteren Aufforderung reichte der EL-Bezüger keinen aktuellen Bankauszug ein. Mit einer Verfügung vom 3. April 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. April 2016 auf 4'435 Franken pro Monat (EL-act. 35). Sie wies darauf hin, dass sie bezüglich des erwähnten Bankkontos weiterhin den alten Saldo und den alten Zinsertrag angerechnet habe. Bei der Anspruchsberechnung habe sie zudem den aktuellen Wohnungsmietzins, die aktuelle Rente der beruflichen Vorsorge und das Freizügigkeitsguthaben als Vermögen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt. Der Anspruch stehe unter dem Vorbehalt einer Korrektur im Rahmen des pendenten Einspracheverfahrens. Am 14. April 2016 liess der EL-Bezüger Belege betreffend das erwähnte Bankkonto einreichen (EL-act. 33). Am 18. August 2016 liess er Nachweise der Stellenbemühungen seiner Ehefrau in den Monaten Mai und Juni 2016 einreichen (EL-act. 29). Zudem liess er darauf hinweisen, dass sein Sohn zwischenzeitlich eine neue Lehrstelle gefunden habe. Mit einer Verfügung vom 1. September 2016 sprach die IV-Stelle dem EL-Bezüger mit Wirkung ab dem 1. August 2016 wieder eine Kinderrente für dessen Sohn zu (EL-act. 27). Die EL- Durchführungsstelle erhöhte die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 7. September 2016 per 1. August 2016 auf 5'288 Franken pro Monat (EL-act. 26). A.e Am 29. September 2016 erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. März 2015 neu festsetzte (EL-act. 20). Sie führte aus, sie habe nun den Veränderungen des Mietzinses und des anrechenbaren Vermögens Rechnung getragen. Dadurch reduziere sich die Rückforderung um 806 Franken. Bezüglich des Hauptstreitpunktes im Einspracheverfahren – des Mietzinsanteils des Sohnes – werde sie einen Einspracheentscheid erlassen. Am 6. Oktober 2016 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. September 2016 und vom 29. September 2016 erheben (EL-act. 13). Seine Rechtsvertreterin machte geltend, in der Verfügung vom 7. September 2016 sei versehentlich ein zu hoher Vermögensertrag berücksichtigt worden. Gegen die Verfügung vom 29. September 2016 werde nur rein formell eine Einsprache erhoben, da ja die Anrechnung eines „Anteils Mitbewohner“ nach wie vor strittig sei. Mit einem Entscheid vom 31. Oktober 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die „Verfügungen vom 30. September 2015 und vom 11. Oktober 2015“ ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie aus, der Mietzins müsse nach Köpfen auf die Bewohner aufgeteilt werden. Der Anteil von Personen, die nicht in die Anspruchsberechnung mit einbezogen seien, dürfe nicht mitberücksichtigt werden. Da der EL-Bezüger zwischenzeitlich den angerechneten Vermögensertrag akzeptiert habe, erwiesen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig. B. B.a Am 1. Dezember 2016 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 erheben (act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Berechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines „Anteils Mitbewohner“. Zur Begründung führte sie an, hier liege eine Ausnahmesituation vor, die der Berücksichtigung eines „Anteils Mitbewohner“ entgegen stehe, denn der Sohn des Beschwerdeführers sei zwischen dem Abbruch der ersten und dem Beginn der zweiten Berufslehre arbeitslos und deshalb auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen gewesen. Diese hätten auch weiterhin in der Wohnung gelebt, wenn ihr Sohn nicht bei ihnen gewohnt hätte. Das Versicherungsgericht habe bereits einmal in einem ähnlich gelagerten Fall keinen „Anteil Mitbewohner“ berücksichtigt (vgl. den Entscheid EL 2008/33 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 7. Mai 2009, E. 4.2). B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Am 6. November 2017 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 5), dass die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 möglicherweise einen zu hohen Mietzins angerechnet haben könnte. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb eine reformatio in peius. Am 9. November 2017 liess der Beschwerdeführer trotz der drohenden reformatio in peius an seiner Beschwerde festhalten (act. G 6). B.d Am 22. November 2017 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit (act. G 8), dass das Beschwerdeverfahren sistiert werden müsse, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. und vom 29. September 2016 ergangen sei, da sich der Gegenstand des entsprechenden Einspracheverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens inhaltlich und zeitlich überschnitten. C. C.a Mit einem Entscheid vom 4. Dezember 2017 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2016 gut; die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. September 2016 wies sie ab (act. G 1.1.1 im Verfahren EL 2017/52). Zur Begründung führte sie an, für den Vermögensertrag ab August 2016 sei in der Verfügung vom 7. Oktober 2016 versehentlich ein falscher Betrag berücksichtigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Dem Einsprachebegehren folgend werde die Berechnung der Ergänzungsleistung ab August 2016 entsprechend korrigiert. Bezüglich der Verfügung vom 29. September 2016 sei nach wie vor daran festzuhalten, dass der Mietzinsabzug für den Sohn nach dem Abbruch der ersten und bis zum Beginn der zweiten Berufslehre rechtmässig sei. Diesbezüglich sei die Einsprache folglich abzuweisen. C.b Der Beschwerdeführer liess am 5. Dezember 2017 eine Beschwerde erheben (act. G 1 im Verfahren EL 2017/52) und die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2017, die Berücksichtigung des vollen Mietzinses für die Zeit von März 2015 bis Juli 2016 sowie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (EL 2016/53 und EL 2017/52) beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, inhaltlich beträfen beide Beschwerdeverfahren dasselbe „Rechtsthema“, nämlich den Abzug eines Anteils vom Mietzins für die Zeit zwischen dem Abbruch der ersten und dem Beginn der zweiten Berufslehre des Sohnes des Beschwerdeführers. Dieser Abzug erweise sich aus den in der Beschwerde vom 1. Dezember 2016 (act. G 1 im Verfahren EL 2016/53) genannten Gründen als rechtswidrig. C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3 im Verfahren EL 2017/52). D. Am 8. Februar 2018 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass die beiden Beschwerdeverfahren EL 2016/53 und EL 2017/52 angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt würden, womit auch die Sistierung des Beschwerdeverfahrens EL 2016/53 dahinfalle (act. G 9 im Verfahren EL 2016/53; act. G 5 im Verfahren EL 2017/52). Erwägungen 1. 1.1 Mit dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 scheint die Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick ein Einspracheverfahren abgeschlossen zu haben, dessen Gegenstand durch zwei Verfügungen vom 30. September 2015 und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 11. Oktober 2015 definiert gewesen ist. Dieser erste Eindruck täuscht aber, denn jene beiden Verfügungen haben im Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2016 gar nicht mehr existiert. Die Verfügung vom 30. September 2015, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. April 2015 neu festgesetzt hatte, war nämlich bereits durch die Verfügung vom 11. Oktober 2015, mit der der Wirkungszeitpunkt der rückwirkenden Korrektur auf den 1. März 2015 vorverschoben worden war, noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist – also pendente lite (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG) – integral ersetzt worden. Auch jene Verfügung vom 11. Oktober 2015 war später – ebenfalls mittels eines Widerrufs pendente lite während des laufenden Einspracheverfahrens – integral ersetzt worden. Am 29. September 2016 hatte die Beschwerdegegnerin nämlich eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie den Ergänzungsleistungsanspruch erneut rückwirkend ab dem 1. März 2015 neu festgesetzt hatte. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin also nach dem Erlass der Verfügung vom 29. September 2016 das hängige Einspracheverfahren als Folge der Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Nun hat der Beschwerdeführer aber die Verfügung vom 29. September 2016 mit einer weiteren Einsprache angefochten. Zwar hat er ausgeführt, er erhebe diese Einsprache nur aus formellen Gründen, aber seine Eingabe hat eine eindeutige Nichteinverständniserklärung und zudem ein Begehren sowie eine Begründung enthalten, weshalb es sich dabei zweifellos um eine „echte“ Einsprache gehandelt hat. Da die Beschwerdegegnerin diese Einsprache mit einem Entscheid vom 4. Dezember 2017 abgewiesen hat und da der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid in der Folge mittels einer Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten hat, sind die Verfügungen vom 30. September 2015 und vom 11. Oktober 2015, die Einsprache vom 4. November 2015 und der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 definitiv bedeutungslos geworden. Das Beschwerdeverfahren EL 2016/53 ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. 1.2 Der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 hat allerdings noch einen zweiten Gegenstand betroffen, nämlich die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2016, mit der der Vermögensertrag für die Zeit ab August 2016 (versehentlich falsch) neu festgesetzt worden war. Diese Einsprache ist von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen worden. Infolgedessen richtet sich auch die Beschwerde vom 5. Dezember 2017 nicht gegen diesen Teil des Einspracheentscheides, weshalb er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unangefochten formell rechtskräftig geworden und in diesem Verfahren nicht mehr auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen ist. 1.3 Zusammenfassend hat dieses Beschwerdeverfahren also den Ergänzungsleistungsanspruch in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2016 zum Inhalt. Diese zeitlichen Begrenzungen ergeben sich aus zwei wesentlichen Sachverhaltsveränderungen, nämlich aus dem Wegfall einer von zwei Kinderrenten der Invalidenversicherung per 1. März 2015 infolge eines Lehrabbruchs und aus der Wiederausrichtung jener Kinderrente ab dem 1. August 2016 infolge des Antritts einer zweiten Berufslehre. Dementsprechend müsste sich dieses Beschwerdeverfahren also nur auf jene Positionen der Anspruchsberechnung beschränken, die sich mit dem Ausschluss eines der beiden Söhne des Beschwerdeführers aus der Anspruchsberechnung verändert haben. Dadurch würden aber weitere Sachverhaltsveränderungen während der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2016 unberücksichtigt bleiben, was zur Folge hätte, dass das Ergebnis fehlerhaft ausfallen würde. Auch jenen Sachverhaltsveränderungen muss folglich Rechnung getragen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Verfügung vom 29. September 2016 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 getan hat. 1.4 Bei der Definition des Gegenstandes des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens und damit auch des Gegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens ergibt sich noch ein weiteres Problem: In ihrer Verfügung vom 29. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. März 2015 auch zwei den Ausgabenüberschuss erhöhenden Sachverhaltsveränderungen Rechnung getragen, die bereits vor dem 1. März 2015 eingetreten, aber nicht gemeldet worden waren. Das hat sie wie folgt begründet: Jene Sachverhaltsveränderungen (tieferer Vermögensertrag und Mietzinserhöhung) hätten an sich erst ab der Meldung berücksichtigt werden dürfen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Die rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. März 2015 wegen des Wegfalls der Kinderrente habe aber eine Rückforderung zur Folge und weil nur unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden dürften, müsse den die Rückforderung reduzierenden Sachverhaltsveränderungen trotz der unterbliebenen Meldung ab dem Zeitpunkt der die Rückforderung auslösenden Sachverhaltsveränderung Rechnung getragen werden. Ob das rechtmässig gewesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, muss in den nachfolgenden Erwägungen, die sich auf die materielle Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides beziehen, geprüft werden. Für die Definition des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens ist nur massgebend, dass die Beschwerdeführerin damit den Gegenstand des mit der Verfügung vom 29. September 2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nicht hat ausdehnen wollen. Sie hat also nur zwei weitere Sachverhaltsveränderungen berücksichtigen wollen, die gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst während des von der Verfügung vom 29. September 2016 erfassten Zeitraums zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistung geführt hätten. Zusammenfassend ist der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens also wie folgt zu definieren: Zu prüfen sind die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. März 2015 infolge des Wegfalls einer von zwei Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Anpassungen der laufenden Ergänzungsleistung an verschiedene Sachverhaltsveränderungen in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2016. 2. 2.1 In die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen sind nur jene Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente der AHV oder auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründen (Art. 9 Abs. 2 ELG). Mit dem Wegfall einer der beiden Kinderrenten der Invalidenversicherung per 1. März 2015 haben folglich die Ausgaben und die Einnahmen für den Sohn, für den der Beschwerdeführer keine Kinderrente mehr erhalten hat, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb unbestrittenermassen völlig zu Recht die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung jenes Sohnes, dessen Anteil an der Lebensbedarfspauschale, dessen früheres Erwerbseinkommen, die für ihn (nicht mehr ausgerichtete) Kinderrente und den Ertrag seines Sparguthabens (zwei Franken) nicht mehr berücksichtigt. Insofern erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. 2.2 Nach dem Abbruch der (ersten) Berufslehre hat der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin unentgeltlich in der Wohnung seines Vaters leben können. Der Mietzins für die Familienwohnung hat deshalb ab dem 1. März 2015 auch eine Ausgabe eines nicht mehr in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehenden Kindes abgedeckt. Da die Ergänzungsleistung nur den Bedarf der in die Anspruchsberechnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte miteinzubeziehenden Personen decken soll, muss die Berücksichtigung des gesamten Mietzinses über den 1. März 2015 hinaus grundsätzlich als rechtswidrig bezeichnet werden. Zur Vermeidung einer Finanzierung von Mietausgaben einer nicht in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehenden Person mittels einer Ergänzungsleistung sieht der Art. 16c ELV eine Aufteilung des Mietzinses vor: Nur der Anteil der in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehenden Personen soll berücksichtigt werden, wobei die Aufteilung grundsätzlich nach Köpfen vorzunehmen ist. Dieser Regel folgend hat die Beschwerdegegnerin vorliegend ab dem 1. März 2015 nur noch drei Viertel des Mietzinses als Ausgabe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, hier liege eine besondere Situation vor, die zu einer Abweichung von der Regel des Art. 16c ELV zwinge. Der Sohn habe nämlich nur eine sehr tiefe Arbeitslosenentschädigung erhalten, keine Arbeitsstelle gefunden und keine Sozialhilfeleistungen erhalten. Familienrechtlich sei der Beschwerdeführer deshalb verpflichtet gewesen, seinen Sohn zumindest unentgeltlich bei ihm wohnen zu lassen. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch dann, wenn sein Sohn ausgezogen wäre, weiterhin mit seiner Frau und dem anderen Sohn in derselben Wohnung gelebt und folglich weiterhin denselben Mietzins bezahlt. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Ergänzungsleistung gesprochen werden. Schliesslich habe das Versicherungsgericht bereits einmal in einem ähnlich gelagerten Fall von einer Mietzinsaufteilung abgesehen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht gilt nur bis zur Volljährigkeit des Kindes absolut (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Anschliessend besteht nur noch bis zum Abschluss einer Erstausbildung eine Unterhaltspflicht, soweit dies den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dem Beschwerdeführer als EL-Bezüger ist es nicht im Sinne des Art. 277 Abs. 2 ZGB zumutbar gewesen, seinen volljährigen Sohn finanziell zu unterstützen, weshalb das Argument des Beschwerdeführers, das Sozialamt habe eine sozialhilferechtliche Unterstützung mit dem Hinweis auf die familienrechtliche Unterstützungspflicht verweigert, nicht verfängt. Hätte der Sohn in einer eigenen Wohnung gelebt, hätte er gewiss Sozialhilfeleistungen erhalten. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer hätte selbst dann in derselben Wohnung gelebt und denselben Mietzins bezahlt, wenn sein Sohn nicht bei ihm gelebt hätte, überzeugt nicht. Retrospektiv betrachtet mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer den ihm sowieso zur Verfügung stehenden Wohnraum gewissermassen kostenneutral bloss besser genutzt hat, aber das ändert nichts daran, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er es dadurch seinem Sohn ermöglicht hat, dessen Wohnbedürfnis weiterhin mittels der Ergänzungsleistung zu decken, was sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung vereinbaren lässt. Zudem ist (prospektiv betrachtet) fraglich, ob der Beschwerdeführer weiterhin in der nicht besonders günstigen Vier Zimmer-Wohnung verblieben wäre, wenn sein Sohn ausgezogen wäre. Schliesslich hat hier keine mit jenem Sachverhalt vergleichbare Situation vorgelegen, mit dem sich das Versicherungsgericht im Verfahren EL 2008/33 befasst hatte. Der E. 4.2 jenes Entscheides lässt sich nämlich entnehmen, dass der Sohn damals nicht mehr bei den Eltern gewohnt, es aber versäumt hatte, seinen Wegzug rechtzeitig zu melden. Der Sohn war nicht mehr auf ein Zimmer in der elterlichen Wohnung angewiesen gewesen und hatte sich nur noch als Wochenaufenthalter dort aufgehalten. In dieser Situation hat das Versicherungsgericht dem EL-Bezüger keinen ergänzungsleistungsrechtlichen Nachteil für die versäumte Meldung des Sohnes bezüglich des Wohnsitzwechsels auferlegen wollen. Auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesgerichtes P 56/00 vom 5. Juli 2001 ist nicht einschlägig, da die Tochter der EL- Bezügerin in jenem Fall noch gar nicht volljährig gewesen war. Angesichts der hier massgebenden Wohnverhältnisse – ein Ehepaar und zwei Söhne in einer Vier-Zimmer- Wohnung – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der nicht mehr in die EL- Anspruchsberechnung miteinzubeziehende Sohn nur einen vernachlässigbar kleinen Teil der Wohnung für sich benutzt hätte. Zusammenfassend ist also kein Grund ersichtlich, der eine Abweichung von der Regel des Art. 16c ELV rechtfertigen würde. Auch diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig. 3. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge als verzehrbares Vermögen angerechnet. Das hat sie mit der Vollendung des 60. Altersjahres des Beschwerdeführers respektive mit der dadurch entstandenen Möglichkeit eines Bezuges der Freizügigkeitsleistung begründet. Dieses Vorgehen ist korrekt gewesen, denn die Ergänzungsleistung bezweckt die Deckung des jeweils aktuellen, nicht durch andere Einnahmen gedeckten Bedarfs eines EL-Bezügers. Sobald ein EL-Bezüger eine Freizügigkeitsleistung beziehen und zur Deckung seines Bedarfs verzehren kann, muss die Freizügigkeitsleistung als anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Andernfalls könnte der EL-Bezüger die (entsprechend höhere) Ergänzungsleistung dazu missbrauchen, sich ein noch höheres Kapital anzusparen. Dadurch würde sich zwar allenfalls ein späterer EL-Bedarf reduzieren, aber ein solches Ziel ist nicht vom Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung gedeckt. Massgebend können immer nur die aktuelle Situation und damit auch die aktuellen Möglichkeiten, den eigenen Bedarf soweit als möglich durch eigene Mittel zu decken, sein. Sieht ein EL-Bezüger trotzdem davon ab, seine Freizügigkeitsleistung zu beziehen, verzichtet er im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf ein entsprechendes, verzehrbares Vermögen. In Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG muss deshalb bei der Anspruchsberechnung vom realen Sachverhalt abstrahiert und fingiert werden, der EL- Bezüger habe nicht auf den Bezug seiner Freizügigkeitsleistung verzichtet und sei deshalb in der Lage, seinen Bedarf teilweise durch einen Verzehr seines entsprechend höheren Vermögens zu decken. In der Verwaltungspraxis wird ein solcher Vermögenswert in aller Regel als „hypothetisches“ Vermögen bezeichnet. Diese Fiktion bezieht sich aber nur auf den Vermögensverzehr, weil nur diesbezüglich ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELV vorliegt, der überhaupt erst zu einer solchen Fiktion berechtigt. Bezüglich des Vermögensertrages (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) muss separat geprüft werden, ob ein Verzicht vorliegt. Das ist augenscheinlich in aller Regel nicht der Fall, wenn eine Freizügigkeitsleistung nicht bezogen wird, denn die Zinsen für ein Freizügigkeitskapital sind meist höher als jene für ein gewöhnliches Sparguthaben. Bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG besteht in einer solchen Situation also kein Bedarf nach einer Fiktion gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, weil diesbezüglich gar kein Verzicht vorliegen kann. Im Ergebnis mutet diese Vorgehensweise zwar paradox an, weil einerseits fingiert wird, das Freizügigkeitskapital sei bezogen worden, und andererseits der reale Ertrag des (real nicht bezogenen) Freizügigkeitskapitals berücksichtigt wird. Die gesetzliche Regelung bezüglich eines Verzichtes zwingt aber zu diesem Vorgehen, weil eine entsprechende Fiktion nur für jene Positionen der Anspruchsberechnung vorgesehen ist, bezüglich derer ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, und weil dabei zwischen der Einnahmenposition Vermögensertrag (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und der Einnahmenposition Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) unterschieden werden muss. Auch in diesem Punkt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis folglich als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Für die Wohnungsmiete hat der Beschwerdeführer vor dem 1. März 2015 monatlich 1'210 Franken (Nettomiete) plus 180 Franken (Heiz- und Nebenkosten- Akontozahlungen), total also 1'390 Franken bezahlt. Per 1. August 2015 hat die Vermieterin die Heiz- und Nebenkosten-Akontozahlungen auf 250 Franken pro Monat erhöht (EL-act. 42–1). Per 1. November 2015 hat sie den Nettomietzins von 1'210 Franken auf 1'175 Franken gesenkt (EL-act. 42–2). Im hier massgebenden Zeitraum hat der Beschwerdeführer also zunächst einen jährlichen Bruttomietzins von 16'680 Franken, ab dem 1. August 2015 einen solchen von 17'520 Franken und ab dem 1. November 2015 schliesslich einen solchen von 17'100 Franken bezahlt. Die Beschwerdegegnerin muss wohl übersehen haben, dass die Akontozahlungen erst per 1. August 2015 und nicht schon vor dem 1. März 2015 erhöht worden waren, denn sie hat bereits rückwirkend ab dem 1. März 2015 einen Bruttomietzins von 17'520 Franken berücksichtigt. Für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 hat sie folglich einen zu hohen Mietzins angerechnet, weshalb sich die Ergänzungsleistung für die Monate März bis und mit Juli 2015 als entsprechend zu hoch erweist. 4.2 Hinzu kommt, dass die Mietzinserhöhung erst im März 2016 gemeldet worden ist. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV hätte die Mietzinserhöhung an sich erst ab April 2016 berücksichtigt werden dürfen. Mit dem am 29. September 2016 erfolgten Widerruf der Revisionsverfügung per 1. März 2015 hat die Beschwerdegegnerin allerdings nicht nur jene Revisionsverfügung, sondern auch alle Revisionsverfügungen im Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und dem 29. September 2016 ersetzen müssen. Die neuen „Revisionsverfügungen“ haben aber gar keine echten Revisionsverfügungen mehr sein können, weil sie nicht die Anpassung der Ergänzungsleistung für die Zukunft (gestützt auf eine Prognose) zum Inhalt gehabt haben, sondern nur die Ergänzungsleistung für einen vergangenen Zeitraum (gestützt auf einen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt) neu festgesetzt haben. Diese Anpassungen haben sich also nicht auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG stützen können. Sie haben vielmehr auf einer (lückenfüllend geschaffenen) Regelung, die in weiten Zügen dem Art. 17 Abs. 2 ATSG entspricht, beruht, was vom Bundesgericht in der Regel als eine analoge Anwendung des Art. 17 ATSG bezeichnet wird. Weil es sich nicht um „echte“, sondern nur um „analoge“ Revisionen gehandelt hat, ist der Zeitpunkt der Meldung einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Sachverhaltsveränderung irrelevant gewesen, denn damit hat die Beschwerdegegnerin ja nur den Verlauf in der Vergangenheit „nachzeichnen“ müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die Anpassungen deshalb zu Recht ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Sachverhaltsveränderungen vorgenommen. Für die Monate August, September und Oktober 2015 ist also der per 1. August 2015 erhöhte Mietzins von 17'520 Franken und ab dem 1. November 2015 der wieder leicht reduzierte Mietzins von 17'100 Franken anzurechnen. Für die Zeit bis zum 31. Juli 2015 ist – wie in der E. 4.1 dargelegt – ein Mietzins von 16'680 Franken zu berücksichtigen. Gemäss den Ausführungen in der E. 2.2 sind vom jeweiligen Mietzins aber nur drei Viertel anzurechnen. 5. Bezüglich der Erhöhung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2016, der Ausrichtung einer Kinderrente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Januar 2016 und der Anpassung des Vermögensstandes und der Vermögenserträge per 1. Januar 2016 erweisen sich die Anpassungen der Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 als rechtmässig. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid also wie folgt zu korrigieren: Für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 ist nur ein Mietzins von 12'510 Franken (= 16'680 Franken × 3 ÷ 4) bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Im Übrigen erweist sich die im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltene Neuberechnung der Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2016 als rechtmässig. An sich könnte das Versicherungsgericht die Ergänzungsleistung für jenen Zeitraum direkt neu festsetzen und den korrekten Betrag der Rückforderung berechnen. Das entsprechende „definitive“ Urteil wäre aber einer allfälligen Wiedererwägung nicht zugänglich, weil das kantonale Verfahrensrecht keine Möglichkeit für eine Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Rekursentscheides vorsieht. Falls dem Versicherungsgericht bei der Festsetzung der Ergänzungsleistung ein Fehler unterlaufen würde, könnte dieser folglich nicht mehr korrigiert werden. Unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen Umständen erscheint es als sinnvoll, die Sache zur Neufestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Die Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides wirkt sich zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist also von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Weil sich das Ergebnis auch auf den Anspruch auf eine kantonalrechtliche ausserordentliche Ergänzungsleistung auswirkt, gilt der geteilte Rechtsmittelweg. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Beschwerdeverfahren EL 2016/53 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Im Beschwerdeverfahren EL 2017/52 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2018 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 16c ELV.Mietzinsanteil eines nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Mitbewohners. Elterliche Unterstützungspflicht bezüglich eines Volljährigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2018, EL 2016/53 und EL 2017/52).
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