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St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2017 EL 2016/29

18 settembre 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,698 parole·~18 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Leistungsverfügung als Voraussetzung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Liegt die Leistungsverfügung mehr als fünf Jahre (absolute Verwirkungsfrist) zurück, rechtfertigt das keine Beschränkung der Sachverhaltsermittlung auf die letzten fünf Jahre, denn eine prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass der wahre Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, EL 2016/29).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 18.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2017 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Leistungsverfügung als Voraussetzung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Liegt die Leistungsverfügung mehr als fünf Jahre (absolute Verwirkungsfrist) zurück, rechtfertigt das keine Beschränkung der Sachverhaltsermittlung auf die letzten fünf Jahre, denn eine prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass der wahre Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, EL 2016/29). Entscheid vom 18. September 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt            Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/29            Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 10. Juni 2010 ab Februar 2010 eine Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV (act. G 4.3.78). Am 5. Oktober 2015 meldete ihre Tochter der EL-Durchführungsstelle (act. G 4.3.27), dass die EL-Bezügerin „aus dem Verkauf eines Grundstücks ihres Vaters 32'358.45 Franken geerbt“ habe; der Verkauf sei durch einen Neffen der EL-Bezügerin mit einem Notariat in B.___ abgewickelt worden. Einem beigelegten Kontoauszug liess sich entnehmen, dass die EL-Bezügerin – bereits am 6. August 2014 – eine Gutschrift über 26'654.40 Euro erhalten hatte. Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 2015 setzte die EL- Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung per 1. November 2015 von 3'719 Franken (vgl. act. G 4.3.29) auf 3'175 Franken herab (act. G 4.3.25). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie neu ein um 32'358 Franken höheres Vermögen und dementsprechend einen um 6'471 Franken höheren hypothetischen Vermögensverzehr pro Jahr sowie einen um 58 Franken höheren Vermögensertrag berücksichtigt (vgl. act. G 4.3.24 mit act. G 4.3.28). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b  Bereits am 19. Oktober 2015 hatte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin beziehungsweise deren sie im EL-Verfahren vertretende Tochter aufgefordert, weitere Angaben zur Erbschaft zu machen und entsprechende Belege einzureichen (act. G 4.3.26). Am 28. Oktober 2015 teilte die Tochter der EL-Bezügerin mit (act. G 4.3.23), deren Vater sei vor über zehn Jahren verstorben. Die EL-Bezügerin selbst könne aufgrund einer fortschreitenden Demenz keine detaillierten Angaben mehr machen. Von den Behörden in C.___ habe die Tochter bis dato keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten. Im November 2015 gingen der EL-Durchführungsstelle die Steuerveranlagungsverfügungen der EL-Bezügerin für die Jahre 2010, 2012, 2013 und 2014 zu, laut denen das Reinvermögen teilweise von dem in den jeweiligen Anspruchsberechnungen berücksichtigten abwich (act. G 4.3.19 f.). In der Folge notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (act. G 4.3.18), die Erbschaft müsse für die vergangenen fünf Jahre berücksichtigt werden. Der Umrechnungsfaktor (Euro – Franken) habe im Jahr 2010 1.401905, im Jahr 2011 1.27437, im Jahr 2012 1.21093, im Jahr 2013 1.22375 und im Jahr 2014 1.22432 betragen. Das Vermögen der EL-Bezügerin habe sich in den Jahren 2010–2013 laufend verringert. Trotz der Gutschrift des Erbanteils von rund 32'000 Franken im August 2014 habe das Vermögen Ende 2014 nur um 18'449.40 Franken zugenommen. Ohne die Gutschrift hätte es sich also wiederum verringert. Darin sei aber kein Vermögensverzicht zu erblicken, denn ein Verbrauch von rund 10'000 Franken pro Jahr sei „in Ordnung“. Mit einer Verfügung vom 21. November 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Dezember 2010 neu fest; sie forderte Ergänzungsleistungen von total 22'901 Franken von der EL-Bezügerin zurück (act. G 4.3.17). Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 auf 3'520 Franken pro Monat (act. G 4.2.10). A.c  Am 5. Januar 2016 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2015 erheben (act. G 4.2.5). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, dass die Neuberechnung infolge der Erbschaft nur bis zum 6. August 2014 zurück vorgenommen werde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft nur als Vermögen angerechnet werden, wenn über dessen Höhe „hinreichende Klarheit herrsche“. Die EL-Bezügerin habe bis zur Überweisung ihres Erbanteils nicht einmal gewusst, dass sie geerbt habe. Folglich habe sie auch keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinreichende Klarheit über die Höhe ihres Erbanteils haben können. Im Übrigen sei die Verfügung vom 21. Dezember 2015 fehlerhaft eröffnet worden. Diese hätte angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnisses der Rechtsvertreterin zugestellt werden müssen. Am 14. Januar 2016 eröffnete die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 21. Dezember 2015 erneut (act. G 4.2.2). Am 1. Februar 2016 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2015 erheben (act. G 4.1.30). Zur Begründung führte sie aus, der Betrag des angerechneten Vermögens sei nicht nachvollziehbar. Am 5. Februar 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL- Bezügerin mit, dass die beiden Einspracheverfahren vereinigt würden (act. G 4.1.26). Am 22. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin der EL-Bezügerin Bankauszüge ein, laut denen sich das Vermögen am 31. Dezember 2015 bloss noch auf 37'301.05 Franken belaufen hatte (act. G 4.1.24). Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL- Bezügerin am 7. März 2016 auf, Nachweise bezüglich des hohen Vermögensrückgangs von 15'513 Franken einzureichen (act. G 4.1.18). Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte am 16. März 2016 (act. G 4.1.10), die angefochtene Verfügung vom 21. November 2015 sei rechtmässig. Der Anteil an der unverteilten Erbschaft habe rückwirkend ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers angerechnet werden müssen. Mit einem Entscheid vom 21. März 2016 wies die EL- Durchführungsstelle die (vereinigten) Einsprachen gegen die Verfügungen vom 21. November 2015 und vom 21. De¬zember 2015 ab (act. G 4.1.7). Zur Begründung führte sie aus, die Einsprache gegen die „Umrechnungsverfügung“ vom 21. Dezember 2015 werde als ein Revisionsgesuch behandelt. Sobald die angeforderten Nachweise eingereicht worden seien, werde eine entsprechende Revisionsverfügung ergehen. Der Anteil an der unverteilten Erbschaft müsse grundsätzlich ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers angerechnet werden. Der Hinweis auf die hinreichende Klarheit bezüglich der Höhe des Erbanteils sei nur beweisrechtlich zu verstehen. Da der Vater der EL- Bezügerin schon vor Jahren verstorben sei, habe die Ergänzungsleistung rückwirkend mittels einer sogenannten prozessualen Revision neu festgesetzt werden müssen. Weil eine Rückforderung nach fünf Jahren erlösche, sei die Neuberechnung vorliegend nur für die fünf der Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 21. November 2015 vorangehenden Jahre erfolgt. B.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Am 2. Mai 2016 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 6. August 2014. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei nicht auf das Argument eingegangen, dass die Anrechnung eines Erbanteils nur bei hinreichender Klarheit zulässig sei. Damit habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Selbstverständlich könne der Nachweis der Unkenntnis bezüglich des Erbanteils nicht der im Jahr 19__ geborenen und an einer Demenz leidenden Beschwerdeführerin auferlegt werden. Das würde gegen den Grundsatz negativa non sunt probanda verstossen. Die Beschwerdeführerin sei im zweiten Lebensjahr fremdplatziert worden. Sie habe zeitlebens keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt. Dieser sei dann vor Jahren verstorben, ohne dass sie etwas davon erfahren hätte. Erst mit dem Eingang der Zahlung am 6. August 2014 habe sie Kenntnis von der Erbschaft erhalten. Folglich habe die Höhe der Erbschaft bis dahin nicht mit hinreichender Klarheit festgestanden. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Mai 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c  Am 2. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.d  Am 12. August 2016 liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen (act. G 10), dass ihr Vater schon im Jahr 1977 verstorben sei. Sie versuche, entsprechende Belege aufzutreiben. Jedenfalls habe sie bis im August 2014 keine Kenntnis davon gehabt, dass sie schon seit 37 Jahren Miterbin gewesen sei. Erwägungen 1.    Die Beschwerdeführerin hat – „explizit“ – eine Verletzung ihres im Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Allerdings ist keine Verletzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) auszumachen. Dasselbe gilt für eine Verletzung der – ebenfalls aus dem Art. 29 Abs. 2 BV entspringenden – Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG), denn die Beschwerdegegnerin hat sich eingehend mit dem Einwand, es müsse eine hinreichende Klarheit über die Höhe eines Erbanteils bestehen, auseinandergesetzt. Sie hat nämlich dargelegt, dass sich diese Voraussetzung nicht auf das Wissen eines EL-Bezügers um seinen Erbanteil beziehe, sondern dass sie nur beweisrechtlich zu verstehen sei. Das scheint die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin übersehen zu haben. 2.    2.1  Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zwei (vereinigte) Einspracheverfahren abgeschlossen, nämlich jenes betreffend die Verfügung vom 21. November 2015 (rückwirkende Neufestsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs und Rückforderung von Ergänzungsleistungen) und jenes betreffend die Verfügung vom 21. Dezember 2015 („Umrechnungsverfügung“ per 1. Januar 2016). Allerdings enthält der angefochtene Einspracheentscheid nur eine materielle Beurteilung betreffend die Verfügung vom 21. November 2015, mit der die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 21. November 2015 neu festgesetzt und entsprechend zu viel bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert hat. Mit der Einsprache gegen die „Umrechnungsverfügung“ vom 21. Dezember 2015 hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid dagegen nicht materiell auseinandergesetzt, weil sie davon ausgegangen ist, dabei handle es sich nicht um eine Einsprache, sondern um ein Revisionsgesuch. Diesbezüglich muss der angefochtene Einspracheentscheid – entgegen seinem Wortlaut – einen Nichteintretensentscheid enthalten. 2.2  Die sich gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2015 richtende Eingabe vom 1. Februar 2016 kann allerdings nicht eindeutig als Revisionsgesuch verstanden werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, ihr Vermögen habe sich per 31. Dezember 2015 erheblich verringert. Der entsprechende Vermögensrückgang dürfte aber wohl kaum erst nach dem 21. November 2015 – und damit nach dem Abschluss des Verfahrens betreffend die rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistung – eingetreten sein. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich jedenfalls nichts © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dergleichen entnehmen. Wenn der geltend gemachte Vermögensrückgang bereits vor dem 21. November 2015 eingetreten ist, dann hat er noch den für die Verfügung vom 21. November 2015 massgebenden Zeitraum betroffen. Diesfalls kann es sich beim Vermögensrückgang nicht um eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt haben. Dementsprechend müsste die Eingabe vom 1. Februar 2016 als eine Einspracheergänzung betreffend die Verfügung vom 21. November 2015 qualifiziert werden, mit der die Beschwerdeführerin um eine Korrektur der für die rückwirkende Neufestsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs massgebenden Höhe des anrechenbaren Vermögens ersucht hätte. Für die Interpretation der Eingabe vom 1. Februar 2016 als Einspracheergänzung spricht auch der Umstand, dass sie – wie die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2015 – die Berechnungsposition des anrechenbaren Vermögens betroffen hat. Angesichts der sachlichen und zeitlichen Nähe der beiden Einsprachen hätte sich eine Trennung des vereinigten Einspracheverfahrens jedenfalls nur rechtfertigen lassen, wenn der Gegenstand der Einsprache vom 1. Februar 2016 eindeutig von jenem der Einsprache vom 5. Januar 2016 hätte abgegrenzt werden können. Das ist beim Stand der Akten im Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides aber nicht möglich gewesen, weshalb sich die nachträgliche Trennung des vereinigten Einspracheverfahrens respektive die Qualifikation der Eingabe vom 1. Februar 2016 als Revisionsgesuch als rechtswidrig erweist. Da die Sache ohnehin zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss, rechtfertigt es sich, diese anzuhalten, weitere Abklärungen zur Qualifikation der Eingabe vom 1. Februar 2016 zu tätigen und diese (wohl am ehesten zusammen mit der Einsprache vom 5. Januar 2016) materiell zu behandeln. 3.    3.1  Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemacht, die rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistung sei als eine sogenannte prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu qualifizieren. Die Anwendung dieses Korrekturinstrumentes setzt die Entdeckung einer erheblichen neuen Tatsache voraus. Dabei muss es sich um eine Tatsache handeln, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen (prozessual zu revidierenden) Verfügung bestanden hat, aber unbekannt gewesen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Beschwerdeführerin ist im Jahr 1977 Miterbin am Nachlass ihres Vaters geworden, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne etwas davon zu erfahren. Schon im Zeitpunkt des EL-Anspruchsbeginns im Februar 2010 ist sie also an einer unverteilten Erbschaft beteiligt gewesen, weshalb der entsprechende Anteil eigentlich als Vermögenswert bei der Anspruchsberechnung hätte berücksichtigt werden müssen. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin haben allerdings um die Existenz dieses Anteils an der unverteilten Erbschaft gewusst. Erst mit der Verteilung der Erbschaft im August 2014 ist dies bekannt geworden. In diesem Zeitpunkt hat – der Terminologie des Art. 53 Abs. 1 ATSG folgend – die neue Tatsache entdeckt werden können. Das hat grundsätzlich zu einer rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung ab dem Anspruchsbeginn im Februar 2010 gezwungen. 3.2  Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dieses Vorgehen sei im vorliegenden Fall falsch gewesen, weil sie ja bis zum 6. August 2014 nicht einmal gewusst habe, dass sie an einer Erbschaft beteiligt sei. Das Bundesgericht verlange eine hinreichende Klarheit über die Höhe der Erbschaft, die nicht bestehen könne, wenn nicht einmal bekannt sei, dass man überhaupt an einer Erbschaft beteiligt sei. Diese Argumentation beruht auf einem falschen Verständnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der gesetzmässigen Voraussetzungen für die Anrechnung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft. Zunächst stellt sich nämlich die Frage, ob ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, über den man naturgemäss nicht frei verfügen kann, überhaupt als Vermögensbestandteil berücksichtigt werden darf. Diese Frage wird in der Lehre und in der Rechtsprechung bejaht (mit eingehender Begründung: RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, FN 689, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als zweites stellt sich die Frage, welcher Betrag in die Anspruchsberechnung einzusetzen sei, denn so¬lange eine Erbschaft noch nicht verteilt ist, besteht naturgemäss oft eine gewisse Un¬sicherheit bezüglich des Wertes des Erbschaftsanteils. Diese Unsicherheit dürfte minimal sein, wenn die Nachlasssumme und der Bruchteil, der dem EL-Bezüger davon zusteht, bekannt sind. Sind dagegen die Nachlasssumme oder die Erben beziehungsweise deren Anteile an der Erbschaft noch nicht bekannt, kann der in die Anspruchsberechnung einzusetzende Erbanteil des EL-Bezügers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, was eine rechtmässige Anspruchsberechnung verunmöglicht. Konsequenterweise müsste in einem solchen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall eine Ergänzungsleistung mangels Nachweises der anspruchsbegründenden „Armut“ verweigert werden. Die vom Bundesgericht postulierte Voraussetzung der „hinreichenden Klarheit“ zielt nur auf diese beweisrechtlichen Schwierigkeiten ab (vgl. JÖHL, a.a.O., FN 689). Das Wissen des EL-Bezügers um die Erbschaft oder um die Höhe des Erbanteils ist völlig irrelevant und kann nur in einem allfälligen Erlassverfahren von Bedeutung sein. Diesbezüglich verhält es sich nicht anders als beispielsweise bei der (fiktiven) rückwirkenden Anrechnung einer Rentennachzahlung. Sobald der Erbanteil – beweisrechtlich – hinreichend bekannt ist, wird er rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Vermögen hinzugezählt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ergänzungsleistung jederzeit – auch für die Vergangenheit – dem effektiven Bedarf des EL-Bezügers entspricht (vgl. JÖHL, a.a.O., FN 689). 3.3  Mit der Überweisung des Erbanteils hat „hinreichende Klarheit“ über den Betrag des (ehemaligen) Anteils an der unverteilten Erbschaft bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung folglich völlig zu Recht rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 neu festgesetzt und dabei den Anteil an der unverteilten Erbschaft bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Aus dem Umstand, dass sie die Ergänzungsleistung nur zurück bis zum 1. Dezember 2010 neu berechnet hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sie nun doch keine sogenannte prozessuale Revision der Verfügung vom 10. Juni 2010 vorgenommen hätte. Vielmehr hat sie nur – aus verfahrensökonomischen Gründen – von einer rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung für die Monate Februar bis und mit November 2010 abgesehen. Diese ist nämlich augenscheinlich für die Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zukunft unnötig gewesen. Sie ist aber auch für die Bezifferung der Rückforderung nicht notwendig gewesen, denn gemäss dem Art. 25 Abs. 2 ATSG haben nur die in den fünf Jahren vor der Eröffnung der Rückforderungsverfügung bezogenen Ergänzungsleistungen, also jene ab dem 1. Dezember 2010, zurückgefordert werden können. Für die Bemessung des Rückforderungsanspruchs hat die Höhe der Ergänzungsleistung für die Monate Februar bis und mit November 2010 also keine Rolle gespielt. Allerdings dürfte die Beschwerdegegnerin wohl übersehen haben, dass die vollständige Sachverhaltsermittlung auch für die Monate Februar bis und mit November 2010 aus einem anderen Grund unentbehrlich gewesen ist. Die Frage nach dem Vorliegen einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifizierten ursprünglichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 10. Juni 2010 und damit nach der Rechtmässigkeit der Korrektur jener Verfügung mittels einer prozessualen Revision kann nämlich nur in umfassender Kenntnis des damals massgebenden Sachverhalts beantwortet werden. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann mit anderen Worten nicht auf den blossen Verdacht hin, sie könnte an einer qualifizierten ursprünglichen Unrichtigkeit leiden, prozessual revidiert (oder in Wiedererwägung gezogen) werden. Die Beschwerdegegnerin wird folglich den Ergänzungsleistungsanspruch für die Monate Februar bis und mit November 2010 noch zu ermitteln haben. 3.4  Vergleicht man die Berechnungsblätter zur Verfügung vom 21. November 2015 mit jenen zu den Verfügungen, mit denen der EL-Anspruch in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 21. November 2015 ursprünglich festgesetzt worden war, stellt man fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. August 2014 neu einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft sowie einen Zinsertrag aus diesem Anteil an der unverteilten Erbschaft bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat, was zur Anrechnung eines höheren Vermögens und damit eines höheren Vermögensverzehrs sowie zur Anrechnung eines höheren Vermögensertrages geführt hat. Ab dem 1. September 2014 (nach der Überweisung des Erbanteils) hat sie für das Vermögen und für den Vermögensertrag je nur noch einen Betrag berücksichtigt, der aber dem Total des Vermögens und des Vermögensertrages am 31. August 2014 entsprochen hat (66'998 Franken = 34'365 + 32'633 Franken; 497 Franken = 367 + 130 Franken). Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin aber auch den Stand des Vermögens ohne den Erbanteil rückwirkend neu festgesetzt. Das hat für den Dezember 2010 keine Korrektur zur Folge gehabt, weil weiterhin der Vermögensstand am 31. Dezember 2009 massgebend geblieben ist, der schon in der ursprünglichen Verfügung berücksichtigt worden war. Diesen Betrag hatte die Beschwerdegegnerin aber bis zum Abschluss einer periodischen Revision im Jahr 2012 unverändert weiter berücksichtigt, obwohl sich der Vermögensstand in jener Zeit verändert hatte. Erst ab dem 1. Dezember 2012 hatte sie den damals aktuellen Vermögensstand berücksichtigt; diesen Betrag hatte sie wiederum unverändert weiter berücksichtigt, bis sie Kenntnis von der Erbschaft erhalten hatte. Ursprünglich war also nur für den Dezember 2010 und für den Dezember 2012 der aktuelle Vermögensstand berücksichtigt worden. Für alle anderen Monate hatte die Beschwerdegegnerin ursprünglich jeweils auf einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte „veralteten“ Betrag abgestellt. Diesen Fehler hat sie im Zuge der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung behoben. Das ist korrekt gewesen, weil die Anrechnung des Anteils an der unverteilten (und später der verteilten) Erbschaft zu einer Korrektur des anrechenbaren Vermögens, des Vermögensverzehrs und des Vermögensertrages und damit zu einer Berücksichtigung der richtigen, nun bekannten Beträge gezwungen hat und weil der Vorbehalt des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV nur in einem Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 2 ATSG) beachtet werden müsste, bei einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) also keine Beachtung finden darf. Beim Art. 25 ELV handelt es sich nämlich um eine Ausführungsnorm zum Art. 17 Abs. 2 ATSG und nicht (auch) um eine Ausführungsnorm zum Art. 53 ATSG. Als solche liefe er dem Sinn und Zweck des Art. 53 ATSG (der umfassenden rückwirkenden Neufestsetzung des Leistungsanspruchs) zuwider. In grundsätzlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin also korrekt gewesen. 3.5  Nun enthalten die Akten allerdings praktisch keine Angaben zur Erbschaft und zum Erbgang. Fest steht nur, dass die Beschwerdeführerin im August 2014 einen bestimmten Betrag aus dem Nachlass ihres Vaters erhalten hat. Die Frage, ob dieser Betrag dem tatsächlichen Erbanteil entsprochen hat, lässt sich anhand der Akten nicht beantworten. Möglicherweise ist der Nachlass noch nicht vollständig verteilt worden oder die Beschwerdeführerin hat noch nicht ihren gesamten Erbanteil ausbezahlt erhalten. Wenn das Gericht nun trotz dieser Unsicherheiten gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden würde, würde es das Risiko eingehen, einen von Beginn weg unrichtigen Entscheid zu produzieren. Diese Unrichtigkeit könnte später nicht mehr mittels einer prozessualen Revision (bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss der Terminologie des VRP; vgl. Art. 81 ff. VRP) korrigiert werden, da sie hätte vermieden werden können, wenn weitere Abklärungen getätigt worden wären (sog. Revisionsausschlussgrund; vgl. Art. 81 Abs. 2 VRP). Der massgebende Sachverhalt erweist sich mit anderen Worten als unzureichend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und deshalb als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Höhe des Nachlasses des Vaters der Beschwerdeführerin und deren Erbanteils beziehungsweise zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren gesamten Erbanteil ausbezahlt erhalten hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.    Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese noch den Sachverhalt für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 30. November 2010 vollständig ermittelt, Abklärungen zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren gesamten Erbanteil ausbezahlt erhalten hat, tätigt und eingehend prüft, ob die beiden Einsprachen vom 5. Januar 2016 und vom 1. Februar 2016 tatsächlich zwei unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut verfügen. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt dieser Verfahrensausgang als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin aber eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des äusserst geringen Umfangs der relevanten Akten und der Fokussierung des Verfahrens auf eine isolierte Rechtsfrage ist von einem insgesamt deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen, weshalb die Parteientschädigung auf 1'800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Gerichtskosten sind keine zu erheben. 3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2017 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Leistungsverfügung als Voraussetzung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Liegt die Leistungsverfügung mehr als fünf Jahre (absolute Verwirkungsfrist) zurück, rechtfertigt das keine Beschränkung der Sachverhaltsermittlung auf die letzten fünf Jahre, denn eine prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass der wahre Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, EL 2016/29).

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