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St.Gallen Versicherungsgericht 26.09.2017 EL 2016/25

26 settembre 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,323 parole·~12 min·3

Riassunto

Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV, Art. 16c ELV. Korrektur und Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Mietzinsaufteilung.Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung, da weder der Zeitpunkt der massgeblichen Sachverhaltsveränderung noch der Sachverhalt zur Prüfung einer Mietzinsaufteilung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2017, EL 2016/25).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 26.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 26.09.2017 Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV, Art. 16c ELV. Korrektur und Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Mietzinsaufteilung.Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung, da weder der Zeitpunkt der massgeblichen Sachverhaltsveränderung noch der Sachverhalt zur Prüfung einer Mietzinsaufteilung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2017, EL 2016/25). Entscheid vom 26. September 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase              Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/25            Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog seit dem 1. Juni 2011 Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) zu seiner AHV-Rente (53 f.). Nach dem Auszug seines Sohnes per 1. August 2014 lebte der Versicherte alleine in seiner 4,5-Zimmewohnung in B.___ (act. G 3.2/8, 65), weshalb die EL-Durchführungsstelle ihm ab diesem Zeitpunkt den gesamten Mietzins in Höhe von Fr. 16'800.-- anrechnete. Ab dem 1. August 2014 hatte der Versicherte somit einen Anspruch auf ordentliche EL von Fr. 1'416.-- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen (AEL) von Fr. 300.-- (act. G 3.2/5). Ab dem 1. Januar 2016 hatte der Versicherte einen Anspruch auf ordentliche EL von Fr. 1'409.-- und AEL von Fr. 300.-- (act. G 3.1/21, 23). A.b  Am 26. Januar 2016 teilte die AHV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle mit, dass die aus C.___ stammende D.___ seit dem 1. Januar 2016 bei dem Versicherten wohne (act. G 3.1/13 S. 2, 18). Gestützt auf diese Information berechnete die EL- Durchführungsstelle unter der Vornahme einer hälftigen Mietzinsaufteilung den EL- Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Januar 2016 neu. Mit der Verfügung vom 28. Januar 2016 setzte sie den Anspruch des Versicherten auf ordentliche EL rückwirkend ab Januar 2016 auf Fr. 1'009.-- und den Anspruch des Versicherten auf AEL auf Fr. 0.-- herab und forderte für Januar 2016 ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 400.-- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 300.-zurück (act. G 3.1/ 15 f.). A.c  Am 2. Februar 2016 teilte der Versicherte telefonisch mit, dass D.___ erst seit dem 1. Februar 2016 bei ihm lebe, lediglich ein Zimmer seiner Wohnung bewohne und nur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen kleinen Mietanteil bezahle (act. G 3.1/14). In einem bei der AHV-Zweigstelle hinterlegten "Untervermietungsvertrag" vom 12. Januar 2016 hatte der Versicherte festgehalten, sein Gästezimmer inkl. Benutzung von WC und Dusche ab dem 15. Januar 2016 vorübergehend gegen die Bezahlung von monatlich Fr. 255.-- an D.___ zu vermieten (act. G 3.1/13 S. 1). Eine Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle bestätigte sowohl telefonisch als auch schriftlich, dass sich D.___ per 1. Januar 2016 unter Angabe der Adresse des Versicherten bei der Gemeinde B.___ angemeldet habe (act. G 3.1/12). A.d  Der Versicherte erhob am 23. Februar 2016 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Januar 2016 und beantragte sinngemäss, von der Reduktion der EL im verfügten Ausmass sei abzusehen. Zur Begründung führte er aus, D.___ wohne erst seit dem 18. Januar 2016 bei ihm und bezahle gemäss dem Untermietvertrag eine monatliche Miete von Fr. 255.-- (act. G 3.1/10). A.e  Mit einem Einspracheentscheid vom 24. März 2016 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, indem sie ihm ab Januar 2016 ordentliche EL in Höhe von monatlich Fr. 1'242.-- zusprach und die monatliche Nachzahlung von je Fr. 233.-- mit der offenen Rückforderung von Fr. 700.-verrechnete. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des vorliegenden Untervermietungsvertrags davon auszugehen sei, dass D.___ lediglich ein Zimmer der vom Versicherten bewohnten 4,5-Zimmerwohnung (3 Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, Bad, WC) zur ausschliesslichen Benützung zur Verfügung stehe und sie die Gemeinschaftsräume mitbenutzen dürfe. Deshalb rechtfertige sich eine Aufteilung des gesamten Mietzinses zwischen dem Versicherten und D.___ im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel. Dem Versicherten könnten also ab dem 1. Januar 2016 zwei Drittel seines jährlichen Mietzinses von Fr. 16'800.--, also Fr. 11'200.-- als Ausgabe angerechnet werden. Dass der Beschwerdeführer von D.___ lediglich einen Mietzins von monatlich Fr. 255.-- verlange, stelle einen EL-rechtlich unbeachtlichen Einkommensverzicht dar (act. G 3.1/6). B.    B.a  Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. April 2016 eine Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. März 2016. Zur Begründung führte er aus, dass D.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 1. bis 15. Januar 2016 nicht bei ihm gelebt habe und zudem per 1. Juni 2016 eine andere Wohnung gefunden habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihm leben werde (act. G 1). Seiner Beschwerde lag ein Schreiben von F.___, deren Verbindung zum Beschwerdeführer unklar ist, vom 4. April 2016 mit dem Titel "Betrifft Wohnbestätigung" bei. Darin bestätigte F.___, dass D.___ vom 28. Dezember 2015 bis 16. Januar 2016 bei ihr im G.___ in H.___, gewohnt habe, bis ihr Zimmer beim Beschwerdeführer bezugsbereit gewesen sei (act. G 1.2). B.b  In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 beantragte die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen 1.    Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 28. Januar 2016 im Januar 2016 ausgerichtete EL zurückgefordert (act. G 3.1/15). Diese ausgerichteten Ergänzungsleistungen hatten sich auf die Verfügung vom 21. Dezember 2015 gestützt. Da gesetzliche Fristen u.a. vom 18. Dezember bis 2. Januar stillstehen (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG), ist die für die Verfügung vom 21. Dezember 2015 geltende 30-tägige Einsprachefrist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28. Januar 2016 noch nicht abgelaufen gewesen. Daher ist die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung vom 21. Dezember 2015 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, so dass sie mit der Verfügung vom 28. Januar 2016 voraussetzungslos hat widerrufen und dann korrigiert werden können. 2.    2.1  Mit dem Einspracheentscheid vom 24. März 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und ihm ab Januar 2016 zwei Drittel statt nur die Hälfte seines Mietzinses angerechnet (act. G 3.1/6). Damit hat sich die Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 167.-- reduziert, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte während die Rückforderung der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen unverändert Fr. 300.-- betragen hat. 2.2  Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG) sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als anrechenbare Einnahmen und gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten in Höhe von maximal Fr. 15'000.-- als anrechenbare Ausgabe anerkannt. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Jahresmietzins hat sich stets über diesem Maximalbetrag bewegt, sodass die entsprechende Differenz durch die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen zu decken gewesen ist. Die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Seit dem 1. Januar 2016 werden jedoch im Kanton St. Gallen keine ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mehr ausbezahlt. Dennoch sieht Art. 25 Abs. 1 lit. a des St. Gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5; ELG SG) als Übergangsregelung vor, dass bei Alleinstehenden, die bei Vollzugsbeginn dieser neuen Regelung ausserordentliche Ergänzungsleistungen beziehen, bis zu einer Erhöhung der als anrechenbar geltenden Mietzinsmaxima nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG höchstens jährlich Fr. 17'600.-- als Ausgabe angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit aufgrund seines jährlichen Mietzinses von Fr. 16'800.-- bei Vollzugsbeginn ausserordentliche Ergänzungsleistungen bezogen, weshalb er nach wie vor einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen haben könnte. In Bezug auf die Rückerstattung von ausserordentlichen Ergänzungsleistungen ist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c ELG SG das Bundesrecht sachgemäss anzuwenden.  2.3  Gemäss Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung einbezogen werden. Es ist unbestritten, dass D.___ nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen gewesen ist, jedoch mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt gewohnt hat. Gemäss Rz 3231.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist Art. 16c ELV auch bei Untervermietungen anwendbar. Die Beschwerdegegnerin hat somit korrekterweise eine Mietzinsaufteilung vorgenommen. Strittig ist somit nur, ab wann und in welchem Umfang dies hat geschehen dürfen. Dabei ist für dieses Beschwerdeverfahren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte irrelevant, ob D.___ geplant hat, per Juni 2016 umzuziehen. Da sich der Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids mit jenem der angefochtenen Verfügung decken muss (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37) und diese lediglich die Sachverhaltsentwicklung bis zu Verfügungserlass am 28. Januar 2016 berücksichtigt hat, kann der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Korrektur des Anspruchs auf ordentliche EL und AEL für Januar 2016 sowie die daraus allenfalls resultierende Rückforderung sein.  3.   3.1  Sachverhaltsveränderungen, die im Laufe eines Kalendermonats, also nicht am 1. des Monats erfolgen, werden praxisgemäss erst ab dem Folgemonat revisionsrechtlich berücksichtigt (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; ATSG] i.V.m. Art. 25 ELV). Sollte sich also herausstellen, dass die revisionsrechtlich massgebliche Sachverhaltsveränderung am 1. Januar 2016 eingetreten ist, hätte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen zu Recht ab dem 1. Januar 2016 angepasst. Bei einem späteren Eintritt der Sachverhaltsveränderung hingegen hätte sie eine Mietzinsaufteilung erst ab Februar 2016 vornehmen dürfen. Dies wäre jedoch nicht mehr Streitgegenstand, da die Korrektur- und Rückforderungsverfügung am 28. Januar 2016 erlassen worden ist und der Sachverhalt nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. act. G 3.1/15). 3.2  Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Auskunft der AHV-Zweigstelle davon ausgegangen, dass D.___ seit dem 1. Januar 2016 beim Beschwerdeführer gewohnt habe, weshalb sie die Anpassung der Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Januar 2016 vorgenommen hat (act. G 3.1/6, 18). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber stets bestritten, dass D.___ seit dem 1. Januar 2016 bei ihm gewohnt habe. Im konkreten Fall ist jedoch nicht das Einzugsdatum von D.___ die revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung gewesen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ab und für wann sie den vereinbarten vollen Untermietzins bezahlt hat. Gemäss einem bei der AHV-Zweigstelle hinterlegten Schreiben vom 12. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sein Gästezimmer (inkl. Mitbenutzung von WC und Dusche) vorübergehend ab dem 15. Januar 2016 zu einem monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 255.-- an D.___ vermiete (act. G 3.1/13). Dieses Schreiben ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte handschriftlich verfasst worden und enthält einzig die Unterschrift des Beschwerdeführers. Ob D.___ mit den aus diesem Schreiben hervorgehenden Konditionen einverstanden gewesen ist und tatsächlich für die Benutzung eines Zimmers der 4,5-Zimmer¬wohnung sowie des WC's und der Dusche monatlich Fr. 255.-- bezahlt hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist bekannt, ob D.___ dem Beschwerdeführer den in diesem "Untermietvertrag" festgehaltenen oder einen anderen vereinbarten Untermietzins für Januar 2016 ganz oder nur teilweise bezahlt hat. Dies ist jedoch relevant für die Bestimmung des Wirkungszeitpunkts des Untermietvertrages, weshalb der Eintritt der massgeblichen Sachverhaltsveränderung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Sollte sich bei der durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden weiteren Sachverhaltsabklärung herausstellen, dass D.___ für Januar 2016 den vereinbarten Untermietzins vollständig bezahlt hat, so wäre die massgebliche Sachverhaltsveränderung, unabhängig vom konkreten Ein-zugsdatum, bereits per 1. Januar 2016 eingetreten. Sollte sie hingegen für Januar 2016 nur einen Teil des vereinbarten monatlichen Untermietzinses bezahlt haben, hätte der Untermietvertrag erst nach dem 1. Januar 2016 seine Wirkung entfaltet, womit die Korrektur des EL- Anspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV erst per Februar 2016 hätte erfolgen dürfen. 3.3  Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat eine Mietzinsaufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Von diesem Grundsatz kann jedoch in Ausnahmefällen abgewichen werden, nämlich beispielsweise dann, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung in Anspruch nimmt (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Rz 3231.04). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in dem bei der AHV- Zweigstelle hinterlegten Schreiben vom 12. Januar 2016 festgehalten, dass er sein Gästezimmer (inkl. Mitbenutzung von WC und Dusche) zu einem monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 255.-- an D.___ vermiete (act. G 3.1/13). Abgesehen davon, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob dieser Untermietvertrag von D.___ überhaupt unterzeichnet worden ist (vgl. E.3.2), ist unbekannt, in welchem Umfang D.___ die Wohnung tatsächlich genutzt hat. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf Behauptungen des Beschwerdeführers abgestützt. Deswegen wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, ob der Untermietvertrag überhaupt zustande gekommen ist, gegebenenfalls in welchem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umfang D.___ die Wohnung des Beschwerdeführers genutzt hat und ob der vereinbarte Untermietzins dem bei dieser Nutzung der Wohnung marktüblichen Untermietzins entsprochen hat.  4.    Der Sachverhalt erweist sich folglich als ungenügend abgeklärt, weshalb der Einspracheentscheid vom 24. März 2016 in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben ist. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis hinsichtlich der ureigensten Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich der Sachverhaltsabklärung, nachzuholen, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zunächst hat diese in Erfahrung zu bringen, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte "Untermietvertrag" tatsächlich Gültigkeit gehabt hat, gegebenenfalls ob der Mietzins pro Kalendermonat Fr. 255.-- betragen und die Nutzung der Wohnung des Beschwerdeführers durch D.___ sich auf das im Schreiben vom 12. Januar 2016 umschriebene Ausmass beschränkt hat. Dazu hat sie D.___ als Zeugin einzuvernehmen. Stehen Untermietzins und Nutzung der Wohnung fest, hat die Beschwerdegegnerin zu bestimmen, ob der Untermietzins für die beanspruchte Nutzung der Wohnung marktüblich gewesen ist. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu ermitteln, ob D.___ für den Monat Januar 2016 den vollen vereinbarten Untermietzins bezahlt hat. Hierfür hat sie Belege über die Mietzinszahlungen anzufordern und allenfalls D.___ als Zeugin einzuvernehmen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. März 2016 aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.09.2017 Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV, Art. 16c ELV. Korrektur und Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Mietzinsaufteilung.Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung, da weder der Zeitpunkt der massgeblichen Sachverhaltsveränderung noch der Sachverhalt zur Prüfung einer Mietzinsaufteilung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2017, EL 2016/25).

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