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St.Gallen Versicherungsgericht 03.07.2017 EL 2015/48

3 luglio 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,713 parole·~19 min·1

Riassunto

Art. 37 Abs. 4 ATSG.Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bejaht, da die Berechnung der vom IV-Grad beeinflussten Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens, insbesondere verbunden mit einer vorangegangenen Rentenbemessung nach der gemischten Methode, nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann und dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden kann, dass er sich an seinen Rechtsvertreter und nicht an eine unentgeltliche Beratung gewandt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2017, EL 2015/48).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 03.07.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2017 Art. 37 Abs. 4 ATSG.Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bejaht, da die Berechnung der vom IV-Grad beeinflussten Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens, insbesondere verbunden mit einer vorangegangenen Rentenbemessung nach der gemischten Methode, nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann und dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden kann, dass er sich an seinen Rechtsvertreter und nicht an eine unentgeltliche Beratung gewandt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2017, EL 2015/48). Entscheid vom 3. Juli 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase            Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2015/48          Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A.    A.a  A.___ hatte mit Wirkung ab dem 1. März 2010 einen Anspruch auf eine Viertels-IV- Rente und infolge der dreimonatigen Karenzfrist nach Ablauf des Wartejahres ab dem 1. Juni 2010 einen Anspruch auf eine Dreiviertels-IV-Rente. Für seinen Sohn B.___ hatte er vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 und vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 einen entsprechenden IV-Kinderrentenanspruch (act. G 6.1/35 ff., act. G 6.3/3, 4). A.b  Am 31. Juli 2014 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) zu seiner IV-Rente an. Im EL-Anmeldeformular gab er an, dass er mit seiner Ehefrau C.___ (Jahrgang 197_) und seinen beiden Söhnen D.___ (Jahrgang 198_) und B.___ (Jahrgang 199_) in einem Haushalt lebe. Weder er noch seine Ehefrau erzielten ein Einkommen (act. G 6.1/35). Am 4. Februar 2015 ging u.a. ein durch die Ehefrau ausgefüllter Fragebogen zum hypothetischen Einkommen bei der EL-Durchführungsstelle ein, in welchem die Ehefrau angegeben hatte, dass sie aufgrund ihrer Minderintelligenz nur eine Haushaltshilfenausbildung der IV absolviert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Seit April 2014 sei sie für wöchentlich ca. 13 Stunden als Putzfrau tätig. Zuvor habe sie keine oder nur eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt, da sie Hausfrau gewesen sei und danach Probleme mit dem Knie und der Hüfte gehabt habe (act. G 6.1/27). In Bezug auf den Sohn B.___ ergab sich aus den Akten, dass sein Lehrvertrag mit der E.___ AG vom 1. November 2010 (Automobil-Fachmann EFZ) per 6. Januar 2011, sein Lehrvertrag mit der F.___ AG vom 8. August 2011 (Reifenpraktiker EBA) am per 30. September 2012 und sein Lehrvertrag mit der G.___ GmbH (Detailhandelsfachmann) per 25. Ok¬tober 2013 aufgelöst worden waren (act. G 6.1/21, 27, act. G 13.3/14).  A.c  Am 28. März 2015 berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. März 2010 und hielt u.a. fest, dass der Sohn D.___ nicht in die Anspruchsberechnung einbezogen werde, da für ihn zum Zeitpunkt der Anspruchsprüfung kein Anspruch auf eine IV-Kinderrente bestanden habe. Dies gelte auch für B.___ während der Zeit, in der keine Kinderrente ausgerichtet worden sei. Dem Versicherten sei, da er für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2010 eine Viertelsrente der IV erhalten habe, als hypothetisches Einkommen der um ein Drittel bzw. ab dem Erhalt seiner Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2010 der um zwei Drittel erhöhte Höchstbetrag vom Lebensbedarf der Alleinstehenden anzurechnen. Auch seiner Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie sich ungenügend beworben habe und derzeit einen zu niedrigen Lohn erziele. Somit hatte der Versicherte ab dem 1. März 2010 einen Anspruch auf monatliche EL in Höhe von Fr. 763.-- und ab dem 1. Juni 2010 auf monatlich Fr. 699.--. Ab dem 1. August 2010 hatte der Versicherte aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen EL-Anspruch. Ab dem 1. Januar 2011 erhielt er wieder monatliche EL von Fr. 747.--, hatte jedoch ab dem 1. April 2011 erneut aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen EL-Anspruch mehr. Ab dem 1. Oktober 2011 bestand wieder ein EL-Anspruch auf monatlich Fr. 747.--, ab dem 1. Januar 2012 auf monatlich Fr. 990.-- und ab dem 1. Januar 2013 auf monatlich Fr. 1'014.--. Ab dem 1. August 2013 ergab sich abermals ein Einnahmenüberschuss, sodass der Versicherte bis auf Weiteres keinen EL-Anspruch mehr hatte (act. G 6.1/2 ff.). A.d  Gegen die Verfügung vom 28. März 2015 (act. G 6.1/15) liess der Versicherte am 12. Mai 2015 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben und beantragen, ihm und seiner Ehefrau sei im Rahmen der EL-Berechnungen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und für das vorliegende Einspracheverfahren sei die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung liess er ausführen, dass vom 2. Februar bis 19. März 2010, vom 3. Juni bis 1. Juli 2011 sowie aktuell auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden müsse, da er in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei resp. sich aktuell in der Tagesstätte H.___ um eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Integration in die Arbeitswelt bemühe. Abgesehen davon, dass ihm ohnehin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe, da er psychisch schwer geschädigt sowie seit Jahren arbeitsunfähig sei, sodass es ihm nicht zumutbar sei, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, habe die EL-Durchführungsstelle die Höhe des hypothetischen Einkommens nicht korrekt ermittelt. In Bezug auf seine Ehefrau sei insbesondere bezogen auf die Höhe des hypothetischen Einkommens nicht berücksichtigt worden, dass sie nur zu 50% arbeitsfähig sei. Da sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit ausschöpfe, indem sie seit März 2014 zum Pensum von rund 20% als Putzfrau tätig sei und sich überdies ständig und genügend bewerbe, sei ausschliesslich ihr tatsächlich erzieltes Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei anzumerken, dass er finanziell bedürftig sei. Er sei nämlich bis zum heutigen Tage auf Sozialhilfe resp. EL angewiesen und er verfüge nicht über Vermögen. Aufgrund der äusserst strittigen Rechtslage könne das vorliegende Verfahren keinesfalls als aussichtslos bezeichnet werden. Eine Rechtsvertretung sei ausserdem notwendig, da sich im vorliegenden Fall komplizierte Rechtsfragen stellten, die für einen Laien nicht überschaubar seien (act. G 6.2/42). Dazu liess der Versicherte diverse Dokumente einreichen, darunter insbesondere diverse Arztzeugnisse und -berichte betreffend die Ehefrau sowie deren Arbeitsbemühungen von Januar bis August 2013 und April 2015 (act. G 6.2/44). A.e  Mit der Verfügung vom 10. Mai 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsbemühungen der Ehefrau im Monat April 2015 genügend gewesen seien, weshalb sich für die Monate April und Mai 2015 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ein EL-Anspruch in Höhe von monatlich Fr. 1'104.-- ergebe (act. G 6.2/39). A.f  Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 12. Juni 2015 Einsprache erheben und beantragen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu bewilligen. Zur Begründung liess er ergänzend zu seiner ersten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache ausführen, ihm dürfe selbst dann kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn seine Bemühungen um eine Integration in die Arbeitswelt im Rahmen seines Besuchs der Tagesstätte H.___ erfolglos blieben. Schliesslich komme es einzig darauf an, dass er das ihm Zumutbare unternehme, um seine allfällige bestrittene Resterwerbsfähigkeit auszubauen und sich wieder einzugliedern. Zudem könne er aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seiner körperlichen und psychischen Einschränkungen und seines bereits fortgeschrittenen Alters kein jährliches Einkommen in Höhe von Fr. 12'860.-- mehr erzielen (act. G 6.2/38). Auf Nachfrage der EL-Durchführungsstelle liess der Versicherte am 30. Juli 2015 zusammenfassen, dass die Anrechnung seines hypothetischen Einkommens sowie die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau strittig seien (act. G 6.2/28, 31). A.g  Am 10. November 2015 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, indem sie ihm ab März 2010 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'480.-- anrechnete, ab November 2014 auf die Anrechnung seines hypothetischen Einkommens und ab April 2015 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau verzichtete. Die EL-Durchführungsstelle wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, das Verwaltungsverfahren habe sich einzig mit der Rechtsfrage befasst, ob dem Versicherten und seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern damit schwierige rechtliche oder tatsächliche Problemstellungen vorlägen und der Versicherte diesbezüglich die Hilfe eines Rechtsvertreters benötige. Allenfalls hätte er sich an Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen wenden können. Der Beizug eines Rechtsanwalts im Einspracheverfahren sei somit nicht notwendig gewesen. Abschliessend sei festzuhalten, dass der Versicherte ab März bis Ende Mai 2010 einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'456.-- und ab April 2015 auf Fr. 1'735.-- habe (act. G 6.2/15). B.    B.a  Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Abänderung des Einspracheentscheides dahingehend, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass dem Beschwerdeführer rückwirkend am dem 1. März 2010 und künftig Ergänzungsleistungen auszurichten seien und dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren machte er sinngemäss geltend, die Einsprache des Beschwerdeführers könne nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da sie im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens teilweise gutgeheissen worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Berechnungsblätter und Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht verstanden habe, wäre er alleine überhaupt nicht im Stande gewesen, eine Einsprache zu verfassen. Da er bereits im IV- Verfahren den aktuellen Rechtvertreter gehabt habe, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, bei einer sozialen Institution vorzusprechen. Zudem handle es sich vorliegend um Rechtsfragen, welche die Vertretung durch einen sachkundigen Juristen erforderten, weil auch die Existenz des Beschwerdeführers betroffen sei. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 6). B.c  Am 26. Januar 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 8). B.d  Am 2. Februar 2017 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts in Bezug auf den Streitgegenstand der Ergänzungsleistungen zu einer reformatio in peius führen könnte, da dem Beschwerdeführer möglicherweise auch über November 2014 hinaus ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Dasselbe gelte auch für den Sohn B.___ für die Zeit, in der sich dieser weder in Ausbildung befunden habe noch erwerbstätig gewesen sei. Das Gericht räumte dem Rechtsvertreter daher die Gelegenheit ein, die Beschwerde bis zum 22. Februar 2017 zurückzuziehen (act. G 18). B.e  Innert erstreckter Frist zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde am 13. März 2017 mit Bezug auf den Streitgegenstand der Ergänzungsleistungen zurück und hielt an der Beschwerde mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren fest (act. G 24). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.    In ihrem Einspracheentscheid vom 10. November 2015 hat die Beschwerdegegnerin zwei Einsprachen des Beschwerdeführers vom 12. Mai und 12. Juni 2015 vereinigt (act. G 6.2/15). Die Einsprache vom 12. Mai 2015 hat sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2015 gerichtet, in welcher die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2010 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens für ihn und seine Ehefrau berechnet und festgelegt hatte. Für dieses Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt (act. G 6.1/15, G 6.2/42). Die Einsprache vom 12. Juni 2015 wiederum hat sich gegen die Verfügung vom 10. Mai 2015 gerichtet, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, nicht jedoch dessen Ehefrau, ab dem 1. April 2015 weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet hatte. Auch für dieses Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht (act. G 6.2/38, 45). Die Beschwerdegegnerin hat sich also in ihrem Einspracheentscheid mit der Rechtmässigkeit der Anrechnung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen befasst und hat ausserdem die in Verbindung mit den beiden Einsprachen gestellten Gesuche um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen (act. G 6.2/15). Indem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 10. November 2015 angefochten hat, liegen dem Beschwerdeverfahren also zwei Streitgegenstände, nämlich die Ergänzungsleistungen zur IV einerseits und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren andererseits, zugrunde. Der Rechtsvertreter hat die Beschwerde in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zur IV am 13. März 2017 zurückgezogen (act. G 24). Das Beschwerdeverfahren ist somit in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zur IV abzuschreiben. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat.  2.    2.1  Das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ist von der Beschwerdegegnerin mit der Begründung abgelehnt worden, der Beizug © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen. Das Einspracheverfahren habe lediglich die Rechtsfrage zum Gegenstand, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Dabei handle es sich nicht um eine schwierige Problemstellung. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Hilfe sozialer Institutionen in Anspruch nehmen können (act. G 6.2/15, 38, 42). Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung gewesen, dass der Fall komplizierte Rechtsfragen beinhalte, welche für einen Laien nicht zu überblicken seien. Zudem verstehe er die Berechnungsblätter und Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht und sei nicht im Stande, alleine eine Einsprache zu verfassen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, sich an eine soziale Institution zu wenden, da sein Rechtsvertreter ihn bereits im IV-Verfahren unterstützt habe (act. G 1, G 6.2/42). 2.2  Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; BV]). Der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 37 Rz 37 mit Hinweisen). Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL-Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur ausnahmsweise auf (BGE 132 V 200 E. 4.1). 2.3  Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Einspracheverfahren geltend machen lassen, dass weder ihm noch seiner Ehefrau ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. G 6.2/38, 42). Im Grunde genommen handelt es sich beim hypothetischen Einkommen nicht um eine komplizierte rechtliche Thematik. Vielmehr geht es dabei um die Sachverhaltsermittlung, bei der eine versicherte Person nach entsprechender Information problemlos mitwirken kann. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unter anderem nachweisen wollen, dass seine Ehefrau sich im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit um Arbeit bemühe. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer über die Voraussetzungen für den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen in Kenntnis gesetzt (act. G 6.1/15). Da von einer durchschnittlichen versicherten Person grundsätzlich verlangt werden kann, dass sie nach entsprechender Mitteilung den Umfang ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht bzw. jene der in die EL-Berechnung miteinbezogenen Personen erfassen kann, hätte der Beschwerdeführer für den blossen Nachweis der Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau keine Hilfe eines Rechtsvertreters benötigt. Allerdings ist die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau aufgrund gesundheitlicher Probleme eingeschränkt gewesen. Für einen durchschnittlichen Versicherten ist es nicht immer ohne Weiteres nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang sich gesundheitliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zwar ist der Invaliditätsgrad der Ehefrau im Juli 2008 bzw. Februar 2010 durch die IV-Stelle (25%) bzw. das Versicherungsgericht (38%) bestimmt worden (act. G 13.1/248, 258), doch ist diese Rentenbemessung nach der für eine durchschnittliche versicherte Person nicht durchschaubaren gemischten Methode erfolgt. Zudem ist seitdem einige Zeit vergangen und es haben neue Arztberichte vorgelegen, gemäss welchen die Ehefrau mindestens "kaum arbeitsfähig" gewesen sein soll (act. G 6.2/44 S. 42 und 44). Damit wäre es rein theoretisch möglich gewesen, dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit verschlechtert hätte. Da die Beantwortung der Fragen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich noch arbeitsfähig gewesen ist bzw. inwiefern sie sich überhaupt noch um Arbeit hätte bemühen müssen, also schwierig gewesen ist, hat es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden können, diese selbstständig zu beantworten und gegenüber der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anrechnung seines eigenen hypothetischen Erwerbseinkommen nicht hat nachweisen wollen, dass er sich genügend um Arbeit bemühe und gewillt sei, das hypothetische Erwerbseinkommen in ein tatsächliches Erwerbseinkommen umzuwandeln. Er hat die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vielmehr davon überzeugen wollen, dass ihm überhaupt kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne die Beratung seines Rechtsvertreters überhaupt hätte wissen können, dass er sich von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht nur mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen befreien konnte, sondern auch mit dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Umstands, dass es ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustands auch bei einer allfällig verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Abgesehen davon hätte er zur Erbringung dieses Nachweises in der Lage sein müssen, Arztberichte zu verstehen. Dies könnte allenfalls von einer durchschnittlichen versicherten Person verlangt werden; die Umsetzung eines solchen Arztberichtes in eine Arbeitsfähigkeit für eine in Frage kommende Tätigkeit hingegen nicht. Ebenso wenig kann von einer durchschnittlichen versicherten Person erwartet werden, dass sie die Berechnung der vom IV-Grad beeinflussten Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens ohne Weiteres nachvollziehen kann, um anschliessend zu beurteilen, ob sie das ihr angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt erzielen könnte. Somit erweist sich im konkreten Fall eine Unterstützung durch eine juristisch versierte Person als notwendig. Der Beschwerdeführer hat sich dafür an seinen Rechtsvertreter gewandt, der ihn bereits in dem vorangegangenen IV-Verfahren vertreten hatte (vgl. act. G 6.3/3). Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer jedoch entgegen, er hätte sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit dem "Beizug" von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen behelfen müssen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass eine derartige unentgeltliche Beratung grundsätzlich jedem Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegengehalten werden könnte, womit das Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung seines Sinns entleert würde. Somit können der gesuchstellenden Person nicht hypothetisch vorhandene Rechtskenntnisse eines unbestimmten Personenkreises angerechnet werden, da keine Schadenminderungspflicht besteht, die es jeder gesuchstellenden Person aufträgt, vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zunächst sämtliche möglichen unentgeltlichen Rechtsberatungen auszuschöpfen. Zudem ist fraglich, ob entsprechende rechtskundige Beratungen, geschweige denn rechtskundige Vertretungen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich machen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden, überhaupt voraussetzungslos und jeder Person kostenlos zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237 E 3.3 f.). Wie eingangs dargelegt ist die Inanspruchnahme der Hilfe einer juristisch versierten Drittperson notwendig gewesen. Da dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden kann, dass er sich an seinen Rechtsvertreter und nicht an eine unentgeltliche Beratung gewandt hat (dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Einreichung eines Rechtsmittels jeweils nur 30 Tage Zeit bleiben), ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall zu bejahen. Da der Beschwerdeführer zudem als bedürftig gilt (vgl. act. G 7.1) und das Einspracheverfahren nicht aussichtslos gewesen ist (vgl. teilweise Gutheissung mit dem Einspracheentscheid vom 10. November 2015, act. G 6.2/15), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren vollumfänglich zu gewähren. 2.4  Demnach ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ergänzungsleistungen zur IV abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.    Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im abgeschlossenen Einspracheverfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für dieses Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Rechtsvertreter hat am 14. Februar 2017 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 3'012.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht, wobei er diesen Betrag anhand des bei unentgeltlicher Prozessführung reduzierten Stundenansatzes von Fr. 200.-- bemessen hat (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75]). Ausgehend vom mittleren Honorar von Fr. 250.-- pro Stunde würde das Honorar Fr. 3'765.55 betragen ([13,41h × 250] + 4% Barauslagen + 8% Mehrwertsteuer = Honorar von Fr. 3'352.50 + Barauslagen von Fr. 134.10 + Mehrwertsteuer von Fr. 278.95). Der Rechtsvertreter hat in seiner Beschwerdeschrift knapp eine Seite aufgewendet, um zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu gewähren sei (act. G 1 S. 16). Abgesehen davon hat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ein Telefonat mit dem Versicherungsgericht (act. G 19) sowie vermutlich eine kurze Rücksprache mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und der Rechtsvertreter hat am 13. März 2017 ein Schreiben aufgesetzt (act. G 24), um das Festhalten an der Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu bestätigen. Deshalb und weil der Fokus im Beschwerdeverfahren auf dem nun abgeschriebenen Streitgegenstand der Ergänzungsleistungen zur IV gelegen hat, ist der Anteil am Vertretungsaufwand für den Streitgegenstand der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ermessensweise auf einen Fünftel festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zufolge des Obsiegens des Beschwerdeführers bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Fünftel seiner gesamten Aufwendungen zu entschädigen, d.h. ihm eine Parteientschädigung von Fr. 753.10 zu bezahlen (Fr. 3'765.55 ÷ 5). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat die übrigen Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu bezahlen, wobei das Honorar um einen Fünftel zu kürzen ist (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2'409.95 festzusetzen (0,8 × [Fr. 753.10 × 4]). Der Beschwerdeführer kann zur Rückerstattung der Parteientschädigung von Fr. 2'409.95 verpflichtet werden, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2015 wird in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zur IV abgeschrieben.  2.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2015 wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutgeheissen; die Sache wird zur betraglichen Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 753.10 zu bezahlen. 5.    Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'409.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2017 Art. 37 Abs. 4 ATSG.Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bejaht, da die Berechnung der vom IV-Grad beeinflussten Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens, insbesondere verbunden mit einer vorangegangenen Rentenbemessung nach der gemischten Methode, nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann und dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden kann, dass er sich an seinen Rechtsvertreter und nicht an eine unentgeltliche Beratung gewandt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2017, EL 2015/48).

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