Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.03.2016 Entscheiddatum: 09.03.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2016 Art. 56 ATSG.Sistierung des Verwaltungsverfahrens betreffend eine Ergänzungsleistung bei einem hängigen IV-Verfahren.Im EL-Verfahren ist bezüglich eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens entscheidend, in welchem Ausmass die betroffene Person – der EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene Person – erwerbsfähig ist. Ist ein IV-Verfahren hängig, das (unter anderem) genau diese Frage zum Gegenstand hat, ist es sinnvoll, das EL-Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren und auf die Ergebnisse des IV- Verfahrens abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2016, EL 2015/42).Entscheid vom 9. März 2016 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2015/42 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. Oktober 2013 eine jährliche Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung. Bereits am 13. August 2013 war sie von der EL- Durchführungsstelle darauf hingewiesen worden, dass bei der EL- Anspruchsberechnung ab dem 1. Februar 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für den Ehemann angerechnet werde, falls dieser nicht nachweisen könne, dass er unverschuldet arbeitslos sei. Mit einer Verfügung vom 6. März 2014 hob die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per Ende März 2014 auf, weil die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes einen Einnahmenüberschuss bewirkt hatte. Am 3. April 2014 liess die Versicherte eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Am 2. Juni 2014 sistierte die EL- Durchführungsstelle dieses Einspracheverfahren. Zur Begründung führte sie an, der Ehemann habe gegen die Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 7. August 2013 eine Beschwerde erhoben. Da der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens für die Beurteilung der Einsprache gegen die am 6. März 2014 verfügte Aufhebung der Ergänzungsleistung entscheidend sei, werde sie das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch des Ehemannes sistiert halten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine Beschwerde gegen diese Sistierungsverfügung mit einem Entscheid vom 1. Dezember 2014 (EL 2014/29) ab. Es führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Versicherten, die den Untersuchungsgegenstand des IV-Verfahrens bilde, für die Beurteilung der Einsprache gegen die EL-Aufhebungsverfügung vom 6. März 2014 entscheidrelevant sei und dass das Ergebnis des IV-Verfahrens gemäss dem Art. 14a Abs. 2 ELV bezüglich des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Erwerbseinkommen verbindlich sei. Der EL-Durchführungsstelle bleibe daher gar nichts anderes übrig, als den Abschluss des IV-Verfahrens abzuwarten. Das Einspracheverfahren sei folglich zu Recht sistiert worden (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung im Entscheid EL 2014/29). Dieser Entscheid erwuchs in formelle Rechtskraft. A.b Im Juni 2015 füllte die Versicherte erneut eine Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung aus (act. G 3.3.15). Die EL-Durchführungsstelle forderte die Versicherte am 17. Juli 2015 auf, diverse Belege einzureichen (act. G 3.3.12). Gleichzeitig wies sie die Versicherte darauf hin, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes geprüft werde. Im September 2015 reichte die Versicherte diverse Nachweise über Stellenbemühungen ihres Ehemannes sowie die übrigen von der EL-Durchführungsstelle am 17. Juli 2015 angeforderten Belege ein (act. G 3.3.7 ff.). Am 25. September 2015 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (act. G 3.3.6–1), die Bewerbungsbemühungen seien quantitativ und qualitativ in Ordnung. Seines Erachtens sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Gruppenleiter hielt dann aber am 29. September 2015 fest (act. G 3.3.6–2), angesichts der nach wie vor hängigen Beschwerde betreffend die Aufhebung der Invalidenrente des Ehemannes sei an der Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen zu zweifeln. Das Verhalten des Ehemannes der Versicherten sei widersprüchlich. Das Verfahren betreffend die Neuanmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom Juni 2015 müsse bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch des Ehemannes der Versicherten sistiert werden. Am 29. September 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit (act. G 3.3.5), dass sie das EL-Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens sistieren werde. Dieses Schreiben versah sie mit einer Rechtsmittelbelehrung, laut der „diese verfahrensleitende Verfügung“ mit einer Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten werden könne. B. B.a Am 30. Oktober 2015 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter stellte den folgenden Antrag: „Die verfahrensleitende Verfügung vom 29. September 2015 sei aufzuheben, und von einer Unterstellung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Ehemann [sei] abzusehen“. Zur Begründung führte er aus, die Behauptung der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin), die Arbeitsbemühungen des Ehemannes seien gar nicht ernst gemeint, verstosse gegen Treu und Glauben. Gerade bei einer langen Verfahrensdauer müsse es einem Anspruchsteller möglich sein, für beide möglichen Verfahrensausgänge vorzusorgen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wolle nicht riskieren, dass ihm die Beschwerdegegnerin später vorhalte, er habe keine Stellenbemühungen vorweisen können. Das IV-Verfahren könne auch mit der Herabsetzung der Rente auf eine halbe Rente enden. Der Ehemann bemühe sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle. An seiner Absicht könne kein Zweifel bestehen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien haltlos. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, das IV-Beschwerdeverfahren sei mittlerweile abgeschlossen worden. Das Versicherungsgericht habe allerdings die IV-Stelle verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu verfügen. Gerade mit Blick auf den Entscheid EL 2014/29, mit dem die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 6. März 2014 als rechtmässig qualifiziert worden sei, müsse das aktuelle Verwaltungsverfahren weiterhin sistiert bleiben. Die Beschwerdegegnerin verwies auf eine Stellungnahme des „Fachbereichs“ vom 9. November 2015, in der ausgeführt worden war, am 29. September 2015 hätte eigentlich gar nicht verfügt werden dürfen. Damals sei das Einspracheverfahren nämlich noch sistiert gewesen. Es sei nicht zulässig, ein „Parallelverfahren“ zu eröffnen, das das erste, sistierte Verfahren „überhole“. B.c Die Verfahrensleitung bewilligte der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 4). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 25. Januar 2016 an ihrem Antrag festhalten (act. G 6). Sie machte geltend, im Juni 2015 hätten geänderte Verhältnisse vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Revisionsverfahren eröffnet habe. Die Sistierung dieses Verfahrens habe förmlich erfolgen müssen. Mit der angefochtenen Sistierungsverfügung habe die Beschwerdegegnerin bereits den Abschluss des Revisionsverfahrens vorgezeichnet. Deshalb habe diese angefochten werden müssen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden. Laut dem Art. 56 Abs. 1 ATSG muss gegen solche Verfügungen direkt eine Beschwerde erhoben werden. Auf eine Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung kann gemäss dem Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. den Art. 45 f. VwVG aber nur eingetreten werden, wenn diese die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 29. September 2015 ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wird nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über ihre Neuanmeldung entschieden hat. Dies kann die Beschwerdeführerin dazu zwingen, Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Selbst durch einen günstigen Entscheid betreffend ihre Neuanmeldung kann das Stigma einer (wenn auch nur vorübergehenden) Sozialhilfeabhängigkeit nicht wieder gutgemacht werden. Eine allfällige Nachzahlung wird den für die Dauer der Verfahrenssistierung anhaltenden finanziellen Engpass mit all seinen Auswirkungen nicht vollständig wettmachen können. Folglich ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die – zu Recht förmlich verfügte – Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten. Da allerdings nur die Sistierung des Verwaltungsverfahrens den Gegenstand der Sistierungsverfügung vom 29. September 2015 bildet, kann auf die Beschwerde nur insoweit eingetreten werden, als sie sich gegen diese Sistierung wendet. Auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann dagegen nicht eingetreten werden. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsleistung auszurichten, die ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechnet worden ist. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie bereits im Entscheid EL 2014/29 vom 1. Dezember 2014 ausführlich dargelegt worden ist, hängt der Ausgang des EL-Verfahrens massgeblich vom Ausgang des IV- Verfahrens ab. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichte, muss nämlich bekannt sei, ob er überhaupt arbeitsfähig ist und wenn ja, in welchem Umfang. Da die IV-Stelle diesbezüglich verpflichtet ist, weitere Abklärungen zu tätigen, wäre es unsinnig, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, parallel dieselben Abklärungen zu tätigen, zumal dies ebenso viel Zeit wie das Abklärungsverfahren der IV-Stelle in Anspruch nehmen würde. Zudem ist die Beschwerdegegnerin gemäss dem Art. 14a Abs. 2 ELV verpflichtet, auf den IV-Rentenentscheid abzustellen. Wenn die Rente des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht aufgehoben, sondern herabgesetzt wird, richtet sich die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens nämlich nach dem Invaliditätsgrad. Auch die Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist bzw. ob der Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, ist vom Invaliditätsgrad und damit vom Ausgang des IV-Verfahrens abhängig. Die Beschwerdegegnerin ist zwar zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten, weil für die Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung vom 6. März 2014 nur der Sachverhalt bis zum Verfügungserlass und nicht auch jener bis zum Erlass des Einspracheentscheides massgebend sein kann. Verhielte es sich anders, hätte die Beschwerdegegnerin gar nicht auf die Neuanmeldung eintreten dürfen, da ja noch ein Einspracheverfahren hängig ist. Allerdings haben sich im Verwaltungsverfahren betreffend die Neuanmeldung dieselben tatsächlichen Fragen wie im Einspracheverfahren gestellt, weshalb die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, in dem sie das Verfahren sistiert hat, die Sachverhaltsabklärung gar nicht hat abschliessen können. Die Erfüllung der Untersuchungspflicht setzt voraus, dass sie den rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens abwartet, weshalb sie auch das mit der Neuanmeldung eingeleitete Verwaltungsverfahren zu Recht sistiert hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3. 3.1 Da der für die Beurteilung der Verfahrenssistierung massgebende Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und da die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit einer Verfahrenssistierung eindeutig ist, kann dieser Entscheid einzelrichterlich gefällt werden (Art. 17 Abs. 2 GerG; Art. 19 Abs. 2 OrgV). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat ihr Rechtsvertreter aber einen Anspruch auf eine Entschädigung des Staates. Diese Entschädigung entspricht 80 Prozent des notwendigen Vertretungsaufwandes (Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes). Für dieses Verfahren ist ein deutlich unterdurchschnittlicher Vertretungsaufwand notwendig gewesen. Der Rechtsvertreter hat nämlich kaum Aktenstücke studieren müssen, da nach dem Entscheid vom 1. Dezember 2014 (EL 2014/29) wenige neue Akten produziert worden sind. Das vorliegende Verfahren hat sich zudem nur um eine isolierte Rechtsfrage gedreht. Ausserdem entfällt ein grosser Teil des Vertretungsaufwandes auf die Begründung eines Begehrens, auf das gar nicht eingetreten werden kann. Für diesen unnötigen Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. Dies rechtfertigt es, die Entschädigung auf 80 Prozent von 1’000 Franken, das heisst auf 800 Franken festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird zur Rückerstattung verpflichtet werden können, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben sollten (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Der Staat hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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