Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 15.08.2016 EL 2014/55

15 agosto 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,389 parole·~22 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 24 ELVErlass einer Rückforderung. Guter Glaube. Der Beschwerdeführer hat den Fehler der Beschwerdegegnerin, die unabhängig von seinen Angaben jahrelang einen Mietzins angerechnet hat, der dem von ihm jährlich gezahlten Betrag für die Miete inklusive der jährlichen Heiz- und Nebenkostenzahlungen ungefähr entsprochen hat, nicht erkennen können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2016, EL 2014/55).Entscheid vom 15. August 2016

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.08.2016 Entscheiddatum: 15.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2016 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 24 ELVErlass einer Rückforderung. Guter Glaube. Der Beschwerdeführer hat den Fehler der Beschwerdegegnerin, die unabhängig von seinen Angaben jahrelang einen Mietzins angerechnet hat, der dem von ihm jährlich gezahlten Betrag für die Miete inklusive der jährlichen Heiz- und Nebenkostenzahlungen ungefähr entsprochen hat, nicht erkennen können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2016, EL 2014/55).Entscheid vom 15. August 2016 Besetzung                                                                       Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Annemarie Haase             Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2014/55              Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A.   A.a  A.___ bezog seit dem 1. März 2004 neben einer Teil-IV-Rente jährliche Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) in Höhe von monatlich Fr. 607.-- (EL-act. 3.2/113). Nach einem Umzug und einer damit verbundenen Erhöhung der Bruttomiete von jährlich Fr. 3‘240.-- auf Fr. 7‘800.-- erhielt der Versicherte ab dem 1. Juni 2004 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 987.-- (EL-act. 3.2/93, 111, 112). Am 2. August 2005 informierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darüber, dass ausländische Staatsangehörige aufgrund einer Gesetzesänderung erst dann einen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen hätten, wenn sie sich 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hätten. Da er erst seit März 1999 in der Schweiz wohnhaft sei, erfülle er die 10-jährige Aufenthaltsdauer nicht, weswegen die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 495.-- auf den 1. Januar 2006 wegfielen (EL-act. 3.2/99). Demnach hatte der Versicherte ab dem 1. Januar 2006 nur noch einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 661.-- (ELact. 3.2/90, 92). A.b  Nachdem die EL-Durchführungsstelle die AHV-Gemeindezweigstelle bereits am 15. März 2005 um eine Abklärung bezüglich einer allfälligen ausländischen Rente gebeten hatte, lag der EL-Durchführungsstelle der entsprechende Rentenentscheid von B.___ am 10. Mai 2006 vor. Ihm war zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Gutachtensorgan festgestellt hatte, dass beim Versicherten keine ganze Erwerbs- und Berufsunfähigkeit bestehe, weswegen er keinen Anspruch auf eine Invaliditätsrente hatte (EL-act. 3.2/86f., 95f., 101f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 13. Juli 2006 ging ein neuer Mietvertrag bei der EL-Durchführungsstelle ein. Diesem war zu entnehmen, dass der Versicherte ab dem 1. August 2006 aufgrund einer Nebenkostenerhöhung eine monatliche Miete von insgesamt Fr. 820.-- zahle, weswegen nunmehr von einer jährlichen Bruttomiete von Fr. 9‘840.-- auszugehen sei (EL-act. 3.2/85). Aufgrund dessen und einer erhöhten BVG-Rente wurden dem Versicherten somit per 1. Januar 2007 ordentliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 683.-- zugesprochen (EL-act. 3.2/72, 73). A.d  Im Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab der Versicherte am 5. Oktober 2007 an, er zahle nach wie vor eine jährliche Miete von Fr. 9‘840.--. Dazu reichte er zwei entsprechende Einzahlungsscheine ein. Weiter gab er an, er habe bei seinem Vermieter C.___, vertreten durch die D.___ AG, seit dem 16. August 2006 Schulden in Höhe von Fr. 2‘070.--. Er erhalte eine AHV/IV-Rente in Höhe von Fr. 5‘124.-- und eine BVG-Rente in Höhe von Fr. 13‘153.--, aber keine Renten, Taggelder oder andere Leistungen einer ausländischen Sozialversicherung (EL-act. 3.2/69, 70, 71). Daraufhin teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten am 24. November 2007 mit, dass sie ihm die aktuelle Leistung in der bisherigen Höhe weiterhin ausrichten werde (EL-act. 3.2/68). A.e  Per 1. Januar 2008 erhielt der Versicherte monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 689.-- und per 1. Januar 2009 in Höhe von Fr. 717.-- (EL-act. 3.2/66, 67). Per 1. März 2009 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen aufgrund des Wegfalls des gesetzlichen Höchstbetrages (Erfüllung der Karenzfrist) auf Fr. 1‘146.-- erhöht (ELact. 3.2/60). Am 17. März 2009 verfügte die Ausgleichskasse, dass der Versicherte ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine Altersrente habe, die die bisherige Invalidenrente ablöse (EL-act. 3.2/55), woraufhin die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. April 2009 auf Fr. 1‘382.-- erhöht wurden (EL-act. 3.2/52). A.f  Im Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gab der Versicherte am 5. Mai 2011 an, eine jährliche Miete in Höhe von Fr. 7'800.-- zu zahlen. Er legte den Mietvertrag vom 17. Mai 2004 sowie einen Einzahlungsschein über den daraus hervorgehenden Mietzins zugunsten von E.___ bei. Ausserdem erhalte er seit dem 1. Januar 2008 eine Rente in B.___, welche jeweils direkt auf ein Konto in B.___ überwiesen worden sei. Aus dem beigelegten Kontoauszug ergab sich, dass der Versicherte Rentenzahlungen in Höhe von umgerechnet Fr. 3‘844.47 im Jahr 2008, Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1‘276.50 im Jahr 2009, Fr. 1‘061.15 im Jahr 2010 und Fr. 895.20 im Jahr 2011 erhalten hatte (EL-act. 3.2/33, 35-1f., 38). A.g  Am 23. September 2011 stellte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle fehlende Unterlagen zu. Er erklärte, dass er sich dadurch erhoffe, seine Situation besser darstellen zu können. So lägen zwei Mietverträge vor, damit er mithilfe des zweiten Vertrages eine Differenzzahlung an die F.___ KG begleichen könne. Der Versicherte legte dem Schreiben unter anderem zwei Zahlungsbefehle in Höhe von Fr. 623.50 (13. September 2009) und Fr. 1‘566.35 (11. Februar 2009) betreffend die Heizund Nebenkostenabrechnungen 2004/2005 und 2005/2006 bei. Er machte geltend, das beigelegte Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse an die Invalidenpensionskasse B.___ vom 4. April 2005 belege, dass die Ausgleichskasse von seiner Rente in B.___ Kenntnis genommen habe (EL-act. 3.2/32). A.h  Zur Beantwortung des Schreibens der EL-Durchführungsstelle vom 4. Oktober 2011, in dem diese sich im Rahmen der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen erkundigt hatte, warum die Nebenkosten per 1. Juni 2006 um Fr. 170.-- erhöht, danach aber doch nur Fr. 650.-- pro Monat einbezahlt worden seien, und in dem sie um die Zahlungsbestätigung des Mietzinses seit dem 1. August 2006 gebeten hatte, reichte der Versicherte einen Kontoauszug der G.___ AG für die Periode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 und die Mietverträge vom 17. Mai 2004 und 11. Juli 2006 ein. Dem Kontoauszug war zu entnehmen, dass monatlich je Fr. 650.-- und sowohl am 30. Juni 2010 als auch am 5. September 2011 zusätzlich eine Nachbelastung der Heiz- und Nebenkosten in Höhe von Fr. 1‘914.10 bzw. Fr. 2‘287.60 verbucht worden waren (ELact. 3.2/29). Am 7. November 2011 reichte der Versicherte eine Übersicht über seine Kontobewegungen vom 31. Dezember 2009 bis 1. Januar 2010 und vom 1. bis 7. November 2011, einen Kontoauszug der St. Galler Stadtwerke über die Zahlungen von Februar 2010 bis Mai 2011 sowie eine Strom-Abrechnung der St. Galler Stadtwerke für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 ein (EL-act. 3.2/24). Anlässlich eines Telefonats zwischen der EL-Durchführungsstelle und der Liegenschaftsverwaltung vom 13. Oktober 2011 ergab sich, dass bei der Übernahme der Liegenschaft ab dem 1. Januar 2011 ein Fehler unterlaufen war, da die Nebenkosten nicht mehr monatlich, sondern je Ende Jahr in Rechnung gestellt worden waren. Dies werde die Liegenschaftsverwaltung jedoch ab dem 1. November 2011 korrigieren (EL-act. 3.2/33). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i   Am 17. November 2011 verfügte die EL-Durchführungsstelle aufgrund einer Veränderung der Berechnungsgrundlage in Form einer bislang nicht bekannten ausländischen Rente, dass der Versicherte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 einen Anspruch auf Fr. 689.--, vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 auf Fr. 717.--, vom 1. März bis 31. März 2009 auf Fr. 1‘040.--, vom 1. April bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 1'276.--, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 1‘325.-- und vom 1. Januar bis 31. August 2011 einen Anspruch auf Fr. 1‘374.-- gehabt habe. Da er demnach in der Vergangenheit zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen habe, ergebe sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 2‘716.-- (EL-act. 3.2/15f.). Daraufhin wurde die monatliche Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 9‘840.-- und einer ausländischen Rente von Fr. 895.-- ab dem 1. September 2011 auf Fr. 1‘374.-- und per 1. Januar 2012 auf Fr. 1‘387.-- festgelegt (EL-act. 3.2/8, 11). A.j   Am 27. Dezember 2012 wurde der Anspruch des Versicherten auf ordentliche Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2013 auf Fr. 1‘402.-- festgesetzt (EL-act. 3.1/48f.). A.k  Im Rahmen einer erneuten periodischen Überprüfung gab der Versicherte am 8. November 2013 an, er erhalte eine ausländische Rente von RSD 9‘000.-- und er zahle einen Mietzins von monatlich Fr. 650.--. Daraufhin forderte die EL-Durchführungsstelle ihn am 4. Mai 2014 auf, die Höhe des von ihm angegebenen Mietzinses nachzuweisen sowie einen Beleg betreffend die BVG-Rente für 2013 einzureichen (EL-act. 3.1/35, 41). Am 27. November 2013 erhielt die EL-Durchführungsstelle unter anderem ein Dokument aus Serbien betreffend die Rente aus B.___ in Höhe von RSD 9‘000.-- (bzw. RSD 8‘955,05) sowie eine Mitteilung der G.___ an den Versicherten, aus der hervorging, dass er trotz einer allgemeinen Mietzinsanpassung aufgrund einer Küchensanierung nach wie vor Fr. 650.-- zahlte (EL-act. 3.1/39-4, 40). Am 27. Dezember 2013 wurde der Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 9‘840.-und einer ausländischen Rente von Fr. 895.-- abzüglich der IPV-Pauschale auf monatlich Fr. 1‘025.-- reduziert (EL-act. 3.1/37, 38). A.l   Am 23. Mai 2014 gingen bei der EL-Durchführungsstelle unter anderem die zwei bereits bekannten Mietverträge und eine handschriftliche Notiz ein, der zu entnehmen war, dass der Versicherte gemäss einer Absprache zwischen ihm und H.___ (vermutlich ein Ansprechpartner der Liegenschaftsverwaltung) immer Fr. 650.-- gezahlt habe (EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 3.1/34). Auf eine Anfrage der EL-Durchführungsstelle hin reichte die G.___ am 10. Juli 2014 einen Kontoauszug über die Periode 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2014 ein. Dieser belegte, dass der Versicherte monatlich einen Mietzins in Höhe von Fr. 650.-- und alljährlich eine Nebenkostennachbelastung in Höhe von durchschnittlich ca. Fr. 1‘869.-- bezahlt hatte (EL-act. 3.1/32, 33). Weiter lagen Kontoauszüge vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012 vor (EL-act. 3.1/10). A.m Daraufhin berechnete die EL-Durchführungsstelle am 12. Juli 2014 den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen neu. Da er seit dem 1. Juli 2009 eine Miete von Fr. 650.-- bezahlt habe und Ende 2013 angegeben habe, eine ausländische Rente in Höhe von jährlich Fr. 1‘171.32 zu erhalten, hätten die Ergänzungsleistungen plus Prämienpauschale Krankenversicherung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 Fr. 1‘086.--, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Fr. 1‘135.--, vom 1. Januar bis 31. August 2011 Fr. 1‘184.--, vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2012 Fr. 1‘184.--, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 Fr. 1‘197.--, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Fr. 1‘212.-- und ab 1. Januar 2014 Fr. 1‘201.-- betragen. Tatsächlich habe der Versicherte jedoch höhere Ergänzungsleistungen bezogen. Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn deshalb auf, den unrechtmässig bezogenen Betrag von insgesamt Fr. 11‘751.-- zurückzuerstatten (EL-act. 3.1/29, 30, 31). A.n  In einer Aktennotiz vom 5. August 2014 hielt ein Mitarbeiter der EL- Durchführungsstelle fest, dass der Versicherte die EL-Durchführungsstelle in Begleitung eines Dolmetschers aufgesucht und sich erkundigt habe, welche Möglichkeiten betreffend die Rückforderung bestünden. Da er für das Verfassen eines Erlassgesuchs etwas Zeit benötige, habe die EL-Durchführungsstelle ihm einen Mahnstopp bis Ende September 2014 gewährt. Ausserdem habe er den Mietvertrag betreffend den Mietzins in Höhe von Fr. 820.-- sehen wollen (EL-act. 3.1/16). A.o  In seinem am 12. August 2014 gestellten Erlassgesuch erklärte der Versicherte, er habe den Mietvertrag vom 11. Juli 2006 kürzlich zum ersten Mal gesehen. Er könne sich nicht erklären, wie dieser zustande gekommen sei. Er habe nur den Vertrag vom 17. Mai 2004 gekannt und auch nur diesen unterzeichnet. Er könne sich lediglich vorstellen, dass sein damaliger Vermieter versucht habe, auf diese Art und Weise die Akontozahlungen für die Nebenkosten zu erhöhen, da er damals über Fr. 1‘900.-- Nebenkosten habe nachzahlen müssen und dazu nicht in der Lage gewesen sei. Über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Machenschaften sei er jedoch nicht informiert gewesen. Deshalb habe er geglaubt, dass alles in Ordnung sei, da er ja für die Rückstände vom Vermieter betrieben worden sei. Er sei überzeugt gewesen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) alle richtigen Unterlagen gehabt habe. Änderungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Auch beherrsche er die deutsche Sprache nicht, weswegen er eventuelle aus den Verfügungen hervorgehende Änderungen weder habe bemerken noch erklären können. Die riesige Rückforderungssumme könne er mangels Ersparnissen und Vermögen nicht zurückerstatten. Dem Schreiben lag ein Zahlungsbefehl vom 13. September 2007 über Fr. 623.-- nebst Zins aufgrund einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung in Höhe von Fr. 1‘989.60, ein Kontoauszug der G.___ AG über die Periode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 sowie ein Kontoauszug des Betreibungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2008 bis 20. Oktober 2008 bei (EL-act. 3.1/15). A.p  Mit einer Verfügung vom 26. August 2014 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch des Versicherten um den Erlass der Rückforderung ab, da sie die Voraussetzung des guten Glaubens als nicht erfüllt ansah. Sie führte aus, sie sei seit dem 1. Juli 2009 von zu hohen Mietausgaben in der EL-Berechnung ausgegangen. Auf den jeweiligen EL-Verfügungen befinde sich der Hinweis auf die Meldepflicht in Bezug auf Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere bei einer Erhöhung oder Verminderung des Vermögens, der Einnahmen oder der Ausgaben. Da der Versicherte dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig empfangen (ELact. 3.1/14). A.q  Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2014 Einsprache. Er machte geltend, dass er der AHV-Zweigstelle stets alle relevanten Unterlagen habe zukommen lassen. Er habe nichts verheimlicht und nichts versteckt, weswegen er sich keiner Schuld bewusst sei. Er könne nicht akzeptieren, dass man immer wieder Gründe erfinde, um ihn zu bestrafen und Geld zurückfordern zu können. Er habe kein Geld, sein Konto sei im Minus (EL-act. 3.1/13). Daraufhin setzte die EL-Durchführungsstelle am 9. September 2014 einen Inkassostopp für die Rückforderung und prüfte die Kontoauszüge betreffend die Mietzinszahlungen von Oktober 2011 bis Juni 2012 (ELact. 3.1/10, 11, 12). Mit einem Einspracheentscheid vom 20. November 2014 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch des Versicherten ab. Sie begründete dies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit, dass eine grobfahrlässige Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Berufung auf die Gutgläubigkeit ausschliesse. Der Versicherte habe der Zweigstelle im Juli 2006 einen Mietvertrag über einen Mietzins in Höhe von Fr. 820.-- eingereicht, obwohl er weiterhin nur Fr. 650.— gezahlt habe. Bereits damals hätte es dem Versicherten klar sein müssen, dass die EL-Durch¬führungsstelle ihm einen zu hohen Mietzins als Ausgabe anrechnen würde. Auch im EL-Revisionsformular vom 5. Oktober 2007 habe er den zu hohen Mietzins von Fr. 820.-- deklariert. Zudem habe er gegen die neben der Meldepflicht bestehende Prüfungspflicht verstossen, da er andernfalls bemerkt hätte, dass z.B. in den Berechnungsblättern der EL-Verfügungen vom 4. August 2006, 21. Dezember 2007, 28. Dezember 2011 und 27. Dezember 2013 der zu hohe jährliche Bruttomietzins von Fr. 9‘840.-- als Ausgabe enthalten gewesen sei. Die relativ grosse Differenz zu der tatsächlich von ihm gezahlten Miete in Höhe von jährlich Fr. 7‘800.-- hätte ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres auffallen müssen. Er sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich bei der EL-Stelle nach dem Grund der überhöhten EL-Leistungen zu erkundigen. Indem er dies nicht getan habe, habe er die Melde- und Prüfungspflicht grobfahrlässig verletzt. Da bereits die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht gegeben seien, könne offen bleiben, ob die Rückzahlung für den Versicherten eine grosse Härte bedeute (EL-act. 3.1/7). B.    B.a  In der dagegen am 24. November 2014 erhobenen Beschwerde beantragte der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Erlass der EL-Rückforderung. Er führte aus, es liege offenbar ein schwerwiegendes Missverständnis zwischen ihm und seinem Vermieter betreffend die Nebenkostenabrechnung vor, da abgemacht gewesen sei, dass er, um die Nebenkostennachzahlungen auszugleichen, für die darauffolgenden sieben Monate Fr. 820.-- bezahlen und die Miete anschliessend wieder Fr. 650.-- betragen solle. Dies habe er der AHV-Zweigstelle mitgeteilt. Als die Nebenkostendifferenz ausgeglichen gewesen sei, habe er weiterhin Fr. 650.-- bezahlt, woraufhin niemand reklamiert habe, weswegen er davon ausgegangen sei, dass alles in Ordnung sei. Wenn es seine Intention gewesen wäre, jemanden hinters Licht zu führen, so hätte er den Mietzins von Fr. 650.-- bei den Revisionen 2011 und 2013 nicht angegeben. Er verstehe bei den EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnungen sowieso nichts, es sei denn, er ziehe einen Sachverständigen bei, was er aber nur tue, wenn es dringend notwendig sei (act. G1). B.b  In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf ihre Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G3). B.c  Am 19. Januar 2015 erschien der Beschwerdeführer zur Akteneinsicht am Gericht. Er erklärte, er habe den angepassten Mietvertrag vom 11. Juli 2006 gar nie gesehen. Der Vermieter habe ihn direkt an die EL-Durchführungsstelle gesandt. Er habe bloss sieben Mal Fr. 270.-- bezahlen müssen. Die Schwankungen der Ergänzungsleistungen habe er nicht nachvollziehen können (act. G5, 5.1). Erwägungen 1.    Angesichts der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Rückforderungsverfügungen vom 12. Juli 2014 steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund nicht berücksichtigter Rentenzahlungen und eines geringeren Mietzinses Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 6‘811.-- und Fr. 4‘940.-- bezogen hat, die ihm von Gesetzes wegen nicht zugestanden haben (EL-act. 3.1/29, 30). Aufgrund der damit einhergehenden Verletzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots verlangt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) eine Rückerstattung dieser unrechtmässig bezogenen Leistungen, damit der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt und die Rechtsungleichheit beseitigt wird. Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen setzt also weder ein Verschulden des Versicherten voraus noch stellt sie eine Strafe dar. Sie dient allein der faktischen Beseitigung eines früheren Fehlers respektive der Wiederherstellung eines gesetzmässigen und rechtsgleichen Zustandes. 2.    2.1  Hat die versicherte Person die Leistung in gutem Glauben empfangen, muss sie diese gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt vor, wenn die versicherte Person nicht gewusst hat, dass sie eine Leistung empfängt, die an sich von Gesetzes wegen nicht geschuldet gewesen wäre. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 Rz 47 mit Hinweisen). Somit schliesst eine grobfahrlässige Verletzung der in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) statuierten Melde- und Auskunftspflicht den guten Glauben aus (BGE 110 V 180). Der Erlass ist auch dann ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit des Leistungs¬bezuges hätte wissen müssen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2012/2 vom 6. August 2012 E. 2.2). Der gute Glaube ist somit regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat in einem solchen Fall nämlich nur deshalb nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst, weil sie die Anspruchsberechnung pflichtwidrig nicht auf deren Richtigkeit geprüft hat. Mit einem Erlass der Rückforderung würde die versicherte Person also für die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht „belohnt“, was nicht der Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sein kann, weswegen eine Verletzung der zumutbaren Kontrollpflicht einen Erlass einer Rückforderung ausschliesst. 2.2  Zu prüfen ist, ob der gute Glaube für die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2014 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zu bejahen ist. Zunächst stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die seit dem 1. Januar 2014 zu niedrig berechnete ausländische Rente gutgläubig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im November 2013 wahrheitsgetreu angegeben, eine ausländische Rente von 9‘000 RSD zu erhalten (EL-act. 3.1/41). Die Beschwerdegegnerin versäumte es jedoch, den bislang für die ausländische Rente angerechneten Betrag in Höhe von Fr. 895.-- entsprechend anzupassen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer um die daraus hervorgehende Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges hätte wissen müssen. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seit 1999 in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer hat angegeben, die deutsche Sprache nicht zu beherrschen und somit eventuelle, aus den Verfügungen hervorgehende Änderungen nicht bemerken zu können (EL-act. 3.1/15, 99). Der Grossteil der EL-Berechnungsblätter besteht aus Zahlen, die durchaus auch von einer fremdsprachigen Person gelesen und miteinander verglichen werden können. Zudem kann von einem Versicherten verlangt werden, dass er sich, um seiner Prüfungspflicht ausreichend nachkommen zu können, zu Beginn des Leistungsbezugs oder bei allfälligen Unregelmässigkeiten auch zwischendurch, den Aufbau und Inhalt eines EL- Berechnungsblattes (beispielsweise von einem Dolmetscher) erklären lässt. Der Beschwerdeführer ist bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner ausländischen Rente rückforderungspflichtig geworden. Demnach kann vorausgesetzt werden, dass er sowohl den entsprechenden Einnahmenposten gekannt als auch verstanden hat, dass sich die darunter verbuchten Zahlen je nach Höhe seiner ausländischen Rente ändern sollten. Auch ein fremdsprachiger Versicherter, der die ihm zugesandten sowie die von ihm selbst versandten Unterlagen aufmerksam prüft, ist bei Anwendung der gebührenden und zumutbaren Sorgfalt in der Lage, seine Angaben mit jenen auf dem EL-Berechnungsblatt zu vergleichen und einen Fehler wie den vorliegenden zu entdecken. Daher ist die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen ist, dass das EL-Berechnungsblatt ab dem 1. Januar 2014 trotz der Angabe seiner nun höheren ausländischen Rente diesbezüglich nach wie vor denselben Betrag wie in den Berechnungsblättern ab dem 1. Januar 2013 und 1. Januar 2012 ausgewiesen hat (ELact. 3.1/37, 48, 3.2/8, 33), auf eine grobfahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Kontrollpflichten zurückzuführen. Eine Gutgläubigkeit in Bezug auf den damit verbundenen Leistungsempfang ist daher ausgeschlossen. 2.3  Weiter ist die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den zu hoch angerechneten Mietzins zu prüfen. Am 13. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Mietvertrag über einen Mietzins in Höhe von Fr. 820.-zugesandt. Die Beschwerdegegnerin hat einen entsprechenden Anstieg der Summe der jährlichen Ausgaben angenommen und deshalb höhere Ergänzungsleistungen ausbezahlt (EL-act. 3.2/72, 80, 85). Diesen Mietzins hat der Beschwerdeführer im Rahmen der EL-Revision 2007 bestätigt, indem er angegeben hat, eine jährliche Miete von Fr. 9‘840.-- zu zahlen. Zudem hat er zwei entsprechende Einzahlungsscheine für Oktober und November 2007 eingereicht (EL-act. 3.2/69, 70). Hingegen hat der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer im Rahmen der EL-Revisionen 2011 und 2013 einen monatlichen Mietzins in Höhe von nur Fr. 650.-- angegeben (EL-act. 3.1/41, 3.2/33). Gemäss eigenen Angaben hatte er mit seinem ehemaligen Vermieter vereinbart, die ausstehenden Nebenkostenabrechnung in Höhe von Fr. 1‘900.-- mit sieben aufeinanderfolgenden Zahlungen à Fr. 820.-- ab dem 1. August 2006 zu begleichen (G1, 5.1, EL-act. 3.1/15). Die Beschwerdegegnerin hat ihm vorgeworfen, seine Meldepflicht sowie seine Kontrollpflicht verletzt zu haben, indem er dies nicht bereits früher angegeben habe und ihm nicht aufgefallen sei, dass der niedrigere Mietzins trotz seiner Angabe im Mai 2011 weiterhin keine Berücksichtigung in den EL- Berechnungsblättern gefunden habe (EL-act. 3.1/7, 41, 3.2/33). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Heiz- und Nebenkosten seit der Übernahme der Liegenschaft durch die G.___ im Januar 2011 nicht monatlich, sondern jährlich in Rechnung gestellt worden sind. Dieser Fehler hätte jedoch laut der Liegenschaftsverwaltung ab November 2011 behoben werden sollen (EL-act. 3.1/33, 9, 3.2/29, 33). Gemäss dem Kontoauszug der G.___ hat der Beschwerdeführer jedoch bereits seit September 2009 monatlich lediglich Fr. 650.-- und zusätzlich am 30. Juni 2010 eine „Nachbelastung Heiz- und Nebenkosten“ in Höhe von Fr. 1‘914.10, am 5. September 2011 von Fr. 2‘287.60, am 1. Januar 2013 von Fr. 1‘998.45 und am 12. Dezember 2013 von Fr. 1‘274.95 bezahlt (EL-act. 3.1/33). Die von der Liegenschaftsverwaltung dargelegte Situation hat somit weder erst seit dem 1. Januar 2011 bestanden noch nur bis November 2011 angedauert. Bereits für die Jahre 2004/2005 und 2005/2006 sind die Heiz- und Nebenkosten offenbar jährlich in Rechnung gestellt worden, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis auf einige den Rückforderungszeitraum nicht betreffende Ausnahmen monatlich Fr. 650.-- gezahlt hat (EL-act. 3.2/32-7f.). Der jährliche Betrag, der sich aus dem tatsächlich bezahlten Jahresmietzins von Fr. 7‘800.-- und der jeweiligen, im Kontoauszug der G.___ ausgewiesenen Heiz- und Nebenkostenforderungen ergibt, kommt dem durch die Beschwerdegegnerin zu hoch angerechneten Jahresmietzins von Fr. 9‘840.-- sehr nahe. Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Fehler der Beschwerdegegnerin überhaupt hat bemerken können. Der Beschwerdeführer verfügt über keine tieferen Kenntnisse bezüglich der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen und weiss somit insbesondere nicht, dass der angerechnete Mietzins die jährlich in Rechnung gestellten Heiz- und Nebenkosten, anders als die monatlich in Rechnung gestellten, nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beinhalten darf. Da die konkrete Zusammensetzung der einzelnen Berechnungsposten für eine versicherte Person grundsätzlich nicht ohne weiteres ersichtlich ist, kann ein solches Wissen denn auch nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden. Ebenso wenig kann von ihm erwartet werden, dass er nach jahrelanger Anrechnung eines Mietzinses, der dem von ihm jährlich gezahlten Betrag für die Miete inklusive Heiz- und Nebenkosten ungefähr entsprochen hat und der unabhängig von den von ihm gemachten Angaben erfolgt ist, bemerkt, dass der Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein Fehler unterlaufen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer nicht um die Unrechtmässigkeit seines Leistungsbezugs infolge der Anrechnung eines zu hohen jährlichen Mietzinses wissen können und müssen, weshalb ihm keine grobfahrlässige Verletzung der Sorgfalts- und Meldepflicht vorgeworfen werden kann. 3.    Betreffend den sich aufgrund des zu hoch angerechneten Mietzinses ergebenden Rückforderungsbetrag von Fr. 11‘751.-- ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt (vgl. E2.3). Da der Beschwerdeführer zudem weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht und somit notwendigerweise auch das Vorliegen der grossen Härte zu bejahen ist (vgl. Art. 5 ATSV), ist ihm die Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 11‘751.-- zu erlassen. Hingegen ist der Beschwerdeführer für den seine ausländische Rente betreffenden Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 161.-- nicht gutgläubig gewesen (vgl. E2.2). Da die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung kumulativ erfüllt sein müssen, hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf einen Erlass, obwohl auch die Rückerstattung von Fr. 161.-- eine grosse Härte für ihn darstellt.  4.    Dem Beschwerdeführer ist somit ein Teil der Rückforderung in Höhe von Fr. 11‘590.-zu erlassen, während die Voraussetzungen für den Erlass der geschuldeten Fr. 161.-nicht erfüllt sind und diese Forderung somit durch den Beschwerdeführer zu begleichen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).  Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. November 2014 aufgehoben und die den Mietzins betreffende Rückforderung von Fr. 11‘590.-- erlassen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sodass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 161.-- zurückzuerstatten hat.  2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2016 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 24 ELVErlass einer Rückforderung. Guter Glaube. Der Beschwerdeführer hat den Fehler der Beschwerdegegnerin, die unabhängig von seinen Angaben jahrelang einen Mietzins angerechnet hat, der dem von ihm jährlich gezahlten Betrag für die Miete inklusive der jährlichen Heiz- und Nebenkostenzahlungen ungefähr entsprochen hat, nicht erkennen können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2016, EL 2014/55).Entscheid vom 15. August 2016

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2014/55 — St.Gallen Versicherungsgericht 15.08.2016 EL 2014/55 — Swissrulings