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St.Gallen Versicherungsgericht 28.07.2015 EL 2014/49

28 luglio 2015·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,142 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 21a ELGDrittauszahlung einer die effektive Prämie übersteigenden Prämienpauschale an die Krankenpflegeversicherung? Interpretation des Art. 21a ELG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015, EL 2014/49).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2015.Entscheid vom 28. Juli 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/49ParteienA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IVSachverhalt

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.07.2015 Entscheiddatum: 28.07.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2015 Art. 21a ELGDrittauszahlung einer die effektive Prämie übersteigenden Prämienpauschale an die Krankenpflegeversicherung? Interpretation des Art. 21a ELG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015, EL 2014/49).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2015.Entscheid vom 28. Juli 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/49ParteienA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IVSachverhalt A.     A.a  A.___ bezieht seit dem August 2007 Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (act. G 5.1.120). Im April 2013 erkundigte sich die EL- Durchführungsstelle bei der Versicherten, ob deren Sohn nach dem Abschluss des ersten Schuljahres der Handelsschule (vgl. act. G 5.1.56) und nach der Vollendung des 18. Altersjahres eine weitere Ausbildung absolvieren oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde (act. G 5.1.52). Die Versicherte antwortete im Mai 2013, ihr Sohn werde nach dem Abschluss des zweiten Semesters der Handelsschule im Juli 2013 sicherlich nochmals zwei Semester lang die Handelsschule besuchen (act. G 5.1.47). Mit einer Verfügung vom 28. Juni 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. August 2013 infolge des Wegfalles des Sohnes aus der Anspruchsberechnung von 681 Franken auf 621 Franken pro Monat herab (act. G 5.1.43; vgl. act. G 5.1.55). Offenbar hatte die Ausgleichskasse die Kinderrente für den Sohn der Versicherten mit einer Verfügung vom 21. Juni 2013 aufgehoben (vgl. act. G 5.1.29). Auf eine Einsprache der Versicherten vom 20. August 2013 hin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 5.1.29), mit der diese einen Praktikumsvertrag für ihren Sohn eingereicht hatte, widerrief die Ausgleichskasse ihre Einstellung der Kinderrente vom 21. Juni 2013 mit einer Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. G 5.1.28). In der Folge sah auch die EL- Durchführungsstelle, die Kenntnis von diesen Vorgängen erhalten hatte, eine Korrektur ihrer Verfügung vom 28. Juni 2013 vor (act. G 5.1.27), obwohl sie bereits am 1. August 2013 eine Verfügung erlassen hatte (act. G 5.1.30), in der sie den Sohn der Versicherten ab dem 1. August 2013 offenbar weiterhin als rentenberechtigt qualifiziert, aber deshalb nicht in die Anspruchsberechnung mit einbezogen hatte, weil die Vergleichsrechnung ohne Sohn vorteilhafter ausgefallen war. Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend per 1. August 2013 – wiederum – auf 621 Franken pro Monat fest (act. G 5.1.23). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 18. November 2013 eine Einsprache (act. G 5.1.20). Sie machte geltend, der Praktikumslohn ihres Sohnes würde lediglich die Verpflegungs- und „Transportkosten“ decken. Sie weigere sich, sich in weitere Verfahren verstricken zu lassen und bestehe darauf, dass weiterhin die Verfügung vom 28. Dezember 2011 als massgebend erachtet werde. Die EL-Durchführungsstelle bot der Versicherten am 25. November 2013 ein persönliches Gespräch zur Klärung der von ihr vermuteten Verständnisprobleme an (act. G 5.1.19). Die Versicherte antwortete am 4. Dezember 2013, sie sei an einem persönlichen Gespräch nicht interessiert; sie erwarte eine umgehende Korrektur der Verfügung (act. G 5.1.18). A.b  Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 auf 750 Franken herauf (act. G 5.1.16). Laut dem Berechnungsblatt war diese Ergänzungsleistung neu wieder unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben des Sohnes berechnet worden, weil die Vergleichsrechnung mit dem Sohn für die Versicherte nun wieder günstiger ausgefallen war als die Vergleichsrechnung ohne den Sohn. Der EL-Anspruch entsprach der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Versicherte und ihren Sohn (so genannte Minimalgarantie). Die EL- Durchführungsstelle ordnete an, dass die Prämienpauschale ab dem 1. Januar 2014 aufgrund einer geänderten gesetzlichen Bestimmung direkt dem zuständigen Krankenversicherer ausgerichtet werde. Am 27. Januar 2014 erhob die Versicherte eine Einsprache gegen diese Verfügung (act. G 5.1.12). Sie machte geltend, dass die Prämienpauschale weiterhin ihr selbst ausbezahlt werden müsse. Die Berufsauslagen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihres Sohnes seien gestiegen. Er benötige ein Generalabonnement, das 2’890 Franken pro Jahr koste. Sie selbst verzichte für das Jahr 2014 auf eine individuelle Prämienverbilligung. Die EL-Durchführungsstelle forderte die Versicherte am 18. März 2014 auf, eine Lohnabrechnung einzureichen und den Arbeitsort des Sohnes anzugeben, um die geltend gemachten höheren Berufsauslagen zu belegen (act. G 5.1.10). Die Versicherte gab am 26. März 2014 an, ihr Sohn besuche die Handelsschule in B.___ und absolviere ein Praktikum in C.___. Sie reichte zwei Lohnabrechnungen ein (act. G 5.1.8 f.). Am 20. Mai 2014 rügte sie die Untätigkeit der EL-Durchführungsstelle und verlangte einen Entscheid innerhalb der nächsten sieben Tage (act. G 5.1.6). Am 21. Mai 2014 reichte sie Kopien von Mahnungen der Krankenpflegeversicherung betreffend Prämienausstände ein und bat die EL- Durchführungsstelle, umgehend zu reagieren (act. G 5.1.5). Am 27. Mai 2014 reichte sie eine Kopie eines Lehrvertrages für ihren Sohn ein (act. G 5.1.4). Mit einem Entscheid vom 2. September 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 5.2.2). Zur Begründung führte sie aus, der jährliche Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien müsse seit dem 1. Januar 2014 gemäss dem Art. 21a ELG direkt der Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden. Da die Versicherte nur einen Anspruch auf die der Prämienpauschale entsprechende Minimalgarantie habe, erhalte sie keine Ergänzungsleistungen mehr direkt ausbezahlt. Wirtschaftlich werde sie dadurch aber nicht schlechter gestellt, weil sich ihre Krankenkassenprämien um die Prämienpauschale reduzierten. Für den Sohn könnten die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge und ein Streckenabonnement für die Strecke D.___ – C.___ als Ausgaben anerkannt werden. Insgesamt ergebe sich ein Ausgabenüberschuss für den Sohn, weshalb er in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass lediglich ein Anspruch auf die Minimalgarantie bestehe. B.     B.a  Am 2. Oktober 2014 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss die Korrektur des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Ergänzungsleistung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe das Gesetz falsch ausgelegt und angewendet. Die direkte Auszahlung der Prämienpauschale an die Krankenpflegeversicherung sei unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin habe nie ihre Zustimmung zu dieser Direktauszahlung erteilt; sie sei damit nicht einverstanden. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. November 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c  Das Versicherungsgericht bewilligte das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. G 6). Am 25. November 2014 wies sich der Rechtsanwalt Jürg Grämiger als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus (act. G 7). Am 26. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge wie folgt erneuern (act. G 11): Es seien ihr die gesetzlichen Ergänzungsleistungen weiterhin direkt auszubezahlen; eventualiter sei ihr zumindest der Mehrbetrag der Ergänzungsleistungen nach dem Abzug der jeweils korrekt zu berechnenden Krankenkassenprämien direkt auszubezahlen und es sei ihr eine Bestätigung der direkten Bezahlung der Krankenkassenprämien an die Krankenversicherung zukommen zu lassen. Zur Begründung führte ihr Rechtsbeistand aus, die effektiven Krankenkassenprämien seien tiefer als von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid festgehalten; sie betrügen nämlich lediglich 7’750.80 Franken und nicht 9’000 Franken pro Jahr. Folglich habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine die Prämien übersteigende Ergänzungsleistung. Ihr müsse daher zumindest der Mehrbetrag von momentan 1’249.20 Franken direkt ausbezahlt werden. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Februar 2015 auf eine Duplik, riet der Beschwerdeführerin aber, direkt mit der Krankenpflegeversicherung zu klären, wie diese gedenke, den Mehrbetrag im Interesse der Beschwerdeführerin zu verwenden oder zurückzuerstatten (act. G 13). B.e  Mit einer weiteren Eingabe vom 23. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die sofortige Bezahlung der Krankenkassenprämien (act. G 14). Am 21. April 2015 teilte sie mit, dass sie ihrem Rechtsbeistand die Vollmacht entzogen habe, weil er sie nur für das Beschwerdeverfahren habe vertreten wollen (act. G 16). Der Rechtsbeistand bestätigte den Widerruf der Vollmacht am 6. Mai 2015 (act. G 17). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Er ersuchte um die Zustellung des Kostenspruchs betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Erwägungen: 1.      Den Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 2. September 2014. Dessen Anfechtungsgegenstand haben – gemäss dem Rubrum des Einspracheentscheides – die Verfügungen vom 28. Juni 2013, vom 1. August 2013, vom 18. Oktober 2013, vom 27. Dezember 2013 und vom 7. August 2014 gebildet. Die Verfügungen vom 28. Juni 2013 und vom 1. August 2013 sind allerdings durch die Verfügung vom 18. Oktober 2013 ersetzt worden, womit sie nicht mehr zum Gegenstand des Einspracheverfahrens haben gehören können. Die Verfügung vom 18. Oktober 2013 hat die Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. August 2013 als Folge des Umstandes, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab August 2013 einen Praktikumslohn erzielt hat, zum Gegenstand. Die Verfügung vom 27. Dezember 2013 hat die Erhöhung der Ergänzungsleistung insbesondere infolge der Anpassung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Anordnung der Drittauszahlung der Prämienpauschale an die Krankenpflegeversicherung zum Gegenstand. Mit der Verfügung vom 7. August 2014 ist die Ergänzungsleistung an den Wechsel des Sohnes der Beschwerdeführerin vom Praktikum in eine Berufslehre angepasst worden, wobei sich betraglich nichts geändert hat. Diese drei Entscheidgegenstände hätten in je einem separaten Einspracheentscheid behandelt werden müssen, denn sie haben nichts miteinander zu tun. Weil die Beschwerdegegnerin diese Entscheidgegenstände aber vereint und mit einem einzelnen Entscheid beurteilt hat, der nun angefochten ist, sind auch in diesem Beschwerdeverfahren alle diese Entscheidgegenstände zu behandeln. 2.      Laut der Verfügung vom 18. Oktober 2013 ist der Sohn der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2013 hinaus rentenberechtigt geblieben, weshalb er grundsätzlich auch hätte in die EL-Anspruchsberechnung mit einbezogen werden müssen. Nun sieht der Art. 9 Abs. 4 ELG aber vor, dass Kinder, deren anrechenbare Einnahmen im Sinne des Art. 11 ELG die anerkannten Ausgaben im Sinne des Art. 10 ELG übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, das heisst nicht in die Anspruchsberechnung mit einzubeziehen sind. Die anerkannten Ausgaben des Sohnes der Beschwerdeführerin sind bis und mit Juli 2013 höher als dessen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anrechenbare Einnahmen gewesen: Die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat 1’080 Franken pro Jahr betragen, der Mietzinsanteil ist auf 7’500 Franken (die Hälfte des Mietzinsmaximums) festzulegen gewesen und für den allgemeinen Lebensbedarf sind 10’035 Franken zu veranschlagen gewesen, womit sich die anerkannten Ausgaben für den Sohn der Beschwerdeführerin auf 18’615 Franken belaufen haben; die Kinderrenten der ersten und der zweiten Säule haben 9’684 Franken (= 6’120 + 3’564 Franken) betragen und die Unterhaltszahlungen haben sich auf 8’220 Franken belaufen, was dem Sohn der Beschwerdeführerin zuzuordnende Einnahmen von 17’904 Franken ergibt. Ab August 2013 hat der Sohn der Beschwerdeführerin einen Praktikumslohn erzielt, der sich auf netto 586.85 Franken pro Monat belaufen hat (vgl. act. G 5.1.8–5). Folglich haben sich die Einnahmen um den anrechenbaren Teil (zwei Drittel des 1’500 Franken übersteigenden Lohnes; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) des Praktikumslohnes von jährlich 7’042 Franken (= 12 × 586.85 Franken), das heisst um 3’695 Franken, erhöht. Ab dem 1. August sind also den anerkannten Ausgaben für den Sohn der Beschwerdeführerin von 18’615 Franken dem Sohn der Beschwerdeführerin zuzuordnende Einnahmen von 21’599 Franken (= 17’904 + 3’695 Franken) gegenüber gestanden. Hätte die Beschwerdegegnerin diese Positionen bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt, hätte sich der gesamte Ausgabenüberschuss – zum Nachteil der Beschwerdeführerin – um die Differenz dieser Beträge, also um 2’948 Franken, verringert. Dies hätte den Art. 9 Abs. 4 ELG, der solche für die EL-Bezüger nachteiligen Ergebnisse verhindern will, verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung zu Recht per 1. August 2013 neu ohne Berücksichtigung der Ausgaben- und Einnahmenpositionen des Sohnes der Beschwerdeführerin berechnet hat. Insofern erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtmässig. Ab dem 1. Januar 2014 hat sich die Prämienpauschale für den Sohn der Beschwerdeführerin erheblich erhöht, weil dieser im Jahr 2013 das 18. Altersjahr vollendet hatte und folglich nun nicht mehr die Pauschale für ein Kind, sondern jene für einen so genannt jungen Erwachsenen anzurechnen gewesen ist (4’332 statt 1’080 Franken). Das hat zur Folge gehabt, dass sich der Einnahmenüberschuss des Sohnes von 2’948 Franken in einen Ausgabenüberschuss von 304 Franken verwandelt hat, womit die Vergleichsrechnung mit dem Sohn ab dem 1. Januar 2014 wieder günstiger als jene ohne den Sohn ausgefallen ist. Der Einbezug des Sohnes in die Anspruchsberechnung ab dem 1. Januar 2014 erweist sich damit ebenfalls als rechtmässig. Auch der Betrag der ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem 1. Januar 2014 angerechneten Prämienpauschale von 4’668 + 4’332 Franken ist korrekt (vgl. AS 2013 3553). Falsch ist es dagegen gewesen, die Gewinnungskosten des Sohnes in der Form der Arbeitswegauslagen per 1. September 2014 neu festzusetzen. Der Wechsel vom Praktikum in eine Berufslehre ist nämlich nicht nur in Bezug auf den Lohn (12 × 650 Franken pro Jahr; vgl. act. G 5.1.4–3), sondern auch in Bezug auf den Arbeitsweg (D.___ – C.-___) bedeutungslos gewesen. Hinsichtlich der Auslagen für die Bewältigung des Arbeitsweges hat sich im September 2014 also nichts geändert, weshalb ab dem 1. September 2014 keine entsprechende Anpassung hätte erfolgen dürfen. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin diese Anpassung rückwirkend auf den Beginn des Praktikums vornehmen müssen, was zulässig gewesen wäre, weil ihre Verfügungen vom 18. Oktober 2013 und vom 27. Dezember 2013 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen gewesen waren. Die Korrektur dieses Fehlers hat allerdings keine Auswirkungen auf das Ergebnis, da auch der entsprechend erhöhte Ausgabenüberschuss immer noch unter der Minimalgarantie liegt. Im Ergebnis erweisen sich also die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge der Ergänzungsleistung im massgebenden Zeitraum alskorrekt. 3.      Die per 1. Januar 2014 angeordnete Drittauszahlung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist die Folge des Inkrafttretens des neuen Art. 21a ELG, der diese Drittauszahlung anordnet. Diese Bestimmung lässt ihrem Wortlaut zufolge keine Aufteilung des Betrages zu, denn sie ordnet unabhängig davon, ob die Pauschale die effektive Prämie übersteigt, die Drittauszahlung der gesamten Prämienpauschale an. Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, eine die effektive Prämienschuld allenfalls übersteigende Drittauszahlung und damit eine entsprechende „Überentschädigung“ der Krankenpflegeversicherung anzuordnen, oder ob ihm nicht bewusst gewesen ist, dass die Prämienpauschale im Einzelfall die effektiv geschuldete Prämie übersteigen kann (vgl. Amtl. Bull. SR 2010 170). Mit dem Verweis auf den – vermeintlich – klaren Wortlaut des Art. 21a ELG allein kann also die volle Drittauszahlung der Prämienpauschale auch in Fällen, in denen diese die effektive Prämienschuld übersteigt, nicht gerechtfertigt werden, weil sich den Materialien nicht entnehmen lässt, dass dies tatsächlich der Wille des (historischen) Gesetzgebers gewesen ist. Für die Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls bloss der der effektiven Prämie entsprechende Teil der Pauschale der Krankenpflegeversicherung auszubezahlen sei, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erweisen sich somit die systematische und die teleologische Interpretation des Art. 21a ELG als unabdingbar. In systematischer Hinsicht springt der Verweis auf den Art. 20 ATSG ins Auge. Es stellt sich die Frage, weshalb der Art. 21a ELG als eine Abweichung vom Art. 20 ATSG zu verstehen sei, der doch ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen eine Drittauszahlung zulässt. Der Grund dafür dürfte der Umstand sein, dass der Krankenpflegeversicherung die Eigenschaft der potentiellen Fürsorgepflicht fehlt und sie daher die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung gemäss dem Art. 20 ATSG nicht erfüllt. Folglich muss es sich beim Art. 21a ELG um eine Parallelnorm zum Art. 20 ATSG handeln, das heisst, der Art. 21a ELG ist keine eigentliche Abweichung von Art. 20 ATSG, sondern vielmehr eine Ergänzung, indem er den Kreis der Drittauszahlungsberechtigten für spezifische Sachverhaltskonstellationen ausdehnt. Das bedeutet, dass der Art. 21a ELG denselben Zweck wie der Art. 20 ATSG verfolgt, nämlich die Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung von Sozialversicherungsleistungen. Die Abweichung von Art. 20 ATSG beschlägt also bloss die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung, aber nicht auch den vom Art. 20 ATSG verfolgten Zweck der Sicherstellung der zweckgemässen Verwendung von Sozialversicherungsleistungen. Ein anderer Zweck, der eine Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen rechtfertigen würde, ist denn auch – mit Ausnahme der koordinationsrechtlichen Zwecksetzung der Drittauszahlung an Bevorschussende – nicht ersichtlich. Die Sicherstellung der zweckgemässen Verwendung liegt – objektiv betrachtet – im Interesse der versicherten Person. Für die teleologische Interpretation bedeutet dies, dass sich eine die effektive Prämienschuld übersteigende Drittauszahlung nicht rechtfertigen lässt. Wenn es nämlich um die Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung in der Form der Deckung der Prämienforderung geht, dann deckt dieser Zweck ganz offenkundig nur jenen Teil der Prämienpauschale ab, der auch tatsächlich nötig ist, um die offene Forderung der Krankenpflegeversicherung zu decken. Würde man den diesen effektiven Forderungsbetrag übersteigenden Teil der Prämienpauschale ebenfalls an die Krankenpflegeversicherung überweisen, würde diese im für die versicherte Person günstigsten Fall die Differenz bloss wieder der versicherten Person zurückerstatten, womit sich der „Umweg“ über die Krankenpflegeversicherung bei der Auszahlung als sinnlos erwiese. Zu einer solchen Rückerstattung muss es aber nicht zwingend kommen, denn das – für die Krankenpflegeversicherung nicht massgebende – Ergänzungsleistungsrecht und auch das ATSG sowie das KVG enthalten keine gesetzliche Pflicht der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenpflegeversicherung, die Differenz der versicherten Person auszubezahlen. Vielmehr könnte diese geltend machen, sie behalte die Differenz zurück, um sie dann später mit allfälligen Kostenbeteiligungen zu verrechnen. Dagegen könnte sich die versicherte Person nicht wehren, denn weder der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG betreffend die Rückerstattungspflicht noch die Art. 63 ff. OR betreffend die ungerechtfertigte Bereicherung böten eine Handhabe, mittels derer die Krankenpflegeversicherung zur Auszahlung des Differenzbetrages verpflichtet werden könnte. Die Krankenpflegeversicherung könnte also den die effektive Prämienforderung übersteigenden Teil der ihr ausbezahlten Prämienpauschale für die Sicherstellung anderer (zukünftiger) Forderungen als der Prämienforderung einsetzen, ohne dass sich die versicherte Person dagegen wehren könnte. Dies kann ganz offenkundig nicht vom Sinn und Zweck des Art. 21a ELG erfasst sein. Teleologisch ist also eindeutig keine volle Drittauszahlung gerechtfertigt, wenn die Prämienpauschale die effektiv geschuldete Prämie übersteigt. Entgegen dem Wortlaut des Art. 21a ELG hat die EL- Durchführungsstelle demnach im Einzelfall nicht nur die Prämienpauschale, sondern auch die effektiv geschuldete Prämie zu ermitteln und anschliessend bloss den niedrigeren der beiden Beträge an die Krankenpflegeversicherung direkt auszubezahlen. Ein allfälliger Restbetrag der Pauschalprämie muss dem Ergänzungsleistungsbezüger ausbezahlt werden. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum allenfalls einen Anspruch auf eine direkte Auszahlung eines Teils der Minimalgarantie gehabt hat. Die Beschwerdegegnerin wird dies abzuklären und die Auszahlung der Ergänzungsleistung für den massgebenden Zeitraum neu zu regeln haben. Dazu ist die Sache an sie zurückzuweisen. 4.      Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Da die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und der Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt, hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Obwohl sie das Mandat mit ihrem Rechtsvertreter beendet hat, ist davon auszugehen, dass dieser ihr seinen Aufwand in Rechnung stellen wird, was die Zusprache der Parteientschädigung rechtfertigt. Der Aufwand des Rechtsvertreters ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, denn er hat nur eine Eingabe verfasst und ihm fällt kein Aufwand im Zusammenhang mit der Eröffnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Urteils mehr an. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung pauschal auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsbeistand zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kein Honorar schulden würde, wenn sie unterlegen wäre, liegt es nahe, die Parteientschädigung direkt dem Rechtsbeistand auszubezahlen, um zu verhindern, dass die Parteientschädigung von der Beschwerdeführerin allenfalls zweckentfremdet wird und der Rechtsbeistand dann mit anderen Gläubigern konkurrieren muss (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 200 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Lehre). Die Beschwerdegegnerin wird die Parteientschädigung also direkt dem ehemaligen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt Jürg Grämiger, Wil) auszurichten haben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der weiteren Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zugesprochen; die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, diese Entschädigung Rechtsanwalt Jürg Grämiger, Wil, auszuzahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2015 Art. 21a ELGDrittauszahlung einer die effektive Prämie übersteigenden Prämienpauschale an die Krankenpflegeversicherung? Interpretation des Art. 21a ELG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015, EL 2014/49).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2015.Entscheid vom 28. Juli 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/49ParteienA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IVSachverhalt

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