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St.Gallen Versicherungsgericht 06.03.2015 EL 2014/36

6 marzo 2015·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,813 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Verspätete Erfüllung der Meldepflicht. Der Antrag, die Änderung dennoch rückwirkend zu berücksichtigen, ist wie ein Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln. Kein Grund nach Art. 41 ATSG erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2015, EL 2014/36).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 6. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur AHVSachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.03.2015 Entscheiddatum: 06.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 06.03.2015 Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Verspätete Erfüllung der Meldepflicht. Der Antrag, die Änderung dennoch rückwirkend zu berücksichtigen, ist wie ein Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln. Kein Grund nach Art. 41 ATSG erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2015, EL 2014/36).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 6. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur AHVSachverhalt: A.     A.a  Das Gesuch von A.___ um Ausrichtung einer Ergänzungsleistung (vgl. act. 77 und 75), worin sie unter anderem angegeben hatte, sie und ihr Sohn B.___ wohnten im selben Haushalt, wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als EL- Durchführungsstelle mit Verfügung vom 19. April 2013 ab (act. 73, vgl. act. 71 f.). Sie rechnete unter anderem den Mietzins der EL-Ansprecherin von Fr. 960.-- pro Monat, d.h. von Fr. 11'520.-- pro Jahr, gemäss ihrem eingereichten Mietvertrag mit ihrem Sohn C.___ vom 30. Mai 2012 (act. 82; keine Nebenkosten) und ein Verzichtsvermögen in Form von (zwei) Erbvorbezügen bei Verkäufen von Liegenschaften an. A.b  Infolge einer (durch eine am 15. Mai 2013 bestellte [act. 68] Rechtsvertretung erhobenen) Einsprache (act. 66; nach Erlöschen des Mandats ergänzt durch ein Schreiben ihres geschiedenen Ehemannes vom 5. Juli 2013, das sie mitunterzeichnet hat) wurde der EL-Bezügerin dann mit Verfügung vom 17. August 2013 (act. 54 f.) ab Oktober 2012 eine Ergänzungsleistung zugesprochen (ohne Anrechnung eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzichtsvermögens; mit einem Mietzins von jährlich Fr. 11'520.--). Die Sozialversicherungsanstalt wies die EL-Bezügerin in der Verfügung darauf hin, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt Mietzinszahlungsbelege von ihr einfordern werde, da sie nun - nach/infolge der EL-Zusprache - ihrer diesbezüglichen Zahlungspflicht werde nachkommen können. Der vereinbarte Mietzins (von Fr. 11'520.--) liege rund 20 % über dem Eigenmietwert (dieser betrug Fr. 18'000.-- pro Jahr, vgl. act. 58, 120 % davon machten somit Fr. 21'600.-- aus, die Hälfte davon war also Fr. 10'800.--) und sei somit einschliesslich der Nebenkosten angemessen. A.c  Die EL-Bezügerin teilte daraufhin gemäss Aktennotiz vom 13. September 2013 unter anderem mit, es könnte sein, dass sie umziehen werde (act. 52). Mit Schreiben vom 23. September 2013 (Eingangsdatum) hielt sie sinngemäss an der Einsprache fest (vgl. act. 48). A.d  Am 26. September 2013 (act. 47) teilte die EL-Bezügerin telefonisch mit, sie habe selber das Heizöl (für das mit dem Sohn zusammen bewohnte Einfamilienhaus) zu kaufen. Mit dem Vorschlag des Sachbearbeiters der Sozialversicherungsanstalt, dass obwohl sie dies nie mitgeteilt habe - eine Heizkostenpauschale von jährlich Fr. 840.-zum Mietzins (für das Haus, dessen Mietwert er mit Fr. 20'169.-- bezifferte) hinzugezählt und angerechnet werden könne, erklärte sie sich einverstanden. Im Weiteren erklärte sie, ihr Sohn werde ausziehen. Der Sachbearbeiter der Sozialversicherungsanstalt wies sie deshalb darauf hin, dass sie diesfalls auf das Auszugsdatum hin einen neuen Mietvertrag werde abschliessen können, worauf die Ergänzungsleistung im Rahmen der maximalen EL-/AEL-Quote entsprechend erhöht würde. - In einer internen Stellungnahme vom 27. September 2013 (act. 45) hielt der Sachbearbeiter fest, der (im Vertrag) vereinbarte Mietzins sei offenbar ein Nettomietzins. Die Nebenkosten (Heizöl) würden zwischen der EL-Bezügerin und ihrem Sohn geteilt. Da bei den Ergänzungsleistungen für die Heizkosten ohnehin lediglich eine bescheidene Pauschale von Fr. 840.-- pro Jahr berücksichtigt werden könne, sei auch dieser (höhere) Mietzins immer noch als marktkonform zu betrachten.  A.e  Mit Verfügung vom 29. September 2013 (act. 41 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt der EL-Bezügerin schliesslich für die Zeit ab 1. Oktober 2012 eine (ordentliche) Ergänzungsleistung zur IV zu, die ab 1. Januar 2013 monatlich Fr. 1'002.-- ausmachte. Als Mietzins wurde nun ein Betrag von insgesamt Fr. 1'030.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Monat (Fr. 12'360.-- pro Jahr) eingesetzt, nämlich Fr. 960.-- (Fr. 11'520.-- pro Jahr) gemäss dem erwähnten Mietvertrag vom 30. Mai 2012 (act. 82) zuzüglich Fr. 70.-- (Fr. 840.-- pro Jahr) Nebenkostenpauschale. - Auf die Anzeige vom 3. Oktober 2013 (act. 40), dass ohne ihren Gegenbericht nun Gegenstandslosigkeit der Einsprache angenommen werde, reagierte die EL-Ansprecherin innert Frist nicht. A.f   Am 27. Dezember 2013 (act. 38 f.) wurde die Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2014 umgerechnet (ohne Veränderung beim Mietzins, weiterhin Fr. 12'360.-pro Jahr) und auf monatlich Fr. 1'014.-- (EL ohne Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 670.--, Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 344.--) heraufgesetzt. A.g  Wie bereits am 17. August 2013 (unter der Androhung, im Unterlassungsfall keine Mietzinsen anzurechnen) angekündigt worden war (act. 54), ersuchte die Sozialversicherungsanstalt die EL-Bezügerin am 5. Februar 2014 (act. 35), die Mietzinszahlungen von September 2013 bis Januar 2014 innert Frist zu belegen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (act. 34) mahnte die Sozialversicherungsanstalt die EL-Bezügerin unter Androhung einer Einstellung des EL-Anspruchs zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (act. 32) stellte sie den EL- Anspruch ab 1. April 2014 ein. A.h  Mit E-Mail vom 25. April 2014 (act. 30) gab der Sohn der EL-Ansprecherin (und Eigentümer der Liegenschaft) - unter Bezugnahme (ohne Datumsnennung) auf eine telefonische Vereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt und der EL-Ansprecherin, über welche keine Telefonnotiz in den Akten liegt - bekannt, er erhalte den Mietbetrag von ihr jeweils in bar. A.i   Am 30. April 2014 (act. 29) ging ein Mietvertrag vom 1. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt ein, wonach der monatliche Nettomietzins ab sofort, d.h. ab Vertragsschluss, (nicht mehr Fr. 960.--, sondern neu) Fr. 1'550.-- pro Monat (Fr. 18'600.-- pro Jahr; keine Nebenkosten) betrage. A.j   In einem E-Mail vom 6. Mai 2014 (act. 28) teilte die Sozialversicherungsanstalt dem betreffenden Sohn der EL-Ansprecherin mit, diese habe erklärt (auch dieses Vorbringen ist nicht aktenmässig festgehalten worden), die Mietzinsänderung aus medizinischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründen nicht früher einreichen gekonnt zu haben, und habe in Aussicht gestellt, ein Arztzeugnis einzureichen. Dieses und eine aussagekräftige Mietzinsbestätigung würden nun noch erwartet. A.k  Der Facharzt für Allgemeine Medizin FMH D.___ wandte sich mit E-Mail vom 14. Mai 2014 an den Sachbearbeiter der Sozialversicherungsanstalt und erkundigte sich, weshalb die EL-Ansprecherin ein Arztzeugnis von ihm benötige, wie sie es ihm mitgeteilt habe. Sie sei sehr schwierig und in andauernder psychosozialer Überlastung. Er könne nicht genau herausfinden, was für ein Zeugnis es sein sollte. Es wurde ihm erklärt, die EL-Ansprecherin mache geltend, sie habe im Herbst/Winter ihrer Meldepflicht wegen gesundheitlicher Probleme nicht nachkommen können (act. 27). Daraufhin gab der Arzt in einer Bestätigung vom 14. Mai 2014 an, die EL-Ansprecherin sei seit langem in einem sehr schlechten Zustand. Offenbar seit dem letzten Oktober bestehe eine noch schwierigere Situation mit familiären Streitigkeiten. Sie habe sehr viele dringend notwendige Sachen nicht mehr erledigen können (act. 26). A.l  Am 16. Mai 2014 (act. 25) gingen diverse Bankbelege ein, welche Auszahlungen auswiesen.  A.m Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. 23, 21) sprach die Sozialversicherungsanstalt der EL-Ansprecherin ab 1. April 2014 wieder eine Ergänzungsleistung zu, und zwar für April 2014 im Betrag von Fr. 1'451.-- (EL ohne Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 740.--, Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 344.--, ausserordentliche EL Fr. 367.--). Ab dem Meldemonat April 2014 werde das Mietzinsmaximum berücksichtigt. Ausgehend von einem Mietzins von Fr. 18'600.-- (12x Fr. 1'550.--) und der Nebenkostenpauschale von Fr. 840.-- wurden insgesamt Fr. 17'600.-- angerechnet (Fr. 13'200.-- bei der ordentlichen EL, Fr. 4'400.-- bei der ausserordentlichen EL). A.n  Mit Verfügung vom 25. Mai 2014 (act. 18, 19) sprach die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin ab 1. Mai 2014 (E.___) eine Ergänzungsleistung zur AHV im Betrag von Fr. 1'409.-- (Fr. 698.--, Fr. 344.-- und Fr. 367.--) pro Monat zu.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.o  Die EL-Bezügerin erklärte am 26. Juni 2014 (act. 13), sie sei nicht damit einverstanden, dass sie die Differenzzahlungen für den Mietzins an ihren Sohn für die Zeit von Oktober 2013 bis und mit März 2014 von den Ergänzungsleistungen nicht erhalte. Ihr Arzt habe nochmals ein Zeugnis eingereicht. - Ein Arztzeugnis war am 18. Juni 2014 eingegangen (act. 14; einzig neu der Zusatz "aus medizinischen Gründen"). A.p  Nachdem die Sozialversicherungsanstalt Frist zur Ergänzung dieser Einsprache (detaillierteres Arztzeugnis, Dauerauftrag zur Überweisung des Mietzinses) gegeben hatte und in der Folge ein Arztzeugnis vom 14. Juli 2014 (act. 6) und Belege für einen Dauerauftrag (act. 9 ff.) eingereicht worden waren, wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache mit Entscheid vom 21. Juli 2014 ab. Dr. D.___ hatte in dem betreffenden Arztzeugnis bestätigt, dass die EL-Einsprecherin wegen ihrer Depression mit einer akuten Exazerbation im Oktober 2013 bis März 2014 nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Schritte und Meldungen gegenüber der IV zu machen. B.     Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 20. August 2014 (Poststempel: 21. August 2014). Die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Ergänzungsleistung sei bereits rückwirkend ab Oktober 2013 infolge der höheren Mietzinsausgaben anzuheben. Wegen ihrer Gesundheit und familiären Problemen habe sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können. Sie habe den Vertrag zu spät eingesandt. Die verlangten Ergänzungen wie einen Zusammenzug der Bankzahlungen und eine Bestätigung über den Dauerauftrag zur Mietzinszahlung habe sie nachgereicht und ihr Arzt habe bereits drei Arztzeugnisse eingereicht. C.     Die Beschwerdegegnerin beantragt am 2. September 2014 unter Hinweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 22. Mai 2014 abgewiesen, mitwelcher sie der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 (nach einer sanktionsweisen Einstellung ab diesem Monat) wieder eine Ergänzungsleistung zugesprochen und den Anspruch zudem insofern angepasst hatte, als sie ihn infolge einer Mietzinserhöhung anhob. 2.        Nach Art. 17 ATSG werden formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihnen zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 1 und 2). - Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bestimmt, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Massgebend sind danach die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung in diesem Fall bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. - Nach Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Mitteilung zu machen. 3.        3.1   Mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 27. Dezember 2013 war der Beschwerdeführerin - vor der sanktionsweisen Einstellung - eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden, bei welcher Berechnung ein Mietzins von Fr. 12'360.-- pro Jahr angerechnet gewesen war. Es handelte sich um den Mietzins von Fr. 960.-- pro Monat gemäss dem damals vorliegenden Mietvertrag mit ihrem Sohn C.___ für das mit dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sohn B.___ gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus vom 30. Mai 2012 und die Nebenkostenpauschale. 3.2   Der neue Mietvertrag vom 1. Oktober 2013 mit einem neuen Mietzins von Fr. 1'550.-- pro Monat (act. 29) ist bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel (und unbestrittenermassen) am 30. April 2014 eingegangen. Die Erhöhung des Mietzinses sollte vertragsgemäss unmittelbar ab dem Tag der Unterzeichnung (1. Oktober 2013) wirksam werden. Die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV auf den Beginn des Monats hin erhöht, in dem die Meldung erfolgte, also auf den 1. April 2014 hin. 3.3   Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anpassung habe bereits ab Oktober 2013, dem Zeitpunkt der Mietzinserhöhung, zu erfolgen, weil sie ihrer Meldepflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht habe nachkommen können. 3.4   Die Rechtsfolge einer verspäteten Erfüllung der Meldepflicht ist im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV wie erwähnt eine entsprechend spätere (im Vergleich zum Eintritt der Sachverhaltsänderung verspätete) Heraufsetzung der Ergänzungsleistung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin ist daher von der Interessenlage her wie ein Fristwiederherstellungsgesuch zu betrachten. 3.5   Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren. Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht (Bundesgerichtsentscheid i/S Versicherung Y. vom 23. Februar 2007, U 283/06; vgl. für eine IV-Anmeldung ZAK 1984 S. 403). Die Verhinderung kann objektive oder subjektive Ursachen haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N 6 zu Art. 41). Die gesuchstellende Partei muss auch für ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschulden (bzw. Handeln) der Vertretung einstehen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 8 zu Art. 41).  3.6   Was ihr Hausarzt in der ersten Bestätigung vom 14. Mai 2014 beschrieben hat, nämlich, dass die Beschwerdeführerin seit langem in einem sehr schlechten Zustand sei und dass offenbar seit Oktober 2013 eine noch schwierigere Situation mit familiären Streitigkeiten bestehe, vermag eine Unmöglichkeit im oben erwähnten Sinn, rechtzeitig bzw. früher zu handeln, nicht zu belegen. Hieran ändert der Zusatz, sie habe "sehr viele" dringend notwendige Sachen nicht mehr erledigen können, nichts. Abgesehen davon, dass der Arzt lediglich Angaben der Beschwerdeführerin (oder fremdanamnestische Angaben) wiedergegeben zu haben scheint ("offenbar"), beschrieb er keine kategorische Handlungsunfähigkeit und benannte keine gesundheitliche Beeinträchtigung, die hierfür allenfalls hätte ursächlich sein können. In einem zweiten Arztzeugnis erwähnte er dann zwar allgemein medizinische Gründe und im Arztzeugnis vom 14. Juli 2014 schliesslich gab er als Ursache das Vorliegen einer Depression bekannt, die akut exazerbiert habe. Die erst in diesem Arztbericht gezogene pauschale Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei deswegen nicht in der Lage gewesen, "die notwendigen Schritte und Meldungen gegenüber der IV" zu machen, ist jedoch als nicht ausreichend stichhaltig zu betrachten, jedenfalls nicht mit Blick auf den (für den Standpunkt der Beschwerdeführerin erforderlichen) Beweis eines Gesundheitszustands, der jedes auf die Fristwahrung gerichtete Handeln, selbst den blossen Beizug eines Vertreters, ausschliesst. Bei Auftreten einer akuten Exazerbation mit Folgen, wie die Beschwerdeführerin sie geltend macht, wäre zudem zu erwarten, dass der Arzt das (plötzliche, heftige) Eintreten der Verschlimmerung genauer terminieren würde. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin erklärt aber lediglich, die Beschwerdeführerin sei "im Oktober 2013 bis März 2014" nicht zu den notwendigen Schritten in der Lage gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. und 20. September 2013 auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin, ob die Verfügung vom 19. April 2013 ihren Begehren Genüge getan habe, noch zweimal telefonisch mit der Verwaltung Kontakt aufgenommen hatte, unterzeichnete sie am 1. Oktober 2013 dann jedenfalls noch den betreffenden neuen Mietvertrag. Sollte die Beschwerdeführerin aber auch nur während wenigstens einiger weniger Tage im Oktober 2013 in der Lage gewesen sein, die erforderliche Meldung zu erstatten oder mindestens einen Vertreter zu bestellen, so ist ausgeschlossen, vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anpassungszeitpunkt gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV abzuweichen. Etwas anderes ist hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen worden. - Die Akten belegen zusammenfassend keine Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin, im oben dargelegten Sinn zu handeln, und die Beweismittel sind auch in Bezug auf den von einer Beeinträchtigung betroffenen Zeitraum zu unbestimmt. Die Anpassung konnte demnach erst ab dem Meldemonat berücksichtigt werden. Der Einspracheentscheid ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4.        4.1   Was die Höhe des angerechneten Mietzinses betrifft, kann zum einen angemerkt werden, dass auch ein Mietzins bzw. ein Teil des Mietzinses als Mietzinsausgabe anzuerkennen ist, für welchen (unter anderem) Verwandte in fürsorgerischer Weise aufkommen, d.h. der tatsächlich nicht geleistet werden muss (vgl. Rz 3237.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV = WEL). 4.2   Zum andern ist festzuhalten, dass der Mietzins aufzuteilen ist, wenn und solange die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit einer nicht in die EL eingeschlossenen Person bewohnt (vgl. Art. 16c ELV). Die Beschwerdeführerin hat am 26. September 2013 telefonisch mitgeteilt, ihr Sohn (B.___) werde aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen. Wann dies der Fall sein werde, gab sie dabei gemäss der Aktennotiz nicht an. Auch die Veränderung, neu wegen des Wegzugs eines Mitbewohners einen unaufgeteilten Mietzins (bzw. einen vereinbarten Mietzins, dessen Angemessenheit am gesamten Eigenmietwert des Einfamilienhauses zu messen war) in die EL-Berechnung einzubeziehen, ist nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (ebenso wie die Mietzinsänderung) auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist. Eine entsprechende Meldung über den Zeitpunkt des Wegzugs aus dem gemeinsamen Haushalt wurde nach der Aktenlage allerdings gar nie erstattet. Dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 den erwähnten neuen Mietvertrag mit ihrem Sohn C.___ schloss, wie es ihr der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin für den Fall des Auszugs des Sohnes B.___ aus dem Haushalt als Möglichkeit empfahl, kann jedoch darauf schliessen lassen, dass dessen Umzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfolgte. Wenn mit dem Einreichen des neuen Mietvertrags auch der Wegzug des einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sohnes als "gemeldet" betrachtet wurde, kann das - und damit auch der angefochtene Einspracheentscheid in dieser Hinsicht - unbeanstandet gelassen werden. Die Beschwerdeführerin ist aber ausdrücklich nochmals darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen auf sofortige Meldungen über relevante Veränderungen angewiesen sind und den EL-Bezügern eine entsprechende Pflicht obliegt. 5.        5.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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