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St.Gallen Versicherungsgericht 20.10.2015 EL 2013/29, EL 2013/49

20 ottobre 2015·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·11,101 parole·~56 min·1

Riassunto

Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ermittlung des Erwerbseinkommens. Bei einer rückwirkenden Anspruchsberechnung, bei der bereits die Lohnausweise vorliegen, darf nicht für das entsprechende Jahr auf den darin ausgewiesenen Jahreslohn abgestellt werden, denn damit wird ignoriert, dass sich die Lohnhöhe im Lauf des Jahres verändert haben kann (z.B. durch eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades). Der im Lohnausweis angegebene Jahreslohn entspräche dann nämlich weder für die Zeit vor der Änderung noch für die Zeit danach dem jeweiligen EL-rechtlich massgebenden Jahreslohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2015, EL 2013/29 und EL 2013/49).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/29, EL 2013/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.10.2015 Entscheiddatum: 20.10.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2015 Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ermittlung des Erwerbseinkommens. Bei einer rückwirkenden Anspruchsberechnung, bei der bereits die Lohnausweise vorliegen, darf nicht für das entsprechende Jahr auf den darin ausgewiesenen Jahreslohn abgestellt werden, denn damit wird ignoriert, dass sich die Lohnhöhe im Lauf des Jahres verändert haben kann (z.B. durch eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades). Der im Lohnausweis angegebene Jahreslohn entspräche dann nämlich weder für die Zeit vor der Änderung noch für die Zeit danach dem jeweiligen ELrechtlich massgebenden Jahreslohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2015, EL 2013/29 und EL 2013/49). Entscheid vom 20. Oktober 2015 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. EL 2013/29, EL 2013/49 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A.        A.a      Am 18. März 2009 sprach die IV-Stelle A.___ eine Viertelsrente sowie vier Kinderrenten zu (EL-act. D1, 64-11). Dieser meldete sich am 21. Januar 2010 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (EL-act. D1, 63-1). Da die Rentenzusprache mehr als sechs Monate zurücklag, war ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung nicht rückwirkend ab der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente bzw. ab dem Beginn des Rentenanspruchs, sondern ab dem Monat der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu prüfen. Im Anmeldeformular gab der Versicherte u.a. an, seine Ehefrau erziele ein Erwerbseinkommen, ohne dieses aber zu beziffern. Er legte ein Schreiben der B.___ an seine Ehefrau vom 23. November 2009 bei, das als Betreffnis eine Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit angab. Gemäss diesem Schreiben sollte die Ehefrau des Versicherten ab dem 1. Februar 2010 an neun Stunden wöchentlich arbeiten, wofür ihr ein Bruttolohn von Fr. 795.-- monatlich ausgerichtet würde (EL-act. D1, 64-9). Gemäss einer undatierten, elektronisch erstellten Notiz (EL-act. D1, 63-4) ging die EL-Durchführungsstelle davon aus, dass die Ehefrau des Versicherten seit dem 1. Februar 2010 erwerbstätig war und dabei einen Bruttolohn von Fr. 795.-- bzw. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 9‘540.-- erzielte. Die EL-Durchführungsstelle sah gemäss dieser Notiz vor, dem Versicherten selbst ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 24‘960.-anzurechnen. Bei der Anspruchsberechnung ab dem 1. Januar 2010 rechnete sie diese beiden Erwerbseinkommen an, ohne sie aber getrennt auszuweisen. Das Berechnungsblatt wies ein gesamtes Erwerbseinkommen von Fr. 34‘500.-- aus, von dem die Sozialversicherungsbeiträge und die Unkosten der Ehefrau abgezogen wurden. Das anrechenbare Erwerbseinkommen belief sich auf Fr. 21‘225.--. Die Leistungszusprache per 1. Januar 2010 wurde am 10. Juni 2010 verfügt (EL-act. D1, 52). Der monatliche Anspruch belief sich auf Fr. 3‘660.--. Bei der revisionsweisen Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Januar 2011 blieb es bei der Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Fr. 21‘225.-- (EL-act. D1, 48). Der monatliche Anspruch wurde auf Fr. 3‘795.-- erhöht (EL-act. D1, 49). Da der Versicherte neu einen Teil seiner Liegenschaft erstmals vermieten konnte, sank der monatliche Anspruch als Folge der Erhöhung der anrechenbaren Mietzinseinnahmen per 1. Dezember 2011 auf Fr. 3‘435.-- (EL-act. D1, 32). Auch diese Anspruchsberechnung wies ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 21‘225.-- aus. Die Erhöhung der Pauschalen für die Krankenversicherungsbeiträge liess den monatlichen Anspruch per 1. Januar 2012 auf Fr. 3‘469.-- ansteigen (EL-act. D1, 29). Die Anspruchsberechnung beinhaltete weiterhin ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 21‘225.--. Die entsprechende Revisionsverfügung erging am 28. Dezember 2011 (EL-act. D1, 31). Am 22. Februar 2012 verfügte die EL-Durchführungsstelle die Drittauszahlung der Pauschalen für die Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse (EL-act. D1, 26). Per 1. Juli 2012 zog der Versicherte aus der eigenen Liegenschaft in eine Mietwohnung um (EL-act. D1, 22). Er vermietete seine Liegenschaft. A.b     Am 31. August 2012 füllte der Versicherte im Rahmen einer periodischen Überprüfung einen (dem Gesuchsformular entsprechenden) Fragebogen aus (EL-act. D1, 16). Dabei gab er an, seine Ehefrau erziele ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 800.--. Seine Steuererklärung 2011 wies ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 19‘067.-- (EL-act. D1, 17-2), die Steuerveranlagung 2010 sogar ein Erwerbseinkommen von Fr. 21‘001.-- aus (EL-act. D1, 17-12). Für das Jahr 2012 lag dem Fragebogen nur eine Lohnabrechnung für Juni 2012 bei. Diese Abrechnung wies einen Bruttolohn von Fr. 860.75 aus. Die EL-Durchführungsstelle nahm per 1. November 2012 eine korrigierte Anspruchsberechnung vor (EL-act. D1, 8). Diese wies gegenüber der bisher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebenden Anspruchsberechnung folgende Veränderungen aus: Auf der Ausgabenseite war die Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten angestiegen; auf der Einnahmenseite wurde ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 21‘001.-berücksichtigt und das hypothetische Nettoerwerbseinkommen des Versicherten belief sich nicht mehr auf Fr. 24‘960.--, sondern auf Fr. 25‘400.--, so dass das anrechenbare Erwerbseinkommen von bisher Fr. 21‘225.-- auf Fr. 28‘005.-- anstieg. Diese Veränderungen hatte eine Reduktion der monatlichen Ergänzungsleistung auf Fr. 2‘915.-- (ordentliche Ergänzungsleistung Fr. 2‘498.--, ausserordentliche Ergänzungsleistung Fr. 417.--) zur Folge. Mit einer Verfügung vom 5. Oktober 2012 setzte sie EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. November 2012 auf diesen Betrag herab (EL-act. D1, 9). Anschliessend nahm sie auch für die Vergangenheit, nämlich rückwirkend ab 1. Januar 2012, eine korrigierte Anspruchsberechnung vor. Für die Periode Januar und Februar 2012 (EL-act. D1, 4) wurde auf der Ausgabenseite der Hypothekarzins auf Fr. 6‘025.-- korrigiert (bisher Fr. 6‘531.--). Auf der Einnahmenseite erfuhr das Erwerbseinkommen der Ehefrau eine Korrektur. Angerechnet wurden auch hier Fr. 21‘001.-- (bisher Fr. 9‘540.--). Entsprechend höher fielen die abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Berufsauslagen fanden mit Fr. 1‘580.-- (bisher Fr. 585.--) Berücksichtigung. Das hypothetische Nettoerwerbseinkommen des Versicherten blieb bei Fr. 24‘960.--. Das anrechenbare Erwerbseinkommen machte somit Fr. 27‘712.-- aus (bisher Fr. 21‘225.--). Das ergab eine monatliche Ergänzungsleistung (inklusive ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 90.--) von Fr. 2‘888.--. Die korrigierte Anspruchsberechnung für März bis Juni 2012 entsprach derjenigen ab Januar 2012 (EL-act. D1, 5). Die korrigierte Anspruchsberechnung für Juli 2012 entsprach bis auf drei Positionen derjenigen für die Zeit ab Januar 2012. Bei den Ausgaben wurden ein Gebäudeunterhalt von Fr. 6‘600.-- (bisher Fr. 5‘640.--) und ein erhöhter Mietzinsanteil (AEL) von Fr. 5‘000.-- (bisher Fr. 1‘080.--) berücksichtigt. Bei den Einnahmen wurden die Erträge aus der ab 1. Juli 2012 vermieteten Liegenschaft von bisher Fr. 28‘200.-auf Fr. 33‘000.-- erhöht. Die Ergänzungsleistung betrug für Juli 2012 (inklusive ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 417.--) Fr. 2‘895.-- (EL-act. D1, 3). Die korrigierte Anspruchsberechnung für August bis Oktober 2012 entsprach mit Ausnahme des Hypothekarzinses derjenigen für Juli 2012. Berücksichtigt wurde ein Hypothekarzins von Fr. 6‘561.-- (bisher 6‘531.--). Die Ergänzungsleistung belief sich (inklusive ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 417.--) auf Fr. 2‘940.-- (EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. D1, 6). Da die Neuberechnung rückwirkend ab Januar 2012 durchwegs tiefere monatliche Ergänzungsleistungen ergab, forderte die EL-Durchführungsstelle zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 5‘647.-- zurück. Diese Rückforderung umfasste nur ordentliche Ergänzungsleistungen, da von Januar bis Oktober 2012 ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 90.-- monatlich ausgerichtet worden waren. Tatsächlich hatte die korrigierte Neuberechnung ab Juli 2012 eine höhere ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 417.-- ergeben, so dass es zu einer Nachzahlung von Fr. 1‘308.-- kam, die im Ergebnis mit der Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen verrechnet wurde, m.a.W. die Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen hätte ohne diese Verrechnung Fr. 6‘955.-- betragen. Die entsprechende Rückforderungsverfügung erging am 6. November 2012 (EL-act. D1, 7). A.c      Gegen diese Rückforderungsverfügung liess der Versicherte am 6. Dezember 2012 Einsprache erheben (EL-act. D2, 9). Sein Rechtsvertreter stellte folgenden Antrag: „Die Verfügung vom 06. November 2012 sei vollumfänglich aufzuheben“. Ausserdem ersuchte er um die „unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung“ im Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, die einzigen Veränderungen, die eingetreten seien, bestünden im Umzug in eine Mietwohnung und in der Vermietung der eigenen Liegenschaft per 1. Juli 2012. Vor diesem Zeitpunkt habe es keine Änderung gegeben. Für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gebe es keinen Grund. Die Ehefrau habe gemäss dem Lohnausweis nicht Fr. 21‘001.--, sondern Fr. 19‘796.-- verdient. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb lediglich ein Mietzins von Fr. 15‘000.-- statt von Fr. 20‘000.-berücksichtigt worden sei. Da keine Meldepflichtverletzung vorliege, sei die Rückforderung bereits aus diesem Grund „abzuweisen“. A.d     Mit einer Revisionsverfügung vom 27. Dezember 2012 (EL-act. D2, 6) setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2013 auf Fr. 2‘956.-- (inklusive ausserordentliche Ergänzungsleistungen Fr. 417.--) fest. Dabei trug sie den folgenden Veränderungen Rechnung: Die Pauschale für die Krankenversicherungsbeiträge war auf Fr. 13‘368.-- angestiegen, das hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten betrug neu Fr. 25‘613.-- (womit das anrechenbare Erwerbseinkommen Fr. 28‘147.-- ausmachte) und die Invalidenrente belief sich auf Fr. 12‘180.-- (EL-act. D2, 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e      Im Zusammenhang mit dem hängigen Einspracheverfahren notierte die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle am 6. Februar 2013 u.a. (ELact. D2, 1), verändert worden seien das hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten (Teuerungsanpassung), das Erwerbseinkommen der Ehefrau, die Miete, die Mietzinseinnahmen und das Vermögen. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei von Anfang an berücksichtigt worden. In den Berechnungsblättern sei es nur nicht getrennt vom Erwerbseinkommen der Tochter (richtig: Ehefrau) ausgewiesen worden. Der Mietzins sei immer im Maximalbetrag von Fr. 20‘000.-- berücksichtigt worden, auch wenn die korrigierte Berechnung ab 1. Januar 2012 nur den Betrag von Fr. 15‘000.-- anzeige. Es sei nämlich ein Anspruch auf eine „AEL“ bejaht worden. Fälschlicherweise sei ab Januar 2012 das Erwerbseinkommen der Ehefrau im Jahr 2010 (statt 2011) berücksichtigt worden. Demnach habe die Ehefrau ab Anspruchsbeginn mehr verdient, als sie angegeben habe. Die korrigierte Berechnung müsste deshalb eigentlich rückwirkend ab 1. Januar 2010 erfolgen. A.f       Am 1. Februar 2013 hatte ein Kind des Versicherten ein Praktikum begonnen, bei dem es einen Bruttolohn von Fr. 700.-- erzielt hatte (EL-act. D3, 36). Davon erhielt die EL-Durchführungsstelle erst am 21. März 2013 Kenntnis. Die entsprechende Neuberechnung musste deshalb rückwirkend erfolgen (EL-act. D3, 33). Das anrechenbare Erwerbseinkommen betrug nun insgesamt Fr. 33‘397.-- (bisher Fr. 28‘147.-). Dadurch betrug die ordentliche Ergänzungsleistung seit dem 1. Februar 2013 nur Fr. 2‘519.-- monatlich (statt Fr. 2‘956.--). Die Rückforderung für die Periode Februar bis April 2013 belief sich auf Fr. 1‘311.--. Die entsprechende Verfügung erging am 11. April 2013 (EL-act. D3, 34). A.g     In dem gegen die Rückforderungsverfügung vom 6. November 2012 gerichteten Einspracheverfahren reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Rückforderung, nachdem sie die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung des leicht tieferen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Jahr 2011 (bisher 2010) neu berechnet hatte: Die Ergänzungsleistung belief sich demnach ab Januar 2012 auf Fr. 2‘898.-- (effektiv ausbezahlt Fr. 3‘469.--), ab Juli 2012 auf Fr. 2‘905.-- (effektiv ausbezahlt Fr. 3‘469.--) und ab August 2012 (bis und mit Oktober 2012) auf Fr. 2‘949.-- (effektiv ausbezahlt Fr. 3‘469.--). Daraus ergab sich neu eine Rückforderung von Fr. 5‘550.--. Dementsprechend hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut. Hingegen wies sie das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren mangels sachlicher Gebotenheit des Beizuges eines Rechtsanwalts ab (EL-act. D3, 29). In der Einsprachebegründung wies sie darauf hin, dass die Ehefrau des Versicherten bereits ab dem Anspruchsbeginn wesentlich mehr verdient habe, als bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sei, weshalb auch für den „fehlenden Zeitraum“ noch eine rückwirkende Neuberechnung vorgenommen werden müsse. Die entsprechende Verfügung werde noch folgen. B.        Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 22. Mai 2013 Beschwerde erheben (EL 2013/29, act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Rückweisung an die EL-Durchführungsstelle zur erneuten Beurteilung. Ausserdem ersuchte der Rechtsvertreter um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung. Zur Begründung des Hauptantrages führte er aus, die Behauptung der EL-Durchführungsstelle, der EL-Anspruch ab 1. November 2012 sei am 5. Oktober 2012 verfügt worden, sei falsch. Das Berechnungsblatt ab November 2012 sei nämlich erst mit der Verfügung vom 6. November 2012 zugestellt worden. Somit gelte auch die Berechnung ab 1. November 2012 als angefochten. Entgegen der Behauptung in der Verfügung vom 6. November 2012 hätten sich die Berechnungsgrundlagen nicht geändert. Die EL-Durchführungsstelle habe selbst bestätigt, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau von Anfang an höher gewesen sei als angenommen. Wenn sich die Berechnungsgrundlagen nicht geändert hätten, könne die Ergänzungsleistung nicht neu berechnet werden. Eine Wiedererwägung sei nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen hätte eine Leistungsanpassung nur für die Zukunft erfolgen dürfen, womit der geltend gemachte Rückforderungsanspruch dahinfalle. Fälschlicherweise sei nur ein Mietzins von Fr. 15‘000.-- statt von Fr. 20‘000.-- berücksichtigt worden. Die Erwerbseinkommen des Versicherten und der Ehefrau seien in den früheren Berechnungsblättern nicht separat ausgewiesen worden. Deshalb sei nicht erkennbar gewesen, von welchen Erwerbseinkommen der Ehefrau die EL-Durchführungsstelle ausgegangen sei. Somit habe der Versicherte die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Da eine grosse Härte gegeben sei, sei eine Rückforderung ohnehin ausgeschlossen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV hätte dem Versicherten erst ab dem 1. Juni 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen. Da die EL-Durchführungsstelle die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensverhältnisse nicht genügend abgeklärt habe, sei die Rückforderung verwirkt. Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 20. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (EL 2013/29, act. G 7). Am 2. September 2013 bewilligte die verfahrensleitende Richterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (EL 2013/29, act. G 8). C.          C.a      Am 18. April 2013 hatte die zuständige AHV-Zweigstelle der EL- Durchführungsstelle den Lohnausweis der Ehefrau für 2010 übermittelt. Dieser wies einen Bruttolohn von Fr. 22‘107.-- aus (EL-act. D3, 27 f.). Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Neuberechnung auch für die Periode Januar 2010 bis und mit Dezember 2011 vor. Die Anspruchsberechnung für Januar bis Dezember 2010 erfuhr nur in Bezug auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau eine Veränderung. Angerechnet wurde ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 22‘107.-- (bisher Fr. 9‘540.--). Dadurch stieg die Summe der anrechenbaren Erwerbseinkommen von Fr. 21‘225.-- auf Fr. 29‘250.--. Dies hatte zur Folge, dass die Ergänzungsleistung Fr. 2‘991.-- betrug (bisher Fr. 3‘660.--). Die darin enthaltene ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 90.-erfuhr keine Veränderung (EL-act. D3, 22). Auch die Anspruchsberechnung für die Periode Januar bis und mit November 2011 veränderte sich nur in Bezug auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau. Angerechnet wurden Fr. 19‘796.-- (bisher Fr. 9‘540.--). Die anrechenbaren Erwerbseinkommen machten damit statt Fr. 21‘225.-korrekt Fr. 27‘724.-- aus. Die monatliche Ergänzungsleistung betrug damit Fr. 3‘254.-- (bisher Fr. 3‘795.--), wobei die darin enthaltene ausserordentliche Ergänzungsleistung wiederum nicht tangiert war (EL-act. D3, 24). Auch die Korrektur der Anspruchsberechnung für Dezember 2011 umfasste nur die Anrechnung des Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 19‘796.-- (bisher Fr. 9‘540.--). Der Anstieg des Betrages der anrechenbaren Erwerbseinkommen auf Fr. 27‘724.-- (bisher Fr. 21‘225.--) hatte zur Folge, dass sich die Ergänzungsleistung auf Fr. 2‘894.-- (bisher Fr. 3‘435.--) belief (EL-act. D3, 23). Daraus resultierte eine Rückforderung für die Periode Januar 2010 bis und mit Dezember 2011 von Fr. 14‘520.--. Die entsprechende Verfügung erging am 23. April 2013 (EL-act. D3, 25). C.b     Dagegen liess der Versicherte am 22. Mai 2013 Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben (EL-act. D3, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11). Der Rechtsvertreter des Versicherten ersuchte auch in diesem Einspracheverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung. Zur Begründung des Hauptbegehrens führte der Rechtsvertreter aus, der Versicherte habe am 1. Juli 2012 mit seiner Familie eine neue Wohnung bezogen und die alte Wohnung in der eigenen Liegenschaft vermietet. Vor dieser Änderung habe es keine Änderung gegeben, die eine Anpassung der Ergänzungsleistung zuliesse. Da es für den Versicherten nicht erkennbar gewesen sei, welches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau der Anspruchsberechnung zugrunde gelegt worden sei, habe er auch nicht erkennen können, ob dieses Einkommen richtig oder falsch gewesen sei. Zudem hätte die EL- Durchführungsstelle das Einkommen überprüfen müssen, was sie aber unterlassen habe. Diese Pflichtverletzung dürfe nicht dem Versicherten angelastet werden, indem die EL-Durchführungsstelle nun eine Rückforderung geltend mache. Weshalb dem Versicherten selbst ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24‘960.-angerechnet werde, sei nicht ersichtlich. Für diese Anpassung gebe es keinen Grund. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau werde bestritten. Weil keine Meldepflichtverletzung vorliege, sei die Rückforderung bereits aus diesem Grund „abzuweisen“. C.c      Am 6. Juni 2013 liess der Versicherte auch gegen die Verfügung vom 11. April 2013 Einsprache erheben (EL-act. D3, 7). Mit dieser Verfügung hatte die EL- Durchführungsstelle bekanntlich rückwirkend ab Februar 2013 dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind des Versicherten ab diesem Zeitpunkt einen Praktikumslohn erzielt hatte. Die von Februar bis und mit April 2013 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen waren damit zurückgefordert worden. Der Rechtsvertreter des Versicherten beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2013 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung im Einspracheverfahren. Er machte geltend, der Versicherte habe die angefochtene Verfügung erst am 29. Mai 2013 erhalten. Die Begründung des Hauptbegehrens entsprach derjenigen in den beiden früheren Einsprachen. Insbesondere wurde geltend gemacht, es liege keine Meldepflichtverletzung vor. C.d     Die EL-Durchführungsstelle trat auf beide Einsprachen ein und vereinigte sie. In ihrem Entscheid vom 18. Juni 2013 wies sie beide Einsprachen ab (EL-act. D3, 4). Sie verneinte ausserdem einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mangels sachlicher Gebotenheit des Beizuges eines Rechtsanwalts. In Bezug auf die Verfügung vom 11. April 2013 führte sie zur Begründung an, der Praktikumsvertrag sei erst im April 2013 eingereicht worden. Deshalb habe die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 korrigiert werden müssen und die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen hätten zurückgefordert werden müssen. Das sei rückwirkend eine Wiedererwägung und für die Zukunft eine Revision gewesen. Betreffend die Verfügung vom 23. April 2013 machte die EL-Durchführungsstelle geltend, sie habe bereits mit der Verfügung vom 6. November 2012 eine Wiedererwägung vorgenommen und auch mit der Verfügung vom 23. April 2013 sei wieder eine Wiedererwägung erfolgt. Das dem Versicherten gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen habe 2009/2010 Fr. 24‘960.--, 2011/2012 Fr. 25‘400.-- und 2013 Fr. 25‘613.-- betragen. Sobald diese Beträge der Teuerung angepasst würden, erfolgten praxisgemäss Anpassungen der laufenden Ergänzungsleistung, falls deren Berechnung ohnehin überprüft werden müsse. Deshalb sei Art. 25 Abs. 4 ELV nicht anwendbar. Die mit der periodischen Überprüfung im September 2012 eingereichten Unterlagen hätten gezeigt, dass die Ehefrau mehr verdient habe, als in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden sei. Die Anspruchsbemessung als solche sei nicht bestritten worden; sie sei korrekt. Eine anwaltliche Vertretung in den Einspracheverfahren sei nicht notwendig gewesen, denn der Versicherte hätte ohne weiteres selbst geltend machen können, dass der Lohn seiner Ehefrau nicht korrekt in die Anspruchsberechnung übernommen worden sei, und er hätte die Beträge seines hypothetischen Erwerbseinkommens telefonisch erfragen können. D.          D.a      Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess auch gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter beantragte die vollumfängliche Aufhebung dieses Einspracheentscheides, eventualiter die Rückweisung an die EL-Durchführungsstelle zur erneuten Beurteilung (EL 2013/49, act. G 1). Ausserdem ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung. Zur Begründung seines materiellen Beschwerdebegehrens machte er wieder geltend, in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV hätte frühestens ab Juni 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen. Da sich der Beschwerdeführer nie zur vorgesehenen Anrechnung eines hypothetischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommens habe äussern können, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche die Anrechnung eines solchen Einkommens ausschliesse. Der Beschwerdeführer habe den Berechnungsblättern nicht entnehmen können, dass ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Deshalb sei eine Leistungsanpassung nur ex nunc möglich. Damit falle die Rückforderung dahin. Zudem sei die Rückforderung verwirkt, weil die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) viel früher vom Erwerbseinkommen der Ehefrau hätte Kenntnis haben müssen. Der Mietzinsabzug sei um Fr. 5‘000.-- zu tief ausgefallen. Dieser Betrag sei auch bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt worden. D.b     Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (EL 2013/49, act. G 3). D.c      Am 2. September 2013 bewilligte die verfahrensleitende Richterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in beiden Beschwerdeverfahren (EL-act. 2013/49, act. G 4). Erwägungen 1.         Wie noch darzulegen sein wird, betrafen die beiden Verfügungen vom 6. November 2012 und vom 23. April 2013 ein und denselben Entscheidgegenstand, so dass an sich nur eine Verfügung hätte erlassen werden dürfen, um die Gefahr sich widersprechender Entscheide zu verhindern. Dasselbe muss natürlich auch für die beiden angefochtenen Einspracheentscheide gelten, soweit sie sich auf die Rückforderung unrechtmässig bezogener ordentlicher Ergänzungsleistungen und die Überprüfung der Zusprache ausserordentlicher Ergänzungsleistungen beziehen. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren sind deshalb zu vereinigen. Der Gegenstand der Verfügung vom 11. April 2013 liess zwar eine eigenständige Entscheidung zu. Da die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache (die im Übrigen als rechtzeitig erhoben betrachtet werden muss, weil eine frühere Eröffnung der Verfügung vom 11. April 2013 nicht nachgewiesen werden kann) aber mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2013 vereint wurde, da dieselben Akteure die entsprechenden Parteirollen innehaben, da ein relevanter Sachzusammenhang besteht und insbesondere da ein verfahrensökonomischer Vorteil zu erwarten ist, rechtfertigt es sich, auch die Beschwerde betreffend den Gegenstand der Verfügung vom 11. April 2013 mit den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderen beiden Beschwerden zu vereinigen. Für die in beiden Einspracheentscheiden enthaltene Abweisung der Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den beiden Einspracheverfahren gilt, dass der jeweilige enge sachverhaltliche und rechtliche Zusammenhang mit den materiellen Entscheidinhalten und die Identität der Parteien die Vereinigung mit den bereits vereinigten materiellen Einspracheentscheiden erfordern. 2.           2.1      Mit den Verfügungen vom 6. November 2012, 11. April 2013 und 23. April 2013 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausbezahlte ordentliche Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Als unrechtmässig bezogen ist eine Leistung zu betrachten, wenn die Verfügungsgrundlage (oder eine andere Entscheidgrundlage) fehlt. Das bedeutet, dass erst dann von einem unrechtmässigen Leistungsbezug als Voraussetzung einer Rückforderung ausgegangen werden kann, wenn die Verfügung (oder die andere Entscheidgrundlage), auf die sich die Ausrichtung der nun zurückzufordernden Leistung gestützt hatte, korrigiert, d.h. durch eine neue Verfügung ersetzt worden ist und wenn diese neue Verfügung einen Rentenanspruch verneint oder rückwirkend eine tiefere Leistung gewährt. Die Rückforderung setzt also die vorgängige Korrektur der früheren Leistungszusprache zwingend voraus. In aller Regel handelt es sich bei der neuen Verfügung um eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder um eine rückwirkende Revision (Art. 17 ATSG). Keine der drei Verfügungen der Beschwerdegegnerin enthält ausdrücklich die Anordnung einer Wiedererwägung oder einer rückwirkenden Revision einer früheren Leistungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin hat in diesen drei Verfügungen nur geltend gemacht, dass sie die Ergänzungsleistung neu habe berechnen müssen bzw. dass sie die Berechnung habe anpassen müssen. Das entspricht der ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin. Würden derartige Verfügungen der Beschwerdegegnerin als reine Rückforderungsverfügungen interpretiert, die sich ausschliesslich auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG stützten, wären sie rechtswidrig, weil die früheren Verfügungen, mit denen zu hohe Leistungen oder überhaupt zu Unrecht Leistungen zugesprochen worden waren, für die Beschwerdegegnerin verbindlich blieben und deshalb eine Rückforderung ausschlössen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stillschweigend auch die jeweils zutreffende Korrektur (Wiedererwägung, rückwirkende Revision, selten prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG) verfügt habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht weiter davon aus, dass alle Verfügungen der Beschwerdegegnerin das Ende des Kalenderjahres „überleben“, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin nicht auf das Ende des jeweiligen Kalenderjahres befristet sind. Entgegen der vom Bundesgericht (ohne Grundlage im Gesetzeswortlaut, in der Entstehungsgeschichte des ELG, in der Gesetzessystematik oder im Sinn und Zweck der entsprechenden Artikel des ELG, vgl. dazu SBVR Bd. XIV, 2. A., S. 1654 ff.) behaupteten Kalenderjahrbefristung der Verfügungen sind demnach jene Verfügungen, mit denen eine Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar festgesetzt wird, keine erstmalige Leistungszusprache, sondern eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG, mit der eine laufende Ergänzungsleistung den Veränderungen in den Ausgaben und/oder Einnahmenpositionen (zu denen beispielsweise auch eine Erhöhung der Pauschalen für die Krankenkassenprämien oder des Lebensbedarfs gehören) angepasst wird. Eine Rückforderungsverfügung kann aber nur dann eine stillschweigende Korrektur einer früheren Leistungsverfügung enthalten, wenn im Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdegegnerin einen unrechtmässigen Leistungsbezug annimmt, entweder eine entsprechende revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist, so dass eine rückwirkende Revision auf diesen Zeitpunkt erfolgen kann, oder wenn eine zweifellos unrichtige Verfügung mit jenem Wirkungszeitpunkt zu korrigieren ist, mit dem die Rückforderung einsetzt. 2.2      Die am 11. April 2013 verfügte Rückforderung setzt mit dem 1. Februar 2013 ein. An diesem Tag hat ein Kind des Beschwerdeführers ein entlöhntes Praktikum angetreten. Die Verfügung vom 11. April 2013 kann deshalb eine stillschweigende, rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung enthalten. Für die Verfügung vom 6. November 2012 trifft das nicht zu. Die darin angeordnete Rückforderung setzt mit dem 1. Januar 2012 ein. Die ursprüngliche Verfügung mit Wirkung ab 1. Januar 2012 vom 28. Dezember 2011 war zwar grundsätzlich ebenfalls eine Revisionsverfügung, da sie den EL-Anspruch, der gemäss einer Verfügung vom 5. Dezember 2011 Fr. 3‘435.-- betragen hatte, auf Fr. 3‘469.-erhöhte. Diese Revision betraf aber weder die Ausgabenposition Hypothekarzinsen noch die Einnahmenposition Erwerbseinkommen, die mit der Verfügung vom 6. November 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2012 korrigiert worden sind. Auf den ersten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Blick kann die Verfügung vom 6. November 2012 also nur eine stillschweigende Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2011 beinhaltet haben, die zweifellos unrichtig war, weil sie weder eine Reduktion des Hypothekarzinses noch die Erhöhung der Summe der Erwerbseinkommen enthalten hatte. Insbesondere die Einnahmenposition Erwerbseinkommen zeigt aber, dass diese Interpretation der Rückforderungsverfügung vom 6. November 2012 dem Gesamtbild der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht gerecht würde. Die Summe der anrechenbaren Erwerbseinkommen ist nämlich nicht per 1. Januar 2012 von Fr. 21‘225.-- auf Fr. 27‘712.-- angestiegen. Die entsprechenden Einnahmen waren schon vor dem 1. Januar 2012 deutlich höher als Fr. 21‘225.--. Das dürfte der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 aber noch nicht bewusst gewesen sein, weshalb sie wohl tatsächlich angenommen hat, sie ziehe die Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2011 in Wiedererwägung. Vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 19. April 2013 hat die Beschwerdegegnerin dann aber festgestellt, dass es nicht um die Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2011 gehen konnte, sondern dass der EL-Anspruch ab dem Beginn, d.h. ab dem 1. Januar 2010, neu festgesetzt werden musste. Demnach musste die ursprüngliche Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und durch eine korrekte Leistungszusprache ab 1. Januar 2010 ersetzt werden, womit alle späteren Revisionsverfügungen, also auch eine allfällige Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2011, dahinfallen würden, da sie sich auf die Verfügung vom 10. Juni 2010 gestützt und diese modifiziert hatten (bzw. noch modifizieren würden). Da eine Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2010 bevorstand, machte es keinen Sinn mehr, im Einspracheentscheid vom 19. April 2013 eine Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 28. Dezember 2011 vorzunehmen. Dieser Einspracheentscheid hätte sich nämlich ebenfalls auf die Verfügung vom 10. Juni 2010 stützen müssen, deren Wiedererwägung bevorstand, so dass die Verfügungsgrundlage weggefallen wäre. Der Einspracheentscheid vom 19. April 2013 kann deshalb nur so interpretiert werden, dass damit ausschliesslich über die Rückforderung eines Teils der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen befunden wurde; die entsprechende Korrektur der früheren Verfügungen, mit denen zu hohe Ergänzungsleistungen zugesprochen worden waren, sollten erst noch folgen, d.h. später selbständig verfügt werden. Auch die Rückforderung der ab Februar 2013 zu Unrecht ausgerichteten ordentlichen Ergänzungsleistungen kann angesichts der später erfolgenden Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache vom 10. Juni 2010 nur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rückforderung der ab 1. Februar 2013 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen, aber keine rückwirkende Revision per 1. Februar 2013 beinhaltet haben. Die am 23. April 2013 schliesslich verfügte Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2010 hat verfahrensrechtlich eine Situation geschaffen, die sich nicht von der (fiktiven) Situation unterschieden hat, die vorgelegen hätte, wenn über das Leistungsbegehren vom Januar 2010 erst im Juni 2013 verfügt worden wäre, m.a.W. der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 beinhaltet im Ergebnis nichts anderes als eine rückwirkende abgestufte erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung. Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2010 sind nämlich notwendigerweise auch alle sich auf diese Verfügung stützenden und sie modifizierenden Revisionsverfügungen aufgehoben worden. Das bedeutet, dass im Beschwerdeverfahren ohne Bindung an irgendwelche Verfügungen zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Wiedererwägungsentscheid den EL- Anspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 rechtmässig festgesetzt hat. Demnach ist auch die Rechtmässigkeit der in mehreren Teilschritten geltend gemachten Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter ordentlicher Ergänzungsleistungen zu prüfen. Da die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 10. Juni 2010 auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen geregelt hat, ist diesbezüglich frei zu prüfen, ob die Leistungszusprache in den angefochtenen beiden Einspracheentscheiden den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts entspricht. 3.         3.1      3.1.1  Die Ausgabenpositionen pauschale Krankenversicherungsbeiträge und Lebensbedarf sind gesetzlich vorgegeben. Ihre Höhe hängt von der Zahl der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Erwachsenen und Kinder ab. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl bei der ursprünglichen als auch bei der wiedererwägungsweise korrigierten Anspruchsberechnung den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und vier Kinder berücksichtigt. In Bezug auf diese beiden Ausgabenpositionen ist die korrigierte Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2010 korrekt. Der von der Beschwerdegegnerin sowohl bei der ursprünglichen als auch bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der korrigierten Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2010 berücksichtigte Hypothekarzins von Fr. 6‘531.-- beruht auf der Zinsabrechnung der Bank für die Periode 1. April bis 31. Dezember 2009. Gemäss dem Hypothekarvertrag (EL-act. D1, 18-6) hat der Beschwerdeführer Ende März 2009 eine Festhypothek über Fr. 317‘000.-zu einem Zins von 1.65 % pro Jahr und eine Festhypothek über Fr. 50‘000.-- zu einem Zins von 2.65 % aufgenommen. Die Amortisation betrug Fr. 1‘000.-- pro Quartal und war erstmals per 30. Juni 2009 zahlbar. Gemäss der Steuerveranlagung betrug der Schuldzins im Jahr 2010 denn auch weniger als im Vorjahr, nämlich Fr. 6‘449.-- (ELact. D1, 17-12). Auf diesen Betrag ist abzustellen. Im Jahr 2010 wohnte der Beschwerdeführer in seiner eigenen Liegenschaft. In der ursprünglichen Anspruchsberechnung beruhten die Ausgabenpositionen Liegenschaftsunterhalt und Mietzins auf der amtlichen Grundstückschätzung vom 19. Februar 2010 (EL-act. D1, 60-3 f.). Laut dieser Schätzung belief sich der gesamte amtliche Mietwert auf Fr. 22‘800.--. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Mietwert der Vierzimmerwohnung von Fr. 8‘400.--, dem Mietwert der Fünfzimmerwohnung von Fr. 10‘800.-- und dem Mietwert des Kiosks von Fr. 3‘600.--. Da der Beschwerdeführer in der Fünfzimmerwohnung lebte, wurde der entsprechende Mietwert von Fr. 10‘800.-sowohl in der ursprünglichen als auch in der korrigierten Anspruchsberechnung zu Recht als Ausgabe berücksichtigt. Der Mietwert der Vierzimmerwohnung, die von nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen genutzt wurde, blieb zu Recht sowohl in der ursprünglichen wie in der korrigierten Anspruchsberechnung auf der Ausgabenseite unberücksichtigt. Der Mietwert des (zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermieteten) Kiosks hingegen wurde in der ursprünglichen wie in der korrigierten Anspruchsberechnung berücksichtigt, d.h. es wurde eine Mietzinsausgabe in der entsprechenden Höhe fingiert. Das lässt sich nur damit erklären, dass der entsprechende Mietwert auch auf der Einnahmenseite als (fiktiver) Ertrag angerechnet wurde. Die Anrechnung des Mietwerts des Kiosks war jedoch nicht korrekt, da als Mietzinsausgabe lediglich der Mietwert jener Räume zu berücksichtigen ist, die vom EL-Bezüger tatsächlich bewohnt werden. Damit reduziert sich der Mietzinsabzug auf Fr. 10‘800.--, zusammen mit der gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV zu berücksichtigenden Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- auf Fr. 12‘480.--. Damit ist der bundesrechtlich vorgegebene Maximalabzug von Fr. 15‘000.-- nicht überschritten, so dass gemäss Art. 6 ELG/SG (sGS 351.5) ab 1. Januar 2010 kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bestanden hat. Diesbezüglich erweist sich sowohl die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprüngliche als auch die korrigierte Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2010 als gesetzwidrig. Zur Ermittlung des pauschalen Liegenschaftsunterhalts stellte die Beschwerdegegnerin nicht auf den Mietwert der selbstgenutzten Fünfzimmerwohnung von Fr. 10‘800.--, sondern auf den Gesamtmietwert von Fr. 22‘800.-- ab. Dementsprechend berücksichtigte sie eine Pauschale von Fr. 4‘560.-- (20% gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StV/SG, sGS 811.11). Sie interpretierte die steuerliche Regelung also so, dass vom gesamten Mietwert einer Liegenschaft auszugehen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid vom 8. September 2015 (EL 2014/14) ausgeführt, dass die steuerlich vorgesehene Pauschalierung des Liegenschaftsunterhalts nur der Vereinfachung der Sachverhaltsabklärung dienen könne. Die Höhe des Unterhaltsaufwandes stehe nämlich in keinem Zusammenhang mit dem Ertrag aus der Liegenschaft, so dass der amtliche Mietwert nur deshalb gewählt worden sei, um auf eine vorgegebene Grösse abstellen zu können, d.h. nicht immer die effektiv angefallenen Unterhaltskosten erheben zu müssen. Wenn man mit dieser Vorgehensweise das Abklärungsverfahren habe vereinfachen wollen, dann mache es keinen Sinn, auf den effektiv erzielten Liegenschaftsertrag abzustellen, denn dieser müsste für jedes Jahr wieder erhoben werden. An die Stelle der aufwendigen Ermittlung der effektiven Unterhaltskosten träte dann die kaum weniger aufwendige Ermittlung des effektiven Liegenschaftsertrages. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem pauschalen Liegenschaftsunterhalt von Fr. 4‘560.-- ausgegangen ist. Das Total der anerkannten Ausgaben beläuft sich somit auf Fr. 96‘121.--. 3.1.2  Dieser Betrag darf allerdings erst ab 1. März 2010 Berücksichtigung finden, denn die Anspruchsberechnung für Januar und Februar 2010 muss sich noch auf die amtliche Grundstückschätzung vom 12. April 2000 stützen, da die Neuschätzung erst im Februar 2010 erfolgt ist. Gemäss dieser alten Schätzung beliefen sich der Gesamtmietwert auf Fr. 16‘800.-- und der Mietwert der selbstgenutzten Fünfzimmerwohnung auf Fr. 6‘000.--. Das entspricht einer Unterhaltskostenpauschale von Fr. 3‘360.-- und Mietzinsausgaben (inklusive Nebenkostenpauschale) von Fr. 7‘680.--. Für Januar und Februar 2010 beträgt das Total der anerkannten Ausgaben also Fr. 90‘121.--. Auch für diese beiden Monate gilt, dass kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bestanden hat, weil der bundesrechtlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgegebene Höchstbetrag des Mietzinses (Fr. 15‘000.--) nicht überschritten worden ist. 3.1.3  Die Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2011 weist auch in ihrer wiedererwägungsweise korrigierten Form nur Veränderungen des Lebensbedarfs und der Pauschale für die Krankenversicherungsbeiträge auf. Die Hypothekarzinsen wurden, wie im Vorjahr, mit Fr. 6‘531.-- veranschlagt. Diese haben jedoch gemäss der Zins- und Kapitalbescheinigung der Darlehensgeberin im Jahr 2011 nur noch (aufgerundet) Fr. 6‘025.-- betragen (EL-act. D1, 18-1). Bei (fiktiven) Mietzinsausgaben von Fr. 12‘480.--, Hypothekarzinsen von Fr. 6‘025.-- und pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 4‘560.-- resultiert ein Ausgabentotal ab 1. Januar 2011 von Fr. 97‘558.--. Ab 1. Dezember 2011 vermietete der Beschwerdeführer seinen Kiosk. Die Miete belief sich auf Fr. 5‘400.--. Die Beschwerdegegnerin trug dem sowohl in der ursprünglichen als auch in der wiedererwägungsweise korrigierten Anspruchsberechnung Rechnung, indem sie den gesamten amtlichen Mietwert von Fr. 22‘800.-- (bestehend u.a. aus dem Mietwert des Kiosks von Fr. 3‘600.--) um den Ertrag aus der Vermietung des Kiosks, also um Fr. 5‘400.--, auf Fr. 28‘200.-- erhöhte. Das war rechtswidrig, denn der Kiosk konnte nicht zweimal einen Ertrag abwerfen, fiktiv Fr. 3‘600.-- und zusätzlich effektiv Fr. 5‘400.--. Wie in Erw. 3.1.1 erläutert, entspricht die Unterhaltspauschale 20 % des amtlichen Mietwerts. Da sich dieser nicht verändert hat, betrugen die anrechenbaren Liegenschaftsunterhaltskosten ab 1. Dezember 2011 weiterhin Fr. 4‘560.--. Das Ausgabentotal hat sich per 1. Dezember 2011 somit nicht verändert und weiterhin Fr. 97‘558.-- entsprochen. Der Beschwerdeführer hatte also für die gesamte Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. 3.1.4  Sowohl die ursprüngliche als auch die korrigierte Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2012 wiesen auf der Ausgabenseite erhöhte pauschale Krankenversicherungsbeiträge von Fr. 13‘176.-- aus. Der Lebensbedarf hingegen blieb unverändert bei Fr. 61‘725.--. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der ursprünglichen und in der korrigierten Anspruchsberechnung zu Unrecht einen pauschalen Liegenschaftsunterhalt von Fr. 5‘640.-- und Mietzinsausgaben von Fr. 14‘400.-- bzw. Fr. 16‘080.--. Da sich diesbezüglich keinen Veränderung gegenüber der Anspruchsberechnung bis Ende Dezember 2011 ergeben hatte, ist auch für die Zeit ab 1. Januar 2012 von einem pauschalen Liegenschaftsunterhalt von Fr. 4‘560.-- und von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (fiktiven) Mietzinsausgaben von Fr. 12‘480.-- auszugehen. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Amortisation ist davon auszugehen, dass der Hypothekarzins für das Jahr 2012 tiefer gewesen ist als im Jahr 2011. Da für das Jahr 2012 weder eine Zins- und Kapitalbescheinigung (für das ganze Jahr) noch die Steuerveranlagung im Recht liegt, kann der für das Jahr 2012 bezahlte und damit in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigende Hypothekarzins nicht festgesetzt werden. Demnach steht nicht fest, wie hoch das Ausgabentotal ab 1. Januar 2012 gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher noch abklären müssen, wie hoch die Hypothekarzinsen im Jahr 2012 ausgefallen sind. 3.1.5  Am 1. Juli 2012 trat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung eine Veränderung ein, die auf den Umstand zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag von der eigenen Liegenschaft in eine Mietwohnung umgezogen war. Der Mietzins für die Mietwohnung belief sich auf Fr. 1‘900.-monatlich. Hinzu kamen Nebenkosten à conto von Fr. 500.-- monatlich (EL-act. D1, 15-2). Der Beschwerdeführer hatte die bis dahin genutzte Fünfzimmerwohnung in der eigenen Liegenschaft ab 1. Juli 2012 vermietet. Der Kiosk war weiterhin vermietet und in der Vierzimmerwohnung lebte der Onkel des Beschwerdeführers, wobei sich den Akten weder entnehmen lässt, wann der Wechsel von den Schwiegereltern zum Onkel stattgefunden hatte und ob der Onkel einen Mietzins bezahlte und gegebenenfalls wie hoch dieser Mietzins war. Mit dem Wechsel des Beschwerdeführers in eine Mietwohnung konnte der Eigenmietwert der eigenen Liegenschaft nicht mehr als fiktiver Mietzins auf der Ausgabenseite und als fiktiver Mietertrag auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden. Auf der Ausgabenseite war deshalb − wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat − der effektiv bezahlte Mietzins für die neue Wohnung (ohne Radio-/TV-Anschlussgebühr von Fr. 20.-- monatlich) von Fr. 2‘380.-- bzw. Fr. 28‘560.-- anzurechnen. Damit war das bundesrechtliche Mietzinsmaximum von Fr. 15‘000.-- überschritten und auch das Mietzinsmaximum gemäss Art. 6 ELG/SG von Fr. 5‘000.-- erreicht und die Anrechnung einer Miete von Fr. 20‘000.-- korrekt. Bei der Bemessung des pauschalen Liegenschaftsunterhalts ging die Beschwerdegegnerin von Mietzinseinnahmen aus der eigenen Liegenschaft von insgesamt Fr. 33‘000.-- aus. Dieser Betrag setzte sich aus dem Mietertrag des Kiosks von Fr. 5‘400.--, dem Nettomietertrag aus der Fünfzimmerwohnung von Fr. 19‘200.-- (12 x Fr. 1‘600.--) und dem Mietwert der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vierzimmerwohnung von Fr. 8‘400.-- zusammen. Die Unterhaltskostenpauschale hat weiterhin Fr. 4‘560.-- betragen, da vom amtlichen Mietwert auszugehen ist und nicht vom tatsächlichen Liegenschaftsertrag. Auch für die Zeit ab 1. Juli 2012 kann die Höhe der Gesamtausgaben nicht festgelegt werden, da die Angaben zum Hypothekarzins fehlen. 3.1.6  Ab 1. August 2012 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung neu einen Hypothekarzins von Fr. 6‘561.--. Dies beruhte auf den Angaben des Beschwerdeführers im Beiblatt 1 zum Fragebogen, laut denen sich die Summe der Hypotheken auf Fr. 414‘000.-- belief, auf denen ein Hypothekarzins von Fr. 6‘561.-- zu bezahlen war (EL-act. D1, 16-8). Diese Auskunft des Beschwerdeführers wird durch die Akten nur teilweise bestätigt, denn diese enthalten nur einen Beleg für eine am 17. August 2012 gewährte Hypothek über Fr. 60‘000.-- zu einem Zinssatz von 1.20%. Gemäss der Steuerveranlagung 2011 hatte die Hypothek am 31. Dezember 2011 noch Fr. 356‘700.-- betragen. Die Entwicklung dieser Hypothek nach dem 31. Dezember 2011 und die Höhe der Zinssätze der einzelnen Hypotheken sind in den Akten nicht belegt. Damit kann nicht überprüft werden, ob die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Hypothekarzins ab 1. August 2012 richtig sind. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt weiter abzuklären haben. 3.1.7  Per 1. Januar 2013 erfuhr die Ausgabenseite der Anspruchsberechnung die übliche Veränderung als Folge der Anhebung der Pauschale für die Krankenversicherungsprämien und des Lebensbedarfs. Akten, welche die Höhe der hypothekarischen Belastung und insbesondere die Höhe des vom Beschwerdeführer entrichteten Hypothekarzinses belegen würden, fehlen. Das Total der anerkannten Ausgaben ab 1. Januar 2013 wird deshalb ebenfalls erst bestimmt werden können, wenn die Beschwerdegegnerin die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nachgeholt haben wird. Der Umstand, dass ein Kind des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2013 einen Praktikumslohn erzielt hat, hat sich auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung nicht ausgewirkt. Die Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2013 entspricht deshalb auf der Ausgabenseite derjenigen ab 1. Januar 2013, so dass auch hier das Ergebnis der Abklärungen zur Entwicklung der hypothekarischen Belastung und damit zur Höhe des zu bezahlenden Hypothekarzinses massgebend sein wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2      3.2.1  Der Anmeldung zum Leistungsbezug lag eine Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 23. November 2009 bei, laut der die Ehefrau ab dem 1. Februar 2010 einen Monatslohn von Fr. 795.-- erzielen würde. Bei der ursprünglichen Anspruchsberechnung, die weitgehend pro futuro erfolgte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin diesen auf ein Jahr umgerechneten Bruttolohn (Fr. 9‘540.--). Bei der korrigierten Anspruchsberechnung, die rückwirkend erfolgte, verfügte die Beschwerdegegnerin bereits über den Lohnausweis für 2010 (ELact. D3, 28), d.h. sie wusste, wieviel die Ehefrau des Beschwerdeführers im ganzen Jahr 2010 verdient hatte, nämlich Fr. 22‘107.-- brutto. Die Differenz zwischen dem ursprünglich berücksichtigten Bruttojahreslohn von Fr. 9‘540.-- und dem effektiv erzielten Bruttojahreslohn von Fr. 22‘107.-- beruht wohl auf einer nach dem 1. Februar 2010 erfolgten Erhöhung des Beschäftigungsgrades. Nach dem 1. Februar 2010 dürfte also eine Erhöhung des Monatslohnes auf deutlich mehr als Fr. 795.-- erfolgt sein. Dieser erhöhte Monatslohn kann aber nicht einen Zwölftel von Fr. 22‘107.-- betragen haben, denn zumindest im Februar 2010 hatte der Monatslohn wohl noch Fr. 795.-betragen, so dass der Lohn nach der Änderung mehr als einen Zwölftel von Fr. 22‘107.-- betragen haben muss. Bei der rückwirkenden korrigierten Anspruchsberechnung hat die Beschwerdegegnerin also für die Zeit ab 1. Februar 2010 wohl einen zu hohen auf ein Jahr umgerechneten Lohn (Fr. 22‘107.--) und ab der mutmasslichen Erhöhung des Beschäftigungsgrades einen zu tiefen auf ein Jahr umgerechneten Lohn (Fr. 22‘107.--) berücksichtigt. Die Fiktion, dass der Lohn ab dem 1. Februar 2010 schon Fr. 22‘107.-- betragen habe und das Ignorieren des Umstandes, dass der Lohn ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 1. Februar 2010 umgerechnet auf ein Jahr mehr als Fr. 22‘107.-- betragen haben muss, hat zur Folge, dass die rückwirkende korrigierte Anspruchsberechnung nicht richtig sein kann. Die Anrechnung eines zu hohen Lohnes vor der mutmasslichen Erhöhung des Beschäftigungsgrades wird nämlich nur teilweise (u.U. auch gar nicht) durch die spätere Anrechnung eines zu tiefen Lohnes kompensiert. Bei rückwirkenden Anspruchsberechnungen kann das Abstellen auf einen Lohnausweis sogar dazu führen, dass für eine bestimmte Periode eine Ergänzungsleistung zugesprochen wird, in der gar kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestanden hat: Ist der Lohn während des Jahres erheblich angestiegen, so kann die Anrechnung des nach dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anstieg erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Lohnes nämlich einen Einnahmenüberschuss bewirkt haben, so dass die Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Anstiegs hätte aufgehoben werden müssen; die Anrechnung des im Lohnausweis deklarierten Jahreslohnes liefert aber einen (fiktiven) durchgehenden Ausgabenüberschuss. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin somit zu Unrecht eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG auf den Eintritt der Veränderung in der Höhe des Lohnes der Ehefrau unterlassen, weil sie ihre Untersuchungspflicht nicht erfüllt hat. Sie hätte nämlich die Entwicklung des Lohnes der Ehefrau des Beschwerdeführers im Lauf des Jahres 2010 erheben müssen. Erst recht gilt das für den Lohn im Januar 2010, denn die Bestätigung des Arbeitgebers vom 23. November 2009 hat sich nur auf die Zeit ab 1. Februar 2010 bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird die entsprechende Abklärung nachzuholen und dann gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung gegebenenfalls Art. 17 Abs. 2 ATSG analog anzuwenden und die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2010 entsprechend festzusetzen haben. Da die Beschwerdegegnerin auch bei der korrigierten Festsetzung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2011 auf den Lohnausweis für das Jahr 2011 abgestellt hat, wird sie auch für dieses Jahr die Entwicklung des Lohnes der Ehefrau des Beschwerdeführers abzuklären haben. Die Akten enthalten zwar keinen Hinweis darauf, dass im Laufe des Jahres 2011 eine relevante Änderung des Erwerbseinkommens eingetreten wäre, aber bei einer teilerwerbstätigen Person ist erfahrungsgemäss damit zu rechnen, dass sich der Beschäftigungsgrad häufiger verändert. Für die korrigierte Anspruchsberechnung betreffend die Zeit ab 1. Januar 2012 ist die Beschwerdegegnerin von einem Bruttojahreslohn der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 21‘001.-- ausgegangen. Hierbei handelt es sich um den im Jahr 2010 erzielten Nettolohn (siehe EL-act. D3, 28). Auf diesen kann für die EL- Berechnung ab 1. Januar 2012 nicht abgestellt werden. Zum einen handelt es sich bei den Fr. 21‘001.-- nicht um den Bruttolohn 2010, sondern um den Nettolohn. Zweitens hat die Ehefrau im Jahr 2011 nachweislich weniger verdient als im Jahr 2010, nämlich brutto Fr. 19‘067.--. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auch die Entwicklung des Lohnes im Jahr 2012 zu ermitteln bzw. zu belegen haben. Bei der ursprünglichen Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Bruttojahreslohn von Fr. 21‘001.-- berücksichtigt. Grundsätzlich war dies zulässig, da der Beschwerdeführer in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung den effektiven Monatslohn hätte melden müssen, wenn dieser – © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte umgerechnet auf ein Jahr – nicht den Betrag von Fr. 21‘001.-- ergeben hätte. Da der Lohn von Fr. 21‘001.-- für das Jahr 2012 aber selbst nicht belegt war, muss auch für das Jahr 2013 von einer Verletzung der Untersuchungspflicht ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit ab 1. Januar 2013 weitere Abklärungen zur Höhe des Lohnes der Ehefrau des Beschwerdeführers wird vornehmen müssen. 3.2.2  Der Beschwerdeführer hat sich im massgeblichen Zeitraum nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Daher kann er nicht belegen, dass er unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin sowohl in der ursprünglichen als auch in der wiedererwägungsweise korrigierten Anspruchsberechnung zu Recht gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein pauschaliertes hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Da sich die Höhe dieses hypothetischen Erwerbseinkommens nach der Höhe des ebenfalls pauschalierten Lebensbedarfs richtet, erfährt es – parallel zu diesem Lebensbedarf – eine Erhöhung. Diese Erhöhungen erfolgen regelmässig auf den Beginn eines Kalenderjahres. Da hinter der Anrechnung eines solchen hypothetischen Erwerbseinkommens die Fiktion der Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht, beruht die Erhöhung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens auf der Fiktion, dass der Lohn aus dieser Erwerbstätigkeit auf den Beginn des Kalenderjahres erhöht worden sei. Die Beschwerdegegnerin passt sämtliche laufenden Anspruchsberechnungen auf den Beginn des Kalenderjahres der Erhöhung des pauschalen Lebensbedarfes an. Bei den gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen unterbleibt diese Anpassung auf den Beginn des Kalenderjahres. Die Beschwerdegegnerin nimmt die entsprechenden Anpassungen erst im Rahmen einer periodischen Überprüfung oder auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens, das eine andere Einnahmen- oder aber eine Ausgabenposition betrifft, vor. Damit schafft sie Ungleichheiten: Bei einem Leistungsbezüger, bei dem längere Zeit keine periodische Überprüfung und auch keine Revision erfolgt, bleibt es während dieser Zeit bei einem zu tiefen hypothetischen Erwerbseinkommen und damit bei einer zu hohen Ergänzungsleistung, während es bei anderen Leistungsbezügern längst zu einer Erhöhung des hypothetischen Erwerbseinkommens und damit zu einer entsprechenden Revision der laufenden Ergänzungsleistung gekommen ist. Diese Ungleichbehandlung lässt sich durch den Verwaltungsaufwand, den die sofortige Anpassung der Anspruchsberechnungen an die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte höheren hypothetischen Erwerbseinkommen unbestrittenermassen verursachen würde, nicht rechtfertigen. Insbesondere im Rahmen einer wiedererwägungsweisen rückwirkenden Neufestsetzung der Ergänzungsleistung besteht kein Grund, die Erhöhung des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht jeweils auf den Beginn des Kalenderjahres vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin wird ihre Anspruchsberechnungen entsprechend zu berichtigen haben. 3.2.3  Die ursprüngliche Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2010 wies einen Ertrag der Liegenschaft von Fr. 22‘800.-- aus. Das entsprach der amtlichen Schätzung vom 19. Februar 2010. Bei der wiedererwägungsweise korrigierten Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2010 hat die Beschwerdegegnerin wieder auf den amtlichen Mietwert von insgesamt Fr. 22‘800.-- abgestellt. Zwar ist bei selbstbewohnten Liegenschaften der amtliche Mietwert als Einnahme anzurechnen. Dies muss sich im vorliegenden Fall aber auf die selbstbewohnte Fünfzimmerwohnung beschränken. Die von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers genutzte Vierzimmerwohnung hätte mit dem effektiv bezahlten Mietzins oder, falls keine oder nur eine sehr tiefe Miete bezahlt wurde, in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (Verzicht auf anrechenbare Einnahmen) mit einem hypothetischen marktkonformen Mietzins als Einnahme in die Anspruchsberechnung eingesetzt werden müssen. In Bezug auf den Kiosk hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob sich der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Januar 2010, aber auch danach ausreichend um eine Vermietung bemüht hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, müsste gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein hypothetischer Marktmietzins angerechnet werden, denn das Unterlassen derartiger Bemühungen müsste als Verzicht auf Mieteinnahmen qualifiziert werden. Sollte der Beschwerdeführer aber trotz ausreichender Bemühungen keinen Mieter gefunden haben, liegt kein Verzicht vor, so dass es nicht zulässig ist, hypothetische Mietzinseinnahmen anzurechnen. In diesem Fall dürfte auch kein Ertrag im Umfang des amtlichen Mietwertes des Kiosks angerechnet werden, denn dabei würde es sich notwendigerweise um einen hypothetischen Ertrag handeln, was gesetzwidrig wäre. Die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Abklärungen nachzuholen haben, um dann über die Anrechnung von Einnahmen aus der – effektiven oder fiktiven – Vermietung der Vierzimmerwohnung und des Kiosks zu befinden. In Bezug auf den dem Beschwerdeführer angerechneten Mietwert der Fünfzimmerwohnung entspricht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die wiedererwägungsweise korrigierte Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2010 der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für die wiedererwägungsweise korrigierte Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2011 gilt in Bezug auf die Einnahmen aus der Liegenschaft das bereits im Zusammenhang mit der korrigierten Anspruchsberechnung für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 Ausgeführte. Ab 1. Dezember 2011 hat die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen wie in der wiedererwägungsweise korrigierten Anspruchsberechnung den effektiven Mietertrag von Fr. 5‘400.-- und den amtlichen Mietwert von 3‘600.-- des Kiosks berücksichtigt. Das kann offensichtlich nicht richtig sein, denn der Kiosk kann nicht gleichzeitig tatsächlich und fiktiv vermietet sein. Angesichts eines amtlichen Mietwertes von Fr. 3‘600.-- ist davon auszugehen, dass der effektive Mietertrag von Fr. 5‘400.-- marktkonform gewesen ist, so dass in der Vereinbarung eines Mietzinses in dieser Höhe kein Einnahmenverzicht erblickt werden kann. Nur dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Für den Mietertrag der Vierzimmerwohnung gilt das oben Ausgeführte: Die Beschwerdegegnerin wird den von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers bezahlten Mietzins noch zu ermitteln und darauf zu prüfen haben, ob er marktkonform gewesen ist. Sollten die Abklärungen ergeben, dass die Schwiegereltern keinen oder einen unter dem Marktmietzins liegenden Mietzins entrichtet haben, ist von einem Einnahmenverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auszugehen, d.h. dem Beschwerdeführer wäre ein hypothetischer oder teilweise hypothetischer Marktmietertrag für die Vierzimmerwohnung anzurechnen. Für die vom Beschwerdeführer selbst genutzte Fünfzimmerwohnung bleibt es bei der Anrechnung des amtlichen Mietwertes. Diese Ausführungen gelten auch für die wiedererwägungsweise korrigierten Anspruchsberechnungen ab 1. Januar und ab 1. März 2012. Die Beschwerdegegnerin wird insbesondere auch zu klären haben, bis wann die Schwiegereltern in der Vierzimmerwohnung lebten, wann dieses Mietverhältnis endete, wann das neue Mietverhältnis mit dem Onkel begann und welchen Mietzins der Onkel entrichtete. Den entsprechenden Veränderungen wird die Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG Rechnung tragen müssen. Ab 1. Juli 2012 hat die Beschwerdegegnerin einen Ertrag des Beschwerdeführers aus der Liegenschaft von Fr. 33‘000.-- angerechnet. Der Beschwerdeführer war in eine Mietwohnung umgezogen und er hatte seine Fünfzimmerwohnung vermietet. Der Mietzins belief sich auf Fr. 1‘600.--, die Nebenkostenpauschale auf Fr. 400.-- monatlich. Da davon auszugehen ist, dass diese Pauschale den dem Beschwerdeführer als Eigentümer und Vermieter anfallenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten entsprach, kann nur der Betrag von Fr. 1‘600.-- bzw. Fr. 19‘200.-- als Ertrag angerechnet werden. Hinzu kommt der Ertrag aus der Vermietung des Kiosks von Fr. 5‘400.--. Die Beschwerdegegnerin hat auch in der wiedererwägungsweise korrigierten Anspruchsberechnung wieder den amtlichen Mietwert der Vierzimmerwohnung von Fr. 8‘400.-- als Einnahme berücksichtigt. Sie hat nicht abgeklärt, ob der Onkel des Beschwerdeführers, der die Wohnung nun nutzte, einen Mietzins entrichtete bzw. ob ein allfälliger Mietzins marktgerecht war. Da demnach nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer auf die Erzielung eines Mietertrages aus der Vierzimmerwohnung verzichtet hat, kann der amtliche Mietwert der Wohnung nicht als hypothetischer Ertrag qualifiziert werden, zumal die Höhe des hypothetischen Mietertrages anhand eines marktgerechten Mietzinses für die Vierzimmerwohnung hätte festgelegt werden müssen. Auch der anrechenbare Mietertrag ab 1. Juli 2012 steht somit nicht fest, so dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen wird vornehmen müssen. Dasselbe gilt in Bezug auf den ab 1. November 2012, ab 1. Januar 2013 und ab 1. Februar 2013 angerechneten Ertrag aus der Liegenschaft. 3.2.4  In der ursprünglichen Anspruchsberechnung wurden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2012 Vermögenserträge von Fr. 18.-- und ab dem 1. November 2012 keine Vermögenserträge mehr berücksichtigt. In der neuen Anspruchsberechnung wurden bereits ab dem 1. Januar 2012 keine Vermögenserträge mehr angerechnet, in der Zeit davor ebenfalls Fr. 18.--. Die bis 31. Dezember 2011 angerechneten Vermögenserträge basieren auf den Bruttozinserträgen 2009 (siehe EL-act. D1, 68). Ab dem 1. Januar 2012 wurden aufgrund vom am 4. September 2012 eingereichten Bankbelegen (EL-act. D1, 18-4 f.) keine Vermögenserträge mehr angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dabei übersehen, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 lediglich Zins- und Kapitalbescheinigungen für das Jahr 2011 für ein auf ihn lautendes Konto sowie für ein auf seine Ehefrau lautendes Konto eingereicht hat. Bezüglich der im Jahr 2011 erzielten Erträge aus den Konten der vier Kinder liegen keine Belege in den Akten. Diese sind jedoch bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen, da die Kinder in der Anspruchsberechnung berücksichtigt sind. Die Beschwerdegegnerin wird somit noch abklären müssen, wie hoch die Zinserträge aus den Konten der Kinder im Jahr 2011 gewesen sind. Für das Jahr 2010 und ab Januar 2012 liegen ebenfalls keine Bankbelege im Recht, die Aufschluss über die Zinserträge geben würden. Auch die Höhe der im Jahr 2010 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielten Zinserträge wie auch jene ab Januar 2012 wird die Beschwerdegegnerin somit noch zu ermitteln haben. 4.         Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV erfolgt die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, der auf die Verfügung folgt; vorbehalten bleibt eine Rückforderung bei einer Verletzung der Meldepflicht. Hinter einer Rückforderung kann nicht nur eine Revision einer laufenden Ergänzungsleistung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern auch eine Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG stehen. Grundsätzlich könnten sich die lit. c und d des Art. 25 Abs. 2 ELV also auch auf Fälle wie den vorliegenden beziehen, in denen die Rückforderung auf der Wiedererwägung jener Verfügung beruht, mit der damals erstmals eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden war. Die Formulierung „Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung“ deutet allerdings stark darauf hin, dass sich die lit. c und d des Art. 25 Abs. 2 ELV nur auf eine revisionsweise Herabsetzung der früher rechtskräftig zugesprochenen Ergänzungsleistung beziehen. Darauf weist auch die Verwendung des Begriffes der „Meldepflicht“ hin, denn die Meldepflicht betrifft, wie der Art. 24 ELV klar zeigt, nur nachträgliche und damit nur revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderungen. Der Wortlaut der lit. c und d des Art. 25 Abs. 2 ELV stimmen mit der systematischen Einbettung von Art. 25 ELV überein. Dabei handelt es sich nämlich um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 17 Abs. 2 ATSG, d.h. zur Revision rechtskräftig festgesetzter, laufender Leistungen. Der zweite (Halb-)Satz der lit. c und d des Art. 25 Abs. 2 ELV hat jeweils zum Zweck, für bestimmte Fälle die im ersten Halbsatz dieser Verordnungsbestimmungen aufgestellte Regel, dass die Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Revisionsverfügung zu erfolgen habe, zu durchbrechen und die Herabsetzung ausnahmsweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der nicht gemeldeten Sachverhaltsveränderung vorzunehmen. Die lit. c und d des Art. 25 Abs. 2 ELV haben also nur zum Zweck, den Wirkungszeitpunkt der Revision zu regeln. Sie können keine Ausführungsbestimmungen zur Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sein, denn diese beinhaltet (zur Vermeidung sich widersprechender Leistungsverfügungen) zwingend die vorgängige Aufhebung der zweifellos unrichtigen Leistungsverfügung und kann deshalb, die aufgehobene zweifellos unrichtige Leistungsverfügung ersetzend, nur ex tunc, d.h. ab dem rechtmässigen Leistungsbeginn wirken. Da die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Leistungszusprache vom 10. Juni 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben hat, kommt Art. 25 Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung. Auf das Argument des Beschwerdeführers, er habe keine Meldepflicht verletzt, ist deshalb nicht einzugehen. Das gilt auch für den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 25 Abs. 4 ELV. Auch dabei handelt es sich nämlich ausschliesslich um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 17 Abs. 2 ATSG. Sie regelt die revisionsrechtliche Behandlung der nachträglichen Sachverhaltsveränderung in der Form des während des laufenden Leistungsbezuges neu auftretenden Verzichts auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (Art. 14a Abs. 2 ELV). Auf die vorliegend zu beurteilende Wiedererwägung der erstmaligen Leistungszusprache vom 10. Juni 2010 kommen die Abs. 2 und 4 des Art. 25 ELV also nicht zur Anwendung. 5.         5.1      Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung weicht vom klaren Gesetzeswortlaut ab und geht davon aus, dass der Fristenlauf bereits ausgelöst werde, wenn die Versicherungseinrichtung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den zur unrechtmässigen Leistungsausrichtung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen einer Rückforderung hätte erkennen können (vgl. etwa RBS, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, bearbeitet von Urs Müller, 3. A., S. 389). Damit verschiebt sich das fristauslösende Element: Massgebend ist nicht das Wissen um die Existenz einer Rückforderung; vielmehr ist entscheidend, ob die Versicherungseinrichtung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass eine Korrektur eine früher erlassenen, formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Verfügung in Frage kommt, die, wenn sie dann vorgenommen wird, einen Rückforderungsanspruch entstehen lässt. Ob diese Vorverlegung des Beginns des Fristenlaufs durch Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gedeckt ist, ist fraglich, entspricht aber einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist deshalb trotz der Zweifel an der Gesetzmässigkeit für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen faktisch massgebend. Die Regelung des Beginns des Fristenlaufs kann sich nicht auf den ursprünglichen Fehler beziehen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Leistungszusprache am 10. Juni 2010 gehalten gewesen wäre, den (allenfalls hypothetischen) Mietertrag für den Kiosk und die Vierzimmerwohnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzuklären bzw. dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die beiden amtlichen Mietwerte abstellte, war deshalb nicht geeignet, bereits den Lauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist auszulösen. Erst recht gilt das für den Fehler in Bezug auf die Höhe des Erwerbseinkommens der Ehefrau, denn damals deutete nichts darauf hin, dass die Bestätigung des Arbeitgebers vom 21. November 2009 für die massgebende Zeit nicht mehr zugetroffen hätte. Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung beinhaltete die gebotene und zumutbare Aufmerksamkeit nämlich nicht den generellen Verdacht, dass jede Auskunft des Beschwerdeführers falsch sein könnte und deshalb, selbst wenn sie belegt war, überprüft werden musste, dass die Beschwerdegegnerin also beim Arbeitgeber den aktuellen Lohn der Ehefrau hätte erfragen müssen. In der Folge hat bis zum Eingang des ausgefüllten Formulars zur periodischen Überprüfung am 4. November 2012 nichts darauf hingedeutet, dass das angerechnete Erwerbseinkommen der Ehefrau zu tief sein könnte. Die Beschwerdegegnerin hatte bis dahin auch keinen Anlass, die Höhe der angerechneten Mieterträge für den Kiosk und die Vierzimmerwohnung zu hinterfragen. Selbst wenn sie am 4. September 2012 aufgrund der Angaben im Fragebogen den Verdacht hätte hegen müssen, dass ihr bei der erstmaligen Leistungszusprache am 10. Juni 2010 verschiedene Fehler unterlaufen seien, lag noch kein den Lauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist auslösendes „Kennenmüssen" vor, denn das Ergebnis des gegen die Verfügung vom 10. Juni 2010 gerichteten Wiedererwägungsverfahrens war noch offen. Dazu waren noch Sachverhaltsabklärungen für die Jahre 2010 und 2011 notwendig. Die relative einjährige Verwirkungsfrist hat also frühestens in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem die Beschwerdegegnerin ihr Wiedererwägungsverfahren so weit vorangetrieben hatte, dass sie die Höhe der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2010 ermitteln konnte, denn erst in diesem Zeitpunkt musste sie bei der ihr gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auch die Summe der Rückforderung kennen. Die Rückforderungsverfügungen vom 6. November 2012 und vom 23. April 2012 sind deshalb rechtzeitig ergangen, denn das Wiedererwägungsverfahren kann auf jeden Fall erst einige Zeit nach dem Eingang des Fragebogens ausreichend weit gediehen gewesen sein. Auch für die vom 11. April 2013 datierende Rückforderungsverfügung gilt, dass die relative einjährige Verwirkungsfrist gewahrt ist, denn zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung lag die massgebende Sachverhaltsveränderung, der Beginn des Praktikums, erst wenige Monate zurück. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 29/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2      Die Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2010 hat auch im Hinblick auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung zu einer Neufestsetzung geführt, namentlich ist die ausserordentliche Ergänzungsleistung per 1. Juli 2012 von monatlich Fr. 90.-- auf Fr. 417.-- erhöht worden. Die Festsetzung der ausserordentlichen Ergänzungsleistung per 1. Juli 2012 auf Fr. 417.-- monatlich hat sich als korrekt erwiesen. Vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2012 hätte der Beschwerdeführer jedoch gar keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gehabt. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich − neben der Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen − ausserordentliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2‘700.-- (30 Monate à Fr. 90.--) zurückfordern müssen. Da die Beschwerdegegnerin jedoch keine Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen verfügt hat, ist die einjährige Verwirkungsfrist bezüglich der zu Unrecht bezahlten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen nicht gewahrt worden. Die zu Unrecht vergüteten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2‘700.-- können deshalb nicht mehr zurückgefordert werden. 6.         6.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der für die Ermittlung des Anspruchs auf eine ordentliche Ergänzungsleistung massgebende Sachverhalt noch nicht vollumfänglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung im Rahmen der Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird nach Abschluss ihrer Abklärungen über die Wiedererwägung dieser Verfügung und über die daraus resultierende Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen verfügen. 6.2      Mit Bezug auf die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2012 keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gehabt hat. Die zu Unrecht vergüteten Leistungen können jedoch nicht zurückgefordert werden, da sie verwirkt sind. Bezüglich des (sinngemässen) Antrags des Beschwerdeführers, ihm sei auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2012 ein maximal erhöhter Mietzinsanteil von Fr. 417.-- monatlich zu bezahlen, sind die Beschwerden (gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a VRP [sGS 951.1] eigentlich Rekurse) abzuweisen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.         Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person für das Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Der Beschwerdeführer hat sich in seinen in den beiden Einsprachen gestellten Begehren darauf beschränkt, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Einspracheverfahren zu verlangen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in den beiden Einspracheverfahren geprüft und verneint. Daher ist auch der entsprechende Streitgegenstand in den beiden vereinigten Beschwerdeverfahren beschränkt. Ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem Einspracheverfahren besteht, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten der anwaltlichen Vertretung verfügt, wenn die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und wenn das Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht als aussichtslos erscheint (siehe z.B. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 23 zu Art. 37). Einsprachebegehren sind als aussichtslos zu qualifizieren, wenn die Chance eines Obsiegens beträchtlich geringer ist als die Gefahr des Unterliegens, wenn also eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung keine Einsprache erheben würde (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 2.3.1 und BGE 128 I 225 E. 2.5.3). Im Einspracheverfahren ist eine Rechtsverbeiständung insbesondere dann erforderlich, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt (vgl. etwa BGE 132 V 200 E. 4.1), wobei allerdings zu beachten ist, dass einem Verfügungsadressaten nur maximal dreissig Tage bleiben, um bei einer solchen Institution eine ausreichend qualifizierte Person zu finden, die bereit ist, ihn im Einspracheverfahren zu vertreten. Deshalb kann nicht unter Verweis auf eine vorgebliche Lebenserfahrung unterstellt werden, dass praktisch jeder Verfügungsadressat ohne weiteres eine derartige Vertretung hätte finden können (und deshalb keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit einer versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Da das Einspracheverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt also von Amtes wegen (allenfalls unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu ermitteln hat, ist eine Rechtsverbeiständung wegen einer Sachverhaltsfrage nur ausnahmsweise zu bewilligen (vgl. etwa BGE 132 V 200 E. 4.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 31/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In den beiden Einspracheverfahren haben keine besonders schwierigen Sachverhaltsfragen beantwortet werden müssen. Damit lässt sich also kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung begründen. Auch in rechtlicher Hinsicht hätte an sich keine überaus komplexe Situation vorgelegen, wenn die Beschwerdegegnerin direkt die Verfügung vom 10. Juni 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und dann den Anspruch ab 1. Januar 2010 neu berechnet hätte und wenn sie in der entsprechenden Wiedererwägungsverfügung ihre Vorgehensweise zur korrekten Ermittlung der Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2010 im Detail erklärt hätte. Diesen Anforderungen vermag nur die Verfügung vom 11. April 2013 zu genügen, in der es um die auf den 1. Februar 2013 rückwirkende Reduktion der ordentlichen Ergänzungsleistung als Folge eines entlöhnten Praktikums eines Kindes des Beschwerdeführers gegangen ist. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne anwaltlichen Beistand sowohl die revisionsweise Korrektur per 1. Februar 2013 als auch die daraus resultierende Rückforderung hat nachvollziehen können. Für den diese rückwirkende Revision und die entsprechende Rückforderung betreffenden Teil des einen Einspracheverfahrens besteht also kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Für die beiden Einspracheverfahren betreffend die am 6. November 2012 und am 23. April 2013 verfügte Wiedererwägung und Revision (sowie die Zusprache einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung) hingegen besteht ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, denn die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Aufteilung auf zwei Verfügungen, Fehlen jeden Hinweises auf die Korrektur früherer rechtskräftiger Leistungsverfügungen) hat eine für den Beschwerdeführer nicht durchschaubare rechtliche Situation entstehen lassen, so dass er zur erfolgversprechenden Einspracheerhebung auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen ist. In Bezug auf die Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2010 und die daraus resultierende Gesamtrückforderung ist das Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den beiden Einspracheverfahren somit gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird die Entschädigung noch festzusetzen haben. 8.         Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Ergänzungsleistung ist im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten praxisgemäss als vollumfängliches Obsiegen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 32/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers zu qualifizieren. Dieser hat deshalb einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist ermessensweise festzusetzen, wobei dem Vertretungsaufwand Rechnung zu tragen ist. Der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren EL 2013/29 ist als durchschnittlich zu werten, so dass die Parteientschädigung auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Beschwerdeverfahren EL 2013/49 ist in Bezug auf den Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen weitgehend bereits mit der ersten Beschwerde aufgearbeitet gewesen. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung auf Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. In Bezug auf den Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen unterliegt der Beschwerdeführer, so dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Da dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den beiden Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, hat der Rechtsbeistand einen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Staat. Diese Entschädigung beträgt gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen 80% des Honorars. Dieses ist, dem Vertretungsaufwand entsprechend, auf Fr. 250.-- für das erste Beschwerdeverfahren und auf Fr. 100.-- für das zweite Beschwerdeverfahren festzusetzen. Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers also mit Fr. 280.-- zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Sollte der Beschwerdeführer in der Zukunft aufgrund einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation in der Lage sein, selbst für die Kosten der Vertretung in den Beschwerdeverfahren betreffend die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen aufzukommen, kann er zur Rückerstattung verpflichtet werden (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.      Die Beschwerden EL 2013/29 und EL 2013/49 werden in Bezug auf die ordentliche Ergänzungsleistung dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Weiterführung des gegen die Verfügung vom 10. Juni 2010 gerichteten Wiedererwägungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 33/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Die Beschwerden EL 2013/29 und EL 2013/49 werden in Bezug auf die ausserordentliche Ergänzungsleistung abgewiesen. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren EL 2013/29 eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- und für das Beschwerdeverfahren EL 2013/49 eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen. 4.      Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren EL 2013/29 mit Fr. 200.-- und für das Beschwerdeverfahren EL 2013/49 mit Fr. 80.-- (jeweils inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 34/34

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2015 Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ermittlung des Erwerbseinkommens. Bei einer rückwirkenden Anspruchsberechnung, bei der bereits die Lohnausweise vorliegen, darf nicht für das entsprechende Jahr auf den darin ausgewiesenen Jahreslohn abgestellt werden, denn damit wird ignoriert, dass sich die Lohnhöhe im Lauf des Jahres verändert haben kann (z.B. durch eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades). Der im Lohnausweis angegebene Jahreslohn entspräche dann nämlich weder für die Zeit vor der Änderung noch für die Zeit danach dem jeweiligen EL-rechtlich massgebenden Jahreslohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2015, EL 2013/29 und EL 2013/49).

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