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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2014 EL 2013/28, EL 2013/36

4 novembre 2014·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,610 parole·~18 min·1

Riassunto

Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG, Art. 99 Abs. 1 VRP/SG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Die Bedürftigkeit muss nicht im Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern im Urteilszeitpunkt gegeben sein. Zudem war auch die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Erlassverfahren nicht gegeben, da sich weder schwierige rechtliche noch tatsächliche Fragen gestellt haben. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2014, EL 2013/28 und EL 2013/36).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/28, EL 2013/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.11.2014 Entscheiddatum: 04.11.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2014 Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG, Art. 99 Abs. 1 VRP/SG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Die Bedürftigkeit muss nicht im Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern im Urteilszeitpunkt gegeben sein. Zudem war auch die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Erlassverfahren nicht gegeben, da sich weder schwierige rechtliche noch tatsächliche Fragen gestellt haben. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2014, EL 2013/28 und EL 2013/36). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 4. November 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt: A.     A.a  A.___ liess gegen einen Einspracheentscheid vom 16. September 2011 Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 24. April 2012 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neuberechnung der EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010 an die EL-Durchführungsstelle zurück (EL-act. 1; EL 2013/28). A.b  Mit Verfügung vom 19. September 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle der Mutter des Versicherten mit, dass aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung die EL ab dem 1. Januar 2011 bis am 31. Juli 2012 neu berechnet worden sei (EL-act. 6; EL 2013/28). Gestützt auf die Neuberechnung forderte sie einen Betrag über Fr. 6'720.-- zurück. In der Verfügungsbegründung gab sie an, dass folgende Anpassungen vorgenommen worden seien: Hypothekarzins, Pauschalbetrag Krankenkassenprämie für das Jahr 2011, erhöhter Lehrlingslohn per 1. August 2011, Sparguthaben per 31. Dezember 2011 und hypothetisches Einkommen der Mutter aufgrund des Einspracheentscheides vom 16. September 2011. Die EL- Durchführungsstelle informierte den Versicherten zudem, dass er die Verfügung für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010 in den nächsten Tagen erhalten werde. A.c  Am 24. September 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass die EL für den Zeitraum vom 1. August bis am 31. Dezember 2010 neu berechnet worden sei (EL-act. 11; EL 2013/28). Für den genannten Zeitraum müsse sie daher einen Betrag von Fr. 1'045.-- zurückfordern. Als Begründung gab sie an, dass sie die EL dem Einspracheentscheid vom 16. September 2011 und dem Gerichtsentscheid vom 24. April 2012 angepasst habe. Zudem erwähnte sie, dass der Rückforderungsbetrag verrechnet werde und der Versicherte zu Monatsbeginn eine Verrechnungsverfügung erhalten würde. Gleichentags stellte die EL- Durchführungsstelle die Verfügung vom 19. September 2012 dem Rechtsvertreter zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Notiz, dass sie die Verfügung versehentlich an die Mutter des Versicherten gesandt habe (EL-act. 12; EL 2013/28). A.d  Mit Verfügung vom 25. September 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter mit, dass sie die EL ab dem 1. Juli 2009 bis am 31. Juli 2010 neu berechnet habe (EL-act. 14; EL 2013/28). Gemäss der Neuberechnung habe der Versicherte Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 4'865.--. In der Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, dass die Neuberechnung aufgrund des Gerichtsentscheids vom 24. April 2012 erfolgt sei (Wegfall des hypothetischen Einkommens vom 1. Juli 2009 bis am 31. Juli 2010). Die Nachzahlung werde mit der offenen Rückforderung verrechnet. Der Versicherte werde zu Beginn des Monats eine Verrechnungsverfügung erhalten. A.e  Mit Verfügung vom 26. September 2012 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter mit, dass nach der Verrechnung der Nachzahlung mit den offenen Rückforderungen eine Restforderung von Fr. 2'900.-- bestehe (EL-act. 18; EL 2013/28). Der Verfügung war weiter zu entnehmen, dass sich dieser Restbetrag aus den Rückforderungen von Fr. 6'720.-- und Fr. 1'045.--, reduziert um die Nachzahlung von Fr. 4'865.--, zusammensetzte. B.     B.a  Am 11. Oktober 2012 liess der Versicherte gegen die Verfügungen vom 19., 24., 25. und 26. September 2012 vorsorglich Einsprache erheben (EL-act. 19; EL 2013/28). Der Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügungen und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch seine Person im Einspracheverfahren. Mit Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte er aus, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, die Rechtssache selbständig zu führen. Das EL- Aktendossier sei mit mehreren 100 Seiten umfangreich und enthalte Akten über mehrere IV-Verfahren sowie umfangreiche Beweisakten. Es liege ein jahrelanger, komplexer versicherungsrechtlicher Verfahrensverlauf vor. Die Sache sei zudem nicht aussichtslos, die Anträge begründet und die Argumente nachvollziehbar. B.b  Am 15. März 2013 zog der Rechtsvertreter die vorsorgliche Einsprache zurück (EL-act. 23; EL 2013/28). Betreffend das Gesuch um unentgeltliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung beantragte er die Gutheissung. Des Weiteren beantragte er den Erlass der Rückforderung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Erlassverfahren durch seine Person. B.c  Mit Verfügung vom 2. April 2013 schrieb die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren infolge Rückzugs ab (EL-act. 24; EL 2013/28). Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ab. Zur Begründung gab sie an, dass die zurückgezogene Einsprache als aussichtslos zu taxieren sei. Der Rechtsvertreter habe denn auch nichts Konkretes bemängeln können. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei. Es hätten sich weder rechtlich noch tatsächliche schwierige Fragen gestellt. Der Versicherte habe einzig die Korrektheit der Verfügung bzw. der darin aufgeführten Zahlenwerte überprüfen müssen. Dies könne von jeder Person erwartet werden und müsse nicht von einem Anwalt überprüft werden, zumal dieser grundsätzlich nicht besser mit Zahlen umgehen könne als sonst jemand. Die Erforderlichkeit einer Vertretung sei daher nicht gegeben gewesen. Im Übrigen sei der Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand dieser Verfügung. B.d  Mit Verfügung vom 11. April 2013 hiess die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch gut (EL-act. 4; EL 2013/36). B.e  Am 13. Mai 2013 verfügte die EL-Durchführungsstelle die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Erlassverfahren (EL-act. 2; Dossier EL 2013/36). Zur Begründung führte sie neben den in der Verfügung vom 2. April 2013 angeführten Gründen an, dass der Versicherte im Anschluss an die Überprüfung der Berechnungen lediglich die Begründung für den gutgläubigen Bezug der EL-Zahlungen hätte formulieren müssen. C.     C.a  Gegen die Verfügung vom 2. April 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2013 Beschwerde erheben (act. G 1; EL 2013/28). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Erlassverfahren sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer nicht über erweiterte Rechtskenntnisse in Bezug auf Ergänzungsleistungen verfüge. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, bereits einmal Beschwerde gegen eine EL-Rückforderung erhoben habe, lasse sich nicht ableiten, dass die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Einsprache- und Erlassverfahren nicht notwendig gewesen sei. Das Urteil vom 24. April 2012 habe die ohnehin schon komplizierte Sach- und Rechtslage weiter verkompliziert. Aufgrund der zahlreichen Verfügungen mit den entsprechenden Berechnungsblättern, welche teilweise an die Mutter des Beschwerdeführers und teilweise an ihn, d.h. den Rechtsvertreter, adressiert gewesen seien, sei es dem Beschwerdeführer schlicht und einfach nicht möglich gewesen festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Rückforderung korrekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte alle notwendigen Unterlagen einholen, die nachträglich abgeänderten EL-Berechnungsfaktoren überprüfen und zur Wahrung seiner Rechte Einsprache erheben müssen. Bei der Überprüfung hätten zahlreiche sachverhaltsbezogene und rechtliche Faktoren berücksichtigt werden müssen, weshalb diese sehr aufwändig gewesen wäre. Die Änderungen seien auch nicht direkt aus den Verfügungen hervorgegangen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gerichtsentscheides vom 24. April 2012 eine Nachzahlung hätte erhalten müssen. Dem Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich gewesen, welche nunmehr erneut nachträglich korrigierten "Fehler" bei den vergangenen EL-Berechnungen schlussendlich zur Rückforderung geführt hätten. Die komplexen Verrechnungen von Guthaben mit Forderungen seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar gewesen. Da der Beschwerdeführer weiterhin eine EL beziehe, sei auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. C.b  Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 Beschwerde erheben (act. G 1; EL 2013/36). Der Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2013, die Bewilligung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Erlassverfahren sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung verwies er auf die Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2013 (act. G 1; EL 2013/28). Er bat zudem um Vereinigung der Verfahren EL 2013/36 und EL 2013/28. C.c  Die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeantwort im Verfahren EL 2013/28 am 22. Mai 2013 ein (act. G 4; EL 2013/28). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierte, sie habe einzig die Anweisung des Versicherungsgerichts umgesetzt, dass das hypothetische Einkommen aus der Berechnung zu nehmen sei. Zudem habe sie aufgrund einer Mutation eine Neuberechnung für einen anderen Zeitabschnitt vorgenommen. Weder das eine noch das andere rechtfertige eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Für die Überprüfung der neu erlassenen Verfügungen sei kein Anwalt erforderlich gewesen. C.d  Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Replik im Verfahren EL 2013/28 (act. G 6; EL 2013/28). Innert Frist, am 3. Juni 2013, reichte er die einverlangten Unterlagen zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren EL 2013/28 ein (act. G 7; EL 2013/28). C.e  Am 17. Juni 2013 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass die Verfahren EL 2013/36 und EL 2013/28 nach Abschluss des Schriftenwechsels vereinigt würden (act. G 2; EL 2013/36). Die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeantwort im Verfahren EL 2013/36 am 8. Juli 2013 ein (act. G 3; EL 2013/36). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die Beschwerdeantwort des Verfahrens EL 2013/28 auf eine Beschwerdeantwort (act. G 4; EL 2013/28). Erwägungen: 1. Vorab ist anzumerken, dass die Rückforderung vom 24. September 2012 nicht als Verfügung, sondern als Mitteilung ausgefertigt worden ist. Das Schreiben ist weder mit der bei Verfügungen erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG), noch hat es den bei einer Mitteilung notwendigen Hinweis auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, enthalten (vgl. Art. 27 Abs. 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 11 zu Art. 51). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Bei einer Rückforderung von Fr. 1'045.-- handelt es sich um eine erhebliche Forderung (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 49). Die Beschwerdegegnerin hätte diese Rückforderung also mittels einer einsprachefähigen Verfügung geltend machen müssen. Der Beschwerdeführer hat die Ausgestaltung als Mitteilung offenbar übersehen, denn er hat Einsprache erhoben. In der Folge hat er die Einsprache aber wieder zurückgezogen. Damit besteht keine Möglichkeit mehr, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen und anschliessend auch eine Einsprache zu erheben. Die Mitteilung vom 24. September 2012 ist deshalb für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin verbindlich. 2. Der Beschwerdeführer hat gegen die Anpassungsverfügungen vom 19., 24., 25. und 26. September 2012 Einsprache erhoben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen lassen. Am 15. März 2013 hat sein Rechtsvertreter die Einsprache zurückgezogen und die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in diesem ‒ nun gegenstandslosen ‒ Einspracheverfahren beantragt. Gleichzeitig hat er ein Gesuch um Erlass der aus den Anpassungsverfügungen resultierten Rückforderung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Erlassverfahren gestellt. Mit Verfügung vom 2. April 2013 hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch am 11. April 2013 gutgeheissen hatte, hat sie am 13. Mai 2013 die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Erlassverfahren verfügt. Über Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist grundsätzlich mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden; sie sind nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht anzufechten (Ueli Kieser, a.a.O., N 28 zu Art. 37; vgl. auch BGE 131 V 155 E. 1). Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten. Aufgrund des engen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachzusammenhangs rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. 3. 3.1  Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3). Die Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung und die fehlende Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren sind auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL-Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 200 E. 4.1). 3.2  Zunächst ist zu prüfen, ob sich im Einspracheverfahren schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt haben. Die Beschwerdegegnerin hat mit den Verfügungen vom 19., 24. und 25. September 2012 rückwirkend Anpassungen in der EL- Berechnung vorgenommen. Es hat sich dabei einerseits um Anpassungen an den Einspracheentscheid vom 16. September 2011 und an den Gerichtsentscheid vom 24. April 2012 gehandelt. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Beschwerdeführer anlässlich einer periodischen Überprüfung der EL eingereichten Dokumente diverse Positionen bei den anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben abgeändert. Es haben sich im Einspracheverfahren somit lediglich buchhalterische Fragen und keine rechtlich komplexen Fragen gestellt. Somit bleibt zu prüfen, ob sich im Einspracheverfahren schwierige tatsächliche Fragen gestellt haben. Der Rechtsvertreter hat sinngemäss geltend gemacht, dass die Überprüfung der Anpassungen in der EL-Berechnung auf ihre Rechtmässigkeit hin für den Beschwerdeführer zu aufwändig gewesen wäre. Diese Argumentation geht an der Sache vorbei: Der Aufwand, den ein Verwaltungsverfahren einer versicherten Person bereitet, ist bei der Frage, ob sie einen Rechtsvertreter benötigt, nicht von Relevanz; es geht einzig darum, ob eine versicherte Person ihre Rechte im Verwaltungsverfahren ohne einen Rechtsbeistand wahren kann oder nicht. Gerade im EL-Bereich kommt der Mitwirkungspflicht der versicherten Personen eine besonders grosse Bedeutung zu: So wird von ihnen verlangt, dass sie die den Leistungsverfügungen zugrunde liegenden Berechnungen überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben mitteilen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2010, KZL 2010/11 E. 2.4). Auch nicht stichhaltig ist demzufolge das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass die Änderungen nicht direkt aus den Verfügungen ‒ sondern lediglich aus den Berechnungsblättern ‒ hervorgegangen seien. Sodann hat der Rechtsvertreter sinngemäss geltend gemacht, es sei verwirrend gewesen, dass die Anpassungsverfügungen teilweise der Mutter des Beschwerdeführers und teilweise ihm zugestellt worden seien. Die Verfügung vom 19. September 2012 ist tatsächlich fälschlicherweise an die Mutter geschickt worden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Fehler jedoch bemerkt und die Verfügung deshalb am 24. September 2012 noch dem Rechtsvertreter zugestellt. Die nachfolgenden Verfügungen sind alle dem Rechtsvertreter zugesendet worden. Auch diese Einwendung überzeugt daher nicht. Auch das Argument, dass das Aktendossier sehr umfangreich gewesen sei, ist nicht stichhaltig: Um die Anpassungen überprüfen zu können, hätte der Beschwerdeführer lediglich die Verfügungen vom 19., 24. und 25. September 2012 mit den dazugehörigen Berechnungsblättern, die Verrechnungsverfügung vom 26. September 2012, den Einspracheentscheid vom 16. September 2012, das Dispositiv des Gerichtsentscheides vom 24. April 2012 sowie die von ihm im Rahmen der periodischen Überprüfung eingereichten Unterlagen konsultieren müssen. Die Beschwerdegegnerin ist zwar etwas ungeschickt vorgegangen, indem sie die auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschiedenen Gründen beruhenden Anpassungen (Gerichtsentscheid, Einspracheentscheid, periodische Überprüfung) nicht getrennt verfügt und dem Beschwerdeführer drei Anpassungsverfügungen für jeweils verschiedene Zeitperioden kurz aufeinander (19., 24. und 25. September 2012) in nicht chronologischer Reihenfolge eröffnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat aber in allen drei Rückforderungsverfügungen aufgezeigt, auf welchen Zeitraum sich die Anpassung bezieht und wie hoch der Rückforderungsbetrag ist. Zudem hat sie jeweils angegeben, welche Positionen (Krankenkassenprämie, Hypothekarzinsen, hypothetisches Einkommen der Mutter etc.) weshalb (periodische Überprüfung, Einspracheentscheid vom 16. September 2011, Gerichtsentscheid vom 24. April 2012) angepasst worden sind. Auf den Berechnungsblättern, welche den Rückforderungsverfügungen beigelegt worden sind, sind die einzelnen Berechnungspositionen sowie deren Höhe übersichtlich aufgegliedert gewesen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er noch weitere Verfügungen und am Schluss eine Verrechnungsverfügung erhalten werde. Im Gegensatz zu einer durchschnittlichen EL-Verfügung waren die vorgenommenen Anpassungen in den drei Rückforderungsverfügungen deutlich nachvollziehbarer und vollständiger begründet. Hinzu kommt, dass sich die Überprüfung der Umsetzung des Gerichtsentscheids (Wegfall des hypothetischen Einkommens der Mutter für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010) einfach gestaltet hat: Einerseits hat es sich lediglich um die Anpassung einer Berechnungsposition gehandelt und andererseits hat es dem Rechtsvertreter im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im damaligen Gerichtsverfahren oblegen, dem Beschwerdeführer den Gerichtsentscheid und seine Folgen zu erläutern. Auch die übrigen Anpassungen (d.h. diejenigen gestützt auf den Einspracheentscheid und die periodische Überprüfung) sind vergleichsweise unkompliziert und verständlich gewesen. Würde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für die Überprüfung dieser (einfachen) Anpassungen rechtliche Hilfe benötigt habe, müsste man konsequenterweise auch von der Praxis, dass EL-Bezüger eine Pflicht zur Überprüfung der EL-Berechnung haben, abkommen, denn damit wären sie als überfordert zu betrachten. In der Verrechnungsverfügung vom 26. September 2012 hat die Beschwerdegegnerin aufgezeigt, aus welchen Beträgen sich der definitiv zurückzufordernde Betrag zusammensetzt. Auch die Verrechnung ist somit entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters nicht komplex gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in den Anpassungsverfügungen, den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazugehörigen Berechnungsblättern sowie in der Verrechnungsverfügung nachvollziehbar und in verständlicher Weise dargelegt hat, wie der zurückzufordernde Betrag ermittelt worden ist. Es haben sich lediglich buchhalterische Fragen gestellt. Die rein betragliche Überprüfung einer Verfügung setzt keine juristischen Fähigkeiten voraus. Im Einspracheverfahren haben sich somit keine schwierigen tatsächlichen Fragen gestellt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten allenfalls nicht imstande gewesen ist, die Verfügungen selber zu überprüfen. Er ist im Verfügungszeitpunkt 20-jährig gewesen. Im Juli 2012 hat er die Lehre als Elektroinstallateur abgeschlossen (vgl. act. G 7.1 und EL-act. 6; EL 2013/28). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass er intellektuell ohne weiteres fähig gewesen wäre, die Verfügungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin auf den Verfügungen jeweils festgehalten, dass der Beschwerdeführer sie kontaktieren solle, wenn er Fragen habe. Bei Bedarf hätte sich der Beschwerdeführer also an die Beschwerdegegnerin wenden können, um sich die einzelnen Berechnungen erklären zu lassen. Demnach ist die Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren nicht sachlich geboten gewesen. Da dieses Kriterium zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zwingend erfüllt sein muss, erübrigt sich die Prüfung der Kriterien der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und der Bedürftigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen. 3.3  Weiter ist zu prüfen, ob sich im Erlassverfahren schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt haben. Der Beschwerdeführer ist in den Rückforderungsverfügungen vom 19. und 24. September 2012 auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer wäre ohne weiteres fähig gewesen, selbst ein solches Gesuch zu stellen und zu begründen. Demnach war im Erlassverfahren keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung geboten. Damit erübrigt sich auch hier die Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und der Bedürftigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Erlassverfahren zu Recht abgewiesen. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Schliesslich bleibt noch das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den vorliegenden (vereinten) Beschwerdeverfahren zu prüfen. Auch im gerichtlichen Verfahren hängt die Bewilligung eines solchen Gesuches davon ab, dass die Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit, der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Erforderlichkeit der Rechtsvertretung erfüllt sind. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu betrachten sind. An die Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, weshalb sie nur ganz ausnahmsweise bejaht werden kann. Die Begehren des Beschwerdeführers sind nicht aussichtslos gewesen, denn die nun erfolgende Abweisung ist nicht von Anfang an ganz offensichtlich gewesen. Im Gegensatz zum Verwaltungs- und Einspracheverfahren ist die Rechtsvertretung im gerichtlichen Verfahren erforderlich, da sich hier der Versicherte und der Sozialversicherungsträger als Parteien im Streit gegenüberstehen und da das Beschwerdeverfahren weit stärker formalisiert ist. Trotzdem muss das Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abgewiesen werden, da der Beschwerdeführer zwar möglicherweise bei der Einreichung der Beschwerden bedürftig gewesen, im Urteilszeitpunkt aber ohne weiteres in der Lage ist, für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen (zur Frage nach dem für die Bedürftigkeit massgebenden Zeitpunkt vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B Öffentliches Recht, Bd. 77, S. 79). Gemäss den am 29. September 2014 eingereichten Lohnabrechnungen erzielt er nämlich spätestens seit Januar 2014 ein jährliches Nettoerwerbseinkommen von ca. Fr. 55'000.--. Hieraus folgt, dass, wäre die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Erlassverfahren bejaht worden, die unentgeltliche Rechtspflege dennoch nicht bewilligt werden könnte, da der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt nicht mehr bedürftig gewesen ist. 4.2  Gerichtsgebühren werden in Beschwerdeverfahren in EL-Sachen gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 2. April 2013 und vom 13. Mai 2013 werden abgewiesen. 2.      Die Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die (vereinigten) Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. 3.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

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