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St.Gallen Versicherungsgericht 27.08.2013 EL 2013/20

27 agosto 2013·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,653 parole·~13 min·1

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zumutbare und genügende Arbeitsbemühungen. Anforderungen an die Quantität und die Qualität solcher Bemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013, EL 2013/20).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 27.08.2013 Entscheiddatum: 27.08.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2013 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zumutbare und genügende Arbeitsbemühungen. Anforderungen an die Quantität und die Qualität solcher Bemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013, EL 2013/20). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt   Entscheid vom 27. August 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV (B.___)   Sachverhalt: A.       A.a  B.___ wurde mit Wirkung ab 1. November 2012 eine Altersrente zugesprochen. Am 1. Oktober 2012 meldete er sich zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Im entsprechenden Formular gab er u.a. an, in seinem Haushalt lebten drei Personen, seine Tochter, seine Ehefrau und er selbst. Seine Altersrente belaufe sich auf Fr. 990.-monatlich. Seine Ehefrau erhalte von ihrer Pensionskasse eine Invalidenrente von Fr 394.80 monatlich und bis Ende Oktober 2012 noch eine Kinderrente für die Tochter von Fr. 78.40. Sein Wohneigentum weise einen Eigenmietwert von Fr. 24'000.-- auf. Der Hypothekarzins belaufe sich auf Fr. 11'791.90 (EL-act. 3). Die Arbeitslosenkasse hatte einen Antrag seiner Ehefrau auf eine Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2012 am 27. Juli 2012 abgewiesen, da zwischen dem 1. Juni 2010 und dem 31. Mai 2012 nicht während mindestens zwölf Monaten Beiträge geleistet worden waren und auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit bestanden hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte am 30. April 2012 einen Invalidenrentenanspruch der Ehefrau verneint, da bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'946.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 51'114.-- nur ein Invaliditätsgrad von 33% resultiert hatte. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Anspruchsberechnung ab November 2012 (Beginn des Altersrentenanspruchs) vor. Dabei berücksichtigte sie auf der Ausgabenseite zwei Pauschalen für die Krankenversicherungsprämien (je Fr. 4'068.--), den Hypothekarzins (Fr. 11'791.--), die Gebäudeunterhaltspauschale (Fr. 4800.--) und Ausgaben für das Wohnen im gesetzlichen Höchstbetrag (Fr. 15'000.--), da auch die Reduktion der effektiven Ausgaben (Fr. 24'480.--) um einen Drittel nichts daran änderte, dass dieser Höchstbetrag (um Fr. 1'320.--) überschritten wurde. Es resultierte ein anrechenbares Ausgabentotal von Fr. 68'302.--. Auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 61'945.-- bzw. - privilegiert angerechnet - von Fr. 40'296.--, Renteneinnahmen von insgesamt Fr. 16'584.-- und den Eigenmietwert von Fr. 24'000.--. Das ergab ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmentotal von Fr 80'880.-- und damit einen Einnahmenüberschuss von Fr. 12'578.-- (EL-act. 10). Die Anspruchsberechnung ab Januar 2013 enthielt nur in Bezug auf die Pauschalen für die Krankenversicherungsprämien und in Bezug auf die Altersrente geringfügige Änderungen. Der Einnahmenüberschuss betrug hier Fr. 12'326.-- (EL-act. 11). Die EL-Durchführungsstelle wies das Gesuch des Altersrentners um eine Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2012 ab (ELact. 12). A.b  Die Ehefrau A.___ des EL-Ansprechers erhob am 17. Januar 2013 Einsprache gegen diese Abweisungsverfügung ("Mit ihrer Verfügung […] bin ich als Ehefrau nicht einverstanden"). Sie führte aus, die Tochter wohne im gleichen Haushalt, befinde sich immer noch in der ersten Ausbildung, verdiene nichts und sei deshalb nicht in der Lage, etwas an ihren Unterhalt und an die Mietkosten zu zahlen. Sie selbst habe ihre Arbeitsstelle wegen einer langdauernden Krankheit im Jahr 2006 verloren. Ihr einziges Einkommen bestehe in der Invalidenrente der Pensionskasse. Trotz intensiver Bemühungen bei der Stellensuche habe sie bisher keinen Job gefunden (EL-act. 15). Sie legte dieser Einsprache Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis und mit Dezember 2012 bei. Diese Bemühungen bestanden in fünf monatlichen Bewerbungen, die meist schriftlich, dazwischen aber auch nur telephonisch erfolgt waren. Sie betrafen qualifizierte Stellen im Bereich der Verwaltung (Sachbearbeiterin, Sekretärin u.ä.). Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 18. März 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Tochter habe im Oktober 2012 das 25. Altersjahr vollendet, so dass der Versicherte keinen Kinderrentenanspruch habe begründen können. Deshalb habe die Tochter nicht in die EL- Anspruchsberechnung einbezogen werden können. Das habe auch zur Folge gehabt, dass die entsprechenden Wohnkosten (also ein Drittel der gesamten Wohnkosten) nicht als Ausgaben hätten angerechnet werden können. Die Arbeitsbemühungen seien nicht ausreichend intensiv gewesen, da die Einsprecherin nur fünf Bewerbungen pro Monat gemacht habe, da es sich mehrheitlich um Stellen gehandelt habe, die nicht ihrem Profil entsprochen hätten, und da es teilweise Blindbewerbungen gewesen seien. Damit habe die Ehefrau des EL-Ansprechers nicht belegt, dass es ihr unmöglich sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Als hypothetisches Einkommen seien entsprechend dem bei der Invaliditätsbemessung ermittelten Invalideneinkommen - Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 51'114.-- anzurechnen. Damit betrage der Einnahmenüberschuss noch Fr. 5'358.-- (2012) bzw. Fr. 5'106.-- (2013). B.       B.a  Die Ehefrau des EL-Ansprechers erhob am 26. April 2013 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den abweisenden Einspracheentscheid. Sie führte aus, vor acht Jahren, als sie noch voll in den Arbeitsprozess integriert gewesen sei, habe sie noch ein Erwerbseinkommen in der angerechneten Höhe erzielen können. Im September 2005 habe sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtert und das Arbeitsverhältnis sei wegen der langdauernden Krankheit per 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Seit Juni 2012 sei der Gesundheitszustand wieder besser und seither sei sie ständig auf der Suche nach einer geeigneten Stelle. Tatsächlich habe sie jeden Monat mehr als die fünf vom RAV verlangten Bewerbungen gemacht. Diese hätten immer Arbeitsstellen betroffen, die ihrem Profil entsprochen hätten (Administration, Sekretariat), denn sie sei in den 17 Jahren vor der Erkrankung in diesem Bereich tätig gewesen. Sie habe keine einzige Blindbewerbung gemacht. Sie sei schon seit sieben Jahren vollkommen ausserhalb des Berufslebens und mit 55 Jahren habe sie nicht die gleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt wie jüngere Personen. Ein wichtiger Nachteil sei das letzte Arbeitszeugnis, in dem die Krankheit als Kündigungsgrund angegeben worden sei. Ihre Versuche, eine Änderung des Arbeitszeugnisses zu erreichen, seien erfolglos geblieben (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c  Die Ehefrau des EL-Ansprechers wies am 13. Mai 2013 darauf hin, dass sie sich ständig um eine Arbeitsstelle bemühe, aber aufgrund ihres Alters, der längeren Abwesenheit vom Arbeitsleben und der mehrjährigen Krankschreibung zu 100% sei es schwer, eine Stelle zu finden. Das hypothetische Einkommen von Fr. 61'945.-- sei vollkommen illusorisch (act. G 5). Am 28. Juni 2013 teilte sie mit, dass die Familie vom Sozialamt unterstützt werde und dass sie nach wie vor keine Arbeitsstelle gefunden habe. Sie werde jedoch am 19. August 2013 einen sechsmonatigen unentgeltlichen Einsatz im C.___ beginnen. Sie hoffe, dass dies als Sprungbrett bei der weiteren Arbeitssuche dienen werde (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Erwägungen 1.      Die Abweisungsverfügung vom 28. Dezember 2012 ist zwar dem Ehemann (als EL-Ansprecher) eröffnet worden. Einsprache erhoben hat aber die Ehefrau und zwar aus eigenem Recht, nicht als Vertreterin des EL-Ansprechers. Sie ist aufgrund ihres direkten Interesses an der Zusprache einer Ergänzungsleistung aktivlegitimiert gewesen. Die Beschwerdegegnerin dürfte im angefochtenen Einspracheentscheid zwar irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass der EL-Ansprecher durch seine Ehefrau vertreten gewesen sei, aber tatsächlich ist dieser Entscheid der Ehefrau als Einsprecherin eröffnet worden. Ihr direktes Interesse an der Zusprache einer Ergänzungsleistung bewirkt auch in Bezug auf die Beschwerde das Vorliegen einer ausreichenden Aktivlegitimation. Die Ehefrau ist also berechtigt gewesen, in eigenem Namen gegen den abweisenden Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben; sie ist Beschwerdeführerin. Da auch alle anderen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.      Leben Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, mit den Eltern zusammen, so erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV). Ein Kinderrentenanspruch kann längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes bestehen, auch wenn dessen Ausbildung noch andauert (Art. 22  Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Die Tochter des EL-Ansprechers hat das 25. Altersjahr bereits vollendet. Da der EL-Ansprecher erst ab dem 1. November 2012 einen Anspruch auf eine Altersrente begründet hat, ist kein Kinderrentenanspruch entstanden. Obwohl die Tochter mit den Eltern zusammengelebt hat, hat sie also mangels Kinderrentenanspruch nicht in die EL-Anspruchsberechnung ab 1. November 2012 einbezogen werden können. Für sie ist deshalb weder eine Pauschale für die Krankenkassenprämien noch eine solche für den Lebensbedarf als Ausgabe angerechnet worden. Ausserdem ist der Eigenmietwert inklusive Nebenkostenpauschale (analog zum Mietzins) nur zu zwei Dritteln angerechnet worden, weil der Mietzinsanteil von nicht in die Anspruchsberechnung einbezogenen, aber im gleichen Haushalt lebenden Personen nicht abzugsfähig ist (Art. 16c ELV). Das hat sich allerdings nicht auf die Höhe dieser Ausgabenposition ausgewirkt, weil der bundesgesetzlich vorgesehene Maximalbetrag von Fr. 15'000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 2 ELG) auf jeden Fall bereits bei einer Anrechnung von zwei Dritteln überschritten gewesen ist. Auf der Einnahmenseite hat sich der Nichteinbezug der Tochter in die Anspruchsberechnung nicht ausgewirkt, da die Tochter keine Einnahmen erzielt hat. Der Umstand, dass sie das Wohneigentum des EL-Ansprechers mitgenutzt hat, hat sich auf Höhe des Eigenmietwerts als Einnahme (Ertrag des unbeweglichen Vermögens) nicht auswirken können, da hier, anders als auf der Ausgabenseite, gesetzlich keine Aufteilung vorgesehen ist. 3.      3.1   Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG): Dies gilt auch hinsichtlich eines Erwerbseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), sofern ein EL-Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person fähig und in der Lage ist, die Arbeitsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen, dies aber ganz oder teilweise unterlässt. Im vorliegenden Fall ist beim EL-Ansprecher, trotz der vorgezogenen Ausrichtung der Altersrente, eine Unfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens zu fingieren. Der EL- Ansprecher selbst verzichtet also nicht auf ein Erwerbseinkommen. Die Beschwerdeführerin ist zwar in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, aber bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% ist davon auszugehen, dass eine Verwertung möglich ist, dass also eine geeignete Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80% zu finden ist. Allerdings ist die Beschwerdeführerin nur dann in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, wenn sie eine Arbeitsstelle hat. In Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht hat sie sich deshalb ernsthaft um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen. Dazu gehört nicht nur eine angemessene Zahl von Bewerbungen, sondern auch eine ausreichende Qualität jeder einzelnen Bewerbung. Würde sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht, nur in einem ungenügenden Mass oder nicht ernsthaft und sorgfältig um eine Arbeitsstelle bemühen, wäre der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen. In diesem Fall müsste dem EL- Ansprecher gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG "sanktionshalber" jenes Erwerbseinkommen angerechnet werden, das die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie eine geeignete Arbeitsstelle gefunden hätte. 3.2   Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid sowohl die Zahl als auch die Qualität der Bewerbungen der Beschwerdeführerin als ungenügend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezeichnet. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid vom 10. Oktober 2012 (EL 2012/1) festgehalten, dass gemäss den Weisungen der Arbeitslosenversicherung fünf bis acht Bewerbungen monatlich ausreichend seien, wobei die genaue Zahl im Einzelfall festzulegen sei. Das Gericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb im EL-Bereich mehr Bewerbungen gefordert werden müssten. Die Arbeitslosenversicherung habe früher deutlich mehr Bewerbungen pro Monat verlangt und die Praxis im EL-Bereich habe diese Zahl teilweise sogar noch erhöht, weil es, anders als bei der Arbeitslosenversicherung, nicht nur um die Überwindung der Arbeitslosigkeit, sondern um die Vermeidung einer im eigentlichen Sinn existenziellen Notlage gehe. Die Veränderung der Verwaltungspraxis im Bereich der Arbeitslosenversicherung dürfte insbesondere auf die Erkenntnis zurückzuführen sein, dass die Zahl der pro Monat ausgeschriebenen Stellen i.d.R. zu tief ist, um die früher verlangte Zahl von Bewerbungen zu rechtfertigen. In dieser Situation wussten sich die Arbeitslosen oft nur damit zu behelfen, dass sie, um die notwendige Zahl vorweisen zu können, auch aussichtslose oder nicht ernst gemeinte Bewerbungen machten. Diese Erkenntnis ist natürlich auch für den EL-Bereich massgebend, selbst wenn dort tendenziell von einer etwas höheren Zahl an offenen Arbeitsstellen auszugehen sein dürfte, weil die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Ausübung einer bestimmten Arbeit eher tiefer sind als in der Arbeitslosenversicherung. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anzahl der für eine nur noch teilarbeitsfähige Fachkraft im Bereich Verwaltung/Administration in Frage kommenden offenen Stellen beschränkt sein dürfte, so dass fünf Bewerbungen monatlich als oberste Grenze zu betrachten sind. In Bezug auf die Zahl der Bewerbungen kann der Beschwerdeführerin also keine Verletzung ihrer Bewerbungspflicht vorgeworfen werden, da tatsächlich jeweils fünf Bewerbungen monatlich erfolgt sind. 3.3   Der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der mehrheitlich nicht dem Profil der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsstellen ist nicht stichhaltig, denn diese hat sich meist für Stellen beworben, die ihren beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprochen haben. Die Beschwerdegegnerin dürfte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hilfsarbeiterin handle. Tatsächlich ist sie eine Fachkraft im Bereich Verwaltung/Administration, wie ihre langjährige Beschäftigung bei der kantonalen Verwaltung zeigt. Klare Hinweise darauf, dass sie Blindbewerbungen gemacht hätte, lassen sich den Akten nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entnehmen. Die Vorwürfe, die Bewerbungen hätten nicht dem beruflichen Profil der Beschwerdeführerin entsprochen und diese habe teilweise Blindbewerbungen gemacht, sind also nicht berechtigt. Diesbezüglich erweist sich die Qualität der Bewerbungen als ausreichend. Da die Bewerbungsschreiben nicht vorliegen, da die Absagen keinen Aufschluss über den Inhalt der entsprechenden Bewerbungen geben und da über den Inhalt allfälliger Vorstellungsgespräche nichts bekannt ist, kann die inhaltliche Qualität der Bewerbungen nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Auflistung ihrer Arbeitsbemühungen gelegentlich telephonische Bewerbungen notiert. Ob eine solche Bewerbung als Arbeitsbemühung im Sinn der ELspezifischen Schadenminderungspflicht (Überwindung der Arbeitslosigkeit) qualifiziert werden kann, ist zweifelhaft, denn mit einem Telephongespräch dürfte im Normalfall nur zu klären sein, ob eine schriftliche Bewerbung überhaupt sinnvoll ist. Will sich die Beschwerdegegnerin ausnahmsweise nicht mit den Einträgen in den Listen über die Arbeitsbemühungen und mit Kopien der Absagen sowie mit telephonischen "Bewerbungen" begnügen, insbesondere weil sie den Verdacht hegt, dass die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft bewerben wolle, so muss sie dieser Person gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG die Auflage erteilen, die Bewerbungsschreiben in Kopie einzureichen, kurz über den Inhalt allfälliger Bewerbungsgespräche (insbesondere über den eigentlichen Grund der Absage) zu berichten oder andere Belege einzureichen sowie ausschliesslich schriftliche Bewerbungen einzureichen. Dass diese Auflagen im vorliegenden Fall nicht gemacht worden sind, darf nun nicht dazu führen, dass die Qualität der Bewerbungen unter Verweis auf die fehlende Aussagekraft der Akten (bzw. im Ergebnis unter Verweis auf die Beweislastverteilung bei Beweislosigkeit) als unzureichend taxiert wird. Dazu hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) - vorab die Gelegenheit geben müssen, entsprechende Belege nachzureichen. Da keine Indizien für eine fehlende Arbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin vorliegen (die über ein Jahr andauernde Arbeitslosigkeit kann ihre Ursache durchaus auch in den ungünstigen Verhältnissen, also wohl in erster Linie mit der krankheitsbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, gehabt haben), ist davon auszugehen, dass die Bewerbungen überwiegend wahrscheinlich von ausreichender Qualität gewesen sind. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht von ihr zu verantwortenden Arbeitslosigkeit jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids daran gehindert gewesen ist, die EL-spezifische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht zu erfüllen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Da also nicht auf Einkünfte aus Erwerbseinkommen verzichtet worden ist, erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sie sich für körperlich geeignete Hilfsarbeiten wird bewerben müssen, wenn die Suche nach qualifizierten Arbeitsstellen weiterhin erfolglos bleiben sollte, denn bei einer längerdauernden Arbeitslosigkeit ist es der betroffenen Person zumutbar, unqualifizierte Arbeit auszuüben. 4.      Die Sache ist somit zur Anspruchsberechnung ohne hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdegegnerin ist es unbenommen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum andere Einkünfte (insbesondere etwa Taggelder der Arbeitslosenversicherung) erhalten hat. Sollte die Anspruchsberechnung einen Ausgabenüberschuss ergeben, wird die Beschwerdegegnerin auch einen allfälligen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung zu prüfen haben.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2013 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zumutbare und genügende Arbeitsbemühungen. Anforderungen an die Quantität und die Qualität solcher Bemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013, EL 2013/20).

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