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St.Gallen Versicherungsgericht 16.10.2013 EL 2013/1

16 ottobre 2013·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,212 parole·~11 min·3

Riassunto

Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung für ein zur Absicherung auch an einem (konkret gemäss nunmehr rechtskräftigem Entscheid) örtlich unzuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhobenes Beschwerdeverfahren? Mit Blick auf die Weiterleitungspflicht der Gerichte bei örtlicher Unzuständigkeit nach Art. 58 Abs. 3 ATSG erweist sich die doppelte Beschwerdeerhebung als überflüssig, weshalb kein Anspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2013, EL 2013/1).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.10.2013 Entscheiddatum: 16.10.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 16.10.2013 Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung für ein zur Absicherung auch an einem (konkret gemäss nunmehr rechtskräftigem Entscheid) örtlich unzuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhobenes Beschwerdeverfahren? Mit Blick auf die Weiterleitungspflicht der Gerichte bei örtlicher Unzuständigkeit nach Art. 58 Abs. 3 ATSG erweist sich die doppelte Beschwerdeerhebung als überflüssig, weshalb kein Anspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2013, EL 2013/1). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle   Entscheid vom 16. Oktober 2013 in Sachen  1.    A.___, 2.    B.___, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Parteientschädigung   Sachverhalt: A.     Für B.___ hat ihr nach der Aktenlage im Kanton St. Gallen wohnhafter Vater (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde) Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV (IV-Rente mit Kinderrente für sie, vgl. act. 45-4; EL ab Januar 2010 Fr. 1'141.--, act. 51; nach der Aktenlage bis Dezember 2010 ausbezahlt der Sozialberatung, hernach der Mutter A.___, act. 40-1). Mit Verfügung vom 2. August 2012 (act. 10) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen den EL-Anspruch für sie nach einer periodischen Revision vom Juni 2011 (act. 27) rückwirkend ab 1. Juni 2010 herab und forderte (ordentliche) Ergänzungsleistungen aus der Zeit von 1. Juni 2010 bis 31. August 2012 im Betrag von Fr. 14'876.-- zurück. Eine Einsprache der Mutter (eventuell als Rechtsvertreterin der Tochter; beide Personen nach der Aktenlage mit Wohnsitz im Kanton C.___) wurde mit Einspracheentscheid vom 16. November 2012 (Beilage 2 zur Beschwerde) abgewiesen. Als Rechtsmittel gegen den Entscheid wurde darin die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bezeichnet. B.       Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler am 4. Januar 2013 für die betroffene Mutter und das (volljährige) Kind erhobene Beschwerde. Richtigerweise sei das D.___ des Kantons C.___ als Versicherungsgericht zuständig, da beide Beschwerdeführerinnen in jenem Kanton Wohnsitz besässen. Zur Sicherheit werde indessen gemäss der Rechtsmittelbelehrung auch beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben, damit sich die beiden Gerichte intern über die örtliche Zuständigkeit absprechen könnten. Funktional und sachlich ergebe sich die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aus Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 52 lit. a VRP. C.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Zuständigkeit sei zu prüfen und die Sache eventuell an das D.___ des Kantons C.___ weiterzuleiten. D.      In der Replik vom 12. März 2013 lassen die Beschwerdeführerinnen darlegen, die Beschwerdegegnerin gehe nun selber davon aus, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nicht zuständig sei. Diesfalls wäre auf die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten und wären die Akten weiterzuleiten. - Die Beschwerdegegnerin hat keine Duplik eingereicht. E.       Am 29. April 2013 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (präsidial; eröffnet am 6. Mai 2013) verfügt, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Die Streitsache werde an das D.___ des Kantons C.___ überwiesen. Gerichtskosten würden nicht erhoben und das Gesuch um Parteientschädigung werde abgewiesen.  F.     Mit Erklärung vom 8. Mai 2013 lassen die Beschwerdeführerinnen (im Sinn von Art. 39 Abs. 2 VRP) einen Entscheid der zuständigen Gerichtsabteilung zur Parteientschädigung mit Überprüfung der Präsidialverfügung beantragen. Nach letzterer werde die Beschwerdegegnerin, welche aufgrund unvollständiger Unterlagen eine fehlerhafte Verfügung erlasse, die den Adressaten nicht korrekt bezeichne und eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte, von den Rechtskosten befreit, während sie, die Betroffenen, mit Anwaltskosten belastet würden. Grund sei der Vorwurf, ihr bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter habe auch bei der richtigen Beschwerdeinstanz ein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsprechung verlange, dass ein Anwalt nicht auf die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung vertraue. Er sei aufgrund der Sorgfaltspflicht somit gehalten, eine Beschwerde nicht nur bei dem Gericht zu erheben, das er als zuständig erachte, sondern auch bei jenem Gericht, das die fachkundige Vorinstanz als zuständig bezeichne. Art. 58 Abs. 3 ATSG halte nichts für den Fall fest, dass ein unzuständiges Gericht angerufen werde. Vom Anwalt zu erwarten, dass er sich auf die Weiterleitungspflicht verlasse, bedeute, dass er die Absicherung auf eigene Kosten zu tätigen habe. Gemäss der gerichtlichen Verfügung wäre das Auffangnetz aber beinahe gebraucht worden, sei doch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gar nicht abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerinnen würden die Rechtmässigkeit der Rückforderung nicht für einen Dritten, sondern für sich selbst bestreiten. Wären sie nur Dritte, sei nicht sicher, ob C.___ wirklich zuständig wäre. Es sei ausserdem zu bezweifeln, ob die Beschwerde ohne Rücksprache mit dem D.___ habe weitergeleitet werden dürfen, ohne die eigene Zuständigkeit zu prüfen. Es frage sich, welches Mass an Sorgfalt von einem Anwalt zu verlangen und welches einer Behörde zuzubilligen sei. G.    Von der ihr mit Schreiben vom 14. Mai 2013 eingeräumten Möglichkeit, zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht.   Erwägungen: 1.        Die Beschwerdeführerinnen erachten den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen als solchen als zutreffend (auch die Beschwerdegegnerin benennt in Ziff. II der Beschwerdeantwort einen Grund für eine Zuständigkeit des D.___ des Kantons C.___). Sie beantragen die Prüfung der Präsidialverfügung zur Frage der Parteientschädigung. Diese bildet den vorliegend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzig noch strittigen Gegenstand, während die Anordnung des Nichteintretens vom 29. April 2013 als solche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2.        Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerinnen hatten in der gleichen Sache an zwei verschiedenen kantonalen Versicherungsgerichten Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde im Kanton St. Gallen haben sie nicht obsiegt. Das Verfahren ist wie erwähnt durch Nichteintreten und Überweisung an ein anderes kantonales Versicherungsgericht erledigt worden. Es gilt (über den Wortlaut von Art. 61 lit. g ATSG hinaus) aber nach der Rechtsprechung der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass jene Partei für die Kosten eines Verfahrens aufkommen muss, welche dieses verursacht hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. November 2002, U 150/02 E. 1.2; BGE 125 V 373). Es gilt also - wie vorher bereits unter der Herrschaft von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und analoger Vorschriften - das Verursacherprinzip, das auch eine Parteientschädigung zu Lasten (selbst) der obsiegenden Behörde begründen kann (Bundesgerichtsentscheid vom 6. Januar 2010, 9C_1000/09, mit Hinweisen). - Strittig ist, wer die Vertretungskosten vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in diesem Sinn "verursacht" hat, d.h. ob mit der doppelten Beschwerdeerhebung unnötige Kosten verursacht wurden oder das gewählte Vorgehen erforderlich und gerechtfertigt war. 3.        3.1   Rechtsgrundlage zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bildet Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons (für Beschwerden) zuständig, "in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat". 3.2   Beschwerdeweise bestritten werden sollte ein Einspracheentscheid über eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Diese EL steht dem Vater der Beschwerdeführerin 2 zu. Er ist als "versicherte Person" im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG zu betrachten, da er (auch) den IV-Anspruch (samt Anspruch auf die Kinderrente für sie) hat (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG, vgl. BGE 138 V 292 E. 3.2). Ausgerichtet wurde die zurückge- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte forderte EL nach der Aktenlage (zumindest zum Teil) der Beschwerdeführerin 1, d.h. der Mutter des die IV-Kinderrente auslösenden Kindes (Beschwerdeführerin 2). Der Einspracheentscheid war wie bereits die Rückforderungsverfügung vom 2. August 2012 an die Beschwerdeführerin 1 adressiert. Er nannte als von der Sache betroffene Person die Beschwerdeführerin 2, welche von der Beschwerdeführerin 1 vertreten werde. Gemäss dem Wortlaut der Verfügung hat die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf die Ergänzungsleistungen. Die Rückforderung scheint sich nach der Verfügung gegen die Beschwerdeführerin 1, nach dem Einspracheentscheid gegen die Beschwerdeführerin 2 zu richten. - Der Wohnsitz der versicherten Person liegt nach der Aktenlage im Kanton St. Gallen. Die beiden Beschwerde führenden Personen (Adressatin/Rückforderungsverpflichtete) sind nach der Aktenlage im Kanton C.___ wohnhaft. 3.3   Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als zuständige Rechtsmittelinstanz bezeichnet. 3.4   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ist und war der Auffassung, für die Beschwerde zuständig sei richtigerweise das D.___ des Kantons C.___. Die Beschwerdeführerinnen liessen darlegen, sie beide, die Beschwerdeführerin 2 als versicherte Person und die Beschwerdeführerin 1 als Beschwerde führende Dritte, seien im Kanton C.___ wohnhaft. 3.5   In dieser Situation erhob der Rechtsvertreter der Betroffenen Beschwerde nicht nur an dem nach seiner Auffassung zuständigen, sondern auch an dem in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten (hiesigen) Gericht und verursachte - technisch gesehen - zunächst die entsprechende Vermehrung der Vertretungskosten. Er hält aber dafür, aufgrund seiner Sorgfaltspflicht zu einer Beschwerdeerhebung auch bei dem Gericht gehalten gewesen zu sein, das (im Unterschied zu ihm selber) die fachkundige Beschwerdegegnerin - wie aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich - damals als zutreffend erachtet habe. 3.6   Über die Bedeutung von Art. 58 Abs. 1 ATSG gehen die Auffassungen auseinander. Gemäss seinem Wortlaut bestehen für die örtliche Zuständigkeit zumindest potentiell zwei Anknüpfungspunkte. Es fragt sich, ob sie alternativ oder subsidiär gemeint seien. Das Bundesgericht entschied (BGE 139 V 170) kürzlich, praktikabel sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte es, nur einen einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person zu gewähren, nämlich bei Leistungsstreitigkeiten prioritär am Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten sei nur von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht bestehe. Man kann aber auch dafürhalten, dass jeweils der Wohnsitz der Beschwerde führenden Person massgeblich sei, handle es sich dabei um die versicherte Person selber oder um einen Dritten. Das führt unter Umständen zu mehreren kantonalen Zuständigkeiten in der gleichen Leistungssache. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Beschwerde führenden Personen zwar beide nicht EL-anspruchsberechtigt sind, dass aber einzig sie (oder eine von ihnen) von der Beschwerdegegnerin durch den Einspracheentscheid vom 16. November 2012 betreffend eine Rückforderung zu viel bezahlter Ergänzungsleistungen verfügungsweise in Pflicht genommen werden (vgl. zur Rückerstattungspflicht BGE 118 V 221, SVR 2000 IV Nr. 2 E. 4). - Fest steht in Bezug auf die Zuständigkeit vorliegend jedenfalls in rechtskräftiger Form, dass das. C.___- Gericht für die Beschwerde örtlich zuständig ist. 4.     4.1   Im Zusammenhang mit dem hier einzig strittigen Entschädigungsanspruch ist die Frage der Zuständigkeit allerdings nicht ausschlaggebend. Denn zu wählen war einzig zwischen der örtlichen Zuständigkeit von zwei kantonalen Versicherungsgerichten. Hält sich ein angerufenes Gericht zur Beurteilung einer Beschwerde für örtlich nicht zuständig, ist die Eingabe gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG weiterzuleiten. Die Gesetzesbestimmung sieht für solche Fälle vor, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht überweist. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, Art. 58 Abs. 3 ATSG beziehe sich auf die Weiterleitungspflicht von Behörden, nicht von Gerichten. Art. 58 ATSG befasst sich aber gerade mit der Frage der interkantonalen Ausscheidung der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen. Wenn Abs. 3 "die Behörde" nennt, nimmt er über die Gerichte (als Kern) hinaus noch weitere Stellen in Pflicht. Für die Gerichtsinstanzen gilt die Weiterleitungspflicht jedenfalls (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., 2009, N 24 zu Art. 58 ATSG; vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 11. März 2004, U 349/03). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2   Bei Beschwerdeerhebung an nur einem - und zwar dem unzuständigen - Gerichtsstand könnte trotz dieser Weiterleitungspflicht dann ein Rechtsverlust drohen, wenn ein Gericht der gesetzlichen Weiterleitungspflicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerde erhebenden Person die Anwendung versagte (vgl. etwa zum rechtsmissbräuchlichen Einfordern einer zusätzlichen Begründungsfrist durch Einreichen einer bewusst mangelhaften Rechtsschrift den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 6. Juni 2005, I 126/05, und den Bundesgerichtsentscheid i/S D. vom 16. September 2013, 8C_291/13).  4.3   Eine in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit rechtsmissbräuchliche Beschwerdeeinreichung wäre eventuell denkbar, wenn eine rechtskundige Person wahllos bei irgendeinem kantonalen Gericht Beschwerde erhöbe, um sich die eigene zumutbare Abklärung der entsprechenden Prozessvoraussetzung zu ersparen, und sich in diesem Sinn rechtsmissbräuchlich auf die Weiterleitungspflicht verliesse. Von solchen Verhältnissen ist vorliegend indessen nicht auszugehen. 4.4   Es fragt sich aber weiter, ob das bewusste und absichtliche Nichtbefolgen der Rechtsmittelbelehrung ein Risiko dargestellt hätte. Das träfe zu, falls eine Beschwerde an das unzuständige Gericht mit dem Argument nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet würde, dass die rechtskundige Person der entsprechenden (im angenommenen hypothetischen Fall zutreffenden) Rechtsmittelbelehrung ja bewusst und absichtlich nicht gefolgt sei. 4.5   Bei Verhältnissen wie den vorliegenden wäre ein solcher Vorwurf überspitzt formalistisch. Denn auch für einen Rechtskundigen bestand eine unübersichtliche Rechtslage mit hohem Interpretationsaufwand. Das gilt sowohl allgemein hinsichtlich des Wortlauts von Art. 58 Abs. 1 ATSG (und der entsprechenden Rechtsprechung) als auch konkret hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung der Rollen der verschiedenen Personen (versicherte Person, Beschwerde führender Dritter) durch die Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat die Zuständigkeit des C.___- Gerichts denn auch teilweise (nämlich bezüglich der versicherten Person) aus einem entsprechenden Versehen (vgl. für die Verwaltungsstufe Art. 30 ATSG) abgeleitet. Im Übrigen wäre kein missbräuchlicher Zweck eines solchen Vorgehens vorstellbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6   Unter den gegebenen Umständen wären an ein für zuständig gehaltenes Gericht gerichtete Eingaben nach getroffenem Unzuständigkeitsentscheid weiterzuleiten. Es konnte ohne weiteres erwartet werden, dass das angerufene Gericht bei dem Erkenntnis seiner Unzuständigkeit die Beschwerde nach Art. 58 Abs. 3 ATSG weiterleiten werde. Die doppelte Beschwerdeerhebung war demnach nicht erforderlich. Den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen subjektiv für erforderlich gehaltenen Absicherungsbedarf hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Es rechtfertigt sich nicht, die dadurch verursachten Kosten ihr zu überbinden, d.h. eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.       5.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um eine Parteientschädigung abzuweisen. 5.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Das Gesuch um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.10.2013 Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung für ein zur Absicherung auch an einem (konkret gemäss nunmehr rechtskräftigem Entscheid) örtlich unzuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhobenes Beschwerdeverfahren? Mit Blick auf die Weiterleitungspflicht der Gerichte bei örtlicher Unzuständigkeit nach Art. 58 Abs. 3 ATSG erweist sich die doppelte Beschwerdeerhebung als überflüssig, weshalb kein Anspruch besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2013, EL 2013/1).

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