Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.04.2014 Entscheiddatum: 11.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Bei einer Verzögerung der Anspruchsprüfung muss der EL-Ansprecher auf die Notwendigkeit, seine laufenden Arbeitsbemühungen zu belegen, um damit später die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen nachweisen bzw. die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen zu können, hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis und misslingt deshalb später mangels entsprechender Belege der Versuch, die Vermutung zu widerlegen, so kann in der Berufung der EL-Durchführungsstelle auf die Anwendbarkeit der Vermutung ein treuwidriges Verhalten erblickt werden, das keinen Rechtsschutz finden darf. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2014, EL 2012/48). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 11. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, Postfach 31, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 25. August 2005 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente an (act. 4). Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle auf der Einnahmenseite u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 17'640.-- bzw. Fr. 11'093.-- und eine Rente aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 13'440.-- (act. 5-3). Mit einer Verfügung vom 15. September 2005 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab September 2005 eine Ergänzungsleistung von Fr. 322.-- zu (act. 5-1). Am 13. Oktober 2005 liess die Versicherte Einsprache erheben. Ihr Vertreter beantragte eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne hypothetisches Erwerbseinkommen (act. 6-1). Am 28. Juni 2006 wies die EL-Durchführungsstelle die Versicherte darauf hin, dass eine reformatio in peius drohe. Es hätte nämlich eine Rente aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 18'720.-- berücksichtigt werden müssen. Weil an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festzuhalten sei, resultiere bei einer korrekten Anspruchsberechnung ein Einnahmenüberschuss. Da die Versicherte innert der ihr angesetzten Frist nicht reagierte, erliess die EL-Durchführungsstelle am 15. August 2006 einen Einspracheentscheid, mit dem sie rückwirkend ab September 2005 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung verneinte (act. 17). Am gleichen Tag erliess sie eine Verfügung, mit der sie die zwischen September 2005 und August 2006 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'808.-- von der Versicherten zurückforderte (act. 21). Der Einspracheentscheid und die Verfügung erwuchsen unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Die Versicherte liess am 13. Oktober 2006 beantragen, die Ergänzungsleistung ab September 2005 neu zu berechnen und auf die Rückforderung von Fr. 4'808.-- zu verzichten (act. 26-1 ff.). Ihr Vertreter konnte belegen, dass die Rente aus der beruflichen Vorsorge tatsächlich nur Fr. 13'440.-- betragen hatte. Am 8. Juni 2007 teilte die EL-Durchführungsstelle mit (act. 38), es sei ein Wiedererwägungsgesuch pendent. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diesem Gesuch werde sehr wahrscheinlich demnächst entsprochen werden. Die Ergänzungsleistung werde dann neu berechnet. Am 1. November 2007 gab die EL- Durchführungsstelle an (act. 44), sämtliche Akten inklusive derjenigen der Invalidenversicherung würden nochmals geprüft. In Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei der Ausgang des laufenden Rentenrevisionsverfahrens der Invalidenversicherung abzuwarten. Die zuständige Gemeindezweigstelle wurde am 8. Januar 2009 mit der Einholung verschiedener Unterlagen (Mietvertrag etc.) beauftragt (act. 53). Die Versicherte reichte die entsprechenden Belege am 20. März 2009 ein (act. 56-3 ff.). Mit einem "Entscheid" vom 20. Oktober 2011 (act. 64) wies die EL-Durchführungsstelle das gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2006 und gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. August 2006 gerichtete Wiedererwägungsgesuch ab. Sie führte zur Begründung aus, die jährliche Rente aus der beruflichen Vorsorge habe zwar tatsächlich nur Fr. 13'440.-- betragen. Das hypothetische Erwerbseinkommen müsse aber angerechnet werden, da das Revisionsverfahren weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben habe. Zudem müssten neu individuelle Prämienverbilligungen von Fr. 1'250.-- (2005) und Fr. 1'300.-- (2006) sowie der neue Mietzins ab 1. April 2006 angerechnet werden. Damit resultiere wieder ein Einnahmenüberschuss. Für den Zeitraum September 2005 bis August 2006 bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Die Rückforderung betrage Fr. 4'808.--. Die EL-Durchführungsstelle wies abschliessend darauf hin, dass über die Periode September 2006 bis 31. März 2011 (Wegzug in den Kanton St. Gallen) eine separate Verfügung ergehen werde. Die Anspruchsberechnungen für die Zeit ab September 2006 ergaben alle einen Einnahmenüberschuss (act. 68-79). Deshalb verneinte die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 27. April 2012 auch für die Zeit bis 31. März 2011 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung (EL-act. 80). A.c Die Versicherte erhob am 25. Mai 2012 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. April 2012 betreffend die Periode "von 2005 - März 2011" (act. 82). Sie machte sinngemäss geltend, ihr Invaliditätsgrad sei nicht erhöht worden, obschon ihr offizieller IV-Grad von 56% nicht mehr ihrer (schlechteren) körperlichen Verfassung entspreche. Sie habe sich ständig bemüht und sie bemühe sich weiter, eine angemessene Arbeitsstelle zu ca. 40% zu finden. Wegen ihres Alters sowie wegen ihrer Teilbehinderung sei sie trotz unzähliger Bemühungen und Eigeninseraten nicht fündig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte geworden. Es sei schwierig, im Nachhinein alle Arbeitsbemühungen nachzuvollziehen und darzustellen. Jedenfalls seien diese "vielzählig und umfangreich" gewesen. Das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen sei nicht realistisch, da sie trotz unzähliger Bemühungen nicht die Gelegenheit gefunden habe, einen Zusatzverdienst zur Rente zu erzielen. Sie bitte darum, "diese hypothetischen Lohnabzüge zu erlassen und aufzuheben". Abschliessend listete die Versicherte diverse Arbeitsbemühungen aus den Jahren 2006 bis 2011 auf. Der zuständige Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte am 12. Juli 2012, es bestehe kein Grund, das hypothetische Erwerbseinkommen aus der Berechnung zu nehmen, denn man habe nie schriftliche Bewerbungen erhalten (act. 84). Die Einsprache wurde am 8. August 2012 abgewiesen (act. 85). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Versicherte habe ihre Arbeitsbemühungen ohne Zeitangabe aufgelistet. Bewerbungsschreiben mit den entsprechenden Antworten fehlten aber. Die Versicherte habe zudem für die Zeit von 2006 bis 2011 nur 24 Arbeitsbemühungen aufgezählt. Selbst wenn die entsprechenden Bewerbungen und Absagebriefe nachgeliefert würden, wäre diese Zahl nicht ausreichend, um ernsthafte Arbeitsbemühungen zu belegen. Deshalb sei zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. A.d Die EL-Durchführungsstelle erliess am 20. August 2012 eine Verfügung, mit der sie der Versicherten eine Krankheitskostenvergütung über Fr. 901.30 zusprach und gleichzeitig die Verrechnung mit der offenen Rückforderung von Fr. 4'808.-- anordnete (act. 88). Die Restforderung belief sich auf Fr. 3'906.70 (act. 90). A.e In einem an die EL-Durchführungsstelle adressierten und mit "Einsprache/Erlassgesuch gegen ihren Entscheid vom 20. Aug. 2012" betitelten Schreiben machte die Versicherte am 7. September 2012 geltend (act. 91), sie sei nicht in der Lage, den Forderungsbetrag von Fr. 3'906.70 zu begleichen, weil sie seit langer Zeit keine feste Arbeitsstelle gefunden habe und weil sich ihr Gesundheitszustand seit längerer Zeit verschlechtert habe. Da sie mittellos sei und bei ihr eine grosse Härte bestehe, bitte sie um den Erlass des noch offenen Betrages. Die EL-Durchführungsstelle bestätigte den Eingang dieses Erlassgesuches am 13. September 2012 (act. 92). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Ebenfalls am 7. September 2012 richtete die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein mit "Einsprache/Erlassgesuch gegen ihren Entscheid vom 8.08.2012" betiteltes Schreiben an das Verwaltungsgericht Thurgau (act. G 1). Sie machte geltend, sie sei nicht in der Lage, den Rückforderungsbetrag von Fr. 3'906.70 zu begleichen und sie bitte um den Erlass der Rückforderung. Das Verwaltungsgericht Thurgau überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht St. Gallen (act. G 2). B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 4. Januar 2013 das Nichteintreten auf die Eingabe der Beschwerdeführerin (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, die formell rechtskräftige Verfügung vom 16. August 2006 sei nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten worden und auf ein Wiedererwägungsgesuch sei nicht eingetreten worden, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand mangle. B.c Die Beschwerdeführerin liess sich nicht ergänzend vernehmen (act. G 7). B.d Am 12. Februar 2014 forderte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerdeführerin auf (act. G 8), ihre Beschwerde zu verbessern, d.h. ein Beschwerdebegehren und eine kurze Begründung nachzuliefern. Am 3. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. August 2012 (act. G 10). Sie führte aus, die Beschwerdegegnerin habe die ursprünglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen aufgrund eines Fehlers aufgehoben und zurückgefordert. Nachdem der Fehler korrigiert worden sei, sei aber keine Weiterausrichtung und Nachzahlung der Ergänzungsleistungen erfolgt. Stattdessen würden von ihr nun wiederum Ergänzungsleistungen zurückgefordert, wovon aber gar nicht die Rede sein könne. B.e Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. März 2014 wiederum das Nichteintreten auf die Beschwerde (act. G 12). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 f. ATSG). Zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die Beschwerde führende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen hatte, ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung ihrer Eingabe vom 7. September 2012 (act. G 1) örtlich zuständig. 1.2 Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011, mit der die Beschwerdegegnerin das gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2006 und gegen die dazugehörige Rückforderungsverfügung vom 16. August 2006 gerichtete Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hatte, hat die Beschwerdeführerin keine Einsprache erhoben, so dass die Abweisungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die Periode September 2005 bis August 2006 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hatte und deshalb zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'808.-- zurückzuerstatten hat. Diese Rückforderung ist im Zusammenhang mit der am 20. August 2012 verfügten Krankheitskostenvergütung wieder thematisiert worden, weil die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der Vergütung mit der Rückforderung von Fr. 4'808.-- verfügt hat. Dies erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer an die Beschwerdegegnerin gerichteten Eingabe vom 7. September 2012 nicht auf die Verfügung vom 20. Oktober 2011 (bzw. auf die Verfügung vom 16. August 2006) Bezug genommen hat. Die Frage, ob es sich bei dieser Eingabe nur um ein Erlassgesuch oder auch um eine Einsprache gegen die am 20. August 2012 verfügte Verrechnung gehandelt hat, wird von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu beantworten sein. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Eingabe an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, belegt, dass sie sich des Umstands bewusst gewesen ist, dass die Rückforderung nichts mit dem Einspracheentscheid vom 8. August 2012 zu tun hatte, denn sonst hätte sie eine Beschwerde an das Versicherungsgericht erhoben. Ihr ist also bewusst gewesen, dass sie diesen Einspracheentscheid anfechten musste, nicht um einen Erlass der Rückforderung zu erlangen, sondern um für die Periode September 2006 bis März 2011 eine Nachzahlung zu erhalten. Dementsprechend hat sie denn auch in einer zweiten, an das Verwaltungsgericht Thurgau gerichteten Eingabe vom 7. September 2012 den Einspracheentscheid vom 8. August 2012 als den Anfechtungsgegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezeichnet. Dass sie dabei die falsche Rechtsfrage, nämlich diejenige nach der Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung, zum Gegenstand ihrer Begründung gemacht hat, kann nur als Versehen interpretiert werden. Dieses Versehen hat seine Ursache wohl darin gehabt, dass die Beschwerdeführerin zeitgleich die entsprechende Eingabe an die Beschwerdegegnerin abgefasst hat. Trotz dieses Fehlers hat die Beschwerdeführerin dem Gericht deutlich ihren Anfechtungswillen (d.h. den Willen, die Anspruchsberechtigung für September 2006 bis März 2011 gerichtlich überprüfen zu lassen) geäussert, indem sie den Einspracheentscheid vom 8. August 2012 als Anfechtungsgegenstand bezeichnet und ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht Thurgau gerichtet hat. Im Übrigen wäre es offensichtlich unsinnig gewesen, sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch - entgegen der entsprechenden Rechtsbelehrung beim Gericht den Erlass der Rückforderung zu beantragen. Damit steht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2012 hat erheben wollen. Deshalb hat sie gemäss Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG einen Anspruch darauf gehabt, die Möglichkeit zu einer Verbesserung/Vervollständigung der Beschwerde zu erhalten. Sie hat diese Möglichkeit genutzt, indem sie ein Beschwerdebegehren (Nachzahlung von mindestens Fr. 21'000.--) gestellt und dieses auch begründet hat. Angesichts der im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen ausführlichen Sachverhaltsdarstellung wäre es überspitzt formalistisch gewesen, das Eintreten auf die Beschwerde auch noch von einer kurzen Sachverhaltsdarstellung abhängig zu machen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Strittig ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Zeitraum September 2006 bis März 2011. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. a ELG sind Erwerbseinkünfte, auf deren Erzielung verzichtet wird, als hypothetische Einnahmen anzurechnen. Für Bezüger einer Invalidenrente sieht Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens vor. Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis unter 60% (die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Angaben zu 56% invalid) entspricht das anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen mindestens dem Höchstbetrag für den Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 17'640.--, für die Jahre 2007/8 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 18'140.--, für die Jahre 2009/10 von Fr. 18'720.-- und für 2011 von Fr. 19'050.-angerechnet. Praxisgemäss begründet Art. 14a Abs. 2 ELV die Vermutung, dass der EL-Ansprecher in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen in der vorgesehenen Mindesthöhe zu erzielen. Dabei handelt es sich um eine Vermutung. Diese kann durch den Nachweis der objektiven Unfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens widerlegt werden. Als Ursachen für eine solche Unfähigkeit kommen insbesondere die Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und die (unverschuldete) Arbeitslosigkeit in Frage. 2.2 Da die Vermutung an einen bestimmten Invaliditätsgrad anknüpft, der von einem anderen Sozialversicherungsträger ermittelt worden ist, kann es nicht die Aufgabe der EL-Durchführungsstelle sein, eigenständig den Invaliditätsgrad eines EL-Ansprechers zu ermitteln, um dann gestützt auf das Ergebnis dieser Invaliditätsbemessung zu entscheiden, ob und wie Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangen muss. Der Invaliditätsgrad, welcher der IV-Rentenverfügung zugrunde liegt, bildet also Teil des für die EL-Durchführungsstelle massgebenden Sachverhalts, d.h. er kann nie das Resultat einer eigenständigen rechtlichen Würdigung des IV-spezifischen Sachverhalts durch die EL-Durchführungsstelle sein. Auf diesen Sachverhalt stützt sich die Vermutung, dass noch ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt werden könnte. Bringt der EL- Ansprecher die zuständige IV-Stelle dazu, dass sie den Invaliditätsgrad (i.d.R. durch ein Rentenrevisionsverfahren) massgeblich erhöht, wird also nicht die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt, sondern Art. 14a Abs. 2 ELV sieht aufgrund eines veränderten Sachverhalts eine andere Vermutung und damit ein anderes hypothetisches Erwerbseinkommen vor. Trotzdem kann die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausnahmsweise unter Berufung auf den aktuellen Gesundheitszustand wiederlegt werden, nämlich wenn nach der IV-Rentenzusprache eine Veränderung des Gesundheitszustands eintritt, die dem Invaliditätsgrad, auf den sich die IV- Rentenzusprache gestützt hat, offensichtlich nicht mehr entspricht, und wenn aus irgendeinem Grund anzunehmen ist, dass diese Veränderung zu keiner Erhöhung des Invaliditätsgrades führen wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein erwerbsloser, teilinvalider EL-Ansprecher aufgrund eines Unfalls mehrere Monate stationär behandelt werden muss und deshalb in dieser Zeit objektiv keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Für die Dauer dieser Behandlung ist die sich auf den Invaliditätsgrad abstützende Vermutung, dass der EL-Ansprecher noch teilzeitlich einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit nachgehen und ein Einkommen erzielen könnte, widerlegt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der behaupteten zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV nicht habe widerlegen können, zumal die jüngste Rentenrevision darauf schliessen lasse, dass objektiv keine Verschlechterung eingetreten sei. 2.3 Zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV damit zu widerlegen, dass sie im fraglichen Zeitraum nachweislich unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Die ernsthafte und (verhältnismässig) intensive Stellensuche ist eine EL-spezifische Schadenminderungspflicht, die sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG ableitet, die aber in aller Regel, auch im vorliegenden Fall, nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG abgemahnt werden muss, da sie auch von einem "EL- Laien" als selbstverständlich zu betrachten ist. Die Arbeitsbemühungen lassen sich nicht ohne die Mithilfe des EL-Ansprechers nachweisen. Deshalb kommt die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (deren Existenz in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorausgesetzt wird) zur Anwendung. Der EL-Ansprecher muss die Belege für seine Arbeitsbemühungen, für deren Ernsthaftigkeit und für deren Zahl, aber auch für deren Erfolglosigkeit, einreichen, weil er beim Widerlegen der Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV die Beweisführungslast trägt und weil die EL-Durchführungsstelle die entsprechenden Beweise naturgemäss nicht selbst sammeln kann. Die Notwendigkeit, die Arbeitsbemühungen zu belegen, um die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen zu können, ist für den "EL-Laien" nicht ohne weiteres erkennbar. Die EL- Durchführungsstelle muss ihn deshalb, soweit dies zeitlich möglich ist, auf diese Anforderung hinweisen, wie es bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherung üblich ist. Die Beschwerdeführerin ist - trotz der de facto-Sistierung der Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs über mehrere Jahre - von der Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Beweisführungslast und damit auf die Notwendigkeit, die Belege für die Arbeitsbemühungen zu sammeln und einzureichen, hingewiesen worden. Es verstösst deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin nun aus dem Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre Arbeitsbemühungen in den Jahren 2006 bis 2011 hinreichend zu dokumentieren, und aus dem Nichteinreichen der noch vorhandenen Belege einen Vorteil ableitet und geltend macht, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV durch den Nachweis der durchgehend unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu widerlegen. Das Unterlassen des Hinweises auf die Notwendigkeit des Sammelns der Belege für die Arbeitsbemühungen kann nun nicht mehr korrigiert werden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist nämlich davon auszugehen, dass die notwendigen Belege nicht mehr oder nur noch unvollständig vorhanden sind. Deshalb kann eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dem Gericht die entsprechenden Belege einzureichen, unterbleiben. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Verhältnissen entsprechend ausreichend und durchgehend um einen angepassten Arbeitsplatz bemüht hat, dabei aber unverschuldet erfolglos geblieben ist. Das lässt sich insbesondere daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin, ihren glaubhaften Angaben gemäss, sogar selbst Anzeigen aufgegeben hat, um eine Arbeitsstelle zu finden. Nur wer wirklich ernsthaft Arbeit sucht, beschränkt sich nicht darauf, auf Stelleninserate zu reagieren, sondern wirbt aktiv um eine Arbeitsstelle. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2011 in dem ihr zumutbaren Ausmass und mit der ihr zumutbaren Intensität um eine passende Arbeitsstelle bemüht hat. Sie ist demnach unverschuldet arbeitslos gewesen. Damit ist die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV widerlegt und es steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihr deshalb zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. 3. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur entsprechenden Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2011 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Einspracheentscheid vom 8. August 2012 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Bei einer Verzögerung der Anspruchsprüfung muss der EL-Ansprecher auf die Notwendigkeit, seine laufenden Arbeitsbemühungen zu belegen, um damit später die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen nachweisen bzw. die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen zu können, hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis und misslingt deshalb später mangels entsprechender Belege der Versuch, die Vermutung zu widerlegen, so kann in der Berufung der EL-Durchführungsstelle auf die Anwendbarkeit der Vermutung ein treuwidriges Verhalten erblickt werden, das keinen Rechtsschutz finden darf. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2014, EL 2012/48).
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