Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.10.2013 Entscheiddatum: 23.10.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2013 Durchführungsstelle fälschlicherweise nur eine BVG-Rente bei den Einnahmen an, wodurch EL ausbezahlt wurden, auf die tatsächlich kein Anspruch bestand. Die Beschwerdeführerin hat ihre Prüfungspflicht verletzt, wodurch sie den Fehler auf den EL-Berechnungsblättern nicht erkannte und nicht darauf aufmerksam machte. Falls die Beschwerdeführerin für sich erkennbar selbst nicht in der Lage ist, die EL-Berechnung zu überprüfen, so hätte sie dafür die Unterstützung eines Dritten beanspruchen müssen. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 23.Oktober 2013; EL 2012/38). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Nadja Francke Zubair Entscheid vom 23. Oktober 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Erlass der Rückforderung) Sachverhalt: A. A.a A.___, meldete sich am 15. Februar 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (EL-act. 68). Im Rahmen des Anmeldeverfahrens hatte die Versicherte der EL- Durchführungsstelle unter anderem ein Schreiben der Swiss Life, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Swiss Life) vom 2. Oktober 2006 eingereicht. Gemäss diesem Schreiben wurde der Versicherten, gestützt auf eine von der Swiss Life seit März 2006 anerkannten 50%-igen Erwerbsunfähigkeit, eine BVG-Invalidenrente aus dem Vertrag Nr. 03804 ausgerichtet. Die Jahresrente betrug Fr. 4'764.-- (EL-act. 69-8). Die EL-Durchführungsstelle rechnete die BVG-Invalidenrente ab dem Jahr 2006 als Einkommensposition an (EL-act. 65). Der Versicherten wurden ab März 2005 EL zur halben Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (EL-act. 62-4, 61-4, 61-1, 60-1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie ab 1. August 2008 keinen Anspruch auf EL zur Invalidenrente mehr habe (EL-act. 57-1). A.b Am 25. August 2008 ging bei der EL-Durchführungsstelle ein Lohnausweis der Versicherten zur Änderung der EL-Berechnung ein. Mit Schreiben vom 15. September 2008 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass der Anspruch auf EL bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei und deshalb keine Änderung bezüglich der Berechnung mehr vorgenommen werden könne. Es sei eine Neuanmeldung vorzunehmen (EL-act. 54). Nachdem die EL-Durchführungsstelle von der Rentenabteilung die Mitteilung bekommen hatte, dass die Versicherte neu eine 100%-ige Invalidenrente erhalte, forderte sie am 22. Oktober 2008 bei der AHV- Zweigstelle die entsprechende Verfügung der IV-Stelle sowie die neuen Rentenbelege der Swiss Life an (EL-act. 53-2). Gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juni 2008 war für die Versicherte rückwirkend ein Invaliditätsgrad von 70% ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Juni 2007 ermittelt worden. Statt der bisher ausbezahlten halben wurde ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2008 zugesprochen (IV-act. 58-2). Für die Periode vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2008 wurde ihr eine Verfügung in Aussicht gestellt (ELact. 58-1). Gemäss einem Schreiben vom 7. August 2008 passte die Swiss Life ihre Erwerbsunfähigkeitsleistungen dem Entscheid der IV-Stelle an und richtete gestützt auf den Vertrag Nr. U3804 rückwirkend per Juni 2007 eine jährliche BVG-Invalidenrente in Höhe von Fr. 5'317.-- aus (EL-act. 52-7). Die Swiss Life hielt in diesem Schreiben ebenfalls fest, dass der Versicherten die ihr zustehenden Leistungen aus dem Vertrag Nr. 03804 weiterhin unverändert ausbezahlt würden (EL-act. 52-10). In der fälschlichen Annahme, die Swiss Life habe eine Mutation der Leistungen aus dem Vertrag Nr. 03804 vorgenommen, rechnete die EL-Durchführungsstelle in der Folge lediglich die BVG- Invalidenrente aus dem Vertrag Nr. U3804 in Höhe von Fr. 3'987.-- (1. Januar bis 30. September 2008 [Fr. 5'317.--:4 x3]) als Einnahme an (EL-act. 49-3, 48). Die EL- Berechnung ergab einen Leistungsanspruch der Versicherten ab dem 1. August 2008, was am 3. Dezember 2008 entsprechend verfügt wurde (EL-act. 49-1). A.c Auf dieser Berechnungsbasis passte die EL-Durchführungsstelle die EL mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 per 1. Januar 2009 an (EL-act. 47). Eine weitere Anpassung der EL erfolgte mit Verfügung vom 19. März 2009 per 1. Januar 2009 unter Berücksichtigung der Swiss Life-Rente in Höhe von Fr. 5'317.-- (EL-act. 44-3). Weiterhin unter Anrechnung der Swiss Life-Rente aus dem Vertrag Nr. U3804 in Höhe von Fr. 5'317.-- passte die EL-Durchführungsstelle die EL mit den Verfügungen vom 16. April 2009 per 1. Januar 2009 (EL-act. 42) und vom 28. Dezember 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 an (EL-act. 39). A.d Anlässlich der periodischen Überprüfung der EL im Februar 2011 (EL-act. 32) stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass bei der Berechnung der EL bisher fälschlicherweise nur eine Rente der Swiss Life als Einnahme berücksichtigt worden war (ELact. 22-4, 22-7). Eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der beiden Swiss Life Renten ergab, dass die Versicherte seit dem 1. August 2008 keinen Anspruch auf EL mehr hatte (EL-act. 17 bis 21). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 forderte die EL- Durchführungsstelle die im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2011 zu viel ausbezahlten EL in Höhe von Fr. 16'088.-- zurück (EL-act. 15-2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3. Januar 2012 Einsprache (ELact. 10). Am 14. Januar 2012 liess die Versicherte, vertreten durch B.___, ein Teilerlassgesuch stellen. Die Vertreterin beantragte, dass mit der Zahlung eines einmaligen Betrages von Fr. 5'000.-- an die Rückforderungssumme der restliche Teil der Schuld zu erlassen sei. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte an psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen leide, welche ihre Fähigkeit in der Erledigung administrativer Aufgaben einschränke. Aus diesem Grund sei sie der Meldepflicht der erweiterten BVG-Rente ab 2008 nicht nachgekommen. Die EL habe sie jedoch in gutem Glauben bezogen. Bei einer Koordination unter den Versicherern hätte seitens der EL-Durchführungsstelle zu Beginn festgestellt werden müssen, dass sich das Einkommen der Versicherten verändert habe. Da die Versicherte gemäss einem Kontoauszug per Ende 2011 über Ersparnisse von rund Fr. 8'500.-- verfügt habe, würde eine Rückerstattung der zu viel bezogenen EL eine grosse Härte bedeuten (EL-act. 7). Mit einer Verfügung vom 16. Mai 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der Versicherten um Erlass der EL-Rückforderung ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht erfüllt seien. Die Versicherte habe den Bezug der beiden Swiss Life-Renten zwar korrekt gemeldet, doch habe ihr unter Einhaltung der Kontrollpflicht auffallen müssen, dass nur eine Rente auf dem Berechnungsblatt aufgeführt gewesen sei. Damit habe sie die Kontrollpflicht verletzt, weshalb ihr der gute Glaube nicht zugesprochen werden könne. Unter diesen Umständen erübrige sich auch die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde (EL-act. 5). A.f Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 erhob die Vertreterin der Versicherten am 5. Juni 2012 Einsprache. Sie verwies nebst den psychischen Beeinträchtigungen abermals auf die kognitiven Einschränkungen der Versicherten und darauf hin, dass die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde (EL-act. 3). Die EL- Durchführungsstelle wies die Einsprache der Versicherten mit einem Entscheid vom 6. August 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Irrtum, wonach es sich bei der ab Juni 2007 zusätzlich ausgerichteten BVG-Rente um die bis anhin geleistete Rente handelte, nicht dazu führe, dass der Bezug der überhöhten EL als rechtmässig betrachtet werden könne. Der Versicherten sei anzulasten, dass sie blind auf eine korrekte Berechnung und Ausrichtung der EL vertraut habe. Es hätte ihr schon zu Beginn des EL-Anspruchs bewusst sein müssen, dass ihr die Fähigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlten, einzuordnen, welche Unterlagen sie der EL-Durchführungsstelle im Rahmen der ihr obliegenden Meldepflicht unverzüglich hätte zustellen müssen. Daher hätte sie viel früher die Hilfe einer mit administrativen Belangen vertrauten Drittperson beanspruchen müssen. Diese hätte bei einer mit Sorgfalt vorgenommenen Prüfung der den Verfügungen vom 3. Dezember 2008 beigelegten EL-Berechnungsblätter mit Sicherheit erkannt, dass der bei der Einnahmeposition "Andere Renten und Pensionen aller Art" aufgeführte Betrag nicht habe stimmen können. Dass die AHV-Zweigstelle den Irrtum nicht erkannt habe, sei darin begründet, dass den Mitarbeitern wohl nicht die vollständigen Unterlagen der Swiss Life vorgelegen hätten. Vor diesem Hintergrund stelle der Umstand, dass die Versicherte stets auf die Richtigkeit der verfügten EL vertraut habe und die Berechnungen nicht durch eine fachkundige Drittperson habe überprüfen lassen, einen nicht nur leichten Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht dar. Damit sei der gute Glauben beim unrechtmässigen Leistungsbezug zu verneinen. Da die beiden Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssten, erübrige sich die Abklärung der grossen Härte. Die Abweisung des Gesuchs um Teilerlass sei somit nicht zu beanstanden (act. G 1.5). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die von der Vertreterin der Versicherten erhobene Beschwerde vom 4. September 2012. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. August 2012. Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen sei mit einem Teilerlass abzugelten. Nach der Überweisung eines Betrags von Fr. 5'000.-- sei sie von der Restschuld zu befreien. Sie führte an, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die bei ihr objektiv vorhandene Einschränkung beim Nachvollziehen einer Berechnung wie auch im Erkennen von rechnerischen Zusammenhängen eingegangen. Die Finanzierung der Rückforderung sei ihr aufgrund ihres Einkommens nicht möglich. Sie sei jedoch entsprechend ihren Möglichkeiten bereit, einen Betrag von Fr. 5'000.-- als Zeichen für eine teilweise Wiedergutmachung zu leisten. Der gute Glaube könne ihr nicht abgesprochen werden (act. G 1). B.b Am 21. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Akteneinsicht mit Stellungnahme (act. G 4). Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Frage, ob die Rückforderung vom 9. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 16'088.-- zu erlassen ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 formal Einsprache gegen die besagte Verfügung erhoben (vgl. EL-act. 10), jedoch geht aus dem anschliessend eingereichten Schreiben vom 14. Januar 2012 hervor, dass sie um einen Teilerlass der Rückforderung ersucht und die Forderung als solche nicht anficht (vgl. EL-act. 7). Aufgrund des Desinteresses der Beschwerdeführerin, das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 weiterzuführen, ist das Verfahren seitens der EL- Durchführungsstelle konkludent abgeschrieben worden. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Beschwerde auch ausdrücklich anerkannt hat (vgl. act. G 1, S. 2 oben), ist diese in Bestand und Höhe in Rechtskraft erwachsen und kann vom Gericht nicht überprüft werden. 1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). 1.3 Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Bei dieser Pflicht handelt es sich um einen analogen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/26). Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVG i/S B. vom 3. März 1993 [P42/92]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise auch die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für die Prüfung eines EL- Anspruchs ab August 2008 der EL-Durchführungsstelle durch die AHV-Zweigstelle ein Schreiben der Swiss Life vom 7. August 2008 als Rentenbeleg eingereicht. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Leistungen aus dem Vertrag Nr. U3804 gemäss der Verfügung der IV-Stelle angepasst worden sind und dass rückwirkend eine ganze BVG- Invalidenrente in Höhe von Fr. 5'317.-- ausbezahlt werden wird. Weiter ist festgehalten worden, dass die der Beschwerdeführerin aus dem Vertrag Nr. 03804 zustehenden Leistungen weiterhin unverändert ausbezahlt würden (vgl. EL-act. 52-10). Die BVG- Invalidenrente aus dem Vertrag Nr. 03804 beläuft sich auf jährlich Fr. 4'764.-- (vgl. ELact. 69). Einen entsprechenden Rentenbeleg der Swiss Life vom 2. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin der EL-Durchführungsstelle bereits anlässlich der Erstanmeldung zum Bezug von EL ein. Einerseits lagen der EL-Durchführungsstelle damit Unterlagen vor, aus welchen sie hätte entnehmen können, dass die Beschwerdeführerin zwei Renten der Swiss Life bezogen hat. Andererseits ist nachvollziehbar, dass die EL-Durchstelle aufgrund des Schreibens der Swiss Life vom 7. August 2008 von einer Leistungsanpassung der bisherigen BVG-Invalidenrente ausgegangen ist. Aus dem Schreiben ist nicht ohne Weiteres hervorgegangen, dass die IV-Revision dazu führte, dass nebst der bisherigen eine weitere BVG-Invalidenrente ausgerichtet wurde. Zum einen haben sich die Vertragsnummern der beiden Renten (Nr. 03804 und Nr. U3804) lediglich durch ein Zeichen unterschieden. Zum anderen ist der letzte Satz auf der zweiten Seite des Schreibens, wonach der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Leistungen aus dem Vertrag Nr. 03804 weiterhin unverändert ausbezahlt würden, leicht zu übersehen gewesen (vgl. act. 52-7 und 52-10). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zur Erfüllung ihrer Meldepflicht weitergehend hätte informieren müssen, um einen Irrtum der EL-Durchführungsstelle zu vermeiden, kann jedoch vorliegend offen bleiben. 2.2 Die EL-Durchführungsstelle hat in der Folge nur die zweite BVG-Invalidenrente aus dem Vertrag Nr. U3804 in Höhe von Fr. 5'317.-- bei den Einnahmen angerechnet. Die erste Swiss Life-Rente aus dem Vertrag Nr. 03804 in Höhe von jährlich Fr. 4'764.-wurde nicht berücksichtigt. Auf diesen Fehler hat die Beschwerdeführerin die EL- Durchführungsstelle nicht aufmerksam gemacht, wobei davon auszugehen ist, dass sie den Fehler nicht bemerkt hat. Deshalb ist zu prüfen, ob ihr die Feststellung dieses © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehlers möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei sind die Art und die objektive Erkennbarkeit des Fehlers und die Fähigkeit der betroffenen Person, diesen Fehler effektiv festzustellen, zu untersuchen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2003/26 vom 12. Februar 2004, E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund ihrer psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, die EL-Berechnungen nachzuvollziehen und sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dazu ist festzuhalten, dass es für die Beschwerdeführerin grundsätzlich leicht erkennbar gewesen wäre, dass bei der EL-Berechnung die Swiss Life-Rente in Höhe von Fr. 4'764.-- nicht angerechnet worden ist, da es sich dabei um eine wesentliche Einnahmenposition handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Berechnung im Einzelnen nachzuvollziehen, so hätte ihr doch auffallen müssen, dass die von der EL-Durchführungsstelle berechneten Gesamteinnahmen deutlich unter ihren tatsächlichen Einnahmen gelegen sind. Aus dem Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren finanziellen Verpflichtungen selbständig nachgekommen ist und ihre periodischen Rechnungen fristgemäss bezahlt hat (vgl. EL-act. 7). Angesichts der selbständigen Verwaltung ihrer Finanzen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einnahmen und Ausgaben überblickt hat. Vor diesem Hintergrund hätte ihr auffallen müssen, dass die tatsächlichen Einnahmen nicht mit denen gemäss dem EL-Berechnungsblatt übereinstimmen konnten. Indem sie diesen offensichtlichen Fehler in der EL-Berechnung nicht bemerkt und den Fehler der Verwaltung nicht korrigiert hat, hat sie es an der gebotenen zumutbaren Aufmerksamkeit fehlen lassen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen in Bezug auf die Überprüfung der EL-Berechnung sind nicht näher beschrieben oder medizinisch belegt worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu einer angemessenen Prüfung der Berechnungsblätter nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, so hätte sie dafür die Unterstützung eines Dritten beanspruchen können und müssen. Denn dass sie selbst zur Beauftragung eines Dritten (vgl. für eine IV-Anmeldung: ZAK 1984 S. 403) nicht mehr fähig (vgl. zur Urteilsfähigkeit: BGE 112 V 97; ZAK 1987 S. 488) gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 2.3 Von Seiten der Beschwerdeführerin kann dem nicht entgegen gehalten werden, die EL-Durchführungsstelle habe ihrerseits ihre Sorgfalts- und Untersuchungspflicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verletzt, indem sie trotz der vorliegenden Unterlagen über beide BVG-Renten der Swiss Life nur eine Rente in der EL-Berechnung berücksichtigt habe. Der Zweck der Erlassmöglichkeit besteht ausschliesslich darin, dem Rückerstattungspflichtigen eine Rechtswohltat zu erweisen (vgl. ZAK 1948, S. 230 f.). In den Genuss dieser Rechtswohltat soll nur derjenige Rückerstattungspflichtige kommen, dem kein Vorwurf in Bezug auf die Verursachung des unrechtmässigen Leistungsbezuges gemacht werden kann. Daraus folgt, dass ausschliesslich die Qualität des Verhaltens des Rückerstattungspflichtigen im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug massgebend sein darf für die Gewährung der Rechtswohltat des Erlasses. Es ist nicht zulässig, in Analogie zu Selbstverschuldensüberlegungen im Haftpflichtrecht eine Verletzung der Untersuchungspflicht gegen die Qualität des Verhaltens des Rückerstattungspflichtigen "aufzurechnen" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2003/48 vom 23. September 2004, E. 2.b). Das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin vermag die Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin somit nicht zu kompensieren. 2.4 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, denn die Voraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Der Erlass der Rückforderung kann somit auch dann nicht gewährt werden, wenn die Rückforderung für die Beschwerdeführerin tatsächlich eine grosse Härte darstellen sollte. 2.5 Der Beschwerdeführerin steht es offen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. 3. 3.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2013 Durchführungsstelle fälschlicherweise nur eine BVG-Rente bei den Einnahmen an, wodurch EL ausbezahlt wurden, auf die tatsächlich kein Anspruch bestand. Die Beschwerdeführerin hat ihre Prüfungspflicht verletzt, wodurch sie den Fehler auf den EL-Berechnungsblättern nicht erkannte und nicht darauf aufmerksam machte. Falls die Beschwerdeführerin für sich erkennbar selbst nicht in der Lage ist, die EL-Berechnung zu überprüfen, so hätte sie dafür die Unterstützung eines Dritten beanspruchen müssen. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 23.Oktober 2013; EL 2012/38).
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