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St.Gallen Versicherungsgericht 03.10.2016 EL 2012/35

3 ottobre 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,955 parole·~30 min·1

Riassunto

Rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs zur Berücksichtigung höherer als der gemeldeten Erwerbseinkommen innerhalb der Verwirkungsfrist. Ausscheiden von Kinderzulagen aus dem privilegiert anrechenbaren Erwerbseinkommen und separate (volle) Anrechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom3. Oktober 2016, EL 2012/35). Entscheid vom 3. Oktober 2016

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.10.2016 Entscheiddatum: 03.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 03.10.2016 Rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs zur Berücksichtigung höherer als der gemeldeten Erwerbseinkommen innerhalb der Verwirkungsfrist. Ausscheiden von Kinderzulagen aus dem privilegiert anrechenbaren Erwerbseinkommen und separate (volle) Anrechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom3. Oktober 2016, EL 2012/35). Entscheid vom 3. Oktober 2016  Besetzung                                                                       Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle            Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2012/35              Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV (Rückforderung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 23./30. Januar 2001 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an (Dossier 1, im Folgenden ohne Bezeichnung, act. 102). Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen sprach ihm ab 1. August 2000 ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zu (act. 90 f., 95 f.; vgl. act. 92). In der EL-Berechnung vom 30. Dezember 2003 für die Zeit ab 1. Januar 2004 war von einem Erwerbseinkommen des EL-Bezügers und seiner Ehefrau von zusammen Fr. 21'441.-- pro Jahr ausgegangen worden (act. 78). A.b  Anlässlich einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung reichte er im Mai 2004 verschiedene Lohnausweise und eine Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2003 ein. Er selbst hatte danach im Jahr 2003 einen Lohn von Fr. 11'331.-- (vgl. act. 75-6 und act. 65-2) und (bis November 2003) ALV-Taggelder von Fr. 7'560.-- (act. 75-5) bezogen. Die Bruttolöhne seiner Ehefrau hatten sich auf Fr. 10'710.-- bei der B.___ und auf Fr. 7'694.-- bei der C.___ (act. 75-3 f.), insgesamt also auf Fr. 18'404.--, belaufen. Die EL-Durchführungsstelle setzte bei der Anspruchsberechnung vom 26. August 2004 ab 1. Mai 2004 (act. 74) die beiden Erwerbseinkommen der Ehefrau und dasjenige des EL-Bezügers, insgesamt also Fr. 29'735.--, ein (nebst erstmals separat, d.h. voll angerechneten Kinderzulagen von Fr. 2'040.--). Der EL-Bezüger meldete keine Veränderung der Einkommen. Der erwähnte Betrag fand auch für 2005 (Berechnung vom 29. Dezember 2004, act. 73; Wegfall der ausserordentlichen EL), 2006 (act. 72) und 2007 (act. 71) Berücksichtigung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Bei der nächsten periodischen Überprüfung gab der EL-Bezüger am 23. April 2007 (act. 67-3; Eingang SVA wohl 18. Juni 2007) unter Beilage von Lohnabrechnungen an, er selbst erziele ein Erwerbseinkommen von Fr. 888.60 (einschliesslich der Kinderzulagen von Fr. 170.-- Fr. 1'058.60, act. 67-5) pro Monat (vgl. die beigelegten Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2007, act. 66-4 f.), seine Ehefrau ein solches von Fr. 2'401.-- (einschliesslich der Kinderzulagen von Fr. 170.-- Fr. 2'571.--, gemäss der beigelegten Lohnabrechnung für Januar 2007, act. 66-6). Er setzte dazu einen Vermerk 'Bruttolohn ohne 13. Monatslohn'. Ob sich das auf sein Einkommen oder auf jenes der Ehefrau oder auf beide bezog, ist nicht klar. Umgerechnet aufs Jahr ergäben sich daraus selbst bei 13 Monatslöhnen Fr. 11'551.80 (13x Fr. 888.60) und Fr. 31'213.-- (13x Fr. 2'401.--), zusammen Fr. 42'764.80 pro Jahr. A.d  Die EL-Durchführungsstelle nahm im Juli 2007 eine rückwirkende Neuberechnung ab Oktober 2005 vor. Sie begründete sie damit, dass dem EL-Bezüger rückwirkend für einen (ab Oktober 2005 bei ihm gemeldeten, vgl. act. 70, älteren) Sohn eine zusätzliche Kinderrente zugesprochen worden sei und er und seine Frau in den letzten Jahren ein höheres Einkommen bezogen hätten, als es berücksichtigt worden sei (vgl. act. 64-1). Sie bezog in die Berechnung neu zwei Kinder (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechend der regionalen Durchschnittsprämie gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und Art. 26 ELV, im Folgenden IPV-Minimalgarantie; Lebensbedarf; Kinderrenten) ein und berücksichtigte für 2005 Erwerbseinkommen von Fr. 40'178.-- (act. 59; EL-Bezüger gemäss IK-Auszug, act. 65, Fr. 11'463.--, Ehefrau Fr. 28'715.--), für 2006 solche von Fr. 43'311.-- (act. 60; EL-Bezüger gemäss IK-Auszug Fr. 11'611.--, Ehefrau Fr. 31'700.--) und für 2007 von Fr. 46'170.-- (act. 61), daneben jeweils Kinderzulagen von Fr. 4'080.-- (nun für zwei Kinder). Mit Verfügungen vom 12. Juli 2007 (act. 58 bis 64) setzte sie die Ergänzungsleistung ab Oktober 2005 entsprechend herab und stellte für die Zeit von Oktober 2005 bis und mit Juli 2007 eine Rückforderung von Fr. 4'986.-- an ordentlichen Ergänzungsleistungen. - Die folgenden Anspruchsberechnungen ab Oktober 2007 (Verfügung vom 6. September 2007, act. 57; Mietzinsänderung) und ab Januar 2008 (act. 55-3; neu Fr. 4'800.-- Kinderzulagen statt Fr. 4'080.--; tiefere Rentenleistungen) beruhten ebenfalls auf der Summe der Erwerbseinkommen von Fr. 46'170.--. A.e  Die zuständige AHV-Zweigstelle teilte der EL-Durchführungsstelle am 12. Februar 2008 mit, das Erwerbseinkommen des EL-Bezügers habe sich verändert; er habe seit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2007 ein neues Arbeitsverhältnis (act. 54-1). Gemäss dem auf den 25. Oktober 2007 datierten, aber offenbar später aufgesetzten, mit der D.___ abgeschlossenen, am 11. Februar 2008 eingereichten Arbeitsvertrag betrug der Monatslohn Fr. 1'500.-- (für drei Monate Probezeit, d.h. bis Januar 2008, ohne 13. Monatslohn; umgerechnet somit Fr. 18'000.--; später Fr. 19'500.-- pro Jahr; act. 54-2 f.). Die EL-Durchführungsstelle nahm daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung ab 1. November 2007 vor, bei welcher sie ein gesamtes Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 50'713.-- (13 x Fr. 2'401.-- = Fr. 31'213.-- und 13 x Fr. 1'500.-- = Fr. 19'500.--) berücksichtigte, für 2007 wiederum bei Fr. 4'080.-- und für 2008 bei Fr. 4'800.-- Kinderzulagen. Mit Verfügungen vom 3. April 2008 (act. 50 bis 53) setzte sie den EL- Anspruch entsprechend herab und stellte für die Periode von November 2007 bis und mit März 2008 eine Rückforderung von Fr. 915.--. - Der Betrag an Erwerbseinkommen von Fr. 50'713.-- wurde unverändert auch für die Anspruchsberechnungen ab Januar 2009 (act. 46-3) und ab Januar 2010 (act. 41-3) übernommen. A.f  Ab September 2010 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle (nach einer Vergleichsrechnung für ihn) zusätzlich einen Lehrlingslohn des oben genannten, älteren Sohnes von Fr. 7'200.-- pro Jahr (was offenbar im Juni 2010 gemeldet worden war, vgl. act. 40) und erhöhte die Summe der Erwerbseinkommen (von Fr. 50'713.--) auf Fr. 57'913.--. Ausserdem berücksichtigte sie auf Fr. 5'400.-- angehobene Kinderzulagen. Den EL-Anspruch setzte sie herab (act. 37, Verfügung vom 12. August 2010). - Auch die Anspruchsberechnung ab Januar 2011 wies den Betrag von Fr. 57'913.-- aus (act. 35, Verfügung act. 32). Im Übrigen wurde für den älteren Sohn (geboren 199_) der IPV- Ansatz für junge Erwachsene eingesetzt. A.g  Bei einer weiteren periodischen Überprüfung gab der EL-Bezüger am 30. Mai 2011 (act. 27) an, er selbst erziele ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 23'500.-- pro Jahr (wie sein eingereichter Lohnausweis für 2010 zeigte, act. 25-2), seine Ehefrau eines von Fr. 58'270.-- (gemäss ihrem Lohnausweis 2010, act. 25-1; was zusammen einen Betrag von Fr. 81'770.-- ergibt) und ein Kind - seit August 2010 - eines von Fr. 3'000.--. A.h  Am 15. Juni 2011 stellte die zuständige AHV-Zweigstelle dem EL-Bezüger diverse Fragen (unter anderem zu Mietzins, Anzahl Personen im Haushalt, Vermögen, BVG- Rente; act. 24). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i   Einen Lohnausweis für den älteren Sohn hat der EL-Bezüger mit dem Formular der periodischen Überprüfung nach der Aktenlage nicht eingereicht; gemäss einer Aktennotiz (auf act. 23, vom September 2011) betrug der Lohn Fr. 9'000.-- pro Jahr. Mit einer Verfügung vom 9. September 2011 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. September 2011 herab (act. 22). Sie hatte mit Wirkung ab September 2011 eine Neuberechnung vorgenommen, bei welcher sie als einzige Änderung zusätzlich zum bisher berücksichtigten Erwerbseinkommen (von Fr. 57'913.--, in welchem allerdings die bisherigen Fr. 7'200.-- bereits enthalten waren) Fr. 9'000.-- Einkommen schlug. Angerechnet wurde deswegen neu eine auf Fr. 66'913.-angehobene Summe der Bruttoerwerbseinkommen (act. 21). - Auch die Anspruchsberechnung vom 28. Dezember 2011 ab Januar 2012 beruhte auf diesem Betrag (von Fr. 66'913.--; act. 17, 19; Anpassung Prämienpauschalen). A.j   Am 29. Dezember 2011 ersuchte die EL-Durchführungsstelle um diverse Auskünfte zur allfälligen Ausbildung bzw. allfälligen Erwerbstätigkeit und der Wohnstätte des jüngeren Sohnes (geboren 199_) des EL-Bezügers (act. 16). Ohne seine Rückmeldung innert Frist werde sie diesen Sohn bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigen (wohl weil ohne Ausbildung keine Kinderrente mehr). Am 11. Januar 2012 teilte der EL- Bezüger mit, der __-jährige Sohn sei noch in der Schule und auf Lehrstellensuche (act. 16).  A.k  Am 13. Januar 2012 forderte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle die AHV-Zweigstelle dazu auf, sämtliche Lohnabrechnungen des EL-Bezügers einzuholen. Es liege ein Lohnausweis von 2010 vor, doch sei nie mitgeteilt worden, dass der Bezüger arbeite, und sei nicht klar, seit wann dies der Fall sei (act. 15). Die AHV-Zweigstelle verlangte von ihm daraufhin am 19. Januar 2012 (unter anderem) alle Lohnausweise des Ehepaars seit 2007 (act. 14-12). Am 30. Januar 2012 gingen neun Lohnausweise bei der AHV-Zweigstelle ein (act. 14-3 bis 11). Der EL- Bezüger hatte danach folgende Bruttoerwerbseinkommen erzielt: Januar bis Oktober 2007 Fr. 12'880.-- (act. 14-3), November und Dezember 2007 Fr. 3'340.-- (act. 14-5), 2008 Fr. 21'900.-- (act. 14-6), 2009 Fr. 22'550.-- (act. 14-9) und 2011 Fr. 22'700.-- (act. 14-10). Die Lohnausweise der Ehefrau belegten die folgenden Bruttoerwerbseinkommen: 2007 Fr. 44'447.-- (act. 14-4), 2008 Fr. 49'584.-- (act. 14-7), 2009 Fr. 48'640.-- (act. 14-8) und 2011 Fr. 74'270.-- (act. 14-11). Gemäss einer Aktennotiz auf act. 13 schliesslich hatte der ältere Sohn von August 2010 bis August © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011 einen Lohn von Fr. 12'600.-- bezogen und werde bis August 2012 einen solchen von Fr. 12'750.-- und bis August 2013 einen Lohn von Fr. 12'900.-- haben. - Die Zweigstelle übermittelte die Ausweise am 6. Februar 2012 der EL-Durchführungsstelle (act. 14-1) mit dem Hinweis, dass schon früher Erwerbseinkommen angegeben worden seien. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 17. Februar 2012, der EL-Bezüger sei der Meldepflicht nicht nachgekommen. Bei der Revision vom 21. Juni 2007 (wohl: Eingang 18. Juni 2007) sei vermerkt worden, der Lohn sei gleichbleibend. Das sei nicht richtig gewesen. Deshalb habe die Anpassung rückwirkend ab Februar 2007 zu erfolgen (act. 13). Am 29. Februar 2012 hielt ein anderer Sachbearbeiter dagegen, die rückwirkende Anpassung habe (erst) ab Mai 2008 zu erfolgen, nämlich dem Folgemonat nach der Verfügung vom 3. April 2008, die aufgrund der letzten Einkommensmeldung des EL-Bezügers vom 19. Februar 2008 (für die Zeit ab November 2007) ergangen sei (act. 13). - Die nachfolgende Anspruchs- Neuberechnung ab Mai 2008 beruhte auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 71'484.-- (EL-Bezüger Fr. 21'900.--, Ehefrau Fr. 49'584.--; act. 8), für Januar bis Dezember 2009 auf Fr. 71'190.-- (EL-Bezüger Fr. 22'550.--, Ehefrau Fr. 48'640.--; act. 3), für Januar bis Juli 2010 auf Fr. 81'770.-- (EL-Bezüger Fr. 23'500.--, Ehefrau Fr. 58'270.--; act. 5), für August bis Dezember 2010 auf Fr. 88'970.-- (EL-Bezüger Fr. 23'500.--, Ehefrau Fr. 58'270.--, Sohn Fr. 7'200.--; act. 7), für Januar bis April 2011 (act. 4) und Mai bis Juli 2011 (act. 6) auf Fr. 104'170.-- (EL-Bezüger Fr. 22'700.--, Ehefrau Fr. 74'270.--, Sohn Fr. 7'200.--; act. 4, 6) und ab August 2011 (August bis Dezember 2011 und ab Januar 2012) auf Fr. 105'970.-- (EL-Bezüger Fr. 22'700.-, Ehefrau Fr. 74'270.--, Sohn Fr. 9'000.--; act. 9, 10). Mit Verfügung vom 6. März 2012 (act. 11) setzte die EL- Durchführungsstelle die (ordentlichen) Ergänzungsleistung rückwirkend ab Mai 2008 entsprechend herab (ab Mai 2008 auf monatlich Fr. 1'137.--, ab Januar 2009 auf Fr. 1'306.--, ab Januar 2010 auf Fr. 884.--, ab August 2010 auf Fr. 832.--, ab Januar 2011 auf Fr. 1'114.-- und ab Mai 2011 auf Fr. 1'177.--) und hob den Anspruch ab August 2011 auf. Sie stellte eine Rückforderung von Fr. 58'904.-- an Ergänzungsleistungen, die sie in der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. März 2012 zu viel ausgerichtet habe. Für die Zeit von Mai 2011 bis Juli 2011 sprach sie eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 63.-- zu. A.l   Der EL-Bezüger liess am 19. April 2012 (Dossier 2, act. 3) Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Sie sei aufzuheben und die Höhe einer allfälligen Rückforderung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei neu zu berechnen. Sein damaliger Rechtsvertreter erklärte, der EL-Bezüger habe bei der periodischen Überprüfung vom April 2011 das Formular ausgefüllt. Dieses sei am 31. Mai 2011 samt den Lohnausweisen der Eheleute für das Jahr 2010 bei der AHV-Zweigstelle eingegangen. Die verantwortlichen Stellen hätten spätestens damals Kenntnis von den tatsächlichen Einkommen gehabt. Dennoch seien bis 31. März 2012 weiterhin die angeblich zu hohen Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden. Von einer Meldepflichtverletzung könne für diesen Zeitraum aber nicht gesprochen werden. Dürfe die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträgers davon ausgehen, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig, sei keine Rückforderung möglich. Das sei etwa der Fall, wenn eine Meldung erstattet, die Leistung aber trotzdem ausgerichtet werde. In BGE 118 V 214 E. 3 habe das Bundesgericht festgehalten, die nach dem Eingang der Meldung bezogenen Leistungen müssten nicht zurückerstattet werden. Das betreffe hier ab 1. Juni 2011 die zurückgeforderten Leistungen von Fr. 17'033.--. Im Übrigen müsse gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV auch in der rückwirkenden Neuberechnung das jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Erwerbseinkommen eingesetzt werden (also für 2008 Fr. 60'667.--, für 2009 Fr. 71'484.--, für 2010 Fr. 71'190.-- und für 2011 Fr. 81'770.--). Die EL- Durchführungsstelle habe aber die Einkommen der jeweiligen Jahre - und damit für jedes Jahr zu viel - angerechnet. Auch aus diesem Grund sei die Rückforderung zu hoch ausgefallen. - Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab (act. G 1.2). Der Bundesgerichtsentscheid sei nicht einschlägig, zumal damals das ATSG noch nicht in Kraft gestanden habe. Mit diesem Gesetz bestehe eine eindeutige Grundlage dafür, dass unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten seien. Die Pflicht dazu bestehe unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es gehe einzig darum, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr für die Rückforderung sei eingehalten worden. Ein Erlass der Rückforderung könnte erst nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung geprüft werden. Eine Berechnung aufgrund der im vorausgehenden Kalenderjahr erzielten Einnahmen sei als Regel aufgenommen worden, weil die Leistungen meistens für das noch laufende Jahr berechnet werden müssten, ohne dass der effektive Verdienst prognostiziert werden könne. Seien die Einkommensverhältnisse eines Jahres aber - wie hier - klar, so müsse auf sie abgestellt werden, um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst gerecht zu werden.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg für den Betroffenen am 29. August 2012 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die Rückforderung sei auf maximal Fr. 41'871.-- zu beschränken. Trotz Kenntnis von den tatsächlichen Einkommen habe die Beschwerdegegnerin mehr als zehn Monate lang zugewartet, bis sie die Ergänzungsleistungen angepasst habe. Noch bis 31. März 2012 seien angeblich zu hohe Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe nach der korrekten Meldung darauf vertrauen dürfen, dass die Leistungsausrichtungen rechtmässig erfolgt seien. Eine Rückforderung würde dem Vertrauensschutz widersprechen, einem grundlegenden Grundsatz, der durch das ATSG nicht aufgehoben worden sei. Sie könne auch nicht aus dem von der Beschwerdegegnerin zitierten BGE 122 V 134 hergeleitet werden, denn in jenem Sachverhalt habe der Versicherungsträger gerade keine Kenntnis von der leistungsausschliessenden Tatsache gehabt. Die ab dem 1. Juni 2011 ausgerichteten Leistungen (Fr. 17'033.--) könnten nicht zurückgefordert werden. Der Beschwerdeführer habe auch nie versucht, die Einkommensverhältnisse zu verheimlichen. C.   In ihrer Beschwerdeantwort vom 7./10. September 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer übersehe, dass es neben der Melde- auch eine Kontrollpflicht gebe. Diese habe er nach der Bekanntgabe der Lohnangaben nicht eingehalten. Andernfalls hätte ihm auffallen müssen, dass ein zu tiefer Lohn angerechnet worden sei. Im Übrigen könne aus dem Umstand, dass die Verwaltung nicht umgehend reagiere, kein guter Glaube abgeleitet werden. In einer Massenverwaltung sei es nicht möglich, direkt nach dem Eingang von Meldungen sämtliche Angaben zu prüfen und umgehend zu reagieren. Die Bearbeitung nehme eine gewisse Zeit in Anspruch. D.   Mit Replik vom 10. Oktober 2012 betont der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass dieser mit der Einreichung des Formulars und der Lohnausweise am 31. Mai 2011 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt habe, dass er also keine weitergehende Meldeoder Kontrollpflicht gehabt habe. Wie in BGE 118 V 214 E. 2b festgehalten worden sei, sei die Meldepflicht mit der einmaligen Erklärung erfüllt. Dass es der Massenverwaltung nicht möglich sei, die Meldungen schneller zu prüfen und die Anpassungen schneller vorzunehmen, werde zudem dadurch widerlegt, dass einerseits die Zweigstelle das Formular kurz nach Eingang geprüft und beim Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 weitere Unterlagen verlangt habe, und dass die Beschwerdegegnerin anderseits seit dem 31. Mai 2011 mindestens zwei weitere Anpassungen vorgenommen habe. - Die Beschwerdegegnerin hat auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.    Mit dem angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 6. März 2012 abgewiesen. Damit hatte sie eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ab Mai 2008 vorgenommen und eine Rückforderung von ab diesem Zeitpunkt bis und mit März 2012 zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen gestellt. Die Neuberechnung war im Gefolge einer Abklärung der Lohnverhältnisse der Familie vom Januar 2012 rückwirkend ab 2007 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei jeweils höhere Erwerbseinkommen, als sie sie jeweils in den früheren (formell rechtskräftigen) Verfügungen berücksichtigt hatte. Ausserdem hat sie ab Mai 2011 eine bei der damaligen periodischen Überprüfung bekannt gegebene Mietzinsänderung berücksichtigt. Vor Erlass der Verfügung vom 6. März 2012 hatte der Beschwerdeführer gemäss den Verfügungen namentlich vom 12. Juli 2007 (ab Oktober 2005), 6. September 2007 (ab Oktober 2007), 3. April 2008 (ab November 2007), 12. August 2010 (ab September 2010) und 9. September 2011 (ab September 2011) Ergänzungsleistungen bezogen.  2.    2.1  Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - wie die Rente (vgl. Abs. 1) - jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. 2.2  Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bestimmt, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Massgebend sind danach die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung in diesem Fall bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht. Nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung auch bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine solche Änderung festgestellt wird. Diesfalls ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung nach Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV auf Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt wiederum die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht. - Gemäss der in Art. 24 ELV für den EL-Bereich verdeutlichten Meldepflicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) hat unter anderem der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3  Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.4  Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.    3.1  Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der periodischen Überprüfung im April 2007 Lohnabrechnungen für sich von Januar und Februar 2007 und für seine Frau von Januar 2007 eingelegt, wonach sie je ohne Kinderzulagen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 888.60 und Fr. 2'401.--, zusammen also von Fr. 3'289.60 pro Monat, erzielten, was umgerechnet pro Jahr (bei 13 Monatslöhnen) Einkommen von Fr. 11'551.80 und Fr. 31'213.--, zusammen von Fr. 42'764.80, ausmachte. Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der wegen der rückwirkenden Zusprache einer Kinderrente notwendigen Anpassung ab Oktober 2005 durch Verfügung vom 12. Juli 2007 ab Januar 2007 auf dieser Basis ein Erwerbseinkommen des Paares von (allerdings - unter anderem wohl wegen Nichtausscheidens von Kinderzulagen -) Fr. 46'170.-- pro Jahr berücksichtigt. 3.2  Auf ihre Abklärungen vom Januar 2012 hin wurde durch Beleg der eingereichten Lohnausweise jedoch bekannt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in den zehn Monaten jenes Arbeitsverhältnisses ein Einkommen von Fr. 12'880.-- brutto verdient hatte, seine Frau im ganzen Jahr Fr. 44'447.--. Nach Abzug der jeweiligen Kinderzulagen von monatlich Fr. 170.-- (vgl. die Lohnabrechnungen der Ehegatten von Januar/Februar 2007, act. 66-4 ff.) ergeben sich aus diesen Beträgen Fr. 11'180.-- (aus diesen Fr. 11'180.-- aus zehn Monaten ergibt sich für die EL-Berechnung mit 13/10.8333 auf ein Jahr umgerechnet ein Betrag von Fr. 13'416.--) und Fr. 42'407.--, total Fr. 53'587.-- (bzw. umgerechnet auf ein Jahr von Fr. 55'823.--). Die Aktenlage lässt somit darauf schliessen, dass es im Vergleich zu dem gemäss der Meldung vom April 2007 und den damals eingereichten Belegen betreffend Januar/Februar 2007 erzielten Erwerbseinkommen im Lauf des Jahres 2007 zu einer Zunahme gekommen ist, die der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht unverzüglich (nämlich erst nach entsprechender Aufforderung im Jahr 2012) gemeldet hat. Es ist aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die höheren Einkommen mit Zustellung der Lohnausweise 2007 bekannt gewesen waren. Das Unterlassen einer Meldung über das höhere erzielte Einkommen (als angerechnet) ist als Meldepflichtverletzung zu betrachten. Auch die Zunahme der Löhne ab 2008, die Lohnherabsetzung bei der Ehefrau (die sich in Form eines höheren EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte) und die Lohnerhöhung des Beschwerdeführers ab 2009 waren nicht gemeldet worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3  Dass die Beschwerdegegnerin die höheren (als angerechneten) Einkommen rückwirkend berücksichtigte, sei es durch eine rückwirkende Anpassung des EL- Anspruchs nach Art. 25 Abs. 2 lit. c (zweiter Satz) ELV aufgrund der Meldepflichtverletzungen, sei es durch eine Wiedererwägung (die keine Meldepflichtverletzung, hingegen die vorliegend ebenfalls erfüllte zweifellose Unrichtigkeit voraussetzt), ist nicht zu beanstanden. - Dass sie jedoch, nachdem über den richtigen Wirkungszeitpunkt der erforderlichen korrigierenden Verfügung zunächst unterschiedliche Auffassungen bestanden hatten, wie erwähnt erst rückwirkend ab 1. Mai 2008 (d.h. ab dem Monat nach April 2008, in welchem am 3. April 2008 eine Verfügung erlassen worden war) neu verfügte, ist als unrechtmässig zu betrachten, waren doch bereits im Lauf des Jahres 2007 zu tiefe Erwerbseinkommen angerechnet worden. 3.4  Einer Rückforderung zugänglich, d.h. noch nicht absolut verjährt, waren bei Verfügungserlass am 6. März 2012 längstens Ergänzungsleistungen, die für die Zeit ab März 2007 entrichtet worden waren. Die rückwirkende Neuberechnung ist daher jedenfalls auf diesen Zeitraum zu beschränken. Die Lohnausweise, welche den rückwirkenden Korrekturbedarf auslösten, sind der Beschwerdegegnerin im Februar 2012 zugegangen, so dass die einjährige relative Frist für eine Rückforderung eingehalten ist. Geltend gemacht worden ist im März 2012 aufgrund der rückwirkenden Korrektur ab Mai 2008 eine Rückforderung im Betrag von Fr. 58'904.--.  4.    4.1  4.1.1      Angesichts der Meldepflichtverletzung bzw. der zweifellosen Unrichtigkeit ist vorliegend eine rückwirkende Neuberechnung ab der Veränderung vorzunehmen, mit welcher vor dem unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung erstmals in Frage kommenden Monat März 2007 zu rechnen ist. Denn aufgrund der Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in den verschiedenen Jahren ist davon auszugehen, dass diese jeweils (wohl pensenbedingt) schwankten, weshalb bei der rückwirkenden Neuberechnung für 2007 das durchschnittliche Einkommen einzusetzen ist, das sich auf die oben (E. 3.2) genannten Fr. 42'407.-- beläuft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.2      Der Beschwerdeführer hatte in der Einsprache die Auffassung vertreten, den Anspruchsberechnungen sei in jedem Jahr das Erwerbseinkommen des Vorjahres zugrunde zu legen, und stützte sich dabei auf Art. 23 Abs. 1 ELV. Bei der rückwirkenden Neuberechnung des EL-Anspruchs, wie sie hier stattzufinden hat, sind die Einkommensverhältnisse der jeweiligen Jahre bekannt. Eine "Vergangenheitsbemessung" rechtfertigt sich deshalb nicht, ist doch von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. 4.1.3      In der Anspruchsberechnung ab März 2007 ist daher (anstelle der bei der Berechnung vom Juli 2007 berücksichtigten Fr. 46'170.--) - abgesehen von allfälligen Rundungsdifferenzen - eine Summe an Erwerbseinkommen von Fr. 55'823.-einzusetzen (Erwerbseinkommen der Ehefrau Fr. 42'407.--; Erwerbseinkommen des Ehemannes von - wie oben [E. 3.2] erwähnt - Fr. 13'416.-- pro Jahr, bis Oktober 2007). Die Beiträge belaufen sich umgerechnet auf Fr. 5'687.-- (Fr. 4'484.-- und Fr. 1'203.--), die Kinderzulagen auf Fr. 4'080.--. Das anrechenbare Erwerbseinkommen stellt sich damit pro Jahr (statt auf Fr. 25'526.--) auf Fr. 30'032.--, die Einnahmen betragen total Fr. 47'015.--. Im Vergleich zu den Ausgaben von Fr. 68'586.-- ergibt sich ein Defizit von Fr. 21'571.-- pro Jahr oder Fr. 1'798.-- (statt der im Juli 2007 berechneten Fr. 2'174.--) pro Monat, das durch Ergänzungsleistungen zu decken war.  4.2  Ab April 2007 macht der EL-Anspruch bei im Übrigen im Vergleich zur Verfügung vom Juli 2007 unveränderten Verhältnissen (d.h. Fr. 12.-- mehr Mietzins, nur noch Fr. 2.-- statt Fr. 15.-- Vermögensertrag) jährlich Fr. 21'596.-- oder monatlich Fr. 1'800.-- (statt Fr. 2'176.-- gemäss Berechnung vom Juli 2007) aus. 4.3  Im Oktober 2007 beträgt der EL-Anspruch pro Monat Fr. 1'856.-- (statt wie im September 2007 verfügt Fr. 2'232.--; Grund: Mietzinserhöhung um 672.-- pro Jahr oder Fr. 56.-- pro Monat). 4.4  Dass der Beschwerdeführer ab November 2007 in einem neuen Arbeitsverhältnis mit einem Jahreseinkommen von Fr. 18'000.-- (Fr. 3'340.-- aus zwei Monaten, ohne Kinderzulagen Fr. 3'000.--, bei damals 12 Monatslöhnen, Fr. 3'000.-- x 12/2) stand, liess er im Februar 2008 korrekt melden. Das auf ein Jahr umgerechnete Gesamterwerbseinkommen belief sich demnach ab November 2007 auf Fr. 60'407.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (bei umgerechneten Fr. 1'435.-- Beiträgen des Beschwerdeführers und weiterhin Fr. 4'484.-- der Ehefrau), anrechenbar sind davon Fr. 32'933.-- (statt Fr. 27'722.--). Der EL-Anspruch macht Fr. 19'367.-- pro Jahr oder Fr. 1'614.-- (statt Fr. 2'049.-- wie im April 2008 verfügt) pro Monat aus. 4.5  Den Anstieg seines Erwerbseinkommens 2008 auf Fr. 19'500.-- pro Jahr (Fr. 21'900.-- abzüglich nun Fr. 2'400.-- Kinderzulagen) hatte der Beschwerdeführer bereits unter Beleg des Arbeitsvertrags gemeldet. Den Anstieg des Einkommens seiner Frau im Jahr 2008 auf Fr. 47'184.-- (Fr. 49'584.-- abzüglich Fr. 2'400.-- Kinderzulagen) meldete er hingegen wie erwähnt nicht. Insgesamt belief sich das bezogene Jahreseinkommen 2008 auf Fr. 66'684.--. Diese Einnahmen sind ab Januar 2008 zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber bei ihrer Neuberechnung ab Mai 2008 die Kinderzulagen des Ehepaars von Fr. 4'800.-- im Jahr, die sie richtigerweise separat (voll) anrechnete (vgl. Rz 3470.01 und Rz 3421.02 WEL), zu Unrecht nicht aus den Bruttoerwerbseinkommen von total Fr. 71'484.-- ausgeschieden. Die anrechenbaren Erwerbseinkommen belaufen sich nach dieser Korrektur auf Fr. 36'770.-- (statt Fr. 39'970.--), der EL-Anspruch (bei Ausgaben von Fr. 69'462.-- und Einnahmen von Fr. 52'624.--) auf monatlich Fr. 1'404.-- (statt Fr. 2'158.-- wie im April 2008 verfügt und statt Fr. 1'137.-- gemäss angefochtenem Einspracheentscheid).  4.6  Im Jahr 2009 sind von den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Fr. 71'190.-- wiederum Fr. 4'800.-- Kinderzulagen abzuziehen, so dass sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 36'329.-- (statt Fr. 27'722.--) ergibt, sich der Aus¬gabenüberschuss auf Fr. 18'869.-- pro Jahr (statt Fr. 15'669.--) und der EL- Anspruch auf monatlich Fr. 1'573.-- (statt Fr. 2'290.-- wie im Dezember 2008 verfügt und statt Fr. 1'306.-- gemäss angefochtenem Einspracheentscheid) beläuft. 4.7  Im Jahr 2010 wurden nach der Aktenlage (act. 40) für das eine Kind pro Monat weiterhin Fr. 200.--, für das andere aber ab September 2010 monatlich Fr. 250.-- Zulagen ausgerichtet. Im Bruttoeinkommen des Jahres 2010 gemäss den Lohnausweisen der Eheleute von zusammen Fr. 81'770.-- waren demnach Fr. 5'000.-- Zulagen (12x Fr. 200.-- sowie 8x Fr. 200.-- und 4x Fr. 250.--) enthalten, welche in Abzug zu bringen sind. Auszugehen ist demnach von Fr. 76'770.-- Erwerbseinkommen. Hingegen sind in der EL-Berechnung in der Zeit bis zur Erhöhung der Zulagen (bis August 2010) pro Jahr lediglich Fr. 4'800.-- (24x Fr. 200.--), danach (ab September © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010; vgl. unten E. 4.9) aber Fr. 5'400.-- (12x Fr. 200.-- und 12x Fr. 250.--) Zulagen anzurechnen, wie es die Beschwerdegegnerin (abgesehen von der mit August um einen Monat zu früh einsetzenden Änderung; vgl. auch den Anpassungszeitpunkt der ursprünglichen Verfügung: September) zu Recht getan hat. Von Januar bis Juli 2010 stellen sich das anrechenbare Erwerbseinkommen auf Fr. 42'195.-- und die Einnahmen insgesamt auf Fr. 58'385.--. Die Differenz zu den anerkannten Ausgaben macht Fr. 13'939.-- aus, der EL-Anspruch demnach pro Monat Fr. 1'162.-- (statt Fr. 2'368.-- wie im Dezember 2009 verfügt und statt Fr. 884.-- gemäss angefochtenem Einspracheentscheid). 4.8  Ab August 2010 (act. 13) erzielte der ältere Sohn des Beschwerdeführers nach der Aktenlage ein Einkommen von jährlich Fr. 7'200.--. Die Vergleichsrechnung (gemäss Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV) zeigte, dass er weiterhin in die EL- Berechnung des Beschwerdeführers einzuschliessen ist. Sein Einkommen kam demnach zu den Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Frau von Fr. 76'770.-hinzu. Bei Beiträgen von Fr. 436.-- ergeben sich insgesamt anrechenbare Erwerbseinkünfte von Fr. 46'704.--. Bei (voll) anrechenbaren Zulagen von Fr. 4'800.-pro Jahr stehen sich Ausgaben von Fr. 72'324.-- und Einnahmen von Fr. 62'894.-gegenüber. Der Ausgabenüberschuss beläuft sich deshalb auf Fr. 9'430.-- pro Jahr. Weil dieser Überschuss tiefer ist als die IPV-Minimalgarantie von jährlich Fr. 9'984.-wird dieser letztgenannte Betrag pro Jahr ausgerichtet, pro Monat sind es somit Fr. 832.--, wie die Beschwerdegegnerin es gemäss angefochtenem Einspracheentscheid (im Ergebnis) angeordnet hat (wiederum statt Fr. 2'368.-- wie im Dezember 2009 verfügt). 4.9  Ab September 2010 sind wie erwähnt nicht mehr Fr. 4'800.-- Zulagen, sondern Fr. 5'400.-- anzurechnen. Der Ausgabenüberschuss reduziert sich damit auf jährlich Fr. 8'830.--. Es bleibt bei dem monatlichen Anspruch von Fr. 832.-- (gemäss Ergebnis des Einspracheentscheids und statt Fr. 1'918.-- wie im August 2010 verfügt). 4.10       Ab Januar 2011 sind vom Bruttoerwerbseinkommen der Eheleute wiederum Fr. 5'400.-- an Kinderzulagen abzuziehen (ergibt Fr. 91'570.--). Dieses beläuft sich damit insgesamt (mit dem Erwerbseinkommen des Sohnes) auf Fr. 98'770.-- (statt Fr. 104'170.--), anrechenbar sind Fr. 55'314.--. Der Ausgabenüberschuss von Fr. 4'215.-liegt wiederum unter der IPV-Minimalgarantie von Fr. 13'368.--. Es bleibt bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anordnung, welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid für diese Phase getroffen hat, nämlich beim monatlichen Anspruch auf Fr. 1'114.-- (in Form der IPV-Minimalgarantie; statt Fr. 2'252.-- wie im Dezember 2010 verfügt). 4.11       Beim gleichen (gemäss Einspracheentscheid angeordneten) Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen (IPV-Minimalgarantie von monatlich Fr. 1'114.--) bleibt es auch nach der Mietzinsänderung ab Mai 2011. Diese führte jedoch zu einem nicht zu beanstandenden - Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 63.-- (nämlich im Umfang des Fr. 15'000.-- überschiessenden Mietzinses von Fr. 756.-- pro Jahr). 4.12       Ab August 2011 erzielte der ältere Sohn des Beschwerdeführers nach der Aktenlage (act. 13) ein Erwerbseinkommen von Fr. 9'000.-- pro Jahr. Auch mit diesem Lohn und seinen weiteren anrechenbaren Einkünften vermag er seine Ausgaben nicht zu decken und bleibt in der EL-Rechnung für den Beschwerdeführer. Wird dieser Lohn zur Summe der Löhne des Beschwerdeführers und seiner Frau von Fr. 91'570.-gerechnet, ergibt sich ein Total an Erwerbseinkommen von Fr. 100'570.--, wovon Fr. 56'493.-- anrechenbar sind. Bei Einnahmen von Fr. 73'443.-- (Fr. 77'043.-- abzüglich 2/3 von Fr. 5'400.--, also abzüglich Fr. 3'600.--) ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 3'390.--. Der Beschwerdeführer hat demnach für diese Zeit wiederum Anspruch auf die ordentliche Ergänzungsleistung (IPV-Minimalgarantie) von jährlich Fr. 13'368.-oder monatlich Fr. 1'114.-- und die ausserordentliche EL von Fr. 63.-- pro Monat (für August 2011 statt Fr. 2'252.-- wie im Dezember 2010 verfügt und ab September 2011 statt Fr. 1'783.-- wie im September 2011 verfügt; beides statt der Abweisung gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid). 4.13       Ab Januar 2012 sind keine Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen bekannt geworden, weshalb lediglich die gesetzlichen Anpassungen (IPV- Minimalgarantie, Renten) zu berücksichtigen waren. Es ergibt sich bei anerkannten Ausgaben von Fr. 77'433.-- (ohne AEL) und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 73'443.-- ein Ausgabenüberschuss von jährlich Fr. 3'990.--, der wiederum tiefer ist als die IPV-Minimalgarantie von in diesem Jahr Fr. 13'968.--. Der Anspruch auf ordentliche EL macht daher - wiederum im Unterschied zum angefochtenen, diesbezüglich einen Anspruch ablehnenden Einspracheentscheid - monatlich Fr. 1'164.-- (statt Fr. 1'833.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie im Dezember 2011 verfügt) aus. Dazu kommt weiterhin der Anspruch auf die ausserordentliche Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 63.--.   4.14       Der Beschwerdeführer lässt jedoch geltend machen, eine Rückforderung für die Zeit ab 1. Juni 2011 (bis März 2012) müsse gemäss BGE 118 V 214 entfallen, da der Beschwerdeführer im Mai 2011 die Einkommen des Jahres 2010 gemeldet habe. Mit dieser einen Auskunft auf Anfrage bei der periodischen Überprüfung (Einkommen 2010) waren indessen seine früheren Meldepflichtverletzungen bzw. war der rückwirkende Korrekturbedarf zweifellos unrichtiger Verfügungen nicht behoben. Dazu kommt, dass die Einkommensänderungen für das Jahr 2011 hernach wieder nicht gemeldet wurden, wie sich bei der im Januar 2012 eingeleiteten Abklärung zeigte. Die genannte punktuelle Auskunft des Beschwerdeführers für 2010 auf Anfrage in der periodischen Überprüfung stellt also keine Meldung dar, welche rechtfertigen könnte, auf die rückwirkende Anpassung bzw. Wiedererwägung und die daraus folgende Rückforderung für die Zeit nach jener Auskunft zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auch die für die Zeit nach dem 31. Mai 2011 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Es bestehen vorliegend auch nicht etwa Vertrauensschutzgründe, welche hieran (ein allfälliger Erlass ist hier nicht im Streit) etwas zu ändern vermöchten (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 9C_695/15 vom 9. August 2016). 5.    Aus der rückwirkenden Neuberechnung des EL-Anspruchs im oben in grundsätzlicher Hinsicht dargelegten Sinn ergeben sich (bei Zulässigkeit von allfälligen geringfügigen Abweichung aufgrund des Berechnungssystems bzw. von Rundungen) folgende Rückforderungen an ordentlichen EL: für März 2007 Fr. 376.-- (Differenz zwischen den ausbezahlten Fr. 2'174.-- und den geschuldeten Fr. 1'798.--), für April bis September 2007 Fr. 2'256.-- (6x Differenz zwischen Fr. 2'176.-- und Fr. 1'800.--), für Oktober 2007 Fr. 376.-- (Differenz zwischen Fr. 2'232.-- und Fr. 1'856.--), für November und Dezember 2007 Fr. 870.-- (2x Differenz zwischen Fr. 2'049.-- und Fr. 1'614.--), für das Jahr 2008 Fr. 9'048.-- (12x Differenz zwischen Fr. 2'158.-- und Fr. 1'404.--), für das Jahr 2009 Fr. 8'604.-- (12x Differenz zwischen Fr. 2'290.-- und Fr. 1'573.--), für Januar bis Juli 2010 Fr. 8'442.-- (7x Differenz zwischen Fr. 2'368.-- und Fr. 1'162.--), für August 2010 Fr. 1'536.-- (Differenz zwischen Fr. 2'368.-- und Fr. 832.--), von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte September bis Dezember 2010 Fr. 4'344.-- (4x Differenz zwischen Fr. 1'918.-- und Fr. 832.--), von Januar bis April 2011 Fr. 4'552.-- (4x Differenz zwischen Fr. 2'252.-- und Fr. 1'114.--), für Mai bis Juli 2011 Fr. 3'414.-- (3x Differenz zwischen Fr. 2'252.-- und Fr. 1'114.--), für August 2011 Fr. 1'138.-- (Differenz zwischen Fr. 2'252.-- und Fr. 1'114.--), für die Zeit vom September 2011 bis Dezember 2011 Fr. 2'676.-- (4x Differenz zwischen Fr. 1'783.-- und Fr. 1'114.--) und für Januar bis März 2012 Fr. 2'007.-- (3x Differenz zwischen Fr. 1'833.-- und Fr. 1'164.--). Insgesamt belaufen sich diese Beträge auf eine Summe von Fr. 49'639.--. Davon in Abzug gebracht werden kann die Nachzahlung an ausserordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 693.-- für die Zeit ab Mai 2011 (bis März 2012; monatlich Fr. 63.--). Es verbleibt ein Betrag von Fr. 48'946.--.  6.    6.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Neuberechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung (samt Rückforderungen und Nachzahlung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3  Der Beschwerdeführer hat im Vergleich zu seinem quantitativen Antrag teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich jedoch, eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung (samt Rückforderung und Nachzahlung) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.10.2016 Rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs zur Berücksichtigung höherer als der gemeldeten Erwerbseinkommen innerhalb der Verwirkungsfrist. Ausscheiden von Kinderzulagen aus dem privilegiert anrechenbaren Erwerbseinkommen und separate (volle) Anrechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom3. Oktober 2016, EL 2012/35). Entscheid vom 3. Oktober 2016 

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EL 2012/35 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.10.2016 EL 2012/35 — Swissrulings