Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.09.2013 Entscheiddatum: 23.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2013 Art. 14a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Kann eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit realistischerweise nicht verwertet werden, entfällt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Massgebend ist der reale Arbeitsmarkt. Vorliegend wurde die Verwertbarkeit verneint, bei Blindheit, fehlender Ausbildung und mangelhaften Sprachkenntnissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2013, EL 2012/26). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 23. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a A.___ leidet an einer Retinitis pigmentosa. Sie meldete sich am 20. September 2004 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 1) und am 1. September 2005 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (IV-act. 41). Die IV-Stelle sprach ihr mit einer Verfügung vom 24. Mai 2007 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2007 zu (IV-act. 127). Sie versuchte, die Versicherte zur Kauffrau Niveau B auszubilden (vgl. IV-act. 63, 65, 102, 105, 119 f. und 123). Dieses Ziel erwies sich nach der Ansicht des Berufsberaters als zu ambitioniert, weshalb die beruflichen Massnahmen mit einer Verfügung vom 2. Februar 2009 abgebrochen wurden (vgl. IVact. 138, 149, 151 und 159). Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in einer Stellungnahme vom 25. August 2009 aus, aus rein medizinischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 100 Prozent an einem optimal adaptierten Arbeitsplatz auszugehen (IV-act. 184; vgl.IV-act. 187). Die Versicherte hatte zwischenzeitlich auf eigene Initiative einen Praktikumsplatz in der freien Wirtschaft gefunden (vgl. IV-act. 161 und 175). Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin gab die Arbeitgeberin der Versicherten am 29. Mai 2010 an, dass die Versicherte praktisch keine verwertbare Arbeitsleistung erbringe (IV-act. 211). Am 1. Juli 2010 fand eine interne Triage statt, anlässlich welcher der Entscheid gefällt wurde, die Zusprache einer Rente zu prüfen und dabei unter Berücksichtigung auch invaliditätsfremder Faktoren – insbesondere mangelhafte Sprachkenntnisse und fehlende Ausbildung – von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent auszugehen (IVact. 218). Mit einer Verfügung vom 24. Februar 2011 sprach die IV-Stelle der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009, mit Ausnahme der Monate April, Mai und Juni 2010 wegen Taggeldbezuges, zu (IV-act. 244). A.b Am 6. Mai 2011 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 43). Mit einer Verfügung vom 2. Dezember 2011 sprach die EL-Durchführungsstelle ihr eine jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009, mit Ausnahme der Monate April, Mai und Juni 2010, zu – ab dem 1. Januar 2011 im Betrag von monatlich 493 Franken. Den beilgelegten Berechnungsblättern war zu entnehmen, dass der Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (EL-act. 9 ff.). Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2011 wurde der Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 auf monatlich 505 Franken erhöht (EL-act. 6). Am 22. Dezember 2011 hatte die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2011 erheben und die Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragen lassen (EL-act. 4). Am 27. Januar 2012 liess die Versicherte ihre Einsprache ergänzend begründen. Sie liess ausführen, sie sei bei der Stellensuche nicht unterstützt worden. Auf dem ersten Arbeitsmarkt könne sie ihre Restarbeitsfähigkeit zudem nicht verwerten, wie die Abklärungen im Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung gezeigt hätten. Schliesslich sei zu bemängeln, dass für die Monate April, Mai und Juni 2010 keine Ergänzungsleistung zugesprochen worden sei. Ihrer Einspracheergänzung liess die Beschwerdeführerin Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 beilegen (EL-act. 47). Am 1. Mai 2012 liess die Versicherte Einsprache gegen eine offenbar zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 17. April 2012 betreffend die Erhöhung des Ergänzungsleistungsanspruchs auf 547 Franken pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 (vgl. EL-act. 52) erheben. Sie liess die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beanstanden, auf eine Erhöhung der Mietzinsen ab dem 1. April 2012 hinweisen, die Anrechnung höherer Nebenkosten beantragen, auf den Wegfall der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Mai 2012 hinweisen und die Prüfung von ausserordentlichen Ergänzungsleistungen beantragen (EL-act. 51). Mit einer Verfügung vom 2. Mai 2012 wurde der Ergänzungsleistungsanspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 neu berechnet. Berücksichtigt wurden eine Erhöhung der Invalidenrente, der Wegfall der Unterhaltsbeiträge und die Mietzinsänderung (EL-act. 54). Mit einem Entscheid vom 7. Mai 2012 wurden die Einsprachen vom 22. Dezember © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011 und 1. Mai 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherten sei es zumutbar, eine einfache Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Sie habe mit dem Praktikum bei Z.___ selbst bewiesen, dass sie in der Lage sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Würde die Versicherte in einer geschützten Werkstätte arbeiten, ent-fiele die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Während den drei Monaten, in denen sie Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe, habe sie die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt. Die Schlussrechnungen für Nebenkosten könnten von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden (EL-act. 55). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Mai 2012 Beschwerde. Sie beantragte die Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Am 12. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass sie im Januar 2013 ein Kind entbinden werde (act. G 11). Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Monate April, Mai und Juni 2010 grundsätzlich ausgeschlossen, weil ihrer Ansicht nach die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sind. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente (ELG; SR 831.30) hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wer Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hat oder während mindestens sechs Monaten Taggeld bezieht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2007 durchgehend eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezieht, hat sie nur schon deswegen auch für die Monate April, Mai und Juni 2010 grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Selbst wenn sie in der fraglichen Periode keine Hilflosenentschädigung bezogen hätte, wäre ein EL-Anspruch zu prüfen, denn eine rein auf den Wortlaut bezogene Auslegung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen wäre hier nicht zielführend. Dies aus zwei Gründen: Erstens hätte die Beschwerdeführerin auch für die fraglichen Monate Anspruch auf eine Rente gehabt, doch entfiel dieser – nur für diese kurze Zeit – aufgrund der (intrasystemischen) Koordination mit dem davor bereits für diesen Zeitraum ausgerichteten Taggeld. Hätte sich der Gesetzgeber für eine andere Koordinationslösung in solchen Fällen entschieden (z.B. bedingte Kumulation der Leistungen bis zur Überentschädigungsgrenze), läge auf der Hand, dass der Rentenanspruch in grundsätzlicher Hinsicht weiterhin bestanden hätte. Allein der Umstand, dass sich der Gesetzgeber für eine exklusive Lösung entschieden hat, kann systematisch betrachtet nicht dazu führen, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entfällt, während er bei der Wahl eines anderen (intrasystemischen) Koordinationsprinzips weiterhin bestünde. Vielmehr ist bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG in solchen Konstellationen davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gewissermassen „im Hintergrund“ weiterhin besteht. So sieht nämlich auch Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor, dass die Rente weiterhin ausgerichtet wird, wenn das Taggeld niedriger wäre. Zweitens war es wohl der Wille des Gesetzgebers, für den Bezug von Ergänzungsleistungen eine gewisse Dauerhaftigkeit der dafür vorausgesetzten Leistungen der Invalidenversicherung zu verlangen. Dementsprechend sollen Versicherte, welche nur während weniger Tage, Wochen oder einzelner Monate ein Taggeld erhalten, ohne danach, davor oder während dieses Zeitraums (eben gewissermassen „im Hintergrund“) Anspruch auf weitere Geldleistungen der Invalidenversicherung zu haben, keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Es wäre aber sinnwidrig, in einer Konstellation wie der vorliegenden die Ergänzungsleistungen während eines eine Rente unterbrechenden vorübergehenden Taggeldbezuges zu verweigern. In solchen Fällen ist nur der Taggeldbezug ein vorübergehender; der Bezug von Geldleistungen dauert dagegen insgesamt länger an. Auch aus diesem Grund verbietet sich eine „Unterbrechung“ des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vorliegend. Die Beschwerdegegnerin wird ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb auch für die Monate April, Mai und Juni 2010 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ergänzungsleistung zu prüfen haben. Allerdings ist damit zu rechnen, dass aufgrund des Bezuges eines (deutlich höheren) Taggeldes anstelle der Rente (vgl. IV-act. 205) ein Einnahmenüberschuss resultieren und damit ein EL- Anspruch im Ergebnis zu verneinen sein wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung im fraglichen Zeitraum grundsätzlich erfüllt sind und dementsprechend eine Anspruchsberechnung durchzuführen ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Für den Sonderfall zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens teilinvalider Versicherter hat der Verordnungsgeber in Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgehalten, dass als Erwerbseinkommen mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG angerechnet wird, wenn der Invaliditätsgrad zwischen 50 und 60 Prozent beträgt. Nicht angewendet wird diese Bestimmung, wenn die versicherte Person in einer so genannten geschützten Werkstätte arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Das Bundesgericht hat bereits früh und seither konstant Art. 14a Abs. 2 ELV als widerlegbare Vermutung qualifiziert, was bedeutet, dass die betroffene Person den Gegenbeweis, es sei ihr nicht möglich, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, erbringen kann. 2.2 Laut der IV-Verfügung vom 24. Februar 2011 ist die Beschwerdeführerin in der Lage, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen von knapp 30’000 Franken pro Jahr zu erzielen, weshalb die IV-Stelle – ausgehend von einem Valideneinkommen von knapp 60’000 Franken – den Invaliditätsgrad auf 50 Prozent festgesetzt hat. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen korreliert allerdings nicht mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, denn die RAD-Ärztin Dr. B.___ hat diese für optimal adaptierte Tätigkeiten auf bis zu 100 Prozent geschätzt. Es entspricht auch nicht den Verdienstmöglichkeiten, wie sie vom Berufsberater aufgezeigt worden sind, denn dieser hat sich auf den (gegenteiligen) Standpunkt gestellt, die Beschwerde- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte führerin könne erst nach einer Einarbeitung als kaufmännische Hilfskraft im halbgeschützten Rahmen einen Monatslohn von lediglich bis zu 800 Franken pro Monat erzielen. Vielmehr ist der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Triage gewissermassen „unter sämtlichen Aspekten“ auf 50 Prozent festgelegt worden, wobei explizit invaliditätsfremden Faktoren Rechnung getragen worden ist. Der Umstand, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt worden sind, nimmt dem Rentenentscheid jegliche Überzeugungskraft, zumal das Ergebnis sowohl der Einschätzung des erfahrenen Berufsberaters als auch jener der RAD-Ärztin Dr. B.___ widerspricht und eine Begründung weitgehend fehlt. Ein eine Rente der Invalidenversicherung zusprechender Entscheid, der Faktoren Rechnung trägt, denen von Gesetzes wegen zum Vorneherein keine Rechnung getragen werden darf, kann a priori nicht überzeugend sein. Die entsprechende Verfügung wird zwar mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft für die Betroffenen verbindlich. Sie wird dadurch aber nicht richtig, sondern bleibt falsch. Eine solche nicht nachvollziehbare Verfügung für den Bereich der Ergänzungsleistungen verbindlich zu erklären, hiesse, die EL- Durchführungsstelle zu einem durch nichts zu rechtfertigenden falschen Verhalten zu verpflichten. An eine IV-Verfügung, die den tatsächlichen Gegebenheiten und den massgebenden Rechtsnormen in derart stossender Weise widerspricht wie die vorliegende, sind die EL-Durchführungsstelle – und im Beschwerdefall das Gericht – nicht gebunden. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist für das vorliegende Verfahren daher frei zu ermitteln. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist offenbar aufgrund der Blindheit, der gesundheitsbedingten Konzentrations- und Leistungsschwächen, der Sprachprobleme und der Probleme im Umgang mit den notwendigen Hilfsmitteln nicht in der Lage, eine eigentliche berufliche Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Über eine Einarbeitung in einen konkreten Arbeitsplatz hinausgehende berufliche Massnahmen sind als aussichtslos zu qualifizieren. Ihre Invalidenkarriere ist daher jene einer Hilfsarbeiterin. Laut dem Berufsberater der IV-Stelle ist sie allerdings erst nach einer Einarbeitung in der Lage, an einem halbgeschützten Arbeitsplatz ein (minimales) Erwerbseinkommen zu erzielen. Was ein „halbgeschützter“ Arbeitsplatz sein soll, ist zwar unklar. Es scheint aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft einen Arbeitsplatz finden und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Allerdings dürfte sie lediglich in der Lage sein, eine minimale Leistung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu erbringen. Die aussergewöhnliche Kombination hinderlicher Umstände verunmöglicht eine über ein gewisses Minimum hinausgehende Leistung an jedem denkbaren Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin müsste dafür nämlich die sprachlichen Schwierigkeiten, die Probleme im Umgang mit den Hilfsmitteln, die Blindheit und die gesundheitsbedingten Konzentrations- und Leistungsschwächen überwinden können, was als ausgeschlossen erscheint. Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft zwar nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, die Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit aber minimal wäre. 2.4 Da die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum – abgesehen vom Praktikum im ersten Halbjahr 2010 – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, stellt sich die Frage, ob die fehlende Verwertung der zumutbaren (minimalen) Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist. Dies ist nicht der Fall. Ein ökonomisch denkender Arbeitgeber, der selbst dem rauhen Wind der freien Marktwirtschaft ausgesetzt ist, wird die Beschwerdeführerin nicht einstellen. Die geringe Leistung, die sie erbringen könnte, würde die Belastung, die sie verursachen würde, nicht aufwiegen. Ihr müsste immerhin ein eigener, spezifisch eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Sie müsste instruiert und wohl weitgehend während der Arbeit in einem gewissen Sinne betreut werden. Ihre Leistungsfähigkeit wäre gering und schwankend; die Leistung könnte nicht zuverlässig abgerufen werden. Der Bericht des Praktikumsbetriebes zeigt deutlich auf, wie mühsam es für einen Vorgesetzten bzw. einen Betrieb wäre, der Beschwerdeführerin einen Arbeitsplatz anzubieten. Die zu erwartende minimale Leistung würde diese Nachteile nicht aufwiegen. Es wäre daher als Glücksfall zu betrachten, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Arbeitsstelle finden würde. Unter den Stelleninseraten, die der Beschwerdeführerin zugänglich sind, wird sich jedenfalls höchstwahrscheinlich keine geeignete Stelle befinden. Wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber davon auszugehen ist, dass praktisch keine in Frage kommenden offenen Stellen vorhanden sind, können auch keine Arbeitsbemühungen verlangt werden. Dies wäre zum Vorneherein sinnlos und daher unzumutbar, zumal bereits die Sichtung der allgemein vorhandenen Stelleninserate für die Beschwerdeführerin mit einem enormen Aufwand verbunden wäre. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unverschuldet. Die Anrechnung eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Erwerbseinkommens ist deshalb unzulässig gewesen und der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern rechtswidrig. 3. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Neuberechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Februar 2009 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und durchgehend, also auch für die Monate April, Mai und Juni 2010, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit einer Pauschale von 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2012 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neuberechnung des Anspruchs ab dem 1. Februar 2009 im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
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