Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2013 Entscheiddatum: 20.08.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2013 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV. Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Revisionsverfügung. Wird eine Revisionsverfügung in Wiedererwägung gezogen, so ist anhand des Revisionsrechts zu prüfen, ob die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt ist, d.h. im Rahmen der Wiedererwägung hat eine - nun rechtmässige - Revision zu erfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, EL 2012/18). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 20. August 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A. A.a Die AHV-Ausgleichskasse sprach A.___ am 7. August 2009 eine Altersrente zu (act. I 38-12). Dieser meldete sich am 9. November 2009 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (act. I 45). Er lebte bei einem Bekannten, weshalb ihm die Hälfte des entsprechenden Mietzinses als Ausgabe angerechnet wurde. Die EL-Durchführungsstelle sprach ihm eine Ergänzungsleistung zur Altersrente zu. Am 9. März 2011 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass er ab 1. April 2011 in B.___ wohnen werde (act. I 15-1). Gemäss dem Mietvertrag belief sich der Mietzins für die neue Wohnung auf Fr. 900.-- monatlich, die Garagenmiete auf Fr. 80.-- monatlich und die Nebenkostenpauschale auf Fr. 420.-- monatlich (act. I 15-2). Die EL-Durchführungsstelle nahm mit Wirkung ab 1. April 2011 eine revisionsweise Neuberechnung des EL-Anspruchs vor. Nur die Ausgabenposition "Mietzinsen" erfuhr eine Veränderung. Die EL-Durchführungsstelle ging neu von einem Wohnungsmietzins von Fr. 15'600.-- aus, wovon sie die Hälfte, also Fr. 7'800.-- anrechnete, da sie annahm, dass der Versicherte mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohne. Die Revisionsverfügung erging am 5. April 2011 (act. I 11). Der Versicherte erhob Einsprache gegen diese Verfügung (act. I 9). Er verlangte die Anrechnung des gesamten Mietzinses. Zudem gab er an, seine zukünftige Ehefrau werde ab 1. August 2011 eine deutsche Rente erhalten. Später gab der Versicherte ergänzend an (act. I 6), seine zukünftige Ehefrau halte sich nur jeweils 10 bis 14 Tage in der Schweiz auf. Eigentlich lebe sie in Deutschland. Sie beziehe Hartz 4-Leistungen. Die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle schlug am 24. Juni 2011 vor (act. II 32), bis zur Heirat den gesamten Wohnungsmietzins anzurechnen. Dieser betrage nach Abzug der Garagenmiete Fr. 1'320.-- bzw. umgerechnet auf ein Jahr Fr. 15'840.--. Die korrigierte revisionsweise Anspruchsberechnung ab 1. April 2011 wies dementsprechend Mietzinsausgaben von Fr. 15'840.-- aus (act. II 28). Am 27. Juni 2011 erging die entsprechende Verfügung (act. II 27). Die Erledigung des Einspracheverfahrens ist nicht dokumentiert. Der Versicherte teilte der EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle am 29. Juni 2011 mit (act. II 25), seine Ehefrau (Heirat am 22. Juni 2011) wohne seit dem 20. Juni 2011 definitiv bei ihm. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte nun die doppelte Prämienpauschale für die Krankenkasse. Auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung erfolgte keine Veränderung. Die entsprechende Revisionsverfügung erging am 4. Juli 2011 (act. II 23). Die ordentliche Ergänzungsleistung belief sich ab dem 1. Juli 2011 auf Fr. 2'896.--, die ausserordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 70.-- monatlich. A.b Der Versicherte füllte am 25. Juli 2011 das Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung aus. Dabei gab er u.a. an, seine Ehefrau werde ab 1. August 2011 eine monatliche Rente von 539.98 Euro aus Deutschland erhalten (act. II 17). Er legte einen Rentenbescheid vom 20. Mai 2011 bei (act. II 20-27). Dieser hatte folgenden Wortlaut: "Ihre bisherige Altersrente für Frauen wird ab 01.08. 2011 neu berechnet. Für die Zeit ab 01.08.11 werden laufend monatlich 539.98 Euro bezahlt […]". In der Anlage dazu (IV-act. II 18-1 ff.) hatte die Deutsche Rentenversicherung ausgeführt, die Rente werde neu berechnet, weil sich das Kranken- und das Pflegeversicherungsverhältnis geändert hätten. Die Rente werde in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam sei. Die zuständige AHV-Zweigstelle reichte am 22. September 2011 einen Auszug aus dem Konto der Ehefrau des Versicherten bei einer Bank in Leipzig ein (act. II 13). Laut diesem Auszug hatte die Bundesagentur für Arbeit für Dezember 2010 einen Betrag von 307.53 Euro überwiesen. Die EL-Durchführungsstelle nahm erneut eine Neuberechnung der laufenden Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2011 vor (act. II 12). Dabei berücksichtigte sie neu eine zweite Einnahmenposition, nämlich einen Jahresbetrag der deutschen Rente der Ehefrau von Fr. 8'409.--. Dadurch sank die ordentliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juli 2011 auf Fr. 2'195.-- monatlich, während die ausserordentliche Ergänzungsleistung keine Veränderung erfuhr. Die EL- Durchführungsstelle forderte die von Juli bis und mit Oktober 2011 zu Unrecht ausgerichteten ordentlichen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 2'804.-- zurück. Die entsprechende Verfügung erging am 19. Oktober 2011 (act. II 11). A.c Der Versicherte erhob am 14. November 2011 Einsprache gegen diese Verfügung (act. II 8). Darin machte er sinngemäss geltend, die Wohnung habe keinen Keller und keinen Estrich. Deshalb stelle ihm der Vermieter eine Garage zur Verfügung. Diese sei gefüllt mit alten Möbeln, Wäsche, Büroakten usw. Demnach sei auch der Mietzins für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Garage von Fr. 80.-- monatlich zum Abzug zuzulassen. Seine Ehefrau beziehe erst seit August 2011 eine deutsche Rente. Deren Betrag dürfe nicht zum einem Durchschnittskurs ermittelt werden. Die erste Überweisung der Rente habe einen Betrag von Fr. 616.28 ergeben, die zweite Überweisung einen Betrag von Fr. 643.54 und die dritte Überweisung einen Betrag von Fr. 643.--. Er schlage vor, pauschal Fr. 650.-- monatlich anzurechnen und Ende Jahr eine Abstimmung vorzunehmen. Weiter machte er geltend, seine Ehefrau habe noch keine Arbeitsstelle gefunden und da sie beide abgelegen wohnten, sollten die Autokosten im Rahmen eines Pauschalbetrags in der EL-Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden. Der Einsprache lagen drei Bankbelege betreffend die für August bis und mit Oktober 2011 ausbezahlten Rentenbeträge bei. Die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle hielt am 26. Januar 2012 sinngemäss fest (act. II 1), über die Miete sei bereits früher rechtskräftig verfügt worden. Die anrechenbaren Nebenkosten müssten eigentlich um Fr. 20.-- monatlich reduziert werden, weil die Kosten für den Radio/TV-Anschluss nicht abzugsfähig seien. Die Garage diene auch als Abstellraum nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis, so dass der Mietzins dafür auch nicht abzugsfähig sei. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 2. April 2012 ab, soweit sie darauf eingetreten war. Sie führte zur Begründung aus, die Höhe des Mietzinses könne nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden. Aufgrund der Formulierung des deutschen Rentenbescheids sei aktenmässig erstellt, dass die Rente bereits vor dem 1. August 2011 ausgerichtet worden sei. Die Umrechnung von Renten in ausländischer Währung habe gemäss den Kursen zu erfolgen, die von der entsprechenden EU-Kommission festgelegt würden. Massgebend für Juli 2011 sei ein Kurs von Fr. 1.29774. Autokosten könnten nicht in der Anspruchsberechnung eingesetzt werden. B. B.a Der Versicherte erhob am 1. Mai 2012 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (act. G 1). Er führte sinngemäss aus, die deutsche Rente betrage maximal Fr. 650.-- monatlich. Die erste Rente sei gemäss dem Rentenbescheid für August 2011 ausbezahlt worden. Dafür habe er alle möglichen Beweise vorgelegt. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2012 diverse Unterlagen ein (act. G 4). Gemäss einem Rentenbescheid vom 29. April 2011 begann der Rentenanspruch am 1. August 2011 (act. G 4.2). Ein späterer Rentenbescheid vom 12. Mai 2011 (act. G 4.3) gab ebenfalls den 1. August 2011 als Rentenbeginn an, wies allerdings - als Folge einer Neuberechnung - einen deutlich tieferen Rentenbetrag als der erste Bescheid aus. In einem dritten Rentenbescheid vom 20. Mai 2011 (act. G 4.4) wurde wieder der ursprüngliche Rentenbetrag ausgewiesen, wobei erneut eine Neuberechnung erfolgt war. Am 10. Mai 2012 hatte die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. August 2011 eine Altersrente erhalte (act. G 4.6). Der Beschwerdeführer gab dazu an, der zweite Rentenbescheid habe den ersten korrigiert, weil seiner Ehefrau Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen worden seien, obwohl sie in der Schweiz Wohnsitz habe. Das sei mit dem dritten Rentenbescheid wieder korrigiert worden. Bei dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Umrechnungskurs müsse er über Fr. 700.-- pro Jahr "ans Bein streichen". Im Übrigen müsse seine Ehefrau Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlen. B.d Die Beschwerdegegnerin führte am 22. Mai 2012 aus (act. G 6), die neuen Unterlagen zeigten, dass die deutsche Altersrente erst ab 1. August 2011 ausbezahlt worden sei. Allerdings habe die Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland auch eine Altersrente für schwerstbehinderte Menschen beantragt. Diese Rente wäre allenfalls höher und sie hätte allenfalls auch früher begonnen. In den Akten fehle ein entsprechender Entscheid. Bei einem Rentenbezug ab 1. August 2011 würde der Umrechnungskurs Fr. 1.29774 betragen. B.e Der Beschwerdeführer wandte am 25. Juni 2012 ein (act. G 8), das Gesuch seiner Ehefrau um eine Rente für Schwerstbehinderte sei nicht bewilligt worden. Die Altersrente sei um 18% gekürzt worden, weil seine Ehefrau sie fünf Jahre früher beantragt habe. Weder vor noch nach dem 1. August 2011 sei eine zusätzliche Rentenzahlung ausgerichtet worden. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Beschwerdeführer ist per 1. April 2011 umgezogen. Der neue Mietzins hat im Rahmen der Revisionsverfügung vom 27. Juni 2011 Berücksichtigung gefunden. Er ist allerdings nicht in voller Höhe angerechnet worden. Da der Beschwerdeführer damals noch alleinstehend gewesen ist, hat sich der gesetzliche Höchstbetrag für den Mietzinsabzug auf Fr. 13'200.-- belaufen. Der Restbetrag ist durch die kantonale ausserordentliche Ergänzungsleistung abgedeckt worden. Mit der Heirat des Beschwerdeführers ist erneut eine Revision der laufenden Ergänzungsleistung nötig gewesen. Diese Revision hat die Ausgabenpositionen "Pauschale für Krankenkassenprämien" und "Mietzins" betroffen. Der Mietzins hat zwar durch die Heirat keine direkte Veränderung erfahren, aber der gesetzliche Höchstbetrag hat sich von Fr. 13'200.-- für einen alleinstehenden Bezüger auf Fr. 15'000.-- für ein Ehepaar erhöht. Dies hat zusammen mit der Veränderung der Prämienpauschale per 1. Juli 2011 eine Erhöhung der ordentlichen (und eine Reduktion der ausserordentlichen) Ergänzungsleistung bewirkt. Die entsprechende Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Mit einer Verfügung vom 19. Oktober 2011 hat die Beschwerdegegnerin erneut die laufende Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2011 verändert, indem sie die deutsche Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers als neue Einnahmenposition berücksichtigt und die Ergänzungsleistung im entsprechenden Umfang wieder reduziert hat. Dabei kann es sich nicht um eine erneute Revisionsverfügung gehandelt haben, weil sich der Wirkungszeitpunkt mit demjenigen der formell rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 gedeckt hat. Die neue Verfügung vom 19. Oktober 2011 muss also die Verfügung vom 4. Juli 2011 ersetzt haben. Obwohl sich dem Wortlaut der Verfügung vom 19. Oktober 2011 nichts entnehmen lässt, muss sie die Verfügung vom 4. Juli 2011 aufgehoben haben, denn es kann nicht zwei inhaltlich abweichende Revisionsverfügungen mit dem gleichen Wirkungszeitpunkt geben, da dies einen Widerspruch und damit eine unerträgliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte. Bei der Verfügung vom 19. Oktober 2011 kann es sich nur um eine Wiedererwägungsverfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gehandelt haben, denn bei der deutschen Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um ein qualifiziert neues Sachverhaltselement, da die Beschwerdegegnerin bei sorgfältiger Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht bereits am 4. Juli 2011 davon hätte Kenntnis haben können. Das alternative Korrekturinstrument der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) fällt deshalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 19. Oktober 2011 also die Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 in Wiedererwägung gezogen. 2. Der Inhalt dieser Wiedererwägungsverfügung kann nur die Korrektur der Revision der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Juli 2011 sein, d.h. die Wiedererwägung ist inhaltlich eine - nun rechtmässige - Revision der laufenden Ergänzungsleistung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG mit Wirkung ab 1. Juli 2011. Die ursprüngliche Revision ist damit nicht in allen Teilen, sondern nur im fehlerhaften Teil korrigiert worden. Das bedeutet, dass mit der Wiedererwägung weder die Revision aufgrund der zusätzlichen Pauschale für die Krankenkassenprämien noch die Revision aufgrund des Wechsels des gesetzlichen Mietzinsmaximums korrigiert worden ist. Die wiedererwägungsweise Korrektur hat also nur das Fehlen der deutschen Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers als Einnahmenposition und nicht den gesamten Inhalt der Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 betroffen. Das lässt auf den ersten Blick darauf schliessen, dass Gegenstand der Wiedererwägungsverfügung vom 19. Oktober 2011 - und damit auch des angefochtenen Einspracheentscheids sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur eine allfällige revisionsweise Anrechnung einer neuen Einnahmenposition "Altersrente der Ehefrau" bilden könne. Nun setzt die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung aber zwingend als ersten Dispositivpunkt die Aufhebung dieser formell rechtskräftigen Verfügung voraus, so dass mit der Wiedererwägungsverfügung eine korrigierte neue Verfügung an deren Stelle gesetzt werden kann. Das bedeutet, dass das gesamte Revisionsverfahren den Gegenstand der Wiedererwägung bilden muss. Weder in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Pauschalen für die Krankenkassenprämien (alleinstehend oder mit der Ehefrau zusammenlebend) noch in Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (alleinstehend oder mit der Ehefrau zusammenlebend) als Massstab für den Höchstbetrag des Mietzinses ist eine rechtsfehlerhafte revisionsweise Umsetzung der jeweiligen Sachverhaltsveränderung erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hat diese beiden Ausgabenpositionen also zu Recht unverändert in die Verfügung vom 19. Oktober 2011 übernommen. Die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Garagenmiete und der Kosten für den Radio-/TV-Anschluss kann nicht Gegenstand der Wiedererwägungsverfügung vom 19. Oktober 2011 sein, weil sie nicht Gegenstand der Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011, sondern Gegenstand der nicht in das Wiedererwägungsverfahren einbezogenen Revisionsverfügung vom 27. Juni 2011 gebildet hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand der wiedererwogenen Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 hat nur die Änderung vom alleinstehenden zum verheirateten EL-Bezüger gebildet, d.h. der Mietzins als Sachverhaltselement ist gar nicht relevant gewesen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, soweit damit die Erhöhung des Mietzinsabzugs um Fr. 80.-- monatlich beantragt worden ist, zumal damit nur die Höhe der (gar nicht in das Wiedererwägungsverfahren einbezogenen, formal selbständig verfügten) ausserordentlichen Ergänzungsleistung verändert worden wäre. Auch im Beschwerdeverfahren kann deshalb nicht auf dieses Begehren eingetreten werden. Auch die Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten für den Radio-/TV-Anschluss kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. In Bezug auf die Höchstgrenze der anrechenbaren Mietzinsausgaben erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtmässig. Das gilt auch für die Höhe des Abzugs für die Krankenkassenprämien. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden eine mögliche Ausgabenposition "AHV-Beiträge Ehefrau" und eine mögliche Einnahmenposition "Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und/oder der Ehefrau". Diese Positionen sind nämlich weder in der Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 noch im angefochtenen Einspracheentscheid geregelt worden. 3. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens hat die Beschwerdegegnerin nur über den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Mai 2011 verfügt. Der Wortlaut dieses Bescheids hat tatsächlich nur so verstanden werden können, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor dem 1. August 2011 einen Anspruch auf eine Rente gehabt habe und dass diese Rente per 1. August 2011 nur einer Änderung der Rentenbedingungen angepasst worden sei. Anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten früheren beiden Rentenbescheide vom 29. April und 12. Mai 2011 lässt sich nun nachvollziehen, dass der Rentenanspruch tatsächlich erst am 1. August 2011 entstanden und wie es zu der irreführenden Formulierung des Bescheids vom 20. Mai 2011 gekommen ist. Es steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst ab 1. August 2011 einen Anspruch auf die deutsche Altersrente hat. Ebenfalls aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Rente für Schwerstbehinderte bezieht oder vor dem 1. August 2011 bezogen hat. Ob ein entsprechender Antrag, wenn er konsequent weiterverfolgt worden wäre, zu einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch geführt hätte, so dass nun von einem Verzicht auf Renteneinnahmen (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. d ELG) auszugehen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen, da diese Frage weder in der Verfügung vom 19. Oktober 2011 noch im angefochtenen Einspracheentscheid geprüft worden ist und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen ab 1. Juli 2011, sondern erst ab 1. August 2011 einen Anspruch auf eine deutsche Altersrente begründet hat. Die angefochtene Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 erweist sich deshalb als rechtswidrig, da die Revision per 1. Juli 2011 ohne die Einnahmenposition "Altersrente der Ehefrau" richtig gewesen ist. Die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist also nicht erfüllt gewesen. Die Beschwerde ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen. Damit bleibt die Revisionsverfügung vom 4. Juli 2011 weiterhin formell rechtskräftig und damit "wirksam". Damit ist natürlich auch die Rückforderung aufzuheben, da sie sich vollumfänglich auf die wiedererwägungs- bzw. revisionsweise Herabsetzung der laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung per 1. Juli 2011 stützt. Die Beschwerdegegnerin wird eine Revisionsverfügung zu erlassen haben, um ab 1. August 2011 der neuen Einnahmenposition "Altersrente der Ehefrau" Rechnung zu tragen und die laufende ordentliche Ergänzungsleistung entsprechend herabzusetzen und die zu Unrecht ausgerichteten ordentlichen Ergänzungsleistungen zurückzufordern. 4. Da die Anpassung der laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung an die ab 1. August 2011 zur Ausrichtung gelangte deutsche Altersrente nicht zum Streitgegenstand gehört, muss eine Beurteilung der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachten Umrechnungskurse unterbleiben. Die folgenden Ausführungen sind deshalb als obiter dictum zu betrachten. In Bezug auf die Umrechnungskurse kann auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2010 (EL 2010/3; vgl. <http://www.gerichte.sg.ch/home/ dienstleistungen/ rechtsprechung/aktuelle_entscheide1/entscheide_2010/el_- _ergaenzungsleistungen/el_ 2010_3.html>) verwiesen werden. In Bezug auf allfällige von der Schweizer Bank auf den aus Deutschland überwiesenen Rentenbeträgen erhobene Spesen dürfte, sofern diese Spesen nicht durch die Wahl eines geeigneten Bankkontos vermieden werden können, davon auszugehen sein, dass nur die netto © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutgeschriebenen Rentenleistungen als Einnahmen anzurechnen sind. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung ist es nämlich, den Existenzbedarf einer versicherten Person zu decken. Dazu sind Rentenleistungen aber natürlich nur in dem Umfang geeignet, in dem sie effektiv zufliessen. Bei einer dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung Rechnung tragenden Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG dürften also tatsächlich nur die netto gutgeschriebenen ausländischen Renten anzurechnen sein (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG für das Erwerbseinkommen). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 2. April 2012 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2013 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV. Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Revisionsverfügung. Wird eine Revisionsverfügung in Wiedererwägung gezogen, so ist anhand des Revisionsrechts zu prüfen, ob die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt ist, d.h. im Rahmen der Wiedererwägung hat eine - nun rechtmässige - Revision zu erfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013, EL 2012/18).
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