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St.Gallen Versicherungsgericht 09.07.2012 EL 2012/10

9 luglio 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,782 parole·~9 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen EL. Kein guter Glaube gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2012, EL 2012/10).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 9. Juli 2012in SachenA.___, Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.07.2012 Entscheiddatum: 09.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 09.07.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen EL. Kein guter Glaube gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2012, EL 2012/10).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 9. Juli 2012in SachenA.___, Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass Rückforderung)Sachverhalt: A.      A.a   A.___ bezieht seit längerem eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zu seiner IV-Rente eine monatliche EL von Fr. 1'944.-- zu (EL-act. 37). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wurde die EL mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2'054.-- monatlich erhöht (EL-act. 33). A.b   Anlässlich einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen ging bei der EL-Durchführungsstelle am 9. Mai 2011 der vom Versicherten ausgefüllte Fragebogen ein. Er führte darin die Namen aller im Haushalt lebenden Personen auf: "A.___, B.___, C.___ und D.___" (EL-act. 24). A.c   Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle vom Versicherten EL im Betrag von Fr. 2'577.-- zurück. Aufgrund der periodischen Überprüfung sei festgestellt worden, dass seit dem 1. März 2010 vier Personen im Haushalt wohnten. Da jedoch nur drei Personen in der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien, müsse die EL-Durchführungsstelle den Anteil der vierten Person ausser Betracht lassen. Die EL seien deshalb rückwirkend ab März 2010 neu zu berechnen und die zu viel ausbezahlten EL seien zurückzufordern (EL-act. 15). B.      B.a   Am 22. Dezember 2011 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung. Er habe die zu viel ausbezahlten EL in gutem Glauben bezogen. Es liege ein Härtefall vor. Im Übrigen erhalte er vom Januar an Fr. 2'324.-- IV und EL. Von diesem Betrag könne er unmöglich etwas weggeben, da dies lediglich knapp zum Leben reiche (EL-act. 14). B.b   Nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 14. Dezember 2011 wies die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 30. Januar 2012 das Erlassgesuch ab. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt (EL-act. 6). C.      C.a   Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2012 Einsprache. Er macht erneut geltend, dass er die zu viel ausbezahlten EL in gutem Glauben bezogen habe. Er könne diesen Betrag höchstens in kleinen Raten begleichen. Er sehe nicht ein, weshalb er für einen Fehler der EL-Durchführungsstelle gerade stehen müsse (EL-act. 3). C.b   Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Anlässlich der periodischen Überprüfung im Mai 2011 sei festgestellt worden, dass seit dem 1. März 2010 vier Personen im Haushalt wohnten. Bisher sei die EL-Durchführungsstelle davon ausgegangen, dass der Stiefsohn D.___ Bewohner eines Jugendheims sei. Seit September 2008 seien daher jeweils nur noch die anderen Familienmitglieder berücksichtigt worden. Der Versicherte habe seine Meldepflicht verletzt, weil er nicht rechtzeitig gemeldet habe, dass sein Stiefsohn D.___ seit März 2010 wieder bei ihm wohnte. Dem Versicherten sei aufgrund der bereits ergangenen Einspracheentscheide vom 27. Januar 2009 (EL-act. 39) bewusst gewesen, dass die Anzahl der in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen Einfluss auf die Höhe der EL habe. Daher liege eine grobfahrlässige Verletzung der Melde-, Auskunfts-, und Prüfungspflichten vor, womit sich der Versicherte nicht erfolgreich auf den guten Glauben berufen könne (EL-act. 41). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.      D.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 20. März 2012. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. März 2012 und das Absehen von der Rückforderung der EL im Betrag von Fr. 2'577.--. Da er nicht immer zuhause anwesend gewesen sei, habe er nicht bemerkt, dass sein Stiefsohn D.___ im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er sehe nicht ein, weshalb er für die begangene Meldepflichtverletzung durch seine geschiedene Frau gerade stehen müsse. Schliesslich sei auch die Voraussetzung einer grossen Härte erfüllt (act. G 1). D.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2012 unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). D.c   Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Einreichung einer Replik (act. G 4). Erwägungen: 1.       Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr 2'577.-- zu erlassen ist. Über Bestand und Höhe der Rückforderung selbst wurde bereits rechtskräftig entschieden. 2.       2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 28 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung konkretisiert worden. Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, E. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2    Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht eine Prüfungspflicht. Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsachen, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.-- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2001 [EL 1998/28]; vom 12. Februar 2004 [EL 2003/26]; vom 13. März 2006 [EL 2005/22]; vom 12. März 2008 [EL 2008/1] sowie vom 4. September 2008 [EL 2008/16]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3    Bereits mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass D.___ bei der EL-Berechnung rückwirkend ab dem September bis November 2008 in der EL-Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen sei, da er sich seit dem 12. August 2008 aufgrund einer Verfügung der Jugendanwaltschaft St. Gallen auf unbestimmte Zeit in einem Jugendheim aufhalte. Aufgrund dessen sind die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 729.-- für die Monate September bis November 2008 mit Verfügung vom 3. November 2008 zurückgefordert worden (EL-act. 39). Dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 29. Dezember 2010 für die Periode ab 1. Januar 2011 ist denn auch zu entnehmen, dass in der Berechnung nur drei Personen enthalten sind: "A.___, B.___, C.___" (EL-act. 32). Die Beschwerdegegnerin erkannte erst anlässlich der ordentlichen periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen anhand des vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 eingereichten Formulars, dass im Haushalt des Beschwerdeführers ab 1. März 2010 neu vier statt wie bisher drei Personen im Haushalt des Beschwerdeführers wohnten (EL-act. 24). Das Jugendheim G.___ stellte mit Schreiben vom 23. Juni 2010 zuhanden von B.___ den Abschluss der Attestlehre von D.___ zum Küchengehilfen in der heiminternen Küche erst auf den 31. Juli 2011 in Aussicht (EL-act. 25). Dennoch ist der Stiefsohn des Beschwerdeführers bereits offenbar im Frühjahr 2010 wieder in den gemeinsamen Haushalt an der Strasse E.___ eingezogen. 2.4    Der Beschwerdeführer macht geltend, die EL in gutem Glauben entgegengenommen zu haben. Er habe aufgrund seiner häufigen Abwesenheit nicht bemerkt, dass sein Stiefsohn D.___ wieder im gemeinsamen Haushalt an der Strasse E.___ eingezogen sei. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer es unterliess, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, dass er derart oft oder lange abwesend war, dass ihm die Anwesenheit des Stiefsohnes nicht auffallen konnte. Was das weitere Argument des Beschwerdeführers, der Fehler liege im Verantwortlichkeitsbereich seiner Ex-Frau, betrifft, so muss sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen, dass er selbst Bezüger der EL ist und die entsprechenden Verfügungen und Berechnungsblätter entsprechend an ihn selbst adressiert wurden. Er durfte die Pflicht zur Prüfung der EL-Berechnung nicht auf seine damalige Ehefrau überwälzen und sich ohne eigene Kontrolle darauf verlassen, diese werde das Notwendige vorkehren. So hätte ihm ohne besondere Kenntnisse und ohne grösseren Aufwand auffallen müssen, dass der EL-Berechnung vom 29. Dezember © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 (vgl. EL-act. 32), in der nur drei im gleichen Haushalt lebende Personen berücksichtigt wurden, nicht mehr die richtigen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde lagen, da der Stiefsohn inzwischen wieder in den gemeinsamen Haushalt eingezogen war, was er entsprechend hätte melden müssen. Auf diese Pflicht war er im Übrigen ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. EL-act. 34 und 37). Dem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2009 ist denn auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer diese Meldepflicht bekannt gewesen war, denn er hatte am 28. Juli 2008 der AHV- Zweigstelle St. Gallen mitgeteilt, dass C.___ per 30. Juni 2008 ein Praktikum bei der Firma F.___ angetreten und dabei monatlich Fr. 2'115.-- verdient hätte (vgl. EL-act. 38). Der Beschwerdeführer hat die ab März 2010 zu viel ausbezahlten EL somit nicht in gutem Glauben im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG entgegengenommen, weil er die ihm obliegende Meldepflicht in grober Weise verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch deshalb zu Recht abgewiesen. 3.      3.1    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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