Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2012 EL 2011/8

4 luglio 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,742 parole·~14 min·1

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Beurteilung in Bezug auf den EL-Bezüger selbst und in Bezug auf die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04.07.2012, EL 2011/8).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 4. Juli 2012in SachenA.___, Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.07.2012 Entscheiddatum: 04.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Beurteilung in Bezug auf den EL-Bezüger selbst und in Bezug auf die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04.07.2012, EL 2011/8).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 4. Juli 2012in SachenA.___, Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A.      A.a   Der am 25. Mai 1948 geborene und seit 1983 als selbständiger Car-Chauffeur tätige A.___ meldete sich am 22. Juni 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen als EL-Durchführungsstelle an (ELact. 62). Ihm war mit Verfügung vom 23. April 2009 rückwirkend ab dem 1. August 2004 (so genannte verspätete Anmeldung im August 2005) eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (IV-act. 174). A.b   Am 30. November 2009 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle Kopien der Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2005–2007 zugehen, gemäss welchen er im Jahr 2005 einen Verlust von Fr. 29’455.-- erlitten und im Jahr 2006 einen Gewinn von Fr. 7’271.-- und im Jahr 2007 einen Gewinn von Fr. 28’602.-- erzielt hatte. Zudem hatte er gemäss den Verfügungskopien „Renten/Pensionen“ von Fr. 4’596.-- (2005 und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006) bzw. von Fr. 5’820.-- (2007) und „Erwerbsausfallentschädigungen“ von Fr. 24’070.-- (2005), von Fr. 24’203.-- (2006) bzw. von Fr. 6’467.-- (2007) erhalten, sowie – im Jahr 2007 – Rentenleistungen der Invalidenversicherung von Fr. 5’604.-- (EL-act. 42). A.c   Auf Aufforderung der IV-Stelle hin teilte der Versicherte am 15. März 2010 mit, dass seine Ehefrau gelernte Verkäuferin sei und seit 1. März 1983 zu 100 % im eigenen Betrieb mitarbeite (EL-act. 32). A.d   Am 12. April 2010 bestätigte die AXA Winterthur, im Zeitraum vom 17. März 2005 bis 2. März 2007 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 54’324.-- ausgerichtet zu haben (EL-act. 30). Am 4. Juni 2010 bestätigte die AXA Leben AG, im Jahr 2005 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 3’000.-- ausgerichtet zu haben, im Jahr 2006 eine solche von Fr. 6’941.60, im Jahr 2007 eine solche von Fr. 5’820.--, im Jahr 2008 eine solche von Fr. 5’280.-- und im Jahr 2009 eine solche von Fr. 7’710.-- (EL-act. 20). A.e   Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wies die EL-Durchführungsstelle das EL-Gesuch ab (EL-act. 15 und 17). B.      B.a   Dagegen liess der Versicherte am 17. August 2010 Einsprache erheben und insbesondere die Berücksichtigung hypothetischer Erwerbseinkommen beanstanden (EL-act. 11). In der Ergänzung zur Einsprache vom 7. Dezember 2010 wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem der Versicherte im Jahr 2008 das 60. Altersjahr vollendet habe, sei ab diesem Zeitpunkt auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten; auch für die Jahre davor sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten, da aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in einem Anstellungsverhältnis besser verwertbar sei als im eigenen Betrieb, und da die Betriebsaufgabe ohnehin unzumutbar sei. Auch bezüglich der Ehefrau des Versicherten sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten, da der Versicherte seinen Betrieb aufgeben müsste, wenn die Ehefrau nicht mehr mitarbeiten könnte, was unzumutbar sei. Der schlechte Geschäftsgang sei schliesslich Folge der gesundheitlichen Beschwerden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 3). Der Einsprache lag ein Abklärungsbericht der IV-Stelle betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vom 2. September 2008 bei (ELact. 2). B.b   Mit Entscheid vom 1. März 2011 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und dem Versicherten eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 526.-- pro Monat ab 1. Mai 2008, eine solche von Fr. 554.-- pro Monat ab 1. Januar 2009 und eine solche von Fr. 612.-- pro Monat ab 1. Januar 2010 zugesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Versicherten sei ab Vollendung des 60. Altersjahres zu verzichten; im Jahr 2007 habe der Versicherte gemäss Steuerveranlagungsverfügung ein Einkommen von Fr. 28’602.-- erzielt, weshalb der Einnahmenüberschuss bei Anrechnung des effektiven Einkommens noch höher ausfallen würde als bei Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Höhe der Pauschale für den Lebensbedarf von Fr. 18’140.--; der Ehefrau des Versicherten wäre es schliesslich zuzumuten gewesen, die wenig rentable selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer lukrativeren unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben (act. G 1.1.1). C.      C.a   Dagegen richtet sich die am 1. April 2011 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache der gesetzlichen Ergänzungsleistungen beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Geschäftsgang habe sich erst in Folge der gesundheitlichen Beschwerden verschlechtert; auf die „eher niederen“ Einkommenswerte der Steuerveranlagungsverfügungen könne nicht unbesehen abgestellt werden; die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihre Erwerbstätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers im Rahmen des Zumutbaren ausgedehnt; auf dem „konkreten“ Arbeitsmarkt würde sie keine Stelle mehr finden (act. G 1). Der Beschwerde lag ein Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. März 2011 bei, gemäss welchem vorgesehen war, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2010 eine Dreiviertelsrente anstelle der zuvor ausgerichteten halben Rente auszurichten (act. G 1.2). C.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2011 verwies sie zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c   Am 3. Oktober 2011 teilte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2011 mit, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Rente erhalte (act. G 5 und G 5.1). C.d   Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (act. G 7). C.e   Das Gericht zog in der Folge Akten der Invalidenversicherung bei. Die Parteien liessen sich dazu nicht ergänzend vernehmen. Erwägungen: 1.       Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Rente der Invalidenversicherung hat. In zeitlicher Hinsicht ist dabei zu beachten, dass der allfällige Anspruch in Anwendung der Regel von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ab August 2005 beginnen würde, nachdem der Beschwerdeführer sich im August 2005 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hat und ihm zufolge so genannt verspäteter Anmeldung eine Rente rückwirkend ab August 2004 zugesprochen wurde; so sind das massgebende Anmeldedatum bei der IV-Stelle und der allfällige EL- Anspruchsbeginn im August 2005 unbestritten. 2.       2.1    Gemäss den im Recht liegenden Akten hat der Beschwerdeführer im Jahr 2005 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt; vielmehr hatte er einen Verlust von Fr. 29’455.-- hinzunehmen (vgl. EL-act. 42). Ihm wurden indessen im Jahr 2005 Taggelder von Fr. 24’070.-- (vgl. EL-act. 30 und 42) sowie Rentenleistungen von Privat- und Sozialversicherungen ausgerichtet. Im Jahr 2006 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 7’271.-- (vgl. EL-act. 42), von dem gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ein Anteil von Fr. 3’847.-- (zwei Drittel von Fr. 7’271.-- – Fr. 1’500.--) anzurechnen ist. Sodann erhielt er Taggelder von Fr. 26’242.-- (vgl. EL-act. 30) und Rentenleistungen. Im Jahr 2007 erzielte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 28’602.-- (vgl. EL-act. 42), von dem gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von Fr. 18’068.-- anzurechnen ist. Sodann erhielt er Taggelder von Fr. 4’012.-- (vgl. EL-act. 30) und Rentenleistungen. 2.2    Gemäss der in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgehaltenen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als (widerlegbare) Vermutung qualifizierten (BGE 115 V 88) Regel wäre für die Jahre 2005 und 2006 mindestens ein anteiliges Erwerbseinkommen von Fr. 10’760.-- (zwei Drittel von Fr. 17’640.-- – Fr. 1’500.--) und für das Jahr 2007 mindestens ein solches von Fr. 11’093.-- (zwei Drittel von Fr. 18’140.-- – Fr. 1’500.--) anzurechnen gewesen. Demnach wäre dem Beschwerdeführer für die Jahre 2005 und 2006 (im Jahr 2007 hat er ein höheres Erwerbseinkommen erzielt) grundsätzlich anstatt des effektiven Erwerbseinkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV anzurechnen. Dies wäre jedoch aus zwei Gründen nicht korrekt: Zum einen würde – was zwar nicht wesentlich ins Gewicht fallen dürfte – damit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise Taggeldleistungen für eine nicht mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad korrelierende Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, nicht Rechnung getragen. So erhielt der Beschwerdeführer insbesondere in den Jahren 2005 und 2006 für 76 bzw. 34 Tage Taggeldleistungen entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. EL-act. 30), weshalb für diese Tage entweder die Taggeldleistungen oder das hypothetische Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt werden dürfte. Dasselbe Problem könnte sich allenfalls auch in Bezug auf die von der AXA Leben AG ausgerichteten Rentenleistungen ergeben. Zum andern würde diesfalls den tatsächlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen. Immerhin war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Lebensunterhalt mit der selbständigen Erwerbstätigkeit seit 1983 zu bestreiten und erzielte er auch im Jahr 2007 noch ein relativ hohes Einkommen, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er damals bereits in erheblichem Masse erwerbsunfähig war und entsprechende Versicherungsleistungen erhielt. Im Jahr 2006 fiel der Gewinn zwar mit Fr. 7’271.-relativ niedrig aus, doch darf für die Beurteilung der Rentabilität des Betriebs nicht allein auf das Betriebsergebnis abgestellt werden, erhielt der damals gesundheitlich erheblich beeinträchtigte Beschwerdeführer doch relativ hohe Ersatzleistungen in Form von Taggeld- und Rentenzahlungen. Daher rechtfertigt sich die Hypothese, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung im Jahr 2006 mindestens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Einkommen im Betrage des effektiv erzielten Gewinns und der zugeflossenen Versicherungsleistungen (die im Übrigen wohl nur 80 % des entgangenen Verdienstes ersetzten) erzielt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das schlechte Betriebsergebnis im Jahr 2005 als einmalige Ausnahme. Damit rechtfertigt sich die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und in einer unselbständigen Verweistätigkeit ein Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV erzielen können, nicht. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist daher auch für die Jahre 2005–2007 auf die effektiven Einnahmen abzustellen. Für die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist auf die Steuermeldungen abzustellen. Für das Jahr 2005 ist mithin kein Einkommen anzurechnen (vgl. ELact. 28–18), für das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 7’271.--, für das Jahr 2007 ein solches von Fr. 28’602.-- und für das Jahr 2008 wiederum kein Einkommen (vgl. IVact. 199). Für die folgenden Jahre hat die Beschwerdegegnerin entsprechende Auskünfte von den Steuerbehörden einzuholen. 2.3    Für die Anrechnung der effektiven Erwerbseinnahmen ist der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Altersjahres im Übrigen irrelevant, da Art. 14a ELV per se nicht zur Anwendung gelangt und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG grundsätzlich sämtliche effektiv erzielten Einkünfte anzurechnen sind, was logische Folge des Zwecks der Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG) ist. 3.       3.1    Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat offenbar in erheblicher Weise zur Aufrechterhaltung des von Beginn weg gemeinsam geführten Betriebs beigetragen und unter anderem im Jahr 2003 eine entsprechende Fahrprüfung abgelegt (vgl. IV-act. 41– 4, 160–5 und 160–11 sowie EL-act. 32–2). Wie dargelegt, konnten trotz des Einsatzes der Ehegatten zunehmend nurmehr bescheidene Erträge erwirtschaftet werden. In den Jahren 2005 und 2008 resultierten gar Verluste (vgl. IV-act. 199). Es stellt sich daher die Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Pflicht, den Lebensbedarf soweit möglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten („Schadenminderungspflicht“), nicht verpflichtet gewesen wäre, anstelle der Weiterführung des (nicht rentablen) Betriebs eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ein entsprechendes, wohl deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Wäre eine solche Pflicht zu bejahen, müsste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden. 3.2    Bezüglich Schadenminderungspflicht ist zu differenzieren: Gewisse Pflichten sind derart offensichtlich und naheliegend, dass von den Versicherten ohne Weiteres ein entsprechendes Verhalten zu erwarten ist. Beispielsweise ist zu unterstellen, dass grundsätzlich jede vernünftige Person, die ihre Arbeitsstelle verliert, sich auf andere Stellen bewerben wird. Wer eine Arbeitslosenentschädigung bezieht, sich aber nicht genügend um eine neue Stelle bemüht, wird deshalb gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) entsprechend in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei die Regeln von Art. 21 ATSG, auf die sogleich näher einzugehen ist, nicht zur Anwendung gelangen (Art. 1 Abs. 2 AVIG). Andere Schadenminderungspflichten sind nicht derart offensichtlich und naheliegend, so etwa die Pflicht, unter Umständen eine selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer voraussichtlich rentableren unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben. Für solche Pflichten sieht Art. 21 Abs. 4 ATSG das so genannte Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor: Die betroffene Person muss vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen aufgrund der Verletzung einer nicht offensichtlichen Schadenminderungspflicht soll die Betroffenen also nicht „aus heiterem Himmel treffen“. Ihnen muss zuerst bewusst gemacht werden, dass sie mit ihrem Verhalten eine Schadenminderungspflicht verletzen, und dass dies eine Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zur Folge haben kann. 3.3    Der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen bedeutet damit, ihr zu unterstellen, sie habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, indem sie ihre Mitarbeit im Betrieb nicht zugunsten einer (rentableren) unselbständigen Erwerbstätigkeit sistiert habe. Eine so geartete Schadenminderungspflicht ist nicht als derart offensichtlich und naheliegend zu qualifizieren, dass ihre Verletzung ohne Abmahnung seitens der Beschwerdegegnerin hätte sanktioniert werden dürfen. Immerhin haben die Eheleute ihren Betrieb seit 1983 gemeinsam geführt und trotz – zumindest in den letzten Jahren – nicht sehr hohen Einkünften ihren Lebensbedarf aus diesen Mitteln bestritten. Es liegt nahe, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau die zunehmende Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die anfallenden Arbeiten zu verrichten, zu kompensieren versucht hat. Dass die Ehefrau eine Fahrprüfung abgelegt und ihre Tätigkeit im Betrieb allgemein ausgeweitet bzw. intensiviert hat, ist als vernünftig und naheliegend zu qualifizieren. Retrospektiv wäre es zwar sinnvoller gewesen, den Betrieb aufzugeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Im damaligen Zeitpunkt lag diese Möglichkeit aber weniger nahe als die Weiterführung des Betriebs unter vermehrtem Einsatz der Ehefrau. Es schien, dass sie mit ihrem Einsatz den Ausfall des Beschwerdeführers kompensieren könnte, die Auftragslage war denn auch nicht allzu schlecht (vgl. IV-act. 160–6), die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wäre dagegen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden gewesen. Immerhin hatte die Ehefrau während Jahrzehnten nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet. Aufgrund dieser langen Absenz vom Arbeitsmarkt wie auch ihres Alters hätte sich die Stellensuche wohl schwierig gestaltet. Ausserdem hätte der Betrieb liquidiert werden müssen, was unter Umständen mit erheblichen Verlusten einher gegangen wäre. Gesamthaft kann vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne entsprechende Abmahnung hätte bewusst sein müssen, dass sie mit der Weiterführung des Betriebs bzw. der Nichtaufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Schadenminderungspflicht verletzte. Sie hätte daher von der Beschwerdegegnerin schriftlich darauf hingewiesen und gemahnt werden müssen, bevor ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden dürfen. Da die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat, ist von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers abzusehen. 3.4    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich im Sommer 2010 abzeichnete, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr weiter im Betrieb arbeiten konnte. Die ganze Rente wurde ihm zwar erst Mitte 2011 (rückwirkend per August 2010) zugesprochen (IV-act. 230), doch verschlechterte sich sein Zustand anerkannterweise im Sommer 2010 erheblich, weshalb für ihn und seine Ehefrau bereits im damaligen Zeitpunkt klar sein musste, dass der Betrieb realistischerweise nicht fortgeführt werden konnte. Hinzu kam, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2010, also im gleichen Zeitraum, das EL-Gesuch abwies und dabei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete. Ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Zeitpunkt war für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau – sie waren damals übrigens bereits anwaltlich vertreten – daher ersichtlich, dass die Weiterführung des Betriebs bzw. die Nichtaufnahme einer unselbständigen Tätigkeit eine Schadenminderungspflicht verletzen und die Sanktionierung mittels Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge haben könnte. Die Eheleute hätten daher die Auflösung des Betriebs in die Wege leiten bzw. die Ehefrau eine Arbeitsstelle suchen müssen. Hierfür ist allerdings eine Übergangsfrist zu gewähren, wobei mit Blick auf Art. 25 Abs. 4 ELV ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen erscheint. Ab dem 1. Januar 2011 ist daher ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen. 3.5    Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens auf Fr. 35’041.-- festgesetzt (vgl. EL-act. 18–2), was nicht zu beanstanden ist. 4.       Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen, zur Neufestsetzung des EL-Anspruchs und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a keine zu erheben. Dem Beschwerdeführer steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zu, wobei die Rückweisung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen zu qualifizieren ist. Die Parteientschädigung ist praxisgemäss auf pauschal Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. März 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Festsetzung des Anspruchs ab 1. August 2005 im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Beurteilung in Bezug auf den EL-Bezüger selbst und in Bezug auf die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04.07.2012, EL 2011/8).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 4. Juli 2012in SachenA.___, Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2011/8 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2012 EL 2011/8 — Swissrulings