Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.05.2012 Entscheiddatum: 16.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 16.05.2012 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Bewertung von Grundeigentum im Ausland. Die Verletzung von Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflichten durch den Versicherten rechtfertigt es noch nicht, dass die Verwaltung ohne eigene Abklärungen eine (willkürliche) Schätzung vornimmt. Bleiben die Abklärungen erfolglos, kann die Einstellung der Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Betracht fallen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2012, EL 2011/25).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 16. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17,Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendWiedererwägung/ Rückerstattung Ergänzungsleistung zur AHVSachverhalt: A. A.a A.___ ist seit Dezember 1998 Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL-act. 99–40 ff.; vgl. auch EL-act. 99–21 ff., 99–37 ff., 99–18 ff., 100, 102, 92, 91, 89, 87, 86, 82, 79, 76, 75, 74, 61, 53, 47, 42, 39, 38), erst zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. ELact. 97–13) und anschliessend zu einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. EL-act. 42). A.b Im Rahmen periodischer Überprüfungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in den Jahren 2002, 2005 und 2008 gab der Versicherte unter anderem jeweils an, kein Grundeigentum im Ausland zu besitzen (EL-act. 94, 84 und 70). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Am 3. September 2010 bemängelte der Versicherte telefonisch die lediglich teilweise Vergütung der Kostenbeteiligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Im Rahmen des Telefonats erwähnte er, dass er ein Haus in seinem Heimatland besitze, das seinem verstorbenen Vater gehört habe und das er reparieren müsse (EL-act. 32). B.b Gleichentags forderte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL- Durchführungsstelle den Versicherten auf, Angaben zur erwähnten Liegenschaft zu tätigen und entsprechende Belege, namentlich Grundstücksschätzung, Kaufvertrag, Aufzeichnung des Grundrisses und Fotos (sofern vorhanden), einzureichen (EL-act. 30). B.c Am 17. September 2010 teilte der Versicherte mit, dass er die Liegenschaft nicht gekauft, sondern von seinen Eltern erhalten habe, dass sie keinen Wert habe und nicht vermietet werden könne, dass er diverse Investitionen („Wasser, Strom, Kanäle, Wände“) getätigt habe, dass das Haus vier Zimmer habe, die nicht beheizt seien und nur für die Sommerferien benutzt werden könnten, dass sich die Liegenschaft ausserhalb des Dorfs befände und dass die Grundfläche etwa 250–300 m betrage (EL-act. 28). B.d Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, weitere Angaben zu den getätigten Investitionen und zur Liegenschaft im Allgemeinen zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen (EL-act. 25). B.e Daraufhin ergänzte der Versicherte seine Angaben vom 17. September 2010 dahingehend, als er ausführte, die getätigten Investitionen beliefen sich für Strom auf Fr. 2’500.--, für Kanäle auf ca. Fr. 500.--, für Wände auf ca. Fr. 1’500.-- und für die Hausisolation auf ca. Fr. 5’000.-- (EL-act. 23). B.f Mit Schreiben vom 2. November 2010 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, den Grundriss aufzuzeichnen und zusammen mit Fotos, Bildern und Belegen einzureichen (EL-act. 20). B.g Am 9. November 2010 teilte der Versicherte mit, das Haus sei nie bewertet worden, sei von Generation zu Generation übertragen worden, habe keine Infrastruktur (keine 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abwasserleitungen, keine Wasserleitungen, nur eine Heizung im Wohnzimmer), könne nicht vermietet werden, da jeder dort sein eigenes Haus habe, habe vier Zimmer, verteilt auf zwei Geschosse, wobei das obere Geschoss dem Sohn des Versicherten gehöre. Die Grundfläche des Hauses betrage 6 × 9 m. Das Schreiben enthielt eine grobe Skizze des Grundrisses und ein Foto, auf dem im Hintergrund ein Teil des Hauses zu sehen ist (EL-act. 17). B.h Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde der EL-Anspruch ab 1. April 2006 neu festgelegt, wobei bei der Berechnung neu aus Grundeigentum ein Vermögenswert von Fr. 80’000.--, ein Ertragswert von 5 % dieses Wertes und eine Unterhaltspauschale von 20 % des Ertragswertes berücksichtigt wurden; dementsprechend stellte die EL- Durchführungsstelle eine Rückforderung von Fr. 39’886.-- und setzte sie den EL- Anspruch ab April 2011 auf Fr. 1’836.-- fest (EL-act. 15; vgl. auch EL-act. 5–14). C. C.a Mit Einsprache vom 15. April 2011 liess der Versicherte beantragen, von einer Rückforderung abzusehen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass der Wert der Liegenschaft viel zu hoch angesetzt worden sei (EL-act. 1). C.b Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. August 2011 abgewiesen. Da der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und keine zuverlässigen Angaben getätigt bzw. Unterlagen eingereicht habe, sei der Wert der Liegenschaft in Anwendung amtlichen Ermessens geschätzt worden. Der Schätzwert scheine angemessen (act. G 1.1). D. D.a Dagegen richtet sich die am 21. September 2011 erhobene Beschwerde, mit der die Berechnung des EL-Anspruchs ausgehend von einem Liegenschaftswert von Fr. 15’000.-- beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, das Haus verfüge weder über eine Kanalisation noch sei es an die Wasserversorgung angeschlossen; lediglich im Wohnzimmer befände sich eine Heizung; das Obergeschoss stehe dem Sohn des Beschwerdeführers zu; das Haus sei im Jahr 2003 zerstört und in der Folge vom Beschwerdeführer und dessen Familie wieder aufgebaut © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden; indem die Beschwerdegegnerin diesen Tatsachen nicht genügend Rechnung getragen und insofern auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestellt habe, habe sie willkürlich gehandelt (act. G 1). D.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2011 verwies sie zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid und führte ergänzend aus, der Sachverhalt habe nicht besser abgeklärt werden können; eine Mitarbeiterin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen habe in Südserbien Abklärungen getätigt, die aber keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten; die Steuern würden scheinbar pro Quadratmeter Land erhoben; ein kosovarischer Bekannter des Unterzeichnenden habe erzählt, dass er vor fünf Jahren ein Grundstück für € 50’000.-erworben habe und dieses nun ohne Weiteres für € 150’000.-- verkaufen könnte; die Festsetzung des Liegenschaftswertes erscheine vor diesem Hintergrund keinesfalls willkürlich; der Beschwerdeführer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen; dass sein Sohn einen Teil des Hauses nutze, tue nichts zur Sache (act. G 3). D.c Replicando liess der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 ausführen, dass auch der anhaltende Konflikt zwischen Serbien und dem Kosovo sich negativ auf den Wert des Grundstücks auswirke, das zwar in Serbien liege, allerdings in einer Ortschaft, die praktisch ausschliesslich von albanisch-stämmigen Personen bewohnt werde (act. G 5). D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand der vorliegend zu behandelnden Beschwerde ist die Verfügung vom 18. März 2011 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 19. August 2011, mit welcher der EL-Anspruch ab 1. April 2006 neu berechnet, ein Betrag von Fr. 39’886.-- zurückgefordert und der Anspruch ab April 2011 auf Fr. 1’836.-- pro Monat festgesetzt wurde. Eine Rückforderung setzt einen entsprechenden Titel bzw. eine vorgängige Korrektur einer formell rechtskräftigen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungszusprechenden Verfügung voraus, also eine rückwirkende Anpassung, eine Revision oder eine Wiedererwägung. Eine entsprechende Korrekturverfügung fehlt vorliegend, denn die Beschwerdegegnerin hat direkt die Rückforderung verfügt. Sinngemäss kann ihrer Rückforderung aber nichts anderes als eine Wiedererwägung ihrer früheren Verfügungen betreffend den Zeitraum ab April 2006 zugrunde liegen. Diese war denn auch zulässig, erweisen sich die entsprechenden Verfügungen doch mangels Berücksichtigung des ausländischen Grundeigentums als zweifellos unrichtig, und ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung. 2. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, was bedeutet, dass die Sozialversicherungsträger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen bzw. sämtliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen haben, wenn und soweit hierzu aufgrund von Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 282 f.). Diese Abklärungspflicht wird ergänzt durch Mitwirkungspflichten, insbesondere der Versicherten: Diese haben beim Vollzug unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG) und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die Versicherten ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die Betroffenen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. Die Beschwerdegegnerin sah sich vorliegend mit dem Problem konfrontiert, dass der Beschwerdeführer zunächst über Jahre hinweg ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück in Serbien verschwiegen und anschliessend nur zögerlich und teilweise widersprüchlich Angaben dazu getätigt hatte. Hinzu kam, dass die Beschwerdegegnerin den Grundstückswert auch anderweitig nicht so einfach in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfahrung bringen oder wenigstens zuverlässig abschätzen konnte, wie wenn sich das Grundstück in der Schweiz befunden hätte, ist doch aufgrund der Akten nicht einmal klar, ob überhaupt eine zuverlässige Schätzung durch die serbischen Behörden, etwa für die Festlegung allfälliger Grundstücks- oder Vermögenssteuern, erfolgt ist. Ebenso ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat und hierfür eine entsprechende Schätzung des Grundstückswerts vorgenommen wurde. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Abklärungen getätigt und den Wert des Grundstücks ermessensweise geschätzt bzw. auf Fr. 80’000.-- festgelegt, dies in Analogie zur so genannten Ermessenstaxation der Steuerbehörden. Dieses Vorgehen ist aus folgenden Gründen zu beanstanden. 4. Die so genannte Ermessenstaxation im Bereich des Steuerrechts dient nicht nur dazu, Steuern auch dann erheben zu können, wenn die massgebenden Werte nicht (genau) bekannt oder bezifferbar sind, sondern auch dazu, die Steuerpflichtigen zur Einhaltung ihrer Mitwirkungspflichten anzuhalten bzw. eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zu sanktionieren. Den Steuerbehörden steht kein anderes Druckmittel zur Verfügung, denn sie richten bekanntlich nicht Leistungen aus, sondern erheben vielmehr Abgaben, weshalb einziges zur Verfügung stehendes Druckmittel die Erhebung tendenziell zu hoher Abgaben ist. Im Gegensatz dazu steht den Sozialversicherungsträgern als ausführenden Organen eines Bereichs der so genannten Leistungsverwaltung ein alternatives Druckmittel zur Verfügung, nämlich die Nichtausrichtung von Leistungen bzw. die Einstellung derselben in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG. Die Sozialversicherungsträger sind bei Verletzung von Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflichten der Versicherten mithin nicht darauf angewiesen, die Bemessungsgrundlagen für Leistungen schätzungsweise festzulegen und anschliessend „ungefähre“ Leistungen auszurichten. Sie können vielmehr von der (weiteren) Ausrichtung von Leistungen absehen, bis die relevanten Angaben getätigt wurden. Anstatt einen beliebigen – und damit ohne Weiteres willkürlichen – Wert für das Grundstück, über das praktisch nichts bekannt ist, anzunehmen und gestützt darauf die Leistungen neu festzulegen, hätte die Beschwerdegegnerin daher an sich die Einstellung der Leistungen in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG prüfen müssen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und zwar rückwirkend (vgl. den Entscheid EL 2009/3 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2009). 5. Indessen ist zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin kaum ernsthafte Abklärungsversuche unternommen hat. Insbesondere die formlose Einholung einer Auskunft eines „kosovarischen Bekannten“ des zuständigen Mitarbeiters des Rechtsdienstes der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ist als untaugliche Massnahme zu qualifizieren, ist die Auskunft doch erstens für das vorliegende Verfahren völlig irrelevant und hätte die Einholung einer solchen Auskunft – wenn schon – förmlich erfolgen müssen. Naheliegender wäre es gewesen, Auskünfte zu Besteuerung und Versicherung von Gebäuden in Serbien einzuholen, etwa via Konsulat oder via international tätige Versicherungsgesellschaften oder Immobilienmakler. Die Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes entsprechende Abklärungen nachzuholen. Sollte eine zuverlässige Schätzung auch nach Durchführung dieser Abklärungen nicht möglich sein, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu verpflichten, eine Aufstellung über die Anlagekosten für den Wiederaufbau des Hauses ab 2003 einzureichen und die Kosten zu belegen. Der Wert des Grundstückes wäre anschliessend anhand der Anlagekosten festzulegen. Falls sich der Beschwerdeführer weigern würde, die Kosten aufzustellen und zu belegen, wäre nach Mahnung und Gewährung einer angemessenen Bedenkfrist eine Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG zu prüfen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2007, EL 2006/13) . 6. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Da die Rückweisung zu weiteren Abklärungen praxisgemäss hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gilt, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des als unterdurchschnittlich zu qualifizierenden Aufwands des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 2’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. August 2011 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.05.2012 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Bewertung von Grundeigentum im Ausland. Die Verletzung von Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflichten durch den Versicherten rechtfertigt es noch nicht, dass die Verwaltung ohne eigene Abklärungen eine (willkürliche) Schätzung vornimmt. Bleiben die Abklärungen erfolglos, kann die Einstellung der Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Betracht fallen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2012, EL 2011/25).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 16. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17,Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendWiedererwägung/Rückerstattung Ergänzungsleistung zur AHVSachverhalt:
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