Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 13.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 13.09.2010 Art. 52 ATSG, Art. 9 BV. Erweckt die Begründung einer Verfügung beim EL- Bezüger den berechtigten Eindruck, dass ein der EL-Durchführungsstelle bei Verfügungserlass bekannter Revisionsgrund bereits Anfechtungsobjekt der mit Einsprache angefochtenen ersten Verfügung ist, kann er nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Revisionsverfügung nicht erneut mit Einsprache angefochten werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2010, EL 2010/8). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 13. September 2010 in Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt A.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a Z.___, geb. 1948, meldete sich infolge Zuzugs aus dem Kanton B.___ am 17. August 2009 bei der AHV-Zweigstelle A.___ zum Bezug von EL zur IV-Rente an (EL-act. 13). Der Anmeldung legte er zwei Mietverträge für je eine 1-Zimmer-Wohnung an der C.___strasse in A.___, beide lautend auf den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau, bei. Für die Wohnung 1. Türe links, Haus X.___, wurde der 1. September 2009 als Mietbeginn vereinbart, während dem das Mietverhältnis für die Wohnung 4. Türe links, Haus Y.___, erst am 1. Oktober 2009 begann (EL-act. 14-2/17 f., EL-act 4/17 f.). Mit Verfügung vom 10. September 2009 berechnete die EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) den EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2009 auf Fr. 1'644.- monatlich. Die Position Wohnkosten berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle mit der Miete der Wohnung 1. Türe links, Haus X.___, in der Höhe von monatlich Fr. 560.- bzw. jährlich Fr. 6'720.- (EL-act. 10). Am 15. September 2009 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit D.___, Sozialarbeiterin Stadt A.___, ein Wiedererwägungsgesuch; eventualiter erhob er Einsprache gegen die Verfügung vom 10. September 2009 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Der EL-Anspruch sei unter Berücksichtigung der Kosten beider Wohnungen zu berechnen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten längere Zeit vergeblich nach einer passenden Wohnung gesucht. Ihre ehemalige Vermieterin habe ihnen dann angeboten, zwei benachbarte 1-Zimmer-Wohnungen zu mieten. Diese Lösung der Wohnsituation habe den Vorteil, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einem Zimmer kochen, essen und Gäste empfangen könnten. Sodann könnten sie sich zur Erholung bei unverbrauchter Luft in die zweite 1-Zimmer- Wohnung zurück ziehen. Dass diese pragmatische und relativ preisgünstige Lösung des Wohnungsproblems im Zusammenhang mit den EL Probleme verursachen könnte, sei weder dem Beschwerdeführer noch ihr bewusst gewesen. Andernfalls hätte man die Vermieterin gebeten, nur einen Mietvertrag zu erstellen. Dies wäre bestimmt möglich gewesen und sollte auch jetzt noch möglich sein. Es könne doch nicht im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne des Gesetzes sein, dass der Beschwerdeführer Schulden machen müsse, bis er eine Wohnung gefunden habe. Dies würde eine unzumutbare Härte bedeuten. Wenn die beiden Mietverträge für die EL-Berechnung ein Problem darstellen würden, so müsste die Variante einer getrennten EL-Berechnung in Betracht gezogen werden (ELact. 6). A.b Mit Verfügung vom 17. September 2009 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 auf Fr. 1'674.- fest. Die Wohnkosten berechnete sie nun mit der höheren Miete der beiden 1-Zimmer- Wohnungen (Wohnung 4. Türe links, Haus Y.___) und dementsprechend Fr. 590.monatlich bzw. Fr. 7'080.- jährlich. Die EL-Berechnung erfolgte somit nach wie vor nur mit einer der beiden 1-Zimmer-Wohnungen. Die restlichen Positionen der EL- Berechnung blieben unverändert (EL-act. 9). A.c Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 wies der Rechtsdienst der SVA in Vertretung der EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 15. September 2009 ab. Zur Begründung machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung den Zeitraum ab 1. September 2009 betreffe. Dementsprechend sei der EL-Anspruch in der angefochtenen Verfügung auch mit der Miete der ab 1. September 2009 gemieteten 1-Zimmer-Wohnung in der Höhe von Fr. 560.- berechnet worden. Der Mietvertrag für die zweite Wohnung sei erst per 1. Oktober 2009 geschlossen worden und könne daher in der Berechnung ab 1. September 2009 nicht berücksichtigt werden. Die EL-Durchführungsstelle habe über die EL-Berechnung mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 am 17. September 2009 eine separate Verfügung erlassen. Diese sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009 sei korrekt und somit nicht zu beanstanden (G act. 1.1). A.d Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Januar 2010. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die EL-Berechnung habe ab 1. Oktober 2009 unter Berücksichtigung der Mieten beider 1- Zimmer-Wohnungen in der Höhe von Fr. 1'150.00 monatlich bzw. Fr. 13'450.- jährlich zu erfolgen. Eventualiter sei die Beschwerdefrist für die Verfügung vom 17. September 2009 wieder herzustellen. Diese sei der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht direkt zugestellt worden. Zur Begründung des Hauptantrags führt der Beschwerdeführer im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 auf ihr Hauptanliegen – die Übernahme beider Mieten in die EL- Berechnung – nicht eingetreten sei. Die telefonische Rücksprache mit dem Rechtsdienst der SVA habe ergeben, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Formfehlers des Beschwerdeführers nicht verpflichtet sei, auf die Frage der Anrechnung der beiden Mieten einzutreten. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers hätte man erwarten können, dass die formellen Voraussetzungen eingehalten würden. Dies halte der Beschwerdeführer allerdings für überspitzt formalistisch, denn der Inhalt der Verfügung vom 17. September 2009 sei mit dem Hinweis in der Verfügung vom 10. September 2009, dass nur der höhere der beiden Mietzinse übernommen werde, bereits vorweggenommen gewesen (G act. 1). A.e Die Beschwerdegegnerin beantragt am 18. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009. Die vom Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung der Frist könne nicht gewährt werden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers behaupte, dass ihr die Verfügung nicht direkt zugestellt worden sei. Aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, dass sie in allen EL-Belangen als Vertreterin des Beschwerdeführers auftrete. Selbst die Einsprache habe der Beschwerdeführer selber unterschrieben. Die EL-Durchführungsstelle habe somit nicht davon ausgehen müssen, dass ein Vertretungsverhältnis bestehe und die Verfügung habe demnach auch nicht der Vertreterin direkt zugestellt werden müssen (G act. 3). Erwägungen: 1. 1.1 Streitig ist, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs die Kosten beider vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten 1-Zimmer-Wohnungen abgezogen werden können. Zunächst wird jedoch zu prüfen sein, ob diese Frage überhaupt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. 1.2 Das Mietverhältnis für die zweite 1-Zimmer-Wohnung begann am 1. Oktober 2009 zu laufen (EL-act. 14-4/17). Dementsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 2009 zu Recht lediglich die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mietkosten für eine 1-Zimmer Wohnung. Gleichwohl stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch bzw. erhob er eventualiter bereits gegen die Verfügung vom 10. September 2009 Einsprache und verlangte die Anrechnung beider 1-Zimmer- Wohnungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits gegen die an sich korrekte Verfügung vom 10. September 2009 vorging, begründet er im Beschwerdeverfahren sinngemäss damit, dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 10. September 2009 vorweg genommen habe, dass nur der höhere der beiden Mietzinse – und somit nur einer – in der EL-Berechnung Berücksichtigung finden könne (EL-act. 10). Gegen die Verfügung vom 17. September 2009, welche den Zeitraum ab 1. Oktober 2009 und somit seit Beginn des zweiten Mietverhältnisses regelt, erhob der Beschwerdeführer hingegen keine Einsprache. Die Beschwerdegegnerin macht im Einspracheentscheid sinngemäss geltend, dass der Zeitraum ab 1. Oktober 2009 und somit die Frage betreffend die Anrechnung beider 1- Zimmer-Wohnungen mangels Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2009 nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens sei. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin sich im Rahmen des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2009 zu der Streitfrage der Anrechenbarkeit der beiden Mietwohnungen ab Oktober 2009 hätte äussern müssen. Dies müsste dann bejaht werden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berechtigten Anlass zu Annahme gegeben hat, dass die Streitfrage bereits Gegenstand der Verfügung vom 10. September 2009 sei. Die EL-Durchführungsstelle hatte offensichtlich bereits bei Erlass der ersten Verfügung vom 10. September 2009 Kenntnis davon, dass gestaffelt zwei 1- Zimmer-Wohnungen angemietet wurden. Aufgrund dessen führte sie bereits in der Begründung zur Verfügung vom 10. September 2009 aus, dass nur der höhere der beiden Mietzinse in der EL-Berechnung berücksichtigt werden könne (EL-act. 7). Damit hat sie beim Beschwerdeführer und seiner Vertreterin den Eindruck erweckt, dass die Streitfrage bereits Gegenstand der ersten Verfügung vom 10. September 2009 sei. Aus dem Wiedererwägungsgesuch bzw. der Einsprache vom 15. September 2009 geht denn auch klar hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Vertreterin das so verstanden haben (EL-act. 6). Das durften sie auch, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 9 BV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behörden (BGE 126 II 377 Erw. 3a; 122 II 113 Erw. 3b/cc, je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Begründung der ersten Verfügung vom 10. September 2009 davon ausgehen durfte, dass die Streitfrage betreffend Berücksichtigung beider 1-Zimmer-Wohnungen ab 1. Oktober 2009 bereits Streitgegenstand der ersten Verfügung bildete. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin auch ohne Einsprache gegen die zweite Verfügung vom 17. September 2009 im Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 materiell über die Streitfrage der Anrechenbarkeit der beiden Mietwohnungen ab Oktober 2009 zu befinden gehabt. 1.3 Die Frage einer allfälligen fehlerhaften Eröffnung der Verfügung vom 17. September 2009 braucht vorliegend nicht weiter verfolgt zu werden. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt wird nur, dass der Verfügungsadressat dadurch keinen Nachteil erleidet (Art. 38 VwVG). Selbst wenn die Verfügung vom 17. September 2009 fehlerhaft eröffnet worden wäre, hätte der Beschwerdeführer, wie sich im Ergebnis aus Erw. 1.2 ergibt, dadurch keinen Nachteil erlitten. 2. 2.1 Im Sinne vorstehender Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Streitfrage, ob ab Oktober 2009 die Mietkosten für beide 1-Zimmer- Wohnungen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2009 gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese materiell über die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. September 2009 entscheide. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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