Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2010 EL 2010/26

21 settembre 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,846 parole·~14 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Ausführungen zu den Voraussetzungen eines gutgläubigen Bezugs unrechtmässig ausgerichteter Ergänzungsleistungen. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges hat beim Rückforderungstatbestand eine andere Bedeutung als beim Erlasstatbestand. Bei der Rückforderung ist eine Leistung als unrechtmässig bezogen anzusehen, wenn die ihr zugrunde liegende Verfügung aufgehoben und durch eine korrigierte Verfügung (tiefere oder gar keine Leistungen mehr) ersetzt worden ist. Beim Erlass ist von einem unrechtmässigen Bezug auszugehen, wenn der Bezüger wusste oder hätte wissen müssen, dass die ihm gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung ausgerichtete Leistung nicht gesetzeskonform war oder wenn die Ausrichtung einer nicht gesetzeskonformen Leistung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zurückzuführen war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2010, EL 2010/26).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 21.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2010 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Ausführungen zu den Voraussetzungen eines gutgläubigen Bezugs unrechtmässig ausgerichteter Ergänzungsleistungen. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges hat beim Rückforderungstatbestand eine andere Bedeutung als beim Erlasstatbestand. Bei der Rückforderung ist eine Leistung als unrechtmässig bezogen anzusehen, wenn die ihr zugrunde liegende Verfügung aufgehoben und durch eine korrigierte Verfügung (tiefere oder gar keine Leistungen mehr) ersetzt worden ist. Beim Erlass ist von einem unrechtmässigen Bezug auszugehen, wenn der Bezüger wusste oder hätte wissen müssen, dass die ihm gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung ausgerichtete Leistung nicht gesetzeskonform war oder wenn die Ausrichtung einer nicht gesetzeskonformen Leistung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zurückzuführen war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2010, EL 2010/26). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 21. September 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der EL-Rückerstattung zur IV Sachverhalt: A.    M.___ füllte am 26. April 2005 das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente aus. Dabei wurde er auch gefragt, ob er "Leistungen anderer Versicherungen (z.B. Renten der Unfall-, Militärversicherung, Haftpflichtversicherung, ausländischer Sozialversicherer, Leibrenten mit oder ohne Rückgewähr, Arbeitslosentaggelder, Krankenkasse usw.)" erhalte. Er verneinte diese Frage ausdrücklich. Der Rechtsvertreter des Versicherten übermittelte dieses Anmeldeformular samt Beilagen der zuständigen AHV-Zweigstelle. Bei der Anspruchsberechnung ab Mai 2005 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle auf der Einnahmenseite ein anrechenbares Erwerbseinkommen (teils hypothetisch, teils effektiv erzielt), die Invalidenrente der Ausgleichskasse A.___ und den Vermögensertrag. Mit einer Verfügung vom 25. August 2005 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab Mai 2005 eine Ergänzungsleistung zu. Diese Verfügung enthielt folgenden Vermerk: "Die vorliegende Verfügung ergeht unter dem Vorbehalt einer Anpassung für den Fall, dass rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht werden sollten". Da der Versicherte in der Folge keine Veränderung seiner Einnahmen meldete, enthielten auch die Anspruchsberechnungen ab Januar 2006, Januar 2007 und Januar 2008 auf der entsprechenden Seite der Anspruchsberechnung nur das Erwerbseinkommen, die Invalidenrente der Ausgleichskasse A.___ und den Vermögensertrag. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    Am 20. Juni 2008 füllte der Versicherte das Formular zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistungen aus. Darin verneinte er die Frage nach dem Bezug einer Rente der Unfallversicherung. Sein Rechtsvertreter reichte dieses Formular samt Beilagen am 23. Juni 2008 ein. Zu diesen Beilagen gehörte auch ein Beleg der PostFinance, der eine Rentenzahlung der SUVA auswies. Die EL-Durchführungsstelle forderte am 24. November 2008 verschiedene die Erwerbstätigkeit der Ehefrau betreffende Unterlagen bei der AHV-Zweigstelle an. Am 12. Dezember 2008 verlangte sie bei der AHV-Zweigstelle auch die Steuererklärung und die Steuerveranlagung 2007 des Versicherten. Erstere wies neben der Invalidenrente der Ausgleichskasse A.___ weitere Rentenleistungen von Fr. 26'749.- aus. Am 23. Dezember 2008 erliess die EL- Durchführungsstelle eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistungen ab Januar 2009 festsetzte. Das dazugehörige Berechnungsblatt wies nach wie vor nur die bekannten drei Einnahmenpositionen aus. Die EL-Durchführungsstelle forderte am 9. Januar 2009 bei der AHV-Zweigstelle die Rentenbelege der SUVA an. Die AHV- Zweigstelle sollte ausserdem ausfindig machen, seit wann der Versicherte von der SUVA eine Rente bezog. Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter am 18. Februar 2009 u.a. die Verfügung der SUVA vom 20. Januar 2006 einreichen, mit der ihm ab 1. Juni 2005 eine Rente zugesprochen worden war. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab Juni 2005 eine Neuberechnung unter Einbezug der Rente der SUVA vor. Es resultierte eine Rückforderung aller zwischen Juni 2005 und März 2009 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 64'820.- (abzüglich Verrechnung von Fr. 3558.15 wegen Nachzahlung von individuellen Prämienverbilligungen). Die Rückforderungsverfügung erging am 12. März 2009. Eine gegen die Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wurde am 11. August 2009 (rechtskräftig) abgewiesen. C.    Bereits am 6. Mai 2009 hatte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um den Erlass der gesamten Rückforderung stellen lassen. Darin hatte der Rechtsvertreter des Versicherten sinngemäss geltend gemacht, die Verfügung der SUVA datiere vom 20. Januar 2006. Selbst wenn sie der EL-Durchführungsstelle sofort gemeldet worden wären, hätten die zusätzlichen Einnahmen aus der Rente der SUVA © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erst ab Februar 2006 berücksichtigt werden können. Für die von Juni 2005 bis Februar 2006 bezogenen Ergänzungsleistungen sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens also erfüllt. Das gelte auch für die ab März 2006 bezogenen Ergänzungsleistungen, denn dem Versicherten sei schlichtweg nicht bewusst gewesen, dass die entsprechende Leistung der SUVA nicht bei den Ergänzungsleistungen gemeldet worden sei. Auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte sei erfüllt, da der Bedarf der Familie nur knapp gedeckt sei. Mit einer Verfügung vom 23. November 2009 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Auf den EL- Verfügungen finde sich nämlich der Hinweis auf die Meldepflicht in Bezug auf Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausserdem trage die Verfügung vom 25. August 2005 den Vermerk, es bestehe ein Anpassungsvorbehalt für den Fall, dass rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht würden. D.    Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Er stellte folgenden Antrag: "1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 23. November 2009 bezüglich Erlassgesuch der EL-Rückforderung sei gemäss nachstehender Ziffer aufzuheben: 2. Der Rückforderungsbetrag sei im Betrag von Fr. 15'048.- zu erlassen." Zur Begründung führte der Rechtsvertreter des Versicherten aus, die Rente der SUVA sei mit einer Eingabe vom 23. Juni 2008 gemeldet worden. Es habe neun Monate gedauert, bis die EL-Durchführungsstelle die zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen für den Zeitraum Juni 2005 bis März 2009 neu verfügt habe. Zumindest für den Zeitraum ab Juni 2008 sei die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt, da der Versicherte die EL-Durchführungsstelle ja am 23. Juni 2008 über das Vorhandensein der Rente der SUVA in Kenntnis gesetzt habe. Dass es mehrere Monate gedauert habe, bis der EL-Anspruch neu berechnet worden sei, könne und dürfe nicht zum Nachteil des Versicherten gereichen. Bezeichnend sei, dass Ende Dezember 2008 noch eine Verfügung ergangen sei, bei der die Rente der SUVA ebenfalls noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Ab Juli 2008 sei der gute Glaube also gegeben gewesen, so dass Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 15'048.- nicht zurückgefordert werden könnten und deshalb zu erlassen seien. E.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 15. März 2010 ab. Sie machte geltend, der gutgläubige Leistungsbezug umfasse nicht nur die Erfüllung der Meldepflicht. Vielmehr sei die Grundvoraussetzung der Gutgläubigkeit, dass die versicherte Person überzeugt sei, berechtigterweise Leistungen zu beziehen. Dieser Überzeugung habe der Versicherte nicht mehr sein dürfen, denn aufgrund der fehlenden Anrechnung der Rente der SUVA habe ihm bewusst sein müssen, dass er weiterhin zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen habe. Das hätte ihm bei der pflichtgemässen Überprüfung der Berechnungsblätter auffallen müssen. Aus demselben Grund hätte der Versicherte schon vor Juni 2008 mit einer Rückforderung der laufend ausgerichteten Ergänzungsleistungen rechnen müssen. Erst recht habe der Versicherte ab Juni 2008 nicht mehr überzeugt sein dürfen, zu Recht weiterhin Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe zu beziehen. Wegen einer groben Verletzung der Prüfungspflicht sei dem Versicherten der gute Glaube für die gesamte Rückforderungsperiode abzusprechen. F.   Der Versicherte liess am 15. April 2010 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben und beantragen, die Rückerstattung sei im Betrag von Fr. 15'048.- zu erlassen. Sein Rechtsvertreter machte geltend, die Berechnungsblätter seien für einen Laien kaum nachvollziehbar. Der Versicherte habe nach dem Einreichen der Unterlagen im Rahmen des Revisionsverfahrens keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Zudem seien per 1. Januar 2009 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden, welche die Rente der SUVA wieder nicht berücksichtigt hätten. Unter diesen Umständen sei es dem Versicherten nicht zumutbar gewesen, das zugestellte Berechnungsblatt einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Zudem sei dem Versicherten nicht klar gewesen, woher die im Berechnungsblatt aufgeführten Einnahmen stammten, denn die Differenz zwischen den effektiven Einkünften und den angerechneten Einnahmen habe aus einem hypothetischen Erwerbseinkommen resultiert. Angesichts des Unterbleibens einer Reaktion der EL-Durchführungsstelle dürfe dem Versicherten der gute Glaube nicht abgesprochen werden. G.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 22. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.   Der Beschwerdeführer hat ursprünglich den Erlass der gesamten Rückforderung verlangt. In der Einsprache gegen die den Erlass verweigernde Verfügung hat er dann nur noch den Erlass eines Teilbetrages von Fr. 15'048.- beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid nicht zu dieser betraglichen Beschränkung äussern müssen, da sie die Einsprache abgewiesen hat. Damit stellt sich die Frage, ob die das Erlassgesuch abweisende Verfügung in Bbezug auf den in der Einsprache nicht mehr geltend gemachten Teil der Rückforderung (ohne Verrechnung Fr. 64'820.- abzüglich Fr. 15'048.-, also Fr. 49'772.-) in formelle Rechtskraft erwachsen, die Abweisung des Erlassgesuches also wirksam geworden ist. Diese Frage ist zu bejahen, denn die Rückforderung stellt kein einheitliches Ganzes dar, das nur entweder vollständig oder dann gar nicht erlassen werden könnte. Ein Teilerlass setzt auch nicht voraus, dass die Rückforderung beispielsweise auf eine wiederholte Verletzung der Meldepflicht in Bezug auf zwei zeitlich getrennt auftretende Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuführen wäre, so dass jeder Meldepflichtverletzung ein bestimmter Teil der Rückforderung zugeordnet werden könnte, womit für jeden der beiden Teile eine inhaltlich eigenständige Erlassprüfung erfolgen müsste. Vielmehr steht es der rückerstattungspflichtigen Person völlig frei, ihr Erlassgesuch auf einen willkürlich bestimmten Teil der Rückforderung zu beschränken. Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die erlassverweigernde Verfügung in Bezug auf den vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Teil der Rückforderung (Fr. 49'772.-) in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung kann deshalb zum vornherein nur noch der Erlass des Rests der Rückforderung (Fr. 15'048.-) bilden. 2.   Wer Leistungen unrechtmässig, aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 ATSV). "Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist" (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 33 zu Art. 25 ATSG). Wer weiss oder wissen müsste, dass er die ihm laufend ausgerichteten Ergänzungsleistungen unrechtmässig bezieht, ist also nicht gutgläubig. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges als Voraussetzung der Rückforderung wird in der Literatur ganz anders definiert. Sie soll sich aus der Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung, aus der prozessualen Revision der leistungszusprechenden Verfügung, aus der rückwirkenden revisionsweisen Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung usw. ergeben (vgl. U. Kieser, a.a.O., N. 12 zu 25 ATSG). Die Unrechtmässigkeit wird also verfahrensrechtlich begründet. Sie soll eintreten, sobald die der Leistungsausrichtung zugrunde liegende, formell rechtskräftige Verfügung aufgehoben und durch eine korrigierte Verfügung ersetzt worden ist. Für die Anwendung der Rückerstattungsnorm (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) genügt diese Definition. Bezieht man aber die eingangs zitierte Definition des gutgläubigen Leistungsbezuges als Voraussetzung eines Erlasses der Rückforderung mit ein, so wäre nach dieser rein verfahrensmässigen Definition des unrechtmässigen Leistungsbezuges immer von einem gutgläubigen Bezug auszugehen, denn die – materiell unrichtige - Leistungsausrichtung beruhte ja auf einer damals noch nicht aufgehobenen oder angepassten Leistungsverfügung, d.h. die Unrechtmässigkeit wäre erst mit der Aufhebung/Anpassung dieser Leistungsverfügung eingetreten. Die Erlassnorm (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) setzt also eine andere, nicht verfahrens-, sondern materiellrechtliche Definition des unrechtmässigen Leistungsbezuges voraus. Eine unrechtmässige Leistungsausrichtung liegt vor, wenn die Leistung nicht dem objektiv richtigen, gesetzlichen Leistungsanspruch der versicherten Person entspricht, wenn die Leistungsverfügung, auf die sich die Leistungsausrichtung stützt, also inhaltlich falsch ist bzw. falsch geworden ist und deshalb in der Folge dann auch aufgehoben und rückwirkend durch eine materiell richtige Verfügung ersetzt bzw. rückwirkend der materiellen richtigen Leistungshöhe angepasst wird. Gutgläubig bezieht die unrechtmässige Leistung, wer die materielle Unrichtigkeit der Leistungsverfügung nicht kannte und selbst bei Aufwendung gebührender Sorgfalt auch nicht kennen konnte bzw. wer nicht durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht die Ursache für den Erlass einer materiell unrichtigen Leistungsverfügung gesetzt bzw. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Anpassung der ursprünglich richtigen Leistungsverfügung an einen veränderten objektiven Leistungsbedarf verhindert hat. Bei einer systematischen, d.h. sowohl dem Rückforderungs- als auch dem Erlasstatbestand Rechnung tragenden Interpretation zeigt sich, dass es nur eine Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezuges geben kann und das ist die materielle. Der materiell unrechtmässige Leistungsbezug zwingt dann aber zu einer revisionsweisen (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wiedererwägungsweisen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder anpassungsweisen (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ELV) Korrektur der unrichtig bzw. unrichtig gewordenen Leistungsverfügung, damit es nicht zu einer Verfügungslage kommt, die einen unauflösbaren Widerspruch (Leistungsanspruch – kein Leistungsanspruch) zur Folge hat. Die Korrekturverfügung lässt die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges also nicht entstehen, sondern sie setzt sie voraus. 3.   Der Beschwerdeführer hat zur Beschränkung des Erlassgesuchs auf einen Teilbetrag von Fr. 15'048.- sinngemäss ausgeführt, er habe der Beschwerdegegnerin im Juni 2008 mitgeteilt, dass er eine Rente der SUVA beziehe. Da er damit seine Meldepflicht erfüllt habe und da die Beschwerdegegnerin weiterhin die Ergänzungsleistungen in der bisherigen Höhe ausgerichtet und erst im März 2009 die Leistungseinstellung und die Rückforderung verfügt habe, liege für diese Periode ein gutgläubiger Leistungsbezug vor. Der Beschwerdeführer war zumindest in dem im Juni 2008 von Amtes wegen eröffneten periodischen Revisionsverfahren anwaltlich vertreten, wie insbesondere die Tatsache zeigt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Juni 2008 das vom Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 unterzeichnete (in Bezug auf die Rente der SUVA wahrheitswidrig ausgefüllte) Revisionsformular samt den erforderlichen Beilagen eingereicht hat. Immerhin hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch jenen Auszug aus dem Postkonto beigelegt, aus dem sich die Ausrichtung einer Rente der SUVA sowie deren monatlicher Betrag haben ableiten lassen. Demnach ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Meldepflicht im Ergebnis - verspätet - doch noch hat erfüllen lassen. Das allein bedeutet aber entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht, dass der anschliessende unrechtmässige Bezug von Ergänzungsleistungen notwendigerweise gutgläubig erfolgt wäre. Für die bis und mit Juni 2008 unrechtmässig erhaltenen Ergänzungsleistungen wäre an sich aufgrund der bis dahin anhaltenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldepflichtverletzung ohne weiteres von einem nicht gutgläubigen unrechtmässigen Bezug auszugehen. Da der Erlass dieses Teils der Rückforderung aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, kann diese Frage offen bleiben. Mit der (verspäteten) Erfüllung der Meldepflicht im Juni 2008 ist die seit der Entstehung des Rentenanspruchs andauernde Meldepflichtverletzung als Ursache des unrechtmässigen Leistungsbezuges zwar nicht weggefallen, aber sie hat für die Frage nach der Gutgläubigkeit keine Bedeutung mehr gehabt. Sie ist durch das Wissen (bzw. allenfalls durch das Wissenmüssen) um die Anrechenbarkeit der Rente der SUVA als Einnahme und damit durch das Wissen (bzw. allenfalls durch das Wissenmüssen) um die Unrechtmässigkeit des weiterdauernden EL-Bezuges ersetzt worden. Massgebend ist - entgegen der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung der Parteien - nicht das Wissen bzw. Wissenmüssen des Beschwerdeführers persönlich, so dass die Frage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als EL-rechtlicher Laie die Bedeutung der Rente der SUVA für seinen EL-Anspruch hätte erkennen müssen. Entscheidend ist vielmehr das Wissen, allenfalls das Wissenmüssen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, das dem Beschwerdeführer aufgrund des Vertretungsverhältnisses als eigenes anzurechnen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste selbstverständlich wissen, dass die Rente der SUVA als Einnahme Berücksichtigung finden musste, dass die Höhe dieser Rente in der EL-Anspruchsberechnung einen Einnahmenüberschuss zur Folge hatte und dass deshalb auch ab Juli 2008 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr bestehen konnte. Die "Bösgläubigkeit" beim Bezug unrechtmässiger Leistungen setzt nämlich nicht zwingend eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder ein anderes vorschriftswidriges Verhalten voraus, das direkt oder indirekt den unrechtmässigen Leistungsbezug verursacht hat. Es genügt das Wissen (oder das bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt Wissenmüssen) um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs. Dieses Wissen lag im vorliegenden Fall spätestens ab Juni 2008 vor. Der Beschwerdeführer kann deshalb die fraglichen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen haben. Damit kann offen bleiben, welche Bedeutung dem verfügten Änderungsvorbehalt für den Fall der Nachzahlung einer anderen Sozialversicherungsleistung für einen allfälligen Rückerstattungserlass beizumessen ist. Da die eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt ist, kann die Abklärung der anderen Voraussetzung, nämlich der grossen Härte einer Rückerstattung, unterbleiben. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um den Erlass der Rückerstattung der zwischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2008 und März 2009 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'048.- zu Recht abgewiesen. 4.   Da sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Da der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist auch das entsprechende Begehren abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2010 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Ausführungen zu den Voraussetzungen eines gutgläubigen Bezugs unrechtmässig ausgerichteter Ergänzungsleistungen. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges hat beim Rückforderungstatbestand eine andere Bedeutung als beim Erlasstatbestand. Bei der Rückforderung ist eine Leistung als unrechtmässig bezogen anzusehen, wenn die ihr zugrunde liegende Verfügung aufgehoben und durch eine korrigierte Verfügung (tiefere oder gar keine Leistungen mehr) ersetzt worden ist. Beim Erlass ist von einem unrechtmässigen Bezug auszugehen, wenn der Bezüger wusste oder hätte wissen müssen, dass die ihm gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung ausgerichtete Leistung nicht gesetzeskonform war oder wenn die Ausrichtung einer nicht gesetzeskonformen Leistung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zurückzuführen war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2010, EL 2010/26).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2010/26 — St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2010 EL 2010/26 — Swissrulings